Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 11. September 2015 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 5. April 2016 durch das SEM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus N._______ im Nordirak und sei ethnischer Kurde. Ungefähr am 20. Mai 2015 beziehungsweise am 3. oder 4. Juni 2015 hätten ihn zwei kurdische Freunde in ein Haus nach P._______ begleitet, in dem sich wider Erwarten Islamisten beziehungsweise Salafisten versammelt hätten. Diese hätten ihn nicht mehr gehen lassen und ihm stattdessen am dritten Tag mitgeteilt, er könne nach Hause gehen, wenn er seine Mutter und Schwester dazu bringe, sich nach den Regeln des Islams zu kleiden und zu Hause zu bleiben. Es sei ihm indessen gelungen, nachts zu fliehen und nach N._______ zurückzukehren. Er sei jedoch nicht zu den Behörden gegangen, weil diese Leute starke Beziehungen zu den Behörden gehabt hätten, beziehungsweise er sei mehrmals zur Polizei gegangen. Insgesamt sei er wiederholt bedroht, tätlich angegriffen und einmal sogar spitalreif geschlagen worden. Auch seine Mutter sei bedroht und geschlagen worden. Ausserdem seien Steine in das Fenster ihres Coiffeursalons geworfen worden. Er habe weder von seiner Mutter noch von seinem Vater Hilfe erhalten. Deswegen sei er nach Europa gereist. Am 19. oder 20. Juli 2015 habe er den Nordirak verlassen, indem er legal in die Türkei gereist sei. Dort habe er einen Schlepper gefunden, der ihn auf dem Landweg in die Schweiz geschickt habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung das Scheidungsurteil seiner Eltern sowie ein Bild seiner Mutter zu den Akten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 reichte seine damalige Rechtsvertretung zwei medizinische Berichte sowie zwei Drohschreiben des Islamischen Staates ein, jeweils mit deutscher Übersetzung. Am 23. August 2015 erhielt das SEM den mit Erstgespräch vom 7. Juni 2016 überschriebenen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des (...)spitals O._______ vom 22. August 2016. Mit Erreichen der Volljährigkeit am 28. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Zentralstelle MNA vertreten. B. B.a Mit Verfügung vom 19. September 2016 - eröffnet am 21. September 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Bedrohung durch Salafisten beziehungsweise Islamisten als unglaubhaft. Zum einen seien seine Vorbringen in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen, etwa in Bezug auf die Frage, ob er wegen des Vorfalls in P.________ zur Polizei gegangen sei. Widersprüchlich geäussert habe er sich des Weiteren zum Zeitpunkt der Entführung, zu seinem Schulbesuch, zu den Personen, die ihn bedroht hätten wie auch zu seiner Beziehung zu diesen Personen. Zum anderen widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns, habe er doch einerseits geltend gemacht, von der Polizei keinen Schutz erhalten zu haben. Andererseits aber habe er es trotz wiederholter Bedrohungen und tätlicher Angriffe unterlassen, in eigener Regie zu naheliegenden Schutzmassnahmen - wie etwa dem Untertauchen - Zuflucht zu nehmen. Schliesslich bestreite das SEM die Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten Drohbriefe des Islamischen Staates und der Arztberichte, zumal der konkrete Inhalt dieser Dokumente den Schluss zulasse, sie seien nicht echt. So enthielten die angeblichen medizinischen Berichte keine genaue Diagnose, sondern vielmehr den Tathergang und Täterbeschreibungen. Dies passe eher zu einem Polizei-Protokoll, nicht aber zu einem Bericht aus dem Krankenhaus. Die eingereichten Berichte könnten überdies von einer beliebigen Person verfasst worden sein und enthielten keine Echtheitsmerkmale. Ferner seien die verwendeten Stempel leicht zu erwerben beziehungsweise herzustellen. Aus all diesen Gründen könne die angebliche Bedrohung durch Salafisten oder Islamisten nicht geglaubt werden. Im Übrigen gehe das SEM davon aus, die Sicherheitsbehörden in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) seien gewillt und in der Lage, Einwohner vor nichtstaatlichen Übergriffen zu schützen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass er sich bei seiner Rückkehr in den Nordirak auf ein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz abstützen könne. Im Übrigen habe er erste Berufserfahrungen gesammelt (Tagelöhner, Zimmermann, Automechaniker) und mit einem Geschäftspartner einen Hühnerhandel betrieben. Es sei somit anzunehmen, dass er zum Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage in der Lage sei. Das SEM habe vom Bericht vom 22. August 2016 der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des (...)spitals O._______ Kenntnis genommen. Darin würden eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die im Bericht genannten Probleme bezögen sich - abgesehen von Schwierigkeiten in der Schweiz, zum Beispiel im Umgang mit anderen Migranten - vor allem auf seine Vorbringen (Verfolgung durch Islamisten), die das SEM als unglaubhaft erachte. Zusammenfassend stünden somit keine individuellen Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung des SEM ein und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Der Entscheid des SEM vom 19. September 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der Rückkehr zu verfügen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, die entstandenen Widersprüche seien auf Missverständnisse oder auf Mängel bei der BzP zurückzuführen. Er sei als minderjährige Person anlässlich der BzP nervös und gestresst gewesen. Von ihm vorgebrachte Details seien damals nicht protokolliert, sein Redefluss stattdessen gestoppt worden. Dies habe bei ihm für Verwirrung und Unsicherheit gesorgt. Dementsprechend seien Details verloren gegangen, und es sei schwierig geworden, sich zu konzentrieren, da er nicht mehr gewusst habe, was er erzählen dürfe und was nicht. Nach dem Gesagten handle es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten nicht um Widersprüche, sondern um Missverständnisse. Des Weiteren leide er an Depressionen, Ängsten sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In seiner Heimat könne er nicht medizinisch behandelt werden, einerseits mangels geeigneter Therapien, andererseits mangels geeigneter Therapeuten. Zudem gebe es dort kein Krankenversicherungssystem, und alle Behandlungskosten müssten selbst getragen werden. Ausserdem habe er als Scheidungskind in seiner Heimat kein soziales Umfeld mehr und keine engen familiären Verhältnisse.
E. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Überlegungen, mit denen der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten ausräumen will, auch nicht ansatzweise nachvollziehbar sind. So gibt es beispielsweise den vom Beschwerdeführer bemühten Zusammenhang zwischen der angeblich lückenhaften Protokollierung, dem befragungsbedingten Stress und den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten in Wirklichkeit nicht. Beide Protokolle wurden dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Befragung beziehungsweise Anhörung in eine ihm verständliche Sprache zurückübersetzt. Dementsprechend hätte er im Rahmen der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt, diejenigen Details, welche seiner Meinung nach nicht protokolliert wurden, nachträglich einfügen zu lassen. Da er dies unterlassen hat, muss er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen. Wie den entsprechenden Protokollen zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer zu zahlreichen und wesentlichen Aspekten der geltend gemachten Verfolgungssituation diametral widersprüchlich geäussert. Beispielsweise machte er anlässlich der BzP ausdrücklich geltend, er sei wegen der Entführung nicht bei der Polizei gewesen (vgl. A8/11 Ziff. 7.02 S. 7), während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung das Gegenteil behauptete (vgl. A26/29 F78 S. 11, F90 ff. S. 13). Dementsprechend drängt sich zur Erklärung derartiger Unstimmigkeiten zwangsläufig der Schluss auf, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen der angeblichen Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen eine Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann stattdessen an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Das SEM führte in seinen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in zutreffender Weise aus, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine sich aus Art. 3 EMRK ergebende Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sind zudem auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar, womit der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren ist.
E. 7.4 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts herrscht in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Der Wegweisungsvollzug gilt für aus dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren - insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetzes - vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2015 E-3737/2015 E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5, als Referenzurteil publiziert). Diese Rechtsprechung ist in naher Vergangenheit in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt worden (vgl. D-4824/2016 vom 16. August 2016, E-4108/2016 vom 4. August 2016). Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass er seit Geburt und insbesondere vor seiner Ausreise in N._______ lebte; er kann dort nach wie vor auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. So leben dort seine Mutter - vermutlich auch sein Vater - sowie ein Bruder und eine Schwester. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern in einem Haus. Er arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise als Automechaniker, verfügt aber auch über Arbeitserfahrung als Tagelöhner, Zimmermann und Geflügelhändler. Anstatt weiterhin in einer allenfalls emotional belastenden Untätigkeit zu verweilen, kann er derlei Aktivitäten nach der Rückkehr in den Heimatstaat umgehend wieder aufnehmen und damit seinen Lebensunterhalt verdienen. Auch die ihm attestierte posttraumatische Belastungsstörung kann er im Heimatstaat ärztlich behandeln lassen, was ihm insofern von zusätzlichem Nutzen wäre, als er dort keinen Anlass haben dürfte, einem Arzt Verfolgungsgeschichten ohne hinreichenden Realitätsbezug zu unterbreiten (siehe in diesem Zusammenhang auch BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Es ist davon auszugehen, dass er auch Zugang zur allenfalls erforderlichen Therapie haben wird, hat er doch die Möglichkeit, in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen. Somit liegen bei dem aus der ARK stammenden Beschwerdeführer kurdischer Ethnie individuell begünstigende individuelle Faktoren vor. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6504/2016 Urteil vom 3. November 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Anlässlich der Befragung vom 11. September 2015 zur Person (BzP) sowie der Anhörung vom 5. April 2016 durch das SEM machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus N._______ im Nordirak und sei ethnischer Kurde. Ungefähr am 20. Mai 2015 beziehungsweise am 3. oder 4. Juni 2015 hätten ihn zwei kurdische Freunde in ein Haus nach P._______ begleitet, in dem sich wider Erwarten Islamisten beziehungsweise Salafisten versammelt hätten. Diese hätten ihn nicht mehr gehen lassen und ihm stattdessen am dritten Tag mitgeteilt, er könne nach Hause gehen, wenn er seine Mutter und Schwester dazu bringe, sich nach den Regeln des Islams zu kleiden und zu Hause zu bleiben. Es sei ihm indessen gelungen, nachts zu fliehen und nach N._______ zurückzukehren. Er sei jedoch nicht zu den Behörden gegangen, weil diese Leute starke Beziehungen zu den Behörden gehabt hätten, beziehungsweise er sei mehrmals zur Polizei gegangen. Insgesamt sei er wiederholt bedroht, tätlich angegriffen und einmal sogar spitalreif geschlagen worden. Auch seine Mutter sei bedroht und geschlagen worden. Ausserdem seien Steine in das Fenster ihres Coiffeursalons geworfen worden. Er habe weder von seiner Mutter noch von seinem Vater Hilfe erhalten. Deswegen sei er nach Europa gereist. Am 19. oder 20. Juli 2015 habe er den Nordirak verlassen, indem er legal in die Türkei gereist sei. Dort habe er einen Schlepper gefunden, der ihn auf dem Landweg in die Schweiz geschickt habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung das Scheidungsurteil seiner Eltern sowie ein Bild seiner Mutter zu den Akten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 reichte seine damalige Rechtsvertretung zwei medizinische Berichte sowie zwei Drohschreiben des Islamischen Staates ein, jeweils mit deutscher Übersetzung. Am 23. August 2015 erhielt das SEM den mit Erstgespräch vom 7. Juni 2016 überschriebenen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des (...)spitals O._______ vom 22. August 2016. Mit Erreichen der Volljährigkeit am 28. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer nicht mehr durch die Zentralstelle MNA vertreten. B. B.a Mit Verfügung vom 19. September 2016 - eröffnet am 21. September 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachte Bedrohung durch Salafisten beziehungsweise Islamisten als unglaubhaft. Zum einen seien seine Vorbringen in zahlreichen wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen, etwa in Bezug auf die Frage, ob er wegen des Vorfalls in P.________ zur Polizei gegangen sei. Widersprüchlich geäussert habe er sich des Weiteren zum Zeitpunkt der Entführung, zu seinem Schulbesuch, zu den Personen, die ihn bedroht hätten wie auch zu seiner Beziehung zu diesen Personen. Zum anderen widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns, habe er doch einerseits geltend gemacht, von der Polizei keinen Schutz erhalten zu haben. Andererseits aber habe er es trotz wiederholter Bedrohungen und tätlicher Angriffe unterlassen, in eigener Regie zu naheliegenden Schutzmassnahmen - wie etwa dem Untertauchen - Zuflucht zu nehmen. Schliesslich bestreite das SEM die Authentizität der vom Beschwerdeführer eingereichten Drohbriefe des Islamischen Staates und der Arztberichte, zumal der konkrete Inhalt dieser Dokumente den Schluss zulasse, sie seien nicht echt. So enthielten die angeblichen medizinischen Berichte keine genaue Diagnose, sondern vielmehr den Tathergang und Täterbeschreibungen. Dies passe eher zu einem Polizei-Protokoll, nicht aber zu einem Bericht aus dem Krankenhaus. Die eingereichten Berichte könnten überdies von einer beliebigen Person verfasst worden sein und enthielten keine Echtheitsmerkmale. Ferner seien die verwendeten Stempel leicht zu erwerben beziehungsweise herzustellen. Aus all diesen Gründen könne die angebliche Bedrohung durch Salafisten oder Islamisten nicht geglaubt werden. Im Übrigen gehe das SEM davon aus, die Sicherheitsbehörden in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) seien gewillt und in der Lage, Einwohner vor nichtstaatlichen Übergriffen zu schützen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere könne davon ausgegangen werden, dass er sich bei seiner Rückkehr in den Nordirak auf ein familiäres beziehungsweise soziales Beziehungsnetz abstützen könne. Im Übrigen habe er erste Berufserfahrungen gesammelt (Tagelöhner, Zimmermann, Automechaniker) und mit einem Geschäftspartner einen Hühnerhandel betrieben. Es sei somit anzunehmen, dass er zum Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage in der Lage sei. Das SEM habe vom Bericht vom 22. August 2016 der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des (...)spitals O._______ Kenntnis genommen. Darin würden eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Die im Bericht genannten Probleme bezögen sich - abgesehen von Schwierigkeiten in der Schweiz, zum Beispiel im Umgang mit anderen Migranten - vor allem auf seine Vorbringen (Verfolgung durch Islamisten), die das SEM als unglaubhaft erachte. Zusammenfassend stünden somit keine individuellen Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung des SEM ein und stellte die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren: Der Entscheid des SEM vom 19. September 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit der Rückkehr zu verfügen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend, die entstandenen Widersprüche seien auf Missverständnisse oder auf Mängel bei der BzP zurückzuführen. Er sei als minderjährige Person anlässlich der BzP nervös und gestresst gewesen. Von ihm vorgebrachte Details seien damals nicht protokolliert, sein Redefluss stattdessen gestoppt worden. Dies habe bei ihm für Verwirrung und Unsicherheit gesorgt. Dementsprechend seien Details verloren gegangen, und es sei schwierig geworden, sich zu konzentrieren, da er nicht mehr gewusst habe, was er erzählen dürfe und was nicht. Nach dem Gesagten handle es sich bei den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten nicht um Widersprüche, sondern um Missverständnisse. Des Weiteren leide er an Depressionen, Ängsten sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In seiner Heimat könne er nicht medizinisch behandelt werden, einerseits mangels geeigneter Therapien, andererseits mangels geeigneter Therapeuten. Zudem gebe es dort kein Krankenversicherungssystem, und alle Behandlungskosten müssten selbst getragen werden. Ausserdem habe er als Scheidungskind in seiner Heimat kein soziales Umfeld mehr und keine engen familiären Verhältnisse. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Überlegungen, mit denen der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angeführten Unstimmigkeiten ausräumen will, auch nicht ansatzweise nachvollziehbar sind. So gibt es beispielsweise den vom Beschwerdeführer bemühten Zusammenhang zwischen der angeblich lückenhaften Protokollierung, dem befragungsbedingten Stress und den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten in Wirklichkeit nicht. Beide Protokolle wurden dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Befragung beziehungsweise Anhörung in eine ihm verständliche Sprache zurückübersetzt. Dementsprechend hätte er im Rahmen der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt, diejenigen Details, welche seiner Meinung nach nicht protokolliert wurden, nachträglich einfügen zu lassen. Da er dies unterlassen hat, muss er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen. Wie den entsprechenden Protokollen zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer zu zahlreichen und wesentlichen Aspekten der geltend gemachten Verfolgungssituation diametral widersprüchlich geäussert. Beispielsweise machte er anlässlich der BzP ausdrücklich geltend, er sei wegen der Entführung nicht bei der Polizei gewesen (vgl. A8/11 Ziff. 7.02 S. 7), während er demgegenüber anlässlich der Direktanhörung das Gegenteil behauptete (vgl. A26/29 F78 S. 11, F90 ff. S. 13). Dementsprechend drängt sich zur Erklärung derartiger Unstimmigkeiten zwangsläufig der Schluss auf, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen der angeblichen Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen eine Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann stattdessen an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Das SEM führte in seinen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in zutreffender Weise aus, der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine sich aus Art. 3 EMRK ergebende Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sind zudem auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar, womit der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu qualifizieren ist. 7.4 Gemäss Rechtsprechung des Gerichts herrscht in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Der Wegweisungsvollzug gilt für aus dieser Region stammende Kurden weiterhin als zumutbar, sofern begünstigende individuelle Faktoren - insbesondere ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetzes - vorliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2015 E-3737/2015 E. 7.4 mit Verweis auf BVGE 2008/5, als Referenzurteil publiziert). Diese Rechtsprechung ist in naher Vergangenheit in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt und bekräftigt worden (vgl. D-4824/2016 vom 16. August 2016, E-4108/2016 vom 4. August 2016). Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass er seit Geburt und insbesondere vor seiner Ausreise in N._______ lebte; er kann dort nach wie vor auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. So leben dort seine Mutter - vermutlich auch sein Vater - sowie ein Bruder und eine Schwester. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und den Geschwistern in einem Haus. Er arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise als Automechaniker, verfügt aber auch über Arbeitserfahrung als Tagelöhner, Zimmermann und Geflügelhändler. Anstatt weiterhin in einer allenfalls emotional belastenden Untätigkeit zu verweilen, kann er derlei Aktivitäten nach der Rückkehr in den Heimatstaat umgehend wieder aufnehmen und damit seinen Lebensunterhalt verdienen. Auch die ihm attestierte posttraumatische Belastungsstörung kann er im Heimatstaat ärztlich behandeln lassen, was ihm insofern von zusätzlichem Nutzen wäre, als er dort keinen Anlass haben dürfte, einem Arzt Verfolgungsgeschichten ohne hinreichenden Realitätsbezug zu unterbreiten (siehe in diesem Zusammenhang auch BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Es ist davon auszugehen, dass er auch Zugang zur allenfalls erforderlichen Therapie haben wird, hat er doch die Möglichkeit, in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen. Somit liegen bei dem aus der ARK stammenden Beschwerdeführer kurdischer Ethnie individuell begünstigende individuelle Faktoren vor. Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: