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D-3481/2022

D-3481/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya (Autonome Region Kurdistan [ARK]) – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 11. No- vember 2021 auf dem Luftweg in die Türkei, von wo er mit einem LKW über ihm unbekannte Länder am 22. November 2021 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch stellte. B. Am 17. Dezember 2021 schrieb das SEM sein Asylgesuch wegen unbe- kannten Aufenthalts ab. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 stellte der Be- schwerdeführer ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 entsprach das SEM dem Gesuch und nahm das Asylverfahren wieder auf. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 29. November 2021 und der An- hörung vom 21. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Sulei- maniya geboren, habe dort sein gesamtes Leben verbracht und die neunte Klasse abgeschlossen. Seine Eltern seien im Jahr 2016 nach Iran gegan- gen, seither habe er bei seinem Onkel gewohnt. Dieser sei als Autohändler tätig. Einer seiner Brüder lebe zusammen mit seiner Schwester bei seiner Tante in C._______, sein anderer Bruder sei in der Schweiz wohnhaft. Zwei seiner Cousins und ein Onkel würden ebenfalls in der Schweiz wohnen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe für die juristische Abteilung des Asayesh (Inlandsgeheim- dienst der ARK) in leitender Funktion gearbeitet. Nach der Verhaftung ei- nes Verwandten seines Vorgesetzten sei sein Vater zwei Tage in Gewahr- sam genommen und von seiner leitenden Funktion entbunden worden. Einmal sei sein Vater von vier Männern körperlich angegriffen worden. Als sein Vater seinen Vorgesetzten darüber unterrichtet habe, sei er für fünf Tage in Gewahrsam genommen worden. Anschliessend habe sein Vater einen Drohbrief erhalten, woraufhin seine Eltern nach Iran geflüchtet seien. Auf Anraten seines Onkels habe er – der Beschwerdeführer – sich bei der Peschmerga für ein Jahr verpflichtet. Er habe das Tragen von Waffen und das Ausführen militärischer Befehle jedoch nicht gemocht, weshalb er be- reits nach dem ersten Dienstmonat erwägt habe, wieder aus der Pe- schmerga auszutreten. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da er sich für

D-3481/2022 Seite 3 ein Jahr verpflichtet habe. Als ein Kamerad auf Facebook Kritik betreffend die verspätete Ausbezahlung des Lohns veröffentlicht habe, seien eines Nachts bewaffnete Männer in den gemeinsamen Schlafsaal gestürmt. Diese hätten seinen Kameraden geschlagen und anschliessend mitge- nommen. Er – der Beschwerdeführer – habe seither nie wieder etwas von seinem Kameraden gehört. In der Folge habe er sich aus Furcht vor Be- helligungen zur Ausreise entschieden. Da seine Anstellung noch nicht zu Ende gewesen sei, habe er bis zum elften Monat zugewartet. Anschlies- send habe er seinem Onkel von seinen Plänen erzählt. Dieser sei einver- standen gewesen und habe ihm anerboten, ihn finanziell zu unterstützen. Zu seinen Eltern nach Iran habe er aber aufgrund deren misslichen Le- bensumständen nicht gewollt. Kurz vor seiner Abreise habe er sich einen neuen Pass und eine neue Nationalitätenkarte auf dem entsprechenden Amt in Suleimaniya ausstellen lassen. Vor seiner Ausreise habe er kurz seine Schwester und seinen Bruder in C._______ besucht. Da er seinen Peschmerga-Ausweis nicht mit sich geführt und sich auch sonst nicht als Peschmerga zu erkennen gegeben habe, habe er den Kontrollposten ohne Probleme passieren können. Nach dem Besuch seiner Geschwister habe er seinen Heimatstaat – noch vor Ablauf seiner Anstellung bei der Pe- schmerga – verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Nationalitätenaus- weis und zwei Fotos, die ihn in Uniform mit Waffe zeigen, ein. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwer- deführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. E. Mit Eingabe vom 10. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinnge- mäss, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. Mit Schreiben vom 15. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die

D-3481/2022 Seite 4 vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte sie den Verzicht auf Erhebung ei- nes Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie Stellung im Sinne der Erwägun- gen der Instruktionsverfügung vom 25. August 2022. I. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2022 räumte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entspre- chende Beweismittel einzureichen. J. In seiner Replik vom 21. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. Ergänzend nahm er zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die dolmetschende Person habe seine Aussagen anlässlich der Anhörung un- zutreffend übersetzt. Diese Rüge zielt sinngemäss auf eine Geltendma- chung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Un- tersuchungsgrundsatzes ab.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

E. 3.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den

D-3481/2022 Seite 6 Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wur- den.

E. 3.1.3 Aus dem Anhörungsprotokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdefüh- rer angab, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. SEM-eAkte […]-38/15 [nachfolgend 38/15] F1). Den Protokollen sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf Missverständnisse, Verständi- gungsprobleme oder Übersetzungsfehler schliessen lassen würden. Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Rechtsver- treter auf Verständigungsprobleme aufmerksam gemacht. Das Gericht stellt fest, dass die diesbezügliche Rüge als blosse Parteibehauptung un- begründet erscheint; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Un- tersuchungsgrundsatzes sind nicht ersichtlich.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, es bestehe keine allgemeine Dienstpflicht für die Sicherheitskräfte der herrschenden kurdischen Parteien Patriotische Union Kurdistan (PUK) und Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK [Demokratische Partei Kurdistans]) sowie die dem Peschmerga-Ministerium direkt unterstellten Truppen. De- sertion von den Truppen entfalte für neu eingetretene Soldaten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer problemlos Reisepapiere habe beschaffen und mit diesen habe ausreisen können, belege die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz des Sachverhalts. Auch die Vorgeschichte seines Vaters würde sein Profil nicht schärfen, zumal er – der Beschwerdeführer – sich ohne Konsequen- zen der Peschmerga habe anschliessen können. Es sei daher nicht von einer erhöhten Gefahr einer unmittelbar drohenden individuellen Verfol- gung im flüchtlingsrechtlichen Sinne auszugehen. Ferner sei der Vorfall mit seinem Zimmerkameraden nicht geeignet, um eine ihm drohende Verfol- gung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer selbst keine Kritik an den Peschmerga in öffentlich zugänglichen Medien geübt habe und lediglich Zeuge des Vorfalls geworden sei. Im Übrigen sei es nachvollziehbar, dass sich Angehörige der Peschmerga nach unentschuldigtem Wegbleiben über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Allerdings seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, die auf eine unmittelbar drohende und unverhältnismässige Bestrafung aufgrund seiner Desertion deuten würden. Schliesslich würden auch die allgemeine Sicherheitslage sowie die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen im Nord- irak aufgrund der fehlenden Gezieltheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen.

E. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er sei der Peschmerga nicht freiwillig beigetreten. Wenn eine Familie zwei Söhne habe, existiere eine Wehrpflicht für einen der Söhne. Da er zwei Brüder habe, wovon einer in der Schweiz lebe und der andere min- derjährig sei, sei er wehrpflichtig gewesen. Zudem habe er während des Dienstes nie seine Meinung kundtun können, ohne mit einer körperlichen Bestrafung rechnen zu müssen. Dies zeige auch die Misshandlung und Entführung seines Zimmerkameraden. Sodann habe ihn sein Onkel schon als Minderjährigen misshandelt und geschlagen. Es sei auch sein Onkel gewesen, der seine Desertion bei der Peschmerga gemeldet habe. Darauf- hin sei dieser vorgeladen und über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Aufgrund seiner Desertion werde er gesucht, dies belege der eingereichte

D-3481/2022 Seite 8 Haftbefehl. Ferner sei die Einschätzung der Sicherheitslage in der ARK un- zutreffend. Es würden massive Demonstrationen stattfinden und die Kor- ruption sei allgegenwärtig. Im Übrigen sei er traumatisiert von Waffen und Schüssen, nicht zuletzt wegen der Vorgeschichte seines Vaters. Schliess- lich seien ein Onkel, Cousins und sein Bruder in der Schweiz wohnhaft. Er selbst wolle sich in der Schweiz schnell integrieren, weswegen er sich schon über Deutschkurse erkundigt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Foto eines Peschmerga- Ausweises samt deutscher Übersetzung und einen Haftbefehl des Unter- suchungsgerichts Suleimaniya vom (…) 2022 einschliesslich deutscher Übersetzung zu den Akten.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, die Beschwerdevorbrin- gen sowie der eingereichte Haftbefehl würden nicht zu einer anderen Ein- schätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des zu beurteilenden Sach- verhalts führen.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, der eingereichte Haftbefehl sei nicht berücksichtigt worden, obwohl dieser seine geltend ge- machte Verfolgung zu belegen vermöge. Im Übrigen sei er an der Anhö- rung ängstlich und nervös gewesen. Der Umstand, dass er geweint habe, zeige seine Furcht vor einer Rückkehr.

E. 6.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Rekrutierung für die Peschmerga in der ARK auf freiwilliger Basis erfolgt und einem Anstellungsverhältnis gleicht; Berichte über Zwangsrekrutierung sind nicht bekannt (vgl. EASO Country Guidance: Iraq. common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 74, < https://euaa.europa.eu/si- tes/default/files/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf >). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Familien mit zwei Söhnen und mehr bestehe für einen Sohn eine Wehrpflicht, ist daher eine unbegründete Parteibehaup- tung.

E. 6.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Desertion künftig flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt, überzeugt nicht. Peshmerga-Rekruten unterzeichnen einen Vertrag für ei- nen bestimmten Zeitraum; nach dessen Ablauf steht es ihnen frei, die Trup- pen zu verlassen. Bleiben sie ihrer Einheit schon vor Ablauf des Vertrags fern (Desertion), ist bei Soldaten mit niedrigem Rang davon auszugehen,

D-3481/2022 Seite 9 dass dies keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile nach sich zieht (vgl. EASO Country Guidance: Iraq, a.a.O., S. 73; vgl. auch Urteil des BVGer D-1114/2014 vom 29. Juli 2014). In der Folge deutet – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nichts darauf hin, dass sich aus den angeblichen Erkundigungen der Peschmerga im Anschluss an sein Fern- bleiben eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ableiten liesse. In- sofern ist auch nicht relevant, ob diese Erkundigungen von den Pe- schmerga selbst ausgegangen oder aufgrund eines Hinweises seines On- kels eingeleitet worden sind.

E. 6.3 Mit Blick auf den eingereichten Haftbefehl stellt das Gericht Folgendes fest: Die Authentizität (nord)irakischer Haftbefehle lässt sich aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und Beschaffbarkeit nicht überprüfen. Zur Beurtei- lung des Beweiswertes solcher Dokumente ist daher auf die Umstände der Erlangung abzustützen (vgl. Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.3; vgl. auch Urteil des EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. No- vember 2014, 52589/13, § 62). Der auf Beschwerdestufe eingereichte Haftbefehl datiert auf den (…) 2022; die Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 21. Juni 2022 statt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schwerdeführer den Haftbefehl erst auf Beschwerdeebene einreichte und ihn im erstinstanzlichen Verfahren nicht zumindest erwähnt hat, zumal er auch nicht geltend macht, dies sei ihm nicht möglich gewesen oder er habe erst nachträglich davon erfahren. In der Folge ist der Haftbefehl als nach- geschobenes Beweismittel zu erachten, weshalb die Umstände seiner Er- langung nicht geeignet erscheinen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen.

E. 6.4 Sodann erachtet das Gericht auch die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Vorkomm- nisse im Zusammenhang mit dem Vater des Beschwerdeführers als zutref- fend. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Asayesh ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten, zumal er sich den Peschmarga ohne weiteres anschliessen konnte. Die Behelligungen, die er deswegen erfahren haben will, sind ge- mäss eigenen Aussagen nicht über unterschwellige verbale Schikanen hin- ausgegangen (vgl. 38/15 F70). Nichts deutet auf das Bestehen einer auch objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung hin.

E. 6.5 Dasselbe gilt für das Vorbringen, ein Kamerad sei wegen öffentlicher Kritik an der Entlohnungspolitik der Peschmerga angegriffen und entführt worden, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer selbst Kritik

D-3481/2022 Seite 10 geübt hat. Im Übrigen ist hierzu, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 6.6 Betreffend das Vorbringen, er sei von seinem Onkel schon als Minder- jähriger misshandelt und geschlagen worden, hält das Gericht fest, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht, sondern zum Schutz vor künftiger Verfolgung dient. Auch ist nicht zu er- warten, dass ihn sein Onkel bei einer Rückkehr in den Nordirak suchen würde, zumal er ihn bei der Ausreise sowohl finanziell wie auch organisa- torisch unterstützt haben soll (vgl. 38/15 F61). Ausserdem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort im Nordirak niederzu- lassen.

E. 6.7 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Waffen und Schüssen traumatisiert, die Sicherheitslage im Nordirak sei prekär, er habe Angehörige in der Schweiz und sei gewillt, sich in der Schweiz zu integrie- ren, sind aufgrund ihrer fehlenden Asylrelevanz – soweit erforderlich – im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. E. 9.4).

E. 7 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3481/2022 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder

D-3481/2022 Seite 12 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Daran vermag auch der eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern, zumal dieser aufgrund der Umstände der Erlangung nicht geeignet erscheint, eine drohende Verletzung von Art. 3 oder Art. 6 EMRK zu belegen (vgl. dazu E. 6.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in der Provinz Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt und die dor- tige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rück- führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Anordnung des Wegwei- sungsvollzugs in die Provinz Suleimaniya setzt jedoch voraus, dass die be- treffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Par- teien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus Suleimaniya und hat sein gesamtes Le- ben dort verbracht. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit Schulabschluss und Berufserfahrung im Autohandel und im Mili- tärdienst. Er ist sozial verankert und verfügt über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz. Der Umstand, dass er gemäss eigenen Aussagen an Rücken- schmerzen leide (vgl. 38/15 F 4) und auf Beschwerdeebene vorbrachte, er

D-3481/2022 Seite 13 sei von Waffen und Schüssen traumatisiert, steht indes einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal seine geltend gemachte Traumatisie- rung nicht näher dargelegt wurde. Auch der Hinweis auf seine in der Schweiz lebenden Verwandten und seine Bereitschaft, sich hier zu integ- rieren, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Vollzugs. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Nach dem Ge- sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige irakische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3481/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3481/2022 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya (Autonome Region Kurdistan [ARK]) - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 11. November 2021 auf dem Luftweg in die Türkei, von wo er mit einem LKW über ihm unbekannte Länder am 22. November 2021 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch stellte. B. Am 17. Dezember 2021 schrieb das SEM sein Asylgesuch wegen unbekannten Aufenthalts ab. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 entsprach das SEM dem Gesuch und nahm das Asylverfahren wieder auf. C. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 29. November 2021 und der Anhörung vom 21. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Suleimaniya geboren, habe dort sein gesamtes Leben verbracht und die neunte Klasse abgeschlossen. Seine Eltern seien im Jahr 2016 nach Iran gegangen, seither habe er bei seinem Onkel gewohnt. Dieser sei als Autohändler tätig. Einer seiner Brüder lebe zusammen mit seiner Schwester bei seiner Tante in C._______, sein anderer Bruder sei in der Schweiz wohnhaft. Zwei seiner Cousins und ein Onkel würden ebenfalls in der Schweiz wohnen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe für die juristische Abteilung des Asayesh (Inlandsgeheimdienst der ARK) in leitender Funktion gearbeitet. Nach der Verhaftung eines Verwandten seines Vorgesetzten sei sein Vater zwei Tage in Gewahrsam genommen und von seiner leitenden Funktion entbunden worden. Einmal sei sein Vater von vier Männern körperlich angegriffen worden. Als sein Vater seinen Vorgesetzten darüber unterrichtet habe, sei er für fünf Tage in Gewahrsam genommen worden. Anschliessend habe sein Vater einen Drohbrief erhalten, woraufhin seine Eltern nach Iran geflüchtet seien. Auf Anraten seines Onkels habe er - der Beschwerdeführer - sich bei der Peschmerga für ein Jahr verpflichtet. Er habe das Tragen von Waffen und das Ausführen militärischer Befehle jedoch nicht gemocht, weshalb er bereits nach dem ersten Dienstmonat erwägt habe, wieder aus der Peschmerga auszutreten. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da er sich für ein Jahr verpflichtet habe. Als ein Kamerad auf Facebook Kritik betreffend die verspätete Ausbezahlung des Lohns veröffentlicht habe, seien eines Nachts bewaffnete Männer in den gemeinsamen Schlafsaal gestürmt. Diese hätten seinen Kameraden geschlagen und anschliessend mitgenommen. Er - der Beschwerdeführer - habe seither nie wieder etwas von seinem Kameraden gehört. In der Folge habe er sich aus Furcht vor Behelligungen zur Ausreise entschieden. Da seine Anstellung noch nicht zu Ende gewesen sei, habe er bis zum elften Monat zugewartet. Anschliessend habe er seinem Onkel von seinen Plänen erzählt. Dieser sei einverstanden gewesen und habe ihm anerboten, ihn finanziell zu unterstützen. Zu seinen Eltern nach Iran habe er aber aufgrund deren misslichen Lebensumständen nicht gewollt. Kurz vor seiner Abreise habe er sich einen neuen Pass und eine neue Nationalitätenkarte auf dem entsprechenden Amt in Suleimaniya ausstellen lassen. Vor seiner Ausreise habe er kurz seine Schwester und seinen Bruder in C._______ besucht. Da er seinen Peschmerga-Ausweis nicht mit sich geführt und sich auch sonst nicht als Peschmerga zu erkennen gegeben habe, habe er den Kontrollposten ohne Probleme passieren können. Nach dem Besuch seiner Geschwister habe er seinen Heimatstaat - noch vor Ablauf seiner Anstellung bei der Peschmerga - verlassen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Nationalitätenausweis und zwei Fotos, die ihn in Uniform mit Waffe zeigen, ein. D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. E. Mit Eingabe vom 10. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. F. Mit Schreiben vom 15. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie Stellung im Sinne der Erwägungen der Instruktionsverfügung vom 25. August 2022. I. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. J. In seiner Replik vom 21. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. Ergänzend nahm er zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die dolmetschende Person habe seine Aussagen anlässlich der Anhörung unzutreffend übersetzt. Diese Rüge zielt sinngemäss auf eine Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes ab. 3.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 3.1.3 Aus dem Anhörungsprotokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer angab, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. SEM-eAkte [...]-38/15 [nachfolgend 38/15] F1). Den Protokollen sind auch sonst keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf Missverständnisse, Verständigungsprobleme oder Übersetzungsfehler schliessen lassen würden. Im Übrigen haben weder der Beschwerdeführer selbst noch sein Rechtsvertreter auf Verständigungsprobleme aufmerksam gemacht. Das Gericht stellt fest, dass die diesbezügliche Rüge als blosse Parteibehauptung unbegründet erscheint; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes sind nicht ersichtlich. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, es bestehe keine allgemeine Dienstpflicht für die Sicherheitskräfte der herrschenden kurdischen Parteien Patriotische Union Kurdistan (PUK) und Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK [Demokratische Partei Kurdistans]) sowie die dem Peschmerga-Ministerium direkt unterstellten Truppen. Desertion von den Truppen entfalte für neu eingetretene Soldaten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer problemlos Reisepapiere habe beschaffen und mit diesen habe ausreisen können, belege die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz des Sachverhalts. Auch die Vorgeschichte seines Vaters würde sein Profil nicht schärfen, zumal er - der Beschwerdeführer - sich ohne Konsequenzen der Peschmerga habe anschliessen können. Es sei daher nicht von einer erhöhten Gefahr einer unmittelbar drohenden individuellen Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne auszugehen. Ferner sei der Vorfall mit seinem Zimmerkameraden nicht geeignet, um eine ihm drohende Verfolgung zu begründen, zumal der Beschwerdeführer selbst keine Kritik an den Peschmerga in öffentlich zugänglichen Medien geübt habe und lediglich Zeuge des Vorfalls geworden sei. Im Übrigen sei es nachvollziehbar, dass sich Angehörige der Peschmerga nach unentschuldigtem Wegbleiben über den Aufenthalt des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Allerdings seien keine konkreten Hinweise ersichtlich, die auf eine unmittelbar drohende und unverhältnismässige Bestrafung aufgrund seiner Desertion deuten würden. Schliesslich würden auch die allgemeine Sicherheitslage sowie die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen im Nordirak aufgrund der fehlenden Gezieltheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, er sei der Peschmerga nicht freiwillig beigetreten. Wenn eine Familie zwei Söhne habe, existiere eine Wehrpflicht für einen der Söhne. Da er zwei Brüder habe, wovon einer in der Schweiz lebe und der andere minderjährig sei, sei er wehrpflichtig gewesen. Zudem habe er während des Dienstes nie seine Meinung kundtun können, ohne mit einer körperlichen Bestrafung rechnen zu müssen. Dies zeige auch die Misshandlung und Entführung seines Zimmerkameraden. Sodann habe ihn sein Onkel schon als Minderjährigen misshandelt und geschlagen. Es sei auch sein Onkel gewesen, der seine Desertion bei der Peschmerga gemeldet habe. Daraufhin sei dieser vorgeladen und über seinen Aufenthaltsort befragt worden. Aufgrund seiner Desertion werde er gesucht, dies belege der eingereichte Haftbefehl. Ferner sei die Einschätzung der Sicherheitslage in der ARK unzutreffend. Es würden massive Demonstrationen stattfinden und die Korruption sei allgegenwärtig. Im Übrigen sei er traumatisiert von Waffen und Schüssen, nicht zuletzt wegen der Vorgeschichte seines Vaters. Schliesslich seien ein Onkel, Cousins und sein Bruder in der Schweiz wohnhaft. Er selbst wolle sich in der Schweiz schnell integrieren, weswegen er sich schon über Deutschkurse erkundigt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Foto eines Peschmerga-Ausweises samt deutscher Übersetzung und einen Haftbefehl des Untersuchungsgerichts Suleimaniya vom (...) 2022 einschliesslich deutscher Übersetzung zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, die Beschwerdevorbringen sowie der eingereichte Haftbefehl würden nicht zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des zu beurteilenden Sachverhalts führen. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, der eingereichte Haftbefehl sei nicht berücksichtigt worden, obwohl dieser seine geltend gemachte Verfolgung zu belegen vermöge. Im Übrigen sei er an der Anhörung ängstlich und nervös gewesen. Der Umstand, dass er geweint habe, zeige seine Furcht vor einer Rückkehr. 6. 6.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Rekrutierung für die Peschmerga in der ARK auf freiwilliger Basis erfolgt und einem Anstellungsverhältnis gleicht; Berichte über Zwangsrekrutierung sind nicht bekannt (vgl. EASO Country Guidance: Iraq. common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 74, ). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Familien mit zwei Söhnen und mehr bestehe für einen Sohn eine Wehrpflicht, ist daher eine unbegründete Parteibehauptung. 6.2 Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Desertion künftig flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt, überzeugt nicht. Peshmerga-Rekruten unterzeichnen einen Vertrag für einen bestimmten Zeitraum; nach dessen Ablauf steht es ihnen frei, die Truppen zu verlassen. Bleiben sie ihrer Einheit schon vor Ablauf des Vertrags fern (Desertion), ist bei Soldaten mit niedrigem Rang davon auszugehen, dass dies keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile nach sich zieht (vgl. EASO Country Guidance: Iraq, a.a.O., S. 73; vgl. auch Urteil des BVGer D-1114/2014 vom 29. Juli 2014). In der Folge deutet - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - nichts darauf hin, dass sich aus den angeblichen Erkundigungen der Peschmerga im Anschluss an sein Fernbleiben eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ableiten liesse. Insofern ist auch nicht relevant, ob diese Erkundigungen von den Peschmerga selbst ausgegangen oder aufgrund eines Hinweises seines Onkels eingeleitet worden sind. 6.3 Mit Blick auf den eingereichten Haftbefehl stellt das Gericht Folgendes fest: Die Authentizität (nord)irakischer Haftbefehle lässt sich aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit und Beschaffbarkeit nicht überprüfen. Zur Beurteilung des Beweiswertes solcher Dokumente ist daher auf die Umstände der Erlangung abzustützen (vgl. Urteil des BVGer E-5758/2015 vom 8. Januar 2018 E. 6.2.3; vgl. auch Urteil des EGMR M.A. gegen Schweiz vom 18. November 2014, 52589/13, § 62). Der auf Beschwerdestufe eingereichte Haftbefehl datiert auf den (...) 2022; die Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 21. Juni 2022 statt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Haftbefehl erst auf Beschwerdeebene einreichte und ihn im erstinstanzlichen Verfahren nicht zumindest erwähnt hat, zumal er auch nicht geltend macht, dies sei ihm nicht möglich gewesen oder er habe erst nachträglich davon erfahren. In der Folge ist der Haftbefehl als nachgeschobenes Beweismittel zu erachten, weshalb die Umstände seiner Erlangung nicht geeignet erscheinen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen. 6.4 Sodann erachtet das Gericht auch die vorinstanzliche Einschätzung betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Vater des Beschwerdeführers als zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für den Asayesh ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten, zumal er sich den Peschmarga ohne weiteres anschliessen konnte. Die Behelligungen, die er deswegen erfahren haben will, sind gemäss eigenen Aussagen nicht über unterschwellige verbale Schikanen hinausgegangen (vgl. 38/15 F70). Nichts deutet auf das Bestehen einer auch objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung hin. 6.5 Dasselbe gilt für das Vorbringen, ein Kamerad sei wegen öffentlicher Kritik an der Entlohnungspolitik der Peschmerga angegriffen und entführt worden, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer selbst Kritik geübt hat. Im Übrigen ist hierzu, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. 6.6 Betreffend das Vorbringen, er sei von seinem Onkel schon als Minderjähriger misshandelt und geschlagen worden, hält das Gericht fest, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht, sondern zum Schutz vor künftiger Verfolgung dient. Auch ist nicht zu erwarten, dass ihn sein Onkel bei einer Rückkehr in den Nordirak suchen würde, zumal er ihn bei der Ausreise sowohl finanziell wie auch organisatorisch unterstützt haben soll (vgl. 38/15 F61). Ausserdem steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort im Nordirak niederzulassen. 6.7 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von Waffen und Schüssen traumatisiert, die Sicherheitslage im Nordirak sei prekär, er habe Angehörige in der Schweiz und sei gewillt, sich in der Schweiz zu integrieren, sind aufgrund ihrer fehlenden Asylrelevanz - soweit erforderlich - im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. E. 9.4).

7. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Daran vermag auch der eingereichte Haftbefehl nichts zu ändern, zumal dieser aufgrund der Umstände der Erlangung nicht geeignet erscheint, eine drohende Verletzung von Art. 3 oder Art. 6 EMRK zu belegen (vgl. dazu E. 6.3). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in der Provinz Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Suleimaniya setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). Der Beschwerdeführer stammt aus Suleimaniya und hat sein gesamtes Leben dort verbracht. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit Schulabschluss und Berufserfahrung im Autohandel und im Militärdienst. Er ist sozial verankert und verfügt über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Umstand, dass er gemäss eigenen Aussagen an Rückenschmerzen leide (vgl. 38/15 F 4) und auf Beschwerdeebene vorbrachte, er sei von Waffen und Schüssen traumatisiert, steht indes einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal seine geltend gemachte Traumatisierung nicht näher dargelegt wurde. Auch der Hinweis auf seine in der Schweiz lebenden Verwandten und seine Bereitschaft, sich hier zu integrieren, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Vollzugs. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über eine gültige irakische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: