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D-4821/2016

D-4821/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. August 2015 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person und am 23. Juni 2016 die Anhörung durch die Vorinstanz. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus C._______, einer kleinen Ortschaft im Norden der Provinz D._______. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich C._______ unter gemeinsamer Kontrolle der kurdischen Peshmerga und der irakischen Regierung befunden. Er habe im Irak keine Probleme mit den staatlichen irakischen Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Vielmehr habe er im Jahr 2014 C._______ verlassen, weil ein Bekannter ihm mitgeteilt habe, Angehörige des Islamischen Staates (IS) seien im Anmarsch und er solle sich davonmachen. Daraufhin habe er sich mit seinen Schafen zum nächsten Dorf begeben, um sie dort zu verkaufen und mit dem Erlös seine Ausreise aus dem Irak zu finanzieren. Anschliessend sei er (...) gereist, wo er während einiger Zeit in E._______ im (...) gearbeitet habe. Über F._______ sei er zu einem späteren Zeitpunkt weitergereist und am 28. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 - frühestens eröffnet am 7. Juli 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, insbesondere im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene oder drohende Nachteile - vorliegend die Besetzung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers durch Angehörige des IS als Ausdruck der mittels kriegerischer Mittel betriebenen Expansionsstrategie des IS - stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. C. Mit vorgedruckter Formularbeschwerde vom 8. August 2016 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm eine rechtskundige Person beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist somit nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 6. Juli 2016) blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegen­stand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) kaum davon betroffen sei. Die vorübergehende Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS seit Juni 2014 habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in das KRG-Gebiet geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden können. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyah nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht, zumal sich der IS mittlerweile aus der angrenzenden nordwestlichen Region des Nordiraks weitgehend zurückgezogen habe. Die vorübergehende Präsenz des IS an den Grenzen des KRG-Gebiets habe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt. Die Einreiseregelungen seien verschärft worden, Moscheen und religiöse Gruppierungen sowie Personen, die vom Kampf in Syrien in die KRG-Region zurückgekehrt seien, würden überwacht, und in den Flüchtlingslagern würden strenge Kontrollen durchgeführt. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug in das KRG-Gebiet sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region sprechen. Der Beschwerdeführer beherrsche die kurdische Sprache, verfüge über berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen der G._______ sowie aus (...) auch auf dem H._______. Er besitze sodann einen Führerschein, den er bereits für berufliche Zwecke verwendet habe. Seine Familienangehörigen und seine Ehefrau lebten seit 2014 in einer in der Nähe von I._______ (Provinz Dohuk) gelegenen Ortschaft (J._______). Sie seien dort bei einer befreundeten Familie wohnhaft und pflegten deren Tiere. Sein älterer, bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Bruder unterstütze die Familie sodann finanziell. Demzufolge sei es ihm zuzumuten, zu seinen Familienangehörigen in der KRG-Region zurückzukehren. Dort könne er seine Familie durch seinen Arbeitseinsatz unterstützen und so zum Familieneinkommen beitragen. Zudem sei er seit jeher eng mit der Provinz Dohuk verbunden, zumal er sowohl seinen irakischen Reisepass als auch seinen irakischen Führerschein in Dohuk beziehungsweise I._______ habe ausstellen lassen. Auf seinem im Juli 2013 ausgestellten Führerschein figuriere I._______ auffallenderweise sogar als sein Wohnort. Daraus ergebe sich, dass er in der KRG-Region, namentlich im Raume I._______, über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er berufliche Erfahrung in der G._______ und auf dem H._______. Dies werde es ihm ermöglichen, sich nach seiner Rückkehr in den Irak in der KRG-Region wieder eine neue Existenz aufzubauen. In diesem Lichte erscheine eine Eingliederungsmöglichkeit in der KRG-Region als gewährleistet, auch wenn er ursprünglich aus einer Ortschaft stamme (C._______), die sich knapp südlich des (ohnehin umstrittenen) Grenzverlaufes zum Zentralirak befinde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Einschätzung der Vorinstanz sei nicht korrekt. So würden in C._______ desolate Zustände herrschen, täglich würden Menschen sterben und zahlreiche Parteien würden sich gegenseitig bekämpfen. Das Gebiet sei fast entvölkert, es gebe keine intakte Infrastruktur mehr. Die verbleibenden Menschen seien alle arm und könnten ihn nicht unterstützen. Es liege in der Logik eines Bürgerkrieges, dass gerade Grenzgebiete besonders gefährlich seien. Die Daten aus dem Jahr 2015, auf welche sich das SEM stütze, seien längst veraltet. Sein in der Schweiz lebender Bruder könne ihn hier besser unterstützen und umgekehrt könne er dessen Kinder hüten. Der in C._______ herrschende Zustand allgemeiner Gewalt schliesse den Vollzug der Wegweisung aus.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Ablehnung seines Asylgesuchs anzufechten; es geht ihm beim vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich darum, die erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung herbeizuführen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erlangen.

E. 7.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht.

E. 7.3.2 Die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit­punkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss eigenen Angaben leben seit 2014 - dem Zeitpunkt seiner Ausreise - sowohl seine Ehefrau als auch seine Eltern und zwei Schwestern in der KRG-Region, namentlich im Raume I._______, Provinz Dohuk. In seinem Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei (die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs waren hier infolge Anwendung der Ausschluss­bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht zu prüfen); das Gericht hielt dabei fest, dass die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. E. 8.2.2). Wie nachfolgend dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in einem Referenzurteil begründet, dass betreffend die KRG-Region auch keine generelle Unzumutbarkeit vorliege; auch hieraus ergibt sich, dass von einer generellen Unzulässigkeit (erst recht) nicht die Rede sein kann.

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Bei dieser Sachlage stellt das Gericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniyah sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern.

E. 8.3 Wie vorgängig erwähnt, leben sowohl die Ehefrau, die Eltern, als auch zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der in der KRG-Region gelegenen Provinz Dohuk. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie verfügt dort damit über ein familiäres Netz, er ist jung, hat berufliche Erfahrung im (...) und den Akten sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen. Aus der Tatsache, dass sein Führerschein am 2. Juli 2013 durch das Strassenverkehrsamt Dohuk ausgestellt worden ist (vgl. A 14), ist sodann abzuleiten, dass er dort vor seiner Ausreise - entgegen seinen Angaben - seinen offiziellen und behördlich registrierten Wohnsitz hatte. Den Akten sind demgegenüber keine Beweismittel zu entnehmen, die den behaupteten letzten Wohnsitz in C._______ belegen würden. In Anbetracht seines jungen Alters, seiner Berufserfahrung sowie des familiären Netzes ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in der Provinz Dohuk möglich sein wird. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk sprechen, wurde auf Beschwerdeebene nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer hat sich lediglich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ geäussert und es vollständig unterlassen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich einer allfälligen Rückkehr in die Provinz Dohuk auseinanderzusetzen. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr zu seinen Angehörigen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Sein Wunsch, in der Schweiz die Kinder seines hier lebenden Bruders zu betreuen, ist unerheblich, da bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Situation im Heimatland massgeblich ist.

E. 8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch weiterhin als zumutbar.

E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Die Gesuche um Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - um Information in einer separaten Verfügung werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.

E. 13 Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht stattzugeben, weil die Begehren als aussichtslos zu erachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Voraussetzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist das entsprechende Begehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4821/2016 Urteil vom 16. August 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. August 2015 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person und am 23. Juni 2016 die Anhörung durch die Vorinstanz. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus C._______, einer kleinen Ortschaft im Norden der Provinz D._______. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich C._______ unter gemeinsamer Kontrolle der kurdischen Peshmerga und der irakischen Regierung befunden. Er habe im Irak keine Probleme mit den staatlichen irakischen Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Vielmehr habe er im Jahr 2014 C._______ verlassen, weil ein Bekannter ihm mitgeteilt habe, Angehörige des Islamischen Staates (IS) seien im Anmarsch und er solle sich davonmachen. Daraufhin habe er sich mit seinen Schafen zum nächsten Dorf begeben, um sie dort zu verkaufen und mit dem Erlös seine Ausreise aus dem Irak zu finanzieren. Anschliessend sei er (...) gereist, wo er während einiger Zeit in E._______ im (...) gearbeitet habe. Über F._______ sei er zu einem späteren Zeitpunkt weitergereist und am 28. Juli 2015 illegal in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 - frühestens eröffnet am 7. Juli 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, insbesondere im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene oder drohende Nachteile - vorliegend die Besetzung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers durch Angehörige des IS als Ausdruck der mittels kriegerischer Mittel betriebenen Expansionsstrategie des IS - stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. C. Mit vorgedruckter Formularbeschwerde vom 8. August 2016 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihm eine rechtskundige Person beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - bei bereits erfolgter Datenweitergabe - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist somit nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 6. Juli 2016) blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegen­stand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) kaum davon betroffen sei. Die vorübergehende Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS seit Juni 2014 habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in das KRG-Gebiet geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden können. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyah nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht, zumal sich der IS mittlerweile aus der angrenzenden nordwestlichen Region des Nordiraks weitgehend zurückgezogen habe. Die vorübergehende Präsenz des IS an den Grenzen des KRG-Gebiets habe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt. Die Einreiseregelungen seien verschärft worden, Moscheen und religiöse Gruppierungen sowie Personen, die vom Kampf in Syrien in die KRG-Region zurückgekehrt seien, würden überwacht, und in den Flüchtlingslagern würden strenge Kontrollen durchgeführt. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG-Region herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug in das KRG-Gebiet sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region sprechen. Der Beschwerdeführer beherrsche die kurdische Sprache, verfüge über berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen der G._______ sowie aus (...) auch auf dem H._______. Er besitze sodann einen Führerschein, den er bereits für berufliche Zwecke verwendet habe. Seine Familienangehörigen und seine Ehefrau lebten seit 2014 in einer in der Nähe von I._______ (Provinz Dohuk) gelegenen Ortschaft (J._______). Sie seien dort bei einer befreundeten Familie wohnhaft und pflegten deren Tiere. Sein älterer, bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Bruder unterstütze die Familie sodann finanziell. Demzufolge sei es ihm zuzumuten, zu seinen Familienangehörigen in der KRG-Region zurückzukehren. Dort könne er seine Familie durch seinen Arbeitseinsatz unterstützen und so zum Familieneinkommen beitragen. Zudem sei er seit jeher eng mit der Provinz Dohuk verbunden, zumal er sowohl seinen irakischen Reisepass als auch seinen irakischen Führerschein in Dohuk beziehungsweise I._______ habe ausstellen lassen. Auf seinem im Juli 2013 ausgestellten Führerschein figuriere I._______ auffallenderweise sogar als sein Wohnort. Daraus ergebe sich, dass er in der KRG-Region, namentlich im Raume I._______, über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er berufliche Erfahrung in der G._______ und auf dem H._______. Dies werde es ihm ermöglichen, sich nach seiner Rückkehr in den Irak in der KRG-Region wieder eine neue Existenz aufzubauen. In diesem Lichte erscheine eine Eingliederungsmöglichkeit in der KRG-Region als gewährleistet, auch wenn er ursprünglich aus einer Ortschaft stamme (C._______), die sich knapp südlich des (ohnehin umstrittenen) Grenzverlaufes zum Zentralirak befinde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2. In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Einschätzung der Vorinstanz sei nicht korrekt. So würden in C._______ desolate Zustände herrschen, täglich würden Menschen sterben und zahlreiche Parteien würden sich gegenseitig bekämpfen. Das Gebiet sei fast entvölkert, es gebe keine intakte Infrastruktur mehr. Die verbleibenden Menschen seien alle arm und könnten ihn nicht unterstützen. Es liege in der Logik eines Bürgerkrieges, dass gerade Grenzgebiete besonders gefährlich seien. Die Daten aus dem Jahr 2015, auf welche sich das SEM stütze, seien längst veraltet. Sein in der Schweiz lebender Bruder könne ihn hier besser unterstützen und umgekehrt könne er dessen Kinder hüten. Der in C._______ herrschende Zustand allgemeiner Gewalt schliesse den Vollzug der Wegweisung aus. 7. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 7.2.1. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Ablehnung seines Asylgesuchs anzufechten; es geht ihm beim vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich darum, die erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung herbeizuführen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu erlangen. 7.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3. 7.3.1. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter­ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht. 7.3.2. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit­punkt nicht als unzulässig erscheinen. Gemäss eigenen Angaben leben seit 2014 - dem Zeitpunkt seiner Ausreise - sowohl seine Ehefrau als auch seine Eltern und zwei Schwestern in der KRG-Region, namentlich im Raume I._______, Provinz Dohuk. In seinem Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei (die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs waren hier infolge Anwendung der Ausschluss­bestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht zu prüfen); das Gericht hielt dabei fest, dass die Hürde für die Annahme einer grundsätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit (vgl. E. 8.2.2). Wie nachfolgend dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in einem Referenzurteil begründet, dass betreffend die KRG-Region auch keine generelle Unzumutbarkeit vorliege; auch hieraus ergibt sich, dass von einer generellen Unzulässigkeit (erst recht) nicht die Rede sein kann. 7.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig. 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Bei dieser Sachlage stellt das Gericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniyah sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. 8.3. Wie vorgängig erwähnt, leben sowohl die Ehefrau, die Eltern, als auch zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der in der KRG-Region gelegenen Provinz Dohuk. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie verfügt dort damit über ein familiäres Netz, er ist jung, hat berufliche Erfahrung im (...) und den Akten sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen. Aus der Tatsache, dass sein Führerschein am 2. Juli 2013 durch das Strassenverkehrsamt Dohuk ausgestellt worden ist (vgl. A 14), ist sodann abzuleiten, dass er dort vor seiner Ausreise - entgegen seinen Angaben - seinen offiziellen und behördlich registrierten Wohnsitz hatte. Den Akten sind demgegenüber keine Beweismittel zu entnehmen, die den behaupteten letzten Wohnsitz in C._______ belegen würden. In Anbetracht seines jungen Alters, seiner Berufserfahrung sowie des familiären Netzes ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in der Provinz Dohuk möglich sein wird. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk sprechen, wurde auf Beschwerdeebene nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer hat sich lediglich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ geäussert und es vollständig unterlassen, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich einer allfälligen Rückkehr in die Provinz Dohuk auseinanderzusetzen. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr zu seinen Angehörigen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Sein Wunsch, in der Schweiz die Kinder seines hier lebenden Bruders zu betreuen, ist unerheblich, da bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Situation im Heimatland massgeblich ist. 8.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch weiterhin als zumutbar.

9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Die Gesuche um Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an dieselben und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - um Information in einer separaten Verfügung werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.

13. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht stattzugeben, weil die Begehren als aussichtslos zu erachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Voraussetzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist das entsprechende Begehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: