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E-4108/2016

E-4108/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 14. oder 15. Juli 2014 zusammen mit seiner Familie in die Türkei. Am 29. Dezember 2014 reiste er alleine in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vor­instanz hörte ihn am 12. Februar 2015 und ergänzend am 16. März 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei Kurde und habe vor seiner Ausreise in B._______ in der Nähe von C._______ gelebt. Als C._______ im Mai 2014 vom sogenannten Islamischen Staat (IS) eingenommen worden sei, seien die Peshmerga in seine Stadt gekommen, um diese zu verteidigen. Bei einem Kontrollposten sei er von einem Peshmerga Namens D._______ angesprochen worden. Dieser sei kurz darauf zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gefragt, ob er mit ihm alleine reden könne. Sie hätten sich deshalb in seinem Laden getroffen und D._______ habe ihn beauftragt, Informationen über die beiden Religionsschulen in B._______ zu sammeln, da man diese verdächtigt habe, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Er habe jedoch nichts mit politischen oder religiösen Vorgängen in seiner Heimat zu tun haben wollen und habe aus Angst vor der Reaktion von D._______ den Irak zusammen mit seiner Familie verlassen. In der Türkei sei er vom Schlepper von seiner Familie getrennt worden. Seither wisse er nichts über deren Verbleib. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 - eröffnet am 7. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vor­instanz vom 2. Juni 2016 sei aufzuheben und ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Er reichte eine Kopie der Niederlassungsbewilligung einer Drittperson, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Neben dem Umstand, dass die Berichterstattung des Beschwerdeführers wenig von persönlichen Eindrücken geprägt sei und diese sich auf eher unsubstantiierte Wiedergabe von Fakten beschränke, sei seine Asylbegründung unter dem Aspekt der Logik nicht nachvollziehbar. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten, wie sie geltend gemacht werden würden. Es werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer Kontakte mit einem Peshmerga-Mitglied gehabt habe, jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von diesem in irgendeiner Form unter Druck gesetzt worden sei und deshalb schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei sehr verständlich, dass er sich nicht getraut habe, dem Peshmerga zu widersprechen, denn er habe ernsthafte Konsequenzen, nämlich dass er inhaftiert und getötet werde, befürchtet. Betrachte man seine Vorbringen gesamthaft, seien diese detailliert und differenziert. Widersprüche würden sich keine finden. Seine Aussagen seien, detailgetreu, lebensnah, ausführlich, mit Emotionalität vorgetragen und würden Realkennzeichen aufweisen, was auf tatsächlich Erlebtes schliessen lasse.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.

E. 4.3.1 Zutreffend hält die Vor­instanz fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Treffen mit D._______ und seinem Auftrag stets vage und oberflächlich blieben. So ist die Antwort auf die offene Frage, warum er hier Asyl beantrage, zwar relativ ausführlich, es finden sich darin jedoch keinerlei Details oder Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer schildert einzig die Situation rund um seinen Heimatort, um danach oberflächlich kundzutun, dass er von einem Peshmerga-Mitglied beauftragt worden sei, Informationen über die beiden Religionsschulen in der Stadt zu besorgen (SEM-Akten, A10/15 F35). Auch kann der Beschwerdeführer nur sehr wenig über D._______, den Mann von dem er angeblich so viel Angst hat, berichten. Er führt einzig aus, dass dieser Kurde gewesen sei und eine wichtige Position innegehabt habe (SEM-Akten, A10/15 F37 ff.). Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seinen Auftrag detailliert darzulegen. Er führt hierzu aus, er sei beauftragt worden herauszufinden, ob der IS diese Schulen unterstütze. Er habe D._______ gesagt, dass er einen Freund dort habe, welcher Reinigungsarbeiten ausführe (SEM-Akten, A10/15 F57 f.). Der Befrager fragt sodann nach, ob dies alles sei, was D._______ verlangt habe, worauf der Beschwerdeführer mit "Das war alles" antwortet (SEM-Akten, A10/15 F73 f.). Erst nach mehrfachem Nachhaken gibt er zu Protokoll, er sei von ihm verlangt worden, herauszufinden, wie die Lehrer heissen würden, und er solle mit seinem Freund Computer aus dem Schulhaus schmuggeln (SEM-Akten, A10/15 F76). Auch in der ergänzenden Anhörung kann er trotz mehrfachem Nachfragen seine Angaben nicht spezifizieren (SEM-Akten, A11/11 F48 f.). Obwohl sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Widersprüche finden, ergibt sich aufgrund der fast vollständig fehlenden Realkennzeichen nicht der Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.

E. 4.3.2 Weiter sind viele Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. So gelingt es ihm nicht zu erklären, warum gerade er diesen Auftrag hätte ausführen sollen. Er führt hierzu aus, D._______ habe ihm gesagt, weil er Kurde sei und sie die gleiche Sprache sprechen würden, würde er ihm vertrauen (SEM-Akten, A11/11 F43). Vor dem Hintergrund, dass sie sich zuvor erst zweimal kurz gesehen haben sollen und der Peshmerga offensichtlich auch andere Mittel zur Verfügung stehen würden, wirkt dieses Vorgehen zumindest fraglich. Befremdend wirkt auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Laden nicht mehr geöffnet, weil er Angst gehabt habe, D._______ komme zu ihm in den Laden, um sich zu erkundigen, ob er bereits etwas getan habe (SEM-Akten, A10/15 F88 ff.). Dies weil D._______ ja wusste, wo der Beschwerdeführer zu Hause war und ihn auch dort hätte besuchen können. Ebenfalls nicht logisch ist das Verhalten des Beschwerdeführers, sogleich auszureisen, statt vorerst eine Lösung mit D._______ zu suchen. Gemäss seiner eigenen Aussagen hat er diesem nicht einmal versucht zu erzählen, dass er den Auftrag nicht wahrnehmen möchte (SEM-Akten, A10/15 F70). Dieses Verhalten lediglich damit zu begründen, dass es sich dabei um einen Befehl gehandelt habe, genügt nicht. Zumindest ungewöhnlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer weder seiner Frau noch seinen Eltern erzählt hat, warum er das Land verlässt.

E. 4.3.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass er bei Nichterfüllung des Auftrages ernsthafte Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte. Dass ihm, wie auf Beschwerdeebene behauptet, die Tötung oder die Inhaftierung mit Folter drohen würden, geht aus seinen Aussagen nicht hervor. So bringt er auf die Frage, ob es Anzeichen gegeben habe, dass er Probleme kriege, wenn er die Zusammenarbeit verweigere, lediglich vor, D._______ habe ihm gesagt, dass es gut sei, wenn er für ihn arbeite und dass man ihn respektieren werde, sowie dass er keine Beziehung zu den Schulen aufbauen solle (SEM-Akten, A10/15 F87). Erst später führt er aus, er habe das Gespräch mit D._______ so verstanden, dass dieser ihm etwas antun werde, falls er nicht mit ihm zusammenarbeite. Auf Nachfrage führt er aus, dies sei so gewesen, weil er ihm gesagt habe, er müsse diese Arbeit machen (SEM-Akten, A10/15 F103 f.). In der ergänzenden Anhörung führt er schliesslich aus, er habe das Gefühl gehabt, D._______ zwinge ihn zu dieser Arbeit und dieser habe ihm gesagt, seine Männer würden ein Auge auf ihn werfen. Er habe dies an den Handbewegungen, den Augen und den Worten gemerkt. Er habe Angst gehabt, dass man ihm vorwerfe, er stehe hinter dem IS, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme (SEM-Akten, A11/11 F60 ff.). Der Beschwerdeführer bleibt diesbezüglich in beiden Anhörungen äusserst vage und kann keine konkreten Anzeichen für ernsthafte Konsequenzen nennen. Dass seine Angst vor D._______ der Grund für seine Ausreise aus dem Irak gewesen sei, kann ihm deshalb nicht geglaubt werden. Dies umso weniger, als er immer wieder ausführt, er habe Angst vor dem IS gehabt. So bringt er beispielsweise vor, er hätte auch ohne den Auftrag von D._______ die Stadt später verlassen müssen (SEM-Akten, A10/15 F78) oder der IS habe C._______ eingenommen und es sei für ihn und seine Familie zu gefährlich geworden (SEM-Akten, A11/11 F43). Bereits in der BzP gab er zu Protokoll, alle hätten Angst vor den IS-Leuten gehabt (SEM-Akten, A4/13 S. 8). Diese Angst vor dem IS ist jedoch nicht asylrelevant.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus der eingereichten Kopie einer Niederlassungsbewilligung einer entfernten Verwandten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung kann somit gefolgt werden. Gemäss BVGE 2008/5 E. 7 ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt. Der kurdische Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Bezirk E._______, Provinz F._______, wohin ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Jedoch wohnte er neun Jahre in G._______ (2001 bis 2009) und auch seine Frau stammt von dort. Er arbeitete dort sechs Jahre als Juwelier (SEM-Akten, A4/13 S. 4 f.), seine Schwiegereltern leben dort und er führt selbst aus, er verfüge dort über viele Freunde (SEM-Akten, A10/15 F28 f.). Aus der Tatsache, dass sein Führerschein durch das Strassenverkehrsamt G._______ ausgestellt worden ist (SEM-Akten, A16/3), ergibt sich auch, dass er dort seinen offiziellen und behördlich registrierten Wohnsitz hat. Gemäss der beigehefteten Übersetzung dieses Ausweises ist bei der Unterschrift des "Verkehrsbeamten" neben dem Stempel des Strassenverkehrsamtes G._______ im Übrigen das Datum "23.05.2011" eingetragen, was die Vermutung nahelegt, dass der Beschwerdeführer nicht nur bis 2009, sondern auch noch deutlich später dort gelebt hat. Bei den Akten liegen demgegenüber keine Beweismittel, die den behaupteten letzten Wohnsitz in der Nähe von C._______ belegen würden. Angesichts seines jungen Alters und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in G._______ wieder wird integrieren können. Für die Annahme des Beschwerdeführers, die Verwandtschaft seiner Frau, welche ebenfalls in G._______ wohnt, mache ihn für das insgesamt wenig glaubhafte Verschwinden von Frau und Kind definitiv verantwortlich, finden sich keine konkreten Anhaltspunkte. Zudem kann ihm bei der Integration sein grosser Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein. Schliesslich sind keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich, bezeichnet sich der Beschwerdeführer doch selber als gesund (SEM-Akten, A4/13 S. 10). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 13. Juni 2016 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. Donato Del Duca, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'189.15 (6.58 Stunden à Fr. 300.-, Fr. 52.- besondere Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu rechnen und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1'620.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, lic. iur. Donato Del Duca, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'620.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4108/2016 Urteil vom 4. August 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König , Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 14. oder 15. Juli 2014 zusammen mit seiner Familie in die Türkei. Am 29. Dezember 2014 reiste er alleine in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vor­instanz hörte ihn am 12. Februar 2015 und ergänzend am 16. März 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei Kurde und habe vor seiner Ausreise in B._______ in der Nähe von C._______ gelebt. Als C._______ im Mai 2014 vom sogenannten Islamischen Staat (IS) eingenommen worden sei, seien die Peshmerga in seine Stadt gekommen, um diese zu verteidigen. Bei einem Kontrollposten sei er von einem Peshmerga Namens D._______ angesprochen worden. Dieser sei kurz darauf zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gefragt, ob er mit ihm alleine reden könne. Sie hätten sich deshalb in seinem Laden getroffen und D._______ habe ihn beauftragt, Informationen über die beiden Religionsschulen in B._______ zu sammeln, da man diese verdächtigt habe, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Er habe jedoch nichts mit politischen oder religiösen Vorgängen in seiner Heimat zu tun haben wollen und habe aus Angst vor der Reaktion von D._______ den Irak zusammen mit seiner Familie verlassen. In der Türkei sei er vom Schlepper von seiner Familie getrennt worden. Seither wisse er nichts über deren Verbleib. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 - eröffnet am 7. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vor­instanz vom 2. Juni 2016 sei aufzuheben und ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Er reichte eine Kopie der Niederlassungsbewilligung einer Drittperson, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Neben dem Umstand, dass die Berichterstattung des Beschwerdeführers wenig von persönlichen Eindrücken geprägt sei und diese sich auf eher unsubstantiierte Wiedergabe von Fakten beschränke, sei seine Asylbegründung unter dem Aspekt der Logik nicht nachvollziehbar. Es könne deshalb nicht geglaubt werden, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten, wie sie geltend gemacht werden würden. Es werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer Kontakte mit einem Peshmerga-Mitglied gehabt habe, jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von diesem in irgendeiner Form unter Druck gesetzt worden sei und deshalb schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten habe. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei sehr verständlich, dass er sich nicht getraut habe, dem Peshmerga zu widersprechen, denn er habe ernsthafte Konsequenzen, nämlich dass er inhaftiert und getötet werde, befürchtet. Betrachte man seine Vorbringen gesamthaft, seien diese detailliert und differenziert. Widersprüche würden sich keine finden. Seine Aussagen seien, detailgetreu, lebensnah, ausführlich, mit Emotionalität vorgetragen und würden Realkennzeichen aufweisen, was auf tatsächlich Erlebtes schliessen lasse. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 Zutreffend hält die Vor­instanz fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Treffen mit D._______ und seinem Auftrag stets vage und oberflächlich blieben. So ist die Antwort auf die offene Frage, warum er hier Asyl beantrage, zwar relativ ausführlich, es finden sich darin jedoch keinerlei Details oder Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer schildert einzig die Situation rund um seinen Heimatort, um danach oberflächlich kundzutun, dass er von einem Peshmerga-Mitglied beauftragt worden sei, Informationen über die beiden Religionsschulen in der Stadt zu besorgen (SEM-Akten, A10/15 F35). Auch kann der Beschwerdeführer nur sehr wenig über D._______, den Mann von dem er angeblich so viel Angst hat, berichten. Er führt einzig aus, dass dieser Kurde gewesen sei und eine wichtige Position innegehabt habe (SEM-Akten, A10/15 F37 ff.). Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seinen Auftrag detailliert darzulegen. Er führt hierzu aus, er sei beauftragt worden herauszufinden, ob der IS diese Schulen unterstütze. Er habe D._______ gesagt, dass er einen Freund dort habe, welcher Reinigungsarbeiten ausführe (SEM-Akten, A10/15 F57 f.). Der Befrager fragt sodann nach, ob dies alles sei, was D._______ verlangt habe, worauf der Beschwerdeführer mit "Das war alles" antwortet (SEM-Akten, A10/15 F73 f.). Erst nach mehrfachem Nachhaken gibt er zu Protokoll, er sei von ihm verlangt worden, herauszufinden, wie die Lehrer heissen würden, und er solle mit seinem Freund Computer aus dem Schulhaus schmuggeln (SEM-Akten, A10/15 F76). Auch in der ergänzenden Anhörung kann er trotz mehrfachem Nachfragen seine Angaben nicht spezifizieren (SEM-Akten, A11/11 F48 f.). Obwohl sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Widersprüche finden, ergibt sich aufgrund der fast vollständig fehlenden Realkennzeichen nicht der Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. 4.3.2 Weiter sind viele Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. So gelingt es ihm nicht zu erklären, warum gerade er diesen Auftrag hätte ausführen sollen. Er führt hierzu aus, D._______ habe ihm gesagt, weil er Kurde sei und sie die gleiche Sprache sprechen würden, würde er ihm vertrauen (SEM-Akten, A11/11 F43). Vor dem Hintergrund, dass sie sich zuvor erst zweimal kurz gesehen haben sollen und der Peshmerga offensichtlich auch andere Mittel zur Verfügung stehen würden, wirkt dieses Vorgehen zumindest fraglich. Befremdend wirkt auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen Laden nicht mehr geöffnet, weil er Angst gehabt habe, D._______ komme zu ihm in den Laden, um sich zu erkundigen, ob er bereits etwas getan habe (SEM-Akten, A10/15 F88 ff.). Dies weil D._______ ja wusste, wo der Beschwerdeführer zu Hause war und ihn auch dort hätte besuchen können. Ebenfalls nicht logisch ist das Verhalten des Beschwerdeführers, sogleich auszureisen, statt vorerst eine Lösung mit D._______ zu suchen. Gemäss seiner eigenen Aussagen hat er diesem nicht einmal versucht zu erzählen, dass er den Auftrag nicht wahrnehmen möchte (SEM-Akten, A10/15 F70). Dieses Verhalten lediglich damit zu begründen, dass es sich dabei um einen Befehl gehandelt habe, genügt nicht. Zumindest ungewöhnlich ist zudem, dass der Beschwerdeführer weder seiner Frau noch seinen Eltern erzählt hat, warum er das Land verlässt. 4.3.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass er bei Nichterfüllung des Auftrages ernsthafte Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte. Dass ihm, wie auf Beschwerdeebene behauptet, die Tötung oder die Inhaftierung mit Folter drohen würden, geht aus seinen Aussagen nicht hervor. So bringt er auf die Frage, ob es Anzeichen gegeben habe, dass er Probleme kriege, wenn er die Zusammenarbeit verweigere, lediglich vor, D._______ habe ihm gesagt, dass es gut sei, wenn er für ihn arbeite und dass man ihn respektieren werde, sowie dass er keine Beziehung zu den Schulen aufbauen solle (SEM-Akten, A10/15 F87). Erst später führt er aus, er habe das Gespräch mit D._______ so verstanden, dass dieser ihm etwas antun werde, falls er nicht mit ihm zusammenarbeite. Auf Nachfrage führt er aus, dies sei so gewesen, weil er ihm gesagt habe, er müsse diese Arbeit machen (SEM-Akten, A10/15 F103 f.). In der ergänzenden Anhörung führt er schliesslich aus, er habe das Gefühl gehabt, D._______ zwinge ihn zu dieser Arbeit und dieser habe ihm gesagt, seine Männer würden ein Auge auf ihn werfen. Er habe dies an den Handbewegungen, den Augen und den Worten gemerkt. Er habe Angst gehabt, dass man ihm vorwerfe, er stehe hinter dem IS, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme (SEM-Akten, A11/11 F60 ff.). Der Beschwerdeführer bleibt diesbezüglich in beiden Anhörungen äusserst vage und kann keine konkreten Anzeichen für ernsthafte Konsequenzen nennen. Dass seine Angst vor D._______ der Grund für seine Ausreise aus dem Irak gewesen sei, kann ihm deshalb nicht geglaubt werden. Dies umso weniger, als er immer wieder ausführt, er habe Angst vor dem IS gehabt. So bringt er beispielsweise vor, er hätte auch ohne den Auftrag von D._______ die Stadt später verlassen müssen (SEM-Akten, A10/15 F78) oder der IS habe C._______ eingenommen und es sei für ihn und seine Familie zu gefährlich geworden (SEM-Akten, A11/11 F43). Bereits in der BzP gab er zu Protokoll, alle hätten Angst vor den IS-Leuten gehabt (SEM-Akten, A4/13 S. 8). Diese Angst vor dem IS ist jedoch nicht asylrelevant. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus der eingereichten Kopie einer Niederlassungsbewilligung einer entfernten Verwandten kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung kann somit gefolgt werden. Gemäss BVGE 2008/5 E. 7 ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt. Der kurdische Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Bezirk E._______, Provinz F._______, wohin ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. Jedoch wohnte er neun Jahre in G._______ (2001 bis 2009) und auch seine Frau stammt von dort. Er arbeitete dort sechs Jahre als Juwelier (SEM-Akten, A4/13 S. 4 f.), seine Schwiegereltern leben dort und er führt selbst aus, er verfüge dort über viele Freunde (SEM-Akten, A10/15 F28 f.). Aus der Tatsache, dass sein Führerschein durch das Strassenverkehrsamt G._______ ausgestellt worden ist (SEM-Akten, A16/3), ergibt sich auch, dass er dort seinen offiziellen und behördlich registrierten Wohnsitz hat. Gemäss der beigehefteten Übersetzung dieses Ausweises ist bei der Unterschrift des "Verkehrsbeamten" neben dem Stempel des Strassenverkehrsamtes G._______ im Übrigen das Datum "23.05.2011" eingetragen, was die Vermutung nahelegt, dass der Beschwerdeführer nicht nur bis 2009, sondern auch noch deutlich später dort gelebt hat. Bei den Akten liegen demgegenüber keine Beweismittel, die den behaupteten letzten Wohnsitz in der Nähe von C._______ belegen würden. Angesichts seines jungen Alters und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in G._______ wieder wird integrieren können. Für die Annahme des Beschwerdeführers, die Verwandtschaft seiner Frau, welche ebenfalls in G._______ wohnt, mache ihn für das insgesamt wenig glaubhafte Verschwinden von Frau und Kind definitiv verantwortlich, finden sich keine konkreten Anhaltspunkte. Zudem kann ihm bei der Integration sein grosser Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein. Schliesslich sind keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich, bezeichnet sich der Beschwerdeführer doch selber als gesund (SEM-Akten, A4/13 S. 10). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde vom 13. Juni 2016 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur. Donato Del Duca, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'189.15 (6.58 Stunden à Fr. 300.-, Fr. 52.- besondere Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu rechnen und die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 1'620.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, lic. iur. Donato Del Duca, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'620.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: