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E-4224/2017

E-4224/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Juni 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) und hörte ihn am 9. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna. Seit dem Jahre 2009 habe er Plakate für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geklebt. Er habe in einem (...) als (...) gearbeitet und wiederholt geschäftlich nach C._______ reisen müssen. Ein dortiger (...) habe ihm gesagt, er solle D._______ helfen und für diesen (...)transporte ausführen. Dazu habe er sich bereit erklärt, da ihm gesagt worden sei, dies diene der Unterstützung von Kriegsopfern. Im Oktober oder November 2013 sei ihm D._______ vorgestellt worden. Dabei habe er auch erfahren, dass es sich bei D._______ um einen militanten Anhänger der LTTE handle. Beim zweiten Treffen mit D._______ habe ihm dieser erklärt, wo er (...) in Empfang nehmen und wohin er es bringen müsse. Zwischen November 2013 und März 2014 habe er mehrere Transporte durchgeführt. Er habe jeweils von D._______ direkt oder per Telefon Anweisungen und ein Code-Wort erhalten. Danach sei er jeweils zum immer gleichen (...)geschäft gegangen, wo er kontrolliert worden sei und auf Nennung des Code-Wortes hin (...) erhalten habe. Auf der Rückfahrt habe er D._______ kontaktiert, um zu erfahren, wohin er (...) bringen müsse. Im März 2014 habe er einen Anruf erhalten und erfahren, dass D._______ untergetaucht sei. Es sei bekannt geworden, dass er - der Beschwerdeführer - etwas mit D._______ zu tun habe und er sei angehalten worden, ebenfalls unterzutauchen. Er sei nicht mehr nach Hause gegangen, sondern nach E._______ und von dort mit dem Boot nach F._______. Schliesslich sei D._______ zusammen mit (...) anderen Personen getötet worden. Erst da sei ihm bewusst geworden, dass D._______ die LTTE zu neuem Leben habe erwecken wollen. Nach dem 15. März 2014 sei er zu Hause und im Geschäft gesucht worden. Da er seinem Bruder sehr ähnlich sehe, sei dieser an seiner Stelle für drei Tage verhaftet worden. Bei einer weiteren Suche nach ihm, hätten die Behörden ein Schreiben an die Tür geheftet. Bis zur Ausreise habe er sich bei Bekannten und Verwandten versteckt. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Asylentscheid des SEM vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Wegweisungsentscheid sei aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 2. August 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwaltes vom 17. Juli 2017 und zwei Schreiben des Terrorist Investigation Department (TID) an die sri-lankische Polizeistation G._______ vom 25. April 2014 und 10. Dezember 2014 zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E. 5.2 Zur Begründung führt sie an, bis auf kleinere - nicht weiter ins Gewicht fallende - Unstimmigkeiten seien die Aussagen anlässlich der beiden Befragungen widerspruchsfrei. Indes sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer darauf eingelassen habe, für eine ihm unbekannte Person (...) zu transportieren. Weder seine Bewunderung für die LTTE noch seine jugendliche Arglosigkeit vermöchten zu erklären, weshalb er sich blauäugig in ein derart riskantes Unterfangen gestürzt haben solle. Zudem würden seine Angaben zum (...) stutzig machen. So vermöge nicht zu überzeugen, dass D._______ ihm die Codewörter jeweils per Telefon mitgeteilt habe. Ferner hätten die Behörden wohl kaum drei Tage gebraucht, um festzustellen, dass sie anstatt ihn den Bruder mitgenommen hätten. Auch dass sie eine Art informelles Aufgebot - die denkbar mildeste aller Verfolgungsmassnahmen - an die Türe seines Elternhauses geheftet hätten, leuchte nicht ein. Es sei bei diesem Dokument, welches er nur in Kopie eingereicht habe und welches gemäss seinen Aussagen nach wie vor an der Tür hängen solle, von einer Fälschung auszugehen. Es mache skeptisch, dass dieses Schreiben einen namentlich genannten Geheimdienstabteilungsbeamten als Absender habe und nicht, wie für solche Schreiben üblich, das Civilian Affairs Office. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den Asylvorbringen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Sachverhaltskonstrukt handle, in welches der Beschwerdeführer Selbsterlebtes und frei Erfundenes eingebettet habe. Da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, sei die Asylrelevanz dieser Vorbringen nicht zu prüfen.

E. 5.3 Weiter möge es zwar zutreffen, dass die sri-lankischen Behörden bei Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden. Indes reiche das Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren bei der Ausreise und seine Herkunft aus dem Norden nicht aus, um begründeten Anlass zur Annahme zu haben, er hätte bei einer Rückkehr mehr als einen sogenannten "background check" zu befürchten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe zunächst an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei und weder entgegen der Logik des Handelns noch des gesunden Menschenverstands dargelegt.

E. 6.2 Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht reicht für den Schluss auf Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt allein nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung in den Kernpunkten übereinstimmend geäussert hat. Vielmehr sind Vorbringen nur dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, weder den Tatsachen noch der allgemeinen Erfahrung widersprechen und nicht der inneren Logik entbehren. Zudem dürfen sie sich nicht auf gefälschte oder verfälschte Dokumente abstützen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.

E. 6.3.1 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in den Kernvorbringen übereinstimmend ausgesagt hat. Indes bestehen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung nicht unbedeutende Unstimmigkeiten. Zunächst fällt auf und ist nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, genau zu beschreiben, wo sich (...) befand, in welchem er jeweils (...) für D._______ abgeholt hat. Sodann hat er anlässlich der BzP ausgesagt, er habe D._______ jeweils in einem Laden getroffen (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 8). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, D._______ - auf jeweilige kurzfristige telefonische Anweisung - an einer Kreuzung oder in verschiedenen Ortschaften getroffen zu haben (vgl. SEM-Akten A15/20 F45 ff). Sodann erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Anzahl der für D._______ durchgeführten Transporte konkret zu nennen (vgl. SEM-Akten A15/20 F46 und F48); dies umso mehr, als es sich dabei um einen in jeder Hinsicht wesentlichen Punkt der Asylbegründung handelt und er diese Fahrten nur während eines kurzen Zeitraums (November 2013 und März 2014) unternommen hat. Ebenfalls nicht verständlich ist, dass D._______ dem Beschwerdeführer Anweisungen und Code-Wörter per Telefon mitgeteilt hat. Ferner hat er sich zur Dauer der Festnahme seines Bruders unvereinbar geäussert. Anlässlich der BzP sprach er diesbezüglich von einer Woche oder zehn Tagen (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 8), anlässlich der Anhörung von drei Tagen (vgl. SEM-Akten A15/20 F106). Schliesslich ist insgesamt festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Anbetracht des eingegangenen Risikos und der plötzlichen Erkenntnis, um wen es sich bei D._______ handelt, ohne jegliche persönliche Emotion und Realkennzeichen ausgefallen sind. Immerhin wäre zu erwarten gewesen, dass es gewisse Gefühle ausgelöst hat, als ihm bewusst wurde, dass er mit seinen (...)transporten angeblich die Wiederbelebung der LTTE unterstützt hat. Da dies eine äusserst heikle und nicht ungefährliche Angelegenheit war, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest gewisse Befürchtungen in diesem Zusammenhang schildert. Indes beschränkte er sich diesbezüglich auf Allgemeinheiten und wich den Fragen aus. In diesem Zusammenhang erstaunt schliesslich, dass er angibt, die Leute, bei denen er sich versteckt habe, hätten Angst gehabt, er aber nie auch nur ein Wort dazu sagt, welche konkreten Befürchtungen er selbst gehabt habe. All diese Unstimmigkeiten lassen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen.

E. 6.3.2 Als Beleg für die behördliche Suche nach ihm hat der Beschwerdeführer zwei Fotos eingereicht, welche eine an die Tür seines Zuhauses geheftete Vorladung zeigen sollen. Zunächst ist aufgrund der Aufnahmen nicht ersichtlich, dass das Schreiben an einer Tür angebracht sein soll. Sodann wäre es ein Leichtes gewesen, die ganze Tür zu fotografieren, um so das Vorbringen zu untermauern, zumal das Dokument gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers heute noch an der Tür hängt (vgl. SEM-Akten A15/20 F111). Allerdings erscheint wenig glaubhaft, dass das Dokument seit zwei Jahren an der Tür hängen soll. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht das Original eingereicht hat. Dies ist umso weniger verständlich, als er mit Schreiben vom 25. August 2017 weitere Beweismittel zu den Akten gegeben hat. Jedenfalls aber ist die Erklärung in der Beschwerde, bei der Entfernung des Dokuments hätten Probleme entstehen können, in keiner Weise nachvollziehbar. Entsprechend wird dieses Vorbringen in der Eingabe auch nicht weiter substantiiert. Ferner können dem Schreiben keine Hinweise (vorgedruckter Dokumentenkopf, Stempel, etc.) entnommen werden, wonach es sich dabei um ein offizielles, amtliches Dokument handeln soll. Soweit die Vorinstanz feststellt, das Dokument sei nicht von der zuständigen Stelle ausgestellt, vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, bei der Geheimdienstabteilung des Armee-Camps handle es sich um diejenige des Civilian Affairs Office, nichts für sich abzuleiten. Auch mit den weiteren Ausführungen substantiiert er nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, bei der fotografierten Vorladung handle es sich nicht um ein echtes Dokument.

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene ein Schreiben des Rechtsanwalts seines Vaters sowie zwei Schreiben des TID eingereicht. Bei letzteren handelt es sich um Anweisungen des TID an die Polizeistation G._______. Insoweit ist nicht verständlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser behördeninternen Dokumente gelangen konnte. Entsprechende Ausführungen unterlässt er denn in seiner Eingabe auch. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit der beiden Dokumente. Was das Schreiben des Rechtsanwalts betrifft, ist dieses als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt, wer ihm die drei Dokumente zukommen liess. Jedenfalls aber fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (vgl. SEM-Akten A15/20 F17 ff.). In seiner neusten Eingabe hingegen spricht er von einem durch den Vater beauftragten Anwalt (vgl. act. 3), mithin muss er mit diesem in Kontakt stehen.

E. 6.3.4 Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen wiederholten Festhalten daran, er habe detailliert und schlüssig ausgesagt, den allgemeinen Ausführungen sowie dem Wiedergeben des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einigen Kernpunkten seiner Asylvorbringen übereinstimmend ausgesagt hat. Allerdings sind bezüglich weiterer wesentlicher Punkte seiner Asylvorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten auszumachen, und es bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit sämtlicher eingereichter Beweismittel. Aufgrund einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im Ergebnis richtig angewendet hat, mithin keine Bundesrechtsverletzung vorliegt.

E. 6.4.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen zu verweisen.

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer konnte kein Engagement für die LTTE dartun. Soweit er sich auf seine Tätigkeit für D._______ bezieht, sind seine Vorbringen nicht glaubhaft. Es sind somit keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf schliessen liessen, es bestünde begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen (vgl. dazu a.a.O. E. 8 und 9).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Diese Rechtsprechung beansprucht nach wie vor Geltung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 12 sowie BVGE 2011/24 E. 10.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz berufe sich auf veraltete Entscheide, trifft nicht zu und es ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit dem Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt und die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Demnach ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (ausgenommen das Vanni-Gebiet) als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiärenoder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E. 13.2-13.4). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester sowie weitere Verwandte nach wie vor dort aufhalten. Er verfügt damit über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung und gut ausgebildet ([...] Schuljahre und (...), Ausbildung als (...); vgl. SEM-Akten A5/12, S. 4, A15/20 F24) und hat vier Jahre lang in einem (...) gearbeitet. Sein Vorbringen, er habe mit seiner Tätigkeit als (...) ein schlechtes Auskommen gehabt, steht einer Rückkehr nicht entgegen. Gemäss ständiger Rechtsprechung genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, zuletzt Urteil des BVGer E-1431/2017 vom 20. März 2017). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet könne ihm nicht zugemutet werden, ist festzuhalten, dass er nicht aus diesem Gebiet stammt, sondern sich dort offenbar geschäftlich und freiwillig aufgehalten hat und daher nicht gehalten ist, sich dorthin zu begeben. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4224/2017 Urteil vom 5. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Michèle Binggeli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Juni 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) und hörte ihn am 9. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna. Seit dem Jahre 2009 habe er Plakate für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geklebt. Er habe in einem (...) als (...) gearbeitet und wiederholt geschäftlich nach C._______ reisen müssen. Ein dortiger (...) habe ihm gesagt, er solle D._______ helfen und für diesen (...)transporte ausführen. Dazu habe er sich bereit erklärt, da ihm gesagt worden sei, dies diene der Unterstützung von Kriegsopfern. Im Oktober oder November 2013 sei ihm D._______ vorgestellt worden. Dabei habe er auch erfahren, dass es sich bei D._______ um einen militanten Anhänger der LTTE handle. Beim zweiten Treffen mit D._______ habe ihm dieser erklärt, wo er (...) in Empfang nehmen und wohin er es bringen müsse. Zwischen November 2013 und März 2014 habe er mehrere Transporte durchgeführt. Er habe jeweils von D._______ direkt oder per Telefon Anweisungen und ein Code-Wort erhalten. Danach sei er jeweils zum immer gleichen (...)geschäft gegangen, wo er kontrolliert worden sei und auf Nennung des Code-Wortes hin (...) erhalten habe. Auf der Rückfahrt habe er D._______ kontaktiert, um zu erfahren, wohin er (...) bringen müsse. Im März 2014 habe er einen Anruf erhalten und erfahren, dass D._______ untergetaucht sei. Es sei bekannt geworden, dass er - der Beschwerdeführer - etwas mit D._______ zu tun habe und er sei angehalten worden, ebenfalls unterzutauchen. Er sei nicht mehr nach Hause gegangen, sondern nach E._______ und von dort mit dem Boot nach F._______. Schliesslich sei D._______ zusammen mit (...) anderen Personen getötet worden. Erst da sei ihm bewusst geworden, dass D._______ die LTTE zu neuem Leben habe erwecken wollen. Nach dem 15. März 2014 sei er zu Hause und im Geschäft gesucht worden. Da er seinem Bruder sehr ähnlich sehe, sei dieser an seiner Stelle für drei Tage verhaftet worden. Bei einer weiteren Suche nach ihm, hätten die Behörden ein Schreiben an die Tür geheftet. Bis zur Ausreise habe er sich bei Bekannten und Verwandten versteckt. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Asylentscheid des SEM vom 30. Juni 2017 sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Wegweisungsentscheid sei aufzuheben und der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 2. August 2017 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 25. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwaltes vom 17. Juli 2017 und zwei Schreiben des Terrorist Investigation Department (TID) an die sri-lankische Polizeistation G._______ vom 25. April 2014 und 10. Dezember 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. 5.2 Zur Begründung führt sie an, bis auf kleinere - nicht weiter ins Gewicht fallende - Unstimmigkeiten seien die Aussagen anlässlich der beiden Befragungen widerspruchsfrei. Indes sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer darauf eingelassen habe, für eine ihm unbekannte Person (...) zu transportieren. Weder seine Bewunderung für die LTTE noch seine jugendliche Arglosigkeit vermöchten zu erklären, weshalb er sich blauäugig in ein derart riskantes Unterfangen gestürzt haben solle. Zudem würden seine Angaben zum (...) stutzig machen. So vermöge nicht zu überzeugen, dass D._______ ihm die Codewörter jeweils per Telefon mitgeteilt habe. Ferner hätten die Behörden wohl kaum drei Tage gebraucht, um festzustellen, dass sie anstatt ihn den Bruder mitgenommen hätten. Auch dass sie eine Art informelles Aufgebot - die denkbar mildeste aller Verfolgungsmassnahmen - an die Türe seines Elternhauses geheftet hätten, leuchte nicht ein. Es sei bei diesem Dokument, welches er nur in Kopie eingereicht habe und welches gemäss seinen Aussagen nach wie vor an der Tür hängen solle, von einer Fälschung auszugehen. Es mache skeptisch, dass dieses Schreiben einen namentlich genannten Geheimdienstabteilungsbeamten als Absender habe und nicht, wie für solche Schreiben üblich, das Civilian Affairs Office. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei den Asylvorbringen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Sachverhaltskonstrukt handle, in welches der Beschwerdeführer Selbsterlebtes und frei Erfundenes eingebettet habe. Da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, sei die Asylrelevanz dieser Vorbringen nicht zu prüfen. 5.3 Weiter möge es zwar zutreffen, dass die sri-lankischen Behörden bei Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehrten, erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden. Indes reiche das Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren bei der Ausreise und seine Herkunft aus dem Norden nicht aus, um begründeten Anlass zur Annahme zu haben, er hätte bei einer Rückkehr mehr als einen sogenannten "background check" zu befürchten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe zunächst an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei und weder entgegen der Logik des Handelns noch des gesunden Menschenverstands dargelegt. 6.2 Entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht reicht für den Schluss auf Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt allein nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung in den Kernpunkten übereinstimmend geäussert hat. Vielmehr sind Vorbringen nur dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, weder den Tatsachen noch der allgemeinen Erfahrung widersprechen und nicht der inneren Logik entbehren. Zudem dürfen sie sich nicht auf gefälschte oder verfälschte Dokumente abstützen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente die für oder gegen den Asylsuchenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es aber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 6.3 6.3.1 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in den Kernvorbringen übereinstimmend ausgesagt hat. Indes bestehen in wesentlichen Punkten der Asylbegründung nicht unbedeutende Unstimmigkeiten. Zunächst fällt auf und ist nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, genau zu beschreiben, wo sich (...) befand, in welchem er jeweils (...) für D._______ abgeholt hat. Sodann hat er anlässlich der BzP ausgesagt, er habe D._______ jeweils in einem Laden getroffen (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 8). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu Protokoll, D._______ - auf jeweilige kurzfristige telefonische Anweisung - an einer Kreuzung oder in verschiedenen Ortschaften getroffen zu haben (vgl. SEM-Akten A15/20 F45 ff). Sodann erstaunt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Anzahl der für D._______ durchgeführten Transporte konkret zu nennen (vgl. SEM-Akten A15/20 F46 und F48); dies umso mehr, als es sich dabei um einen in jeder Hinsicht wesentlichen Punkt der Asylbegründung handelt und er diese Fahrten nur während eines kurzen Zeitraums (November 2013 und März 2014) unternommen hat. Ebenfalls nicht verständlich ist, dass D._______ dem Beschwerdeführer Anweisungen und Code-Wörter per Telefon mitgeteilt hat. Ferner hat er sich zur Dauer der Festnahme seines Bruders unvereinbar geäussert. Anlässlich der BzP sprach er diesbezüglich von einer Woche oder zehn Tagen (vgl. SEM-Akten A5/12 S. 8), anlässlich der Anhörung von drei Tagen (vgl. SEM-Akten A15/20 F106). Schliesslich ist insgesamt festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Anbetracht des eingegangenen Risikos und der plötzlichen Erkenntnis, um wen es sich bei D._______ handelt, ohne jegliche persönliche Emotion und Realkennzeichen ausgefallen sind. Immerhin wäre zu erwarten gewesen, dass es gewisse Gefühle ausgelöst hat, als ihm bewusst wurde, dass er mit seinen (...)transporten angeblich die Wiederbelebung der LTTE unterstützt hat. Da dies eine äusserst heikle und nicht ungefährliche Angelegenheit war, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest gewisse Befürchtungen in diesem Zusammenhang schildert. Indes beschränkte er sich diesbezüglich auf Allgemeinheiten und wich den Fragen aus. In diesem Zusammenhang erstaunt schliesslich, dass er angibt, die Leute, bei denen er sich versteckt habe, hätten Angst gehabt, er aber nie auch nur ein Wort dazu sagt, welche konkreten Befürchtungen er selbst gehabt habe. All diese Unstimmigkeiten lassen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen. 6.3.2 Als Beleg für die behördliche Suche nach ihm hat der Beschwerdeführer zwei Fotos eingereicht, welche eine an die Tür seines Zuhauses geheftete Vorladung zeigen sollen. Zunächst ist aufgrund der Aufnahmen nicht ersichtlich, dass das Schreiben an einer Tür angebracht sein soll. Sodann wäre es ein Leichtes gewesen, die ganze Tür zu fotografieren, um so das Vorbringen zu untermauern, zumal das Dokument gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers heute noch an der Tür hängt (vgl. SEM-Akten A15/20 F111). Allerdings erscheint wenig glaubhaft, dass das Dokument seit zwei Jahren an der Tür hängen soll. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage nicht das Original eingereicht hat. Dies ist umso weniger verständlich, als er mit Schreiben vom 25. August 2017 weitere Beweismittel zu den Akten gegeben hat. Jedenfalls aber ist die Erklärung in der Beschwerde, bei der Entfernung des Dokuments hätten Probleme entstehen können, in keiner Weise nachvollziehbar. Entsprechend wird dieses Vorbringen in der Eingabe auch nicht weiter substantiiert. Ferner können dem Schreiben keine Hinweise (vorgedruckter Dokumentenkopf, Stempel, etc.) entnommen werden, wonach es sich dabei um ein offizielles, amtliches Dokument handeln soll. Soweit die Vorinstanz feststellt, das Dokument sei nicht von der zuständigen Stelle ausgestellt, vermag der Beschwerdeführer mit der blossen Behauptung, bei der Geheimdienstabteilung des Armee-Camps handle es sich um diejenige des Civilian Affairs Office, nichts für sich abzuleiten. Auch mit den weiteren Ausführungen substantiiert er nicht hinreichend, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, bei der fotografierten Vorladung handle es sich nicht um ein echtes Dokument. 6.3.3 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene ein Schreiben des Rechtsanwalts seines Vaters sowie zwei Schreiben des TID eingereicht. Bei letzteren handelt es sich um Anweisungen des TID an die Polizeistation G._______. Insoweit ist nicht verständlich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser behördeninternen Dokumente gelangen konnte. Entsprechende Ausführungen unterlässt er denn in seiner Eingabe auch. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit der beiden Dokumente. Was das Schreiben des Rechtsanwalts betrifft, ist dieses als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass der Beschwerdeführer nicht erklärt, wer ihm die drei Dokumente zukommen liess. Jedenfalls aber fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (vgl. SEM-Akten A15/20 F17 ff.). In seiner neusten Eingabe hingegen spricht er von einem durch den Vater beauftragten Anwalt (vgl. act. 3), mithin muss er mit diesem in Kontakt stehen. 6.3.4 Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen wiederholten Festhalten daran, er habe detailliert und schlüssig ausgesagt, den allgemeinen Ausführungen sowie dem Wiedergeben des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einigen Kernpunkten seiner Asylvorbringen übereinstimmend ausgesagt hat. Allerdings sind bezüglich weiterer wesentlicher Punkte seiner Asylvorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten auszumachen, und es bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit sämtlicher eingereichter Beweismittel. Aufgrund einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im Ergebnis richtig angewendet hat, mithin keine Bundesrechtsverletzung vorliegt. 6.4 6.4.1 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE ist auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen zu verweisen. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 6.4.3 Der Beschwerdeführer konnte kein Engagement für die LTTE dartun. Soweit er sich auf seine Tätigkeit für D._______ bezieht, sind seine Vorbringen nicht glaubhaft. Es sind somit keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, aufgrund einer Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Das Profil des Beschwerdeführers weist keinerlei Risikofaktoren auf, die darauf schliessen liessen, es bestünde begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen (vgl. dazu a.a.O. E. 8 und 9). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen zwar möglicherweise keine ernsthafte Gefahr darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Diese Rechtsprechung beansprucht nach wie vor Geltung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 12 sowie BVGE 2011/24 E. 10.4). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz berufe sich auf veraltete Entscheide, trifft nicht zu und es ist darauf nicht weiter einzugehen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit dem Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt und die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert. Demnach ist der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (ausgenommen das Vanni-Gebiet) als auch in die Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiärenoder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E. 13.2-13.4). Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Bezirk Jaffna. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen, zumal sich seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester sowie weitere Verwandte nach wie vor dort aufhalten. Er verfügt damit über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer jung und gut ausgebildet ([...] Schuljahre und (...), Ausbildung als (...); vgl. SEM-Akten A5/12, S. 4, A15/20 F24) und hat vier Jahre lang in einem (...) gearbeitet. Sein Vorbringen, er habe mit seiner Tätigkeit als (...) ein schlechtes Auskommen gehabt, steht einer Rückkehr nicht entgegen. Gemäss ständiger Rechtsprechung genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, zuletzt Urteil des BVGer E-1431/2017 vom 20. März 2017). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, eine Rückkehr ins Vanni-Gebiet könne ihm nicht zugemutet werden, ist festzuhalten, dass er nicht aus diesem Gebiet stammt, sondern sich dort offenbar geschäftlich und freiwillig aufgehalten hat und daher nicht gehalten ist, sich dorthin zu begeben. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: