Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 17. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 28. Januar 2016 wurden Frau B._______ und Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 13. November 2017 hörte das SEM sie beide und am 11. Dezember 2017 nochmals den Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in G._______, Provinz Sulaimaniya geboren. Zuletzt hätten sie in H._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe sich (...) den Peschmerga angeschlossen. Im Jahr (...) sei er in den Rang eines Offiziers erhoben worden und habe in dieser Funktion (...) Personen geführt. Er habe an zahlreichen Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) teilgenommen und sei dazu an verschiedenen Orten stationiert worden. Während seiner Arbeit bei den Peschmerga habe er erfahren, dass Kurden in verantwortungsvollen Positionen Erdölgeschäfte mit dem IS getätigt hätten. Er habe seinen Vorgesetzten im Jahr 2015 darauf angesprochen; dieser habe ihm untersagt, darüber zu reden, es gehe ihn nichts an. Er vermute, dass er deswegen in der Folge zur Erledigung besonders gefährlicher Arbeiten eingesetzt worden sei. Zuvor, im Spätherbst 2014, sei er zweimal von unbekannten Personen telefonisch bedroht und aufgefordert worden, seine Arbeit bei den Peschmerga zu beenden. Dem sei er nicht nachgekommen. Im Januar und Februar 2015 sei die damals siebenjährige Tochter drei Mal von Personen aus einem Fahrzeug heraus angesprochen worden in der Absicht, sie zu entführen. Sie habe aber jeweils davon laufen können. Angesichts dessen habe er sein Haus durch Verwandte, namentlich durch einen Bruder, stärker bewachen lassen. Schliesslich hätten sie die Tochter aus der Schule genommen. Im September 2015 hätten Unbekannte eine brennende Flasche in den Hof des Hauses geworfen, ohne damit jedoch weiteren Schaden anzurichten. Im November 2015 sei jemand in den Hof geschlichen, aber geflüchtet, nachdem sein anwesender Bruder seine Waffe hörbar entsichert und die Beschwerdeführerin geschrien habe. Er habe sich wegen dieser Probleme vergeblich an seinen Vorgesetzten um Hilfe gewandt. Auch seine Bitte, einige Zeit daheim bleiben zu können, sei abgelehnt worden. Die Polizei sei bei keinem Anlass eingeschaltet worden. Er habe sich während eines Heimaturlaubs bei seiner Einheit krank gemeldet und einige Tage Urlaub erhalten. Diese habe er schliesslich genutzt, um nicht wieder zum Dienst zurückzukehren und stattdessen mit türkischen Visa für seine Familie den Irak legal mit dem Flugzeug nach Istanbul zu verlassen. Nach erfolgter Einreise in die Schweiz habe er seinen Vorgesetzten angerufen und ihn gebeten, ihm Dokumente, namentlich seine Peschmerga-Ausweise, zukommen zu lassen. Gegen ihn sei ein Verfahren beim Militärgericht wegen Desertion eingeleitet worden; mit Sicherheit existiere auch ein Urteil. Die Übersendung entsprechender Unterlagen sei ihm aber verweigert worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm Haft oder gar die Tötung. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Peschmerga-Ausweise, neun Fotos als Peschmerga, Internetausdrucke zur Situation im Irak, einen Brief verschiedener Personen an die Regierung als Internetausdruck sowie einen USB-Stick bezüglich der Ölgeschäfte zu den Akten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe und Identitätskarten ein, zudem die Nationalitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 - eröffnet am 17. Januar 2018 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2018 (Eingang am 13. Februar 2018) erhoben die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Beschwerde gegen diesen Entscheid und reichten eine Erklärung der Direktion für Militär- und Peschmergawesen vom 5. Februar 2018 im kurdischsprachigen Original sowie in deutscher Übersetzung ein. D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 leitete die Vorinstanz die Beschwerde einschliesslich Beilagen zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden eine Frist von sieben Tage ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf ihre Eingabe im Unterlassungsfall, und forderte sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Die Zwischenverfügung wurde am 23. Februar 2018 (Datum des Postrückscheins) zugestellt. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Eine Beschwerdeverbesserung wurde hingegen nicht eingereicht. G. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 20. März 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf das offensichtliche Übersehen der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung - eine Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung, verbunden mit der Nichteintretensandrohung im Unterlassungsfall. H. Am 26. März 2018 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt seine Mandatsübernahme im vorliegenden Verfahren an. Mit Eingabe vom selben Tag liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie - unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem ersuchten sie um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab Erhalt der Akten. I. Mit Verfügung vom 29. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zugleich wies sie die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden die Akten (oder Kopien davon) zur Einsicht zuzustellen und Letztere anschliessend dem Gericht zu retournieren. Überdies setzte sie den Beschwerdeführenden eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Akten zur Beschwerdeergänzung. J. Am 12. April 2018 gewährte die Vorinstanz Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, soweit diese dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. K. Mit Schreiben vom 26. April 2018 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde und reichten ein Schreiben der International Federation of Iraqi Refugees (IFIR) vom 27. November 2017 zu den Akten. Zudem wurde eine Honorarnote eingereicht. L. Am (...) wurde ihr viertes Kind geboren. M. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit einer Filmaufnahme zu den Akten, welche den Beschwerdeführer im Armeeeinsatz zeige. N. Am 22. März 2019 und 17. Oktober 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und baten um beförderliche Behandlung. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 21. Oktober 2019. O. Mit Verfügung vom 8. November 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein und forderte sie auf, ihrer Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung nachzukommen. P. Dem kam die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. November 2019 nach. Q. Nach einmaliger Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 10. Dezember 2019 zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Die Beschwerdeführenden beantragen zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 in den Dispositivziffern 1 bis 3. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand demnach auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie betreffend die Wegweisung, während die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Dispositivziffern 4 bis 6).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung sind durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis definiert worden. Auf die einschlägige Rechtsprechung sei hier verwiesen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt fest, der Beschwerdeführer habe den ersten Drohanruf gar nicht und den zweiten substanzlos und ausweichend geschildert. Angesichts ihrer Brisanz wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er die Anrufe zeitlich genau hätte einordnen können, was nicht der Fall sei. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche zudem, dass die Beschwerdeführenden ausführten, die Anrufe wegen der weiten Entfernung zum Polizeiposten und dem Unwillen zur Hilfestellung nicht der Polizei gemeldet zu haben, seien die Sicherheitsbehörden in der Autonomen Region Kurdistan doch gut dotiert und hätte der Beschwerdeführer als Peschmerga erst Recht behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen gewusst. Weiter überzeuge nicht, dass sein Vorgesetzter nichts gegen die Bedrohungssituation habe unternehmen wollen. Diese Passivität stehe im Gegensatz zu den Schilderungen über die erfolgreichen Angriffe gegen den IS. Die Vorfälle mit der Tochter könnten ebenfalls nicht geglaubt werden. Bei einer tatsächlichen Entführungsabsicht sei davon auszugehen, dass diese gegenüber einem kleinen Mädchen, welches alleine unterwegs gewesen sei, in die Tat umgesetzt worden wäre. Zudem falle auf, dass sie trotz der Ereignisse nicht immer zur Schule begleitet worden sei und den Schulweg nach kurzer Zeit wieder allein unternommen habe. Die Begründung, die Familie habe die Begleitung nicht immer ausüben können, überzeuge angesichts der behaupteten Entführungsgefahr nicht. Auch die fehlende Meldung an die Polizei und die Schule sowie die späte Information des Beschwerdeführers sprächen gegen die Glaubhaftigkeit. Die Darstellung des Vorfalls mit dem Brandsatz sei rudimentär und vage geblieben. Überdies widersprächen sich die Beschwerdeführenden in den Schilderungen, wie das Feuer gelöscht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dieses Ereignis nicht in der BzP erwähnt. Beide hätten zudem in keiner Weise den zweiten Vorfall in der BzP angesprochen, wonach eine Person auf den Hof geschlichen sei, obschon es sich dabei um das ausreiseauslösende Ereignis gehandelt haben solle. Schliesslich sei die Desertion des Beschwerdeführers aus dem Dienst bei den Peschmerga als unglaubhaft zu erachten. Im Falle einer tatsächlich drohenden Verfolgung sei auszuschliessen, dass er seinen Vorgesetzten telefonisch kontaktiert und um Übersendung von Unterlagen gebeten hätte, sowie, dass diese zugestellt worden wären. Das Vorgehen weise vielmehr auf eine reguläre Beendigung des Dienstes hin. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Fragen zu allfälligen gerichtlichen Massnahmen vage und ausweichend beantwortet und keine sachdienlichen Beweismittel bezüglich einer Bestrafung wegen illegaler Beendigung des Dienstverhältnisses vorgelegt. Sodann seien die Beschwerdeführenden legal mit ihren eigenen Reisepässen ausgereist, in dem die irakischen Behörden einen Ausreisestempel angebracht hätten. Bei den Angaben zu den illegalen Erdölgeschäften handle es sich um Gerüchte. Ob der Einsatz an besonders gefährlichen Orten in Zusammenhang damit stehe, könne nicht mit Sicherheit festgehalten werden. Immerhin dürfte die Arbeit bei den Peschmerga auch sonst Einsätze an gefährlichen Orten mit sich gebracht haben. Diesen Vorbringen komme demnach keine Asylrelevanz zu. Die eingereichten Beweismittel gäben Auskunft über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Peschmerga und zur Situation im Irak. Sie vermöchten aber zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen zu führen.
E. 5.2 In ihrem als Beschwerdeschrift entgegengenommenen Schreiben wiederholten die Beschwerdeführenden zunächst im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegneten sie, die Drohanrufe hätten den Beschwerdeführer in einen Schockzustand versetzt, sodass er sich nicht mehr an jegliche Details erinnert habe. Er habe zudem nicht gewusst, auf welcher Seite die Polizei stünde. Nach der abwehrenden Haltung seines Vorgesetzten sei er davon ausgegangen, die Polizei würde auf seine Lage ähnlich reagieren. Die Kämpfe gegen den IS stünden in keinerlei Zusammenhang mit der ausbleibenden Hilfe des Vorgesetzten. Es sei nicht auszuschliessen, dass er in die Erdölgeschäfte verwickelt sei, was auch seine Passivität auf das Hilfeersuchen erkläre. Nach den Entführungsversuchen habe die Familie für maximale Sicherheit der Tochter gesorgt, im Laufe der Zeit habe sich aber wieder eine gewisse Normalität eingeschlichen, wonach sich letztlich alle gesehnt hätten. Auch habe die Tochter nicht täglich von ihren Eltern begleitet werden wollen. Wohlmöglich hätten die Fahrzeuginsassen die Familie in erster Linie einschüchtern wollen. Die Schule habe im Irak mit Sicherheitsvorkehrungen nichts zu tun, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht an sie gewandt hätten. Ebenso wenig hätten sie die Aufmerksamkeit weiter auf ihre Tochter sowie in der Folge auf ihre Familie richten und sich noch weitere Feinde machen wollen. Wie ihnen ein Bekannter berichtet habe, habe die Schulleitung auch ohne sie von den Vorfällen erfahren und ihnen selbst die Schuld gegeben, müssten sie doch mit einem Mitglied bei den Peschmerga mit Feindschaft rechnen. Die Angaben zur Löschung des Brandes widersprächen sich nicht. Die Beschwerdeführerin habe das Feuer zunächst mit Wasser löschen wollen und dann in einem zweiten Schritt eine Decke geholt, mit welcher der Beschwerdeführer den Brand gelöscht habe. Unter den erschwerten Bedingungen der BzP sei es möglich, dass sie den zweiten Vorfall im Hof unerwähnt liessen, weil sie dachten, ihn bereits erzählt gehabt zu haben, oder ihn ausblendeten. Sie seien nervös gewesen, die Befragungen hätten sie ermüdet. Es sei zudem nicht leicht gewesen, detailliert durch die traumatischen Erlebnisse zu gehen. Sie seien bewusst legal ausgereist unter dem Vorwand, einige Tage Weihnachtsurlaub zu verbringen, um möglichst wenig Verdacht bei den Peschmerga zu schöpfen. Die Erklärung der Direktion für Militär- und Peschmergawesen diene als Beweismittel bezüglich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen illegaler Beendigung des Dienstverhältnisses. Es sei schliesslich unüblich, immer dieselbe Person für die gefährlichsten Einsätze einzusetzen, sodass eine Verbindung mit seinem Wissen um die Verwicklungen in die Erdölgeschäfte sicher sei. Handfeste Beweise dafür vorzulegen, sei allerdings unmöglich.
E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung liessen sie weiter ausführen, die Schilderungen zu den Drohanrufen seien nicht widersprüchlich. In der ersten Anhörung habe er (der Beschwerdeführer) beide Anrufe erwähnt, sich aber auf den zweiten konzentriert und sei auch zu diesem befragt worden. Es sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, wenn ihm seine Antworten zum ersten Anruf in der ergänzenden Anhörung nun als nachgeschoben beziehungsweise widersprüchlich ausgelegt würden. Als «Insider» sei ihm des Weiteren sehr wohl bewusst gewesen, wie wenig die 15 Kilometer entfernte Polizei in solchen Fällen ausrichten könne. Es erweise sich als realitätsfremd zu glauben, ein Mann in seiner Position, der vom IS bedroht werde, könne sich erfolgreich um Schutz bemühen. Der unauffällige Versuch, die Tochter anzusprechen und ins Auto zu locken, sei durchaus plausibel, hätte ein anderes Verhalten im belebten Ort auf dem Schulweg doch für Aufsehen gesorgt. Jedenfalls gehe es nicht an, vom Schreibtisch aus Plausibilitätseinschätzungen über das Verhalten von IS-Anhän-gern im Nordirak in einer solchen Situation anzustellen. Die Argumentation zu den angeblich widersprüchlichen Aussagen über die Brandlöschung versteigere sich ins Mutwillige und habe mit der wohlwollenden Würdigung aller Aussagen nichts zu tun. Die Zustellung von Beweismitteln aus den Reihen der Peschmerga, in denen es auch ihm durchaus wohlgesinnte Kollegen gegeben habe, schliesse ein formelles Verfahren wegen Desertion keineswegs aus, sollte er zurückkehren. Das Schreiben der IFIR bestätige die Vorbringen; er sei für seinen Kampf gegen den IS an vorderster Front weit herum bekannt, weshalb man ihn auch bei der IFIR kenne.
E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, der Film auf dem USB-Stick sowie das Schreiben der Organisation IFIR belegten, dass der Beschwerdeführer bei den Peschmerga gearbeitet habe. Dies sei jedoch nicht in Frage gestellt geworden, sondern lediglich die daraus hergeleitete Verfolgung. An ihrer Einschätzung halte sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest.
E. 5.5 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Videodatei auf dem ehemaligen Facebook-Account des Beschwerdeführers sei ein Grund dafür gewesen, warum seine Verfolger aus islamistischen Kreisen von seinem Einsatz(-ort) für die Peschmerga gewusst hätten. Es handle sich also um mehr als einen Beweis über seine Tätigkeit bei den Peschmerga. Auf die Entgegnungen zu den angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen sei die Vorinstanz nicht eingegangen und bestreite diese folglich auch nicht substantiiert. Das blosse Festhalten an der bisherigen Einschätzung stelle jedenfalls keine genügend begründete Entgegnung dar. Erst recht aufgrund der - als bekannt vorausgesetzten - allgemein noch schwieriger gewordenen Sicherheitslage im Nordirak nach dem Wiedererstarken islamistischer Kampfeinheiten in Folge des Abzugs der amerikanischen Truppen und dem Einmarsch der Türkei drohten auch heute noch asylrelevante Nachteile.
E. 6 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Sämtliche Vorbringen gründen auf der Behauptung, dass der Beschwerdeführer bei den Peschmerga tätig war. Die Vorinstanz stellte die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Peschmerga explizit nicht in Abrede. Auch für das Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, diesen Umstand in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer belegte seine Zugehörigkeit zu den Peschmerga im Irak durch Vorlage seiner Peschmerga-Ausweise von 2014 und 2015 und mehrerer Fotos, die ihn als Teil der Peschmerga zeigen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind substantiell, detailreich und in sich stimmig. So berichtete er eingehend, wie er zu den Peschmerga kam und wie die Ausbildung ablief, erzählte von seinen Tätigkeiten bei den Peschmerga und seinen Einsatzorten, wann er zum Offizier befördert wurde und welche Aufgaben ihm in dieser Funktion zukamen (act. A11 Ziff. 1.17.04, 7.01, A41 F4-5, F22-28, F50; A45 F8-15). Auch legte er detailliert dar, dass er in den Jahren 2000/2001 gegen islamistische Gruppierungen und seit 2014 gegen den IS kämpfte sowie, wie die Peschmerga gegen ihre Feinde vorgingen und sich gegenüber Gefangenen verhielten (act. A41 F29-53, A45 F8-10). Sodann waren seine Schilderungen von diversen Realkennzeichen gekennzeichnet, etwa zur kurzfristigen Verlegung ihres Standortes, nachdem Militäringenieure Erdöl- und Gasvorkommen in der Nähe entdeckt hatten (act. A41 F45; A45 F8). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Volljährigkeit bis zum Jahr 2015 zunächst als einfacher Kämpfer und später als Offizier bei den Peschmerga war. Auch dass er ab Sommer 2014 mit den Peschmerga gegen den IS kämpfte, erscheint aufgrund seiner Aussagen glaubhaft. Insoweit braucht auf die weiteren Beweismittel, namentlich die Videos, die Erklärung der Direktion für Militär- und Peschmergawesen und das Schreiben der IFIR, nicht näher eingegangen zu werden.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine drohende Verfolgung durch islamistische Gruppen, namentlich den IS, wegen der Peschmerga-Tätigkeit des Beschwerdeführers geltend, dies angesichts der Drohanrufe beim Beschwerdeführer im Jahr 2014 und der Versuche zur Entführung der ältesten Tochter auf dem Schulweg sowie der Vorfälle auf dem Hof der Familie im Jahr 2015. Es ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden angesichts der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Peschmerga ins Visier des IS oder anderer islamistischer Gruppierungen gerieten. Insoweit braucht auf das Video nicht näher abgestellt zu werden, welches den Beschwerdeführer bei den Truppen zeigen soll. Das Gericht kann sodann nicht in allen Punkten der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zustimmen. So erwähnte der Beschwerdeführer sehr wohl den ersten Drohanruf und führte zu diesem - wie von ihm erfragt - weitergehend in der ergänzenden Anhörung aus (act. A41 F62-66, A45 F40-42). Des Weiteren sieht das Gericht keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Passivität des Vorgesetzten und den Peschmerga-Aktivitäten gegen den IS oder dem Wissen des Beschwerdeführers, wie er Schutz in Anspruch nehmen könnte, und seiner Peschmerga-Zugehörigkeit. Ebenso wenig ist das geschilderte Vorgehen zur Anlockung der Tochter ins Auto von vornherein als abwegig zu erachten. Abgesehen davon ist die Vorinstanz aber mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Schilderungen zu den Drohanrufen, den Entführungsversuchen und den Vorfällen im Hof des Hauses seien insgesamt wenig detailliert ausgefallen, in Teilen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. E. 5.1). Den Beschwerdeführenden gelingt es in ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht, diese Einschätzung umzustossen. Dabei ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben zu den Drohanrufen nicht als widersprüchlich oder nachgeschoben taxiert hat, weshalb die diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen. Obschon dem Beschwerdeführer zugestanden werden kann, sich in der Aufregung nicht an alle Details zu den Anrufen erinnern zu können, verwundert in der Tat, dass dies - angesichts der Bedeutung, die er diesen Vorfällen beimass - auch für die genauen Zeitpunkte der Drohanrufe gelten soll (act. A41 F63). So sehr der Wunsch nach Normalität verständlich erscheint, überzeugen sodann die Erläuterungen nicht, warum die Tochter angesichts der geltend gemachten Gefahr auf dem Schulweg - spätestens nach dem zweiten Entführungsversuch - nicht umfassend geschützt wurde. Ob und inwieweit die Schule über diese Vorfälle informiert war, kann dabei letztlich dahinstehen, zumal nicht ersichtlich wird, wie sich daraus ein weitergehender Schutz der Tochter auf dem Schulweg hätte ergeben sollen. Gewisse Unstimmigkeiten sind überdies im Hinblick auf die Vorfälle im Hof erkennbar. Die Versuche, die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden betreffend den Vorfall mit dem Brandsatz zu erklären, wirken nachgeschoben und widersprechen ihren Aussagen in den Anhörungen, wonach die Beschwerdeführerin das Feuer mit dem Wasser gelöscht habe und nicht erst der Beschwerdeführer in einem zweiten Schritt mit der Decke (act. A42 F40; A45 F38). Ein mutwilliges Argumentieren der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht erkennbar. Weiter überzeugt der Einwand nicht, sie hätten beide - auch unter Berücksichtigung der stark verkürzten BzP (act. A14/1) - zugleich aus Nervosität und Angst, die traumatischen Ereignisse erneut zu durchleben, gerade den letztlich fluchtauslösenden Vorfall mit dem Unbekannten im Hof in der BzP unerwähnt gelassen (act. A11 Ziff. 7.02; A12 Ziff. 7.01-7.02). Bei Betrachtung aller geltend gemachten Ereignisse (Drohanrufe, Entführungsversuche, Vorfälle im Hof) ist insgesamt auch schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt die Polizei im Nordirak einschalteten, ungeachtet der allgemeinen Einstellung, diese sei zu weit entfernt, im Notfall nicht einsatzbereit oder -willig. Dem können auch nicht überzeugend die Befürchtungen des Beschwerdeführers entgegenhalten werden, von der Polizei wie vom Vorgesetzten nicht gehört zu werden, zumal Letzterem militärische und nicht polizeiliche Aufgaben zukamen. Zu beachten ist zudem, dass sich gemäss eigener Darstellung die Gefährdungslage für die Familie immer weiter zuspitzte. In einer solchen Situation wäre eher davon auszugehen, dass sämtliche, auch möglicherweise nicht zielführende Hilfsmöglichkeiten genutzt werden. In Anbetracht vorstehender Erwägungen kommt das Gericht daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Drohanrufe, Entführungsversuche und Vorfälle im Hof nicht überwiegend wahrscheinlich sind und eine daraus resultierende Verfolgung durch den IS nicht als glaubhaft gemacht zu erachten ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorfälle weder gesamthaft noch für sich betrachtet in ihrer Intensität als asylrelevante Bedrohung bewertet werden können. An dieser Einschätzung vermag auch die nunmehr veränderte Sicherheitslage im Nordirak nichts zu ändern.
E. 6.3 Weiter behauptete der Beschwerdeführer, er sei aufgrund seines Wissens um Erdölgeschäfte zwischen Kurden und dem IS von seinen Vorgesetzten in übermässiger Weise zu den gefährlichsten Einsätzen abkommandiert worden. Dies dürfte im Kontext der Auseinandersetzungen mit dem IS im Nordirak nicht vollkommen unwahrscheinlich sein. Gleichwohl erscheint der Konnex zwischen dem Wissen um die Erdölgeschäfte, der Vorsprache beim Vorgesetzten und den Einsätzen nicht hinreichend erstellt. Es sind jedenfalls keine asylrelevanten Nachteile erkennbar, welche gerade den Beschwerdeführer getroffen haben sollen. Die geltend gemachte häufigere Zuteilung zu gefährlichen Einsätzen bei insgesamt intensiven Kampfhandlungen der Peschmerga gegen den IS dürfte jedenfalls vielen ihrer Mitglieder abverlangt worden sein. Mithin wird nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier gezielt ins Visier genommen wurde.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei während eines Urlaubs von den Peschmerga desertiert, weshalb er bei einer Rückkehr in den Irak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre.
E. 6.4.2 Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung nicht auf die Desertion als Asylgrund abstellte, sondern lediglich ausführte, er habe sich im Dezember 2015 angesichts der Drohanrufe und Vorfälle auf dem Schulweg seiner Tochter sowie im Hof ihres Hauses entschieden, das Land mit der Familie zu verlassen (act. A11 Ziff 7.01 und 7.02). Erst in der Anhörung gab er an, er habe sich während eines Urlaubs unerlaubt von der Truppe entfernt (act. A41 F72: «Arbeit verlassen»). Dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass er die Peschmerga tatsächlich unerlaubt verlassen hat. Hinzu kommt, dass Arbeitsverträge der Peschmerga auf drei Jahre befristet sind (was gemäss Aussage des Beschwerdeführers auch bei ihm der Fall war, vgl. act. A41 F5; A45 F32) und jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden können (Alaa Latif, niqash, Leaving the Good Fight: Kurdish Soldiers Forced To Buy Own Bullets, Exit Iraq For Good, 22. Oktober 2015; Migrationsverket, [Schwedische Migrationsbehörde], Anställning och avslutande av tjänst i peshmergan, Juni 2017, S. 1). Der Beschwerdeführer bringt zwar weiter vor, dass er mit harter Bestrafung (Haft oder gar Tötung) zu rechnen habe und ein Verfahren gegen ihn beim Militärgericht hängig sei (A41 F72, A45 F52-57). Er belegt dies auch mit einem - wohlgemerkt erst auf Beschwerdeebene eingereichten - Schreiben der Direktion für Militär- und Peschmergawesen. Jedoch getraute er sich gemäss Aktenlage nach seiner Ausreise aus dem Irak, seinen Vorgesetzten zu kontaktieren und die Ausweise für seine Tätigkeit einzufordern (act. A45 F48, F51, F58, F75). Der Hinweis auf ihm wohlgesonnene Kollegen, die ihm behilflich gewesen seien, dürfte insoweit nicht verfangen, hatte er diese nach eigenem Bekunden im vorinstanzlichen Verfahren gerade nicht kontaktiert. Der weitere von ihm erwähnte Administrationsoffizier beim Ministerium übersandte ihm nach eigenen Angaben keine Dokumente (act. A45 F48). Mit der Vorinstanz ist angesichts des Verhaltens gegenüber dem Vorgesetzten eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht unerlaubt von seiner Einheit entfernte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Familie legal mit ihren Reisepässen ausreisen konnte. Hierbei überzeugen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht, dass der Beschwerdeführer die spontane Ausreise während seines Urlaubs als einzige Möglichkeit sah, seine Familie zu schützen. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass es weitaus mehr Zeit als die behaupteten zwei Wochen Urlaub (A45 F 43) gebraucht haben dürfte, um Visa für die Familie zu besorgen, das Haus samt Hausrat und Mobiliar zu verkaufen und das erhaltene Geld anschliessend für die Reise zu verwenden. Letztlich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Peschmerga während eines Urlaubs unerlaubt verliess, da er selbst in diesem Fall bei einer Rückkehr in den Irak nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise verfolgt wäre (vgl. bereits Urteil des BVGer E-209/2017 vom 26. November 2019 E. 4.7.2). Die Rekrutierung bei den Peschmerga erfolgt freiwillig und vertraglich, eine Dienstpflicht gibt es nicht (Migrationsverket, a.a.O., S. 1; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq [KRI], April 2016, S. 41 und 124). Verschiedene Berichte heben hervor, die Desertion sei bei den Peschmerga kein grosses Problem; viele Personen verliessen das Land, aber es ständen immer genügend freiwillige Kämpfer zur Verfügung (Migrationsverket, a.a.O., S. 2; Alaa Latif, a.a.O.). Bei Deserteuren, das heisst, bei Personen, die ihren Dienst vor Ablauf ihres Vertrages unerlaubt verlassen, wird in erster Linie die hinterlegte Geld-Garantie eingezogen. Aber auch dies scheint nur in ungefähr 10 Prozent der Fälle tatsächlich zu geschehen (Migrationsverket, a.a.O., S. 2 f.). Zudem wird die Person von den Peschmerga ausgeschlossen (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 175). Wer mit der Waffe flieht, kann ausnahmsweise mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, insbesondere wenn versucht wird, diese zu verkaufen (Migrationsverket, a.a.O., S. 3). Eine Quelle spricht zwar davon, ein Deserteur, der von der Front fliehe, könne vor ein Militärgericht gestellt und zum Tod verurteilt werden. Jedoch sagt diese Quelle auch, sie kenne keine entsprechenden Fälle (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 42 und 168). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass er seine Waffe mitgenommen habe, noch dass er unmittelbar von der Front geflohen sei. Berichte von unverhältnismässig hohen oder willkürlichen Strafen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung darstellen könnten, liegen keine vor. Da entsprechend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, sollte er seine Einheit tatsächlich unerlaubt verlassen haben, bei einer Rückkehr in den Irak zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden würde, besteht entgegen seinen Vorbringen auch keine Gefahr, dass er im Gefängnis gefoltert wird. Insgesamt muss deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr in den Irak, selbst wenn er die Peschmerga unerlaubterweise verlassen haben sollte, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht wären.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Diese wurde von den Beschwerdeführenden explizit nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2).
E. 9.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der Situation in Irak im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 29. März 2018 gutgeheissen wurde und trotz der gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem zwischenzeitlich aufgenommenen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers ([...]) und der Beschwerdeführerin ([...]) weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. Der zuvor geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist den Beschwerdeführenden zulasten der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
E. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden ebenfalls mit Verfügung vom 29. März 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsanwalt hat am 26. April 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 6.25 Stunden zu Fr. 220.- (im Falle des Unterliegens) geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen von Fr. 25.10 und Mehrwertsteuer. Der Aufwand ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der seither entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführenden aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'700.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-931/2018 Urteil vom 23. Februar 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 17. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 28. Januar 2016 wurden Frau B._______ und Herr A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer) im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 13. November 2017 hörte das SEM sie beide und am 11. Dezember 2017 nochmals den Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen an. Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Stützung ihres Asylgesuchs brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in G._______, Provinz Sulaimaniya geboren. Zuletzt hätten sie in H._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe sich (...) den Peschmerga angeschlossen. Im Jahr (...) sei er in den Rang eines Offiziers erhoben worden und habe in dieser Funktion (...) Personen geführt. Er habe an zahlreichen Kämpfen gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) teilgenommen und sei dazu an verschiedenen Orten stationiert worden. Während seiner Arbeit bei den Peschmerga habe er erfahren, dass Kurden in verantwortungsvollen Positionen Erdölgeschäfte mit dem IS getätigt hätten. Er habe seinen Vorgesetzten im Jahr 2015 darauf angesprochen; dieser habe ihm untersagt, darüber zu reden, es gehe ihn nichts an. Er vermute, dass er deswegen in der Folge zur Erledigung besonders gefährlicher Arbeiten eingesetzt worden sei. Zuvor, im Spätherbst 2014, sei er zweimal von unbekannten Personen telefonisch bedroht und aufgefordert worden, seine Arbeit bei den Peschmerga zu beenden. Dem sei er nicht nachgekommen. Im Januar und Februar 2015 sei die damals siebenjährige Tochter drei Mal von Personen aus einem Fahrzeug heraus angesprochen worden in der Absicht, sie zu entführen. Sie habe aber jeweils davon laufen können. Angesichts dessen habe er sein Haus durch Verwandte, namentlich durch einen Bruder, stärker bewachen lassen. Schliesslich hätten sie die Tochter aus der Schule genommen. Im September 2015 hätten Unbekannte eine brennende Flasche in den Hof des Hauses geworfen, ohne damit jedoch weiteren Schaden anzurichten. Im November 2015 sei jemand in den Hof geschlichen, aber geflüchtet, nachdem sein anwesender Bruder seine Waffe hörbar entsichert und die Beschwerdeführerin geschrien habe. Er habe sich wegen dieser Probleme vergeblich an seinen Vorgesetzten um Hilfe gewandt. Auch seine Bitte, einige Zeit daheim bleiben zu können, sei abgelehnt worden. Die Polizei sei bei keinem Anlass eingeschaltet worden. Er habe sich während eines Heimaturlaubs bei seiner Einheit krank gemeldet und einige Tage Urlaub erhalten. Diese habe er schliesslich genutzt, um nicht wieder zum Dienst zurückzukehren und stattdessen mit türkischen Visa für seine Familie den Irak legal mit dem Flugzeug nach Istanbul zu verlassen. Nach erfolgter Einreise in die Schweiz habe er seinen Vorgesetzten angerufen und ihn gebeten, ihm Dokumente, namentlich seine Peschmerga-Ausweise, zukommen zu lassen. Gegen ihn sei ein Verfahren beim Militärgericht wegen Desertion eingeleitet worden; mit Sicherheit existiere auch ein Urteil. Die Übersendung entsprechender Unterlagen sei ihm aber verweigert worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm Haft oder gar die Tötung. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Peschmerga-Ausweise, neun Fotos als Peschmerga, Internetausdrucke zur Situation im Irak, einen Brief verschiedener Personen an die Regierung als Internetausdruck sowie einen USB-Stick bezüglich der Ölgeschäfte zu den Akten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe und Identitätskarten ein, zudem die Nationalitätskarten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 - eröffnet am 17. Januar 2018 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Schreiben vom 10. Februar 2018 (Eingang am 13. Februar 2018) erhoben die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz Beschwerde gegen diesen Entscheid und reichten eine Erklärung der Direktion für Militär- und Peschmergawesen vom 5. Februar 2018 im kurdischsprachigen Original sowie in deutscher Übersetzung ein. D. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 leitete die Vorinstanz die Beschwerde einschliesslich Beilagen zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden eine Frist von sieben Tage ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf ihre Eingabe im Unterlassungsfall, und forderte sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Die Zwischenverfügung wurde am 23. Februar 2018 (Datum des Postrückscheins) zugestellt. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Eine Beschwerdeverbesserung wurde hingegen nicht eingereicht. G. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 20. März 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden - unter Hinweis auf das offensichtliche Übersehen der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung - eine Nachfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung, verbunden mit der Nichteintretensandrohung im Unterlassungsfall. H. Am 26. März 2018 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt seine Mandatsübernahme im vorliegenden Verfahren an. Mit Eingabe vom selben Tag liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie - unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem ersuchten sie um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab Erhalt der Akten. I. Mit Verfügung vom 29. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zugleich wies sie die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden die Akten (oder Kopien davon) zur Einsicht zuzustellen und Letztere anschliessend dem Gericht zu retournieren. Überdies setzte sie den Beschwerdeführenden eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Akten zur Beschwerdeergänzung. J. Am 12. April 2018 gewährte die Vorinstanz Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, soweit diese dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. K. Mit Schreiben vom 26. April 2018 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde und reichten ein Schreiben der International Federation of Iraqi Refugees (IFIR) vom 27. November 2017 zu den Akten. Zudem wurde eine Honorarnote eingereicht. L. Am (...) wurde ihr viertes Kind geboren. M. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit einer Filmaufnahme zu den Akten, welche den Beschwerdeführer im Armeeeinsatz zeige. N. Am 22. März 2019 und 17. Oktober 2019 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und baten um beförderliche Behandlung. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 21. Oktober 2019. O. Mit Verfügung vom 8. November 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein und forderte sie auf, ihrer Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung nachzukommen. P. Dem kam die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. November 2019 nach. Q. Nach einmaliger Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 10. Dezember 2019 zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführenden beantragen zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2018 in den Dispositivziffern 1 bis 3. Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Prozessgegenstand demnach auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie betreffend die Wegweisung, während die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Dispositivziffern 4 bis 6).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung sind durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis definiert worden. Auf die einschlägige Rechtsprechung sei hier verwiesen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt fest, der Beschwerdeführer habe den ersten Drohanruf gar nicht und den zweiten substanzlos und ausweichend geschildert. Angesichts ihrer Brisanz wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er die Anrufe zeitlich genau hätte einordnen können, was nicht der Fall sei. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche zudem, dass die Beschwerdeführenden ausführten, die Anrufe wegen der weiten Entfernung zum Polizeiposten und dem Unwillen zur Hilfestellung nicht der Polizei gemeldet zu haben, seien die Sicherheitsbehörden in der Autonomen Region Kurdistan doch gut dotiert und hätte der Beschwerdeführer als Peschmerga erst Recht behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen gewusst. Weiter überzeuge nicht, dass sein Vorgesetzter nichts gegen die Bedrohungssituation habe unternehmen wollen. Diese Passivität stehe im Gegensatz zu den Schilderungen über die erfolgreichen Angriffe gegen den IS. Die Vorfälle mit der Tochter könnten ebenfalls nicht geglaubt werden. Bei einer tatsächlichen Entführungsabsicht sei davon auszugehen, dass diese gegenüber einem kleinen Mädchen, welches alleine unterwegs gewesen sei, in die Tat umgesetzt worden wäre. Zudem falle auf, dass sie trotz der Ereignisse nicht immer zur Schule begleitet worden sei und den Schulweg nach kurzer Zeit wieder allein unternommen habe. Die Begründung, die Familie habe die Begleitung nicht immer ausüben können, überzeuge angesichts der behaupteten Entführungsgefahr nicht. Auch die fehlende Meldung an die Polizei und die Schule sowie die späte Information des Beschwerdeführers sprächen gegen die Glaubhaftigkeit. Die Darstellung des Vorfalls mit dem Brandsatz sei rudimentär und vage geblieben. Überdies widersprächen sich die Beschwerdeführenden in den Schilderungen, wie das Feuer gelöscht worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dieses Ereignis nicht in der BzP erwähnt. Beide hätten zudem in keiner Weise den zweiten Vorfall in der BzP angesprochen, wonach eine Person auf den Hof geschlichen sei, obschon es sich dabei um das ausreiseauslösende Ereignis gehandelt haben solle. Schliesslich sei die Desertion des Beschwerdeführers aus dem Dienst bei den Peschmerga als unglaubhaft zu erachten. Im Falle einer tatsächlich drohenden Verfolgung sei auszuschliessen, dass er seinen Vorgesetzten telefonisch kontaktiert und um Übersendung von Unterlagen gebeten hätte, sowie, dass diese zugestellt worden wären. Das Vorgehen weise vielmehr auf eine reguläre Beendigung des Dienstes hin. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Fragen zu allfälligen gerichtlichen Massnahmen vage und ausweichend beantwortet und keine sachdienlichen Beweismittel bezüglich einer Bestrafung wegen illegaler Beendigung des Dienstverhältnisses vorgelegt. Sodann seien die Beschwerdeführenden legal mit ihren eigenen Reisepässen ausgereist, in dem die irakischen Behörden einen Ausreisestempel angebracht hätten. Bei den Angaben zu den illegalen Erdölgeschäften handle es sich um Gerüchte. Ob der Einsatz an besonders gefährlichen Orten in Zusammenhang damit stehe, könne nicht mit Sicherheit festgehalten werden. Immerhin dürfte die Arbeit bei den Peschmerga auch sonst Einsätze an gefährlichen Orten mit sich gebracht haben. Diesen Vorbringen komme demnach keine Asylrelevanz zu. Die eingereichten Beweismittel gäben Auskunft über die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Peschmerga und zur Situation im Irak. Sie vermöchten aber zu keiner anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen zu führen. 5.2 In ihrem als Beschwerdeschrift entgegengenommenen Schreiben wiederholten die Beschwerdeführenden zunächst im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Den vorinstanzlichen Erwägungen entgegneten sie, die Drohanrufe hätten den Beschwerdeführer in einen Schockzustand versetzt, sodass er sich nicht mehr an jegliche Details erinnert habe. Er habe zudem nicht gewusst, auf welcher Seite die Polizei stünde. Nach der abwehrenden Haltung seines Vorgesetzten sei er davon ausgegangen, die Polizei würde auf seine Lage ähnlich reagieren. Die Kämpfe gegen den IS stünden in keinerlei Zusammenhang mit der ausbleibenden Hilfe des Vorgesetzten. Es sei nicht auszuschliessen, dass er in die Erdölgeschäfte verwickelt sei, was auch seine Passivität auf das Hilfeersuchen erkläre. Nach den Entführungsversuchen habe die Familie für maximale Sicherheit der Tochter gesorgt, im Laufe der Zeit habe sich aber wieder eine gewisse Normalität eingeschlichen, wonach sich letztlich alle gesehnt hätten. Auch habe die Tochter nicht täglich von ihren Eltern begleitet werden wollen. Wohlmöglich hätten die Fahrzeuginsassen die Familie in erster Linie einschüchtern wollen. Die Schule habe im Irak mit Sicherheitsvorkehrungen nichts zu tun, weshalb sich die Beschwerdeführenden nicht an sie gewandt hätten. Ebenso wenig hätten sie die Aufmerksamkeit weiter auf ihre Tochter sowie in der Folge auf ihre Familie richten und sich noch weitere Feinde machen wollen. Wie ihnen ein Bekannter berichtet habe, habe die Schulleitung auch ohne sie von den Vorfällen erfahren und ihnen selbst die Schuld gegeben, müssten sie doch mit einem Mitglied bei den Peschmerga mit Feindschaft rechnen. Die Angaben zur Löschung des Brandes widersprächen sich nicht. Die Beschwerdeführerin habe das Feuer zunächst mit Wasser löschen wollen und dann in einem zweiten Schritt eine Decke geholt, mit welcher der Beschwerdeführer den Brand gelöscht habe. Unter den erschwerten Bedingungen der BzP sei es möglich, dass sie den zweiten Vorfall im Hof unerwähnt liessen, weil sie dachten, ihn bereits erzählt gehabt zu haben, oder ihn ausblendeten. Sie seien nervös gewesen, die Befragungen hätten sie ermüdet. Es sei zudem nicht leicht gewesen, detailliert durch die traumatischen Erlebnisse zu gehen. Sie seien bewusst legal ausgereist unter dem Vorwand, einige Tage Weihnachtsurlaub zu verbringen, um möglichst wenig Verdacht bei den Peschmerga zu schöpfen. Die Erklärung der Direktion für Militär- und Peschmergawesen diene als Beweismittel bezüglich der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen illegaler Beendigung des Dienstverhältnisses. Es sei schliesslich unüblich, immer dieselbe Person für die gefährlichsten Einsätze einzusetzen, sodass eine Verbindung mit seinem Wissen um die Verwicklungen in die Erdölgeschäfte sicher sei. Handfeste Beweise dafür vorzulegen, sei allerdings unmöglich. 5.3 In der Beschwerdeergänzung liessen sie weiter ausführen, die Schilderungen zu den Drohanrufen seien nicht widersprüchlich. In der ersten Anhörung habe er (der Beschwerdeführer) beide Anrufe erwähnt, sich aber auf den zweiten konzentriert und sei auch zu diesem befragt worden. Es sei willkürlich und verstosse gegen Treu und Glauben, wenn ihm seine Antworten zum ersten Anruf in der ergänzenden Anhörung nun als nachgeschoben beziehungsweise widersprüchlich ausgelegt würden. Als «Insider» sei ihm des Weiteren sehr wohl bewusst gewesen, wie wenig die 15 Kilometer entfernte Polizei in solchen Fällen ausrichten könne. Es erweise sich als realitätsfremd zu glauben, ein Mann in seiner Position, der vom IS bedroht werde, könne sich erfolgreich um Schutz bemühen. Der unauffällige Versuch, die Tochter anzusprechen und ins Auto zu locken, sei durchaus plausibel, hätte ein anderes Verhalten im belebten Ort auf dem Schulweg doch für Aufsehen gesorgt. Jedenfalls gehe es nicht an, vom Schreibtisch aus Plausibilitätseinschätzungen über das Verhalten von IS-Anhän-gern im Nordirak in einer solchen Situation anzustellen. Die Argumentation zu den angeblich widersprüchlichen Aussagen über die Brandlöschung versteigere sich ins Mutwillige und habe mit der wohlwollenden Würdigung aller Aussagen nichts zu tun. Die Zustellung von Beweismitteln aus den Reihen der Peschmerga, in denen es auch ihm durchaus wohlgesinnte Kollegen gegeben habe, schliesse ein formelles Verfahren wegen Desertion keineswegs aus, sollte er zurückkehren. Das Schreiben der IFIR bestätige die Vorbringen; er sei für seinen Kampf gegen den IS an vorderster Front weit herum bekannt, weshalb man ihn auch bei der IFIR kenne. 5.4 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, der Film auf dem USB-Stick sowie das Schreiben der Organisation IFIR belegten, dass der Beschwerdeführer bei den Peschmerga gearbeitet habe. Dies sei jedoch nicht in Frage gestellt geworden, sondern lediglich die daraus hergeleitete Verfolgung. An ihrer Einschätzung halte sie unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. 5.5 In ihrer Replik liessen die Beschwerdeführenden vorbringen, die Videodatei auf dem ehemaligen Facebook-Account des Beschwerdeführers sei ein Grund dafür gewesen, warum seine Verfolger aus islamistischen Kreisen von seinem Einsatz(-ort) für die Peschmerga gewusst hätten. Es handle sich also um mehr als einen Beweis über seine Tätigkeit bei den Peschmerga. Auf die Entgegnungen zu den angeblichen Unglaubhaftigkeitselementen sei die Vorinstanz nicht eingegangen und bestreite diese folglich auch nicht substantiiert. Das blosse Festhalten an der bisherigen Einschätzung stelle jedenfalls keine genügend begründete Entgegnung dar. Erst recht aufgrund der - als bekannt vorausgesetzten - allgemein noch schwieriger gewordenen Sicherheitslage im Nordirak nach dem Wiedererstarken islamistischer Kampfeinheiten in Folge des Abzugs der amerikanischen Truppen und dem Einmarsch der Türkei drohten auch heute noch asylrelevante Nachteile. 6. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.1 Sämtliche Vorbringen gründen auf der Behauptung, dass der Beschwerdeführer bei den Peschmerga tätig war. Die Vorinstanz stellte die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Peschmerga explizit nicht in Abrede. Auch für das Gericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, diesen Umstand in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer belegte seine Zugehörigkeit zu den Peschmerga im Irak durch Vorlage seiner Peschmerga-Ausweise von 2014 und 2015 und mehrerer Fotos, die ihn als Teil der Peschmerga zeigen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind substantiell, detailreich und in sich stimmig. So berichtete er eingehend, wie er zu den Peschmerga kam und wie die Ausbildung ablief, erzählte von seinen Tätigkeiten bei den Peschmerga und seinen Einsatzorten, wann er zum Offizier befördert wurde und welche Aufgaben ihm in dieser Funktion zukamen (act. A11 Ziff. 1.17.04, 7.01, A41 F4-5, F22-28, F50; A45 F8-15). Auch legte er detailliert dar, dass er in den Jahren 2000/2001 gegen islamistische Gruppierungen und seit 2014 gegen den IS kämpfte sowie, wie die Peschmerga gegen ihre Feinde vorgingen und sich gegenüber Gefangenen verhielten (act. A41 F29-53, A45 F8-10). Sodann waren seine Schilderungen von diversen Realkennzeichen gekennzeichnet, etwa zur kurzfristigen Verlegung ihres Standortes, nachdem Militäringenieure Erdöl- und Gasvorkommen in der Nähe entdeckt hatten (act. A41 F45; A45 F8). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Volljährigkeit bis zum Jahr 2015 zunächst als einfacher Kämpfer und später als Offizier bei den Peschmerga war. Auch dass er ab Sommer 2014 mit den Peschmerga gegen den IS kämpfte, erscheint aufgrund seiner Aussagen glaubhaft. Insoweit braucht auf die weiteren Beweismittel, namentlich die Videos, die Erklärung der Direktion für Militär- und Peschmergawesen und das Schreiben der IFIR, nicht näher eingegangen zu werden. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine drohende Verfolgung durch islamistische Gruppen, namentlich den IS, wegen der Peschmerga-Tätigkeit des Beschwerdeführers geltend, dies angesichts der Drohanrufe beim Beschwerdeführer im Jahr 2014 und der Versuche zur Entführung der ältesten Tochter auf dem Schulweg sowie der Vorfälle auf dem Hof der Familie im Jahr 2015. Es ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden angesichts der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Peschmerga ins Visier des IS oder anderer islamistischer Gruppierungen gerieten. Insoweit braucht auf das Video nicht näher abgestellt zu werden, welches den Beschwerdeführer bei den Truppen zeigen soll. Das Gericht kann sodann nicht in allen Punkten der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zustimmen. So erwähnte der Beschwerdeführer sehr wohl den ersten Drohanruf und führte zu diesem - wie von ihm erfragt - weitergehend in der ergänzenden Anhörung aus (act. A41 F62-66, A45 F40-42). Des Weiteren sieht das Gericht keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Passivität des Vorgesetzten und den Peschmerga-Aktivitäten gegen den IS oder dem Wissen des Beschwerdeführers, wie er Schutz in Anspruch nehmen könnte, und seiner Peschmerga-Zugehörigkeit. Ebenso wenig ist das geschilderte Vorgehen zur Anlockung der Tochter ins Auto von vornherein als abwegig zu erachten. Abgesehen davon ist die Vorinstanz aber mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Schilderungen zu den Drohanrufen, den Entführungsversuchen und den Vorfällen im Hof des Hauses seien insgesamt wenig detailliert ausgefallen, in Teilen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. E. 5.1). Den Beschwerdeführenden gelingt es in ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht, diese Einschätzung umzustossen. Dabei ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Angaben zu den Drohanrufen nicht als widersprüchlich oder nachgeschoben taxiert hat, weshalb die diesbezüglichen Einwände ins Leere gehen. Obschon dem Beschwerdeführer zugestanden werden kann, sich in der Aufregung nicht an alle Details zu den Anrufen erinnern zu können, verwundert in der Tat, dass dies - angesichts der Bedeutung, die er diesen Vorfällen beimass - auch für die genauen Zeitpunkte der Drohanrufe gelten soll (act. A41 F63). So sehr der Wunsch nach Normalität verständlich erscheint, überzeugen sodann die Erläuterungen nicht, warum die Tochter angesichts der geltend gemachten Gefahr auf dem Schulweg - spätestens nach dem zweiten Entführungsversuch - nicht umfassend geschützt wurde. Ob und inwieweit die Schule über diese Vorfälle informiert war, kann dabei letztlich dahinstehen, zumal nicht ersichtlich wird, wie sich daraus ein weitergehender Schutz der Tochter auf dem Schulweg hätte ergeben sollen. Gewisse Unstimmigkeiten sind überdies im Hinblick auf die Vorfälle im Hof erkennbar. Die Versuche, die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden betreffend den Vorfall mit dem Brandsatz zu erklären, wirken nachgeschoben und widersprechen ihren Aussagen in den Anhörungen, wonach die Beschwerdeführerin das Feuer mit dem Wasser gelöscht habe und nicht erst der Beschwerdeführer in einem zweiten Schritt mit der Decke (act. A42 F40; A45 F38). Ein mutwilliges Argumentieren der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht erkennbar. Weiter überzeugt der Einwand nicht, sie hätten beide - auch unter Berücksichtigung der stark verkürzten BzP (act. A14/1) - zugleich aus Nervosität und Angst, die traumatischen Ereignisse erneut zu durchleben, gerade den letztlich fluchtauslösenden Vorfall mit dem Unbekannten im Hof in der BzP unerwähnt gelassen (act. A11 Ziff. 7.02; A12 Ziff. 7.01-7.02). Bei Betrachtung aller geltend gemachten Ereignisse (Drohanrufe, Entführungsversuche, Vorfälle im Hof) ist insgesamt auch schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt die Polizei im Nordirak einschalteten, ungeachtet der allgemeinen Einstellung, diese sei zu weit entfernt, im Notfall nicht einsatzbereit oder -willig. Dem können auch nicht überzeugend die Befürchtungen des Beschwerdeführers entgegenhalten werden, von der Polizei wie vom Vorgesetzten nicht gehört zu werden, zumal Letzterem militärische und nicht polizeiliche Aufgaben zukamen. Zu beachten ist zudem, dass sich gemäss eigener Darstellung die Gefährdungslage für die Familie immer weiter zuspitzte. In einer solchen Situation wäre eher davon auszugehen, dass sämtliche, auch möglicherweise nicht zielführende Hilfsmöglichkeiten genutzt werden. In Anbetracht vorstehender Erwägungen kommt das Gericht daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Drohanrufe, Entführungsversuche und Vorfälle im Hof nicht überwiegend wahrscheinlich sind und eine daraus resultierende Verfolgung durch den IS nicht als glaubhaft gemacht zu erachten ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die geschilderten Vorfälle weder gesamthaft noch für sich betrachtet in ihrer Intensität als asylrelevante Bedrohung bewertet werden können. An dieser Einschätzung vermag auch die nunmehr veränderte Sicherheitslage im Nordirak nichts zu ändern. 6.3 Weiter behauptete der Beschwerdeführer, er sei aufgrund seines Wissens um Erdölgeschäfte zwischen Kurden und dem IS von seinen Vorgesetzten in übermässiger Weise zu den gefährlichsten Einsätzen abkommandiert worden. Dies dürfte im Kontext der Auseinandersetzungen mit dem IS im Nordirak nicht vollkommen unwahrscheinlich sein. Gleichwohl erscheint der Konnex zwischen dem Wissen um die Erdölgeschäfte, der Vorsprache beim Vorgesetzten und den Einsätzen nicht hinreichend erstellt. Es sind jedenfalls keine asylrelevanten Nachteile erkennbar, welche gerade den Beschwerdeführer getroffen haben sollen. Die geltend gemachte häufigere Zuteilung zu gefährlichen Einsätzen bei insgesamt intensiven Kampfhandlungen der Peschmerga gegen den IS dürfte jedenfalls vielen ihrer Mitglieder abverlangt worden sein. Mithin wird nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier gezielt ins Visier genommen wurde. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei während eines Urlaubs von den Peschmerga desertiert, weshalb er bei einer Rückkehr in den Irak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. 6.4.2 Auffällig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung nicht auf die Desertion als Asylgrund abstellte, sondern lediglich ausführte, er habe sich im Dezember 2015 angesichts der Drohanrufe und Vorfälle auf dem Schulweg seiner Tochter sowie im Hof ihres Hauses entschieden, das Land mit der Familie zu verlassen (act. A11 Ziff 7.01 und 7.02). Erst in der Anhörung gab er an, er habe sich während eines Urlaubs unerlaubt von der Truppe entfernt (act. A41 F72: «Arbeit verlassen»). Dies lässt Zweifel daran aufkommen, dass er die Peschmerga tatsächlich unerlaubt verlassen hat. Hinzu kommt, dass Arbeitsverträge der Peschmerga auf drei Jahre befristet sind (was gemäss Aussage des Beschwerdeführers auch bei ihm der Fall war, vgl. act. A41 F5; A45 F32) und jeweils für weitere drei Jahre verlängert werden können (Alaa Latif, niqash, Leaving the Good Fight: Kurdish Soldiers Forced To Buy Own Bullets, Exit Iraq For Good, 22. Oktober 2015; Migrationsverket, [Schwedische Migrationsbehörde], Anställning och avslutande av tjänst i peshmergan, Juni 2017, S. 1). Der Beschwerdeführer bringt zwar weiter vor, dass er mit harter Bestrafung (Haft oder gar Tötung) zu rechnen habe und ein Verfahren gegen ihn beim Militärgericht hängig sei (A41 F72, A45 F52-57). Er belegt dies auch mit einem - wohlgemerkt erst auf Beschwerdeebene eingereichten - Schreiben der Direktion für Militär- und Peschmergawesen. Jedoch getraute er sich gemäss Aktenlage nach seiner Ausreise aus dem Irak, seinen Vorgesetzten zu kontaktieren und die Ausweise für seine Tätigkeit einzufordern (act. A45 F48, F51, F58, F75). Der Hinweis auf ihm wohlgesonnene Kollegen, die ihm behilflich gewesen seien, dürfte insoweit nicht verfangen, hatte er diese nach eigenem Bekunden im vorinstanzlichen Verfahren gerade nicht kontaktiert. Der weitere von ihm erwähnte Administrationsoffizier beim Ministerium übersandte ihm nach eigenen Angaben keine Dokumente (act. A45 F48). Mit der Vorinstanz ist angesichts des Verhaltens gegenüber dem Vorgesetzten eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht unerlaubt von seiner Einheit entfernte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Familie legal mit ihren Reisepässen ausreisen konnte. Hierbei überzeugen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht, dass der Beschwerdeführer die spontane Ausreise während seines Urlaubs als einzige Möglichkeit sah, seine Familie zu schützen. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass es weitaus mehr Zeit als die behaupteten zwei Wochen Urlaub (A45 F 43) gebraucht haben dürfte, um Visa für die Familie zu besorgen, das Haus samt Hausrat und Mobiliar zu verkaufen und das erhaltene Geld anschliessend für die Reise zu verwenden. Letztlich kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Peschmerga während eines Urlaubs unerlaubt verliess, da er selbst in diesem Fall bei einer Rückkehr in den Irak nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise verfolgt wäre (vgl. bereits Urteil des BVGer E-209/2017 vom 26. November 2019 E. 4.7.2). Die Rekrutierung bei den Peschmerga erfolgt freiwillig und vertraglich, eine Dienstpflicht gibt es nicht (Migrationsverket, a.a.O., S. 1; Danish Refugee Council, The Kurdistan Region of Iraq [KRI], April 2016, S. 41 und 124). Verschiedene Berichte heben hervor, die Desertion sei bei den Peschmerga kein grosses Problem; viele Personen verliessen das Land, aber es ständen immer genügend freiwillige Kämpfer zur Verfügung (Migrationsverket, a.a.O., S. 2; Alaa Latif, a.a.O.). Bei Deserteuren, das heisst, bei Personen, die ihren Dienst vor Ablauf ihres Vertrages unerlaubt verlassen, wird in erster Linie die hinterlegte Geld-Garantie eingezogen. Aber auch dies scheint nur in ungefähr 10 Prozent der Fälle tatsächlich zu geschehen (Migrationsverket, a.a.O., S. 2 f.). Zudem wird die Person von den Peschmerga ausgeschlossen (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 175). Wer mit der Waffe flieht, kann ausnahmsweise mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, insbesondere wenn versucht wird, diese zu verkaufen (Migrationsverket, a.a.O., S. 3). Eine Quelle spricht zwar davon, ein Deserteur, der von der Front fliehe, könne vor ein Militärgericht gestellt und zum Tod verurteilt werden. Jedoch sagt diese Quelle auch, sie kenne keine entsprechenden Fälle (Danish Refugee Council, a.a.O., S. 42 und 168). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, dass er seine Waffe mitgenommen habe, noch dass er unmittelbar von der Front geflohen sei. Berichte von unverhältnismässig hohen oder willkürlichen Strafen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung darstellen könnten, liegen keine vor. Da entsprechend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, sollte er seine Einheit tatsächlich unerlaubt verlassen haben, bei einer Rückkehr in den Irak zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden würde, besteht entgegen seinen Vorbringen auch keine Gefahr, dass er im Gefängnis gefoltert wird. Insgesamt muss deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr in den Irak, selbst wenn er die Peschmerga unerlaubterweise verlassen haben sollte, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise bedroht wären.
7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihre Asylgesuche ablehnte. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Diese wurde von den Beschwerdeführenden explizit nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2). 9.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der Situation in Irak im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 29. März 2018 gutgeheissen wurde und trotz der gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem zwischenzeitlich aufgenommenen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers ([...]) und der Beschwerdeführerin ([...]) weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. Der zuvor geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist den Beschwerdeführenden zulasten der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 11.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter den Beschwerdeführenden ebenfalls mit Verfügung vom 29. März 2018 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsanwalt hat am 26. April 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 6.25 Stunden zu Fr. 220.- (im Falle des Unterliegens) geltend gemacht wird, zuzüglich Auslagen von Fr. 25.10 und Mehrwertsteuer. Der Aufwand ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Der seither entstandene Aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird den Beschwerdeführenden aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'700.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: