Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1431/2017 Urteil vom 20. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak (...) illegal verliess und am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 23. Juni 2015 im B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2015 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 23. September 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz Dohuk in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er seit (...) eine Liebesbeziehung mit einer Frau namens D._______ unterhalte, die dann aber ihrem (...) versprochen worden sei, was sie nicht gewollt habe, dass sie ihn eindringlich gebeten habe, mit ihr zu fliehen, andernfalls sie (...) würde, dass sie deshalb zusammen zu (...) geflohen seien, es aber schwierig gewesen sei, eine Lösung zu finden, und er, weil seine Freundin den Irak nicht habe verlassen wollen, schliesslich alleine ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren seine Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, dass das SEM mit am 7. Februar 2017 eröffneter Verfügung vom 6. Februar 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. Juni 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die gesuchsbegründenden Vorbring-en des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass er insbesondere bei der BzP angegeben habe, seine Freundin habe sich mit ihrem (...) verlobt, und im Widerspruch dazu bei der Anhörung erklärt habe, sie habe ihn heiraten müssen, worauf er, auf entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung hin, wiederum von einer Verlobung gesprochen habe, dass er bei der BzP ausgesagt habe, sie seien zu (...) mütterlicherseits gegangen, und im Unterschied dazu bei der Anhörung vorgebracht habe, sie seien zu (...) väterlicherseits gegangen, worauf er, auf entsprechenden Vorhalt bei der Anhörung hin, erklärt habe, es sei (...) mütterlicherseits gewesen, dass er bei der BzP erklärt habe, seine Freundin habe Angst gehabt, mit ihm ins Ausland zu flüchten, während er bei der Anhörung erklärt habe, er habe sie nicht mitnehmen können, dass er auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussage hin erklärt habe, (...) sei auch dagegen gewesen, die Freundin habe auch Angst gehabt, und er habe sie nicht mitnehmen können, dass diese Unstimmigkeiten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sach-vortrages bewirken würden und des Weiteren festzustellen sei, dass er auf die Frage, was er über die Familie der Freundin wisse, bloss ange-geben habe, er habe deren Familie am Anfang als gut eingeschätzt, spä-ter dann nicht mehr, dass diese Aussage jedoch keine Beschreibung der Familie sei, und er auch nicht gewusst habe, was für einer Erwerbstätigkeit der Vater seiner Freundin nachgehe, dass seine Erklärung auf entsprechenden Vorhalt hin, ihr Vater sei alt, nicht zu überzeugen vermöge, weil, selbst wenn dem tatsächlich so wäre, was er nicht vorgebracht habe, er über Kenntnisse des beruflichen Hintergrundes von (...) Vater verfügen müsste, dass vom Beschwerdeführer in Berücksichtigung des Umstandes, dass (...) seit (...) Jahren seine Freundin gewesen sei, insgesamt sub-stanziiertere Angaben zu deren Familie hätten erwartet werden dürfen, dass überdies nicht nachvollziehbar sei, weshalb er mit seiner Freundin zu (...) geflüchtet sei, nur um sie dann kurze Zeit später doch zu verlassen und alleine weiterzureisen, woraufhin sie zu ihrer Familie zurückgekehrt sei, dass ein solches Verhalten unlogisch sei, weil er die angebliche Flucht (...) ganz hätte bleiben lassen können, dass mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht anzunehmen sei, dass er seitens der Familie seiner angeblichen Freundin Verfolgungs-massnahmen zu befürchten habe, und bei dieser Sachlage auf eine Prü-fung der Asylrelevanz seiner Vorbringen verzichtet werden könne, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, der Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass das SEM nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (ARK), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten anführte, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in den Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer mit (...) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, dass seine Angaben dazu, ob der Vater lebe oder gestorben sei, widersprüchlich ausgefallen seien und aufgrund seiner Sozialisation in C._______ anzunehmen sei, dass er dort auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge, dass er jung und gesund sei, über eine (...) Schulbildung verfüge und vor seiner Ausreise in (...) gearbeitet habe, dass diese Faktoren und der Umstand, dass er den Irak erst vor (...) verlassen habe, seine Reintegration begünstigen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2017 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht sinngemäss unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass festzustellen sei, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei ihm zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beantragt, dass er als Beilagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Protokolle der BzP sowie der Anhörung eine Bescheinigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 7. März 2017 einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat und sie ihr von Gesetzes wegen zukommt, weshalb der Antrag gegenstandslos ist, dass auch auf den Antrag auf Feststellung der Undurchführbarkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nicht einzutreten ist, zumal keine entsprechende Verfügung des SEM vorliegt und diese gesetzliche Bestimmung längst aufgehoben wurde, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet, weshalb die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2017, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 2 und 3) betrifft, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet worden ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. das Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe auch die kürzlich ergangenen Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 und D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der nordirakischen ARK keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und die bestätigenden Urteile E-4297/2016 vom 12. Oktober 2016 sowie D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), wobei auf die weiterführenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, seine Vorbringen seien glaubhaft, festzuhalten ist, dass in der nur im Wegweisungsvollzugspunkt angefochtenen Verfügung in rechtsverbindlicher Weise erwogen wurde, die gesuchsbegründenden Aussagen (die Flucht mit der Freundin zu [...]) seien nicht glaubhaft, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich relevante Gefährdung darzutun, dass sich zudem nach einer Durchsicht der Protokolle auch keine Hinweise darauf ergeben, der Dolmetscher könnte den Beschwerdeführer falsch verstanden haben oder er könnte mit seiner Bemerkung bei der Frage 49 der Anhörung, der Beschwerdeführer habe bisher immer von (...) mütterlicherseits gesprochen, seine "Neutralität" verletzt haben, dass der Beschwerdeführer insbesondere auf entsprechende Frage antwortete, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (Akten SEM A9/11 S. 1), und zudem unterschriftlich bestätigte, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (A9/11 S. 10), dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015 zur Sicherheitssituation in der nordirakischen ARK und auf die angebliche Destabilisierung der innenpolitischen Situation seit dem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 aufgrund der vorstehenden Erwägungen offensichtlich nicht gelingt, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass hinsichtlich seiner weiteren Vorbringen, er habe nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, sich beruflich weiter zu entwickeln, es herrsche Arbeitslosigkeit und Unsicherheit, zudem könne die Regierung die Löhne nicht mehr bezahlen, darauf hinzuweisen ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der Antrag auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: