Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4297/2016 Urteil vom 12. Oktober 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - eigenen Angaben zufolge den Nordirak am (...) verliess und am 24. Februar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 4. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person stattfand (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4) und der Beschwerdeführer am 3. Mai 2016 zu seinen Asylgründen angehört wurde (Protokoll in den SEM-Akten: A12), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er habe seit rund ein bis zwei Jahren vor seiner Ausreise über die (...)-Seite seines Freundes die allgemeine Lage in seiner Heimat sowie die Korruption der Behörden und Parteien kritisiert und über die schlechten Verhältnisse der Lehrer berichtet, dass er deshalb mehrfach am Telefon und auf der Strasse bedroht und ihm einmal der (...) gebrochen worden sei, dass in der Nacht vom (...) auf sein Auto geschossen worden sei, dass er sich nicht um Schutz an die Behörden habe wenden können, da diese Leute die Regierung repräsentieren würden, dass sein Bruder P. nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2016 von den Behörden zwei- bis dreimal vorgeladen worden sei, dass er in persönlicher Hinsicht angab, (...) ein (...)studium an der Universität C._______ abgeschlossen, danach in einem (...)unternehmen und zuletzt für die (...) gearbeitet zu haben, dass seine Eltern und mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte weiterhin in C._______ leben würden, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 - eröffnet am 11. Juni 2016 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 24. Februar 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, dass sich der Vollzug sodann als zulässig, zumutbar und möglich erweisen würde, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juli 2016 (Poststempel: 9. Juli 2016) ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2016 sei aufzuheben, dass der Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe zwei Dokumente, im Original sowie in fremder Sprache, beilegte, dass er zur Begründung seiner Eingabe im Wesentlichen anführte, die Beurteilung seiner Vorbringen sei nicht fair vorgenommen worden und die vom SEM aufgeführten Einwände würden wahrscheinlich auf Übersetzungsfehlern basieren, dass die weiteren Ausführungen in fremder Sprache eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 aufforderte, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass es feststellte, es sei zwar von einer rechtsgenüglichen Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG auszugehen, den Beschwerdeführer aber gleichzeitig in Bezug auf den in fremder Sprache eingereichten Teil der Beschwerde aufforderte, diesen innert Frist in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen oder dem Gericht den diesbezüglich wesentlichen Inhalt mitzuteilen, dass es diese Aufforderung mit der Rechtsfolge verband, es werde nach ungenutzter Frist gestützt auf die bestehende Aktenlage entscheiden, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss am 2. August 2016 fristgerecht einbezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zur Begründung des abweisenden Asylentscheids ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, dass insbesondere die Aussagen zur Art und Häufigkeit der Drohungen unterschiedlich ausgefallen seien, der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Vorfälle - ausser dem letzten - zu datieren und den genauen Ablauf derselben darzulegen, sowie dass auch das dargelegte Verhalten nach dem (...) nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach Prüfung der Akten - die Einschätzung des SEM teilt, dass der Beschwerdeführer in der Befragung mehrmals aufgefordert wurde, den Sachverhalt in möglichst differenzierter Weise darzustellen und ihm hierzu auch zielgerichtete Fragen gestellt worden sind, es ihm jedoch dennoch nicht gelang, die einzelnen Vorfälle sowie insgesamt die Umstände, welche angeblich zur Ausreise geführt haben sollen, konkret und substantiiert darzulegen (vgl. insb. A12 F98 ff.), dass namentlich die Aussagen, er habe immer über "die Parteien" berichtet, diese seien korrupt, arbeiteten nur für ihre eigenen Taschen und seien Saddam in Kurdistan, allgemeiner Natur sind (vgl. A12 F45, F76 f.) und daraus weder erhellt, was das genaue Ausmass der Kritik an der regierenden Partei war noch inwiefern die angeblich regierungskritischen Veröffentlichungen auf der (...)-Seite eines Freundes Rückschlüsse auf die Person des Beschwerdeführers zugelassen haben sollten, oder weshalb er deswegen zur Zielscheibe der Behörden geworden sein soll, zumal er selbst angab, er könne nicht mit Sicherheit sagen, dass die Personen, die ihn angegriffen hätten, zur Regierung gehörten (vgl. A4 S. 7), dass die Erzählungen des Beschwerdeführers sodann keine Realkennzeichen aufweisen und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, was sich etwa dort zeigt, wo er ausführte, bereits vor dem letzten Vorfall verhaftet und gefoltert worden zu sein (vgl. A12 F46) und auf die spätere Frage des Sachbearbeiters hin, was er mit Folter und Verhaftung gemeint habe, antwortete, er sei unterwegs angehalten und geschlagen worden, und es sei ihm der Finger gebrochen worden (vgl. A12 F111 f.), was nicht mit der Erzählung eines tatsächlich erlebten Ereignisses in Übereinstimmung zu bringen ist, dass dies auch auf die Aussage zutrifft, wonach der Beschwerdeführer zuletzt am (...) oder am (...) am Arbeitsplatz gewesen sei, am letzten Tag allerdings nicht mehr gearbeitet, sondern sich lediglich noch von seinen Arbeitskollegen verabschiedet habe, was im Widerspruch zur späteren Ausführung steht, er habe sich nach dem letzten Vorfall bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten und das Haus nicht mehr verlassen, wobei auch der nachgehende Erklärungsversuch (vgl. A12 F73 ff.) nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer schliesslich an mehreren Stellen ausführte, er könne Beweismittel einreichen, welche seine Berichterstattungen sowie den Angriff auf sein Auto belegen würden (vgl. A4 S. 6; A12 F5 f.), er diese Dokumente indes bezeichnenderweise bis heute nicht beibrachte, dass im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung vom 7. Juni 2016 verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Einwänden des SEM auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegenhält und auch die in fremder Sprache eingereichten Ausführungen bis heute nicht übersetzt eingereicht hat, dass aus den Akten sodann keine Hinweise ersichtlich sind, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung zu Fehlern beziehungsweise Missverständnissen gekommen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer während der Befragung angab, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen (A12 F97), er seine Aussagen rückübersetzt erhielt und die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es dem Beschwerdeführer unter den genannten Umständen nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2915 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4336/2016 vom 12. September 2016 E. 8.5, D-4821/2016 vom 16. August 2016 E. 7), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government", nachfolgend KRG) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil E-3737/2915 E. 7 sowie kürzlich bestätigend E-4336/2016 E. 8.5, D-4821/2016 E.7), wobei auf die weiterführenden Ausführungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden kann, dass der (...) Beschwerdeführer kurdischer Ethnie fast sein ganzes Leben in der Stadt C._______ in der KRG-Region verbrachte, mit seinen Eltern sowie seinen fünf Geschwistern lebte, über einen Universitätsabschluss in (...) verfügt und zuletzt bei einer (...) arbeitete, dass er ein junger und soweit aktenkundig gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen ist und in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, womit nicht davon auszugehen ist, er gerate bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung damit Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 2. August 2016 eingegangenen Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: