Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren D-5994/2018 und D-6066/2018 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5994/2018/D-6066/2018 Urteil vom 20. November 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...) und B.________ geboren am (...), dessen Ehefrau C.________, geboren am (...), und deren Kinder D._______, geboren am (...), E.________, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G.________, geboren am (...), Irak, alle wohnhaft (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 19. September 2018 und vom 24. September 2018 / N (...) und N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer A.______ (...) und dessen Bruder B._____ mit Familie (...) am 24. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer B._______ im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 6. August 2015 und der Anhörung vom 22. Juni 2016 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, irakischer Kurde zu sein und aus H.______ im Nordirak zu stammen, wo er seit dem Jahre 2003 Mitglied der Peschmerga gewesen sei, dass seine Familie wegen einer Blutfehde die Autonome Region Kurdistan (ARK) im Jahre 2005 habe verlassen müssen und nach I._______ gezogen sei, wo er als Peschmerga als Wache und Fahrer zusammen mit den Amerikanern Dienst geleistet habe, dass er im Jahre 2005 von Extremisten entführt und misshandelt und gegen Zahlung einer Lösegeldsumme nach einer Woche wieder freigelassen worden sei, dass er sich aufgrund der zahlreichen Entführungen in I.______ mit seiner Familie nach K.______ begeben habe, indessen weiterhin in I._______ Dienst geleistet habe, dass er nach seiner Heirat im Jahre 2010 vermehrt für seinen Schwiegervater, Oberst im Militär, als Chauffeur tätig gewesen sei, der nach der Eroberung von K._______ im Jahre 2014 durch den Islamischen Staat (IS) getötet worden sei, dass sich seine Familie zuhause versteckt und er an der Front Dienst geleistet habe, wobei er bei der Rückkehr nach K.______ von einem Nachbarn erfahren habe, dass er vom IS gesucht werde, worauf er zusammen mit seiner Familie und seinem Bruder A._______in die Türkei gereist sei, dass nach der Ausreise sein Vater wegen fehlender medizinischer Versorgung gestorben sei und die Peschmerga wegen Desertion einen Haftbefehl auf ihn ausgestellt hätten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits geltend machte, aus Dohuk zu stammen, wo sie wegen der Tätigkeit ihres Vaters als Peschmergaoffizier oft ihren Wohnort habe wechseln müssen, und den Irak wegen der Drohungen gegen ihren Ehemann verlassen zu haben, dass zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen zahlreiche Beweismittel eingereicht wurden (u.a. irakische Identitätskarten aller Familienmitglieder im Original, Drohbrief des IS, Haftbefehl, beide in Kopie und mit Übersetzung, Fotografien), dass der Bruder A._______ (...) des Beschwerdeführers seinerseits geltend machte, wegen der Blutfehde nicht in die Schule gegangen und im Jahre 2005 mit seiner Familie nach I.________ und danach nach K.______ gezogen zu sein, dass er wegen der Suche des IS nach seinem Bruder zusammen mit diesem und dessen Familie den Irak verlassen habe, dass das SEM mit Verfügungen vom 19. September 2018 (...) und vom 24. September 2018 (....) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 24. Juli 2015 abwies und deren Wegweisung anordnete, sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 19. Oktober 2018 (...) und vom 24. Oktober 2018 (...) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht jeweils beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 und vom 1. November 2018 den Eingang der Beschwerden bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahren D-5994/2018 und D-6066/2018 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers B.______, vom IS gesucht worden zu sein, äusserte (angegeben, ein Foto des Beschwerdeführers sei in Zeitung veröffentlicht worden / Schreiben ohne Foto eingereicht), indessen unabhängig von deren Glaubhaftigkeit mit Hinweis auf den Rückzug des IS aus dem Gebiet von I.________ die Vorbringen mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung als nicht asylrelevant erachtete, dass es auch hinsichtlich der geltend gemachten Familienfehde im Nordirak Vorbehalte bezüglich Glaubhaftigkeit anbrachte, dieses Vorbringen indessen als ohnehin nicht asylrelevant erachtete, da es sich um eine auf die Region der ARK beschränkte Gefährdung handle, welcher sich die Beschwerdeführenden durch den Wegzug in den Nordirak vor mehr als zehn Jahren entzogen hätten, dass das SEM die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers B.______, vom Amtsgericht in H._____ als Peschmerga wegen Desertion zur Verhaftung ausgeschrieben worden zu sein und zu befürchten, als Deserteur für zehn oder fünfzehn Jahre inhaftiert zu werden, als nicht asylrelevant erachtete, dass es auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinwies, wonach das Verhältnis zwischen Peschmerga-Kämpfern und Truppen auf einer freiwilligen Verpflichtung ähnlich demjenigen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhe und dabei der Dienstabbruch für niederrangig eingestufte Peschmerga wie vorliegend dem Beschwerdeführer (Fahrer und Wächter im Range eines Obergefreiten) keine Asylrelevanz entfalte, da allfällige Massnahmen der asylrelevanten Verfolgungsmotivation entbehrten (vgl. Urteil D-1114/2014 vom 29. Juli 2014), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers A._______, nach der Besetzung von K._______ durch den IS befürchtet zu haben, zwangsrekrutiert zu werden, und schliesslich wegen der Suche des IS nach seinem Bruder ausgereist zu sein, mangels gezielter Verfolgung nicht asylrelevant seien, dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, das SEM habe, da die Entscheidungen bloss auf Mutmassungen und Spekulationen beruhten, seine Sorgfaltspflicht verletzt, und es im Weiteren versäumt, den Beschwerdeführenden mit seinen Mutmassungen zu konfrontieren, dass die Patriotische Union Kurdistans (PUK) in ihrem der Beschwerde in Kopie beiliegenden Schreiben vom 14. Oktober 2018 die Blutfehde zwischen den beiden Familien bestätigt habe und der L.______ hinsichtlich Blutrache im Nordirak zu entnehmen sei, dass die Schutzfähigkeit der dortigen Behörden nicht gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer B._______ aufgrund seiner Tätigkeit für die Peschmerga, die Amerikaner und die irakische Armee als Verräter betrachtet werde und kein adäquater Schutz vor Behelligungen durch den IS bestehe, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant erachtet hat und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen verwiesen werden kann, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können, dass sich die Rüge in der Beschwerde, wonach das SEM seine Begründungspflicht beziehungsweise seine Sorgfaltspflicht verletzt habe, als offensichtlich haltlos erweist, hat sich die Vorinstanz doch in den angefochtenen Verfügungen hinreichend mit sämtlichen geltend gemachten Vorbringen auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, aus welchen Gründen diese als nicht asylrelevant zu erachten seien, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht der Behörde ergibt, die Gesuchsteller vor Ergehen des Urteils über dessen beabsichtigte Begründung in Kenntnis zu setzen, dass im Weiteren das lediglich in Kopie eingereichte Schreiben der PUK vom 14. Oktober 2018 unabhängig von dessen fraglicher Authentizität (Erscheinungsbild, sprachliche Ausdrucksweise) an der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz nichts zu ändern vermag, wird doch darin lediglich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte und vom SEM nicht ausdrücklich bezweifelte Blutfehde bestätigt, dass das mit der Beschwerde eingereichte Dokument L._______vom 7. Februar 2007 lediglich einzelne Quellen älteren Datums hinsichtlich Blutrache und staatlicher Schutzfähigkeit im Nordirak enthält, die bereits mangels konkreten Sachzusammenhangs zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht relevant sind, dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass somit das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurden, dass die Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass mit Ergehen der vorliegenden Urteile die Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Beschwerden im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 800.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren D-5994/2018 und D-6066/2018 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand: