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E-397/2017

E-397/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-397/2017 Urteil vom 21. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak im (...) verliess und am 26. Oktober 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2015 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 12. Oktober 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz [...]), wo er seit seinem (...) oder (...) Lebensjahr gelebt habe, dass er zuvor zusammen mit (...) seit seiner Geburt in D._______ in der Provinz Sulaimaniya in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) gewohnt habe, an beiden Orten die Schulen besucht und später als (...) gearbeitet habe, dass er ausgereist sei, weil sich die Stadt C._______, wo er zuletzt gewohnt habe, mitten im Krieg befinde, dass der IS (sogenannter Islamischer Staat) C._______ angegriffen habe, worauf es einen heftigen Krieg gegeben habe und die Stadt zurzeit ohne Bewohner sei, und niemand dorthin zurückkehren dürfe, dass sein Vater, ein freiwilliger Peschmerga, bei der (...) von C._______ ums Leben gekommen sei, dass sie (seine Mutter und er) nach der Vertreibung aus C._______ zuerst ins Flüchtlingslager (...) und danach zurück nach D._______ zu (...) gegangen seien, dass sein Bruder, der auch ein Peschmerga-Kämpfer gewesen sei, un-gefähr (...) nach der Rückkehr nach D._______ entführt worden und seither verschwunden sei, dass sein (...), auch ein Peschmerga, ihm gesagt habe, er solle sich retten und weggehen, damit er nicht dasselbe Schicksal wie sein Bruder erleide, dass der Beschwerdeführer weiter anführte, er sei in D._______ respektive in C._______ einmal verhaftet und (...) inhaftiert worden, weil sein (...) Streit mit anderen Personen gehabt habe und er auch vor Ort gewesen sei, dass er nach (...) wieder freigelassen worden sei, weil er unschuldig gewesen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das E._______ am 3. November 2016 zuhanden des SEM die Identitätskarte und den Nationalitätsausweis des Beschwerdeführers sicherstellte, dass das SEM mit am 19. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom 15. Dezember 2016 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 26. Oktober 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die gesuchsbegründenen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flücht-lingseigenschaft nicht zu genügen, zumal sie einerseits lediglich seinen Vater und seinen Bruder betreffen würden, womit keine zielgerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes gegen seine Person vorliege, dass sie sich andererseits auf die allgemeine Kriegslage im Irak ausserhalb der ARK beziehen würden und keine Nachteile für ihn persönlich respektive keine asylrelevante Verfolgung beinhalten würden, auch wenn der Verlust von Familienangehörigen bedauerlich sei, dass auch die (...) Inhaftierung in D._______ respektive in C._______ nicht asylrelevant sei, weil dieses Vorbringen seinen Bruder betreffe und er wieder freigelassen worden sei, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen weiter einzugehen, dass diesbezüglich festzustellen sei, dass die Aussagen des Beschwer-deführers unsubstanziiert ausgefallen seien, Tatsachenwidrigkeiten hinsichtlich des Zeitpunktes des angeblichen Angriffs des IS auf C._______ (...) und der Besetzung der Stadt bis (...) respektive im Jahr 2015 enthalten würden und in Bezug auf den Ort der einwöchigen Inhaftierung widersprüchlich seien, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass das SEM nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (ARK), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten anführte, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge (...), (...) oder (...) Jahre und mindestens (...) vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinem (...) und dessen Familie in D._______ in der Provinz Sulaimaniya gelebt habe, womit es ihm im Sinne einer Aufenthaltsalternative zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren, dass deshalb darauf verzichtet werden könne, auf seine teilweise unpräzisen, vagen oder nicht korrekten Angaben zu seinem Herkunftsort C._______ (Provinz [...]) weiter einzugehen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach D._______ sprechen würden, zumal er dort mit seiner Mutter und seinem (...) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass sein (...), der ihn schon bei der Ausreise finanziell unterstützt habe, seine Bezugsperson sei und als Peschmerga Lohn erhalte, der Beschwerdeführer mit seinen Verwandten Kontakt habe und es seiner Mutter gut gehe, dass er die Schulen bis zur (...) Klasse respektive bis zur (...) Klasse des (...) besucht und als (...) gearbeitet habe, weshalb für ihn als junger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter die Möglichkeit bestehe, sich um eine Arbeitsstelle in D._______ beziehungsweise in der Provinz Sulaimaniya in der ARK zu bemühen und sich ein wirtschaftliches Fortkommen zu sichern, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmit-teleingabe vom 18. Januar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses beantragte und zur Begründung unter Verweis auf die gleichzeitig eingereichte Unterstützungsbestätigung vom (...) anführte, er erziele kein Einkommen und die Beschwerde sei nicht von vornherein aussichtslos, dass er als Beilagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und der Unterstützungsbestätigung vom (...) eine Vollmacht vom 5. Januar 2017 einreichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach Prüfung der Akten - die Einschätzung des SEM teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und festzustellen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass sich insbesondere das Vorbringen, für den Beschwerdeführer bestehe eine konkrete Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr von der radikal islamistischen Terrororganisation entführt respektive getötet werde, weil bereits sein Vater vom IS getötet und sein Bruder mit grosser Wahrscheinlichkeit von der gleichen Organisation entführt worden sei, als wenig stichhaltig erweist, dass nämlich in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass die vier kurdischen Provinzen in der ARK aktuell nicht bedroht sind, weil sich die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar und südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren, dass deshalb davon auszugehen ist, dass die Sicherheitskräfte in der ARK gewillt und auch in der Lage sein werden, dem Beschwerdeführer in D._______ den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie sich darauf beschränken, die gesuchsbegründenen Aussagen zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne sich in substanziierter und detaillierter Weise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der nordirakischen ARK keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und die bestätigenden Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 sowie D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), wobei auf die weiterführenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach D._______ sprechen, zumal der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass er ein junger und soweit aktenkundig gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen ist, die Schulen besucht und vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit als (...) nachgegangen ist, womit nicht davon auszugehen ist, er gerate bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos wird, dass der Verzichtsantrag auch unter dem Blickwinkel eines (sinngemässen) Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen wäre, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: