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E-4336/2016

E-4336/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 29. September 2015 und den Anhörungen vom 10. März 2016 machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus Dohuk im Nordirak und seien ethnische Kurden. Seit vier Jahren seien sie befreundet und hätten sich regelmässig getroffen und telefoniert. Der Beschwerdeführer habe mehrmals um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Allerdings seien ihr Bruder und ihr Onkel gegen eine Heirat gewesen. Ihr Onkel habe gewollt, dass sie seinen Sohn heirate. Nachdem die Beschwerdeführenden gemeinsam zwei Nächte bei einem Freund des Beschwerdeführers verbracht hätten und der Bruder der Beschwerdeführerin davon erfahren habe, hätten ihr Onkel sowie ihr Bruder sie beide beziehungsweise die Beschwerdeführerin umbringen wollen. Deshalb seien sie im Juli 2015 aus dem Irak ausgereist. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 - eröffnet am 13. Juni 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung des SEM ein. Darin beantragen sie deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2016 ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft. Zum einen würden ihre Vorbringen zahlreiche Widersprüche aufweisen (Orte der gemeinsamen Treffen, Anzahl und Zeitpunkte der Heiratsanträge, Kenntnisse über die arrangierte Hochzeit mit dem Cousin, konkreter Anlass zur Ausreise). Zum anderen sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der BzP ihren Pass schon zwei Monate vor der Ausreise habe ausstellen lassen, den Entschluss zur Ausreise jedoch erst zwei Wochen vor der Ausreise getroffen habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass sie kurz vor der Ausreise zwar ihren Reisepass, aber nicht ihre Identitätskarte, auf sich getragen habe.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2016 bringen die Beschwerdeführenden vor, das SEM habe nicht beachtet, dass die BzP nur eine erste Kurzbefragung - hauptsächlich zur Abklärung der Personalien - gewesen sei. Die Beschwerdeführenden seien dann auch informiert worden, sie hätten anlässlich der Anhörung Gelegenheit, ihre Asylgründe detailliert darzulegen. Es sei daher unfair, ihnen später zum Vorwurf zu machen, es bestünden Widersprüche beziehungsweise sie hätten gewisse Sachumstände bei der BzP nicht erwähnt.

E. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz und die entsprechende Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Abstellung auf Widersprüche zwischen den Aussagen an der Anhörung und der BzP sei aufgrund der summarischen Befragung der BzP nicht fair, vermag vor dem Hintergrund der Anzahl und Eindeutigkeit der Widersprüche nicht zu überzeugen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführenden auch bei zentralen Elementen der Verfolgungsvorbringen widersprachen. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er habe sich mit der Beschwerdeführerin auch in Restaurants oder Cafés getroffen, die Beschwerdeführerin selbst verneinte dies an der BzP jedoch ausdrücklich (vgl. Akten der Vorinstanz A 4 S. 8, A5 S. 5). Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin bei der BzP aus, sie hätte ihren Cousin kurz vor ihrer Ausreise heiraten sollen (vgl. A5 S. 8). Gemäss ihren Aussagen an der Anhörung seien jedoch nie konkrete Schritte für eine Hochzeit mit ihrem Cousin unternommen worden (vgl. A12 F 91). Überdies machten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse unmittelbar vor ihrer Ausreise (vgl. A4, A5, A12 F 50-51, 96-113, A13 F 86-100). Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente kann angesichts obiger Ausführungen verzichtet werden.

E. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren sinngemäss beantragte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Das SEM führte in seinen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in zutreffender Weise aus, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine sich aus Art. 3 EMRK ergebende Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sind zudem auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar, womit der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren ist.

E. 8.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr hielt das SEM unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 fest, dass sich die Gewalt im Irak auf den Zentral- und Südirak konzentriere und die Autonome Region Kurdistan (ARK) - die vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyya - kaum davon betroffen sei. Da die Beschwerdeführenden aus der ARK stammten, sei der Wegweisungsvollzug daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würde sich auch aus individuellen Gründen keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr ergeben. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein Beziehungsnetz und Wohnmöglichkeiten in Dohuk. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Heimat Berufserfahrung sammeln können, so dass er sich den Lebensunterhalt finanzieren können sollte.

E. 8.4 In der Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2016 wandten die Beschwerdeführenden substanziell für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs argumentierend ein, die Verhältnisse in der ARK würden sich schnell ändern und die Region sei überfüllt mit Flüchtlingen. Die Beschwerdeführenden hätten keine Möglichkeit, in Würde und Sicherheit zu leben und könnten keine Basis für die Ernährung oder eine Arbeitsstelle finden. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe empfehle, vom Vollzug der Wegweisung in den Nordirak aufgrund der schlechten humanitären Lage abzusehen.

E. 8.5 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts herrscht in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Der Wegweisungsvollzug gilt für aus dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren - insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetzes - vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2015 E-3737/2015 E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5, als Referenzurteil publiziert). Diese Rechtsprechung ist in naher Vergangenheit in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt worden (vgl. D-4824/2016 vom 16. August 2016, E-4108/2016 vom 4. August 2016). Die Beschwerdeführenden sind kurdischer Ethnie und aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass sie seit Geburt und insbesondere vor ihrer Ausreise hauptsächlich in Dohuk lebten; beide können auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. So verfügt die Beschwerdeführerin dort über einen älteren Bruder, eine ältere Schwester, ihre Mutter sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits mit deren Familien und einen Onkel väterlicherseits. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und den Geschwistern in einem Eigenheim. Der Beschwerdeführer hat in Dohuk seine beiden Eltern, einen älteren Bruder, seine jüngere Schwester sowie zwei Onkel und drei Tanten. Er lebte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und den Geschwistern ebenfalls in einem Eigenheim und arbeitete mehrere Jahre bis kurz vor seiner Ausreise als Kellner. Aufgrund der Akten ergeben sich zudem keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden. Somit liegen bei den aus der ARK stammenden Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie individuell begünstigende individuelle Faktoren vor. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. Die allgemein gehaltenen Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten.

E. 8.6 Hinsichtlich der fehlenden Reisepässe und Identitätsdokumente ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und der entsprechende Antrag ist trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4336/2016 Urteil vom 12. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 20. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 29. September 2015 und den Anhörungen vom 10. März 2016 machten sie im Wesentlichen geltend, sie stammten aus Dohuk im Nordirak und seien ethnische Kurden. Seit vier Jahren seien sie befreundet und hätten sich regelmässig getroffen und telefoniert. Der Beschwerdeführer habe mehrmals um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Allerdings seien ihr Bruder und ihr Onkel gegen eine Heirat gewesen. Ihr Onkel habe gewollt, dass sie seinen Sohn heirate. Nachdem die Beschwerdeführenden gemeinsam zwei Nächte bei einem Freund des Beschwerdeführers verbracht hätten und der Bruder der Beschwerdeführerin davon erfahren habe, hätten ihr Onkel sowie ihr Bruder sie beide beziehungsweise die Beschwerdeführerin umbringen wollen. Deshalb seien sie im Juli 2015 aus dem Irak ausgereist. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 - eröffnet am 13. Juni 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung des SEM ein. Darin beantragen sie deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwaltes als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde und stellte ihren einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest. E. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft. Zum einen würden ihre Vorbringen zahlreiche Widersprüche aufweisen (Orte der gemeinsamen Treffen, Anzahl und Zeitpunkte der Heiratsanträge, Kenntnisse über die arrangierte Hochzeit mit dem Cousin, konkreter Anlass zur Ausreise). Zum anderen sei nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der BzP ihren Pass schon zwei Monate vor der Ausreise habe ausstellen lassen, den Entschluss zur Ausreise jedoch erst zwei Wochen vor der Ausreise getroffen habe. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass sie kurz vor der Ausreise zwar ihren Reisepass, aber nicht ihre Identitätskarte, auf sich getragen habe. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2016 bringen die Beschwerdeführenden vor, das SEM habe nicht beachtet, dass die BzP nur eine erste Kurzbefragung - hauptsächlich zur Abklärung der Personalien - gewesen sei. Die Beschwerdeführenden seien dann auch informiert worden, sie hätten anlässlich der Anhörung Gelegenheit, ihre Asylgründe detailliert darzulegen. Es sei daher unfair, ihnen später zum Vorwurf zu machen, es bestünden Widersprüche beziehungsweise sie hätten gewisse Sachumstände bei der BzP nicht erwähnt. 6. 6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz und die entsprechende Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Abstellung auf Widersprüche zwischen den Aussagen an der Anhörung und der BzP sei aufgrund der summarischen Befragung der BzP nicht fair, vermag vor dem Hintergrund der Anzahl und Eindeutigkeit der Widersprüche nicht zu überzeugen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführenden auch bei zentralen Elementen der Verfolgungsvorbringen widersprachen. So gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, er habe sich mit der Beschwerdeführerin auch in Restaurants oder Cafés getroffen, die Beschwerdeführerin selbst verneinte dies an der BzP jedoch ausdrücklich (vgl. Akten der Vorinstanz A 4 S. 8, A5 S. 5). Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin bei der BzP aus, sie hätte ihren Cousin kurz vor ihrer Ausreise heiraten sollen (vgl. A5 S. 8). Gemäss ihren Aussagen an der Anhörung seien jedoch nie konkrete Schritte für eine Hochzeit mit ihrem Cousin unternommen worden (vgl. A12 F 91). Überdies machten die Beschwerdeführenden widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse unmittelbar vor ihrer Ausreise (vgl. A4, A5, A12 F 50-51, 96-113, A13 F 86-100). Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente kann angesichts obiger Ausführungen verzichtet werden. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin deren sinngemäss beantragte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM führte in seinen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in zutreffender Weise aus, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine sich aus Art. 3 EMRK ergebende Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sind zudem auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar, womit der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren ist. 8.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr hielt das SEM unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 fest, dass sich die Gewalt im Irak auf den Zentral- und Südirak konzentriere und die Autonome Region Kurdistan (ARK) - die vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyya - kaum davon betroffen sei. Da die Beschwerdeführenden aus der ARK stammten, sei der Wegweisungsvollzug daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würde sich auch aus individuellen Gründen keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr ergeben. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein Beziehungsnetz und Wohnmöglichkeiten in Dohuk. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Heimat Berufserfahrung sammeln können, so dass er sich den Lebensunterhalt finanzieren können sollte. 8.4 In der Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2016 wandten die Beschwerdeführenden substanziell für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs argumentierend ein, die Verhältnisse in der ARK würden sich schnell ändern und die Region sei überfüllt mit Flüchtlingen. Die Beschwerdeführenden hätten keine Möglichkeit, in Würde und Sicherheit zu leben und könnten keine Basis für die Ernährung oder eine Arbeitsstelle finden. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe empfehle, vom Vollzug der Wegweisung in den Nordirak aufgrund der schlechten humanitären Lage abzusehen. 8.5 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts herrscht in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Der Wegweisungsvollzug gilt für aus dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren - insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetzes - vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2015 E-3737/2015 E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5, als Referenzurteil publiziert). Diese Rechtsprechung ist in naher Vergangenheit in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt worden (vgl. D-4824/2016 vom 16. August 2016, E-4108/2016 vom 4. August 2016). Die Beschwerdeführenden sind kurdischer Ethnie und aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass sie seit Geburt und insbesondere vor ihrer Ausreise hauptsächlich in Dohuk lebten; beide können auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. So verfügt die Beschwerdeführerin dort über einen älteren Bruder, eine ältere Schwester, ihre Mutter sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits mit deren Familien und einen Onkel väterlicherseits. Vor ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und den Geschwistern in einem Eigenheim. Der Beschwerdeführer hat in Dohuk seine beiden Eltern, einen älteren Bruder, seine jüngere Schwester sowie zwei Onkel und drei Tanten. Er lebte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und den Geschwistern ebenfalls in einem Eigenheim und arbeitete mehrere Jahre bis kurz vor seiner Ausreise als Kellner. Aufgrund der Akten ergeben sich zudem keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden. Somit liegen bei den aus der ARK stammenden Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie individuell begünstigende individuelle Faktoren vor. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. Die allgemein gehaltenen Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen dieser Einschätzung nichts entgegenzuhalten. 8.6 Hinsichtlich der fehlenden Reisepässe und Identitätsdokumente ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf Beschwerdevorbringen einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren der Beschwerdeführenden als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und der entsprechende Antrag ist trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand: