Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak im September 2010 und reiste am 20. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. November 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 8. Februar 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus Kirkuk. Im Jahre 1990 sei seine Familie in den Iran geflüchtet. Nach einem Jahr seien sie in den Irak zurückgekehrt und hätten sich in B._______, Provinz Sulaymaniya, niedergelassen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt und in der (...) seines Vaters als (...) gearbeitet. Während vier Jahren habe er eine voreheliche Beziehung mit der Tochter eines hochrangigen Funktionärs der PUK geführt. Seine Familie habe im Januar 2010 bei der Familie der Freundin um deren Hand angehalten. Indes habe der Vater seine Tochter nicht mit jemandem aus Kirkuk verheiraten wollen. Insgesamt habe seine Familie vier Mal versucht, bei der Familie der Freundin vorzusprechen. Eines Tages habe seine Freundin ihn angerufen und zu sich gebeten, damit sie miteinander schlafen könnten. Die Freundin sei der Meinung gewesen, dass ihre Familie diesfalls eine Heirat akzeptieren müsse. Noch am gleichen Tag sei er zu seiner Freundin nach Hause gegangen und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. In der Folge hätten sie wiederholt miteinander geschlafen. Nach zwei Monaten habe ihm seine Freundin mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Er sei deshalb mit ihr zum Stammesoberhaupt (Agha) gegangen. Dieser habe versucht, zwischen den Familien zu vermitteln. Nach einer Woche habe der Vater der Freundin dem Agha versprochen, weder ihm noch der Tochter etwas anzutun. Beide seien sie deshalb nach Hause gegangen. Noch am selben Tag habe der Vater seiner Freundin ihm und seiner Familie durch Mittelsmänner ausrichten lassen, dass die Freundin ermordet worden sei. Gleichzeitig hätten die Männer auch sein Blut gefordert. Aus Furcht, ebenfalls umgebracht zu werden, habe er noch in der gleichen Nacht das Heimatland verlassen. Aus Angst vor der Familie seiner Freundin habe seine Familie B._______ verlassen und sei nach Kirkuk gezogen. B. B.a Mit Schreiben vom 3. November 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Identitätskarte, einen Nationalitätsausweis sowie eine Haftverfügung des Untersuchungsgerichts B._______ vom 22. Juni 2011, mit deutscher Übersetzung, sowie einen Sendungsbeleg der "TNT" zu den Akten. B.b Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des Kriminalgerichts Kirkuk vom 2. April 2012, eine Mitteilung der allgemeinen Polizei der Provinz Kirkuk vom 3. April 2012 (jeweils mit deutscher Übersetzung) sowie einen Sendungsbeleg der "TNT" zu den Akten. B.c Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 und 11. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund von amtsinternen Überprüfungen gelange sie zum Schluss, dass die eingereichte Identitätskarte sowie der Nationalitätsausweis gefälscht seien. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte sie Frist. In den fristgerechten Antworten vom 4. und 25. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit der Ausweise fest. Zudem reichte er mit der letzteren Eingabe einen Lebensmittelbezugschein der Eltern aus dem Jahre 2012 aus Kirkuk zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Identitätskarte sowie den Nationalitätsausweis zog sie als Fälschungen ein. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 21. November 2013 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlte er am 29. Januar 2014 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 11. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 30. September 2014 die Replik ein. G. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine in den USA, C._______ lebende amerikanische Staatsangehörige. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. H. Auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde sistierte das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2015 das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid eines - den Beschwerdeführer betreffenden - anhängig gemachten sogenannten "Härtefall"-Bewilligungsverfahrens. I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). J. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Mandates für den Beschwerdeführer mit und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. K. Mit Urteil F-4495/2016 vom 6. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 erhobene Beschwerde in Sachen Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich ab. L. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und nahm das Verfahren wieder auf.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung äusserst vage, unsubstanziiert und ausweichend ausgesagt. Die Ausführungen zur heimlich geführten Beziehung mit seiner Freundin liessen Realkennzeichen vermissen und die weiteren Ausführungen würden keinen persönlichen Bezug aufweisen, wie dies bei einer mehrjährigen Liebesbeziehung zu erwarten wäre. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer der Beziehung zu seiner Freundin, der Anzahl der Besuche seiner Familie bei der Familie der Freundin und denjenigen beim Agha sowie schliesslich bezüglich der Umstände, wie er vom Tod seiner Freundin erfahren habe, unvereinbar geäussert. Sowohl bei der eingereichten Identitätskarte als auch beim Nationalitätsausweis handle es sich um eine Fälschung. Die geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk könne daher nicht als erstellt gelten. Daran vermöchten die bezeichneten Gegenbeweismittel nichts zu ändern. Auch bei den beiden Haftverfügungen handle es sich um Fälschungen. Zum einen bestehe kein Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen, zum andern würden sich diese Dokumente an einen amtsinternen Adressatenkreis richten, mithin könne der Beschwerdeführer nicht im Besitz der Originaldokumente sein. Schliesslich seien die eingereichten Dokumente im Irak leicht käuflich erhältlich.
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die protokollierten Aussagen würden häufig nicht wörtlich übersetzt, sondern in zusammengefasster und abgekürzter Form wiedergegeben. Dadurch würden sich Fehler einschleichen. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer, auch nur ansatzweise, darzutun, inwiefern vorliegend seine Aussagen nicht richtig übersetzt worden sind und sich daraus Fehler ergeben haben. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der erhobene Einwand erweist sich als unbegründet.
E. 5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich demnach als unzutreffend.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer sodann an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt.
E. 5.3.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich wegen unsubstanziierter, widersprüchlicher und ohne persönliche Betroffenheit vorgetragener Aussagen sowie gefälschter Dokumente, die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sind. In der Eingabe wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien von selten gesehener Klarheit und Stringenz. Dieser Einwand trifft äusserst bedingt auf die Vorbringen zur Biographie des Beschwerdeführers sowie die Aussagen zum Reiseweg, in keiner Weise aber auf die konkreten Asylgründe zu. Diese Aussagen sind, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, vage, unsubstanziiert und es mangelt ihnen an jeglichen Realkennzeichen sowie persönlicher Betroffenheit. Auch wenn der Erstbefragung lediglich summarischer Charakter zukommt, so kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich anlässlich der Befragungen bezüglich der Anzahl der Besuche seiner Familie bei der Familie der Freundin beziehungsweise dem Stammesoberhaupt sowie der Anzahl der Mittelsmänner übereinstimmend äussert. Was sodann den Beginn einer Freundschaft betrifft, so ist dieser gelegentlich nicht eindeutig festzulegen. Indes darf ohne weiteres erwartet werden, dass die Anzahl der Jahre der Dauer einer Freundschaft gleichbleibend angegeben wird. Dies umso mehr, als es sich bei diesen Vorbringen, entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht, um die zentralen Punkte der Asylbegründung handelt, welche den Beschwerdeführer zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben sollen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Weiter ist in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzustellen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nie die Möglichkeit gehabt, seine Freundin zu Hause zu besuchen, da immer Familienmitglieder daheim gewesen seien (Akten Vorinstanz A12/13, F56 f.), nicht vereinbar ist mit dem Vorbringen, es sei wiederholt im Haus der Freundin zum Geschlechtsverkehr gekommen (Akten Vorinstanz A12/13 F29). Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 5.3.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer weiter an der Echtheit der von ihm eingereichten Dokumente fest. Sowohl betreffend die Identitätskarte als auch den Nationalitätsausweis hat die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer mehrere Fälschungsmerkmale offengelegt. Mit dem blossen Festhalten an der Echtheit der beiden Dokumente und dem nicht näher substanziierten Infragestellen der Dokumentenüberprüfung durch die Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss auf Fälschung nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat demnach die Identitätskarte und den Nationalitätsausweis zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Als weitere Beweismittel hat der Beschwerdeführer eine Haftverfügung des Untersuchungsgerichts B._______ vom 22. Juni 2011 (im Original) eingereicht. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein amtsinternes Schreiben. An keiner Stelle äussert sich der Beschwerdeführer zu diesem Dokument und legt insbesondere auch nicht dar, wie sein Bruder als Privatperson in den Besitz dieses verwaltungsinternen Dokumentes gelangt ist. Sodann wird im Dokument unter der Rubrik "Art der Klage" Art. 377 angeführt. Indes ist nicht ersichtlich, welches Gesetz zur Anwendung kommen soll. Diesbezüglich klärende Ausführungen sind den Eingaben nicht zu entnehmen. Sollte es sich um Art. 377 des Strafgesetzbuches (Ehebruch) handeln, ist der Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Des Weitern hat der Beschwerdeführer - jeweils im Original - einen Haftbefehl des Präsidiums des Revisionsgerichts Kirkuk, Kriminalgericht Kirkuk vom 2. April 2012 sowie eine auf dieses Dokument bezugnehmende Mitteilung der Direktion der allgemeinen Polizei der Provinz Kirkuk, Polizeiposten D._______ vom 3. April 2012 eingereicht. Gemäss diesen Dokumenten wird der Beschwerdeführer der Verletzung von Art. 403 Strafgesetzbuch (Verstoss gegen die öffentliche Integrität durch Veröffentlichung von Propagandamaterial) beschuldigt. Auch diesbezüglich ist der Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Entsprechend unterlässt er in den Eingaben auch jegliche diesbezüglich erklärende Ausführungen. Weiter handelt es sich bei diesen beiden Beweismitteln um amtsinterne Schreiben und auch bezüglich diesen unterlässt der Beschwerdeführer jegliche klärenden Ausführungen in den Eingaben. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Umstandes, dass solche Dokumente im Irak leicht käuflich erworben werden können, vermag der Beschwerdeführer aus den beiden Haftbefehlen und der Mitteilung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt sodann auch bezüglich des mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Auszugs aus dem Zivilstandsregister Kirkuk, da auch ein solcher leicht unrechtmässig erworben werden kann. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen hat.
E. 5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil des BVGer E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe etwa auch die Urteile des BVGer D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-6382/2015 vom 27. Februar 2017 E. 5.2 und E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 E. 6.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist der Urteilszeitpunkt massgebend. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung, unter Hinweis auf BVGE 2008/5, den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Situation in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya und Halabdscha) als zumutbar.
E. 10.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei zwischenzeitlich nach Kirkuk und von dort in den Iran geflüchtet. An seinem Herkunftsort verfüge er somit über kein soziales Beziehungsnetz.
E. 10.4.1 In BVGE 2008/5 hielt das Gericht fest, in den kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht derart angespannt, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsse. Namentlich hat es festgestellt, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die aus einer der Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt hätten und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreise) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist.
E. 10.4.2 Im Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung Ende 2013 konnte diese Einschätzung noch zutreffen. Jedoch bereits in der Vernehmlassung vom 11. September 2014 äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur Sicherheitslage im Nordirak. Zwischenzeitlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 ausführlich mit der Lage im Nordirak auseinandergesetzt. In seinem Entscheid führt es aus, die Sicherheitslage innerhalb der Autonomen Kurdischen Region sei aufgrund der aktuellen Umstände zwar angespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil. Die Feststellung einer stabilen Sicherheitslage gelte sodann auch für die Provinz Sulaymaniya. Dies zeige sich insbesondere darin, dass es dort zu einem grossen Zustrom an intern vertriebenen Personen gekommen sei. In den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region sei heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen und es würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies würde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibe somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen (Internally Displaced Persons, IDP) sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen.
E. 10.4.3 Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und lebte seit seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im September 2010 zusammen mit seinen Eltern in der Provinz Sulaymaniya (vgl. A1/10 S. 1 f.; A12/13 S. 4 A: 29). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er im Nordirak nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn er nicht weiss, wo sich seine Eltern zurzeit aufhalten, ist dennoch davon auszugehen, dass Verwandte und zumindest sein Bruder in der Provinz Sulaymaniya ansässig sind. Der Beschwerdeführer hat durch die Verwendung gefälschter Identitätspapiere offensichtlich versucht, die Asylbehörden über seine wahre Identität und insbesondere seine Herkunft zu täuschen. Indes hat er sich während des Asylverfahrens Beweismittel aus dem Irak zukommen lassen, welche ihm von seinem Bruder aus Sulaymaniya zugestellt wurden (Akten Vorinstanz A14, A18). Dies obwohl sich seine Familie, mithin auch sein Bruder, gemäss seinen eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits in Kirkuk aufhielten (Akten Vorinstanz A12/13 F4). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Auszugs aus dem Zivilstandsregister denn auch keinen Beleg für den Absenderort dieses Dokuments zu den Akten gegeben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft darzutun vermochte, ist davon auszugehen, dass er in Sulaymaniya nach wie vor über ein soziales, insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr nicht zuzumuten wäre, wieder den Kontakt zu seinen Verwandten aufzunehmen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und über Berufserfahrungen als (...) und mehrjährige Berufstätigkeit als (...) in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer F-4495/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3) verfügt. Es ist somit anzunehmen, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Heimatland der Frage der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen - anders als bei minderjährigen Asylsuchenden - ein geringeres Gewicht beizumessen. Mithin stehen auch der über sechsjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie die damit verbundene Integration des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es ist ihm daher möglich und zumutbar, eine neue, eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sprechen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (BVGE 2014/26 E. 7.6). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak ist als zumutbar zu erachten. Vor diesem Hintergrund kann auf die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte Aufenthaltsbestätigung seiner Eltern im Iran verzichtet werden. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr in den Irak - insbesondere aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner verwandtschaftlichen Beziehungen - eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Ferner besteht, selbst wenn das Gericht eine gewisse Anspannung im KRG-Gebiet aufgrund der Belastung durch Binnenflüchtlinge sowie der Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet nicht verkennt, kein Anlass, von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region. Seit dem (...) ist der Beschwerdeführer mit einer in den USA, D._______, lebenden amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehegatten könnten sich demnach auch um einen Familiennachzug des Beschwerdeführers in die USA bemühen. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm nicht zuzumuten oder nicht möglich, in die USA auszureisen.
E. 10.4.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte und der Nationalitätsausweis wurden von der Vorinstanz als Fälschungen eingezogen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr oder allenfalls eine Reise in die USA notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 29. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-217/2014 Urteil vom 6. Juli 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak im September 2010 und reiste am 20. Oktober 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. November 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 8. Februar 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus Kirkuk. Im Jahre 1990 sei seine Familie in den Iran geflüchtet. Nach einem Jahr seien sie in den Irak zurückgekehrt und hätten sich in B._______, Provinz Sulaymaniya, niedergelassen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt und in der (...) seines Vaters als (...) gearbeitet. Während vier Jahren habe er eine voreheliche Beziehung mit der Tochter eines hochrangigen Funktionärs der PUK geführt. Seine Familie habe im Januar 2010 bei der Familie der Freundin um deren Hand angehalten. Indes habe der Vater seine Tochter nicht mit jemandem aus Kirkuk verheiraten wollen. Insgesamt habe seine Familie vier Mal versucht, bei der Familie der Freundin vorzusprechen. Eines Tages habe seine Freundin ihn angerufen und zu sich gebeten, damit sie miteinander schlafen könnten. Die Freundin sei der Meinung gewesen, dass ihre Familie diesfalls eine Heirat akzeptieren müsse. Noch am gleichen Tag sei er zu seiner Freundin nach Hause gegangen und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. In der Folge hätten sie wiederholt miteinander geschlafen. Nach zwei Monaten habe ihm seine Freundin mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Er sei deshalb mit ihr zum Stammesoberhaupt (Agha) gegangen. Dieser habe versucht, zwischen den Familien zu vermitteln. Nach einer Woche habe der Vater der Freundin dem Agha versprochen, weder ihm noch der Tochter etwas anzutun. Beide seien sie deshalb nach Hause gegangen. Noch am selben Tag habe der Vater seiner Freundin ihm und seiner Familie durch Mittelsmänner ausrichten lassen, dass die Freundin ermordet worden sei. Gleichzeitig hätten die Männer auch sein Blut gefordert. Aus Furcht, ebenfalls umgebracht zu werden, habe er noch in der gleichen Nacht das Heimatland verlassen. Aus Angst vor der Familie seiner Freundin habe seine Familie B._______ verlassen und sei nach Kirkuk gezogen. B. B.a Mit Schreiben vom 3. November 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Identitätskarte, einen Nationalitätsausweis sowie eine Haftverfügung des Untersuchungsgerichts B._______ vom 22. Juni 2011, mit deutscher Übersetzung, sowie einen Sendungsbeleg der "TNT" zu den Akten. B.b Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des Kriminalgerichts Kirkuk vom 2. April 2012, eine Mitteilung der allgemeinen Polizei der Provinz Kirkuk vom 3. April 2012 (jeweils mit deutscher Übersetzung) sowie einen Sendungsbeleg der "TNT" zu den Akten. B.c Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 und 11. November 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund von amtsinternen Überprüfungen gelange sie zum Schluss, dass die eingereichte Identitätskarte sowie der Nationalitätsausweis gefälscht seien. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte sie Frist. In den fristgerechten Antworten vom 4. und 25. November 2013 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit der Ausweise fest. Zudem reichte er mit der letzteren Eingabe einen Lebensmittelbezugschein der Eltern aus dem Jahre 2012 aus Kirkuk zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Identitätskarte sowie den Nationalitätsausweis zog sie als Fälschungen ein. D. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zivilstandsregister vom 21. November 2013 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2014 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen bezahlte er am 29. Januar 2014 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse ein. F. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 11. September 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist reichte dieser am 30. September 2014 die Replik ein. G. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in der Schweiz eine in den USA, C._______ lebende amerikanische Staatsangehörige. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. H. Auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde sistierte das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2015 das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid eines - den Beschwerdeführer betreffenden - anhängig gemachten sogenannten "Härtefall"-Bewilligungsverfahrens. I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). J. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Mandates für den Beschwerdeführer mit und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. K. Mit Urteil F-4495/2016 vom 6. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 erhobene Beschwerde in Sachen Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich ab. L. Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und nahm das Verfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung äusserst vage, unsubstanziiert und ausweichend ausgesagt. Die Ausführungen zur heimlich geführten Beziehung mit seiner Freundin liessen Realkennzeichen vermissen und die weiteren Ausführungen würden keinen persönlichen Bezug aufweisen, wie dies bei einer mehrjährigen Liebesbeziehung zu erwarten wäre. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer der Beziehung zu seiner Freundin, der Anzahl der Besuche seiner Familie bei der Familie der Freundin und denjenigen beim Agha sowie schliesslich bezüglich der Umstände, wie er vom Tod seiner Freundin erfahren habe, unvereinbar geäussert. Sowohl bei der eingereichten Identitätskarte als auch beim Nationalitätsausweis handle es sich um eine Fälschung. Die geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk könne daher nicht als erstellt gelten. Daran vermöchten die bezeichneten Gegenbeweismittel nichts zu ändern. Auch bei den beiden Haftverfügungen handle es sich um Fälschungen. Zum einen bestehe kein Sachzusammenhang zu den geltend gemachten Vorbringen, zum andern würden sich diese Dokumente an einen amtsinternen Adressatenkreis richten, mithin könne der Beschwerdeführer nicht im Besitz der Originaldokumente sein. Schliesslich seien die eingereichten Dokumente im Irak leicht käuflich erhältlich. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die protokollierten Aussagen würden häufig nicht wörtlich übersetzt, sondern in zusammengefasster und abgekürzter Form wiedergegeben. Dadurch würden sich Fehler einschleichen. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer, auch nur ansatzweise, darzutun, inwiefern vorliegend seine Aussagen nicht richtig übersetzt worden sind und sich daraus Fehler ergeben haben. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der erhobene Einwand erweist sich als unbegründet. 5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge erweist sich demnach als unzutreffend. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer sodann an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. 5.3.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich wegen unsubstanziierter, widersprüchlicher und ohne persönliche Betroffenheit vorgetragener Aussagen sowie gefälschter Dokumente, die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sind. In der Eingabe wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien von selten gesehener Klarheit und Stringenz. Dieser Einwand trifft äusserst bedingt auf die Vorbringen zur Biographie des Beschwerdeführers sowie die Aussagen zum Reiseweg, in keiner Weise aber auf die konkreten Asylgründe zu. Diese Aussagen sind, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, vage, unsubstanziiert und es mangelt ihnen an jeglichen Realkennzeichen sowie persönlicher Betroffenheit. Auch wenn der Erstbefragung lediglich summarischer Charakter zukommt, so kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich anlässlich der Befragungen bezüglich der Anzahl der Besuche seiner Familie bei der Familie der Freundin beziehungsweise dem Stammesoberhaupt sowie der Anzahl der Mittelsmänner übereinstimmend äussert. Was sodann den Beginn einer Freundschaft betrifft, so ist dieser gelegentlich nicht eindeutig festzulegen. Indes darf ohne weiteres erwartet werden, dass die Anzahl der Jahre der Dauer einer Freundschaft gleichbleibend angegeben wird. Dies umso mehr, als es sich bei diesen Vorbringen, entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht, um die zentralen Punkte der Asylbegründung handelt, welche den Beschwerdeführer zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben sollen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer lediglich über selbst Erlebtes zu berichten. Weiter ist in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen festzustellen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nie die Möglichkeit gehabt, seine Freundin zu Hause zu besuchen, da immer Familienmitglieder daheim gewesen seien (Akten Vorinstanz A12/13, F56 f.), nicht vereinbar ist mit dem Vorbringen, es sei wiederholt im Haus der Freundin zum Geschlechtsverkehr gekommen (Akten Vorinstanz A12/13 F29). Insoweit bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.3.2 Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer weiter an der Echtheit der von ihm eingereichten Dokumente fest. Sowohl betreffend die Identitätskarte als auch den Nationalitätsausweis hat die Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer mehrere Fälschungsmerkmale offengelegt. Mit dem blossen Festhalten an der Echtheit der beiden Dokumente und dem nicht näher substanziierten Infragestellen der Dokumentenüberprüfung durch die Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Schluss auf Fälschung nicht zu entkräften. Die Vorinstanz hat demnach die Identitätskarte und den Nationalitätsausweis zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Als weitere Beweismittel hat der Beschwerdeführer eine Haftverfügung des Untersuchungsgerichts B._______ vom 22. Juni 2011 (im Original) eingereicht. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein amtsinternes Schreiben. An keiner Stelle äussert sich der Beschwerdeführer zu diesem Dokument und legt insbesondere auch nicht dar, wie sein Bruder als Privatperson in den Besitz dieses verwaltungsinternen Dokumentes gelangt ist. Sodann wird im Dokument unter der Rubrik "Art der Klage" Art. 377 angeführt. Indes ist nicht ersichtlich, welches Gesetz zur Anwendung kommen soll. Diesbezüglich klärende Ausführungen sind den Eingaben nicht zu entnehmen. Sollte es sich um Art. 377 des Strafgesetzbuches (Ehebruch) handeln, ist der Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Des Weitern hat der Beschwerdeführer - jeweils im Original - einen Haftbefehl des Präsidiums des Revisionsgerichts Kirkuk, Kriminalgericht Kirkuk vom 2. April 2012 sowie eine auf dieses Dokument bezugnehmende Mitteilung der Direktion der allgemeinen Polizei der Provinz Kirkuk, Polizeiposten D._______ vom 3. April 2012 eingereicht. Gemäss diesen Dokumenten wird der Beschwerdeführer der Verletzung von Art. 403 Strafgesetzbuch (Verstoss gegen die öffentliche Integrität durch Veröffentlichung von Propagandamaterial) beschuldigt. Auch diesbezüglich ist der Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Entsprechend unterlässt er in den Eingaben auch jegliche diesbezüglich erklärende Ausführungen. Weiter handelt es sich bei diesen beiden Beweismitteln um amtsinterne Schreiben und auch bezüglich diesen unterlässt der Beschwerdeführer jegliche klärenden Ausführungen in den Eingaben. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Umstandes, dass solche Dokumente im Irak leicht käuflich erworben werden können, vermag der Beschwerdeführer aus den beiden Haftbefehlen und der Mitteilung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt sodann auch bezüglich des mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Auszugs aus dem Zivilstandsregister Kirkuk, da auch ein solcher leicht unrechtmässig erworben werden kann. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen hat. 5.3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet hat. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die nordirakische Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government" [KRG]) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil des BVGer E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2; siehe etwa auch die Urteile des BVGer D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-6382/2015 vom 27. Februar 2017 E. 5.2 und E-2177/2017 vom 2. Juni 2017 E. 6.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit ist der Urteilszeitpunkt massgebend. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung, unter Hinweis auf BVGE 2008/5, den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Situation in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen (Dohuk, Erbil, Sulaymaniya und Halabdscha) als zumutbar. 10.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familie sei zwischenzeitlich nach Kirkuk und von dort in den Iran geflüchtet. An seinem Herkunftsort verfüge er somit über kein soziales Beziehungsnetz. 10.4 10.4.1 In BVGE 2008/5 hielt das Gericht fest, in den kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht derart angespannt, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsse. Namentlich hat es festgestellt, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die aus einer der Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt hätten und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreise) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. 10.4.2 Im Zeitpunkt des Ergehens der vorinstanzlichen Verfügung Ende 2013 konnte diese Einschätzung noch zutreffen. Jedoch bereits in der Vernehmlassung vom 11. September 2014 äusserte sich die Vorinstanz ausführlich zur Sicherheitslage im Nordirak. Zwischenzeitlich hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 ausführlich mit der Lage im Nordirak auseinandergesetzt. In seinem Entscheid führt es aus, die Sicherheitslage innerhalb der Autonomen Kurdischen Region sei aufgrund der aktuellen Umstände zwar angespannt, aber grundsätzlich weiterhin stabil. Die Feststellung einer stabilen Sicherheitslage gelte sodann auch für die Provinz Sulaymaniya. Dies zeige sich insbesondere darin, dass es dort zu einem grossen Zustrom an intern vertriebenen Personen gekommen sei. In den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region sei heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen und es würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies würde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Die Praxis gemäss BVGE 2008/5 für aus dieser Region stammende Kurden bleibe somit grundsätzlich weiterhin anwendbar. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen (Internally Displaced Persons, IDP) sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen. 10.4.3 Der (...)-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und lebte seit seinem fünften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im September 2010 zusammen mit seinen Eltern in der Provinz Sulaymaniya (vgl. A1/10 S. 1 f.; A12/13 S. 4 A: 29). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er im Nordirak nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn er nicht weiss, wo sich seine Eltern zurzeit aufhalten, ist dennoch davon auszugehen, dass Verwandte und zumindest sein Bruder in der Provinz Sulaymaniya ansässig sind. Der Beschwerdeführer hat durch die Verwendung gefälschter Identitätspapiere offensichtlich versucht, die Asylbehörden über seine wahre Identität und insbesondere seine Herkunft zu täuschen. Indes hat er sich während des Asylverfahrens Beweismittel aus dem Irak zukommen lassen, welche ihm von seinem Bruder aus Sulaymaniya zugestellt wurden (Akten Vorinstanz A14, A18). Dies obwohl sich seine Familie, mithin auch sein Bruder, gemäss seinen eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt bereits in Kirkuk aufhielten (Akten Vorinstanz A12/13 F4). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Auszugs aus dem Zivilstandsregister denn auch keinen Beleg für den Absenderort dieses Dokuments zu den Akten gegeben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft darzutun vermochte, ist davon auszugehen, dass er in Sulaymaniya nach wie vor über ein soziales, insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr nicht zuzumuten wäre, wieder den Kontakt zu seinen Verwandten aufzunehmen. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und über Berufserfahrungen als (...) und mehrjährige Berufstätigkeit als (...) in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer F-4495/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3) verfügt. Es ist somit anzunehmen, dass er wieder in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, selbst wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in der KRG-Region aufgrund der derzeitigen Situation für die gesamte Bevölkerung erschwert sein sollte. Um die Anfangszeit zu überbrücken, steht es ihm indes offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 73 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Heimatland der Frage der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen - anders als bei minderjährigen Asylsuchenden - ein geringeres Gewicht beizumessen. Mithin stehen auch der über sechsjährige Aufenthalt in der Schweiz sowie die damit verbundene Integration des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es ist ihm daher möglich und zumutbar, eine neue, eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sprechen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs (BVGE 2014/26 E. 7.6). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Irak schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak ist als zumutbar zu erachten. Vor diesem Hintergrund kann auf die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte Aufenthaltsbestätigung seiner Eltern im Iran verzichtet werden. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich im Falle einer Rückkehr in den Irak - insbesondere aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner verwandtschaftlichen Beziehungen - eine tragfähige Existenz aufbauen kann und nicht in eine Notlage geraten wird. Ferner besteht, selbst wenn das Gericht eine gewisse Anspannung im KRG-Gebiet aufgrund der Belastung durch Binnenflüchtlinge sowie der Nähe zum IS-kontrollierten Gebiet nicht verkennt, kein Anlass, von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten wäre. Folglich sprechen weder die allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region. Seit dem (...) ist der Beschwerdeführer mit einer in den USA, D._______, lebenden amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehegatten könnten sich demnach auch um einen Familiennachzug des Beschwerdeführers in die USA bemühen. Jedenfalls macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es sei ihm nicht zuzumuten oder nicht möglich, in die USA auszureisen. 10.4.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichte irakische Identitätskarte und der Nationalitätsausweis wurden von der Vorinstanz als Fälschungen eingezogen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr oder allenfalls eine Reise in die USA notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 29. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: