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E-3052/2018

E-3052/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2015 mit seinen Kindern in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2015 und der Anhörung vom 22. August 2017 im Wesentlichen aus, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und würden aus D._______ stammen. Die Schule habe er fünf Jahre lang besucht und danach im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Zur Mutter der Kinder bestehe kein Kontakt mehr und er sei sich nicht sicher, ob sie noch lebe. Im Jahr 2012 habe er nochmals geheiratet und aus dieser Ehe seien zwei weitere Kinder hervorgegangen. Zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und den vier Kindern habe er in D._______ im eigenen Haus gelebt. Seine zweite Ehefrau habe seine Kinder aus erster Ehe jedoch schlecht behandelt, weshalb er sich habe scheiden lassen. Die Kinder aus zweiter Ehe seien bei der Mutter geblieben. Die Lage in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) sei sehr schlecht gewesen. Zufolge des Kriegs habe es an Wasser und Elektrizität gefehlt. Als der Islamische Staat (IS) die KRG-Region bedroht habe, habe er sich der Peschmerga angeschlossen. Er habe an verschiedenen Kampfeinsätzen teilgenommen und zuletzt den (...) bekleidet. Bei einem Einsatz in der Nähe von Mossul sei es zu einer Niederlage der Peschmerga gegen den IS gekommen. Er sei bei diesem Kampf von einer Granate verletzt worden. Zusammen mit fünf oder sechs anderen Personen sei er vom IS gefangen genommen worden. Während den zwei bis drei beziehungsweise vier bis fünf Tagen Gefangenschaft sei er verhört und gefoltert worden. Der IS habe deshalb Kenntnis von seinen Personalien und seiner Adresse erlangt. Ein Mitgefangener habe mit einem kleinen Mobiltelefon, welches der IS nicht gefunden habe, den Vorgesetzten anrufen können. In der Folge seien sie von der Peschmerga befreit worden. Er sei danach ins Spital in D._______ gebracht worden. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er für mehr als ein Jahr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe der IS ihn persönlich zwei Male und seine Eltern mehrmals brieflich und telefonisch bedroht. Wegen der Drohungen habe er Angst gehabt, seine Kinder oder er selbst könnten entführt werden. Im September 2015 sei er mit seinen Kindern aus erster Ehe in die Türkei gereist. Über unbekannte Länder seien sie in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Farbkopie seiner irakischen Identitätskarte, fünf Zertifikate für sein Militärtraining bei der Peschmerga, einen Dienstausweis der Peschmerga, einen Waffenschein, einen Ausweis eines Jugendvereins, einen Führerausweis, eine Bewilligung des Verkehrsverbands sowie zwei Dokumente die Kinder betreffend inklusive Kopien ihrer Identitätskarten sowie Farbkopien von Identitätsdokumenten. B. Mit Verfügung vom 20. April 2018 (eröffnet am 23. April 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2018 und 19. Juni 2019 legten die Beschwerdeführenden verschiedene den Beschwerdeführer betreffende Arztberichte ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz zog am 23. Juli 2019 ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung auf und nahm die Beschwerdeführenden zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Gleichentags reichte sie eine Vernehmlassung ein, worin sie bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls an ihren Erwägungen im Asylentscheid vom 20. April 2018 vollumfänglich festhielt. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Replik einzureichen oder mitzuteilen, ob sie vor dem Hintergrund der teilweisen Wiedererwägung durch die Vorinstanz an ihrer Beschwerde festhalten wollen. J. Am 30. August 2019 replizierten die Beschwerdeführenden und teilten mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Juli 2019 zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugspunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes und der Dauer der Gefangennahme durch den IS seien widersprüchlich ausgefallen. An der BzP habe er geltend gemacht, zwei bis drei Tage im Juni oder Juli 2015 gefangen genommen worden zu sein. An der Anhörung hingegen habe er den Zeitpunkt der Gefangennahme auf Anfang des Krieges gegen den IS und damit auf zirka Juni 2014 datiert. Die Dauer der Gefangenschaft habe er auf vier bis fünf Tage angegeben. Widersprüchlich geschildert habe er auch seinen Aufenthaltsort vor der Ausreise im September 2015 (bei seiner Mutter beziehungsweise bei seinem Onkel) sowie die Art und Weise der Ausreise (mit dem Auto via E._______ beziehungsweise mit dem Flugzeug nach F._______). Unterschiedlich ausgefallen sei zudem, wann die Drohungen durch den IS stattgefunden hätten. Zu den Drohungen selbst habe er nur oberflächlich Auskunft geben können. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gefangennahme und die Drohungen durch den IS seien deshalb als unglaubhaft einzuschätzen. Im Übrigen seien die staatlichen Sicherheitsorgane der KRG-Region grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, insbesondere bei einem (...). Die angebliche Gefangennahme sei zudem mehr als ein Jahr vor der Ausreise erfolgt, weshalb es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang fehle. Die unglaubhaften Asylvorbringen wären damit auch nicht asylrelevant. Die schlechte Lage in der KRG-Region aufgrund des Krieges, die Kampfhandlungen und Tätigkeiten als Peschmerga im Krieg gegen den IS sowie die Verletzung durch eine Granate seien nicht asylrelevant, da es sich nicht um eine persönliche und zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Die Probleme mit seiner zweiten Ehefrau (nunmehr Ex-Ehefrau) seien ebenfalls nicht asylrelevant; es handle sich dabei um eine innerfamiliäre Angelegenheit.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei während der Gefangenschaft durch den IS auch Opfer von (...) Gewalt geworden. Seine Peiniger hätten ihm (...) und ihn (...). Er leide an einer (...) und an Konzentrationsschwierigkeiten sowie Vergesslichkeit. Das Geschehene habe er bislang immer verdrängt. Die Anhörung habe in einem gemischtgeschlechtlichen Team stattgefunden. Einzig der Dolmetscher sei männlich gewesen, die Befragerin und Protokollführerin weiblich. Gemäss ärztlicher Einschätzung leide er an Vermeidungsverhalten sowie Erinnerungsstörungen betreffend die traumatisierenden Ereignisse. Es falle ihm sehr schwer, darüber zu berichten. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich an der Anhörung in Anwesenheit der Frauen offen zu äussern. Die Anhörung sei zudem unter Zeitdruck durchgeführt worden und die Übersetzung des Dolmetschers sei nicht einwandfrei gewesen. Er habe die Folter während der Gefangenschaft erwähnt. Danach seien ihm dazu nur noch zwei Fragen gestellt und auf das Vorbringen sei nicht mehr weiter eingegangen worden. Dadurch sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz hätte bei solchen Schilderungen und Anzeichen eines (...) weitere Fragen stellen, ein psychiatrisches Gutachten anordnen und eine neue Anhörung mit einem spezifisch trainierten Team gleichen Geschlechts durchführen müssen. Geradezu typisch sei bei (...), sich nicht an Daten und Jahreszahlen erinnern zu können. Deshalb dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass er die Gefangennahme unterschiedlich datiert habe. Detailliert habe er geschildert, wie er bedroht worden sei. Er sei nur heimlich zu seiner Mutter gegangen und habe nicht wirklich vor seiner Ausreise bei ihr gewohnt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vorbringen bezüglich der Folterung und der (...) Gewalt während der IS-Gefangenschaft genügend abzuklären. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe sie wichtige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt und damit ihre Pflicht zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts missachtet. Auch seinen psychischen Gesundheitszustand habe sie nicht berücksichtigt. Die vorinstanzliche Verfügung sei ungenügend begründet und es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Als Angehöriger der Peschmerga sei er besonders gefährdet, Opfer eines gezielten Anschlags durch den IS zu werden. Aufgrund der nach wie vor volatilen Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm durch die Polizei oder durch andere staatliche Institutionen Schutz gewährt werden könne. Es sei von einer auch aktuell weiterhin bestehenden begründeten Verfolgungsgefahr auszugehen und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Mangels Vorliegen von Asylausschlussgründen sei ihm zudem Asyl zu gewähren.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, im Rahmen der Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer auf einen geschlechtsspezifischen Übergriff aufmerksam machen müssen. Dies habe er jedoch bis zum Asylentscheid unterlassen und bezüglich seines Gesundheitszustandes angegeben, es gehe ihm gut. Deshalb habe kein Anlass bestanden, ein gleichgeschlechtliches Anhörungsteam zusammenzustellen. Zum Zeitpunkt des Entscheides habe es keine Hinweise auf eine (...) und psychosoziale Beeinträchtigungen sowie auf geschlechtsspezifische Sachverhaltselemente gegeben. Die geschlechtsspezifischen Aspekte der geltend gemachten und als unglaubhaft eingeschätzten Verfolgung seien als nachgeschoben zu qualifizieren und ihnen komme als blosse Parteibehauptungen, auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Anamnese, kein Beweiswert zu. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig festgestellt worden. Die psychologischen Probleme seien in Bezug auf den Asylpunkt unbeachtlich.

E. 4.4 Replizierend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zwar an der BzP angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut. Dies sei jedoch auf ein Verdrängungs- und Vermeidungsverhalten der traumatischen Erlebnisse zurückzuführen und werde durch die psychiatrischen Berichte belegt. Als Opfer von (...) Gewalt und als Angehöriger eines konservativen und patriarchalen Umfeldes sei die Scham, über (...) Gewalt zu sprechen stark erhöht. Die Vorinstanz wäre zwingend gehalten gewesen, die Anhörung zu unterbrechen nachdem er von der Folter berichtet habe und eine ergänzende Anhörung mit einem spezialisierten Befragungsteam durchzuführen. Weiter habe sie den eingereichten Arztberichten in pauschaler Art und Weise jeglichen Beweiswert abgesprochen, ohne auf deren Inhalt näher einzugehen. Bereits der erstbehandelnde (...) habe nicht nur die Folterungen, sondern auch die verbleibenden Spuren davon detailliert festgehalten. Es sei nicht zulässig, solche detaillierten fachärztlichen Beurteilungen als verspätete, blosse Parteibehauptungen abzutun.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der BzP und der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (vgl. SEM-Akten act. A3 S. 2 und act. A18 S. 2). Auf Nachfrage zu seinem Wohlbefinden bestätigte er, es gehe ihm gut (vgl. act. A3 F8.02). Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme und von der Hilfswerksvertretung wurden diesbezüglich keine Anmerkungen gemacht (vgl. act. A18 S. 26). Der Beschwerdeführer schilderte an der Anhörung die Folter anlässlich der angeblichen Gefangennahme durch den IS und hatte genügend Gelegenheit, diese näher auszuführen. Mit keinem Wort machte er geltend, dass es allenfalls noch weitere Gründe gebe, über die er lieber nicht sprechen möchte. Die Anhörung erfolgte sodann rund zwei Jahre nach der BzP und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er während dieser Zeit einen (...) aufsuchte. Gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2018 fand das Erstgespräch mit dem damals behandelnden Arzt für (...) am 15. Mai 2018 statt. Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz vom guten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausging und zur Folter keine weiteren Nachfragen stellte. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich ferner auch keine Hinweise auf eine ungenügende Übersetzung. Der Beschwerdeführer bejahte, alle Gründe erwähnt zu haben, die gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen würden (vgl. act. A18 F146) und bestätigte unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A18 S. 25). Der Sachverhalt ist vollständig festgestellt worden und die Vorinstanz ist ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen.

E. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).

E. 7.1 Am 10. Dezember 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident al-Abadi den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 11.12.2017, "Irak proklamiert das Ende des IS"). Die offene Bedrohungssituation des KRG-Gebiets durch den IS hat sich damit vor einiger Zeit aufgelöst (vgl. Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4). Zufolge der Beendigung des Kriegs gegen den IS liegt eine objektiv veränderte Situation im Irak vor und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt noch von Mitgliedern des IS behelligt werden würden. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen von Seiten des IS ausgesetzt werden könnten, ist nicht wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Asylvorbringen und die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten (...) auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind auch die geltend gemachten Probleme mit der zweiten Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nicht asylrelevant.

E. 7.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Hauptantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuem Entscheid sowie ihres Eventualantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie zufolge der teilweisen Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.

E. 9.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indessen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2018 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.3 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb - soweit die Beschwerdeführenden zur Hälfte unterlegen sind - durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 30. August 2019 geltend gemachte Gesamtaufwand von 13.9 Stunden erscheint indes etwas zu hoch und ist auf insgesamt 12 Stunden zu reduzieren. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- für 6 Stunden und der hälftigen Übernahme der Auslagen von Fr. 21.50 ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'445.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dem Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen.

E. 9.4 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs obsiegten die Beschwerdeführenden, weshalb eine hälftige Parteientschädigung zu entrichten ist. Der in der Honorarnote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- für die übrigen 6 Stunden Aufwand ist nicht zu beanstanden. Miteinzubeziehen ist die hälftige Übernahme der Auslagen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'961.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'961.75 auszurichten.
  4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'445.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3052/2018 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) sowie dessen Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Oktober 2015 mit seinen Kindern in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. November 2015 und der Anhörung vom 22. August 2017 im Wesentlichen aus, sie seien irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und würden aus D._______ stammen. Die Schule habe er fünf Jahre lang besucht und danach im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Zur Mutter der Kinder bestehe kein Kontakt mehr und er sei sich nicht sicher, ob sie noch lebe. Im Jahr 2012 habe er nochmals geheiratet und aus dieser Ehe seien zwei weitere Kinder hervorgegangen. Zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und den vier Kindern habe er in D._______ im eigenen Haus gelebt. Seine zweite Ehefrau habe seine Kinder aus erster Ehe jedoch schlecht behandelt, weshalb er sich habe scheiden lassen. Die Kinder aus zweiter Ehe seien bei der Mutter geblieben. Die Lage in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) sei sehr schlecht gewesen. Zufolge des Kriegs habe es an Wasser und Elektrizität gefehlt. Als der Islamische Staat (IS) die KRG-Region bedroht habe, habe er sich der Peschmerga angeschlossen. Er habe an verschiedenen Kampfeinsätzen teilgenommen und zuletzt den (...) bekleidet. Bei einem Einsatz in der Nähe von Mossul sei es zu einer Niederlage der Peschmerga gegen den IS gekommen. Er sei bei diesem Kampf von einer Granate verletzt worden. Zusammen mit fünf oder sechs anderen Personen sei er vom IS gefangen genommen worden. Während den zwei bis drei beziehungsweise vier bis fünf Tagen Gefangenschaft sei er verhört und gefoltert worden. Der IS habe deshalb Kenntnis von seinen Personalien und seiner Adresse erlangt. Ein Mitgefangener habe mit einem kleinen Mobiltelefon, welches der IS nicht gefunden habe, den Vorgesetzten anrufen können. In der Folge seien sie von der Peschmerga befreit worden. Er sei danach ins Spital in D._______ gebracht worden. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er für mehr als ein Jahr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe der IS ihn persönlich zwei Male und seine Eltern mehrmals brieflich und telefonisch bedroht. Wegen der Drohungen habe er Angst gehabt, seine Kinder oder er selbst könnten entführt werden. Im September 2015 sei er mit seinen Kindern aus erster Ehe in die Türkei gereist. Über unbekannte Länder seien sie in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: eine Farbkopie seiner irakischen Identitätskarte, fünf Zertifikate für sein Militärtraining bei der Peschmerga, einen Dienstausweis der Peschmerga, einen Waffenschein, einen Ausweis eines Jugendvereins, einen Führerausweis, eine Bewilligung des Verkehrsverbands sowie zwei Dokumente die Kinder betreffend inklusive Kopien ihrer Identitätskarten sowie Farbkopien von Identitätsdokumenten. B. Mit Verfügung vom 20. April 2018 (eröffnet am 23. April 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2018 und 19. Juni 2019 legten die Beschwerdeführenden verschiedene den Beschwerdeführer betreffende Arztberichte ins Recht. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz zog am 23. Juli 2019 ihre Verfügung teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung auf und nahm die Beschwerdeführenden zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Gleichentags reichte sie eine Vernehmlassung ein, worin sie bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls an ihren Erwägungen im Asylentscheid vom 20. April 2018 vollumfänglich festhielt. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist eine Replik einzureichen oder mitzuteilen, ob sie vor dem Hintergrund der teilweisen Wiedererwägung durch die Vorinstanz an ihrer Beschwerde festhalten wollen. J. Am 30. August 2019 replizierten die Beschwerdeführenden und teilten mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Juli 2019 zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugspunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes und der Dauer der Gefangennahme durch den IS seien widersprüchlich ausgefallen. An der BzP habe er geltend gemacht, zwei bis drei Tage im Juni oder Juli 2015 gefangen genommen worden zu sein. An der Anhörung hingegen habe er den Zeitpunkt der Gefangennahme auf Anfang des Krieges gegen den IS und damit auf zirka Juni 2014 datiert. Die Dauer der Gefangenschaft habe er auf vier bis fünf Tage angegeben. Widersprüchlich geschildert habe er auch seinen Aufenthaltsort vor der Ausreise im September 2015 (bei seiner Mutter beziehungsweise bei seinem Onkel) sowie die Art und Weise der Ausreise (mit dem Auto via E._______ beziehungsweise mit dem Flugzeug nach F._______). Unterschiedlich ausgefallen sei zudem, wann die Drohungen durch den IS stattgefunden hätten. Zu den Drohungen selbst habe er nur oberflächlich Auskunft geben können. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Gefangennahme und die Drohungen durch den IS seien deshalb als unglaubhaft einzuschätzen. Im Übrigen seien die staatlichen Sicherheitsorgane der KRG-Region grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, insbesondere bei einem (...). Die angebliche Gefangennahme sei zudem mehr als ein Jahr vor der Ausreise erfolgt, weshalb es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang fehle. Die unglaubhaften Asylvorbringen wären damit auch nicht asylrelevant. Die schlechte Lage in der KRG-Region aufgrund des Krieges, die Kampfhandlungen und Tätigkeiten als Peschmerga im Krieg gegen den IS sowie die Verletzung durch eine Granate seien nicht asylrelevant, da es sich nicht um eine persönliche und zielgerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handle. Die Probleme mit seiner zweiten Ehefrau (nunmehr Ex-Ehefrau) seien ebenfalls nicht asylrelevant; es handle sich dabei um eine innerfamiliäre Angelegenheit. 4.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei während der Gefangenschaft durch den IS auch Opfer von (...) Gewalt geworden. Seine Peiniger hätten ihm (...) und ihn (...). Er leide an einer (...) und an Konzentrationsschwierigkeiten sowie Vergesslichkeit. Das Geschehene habe er bislang immer verdrängt. Die Anhörung habe in einem gemischtgeschlechtlichen Team stattgefunden. Einzig der Dolmetscher sei männlich gewesen, die Befragerin und Protokollführerin weiblich. Gemäss ärztlicher Einschätzung leide er an Vermeidungsverhalten sowie Erinnerungsstörungen betreffend die traumatisierenden Ereignisse. Es falle ihm sehr schwer, darüber zu berichten. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, sich an der Anhörung in Anwesenheit der Frauen offen zu äussern. Die Anhörung sei zudem unter Zeitdruck durchgeführt worden und die Übersetzung des Dolmetschers sei nicht einwandfrei gewesen. Er habe die Folter während der Gefangenschaft erwähnt. Danach seien ihm dazu nur noch zwei Fragen gestellt und auf das Vorbringen sei nicht mehr weiter eingegangen worden. Dadurch sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Die Vorinstanz hätte bei solchen Schilderungen und Anzeichen eines (...) weitere Fragen stellen, ein psychiatrisches Gutachten anordnen und eine neue Anhörung mit einem spezifisch trainierten Team gleichen Geschlechts durchführen müssen. Geradezu typisch sei bei (...), sich nicht an Daten und Jahreszahlen erinnern zu können. Deshalb dürfe nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, dass er die Gefangennahme unterschiedlich datiert habe. Detailliert habe er geschildert, wie er bedroht worden sei. Er sei nur heimlich zu seiner Mutter gegangen und habe nicht wirklich vor seiner Ausreise bei ihr gewohnt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vorbringen bezüglich der Folterung und der (...) Gewalt während der IS-Gefangenschaft genügend abzuklären. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe sie wichtige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt und damit ihre Pflicht zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts missachtet. Auch seinen psychischen Gesundheitszustand habe sie nicht berücksichtigt. Die vorinstanzliche Verfügung sei ungenügend begründet und es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Als Angehöriger der Peschmerga sei er besonders gefährdet, Opfer eines gezielten Anschlags durch den IS zu werden. Aufgrund der nach wie vor volatilen Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm durch die Polizei oder durch andere staatliche Institutionen Schutz gewährt werden könne. Es sei von einer auch aktuell weiterhin bestehenden begründeten Verfolgungsgefahr auszugehen und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Mangels Vorliegen von Asylausschlussgründen sei ihm zudem Asyl zu gewähren. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, im Rahmen der Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer auf einen geschlechtsspezifischen Übergriff aufmerksam machen müssen. Dies habe er jedoch bis zum Asylentscheid unterlassen und bezüglich seines Gesundheitszustandes angegeben, es gehe ihm gut. Deshalb habe kein Anlass bestanden, ein gleichgeschlechtliches Anhörungsteam zusammenzustellen. Zum Zeitpunkt des Entscheides habe es keine Hinweise auf eine (...) und psychosoziale Beeinträchtigungen sowie auf geschlechtsspezifische Sachverhaltselemente gegeben. Die geschlechtsspezifischen Aspekte der geltend gemachten und als unglaubhaft eingeschätzten Verfolgung seien als nachgeschoben zu qualifizieren und ihnen komme als blosse Parteibehauptungen, auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Anamnese, kein Beweiswert zu. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig festgestellt worden. Die psychologischen Probleme seien in Bezug auf den Asylpunkt unbeachtlich. 4.4 Replizierend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zwar an der BzP angegeben, es gehe ihm gesundheitlich gut. Dies sei jedoch auf ein Verdrängungs- und Vermeidungsverhalten der traumatischen Erlebnisse zurückzuführen und werde durch die psychiatrischen Berichte belegt. Als Opfer von (...) Gewalt und als Angehöriger eines konservativen und patriarchalen Umfeldes sei die Scham, über (...) Gewalt zu sprechen stark erhöht. Die Vorinstanz wäre zwingend gehalten gewesen, die Anhörung zu unterbrechen nachdem er von der Folter berichtet habe und eine ergänzende Anhörung mit einem spezialisierten Befragungsteam durchzuführen. Weiter habe sie den eingereichten Arztberichten in pauschaler Art und Weise jeglichen Beweiswert abgesprochen, ohne auf deren Inhalt näher einzugehen. Bereits der erstbehandelnde (...) habe nicht nur die Folterungen, sondern auch die verbleibenden Spuren davon detailliert festgehalten. Es sei nicht zulässig, solche detaillierten fachärztlichen Beurteilungen als verspätete, blosse Parteibehauptungen abzutun. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs inklusive Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1). Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der BzP und der Anhörung auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (vgl. SEM-Akten act. A3 S. 2 und act. A18 S. 2). Auf Nachfrage zu seinem Wohlbefinden bestätigte er, es gehe ihm gut (vgl. act. A3 F8.02). Anlässlich der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme und von der Hilfswerksvertretung wurden diesbezüglich keine Anmerkungen gemacht (vgl. act. A18 S. 26). Der Beschwerdeführer schilderte an der Anhörung die Folter anlässlich der angeblichen Gefangennahme durch den IS und hatte genügend Gelegenheit, diese näher auszuführen. Mit keinem Wort machte er geltend, dass es allenfalls noch weitere Gründe gebe, über die er lieber nicht sprechen möchte. Die Anhörung erfolgte sodann rund zwei Jahre nach der BzP und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er während dieser Zeit einen (...) aufsuchte. Gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2018 fand das Erstgespräch mit dem damals behandelnden Arzt für (...) am 15. Mai 2018 statt. Es liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz vom guten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausging und zur Folter keine weiteren Nachfragen stellte. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich ferner auch keine Hinweise auf eine ungenügende Übersetzung. Der Beschwerdeführer bejahte, alle Gründe erwähnt zu haben, die gegen eine Rückkehr in seine Heimat sprechen würden (vgl. act. A18 F146) und bestätigte unterschriftlich, dass das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. act. A18 S. 25). Der Sachverhalt ist vollständig festgestellt worden und die Vorinstanz ist ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen. 5.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 7. 7.1 Am 10. Dezember 2017 erklärte der irakische Ministerpräsident al-Abadi den mehr als dreijährigen Krieg gegen den IS für beendet (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 11.12.2017, "Irak proklamiert das Ende des IS"). Die offene Bedrohungssituation des KRG-Gebiets durch den IS hat sich damit vor einiger Zeit aufgelöst (vgl. Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4). Zufolge der Beendigung des Kriegs gegen den IS liegt eine objektiv veränderte Situation im Irak vor und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen Zeitpunkt noch von Mitgliedern des IS behelligt werden würden. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen von Seiten des IS ausgesetzt werden könnten, ist nicht wahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Asylvorbringen und die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten (...) auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind auch die geltend gemachten Probleme mit der zweiten Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. 7.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind den Beschwerdeführenden grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind bezüglich ihres Hauptantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuem Entscheid sowie ihres Eventualantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie zufolge der teilweisen Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Die Verfahrenskosten wären somit entsprechend anzupassen. Indessen ist aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2018 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.3 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb - soweit die Beschwerdeführenden zur Hälfte unterlegen sind - durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 30. August 2019 geltend gemachte Gesamtaufwand von 13.9 Stunden erscheint indes etwas zu hoch und ist auf insgesamt 12 Stunden zu reduzieren. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- für 6 Stunden und der hälftigen Übernahme der Auslagen von Fr. 21.50 ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'445.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dem Rechtsbeistand ist zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar in dieser Höhe zuzusprechen. 9.4 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs obsiegten die Beschwerdeführenden, weshalb eine hälftige Parteientschädigung zu entrichten ist. Der in der Honorarnote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- für die übrigen 6 Stunden Aufwand ist nicht zu beanstanden. Miteinzubeziehen ist die hälftige Übernahme der Auslagen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'961.75 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'961.75 auszurichten.

4. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'445.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: