Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 24. September 2018 dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen. B. An der Personalienaufnahme vom 27. September 2018 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus C._______, habe seinen Heimatstaat am (...) Juni 2017 verlassen und sei via Griechenland am 23. September 2018 in die Schweiz gelangt. C. Gemäss einer medizinischer Abklärung vom 27. September 2018 leide der Beschwerdeführer an Nierenschmerzen. D. Am 5. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte und am 24. Oktober 2018 die originale Identitätskarte sowie seinen originalen Militärausweis zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer Bild- und Videomaterial als Beweismittel ins Recht legen. F. Anlässlich der Erstbefragung vom 11. Dezember 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) Juni 2017 von D._______ aus nach Istanbul geflogen und von dort via die sogenannte Balkanroute in die Schweiz gelangt. Er habe im Irak als Peschmerga gearbeitet. Den Heimatstaat habe er verlassen, da sich im Jahr 2014 der sogenannte Islamische Staat (IS) verbreitet habe und er sich aufgrund dessen Gräueltaten Gedanken zu einer Konversion gemacht habe, wie viele andere Personen auch. Er habe dieses Vorhaben mit einem Kollegen besprochen, der ebenfalls Peschmerga gewesen sei. Dieser habe ihn ausgelacht und anderen davon erzählt, die ihn ebenfalls ausgelacht und beleidigt hätten. Nachdem diese Beleidigungen nicht aufgehört hätten, habe er begonnen, sich dagegen zu wehren, weshalb es zu einer handfesten Auseinandersetzung gekommen sei. Um sich bei seinen Kollegen zu rächen, habe er diese gefilmt, als sie während der Dienstzeit geschlafen hätten. Er habe dieses Video in der Folge seinem Vorgesetzten zukommen lassen, der es weitergeleitet habe. Diese Aktion habe für einige seiner Kollegen schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen, wie die Entlassung oder eine Rang-Degradierung. Seine Tat habe er deshalb natürlich bereut, was aber nichts geändert habe. Diese ehemaligen Kollegen hätten ihn beschimpft und ihm mit Rache gedroht, wobei auch eine Entschuldigung nichts bewirkt und sein Vorgesetzter sich auf einen Wiedergutmachungsprozess nicht eingelassen habe. Seine Familie sei nicht bereit gewesen, mit ihm eine Lösung zu finden, weil es sich um ein Stammesproblem gehandelt habe. Einzig sein Bruder habe ihm schliesslich geholfen, nach D._______ zu fliehen und von dort seine Ausreise zu planen. Zur Bezahlung der Ausreise habe er auf Anraten seines Bruders seine Dienstwaffe verkauft. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein durch ihn aufgenommenes Video nach, auf welchem Kämpfe der Peschmerga zu sehen seien. H. Am 3. Januar 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe wegen des IS die Religion wechseln wollen und dies gegenüber einem befreundeten Peschmerga erwähnt. Dieser habe ihn ausgelacht und den anderen Kollegen davon erzählt, welche ihn schliesslich auch ausgelacht hätten. Zunächst habe er darauf nicht reagiert, später sei es aber zu einem Streit gekommen und er habe aus Rache seine Kollegen beim Schlafen während des Diensts gefilmt. Dieses Video habe er dem Vorgesetzten zukommen lassen, woraufhin vier Kollegen gekündigt worden sei. Er habe diese Sache zwar bereut und versucht Wiedergutmachung zu betreiben; dies sei allerdings erfolglos geblieben. In der Folge sei er von diesen ehemaligen Kollegen mit dem Tod bedroht worden. Seine Familie habe ihn bei dieser Sache nicht unterstützen wollen, aber sein Bruder sei zu diesen ehemaligen Kollegen gegangen, um sie um Verzeihung zu bitten. Nachdem auch dieser Versuch erfolglos geblieben sei, habe sein Bruder ihm dazu geraten, nicht nach Hause zurückzukehren, sondern das Land zu verlassen. Nach einem Urlaub sei er folglich nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt, habe stattdessen seine Waffe verkauft und sei mit seinem Reisepass nach D._______ sowie von dort mit einem Visum auf dem Luftweg nach Istanbul gereist. Ansonsten habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt - auch nicht wegen seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistans (Partiya Demokrata Kurdistanê, PDK). I. Im Verfügungsentwurf vom 10. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die befürchteten Folgen des frühzeitigen Verlassens seines Diensts sowie des Verkaufs seiner Dienstwaffe würden nach Ansicht des SEM zudem einem legitimen Anspruch eines Staates entsprechen, Delikte zu verfolgen und zu bestrafen. Dieses Vorbringen sei folglich nicht asylrelevant. Dem Vollzug der Wegweisung würden weder allgemeine noch individuelle Gründe entgegenstehen. J. In der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 11. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso das SEM seine Bedrohungssituation nicht erkannt habe. Sein Leben sei im Irak in akuter Gefahr. Die Vorinstanz habe zudem in der angefochtenen Verfügung keine individuelle Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen vorgenommen und sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass er sich mit der Konversion zum christlichen Glauben befasst und dies auch kommuniziert habe. Angesichts der gesetzlichen sowie gesellschaftlichen Folgen, die eine Konversion von Muslimen im Irak nach sich ziehe, sei er klarerweise einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch Drittpersonen ausgesetzt. Die heimatlichen Behörden könnten ihm davor keinen Schutz gewähren. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass Personen, die sich vom Islam abwenden würden, auf keinen oder nur auf unzureichenden Schutz der Behörden zählen könnten. Mit der fehlenden diesbezüglichen Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Hinzukomme seine Desertion aus dem Peschmerga-Dienst sowie der Verkauf seiner Dienstwaffe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich für ihn als unzumutbar, weil er wegen seiner Tätigkeit als Peschmerga die Schule nicht habe abschliessen können und Berufserfahrungen nur bei den Peschmerga gesammelt habe, wobei aber dort eine Wiederanstellung ausgeschlossen sei. Auch das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei fraglich, zumal seine Verwandten ihn nicht hätten unterstützen wollen. K. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Am 14. Januar 2019 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über die Niederlegung des Mandats. M. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ansetzen einer Nachfrist zwecks Beschwerdeverbesserung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. N. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 Frist zur Einreichung einer klaren und ausführlichen Beschwerdebegründung, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer reichte am gleichen Tag unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein. Er beantragte darin zusätzlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks rechtsgenüglicher Erfüllung der behördlichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vor-instanz zurückzuweisen. O. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. P. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. In einer Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. R. Weil der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 in ein anderes Asylzentrum überwiesen worden war, wurden die ihm zugestellten Zwischenverfügungen vom gleichen Tag und vom 8. Februar 2019 dem Gericht später von der Post als unzustellbar retourniert. In einer Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer die beiden erwähnten Verfügungen ohne eigenes Verschulden nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Er forderte den Beschwerdeführer deshalb erneut auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, und verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. S. Am 20. Februar 2019 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ins Recht. T. Am 25. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. U. In der Replik vom 27. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer frist-gerecht Stellung zur Vernehmlassung des SEM.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich bei den Befragungen jeweils auf keine der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Asylgründe berufen. Weil er folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die geltend gemachten Folgen, die ihm wegen des frühzeitigen Verlassens seines Diensts sowie der Veräusserung seiner Dienstwaffe drohen würden, würden nach Ansicht des SEM einem legitimen Anspruch eines Staates entsprechen, Delikte zu verfolgen und zu bestrafen. In Bezug auf die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fügte es an, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich lediglich gedanklich mit einer Konversion auseinandergesetzt zu haben und aus diesem Grund von Peschmerga-Kollegen ausgelacht und beleidigt worden zu sein. Behördlich oder von Drittpersonen sei er jedoch nie verfolgt oder gesucht worden, und er sei bis zum heutigen Zeitpunkt auch nicht tatsächlich konvertiert. Es sei nachvollziehbar, dass der Konflikt mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen ihn in eine schwierige Lage gebracht habe, doch liege diesem kein asyl-relevantes Motiv zugrunde. Aufgrund seines niedrigen Dienstrangs entfalte auch sein Dienstabbruch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Asylrelevanz. Es würden sodann keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes bestehen, vielmehr habe der Beschwerdeführer gar nicht erst versucht, bei den nordirakischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Jedenfalls habe er selber ausgeführt, seine entlassenen Kollegen wären im Falle einer Anzeige inhaftiert worden, womit wohl nicht von fehlendem Schutzwille und fehlender Schutzfähigkeit gesprochen werden könne. Dem Vollzug der Wegweisung würden ebenfalls keine Gründe entgegenstehen. Einerseits herrsche in den Provinzen des Kurdistan Regional Government (KRG) keine Situation allgemeiner Gewalt, womit sich der Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar erweise. Andererseits könnten auch keine individuellen Gründe ersehen werden, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Dem Beschwerdeführer werde eine gute Schulbildung attestiert, zumal er die Schule erst nach zwölf Schuljahren abgebrochen habe. Für seine Reintegration seien zudem seine Tätigkeiten in der Türkei sowie in Griechenland positiv anzurechnen und die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen würden seinen Aussagen anlässlich der Befragungen zufolge nicht derart zerrüttet erscheinen.
E. 3.2 In inhaltlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer (in seiner Beschwerdeergänzung) aus, das SEM habe den ablehnenden Asylentscheid unüblich und ausgesprochen unübersichtlich begründet. Es bereite einerseits grosse Schwierigkeiten, der Argumentationslogik der Verfügung zu folgen; andererseits erscheine problematisch, dass das SEM die Vorbringen in der Stellungnahme, welche sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt beziehen würden, im Rahmen der Asylrelevanz geprüft habe. Insgesamt habe dies die Anfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung in relevantem Mass beeinträchtigt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter habe sich das SEM nur ungenügend mit der Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden in Bezug auf kriminelle Übergriffe von Privatpersonen auseinandergesetzt. So habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu einer vertieften Abklärung der Schutzfähigkeit und -willigkeit angehalten, da gerade im Kontext der Abkehr vom Islam fraglich sei, ob die kurdischen Behörden ausreichenden Schutz gewähren könnten und würden. Das SEM habe auch die als glaubhaft erachtete Desertion nicht im Kontext seiner Abkehr vom Islam thematisiert und somit nicht geprüft, ob ihm bei einer Bestrafung aufgrund seiner religiösen Haltung ein asylrelevanter relativer Malus drohe. Es drohe ihm nämlich wegen der Abkehr vom Islam eine ungleich härtere Strafe für seine Desertion sowie seinen Waffenverkauf. Bei der Prüfung der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung habe es das SEM vollständig unterlassen, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der (quasi-)staatlichen Behörden zu prüfen. Aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Begründung sowie der generell nur knappen Begründung in diesem Punkt habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Jedenfalls habe er sich mit seinem geäusserten aber (noch) nicht vollzogenen Vorhaben, zum Christentum zu konvertieren, exponiert, und er sei damit der aus asylrelevanten Motiven fehlenden Schutzfähigkeit der Behörden ausgesetzt. Nach dem Gesagten sei ihm folglich Asyl zu gewähren; zumindest aber sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Er habe keinen Schulabschluss und seine Berufserfahrung als Peschmerga könne er angesichts der Gegebenheiten natürlich nicht für seine Reintegration nutzen. Sein Beziehungsnetz würde ihn wegen der Geschehnisse nicht mehr unterstützen, womit eine Rückkehr für ihn klar unzumutbar sei.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die bemängelte Entscheidbegründung aus, es erachte die Kritik als nicht nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer denn an den Befragungen nicht ausgesagt, er habe andere von einem Glaubenswechsel überzeugen wollen oder generelle Kritik am Islam, den herrschenden Parteien oder den nordirakischen Behörden geäussert. Er habe ausserdem auch nicht vorgebracht, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben, weil diese sowieso nichts unternommen hätten. In Bezug auf den Vorwurf, es sei unterlassen worden, die Asylrelevanz der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen Desertion zu prüfen, sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht konvertiert sei und auch nicht konkret beabsichtigt habe, dies zu tun. Unklar sei denn auch, ob die Behörden überhaupt Kenntnis von seinen Gedanken an eine Konversion hätten, zumal der Beschwerdeführer gerade nicht angegeben habe, er fürchte sich vor einem Malus aus religiösen Gründen. Die Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage im Nordirak könne dem SEM ebenso wenig vorgeworfen werden, wie die Vertretung des Standpunkts, der Beschwerdeführer könne dank der mehrjährigen Tätigkeit als Peschmerga beispielsweise bei privaten Sicherheitsdiensten eine Anstellung finden.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer fügte in der Replik insbesondere aus, es sei betreffend Verfügungsstruktur nicht entscheidend, ob diese dem Behörden-usus entspreche, sondern vielmehr, ob deren Anfechtbarkeit gegeben sei. Er sei erneut darauf hinzuweisen, dass aufgrund der unübersichtlichen Gliederung unklar sei, welche Ausführungen des SEM sich auf den Asylpunkt und welche sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt beziehen würden. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. In Bezug auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Behörden ergebe bereits eine einfache Internetrecherche, dass diese für Personen, die sich vom Islam abgekehrt hätten, nicht gegeben sei. Hierzu reichte er eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2016 zu den Akten und hielt fest, dass sich das SEM mit dem Thema auseinandersetzen müsse; jedenfalls hätte es klären müssen, ob es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Unterlassung sowie mit der fehlenden Auseinandersetzung mit dem relativen Malus wegen seiner Apostasie und der Desertion habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich den vor-instanzlichen Ausführungen zum Wegweisungsvollzugspunkt sei anzubringen, dass es nicht angehe, dass das SEM seine Rechtsprechung stillschweigend anpasse, vielmehr sei eine Änderung der Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Eine Verbesserung der Sicherheitslage sei aber ohnehin nicht anzunehmen und könne auch nicht durch aktuelle Berichte bestätigt werden. Stattdessen habe sich die Situation in seiner Heimatregion verschärft und sei weiterhin als kritisch einzustufen. Die heimatlichen Behörden seien folglich generell schutz-unfähig und in Bezug auf den Beschwerdeführer auch kaum schutzwillig. Schliesslich könne keinesfalls von individuell begünstigenden Faktoren für eine Reintegration gesprochen werden. Eine hypothetische Anstellung bei privaten oder weiteren Sicherheitskräften sei gerade vor dem Hintergrund der Konversion in höchstem Masse zweifelhaft.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, das SEM habe durch die unübersichtliche sowie schlecht strukturierte Verfügungsbegründung seine Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dies auch wegen der fehlenden Prüfung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der KRG-Sicherheitsbehörden wie auch eines relativen Malus aufgrund seiner Desertion im Kontext seiner Abkehr vom Islam.
E. 5.2 In Bezug auf die Struktur der angefochtenen Verfügung ist zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, soweit er geltend macht, in struktureller Hinsicht sei für einen Laien schwer nachvollziehbar, dass die Auseinandersetzung mit der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf insgesamt unter dem Asylpunkt abgehandelt werde. Angesichts der (nach Beschwerde-ergänzung) sowohl im Asylpunkt als auch im Wegweisungsvollzugspunkt ausführlichen Beschwerdebegründung ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die etwas unglücklich strukturierte Verfügung des SEM deren Anfechtbarkeit beeinträchtigt haben soll. Es ist in diesem Zusammenhang somit keine Begründungspflichtverletzung seitens des SEM festzustellen.
E. 5.3 Es kann weiter auch bezüglich der Ausführungen zum Asyl- oder Wegweisungsvollzugspunkt keine Gehörsverletzung respektive keine Verletzung der Begründungspflicht ersehen werden. Einerseits konnte das SEM gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn erkennen, weshalb es diesbezüglich auf die Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit verzichtete. Andererseits begründete das SEM jedoch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohungen seitens der Arbeitskollegen des Beschwerdeführers durchaus, wieso keine Hinweise vorliegen würden, welche auf einen mangelnden Schutzwillen und auf die fehlende Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden hindeuten würden. Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht diese Begründung als rechtsgenüglich.
E. 5.4 Als unberechtigt erscheint ausserdem der Vorwurf, das SEM habe die für glaubhaft befundene Desertion nicht im Kontext zur Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam thematisiert. Zu Recht prüfte das SEM in diesem Zusammenhang nicht, ob dem Beschwerdeführer ein relativer Malus drohe, zumal es aufgrund dessen Aussagen keine tatsächliche Konversion zum Christentum oder gegen aussen erkennbare Abkehr vom Islam feststellte.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist das SEM somit sowohl seiner Untersuchungspflicht als auch seiner Begründungspflicht nachgekommen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzuweisen ist.
E. 6.1 Die Verfügung des SEM vermag auch in materieller Hinsicht zu überzeugen, weshalb in erster Linie auf die darin gemachten Ausführungen zu verweisen ist. Das Gericht ist ebenfalls der Ansicht, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers weder hervorgeht, er habe die Religion gewechselt, noch er habe dies tatsächlich in Betracht gezogen. Vielmehr gab er anlässlich der Befragungen zu Protokoll, er habe keine konkreten Schritte unternommen, um seine Religion zu ändern, und habe es auch nicht so ernst genommen. Auch sein Peschmerga-Kollege habe das nicht ernst genommen, sondern als Spass angesehen (vgl. SEM-Akten, A28 F87; A30 F43 und F35). Der Beschwerdeführer machte an den Befragungen auch zu keinem Zeitpunkt geltend, er befürchte staatliche Verfolgung im Zusammenhang mit den Zweifeln an seiner Religion (vgl. a.a.O., A30 F127). Es ist folglich mit dem SEM davon auszugehen, dass diese Zweifel weder von seinen Kollegen noch von den heimatlichen Behörden als Abkehr vom Islam wahrgenommen wurden.
E. 6.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurde er von seinen Kollegen bei der Peschmerga bedroht, nachdem er diese wegen einer Dienstverletzung bei einem Vorgesetzten gemeldet habe und diese teilweise aus dem Dienst entlassen worden seien. Insofern ist folglich auch die Feststellung des SEM zu stützen, wonach die geltend gemachten Drohungen seitens seiner Peschmerga-Kollegen nicht aus einem asylrelevanten Motiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgten.
E. 6.3 Nach den Ausführungen in Erwägung 6.1 schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Beurteilung an, wonach sich der Beschwerdeführer betreffend die vorgebrachten Drohungen von Seiten privater Dritter an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Es sind den Akten nämlich keine Gründe zu entnehmen, welche auf die Schutzverweigerung durch die nordirakischen Behörden hindeuten würden. Insofern hat das SEM nachvollziehbarerweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die Behörden hätten ihm auf Ersuchen hin Schutz gewährt (vgl. SEM-Verfügung, S. 6; SEM-Akten, A28, F96: "Hätten Sie allfällige Drohungen dieser Leute nicht bei der Polizei melden können?" A: "Doch, das hätte ich machen können. [...] Ich habe mir überlegt, dass wenn ich sie anzeigen würde, könnte es noch schwieriger werden. [...]"). Auch in diesem Punkt ist die Verfügung des SEM demnach zu schützen.
E. 6.4 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe wegen seiner Desertion sowie des Verkaufs seiner Dienstwaffe eine Strafe, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Demgemäss entfaltet ein Dienstabbruch für niederrangige Peschmerga gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis in der Regel tatsächlich keine Asylrelevanz (vgl. zuletzt etwa das Urteil BVGer D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 7.3 m.w.H.). Den vorliegenden Berichten zufolge hängt die Strafe für Desertion von den einzelnen Umständen ab und reicht von Auflösung des Arbeitsvertrags bis hin zur Todesstrafe, wobei jedoch bislang kein solcher Fall vor Gericht gebracht worden sei (vgl. The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI); fact finding mission, 26 September to 6 October 2015, 12. 4. 2016, S. 42 und S. 175 abgerufen am 4. Juni 2019 unter <https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/4B4E8C12-84B7-4ACB-8 553-5E0218C5689A/0/FactfindingreportKurdistanRegionofIraq11042016. pdf>). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an den Befragungen an, als Strafe für seine Desertion sowie den Waffenverkauf müsste er den Preis für die verkaufte Dienstwaffe zurückerstatten oder eine Ersatzwaffe besorgen. Könne er die Strafe nicht bezahlen, könne es auch sein, dass er inhaftiert werde (vgl. SEM-Akten, A28, F108; A30, F127). Das Gericht erachtet eine allfällige Bestrafung wegen Desertion als eine legitime staat-liche Massnahme für ein Fehlverhalten im Dienst und damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Urteile BVGer E-521/2017 vom 23. Februar 2017 und D-1114/2014 vom 29. Juli 2014, je S. 8). Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein relativer Malus drohen würde; davon geht im Übrigen offenbar auch er selber nicht aus.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer gab schliesslich zu Protokoll, keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt zu haben, auch nicht wegen seiner Parteimitgliedschaft bei der PDK (vgl. SEM-Akten, A30, F117 ff.).
E. 6.6 Zusammenfassend erachtet das Gericht die vorinstanzliche Verfügung als überzeugend und die Beschwerdevorbringen als unbegründet. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss der im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 vorgenommenen Lageeinschätzung wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in dieser Region durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern sowie seinen (...) Geschwistern in C._______, wo sich seine Angehörigen nach wie vor aufhalten. Seinen Aussagen zufolge sei seine Familie zwar mit seinem Verhalten nicht einverstanden gewesen; er stehe aber weiterhin in regelmässigem Kontakt zu den Familienangehörigen und sie hätten ein gutes Verhältnis, auch wenn sein Vater manchmal mit ihm schimpfe. Sie seien auch in Sorge um ihn, weil er im Ausland keine Verwandtschaft habe (vgl. SEM-Akten, A28, F8, F14, F32 f.; A30, F130). Es ist somit - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund seiner rund (...)-jährigen Schulbildung, seines jungen Alters sowie seiner Arbeitserfahrung als Peschmerga wird es ihm auch möglich sein, sich wirtschaftlich wieder eingliedern zu können. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers litt er im Irak unter ständigen Nierenentzündungen, die aber behandelt wurden. Insofern steht auch sein Gesundheitszustand dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2019 seine Mittellosigkeit belegt hat und das vorliegende Verfahren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-362/2019 Urteil vom 17. Juni 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jürg Tiefenthal, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 24. September 2018 dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum B._______ zugewiesen. B. An der Personalienaufnahme vom 27. September 2018 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus C._______, habe seinen Heimatstaat am (...) Juni 2017 verlassen und sei via Griechenland am 23. September 2018 in die Schweiz gelangt. C. Gemäss einer medizinischer Abklärung vom 27. September 2018 leide der Beschwerdeführer an Nierenschmerzen. D. Am 5. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte und am 24. Oktober 2018 die originale Identitätskarte sowie seinen originalen Militärausweis zu den Akten. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer Bild- und Videomaterial als Beweismittel ins Recht legen. F. Anlässlich der Erstbefragung vom 11. Dezember 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) Juni 2017 von D._______ aus nach Istanbul geflogen und von dort via die sogenannte Balkanroute in die Schweiz gelangt. Er habe im Irak als Peschmerga gearbeitet. Den Heimatstaat habe er verlassen, da sich im Jahr 2014 der sogenannte Islamische Staat (IS) verbreitet habe und er sich aufgrund dessen Gräueltaten Gedanken zu einer Konversion gemacht habe, wie viele andere Personen auch. Er habe dieses Vorhaben mit einem Kollegen besprochen, der ebenfalls Peschmerga gewesen sei. Dieser habe ihn ausgelacht und anderen davon erzählt, die ihn ebenfalls ausgelacht und beleidigt hätten. Nachdem diese Beleidigungen nicht aufgehört hätten, habe er begonnen, sich dagegen zu wehren, weshalb es zu einer handfesten Auseinandersetzung gekommen sei. Um sich bei seinen Kollegen zu rächen, habe er diese gefilmt, als sie während der Dienstzeit geschlafen hätten. Er habe dieses Video in der Folge seinem Vorgesetzten zukommen lassen, der es weitergeleitet habe. Diese Aktion habe für einige seiner Kollegen schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen, wie die Entlassung oder eine Rang-Degradierung. Seine Tat habe er deshalb natürlich bereut, was aber nichts geändert habe. Diese ehemaligen Kollegen hätten ihn beschimpft und ihm mit Rache gedroht, wobei auch eine Entschuldigung nichts bewirkt und sein Vorgesetzter sich auf einen Wiedergutmachungsprozess nicht eingelassen habe. Seine Familie sei nicht bereit gewesen, mit ihm eine Lösung zu finden, weil es sich um ein Stammesproblem gehandelt habe. Einzig sein Bruder habe ihm schliesslich geholfen, nach D._______ zu fliehen und von dort seine Ausreise zu planen. Zur Bezahlung der Ausreise habe er auf Anraten seines Bruders seine Dienstwaffe verkauft. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein durch ihn aufgenommenes Video nach, auf welchem Kämpfe der Peschmerga zu sehen seien. H. Am 3. Januar 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe wegen des IS die Religion wechseln wollen und dies gegenüber einem befreundeten Peschmerga erwähnt. Dieser habe ihn ausgelacht und den anderen Kollegen davon erzählt, welche ihn schliesslich auch ausgelacht hätten. Zunächst habe er darauf nicht reagiert, später sei es aber zu einem Streit gekommen und er habe aus Rache seine Kollegen beim Schlafen während des Diensts gefilmt. Dieses Video habe er dem Vorgesetzten zukommen lassen, woraufhin vier Kollegen gekündigt worden sei. Er habe diese Sache zwar bereut und versucht Wiedergutmachung zu betreiben; dies sei allerdings erfolglos geblieben. In der Folge sei er von diesen ehemaligen Kollegen mit dem Tod bedroht worden. Seine Familie habe ihn bei dieser Sache nicht unterstützen wollen, aber sein Bruder sei zu diesen ehemaligen Kollegen gegangen, um sie um Verzeihung zu bitten. Nachdem auch dieser Versuch erfolglos geblieben sei, habe sein Bruder ihm dazu geraten, nicht nach Hause zurückzukehren, sondern das Land zu verlassen. Nach einem Urlaub sei er folglich nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt, habe stattdessen seine Waffe verkauft und sei mit seinem Reisepass nach D._______ sowie von dort mit einem Visum auf dem Luftweg nach Istanbul gereist. Ansonsten habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Privatpersonen gehabt - auch nicht wegen seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistans (Partiya Demokrata Kurdistanê, PDK). I. Im Verfügungsentwurf vom 10. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die befürchteten Folgen des frühzeitigen Verlassens seines Diensts sowie des Verkaufs seiner Dienstwaffe würden nach Ansicht des SEM zudem einem legitimen Anspruch eines Staates entsprechen, Delikte zu verfolgen und zu bestrafen. Dieses Vorbringen sei folglich nicht asylrelevant. Dem Vollzug der Wegweisung würden weder allgemeine noch individuelle Gründe entgegenstehen. J. In der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 11. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso das SEM seine Bedrohungssituation nicht erkannt habe. Sein Leben sei im Irak in akuter Gefahr. Die Vorinstanz habe zudem in der angefochtenen Verfügung keine individuelle Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen vorgenommen und sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass er sich mit der Konversion zum christlichen Glauben befasst und dies auch kommuniziert habe. Angesichts der gesetzlichen sowie gesellschaftlichen Folgen, die eine Konversion von Muslimen im Irak nach sich ziehe, sei er klarerweise einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch Drittpersonen ausgesetzt. Die heimatlichen Behörden könnten ihm davor keinen Schutz gewähren. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass Personen, die sich vom Islam abwenden würden, auf keinen oder nur auf unzureichenden Schutz der Behörden zählen könnten. Mit der fehlenden diesbezüglichen Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. Hinzukomme seine Desertion aus dem Peschmerga-Dienst sowie der Verkauf seiner Dienstwaffe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich für ihn als unzumutbar, weil er wegen seiner Tätigkeit als Peschmerga die Schule nicht habe abschliessen können und Berufserfahrungen nur bei den Peschmerga gesammelt habe, wobei aber dort eine Wiederanstellung ausgeschlossen sei. Auch das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes sei fraglich, zumal seine Verwandten ihn nicht hätten unterstützen wollen. K. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (gleichentags eröffnet) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Am 14. Januar 2019 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über die Niederlegung des Mandats. M. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ansetzen einer Nachfrist zwecks Beschwerdeverbesserung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. N. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 Frist zur Einreichung einer klaren und ausführlichen Beschwerdebegründung, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer reichte am gleichen Tag unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung ein. Er beantragte darin zusätzlich, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks rechtsgenüglicher Erfüllung der behördlichen Untersuchungs- und Begründungspflicht an die Vor-instanz zurückzuweisen. O. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. P. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. In einer Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 bot der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. R. Weil der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 in ein anderes Asylzentrum überwiesen worden war, wurden die ihm zugestellten Zwischenverfügungen vom gleichen Tag und vom 8. Februar 2019 dem Gericht später von der Post als unzustellbar retourniert. In einer Zwischenverfügung vom 13. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer die beiden erwähnten Verfügungen ohne eigenes Verschulden nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Er forderte den Beschwerdeführer deshalb erneut auf, seine Mittellosigkeit zu belegen, und verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. S. Am 20. Februar 2019 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ins Recht. T. Am 25. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. U. In der Replik vom 27. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer frist-gerecht Stellung zur Vernehmlassung des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung der ablehnenden Asylverfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich bei den Befragungen jeweils auf keine der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Asylgründe berufen. Weil er folglich keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die geltend gemachten Folgen, die ihm wegen des frühzeitigen Verlassens seines Diensts sowie der Veräusserung seiner Dienstwaffe drohen würden, würden nach Ansicht des SEM einem legitimen Anspruch eines Staates entsprechen, Delikte zu verfolgen und zu bestrafen. In Bezug auf die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf fügte es an, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sich lediglich gedanklich mit einer Konversion auseinandergesetzt zu haben und aus diesem Grund von Peschmerga-Kollegen ausgelacht und beleidigt worden zu sein. Behördlich oder von Drittpersonen sei er jedoch nie verfolgt oder gesucht worden, und er sei bis zum heutigen Zeitpunkt auch nicht tatsächlich konvertiert. Es sei nachvollziehbar, dass der Konflikt mit seinen ehemaligen Arbeitskollegen ihn in eine schwierige Lage gebracht habe, doch liege diesem kein asyl-relevantes Motiv zugrunde. Aufgrund seines niedrigen Dienstrangs entfalte auch sein Dienstabbruch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Asylrelevanz. Es würden sodann keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes bestehen, vielmehr habe der Beschwerdeführer gar nicht erst versucht, bei den nordirakischen Behörden um Schutz nachzusuchen. Jedenfalls habe er selber ausgeführt, seine entlassenen Kollegen wären im Falle einer Anzeige inhaftiert worden, womit wohl nicht von fehlendem Schutzwille und fehlender Schutzfähigkeit gesprochen werden könne. Dem Vollzug der Wegweisung würden ebenfalls keine Gründe entgegenstehen. Einerseits herrsche in den Provinzen des Kurdistan Regional Government (KRG) keine Situation allgemeiner Gewalt, womit sich der Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar erweise. Andererseits könnten auch keine individuellen Gründe ersehen werden, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Dem Beschwerdeführer werde eine gute Schulbildung attestiert, zumal er die Schule erst nach zwölf Schuljahren abgebrochen habe. Für seine Reintegration seien zudem seine Tätigkeiten in der Türkei sowie in Griechenland positiv anzurechnen und die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen würden seinen Aussagen anlässlich der Befragungen zufolge nicht derart zerrüttet erscheinen. 3.2 In inhaltlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer (in seiner Beschwerdeergänzung) aus, das SEM habe den ablehnenden Asylentscheid unüblich und ausgesprochen unübersichtlich begründet. Es bereite einerseits grosse Schwierigkeiten, der Argumentationslogik der Verfügung zu folgen; andererseits erscheine problematisch, dass das SEM die Vorbringen in der Stellungnahme, welche sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt beziehen würden, im Rahmen der Asylrelevanz geprüft habe. Insgesamt habe dies die Anfechtbarkeit der angefochtenen Verfügung in relevantem Mass beeinträchtigt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks rechtsgenüglicher Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Weiter habe sich das SEM nur ungenügend mit der Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden in Bezug auf kriminelle Übergriffe von Privatpersonen auseinandergesetzt. So habe das Bundesverwaltungsgericht das SEM in einem ähnlich gelagerten Verfahren zu einer vertieften Abklärung der Schutzfähigkeit und -willigkeit angehalten, da gerade im Kontext der Abkehr vom Islam fraglich sei, ob die kurdischen Behörden ausreichenden Schutz gewähren könnten und würden. Das SEM habe auch die als glaubhaft erachtete Desertion nicht im Kontext seiner Abkehr vom Islam thematisiert und somit nicht geprüft, ob ihm bei einer Bestrafung aufgrund seiner religiösen Haltung ein asylrelevanter relativer Malus drohe. Es drohe ihm nämlich wegen der Abkehr vom Islam eine ungleich härtere Strafe für seine Desertion sowie seinen Waffenverkauf. Bei der Prüfung der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung habe es das SEM vollständig unterlassen, die Schutzfähigkeit und -willigkeit der (quasi-)staatlichen Behörden zu prüfen. Aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Begründung sowie der generell nur knappen Begründung in diesem Punkt habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Jedenfalls habe er sich mit seinem geäusserten aber (noch) nicht vollzogenen Vorhaben, zum Christentum zu konvertieren, exponiert, und er sei damit der aus asylrelevanten Motiven fehlenden Schutzfähigkeit der Behörden ausgesetzt. Nach dem Gesagten sei ihm folglich Asyl zu gewähren; zumindest aber sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Er habe keinen Schulabschluss und seine Berufserfahrung als Peschmerga könne er angesichts der Gegebenheiten natürlich nicht für seine Reintegration nutzen. Sein Beziehungsnetz würde ihn wegen der Geschehnisse nicht mehr unterstützen, womit eine Rückkehr für ihn klar unzumutbar sei. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in Bezug auf die bemängelte Entscheidbegründung aus, es erachte die Kritik als nicht nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung habe der Beschwerdeführer denn an den Befragungen nicht ausgesagt, er habe andere von einem Glaubenswechsel überzeugen wollen oder generelle Kritik am Islam, den herrschenden Parteien oder den nordirakischen Behörden geäussert. Er habe ausserdem auch nicht vorgebracht, sich nicht an die Behörden gewandt zu haben, weil diese sowieso nichts unternommen hätten. In Bezug auf den Vorwurf, es sei unterlassen worden, die Asylrelevanz der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen Desertion zu prüfen, sei klarzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht konvertiert sei und auch nicht konkret beabsichtigt habe, dies zu tun. Unklar sei denn auch, ob die Behörden überhaupt Kenntnis von seinen Gedanken an eine Konversion hätten, zumal der Beschwerdeführer gerade nicht angegeben habe, er fürchte sich vor einem Malus aus religiösen Gründen. Die Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage im Nordirak könne dem SEM ebenso wenig vorgeworfen werden, wie die Vertretung des Standpunkts, der Beschwerdeführer könne dank der mehrjährigen Tätigkeit als Peschmerga beispielsweise bei privaten Sicherheitsdiensten eine Anstellung finden. 3.4 Der Beschwerdeführer fügte in der Replik insbesondere aus, es sei betreffend Verfügungsstruktur nicht entscheidend, ob diese dem Behörden-usus entspreche, sondern vielmehr, ob deren Anfechtbarkeit gegeben sei. Er sei erneut darauf hinzuweisen, dass aufgrund der unübersichtlichen Gliederung unklar sei, welche Ausführungen des SEM sich auf den Asylpunkt und welche sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt beziehen würden. Damit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. In Bezug auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Behörden ergebe bereits eine einfache Internetrecherche, dass diese für Personen, die sich vom Islam abgekehrt hätten, nicht gegeben sei. Hierzu reichte er eine Recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Mai 2016 zu den Akten und hielt fest, dass sich das SEM mit dem Thema auseinandersetzen müsse; jedenfalls hätte es klären müssen, ob es für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, die Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Unterlassung sowie mit der fehlenden Auseinandersetzung mit dem relativen Malus wegen seiner Apostasie und der Desertion habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich den vor-instanzlichen Ausführungen zum Wegweisungsvollzugspunkt sei anzubringen, dass es nicht angehe, dass das SEM seine Rechtsprechung stillschweigend anpasse, vielmehr sei eine Änderung der Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen. Eine Verbesserung der Sicherheitslage sei aber ohnehin nicht anzunehmen und könne auch nicht durch aktuelle Berichte bestätigt werden. Stattdessen habe sich die Situation in seiner Heimatregion verschärft und sei weiterhin als kritisch einzustufen. Die heimatlichen Behörden seien folglich generell schutz-unfähig und in Bezug auf den Beschwerdeführer auch kaum schutzwillig. Schliesslich könne keinesfalls von individuell begünstigenden Faktoren für eine Reintegration gesprochen werden. Eine hypothetische Anstellung bei privaten oder weiteren Sicherheitskräften sei gerade vor dem Hintergrund der Konversion in höchstem Masse zweifelhaft. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügte in formeller Hinsicht, das SEM habe durch die unübersichtliche sowie schlecht strukturierte Verfügungsbegründung seine Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dies auch wegen der fehlenden Prüfung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der KRG-Sicherheitsbehörden wie auch eines relativen Malus aufgrund seiner Desertion im Kontext seiner Abkehr vom Islam. 5.2 In Bezug auf die Struktur der angefochtenen Verfügung ist zwar dem Beschwerdeführer beizupflichten, soweit er geltend macht, in struktureller Hinsicht sei für einen Laien schwer nachvollziehbar, dass die Auseinandersetzung mit der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf insgesamt unter dem Asylpunkt abgehandelt werde. Angesichts der (nach Beschwerde-ergänzung) sowohl im Asylpunkt als auch im Wegweisungsvollzugspunkt ausführlichen Beschwerdebegründung ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die etwas unglücklich strukturierte Verfügung des SEM deren Anfechtbarkeit beeinträchtigt haben soll. Es ist in diesem Zusammenhang somit keine Begründungspflichtverletzung seitens des SEM festzustellen. 5.3 Es kann weiter auch bezüglich der Ausführungen zum Asyl- oder Wegweisungsvollzugspunkt keine Gehörsverletzung respektive keine Verletzung der Begründungspflicht ersehen werden. Einerseits konnte das SEM gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn erkennen, weshalb es diesbezüglich auf die Prüfung der Schutzfähigkeit und -willigkeit verzichtete. Andererseits begründete das SEM jedoch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohungen seitens der Arbeitskollegen des Beschwerdeführers durchaus, wieso keine Hinweise vorliegen würden, welche auf einen mangelnden Schutzwillen und auf die fehlende Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden hindeuten würden. Nach Durchsicht der Verfahrensakten erachtet das Gericht diese Begründung als rechtsgenüglich. 5.4 Als unberechtigt erscheint ausserdem der Vorwurf, das SEM habe die für glaubhaft befundene Desertion nicht im Kontext zur Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam thematisiert. Zu Recht prüfte das SEM in diesem Zusammenhang nicht, ob dem Beschwerdeführer ein relativer Malus drohe, zumal es aufgrund dessen Aussagen keine tatsächliche Konversion zum Christentum oder gegen aussen erkennbare Abkehr vom Islam feststellte. 5.5 Nach dem Gesagten ist das SEM somit sowohl seiner Untersuchungspflicht als auch seiner Begründungspflicht nachgekommen, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzuweisen ist. 6. 6.1 Die Verfügung des SEM vermag auch in materieller Hinsicht zu überzeugen, weshalb in erster Linie auf die darin gemachten Ausführungen zu verweisen ist. Das Gericht ist ebenfalls der Ansicht, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers weder hervorgeht, er habe die Religion gewechselt, noch er habe dies tatsächlich in Betracht gezogen. Vielmehr gab er anlässlich der Befragungen zu Protokoll, er habe keine konkreten Schritte unternommen, um seine Religion zu ändern, und habe es auch nicht so ernst genommen. Auch sein Peschmerga-Kollege habe das nicht ernst genommen, sondern als Spass angesehen (vgl. SEM-Akten, A28 F87; A30 F43 und F35). Der Beschwerdeführer machte an den Befragungen auch zu keinem Zeitpunkt geltend, er befürchte staatliche Verfolgung im Zusammenhang mit den Zweifeln an seiner Religion (vgl. a.a.O., A30 F127). Es ist folglich mit dem SEM davon auszugehen, dass diese Zweifel weder von seinen Kollegen noch von den heimatlichen Behörden als Abkehr vom Islam wahrgenommen wurden. 6.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurde er von seinen Kollegen bei der Peschmerga bedroht, nachdem er diese wegen einer Dienstverletzung bei einem Vorgesetzten gemeldet habe und diese teilweise aus dem Dienst entlassen worden seien. Insofern ist folglich auch die Feststellung des SEM zu stützen, wonach die geltend gemachten Drohungen seitens seiner Peschmerga-Kollegen nicht aus einem asylrelevanten Motiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgten. 6.3 Nach den Ausführungen in Erwägung 6.1 schliesst sich das Gericht der vorinstanzlichen Beurteilung an, wonach sich der Beschwerdeführer betreffend die vorgebrachten Drohungen von Seiten privater Dritter an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Es sind den Akten nämlich keine Gründe zu entnehmen, welche auf die Schutzverweigerung durch die nordirakischen Behörden hindeuten würden. Insofern hat das SEM nachvollziehbarerweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die Behörden hätten ihm auf Ersuchen hin Schutz gewährt (vgl. SEM-Verfügung, S. 6; SEM-Akten, A28, F96: "Hätten Sie allfällige Drohungen dieser Leute nicht bei der Polizei melden können?" A: "Doch, das hätte ich machen können. [...] Ich habe mir überlegt, dass wenn ich sie anzeigen würde, könnte es noch schwieriger werden. [...]"). Auch in diesem Punkt ist die Verfügung des SEM demnach zu schützen. 6.4 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe wegen seiner Desertion sowie des Verkaufs seiner Dienstwaffe eine Strafe, kann ebenfalls auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Demgemäss entfaltet ein Dienstabbruch für niederrangige Peschmerga gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis in der Regel tatsächlich keine Asylrelevanz (vgl. zuletzt etwa das Urteil BVGer D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 7.3 m.w.H.). Den vorliegenden Berichten zufolge hängt die Strafe für Desertion von den einzelnen Umständen ab und reicht von Auflösung des Arbeitsvertrags bis hin zur Todesstrafe, wobei jedoch bislang kein solcher Fall vor Gericht gebracht worden sei (vgl. The Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq (KRI); fact finding mission, 26 September to 6 October 2015, 12. 4. 2016, S. 42 und S. 175 abgerufen am 4. Juni 2019 unter ). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an den Befragungen an, als Strafe für seine Desertion sowie den Waffenverkauf müsste er den Preis für die verkaufte Dienstwaffe zurückerstatten oder eine Ersatzwaffe besorgen. Könne er die Strafe nicht bezahlen, könne es auch sein, dass er inhaftiert werde (vgl. SEM-Akten, A28, F108; A30, F127). Das Gericht erachtet eine allfällige Bestrafung wegen Desertion als eine legitime staat-liche Massnahme für ein Fehlverhalten im Dienst und damit als flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Urteile BVGer E-521/2017 vom 23. Februar 2017 und D-1114/2014 vom 29. Juli 2014, je S. 8). Es bestehen keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer ein relativer Malus drohen würde; davon geht im Übrigen offenbar auch er selber nicht aus. 6.5 Der Beschwerdeführer gab schliesslich zu Protokoll, keine Schwierigkeiten mit den Behörden oder anderen Organisationen gehabt zu haben, auch nicht wegen seiner Parteimitgliedschaft bei der PDK (vgl. SEM-Akten, A30, F117 ff.). 6.6 Zusammenfassend erachtet das Gericht die vorinstanzliche Verfügung als überzeugend und die Beschwerdevorbringen als unbegründet. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss der im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 vorgenommenen Lageeinschätzung wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in dieser Region durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.4). 8.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern sowie seinen (...) Geschwistern in C._______, wo sich seine Angehörigen nach wie vor aufhalten. Seinen Aussagen zufolge sei seine Familie zwar mit seinem Verhalten nicht einverstanden gewesen; er stehe aber weiterhin in regelmässigem Kontakt zu den Familienangehörigen und sie hätten ein gutes Verhältnis, auch wenn sein Vater manchmal mit ihm schimpfe. Sie seien auch in Sorge um ihn, weil er im Ausland keine Verwandtschaft habe (vgl. SEM-Akten, A28, F8, F14, F32 f.; A30, F130). Es ist somit - entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat durch seine Familie unterstützt wird. Aufgrund seiner rund (...)-jährigen Schulbildung, seines jungen Alters sowie seiner Arbeitserfahrung als Peschmerga wird es ihm auch möglich sein, sich wirtschaftlich wieder eingliedern zu können. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers litt er im Irak unter ständigen Nierenentzündungen, die aber behandelt wurden. Insofern steht auch sein Gesundheitszustand dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2019 seine Mittellosigkeit belegt hat und das vorliegende Verfahren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: