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D-7590/2016

D-7590/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7590/2016 Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Sohn C._______, geboren am (....), Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 24. September 2016 auf dem Luftweg verliessen und in die D._______ gelangten, wo sie sich zunächst knapp einen Monat aufhielten, ehe sie weiter auf dem Seeweg nach E._______ reisten und am 3. November 2016 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) F._______ 9. November 2016 durchgeführt wurden und die Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen durch das SEM am 25. November 2016 stattfanden, dass die Beschwerdeführenden bei den Befragungen zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein und aus Suleimaniya zu stammen, wo sie seit ihrer Geburt gelebt hätten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise mit einem eigenem (Berufsmittel) als (Berufsausübung1) gearbeitet habe und die Beschwerdeführerin Hausfrau gewesen sei, dass sie mit dem (Alter) Sohn bei den Eltern/Schwiegereltern zur Miete gewohnt hätten, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage im Nordirak schlecht sei, dass unter anderem die Löhne nicht mehr regelmässig bezahlt würden, die Preise gestiegen und Wasser sowie Strom knapp geworden seien, dass sie sich vor dem Islamischen Staat (IS) fürchten würden und es nur eine Frage der Zeit sei, dass der IS in den Nordirak kommen würde, dass sie vor diesem Hintergrund das (Berufsmittel) und sämtlichen Hausrat verkauft sowie von Verwandten und einem Bekannten Geld geliehen hätten, um das Geld in der Höhe von ungefähr (Betrag) für die Ausreise aufbringen zu können, dass sie legal auf dem Luftweg ausgereist seien, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. November 2016 mit Verfügung vom 30. November 2016 - eröffnet gleichentags - abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (II S. 2 und 3), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass nach Darlegung eines kurzen zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Autonome Region Kurdistan [ARK]), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten unter dem Gesichtspunkt der individuellen Zumutbarkeitskriterien ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden seien gesund und die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Iran habe keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak, dass das SEM als weitere begünstigende Faktoren ein umfangreiches intaktes familiäres Netzwerk der Beschwerdeführenden an ihrem Herkunftsort erwähnte, welches ihnen aufgrund der gemäss Akten positiv zu wertenden (finanziellen) Gesamtumstände eine rasche Wiedereingliederung ermöglichen sollte, dass ferner die Berufserfahrung des noch jungen Beschwerdeführers ([Berufsausübung 1+2) dessen Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt nicht ausschliesse und ihm zudem die Möglichkeit offen stehe, die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und so ein Projekt im Heimatland zu starten, dass zwar gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/5 E. 7.5.8) bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem bei Familien mit Kindern grosse Zurückhaltung angebracht sei, dass den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge in Bezug auf den (Alter) Sohn indes keine spezifischen Wegweisungshindernisgründe geltend gemacht würden, welche einen Vollzug der Wegweisung als weniger zumutbar als denjenigen der Beschwerdeführenden erscheinen liessen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 - einem dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Vordruck - gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des SEM (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 3), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 4) sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 5) beantragten, dass mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 30. Dezember 2016, erhoben wurde, dass zur Eingabe der Beschwerdeführenden vorab festgehalten wurde, dass diese unter der Rubrik Begründung hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Eintreten ausführen würden, "Wir haben Gründe für die Unzumutbarkeit der Wegweisung", und die restlichen für eine allfällige Begründung zur Verfügung stehenden Seiten leer lassen würden (Seiten 2 - 4), dass sie hingegen zur Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Ziff. 2 S. 5) Stellung nehmen respektive eine Begründung anführen würden, dass bei dieser Sachlage festzustellen sei, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte, dass zur weiteren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen haben, ein Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat sei zulässig, dass in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit keinerlei substanziierte Ausführungen angebracht respektive solche unterbleiben würden, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen dürften, dass die Beschwerdeführenden aus Suleimaniya, einer von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz stammen würden, und gemäss ihren Angaben ihr Leben bis zur Ausreise am 24. September 2016 dort verbracht hätten, dass das SEM hinsichtlich der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK unter anderem mit dem expliziten Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015) respektive aufgrund der Einschätzungen diverser EU-Staaten einen Wegweisungsvollzug in diese Region des Nordiraks zu Recht als zumutbar erachtet haben dürfte, dass es sich gleichermassen mit der Argumentation der Vorinstanz verhalten dürfte, wonach sie in den Personen der Beschwerdeführenden liegende Wegweisungsvollzugshindernisse verneint haben dürfte, dass das SEM unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der jeweiligen Befragungen (Befragungen zur Person [BzP]; Anhörungen durch das SEM) mit zutreffender Begründung die zahlreichen begünstigenden Faktoren aufgezeigt haben dürfte, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht entgegenstehen würden, dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang unterbleibe und sich die diesbezüglichen Vorbringen grundsätzlich in allgemeinen respektive für die konkrete Situation der Beschwerdeführenden nicht massgebenden oder in den Akten keine Stütze findenden Ausführungen erschöpfen dürften, dass das Vorbringen, der Sohn habe aus Mangel an Geld die Schule nicht besuchen können, zu den Aussagen der Eltern, wonach ihr Kind die (Angabe Schulklasse) abgeschlossen habe und ein guter Schüler sei (vgl. A 10 Fragen 62 ff. S. 8 und A 11 Frage 9 S. 3 gemäss Aktenverzeichnis SEM), in Widerspruch stehen dürfte, dass der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll gegeben habe, bis letztes Jahr sei die Schule gebührenfrei gewesen, und nicht gewusst habe, ob im neuen Schuljahr Gebühren erhoben würden (vgl. A 10 Frage 65 S. 8), dass die pauschale Berufung auf die Kinderschutzkonvention respektive das Kindeswohl fehl gehen dürfte, dass die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erarbeiteten Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt sein dürften (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. m.w.H.), dass insbesondere die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben dürfte, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könnte, dass die Beschwerdeführenden demnach keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) darzutun vermöchten und sich in diesem Zusammenhang abschliessend sowie zur Vermeidung weiterer Erörterungen ein Verweis auf das oben erwähnte Referenzurteil, insbesondere E. 7.4, rechtfertigen dürfte, dass der mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 einverlangte Kostenvorschuss am 22. Dezember 2016 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, weil der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. November 2016) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 30. November 2016) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind, dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich die Ablehnung der Asylgesuche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt und sich eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass weder die allgemeine Lage im Nordirak der irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Organisationen verneinenden Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die umfangreichen und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung vom 30. November 2016 zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe auch nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden mit wiederholtem Verweis auf das wegweisende Referenzurteil bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass lediglich im Sinne einer Ergänzung zu vermerken ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie hätten unter anderem aufgrund ihrer finanziellen Situation das Haus verkaufen müssen, in den Akten keine Stütze findet, da sie jeweils aussagten, sie hätten in Mietobjekten gelebt (vgl. A 6 S. 4 und 5, A 7 S. 4 sowie A 10 Frage 31 S. 4), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 22. Dezember 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: