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E-2177/2017

E-2177/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und gelangte über die Türkei am 7. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. September 2015 (BzP Protokoll in den SEM-Akten A4/10) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Juni 2016 (Protokoll in den SEM-Akten A10/16) machte er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ in der Provinz C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), wo er zusammen mit seinen Eltern und vier seiner Geschwister gelebt habe. Er habe die Schule während elf Jahren besucht, und zuletzt sei er auf dem Gymnasium gewesen. Während dem letzten Jahr bis zur Ausreise habe er in einem (...) in D._______ gearbeitet und zwei Arbeitskollegen am (...) 2015 sein Auto für einen Ausflug geliehen. Diese hätten sein Auto mit Sprengstoff beladen und seien bei einer Kontrollstelle in E._______ angehalten worden. In einer Warteschlange vor dem Kontrollposten hätten sie das Auto stehen gelassen und seien zu Fuss geflohen. Eine Patrouille habe in seinem Auto den TNT-Sprengstoff entdeckt, woraufhin er als Eigentümer des Fahrzeugs zuhause gesucht worden sei. Die Sicherheitsbehörden hätten seinen (...) mitgenommen, verhört und nach etwa drei Tagen, wahrscheinlich auf Kaution hin, wieder freigelassen. Von seinem (...) sei er über den Vorfall informiert worden und habe sich auf Anraten seines (...) zu seinem (...) nach D._______ begeben. Sein (...) und sein (...) hätten ihm geraten, den Irak umgehend zu verlassen, und sein (...) habe seine Ausreise organisiert. Er habe von seinem (...) erfahren, dass seine beiden Arbeitskollegen inzwischen verhaftet worden seien und ihn beschuldigt hätten, für den Sprengstoff im Auto verantwortlich zu sein. Auch nach der Ausreise sei er weiterhin zuhause und bei der Arbeit gesucht worden. B. Mit am 21. März 2017 eröffneter Verfügung vom 20. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es erscheine nicht plausibel, dass die Sicherheitsbehörden dem (...) anlässlich der Verhöre detaillierte Auskünfte über den Fall gegeben hätten, wenn sie den Beschwerdeführer weiterhin beharrlich suchten. Die bei der Anhörung geltend gemachten Angaben zur fortdauernden Suche seien oberflächlich und seine Aussagen vage und ausweichend ausgefallen. Angesichts der funktionierenden Schutzinfrastruktur mit gut dotierten Sicherheitsbehörden und einem Rechts- und Justizsystem in der ARK erscheine es nicht plausibel und realitätsfremd, dass er - selbst wenn sich die Ereignisse tatsächlich wie von ihm geschildert abgespielt hätten - das Land innerhalb von wenigen Tagen überstürzt verlassen hätte, ohne versucht zu haben, die Situation auf andere Weise zu lösen, respektive den Behörden seine Unschuld zu beweisen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, als er bei der BzP angegeben habe, er sei von seinem Heimatdorf F._______ nach D._______ gereist und von dort an die türkische Grenze gelangt, bei der Anhörung aber zu Protokoll gegeben habe, er habe während der Arbeit in D._______ vom geltend gemachten Vorfall erfahren und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Seine Vorbringen seien zusammengefasst nicht plausibel, realitätsfremd, unsubstantiiert und widersprüchlich und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse; eine solche Prüfung werde aber ausdrücklich vorbehalten. Zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (ARK), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten führte das SEM an, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei. Vorliegend würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in der ARK verbracht habe und in der Provinz C._______ nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit Eltern und mehreren Geschwistern verfüge. Er habe mehrere Jahre die Schule besucht und zeitweise in einem (...) gearbeitet. Seiner Familie gehe es finanziell gut und insgesamt sei davon auszugehen, eine Reintegration sei aufgrund des tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat ohne weiteres möglich und zumutbar. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann bei guter Gesundheit. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er eine Sozialhilfebestätigung des Amts (...) vom 31. März 2017 zu den Akten. Eventualiter beantragte er, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Als Beilagen zur Beschwerde reichte er nebst der angefochtenen Verfügung und der Sozialhilfebestätigung einen Haftbefehl vom (...) 2015 samt deutscher Übersetzung ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Am 18. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 17. Mai 2017 zur Beschwerde und insbesondere zum Haftbefehl vom (...) 2015 ein. D.c Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 zum neu eingereichten Beweismittel fest, es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem merkte das SEM an, beim Haftbefehl handle es sich um ein amtsinternes Dokument, welches weder der Familie des Gesuchten noch diesem selbst ausgehändigt werde. Das SEM gelangte zum Schluss, beim Haftbefehl vom (...) 2015 handle es sich um eine Fälschung und das neu eingereichte Beweismittel vermöge daher nicht zu einer anderen Einschätzung des Falles zu führen. D.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 räumte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik bis zum 24. Mai 2017 ein. D.e Mit Replik vom 18. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, das SEM habe keine Prüfung des Dokuments vorgenommen und die Nachreichung eines Haftbefehls könne zur Glaubhaftigkeit der geltenden Asylgründe beitragen. Das SEM habe durch die nicht nachvollziehbare Behauptung, der Haftbefehl sei nicht authentisch, seine Begründungspflicht verletzt. Die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine sorgfältige und qualitative Prüfung der Echtheit des nachgereichten Dokuments vornehme.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Vorab und zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich das SEM sehr wohl mit der aktuellen und tatsächlichen Situation im Irak auseinandergesetzt, weshalb er zu Unrecht moniert, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt. Aus dem von ihm erwähnten Bericht des UNHCR vom 14. November 2016 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. nachfolgende E. 4.3). Auch darin, dass das SEM keine umfassende Überprüfung des auf Beschwerdestufe nachgereichten Haftbefehls auf seine Echtheit vorgenommen habe, ist noch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken.

E. 4.3 Es ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers als Verdachtsperson wegen des vorgefundenen Sprengstoffs in seinem Fahrzeug eine legitime staatliche Massnahme darstellen würde und deshalb asylrechtlich nicht relevant wäre. Der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Befragung ohne weiteres als unbescholtener kurdischer Gymnasiast mit einem Alibi - gemäss seinen Aussagen hat er an diesem Tag gearbeitet - erkennbar gewesen und sein Hinweis auf den UNHCR-Bericht vom 14. November 2016 ist schon deshalb untauglich, weil sich die dortigen Ausführungen ausdrücklich auf sunnitische Araber und Turkmenen bezieht, der Beschwerdeführer aber kurdischer Ethnie ist, aus der ARK stammt und stets dort gelebt hat.

E. 4.4 In Bezug auf das eingereichte Dokument samt Übersetzung ist festzustellen, dass der Haftbefehl offenbar auf denselben Tag datiert wie das geschilderte Ereignis, was bereits erste Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen lässt. Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass das Dokument aus D._______ stammen soll, aber ausschliesslich auf Arabisch und nicht auch auf Kurdisch verfasst wurde. Zudem fällt auf, dass die auf dem Schriftstück vermerkte englische Bezeichnung "JUDLCAL Councll" offensichtliche Rechtschreibefehler enthält. Beim angeblichen Haftbefehl handelt es sich ferner um ein behördeninternes Dokument, das dem Beschwerdeführer ohnehin nicht zugänglich wäre. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung als letzten Wohnort im Heimatstaat das Dorf F._______ angab, während im eingereichten Dokument ein Dorf namens G._______ als Wohnort vermerkt ist. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Angabe, sein (...) habe den Haftbefehl am (...) 2015 erhalten, als er freigelassen worden sei, und nicht daran gedacht, dass dieses Dokument für das Verfahren in der Schweiz wichtig sein könnte, weshalb der Beschwerdeführer ihn erst vor kurzer Zeit erhalten und die Übersetzung organisiert habe, nicht glaubhaft darlegen kann. Dies zumal er den behaupteten späten Erhalt des auf den (...) 2015 datierenden angeblichen Haftbefehls nicht mit einem Original-Zustell-Couvert belegt und die Begründung, weshalb er den Haftbefehl nicht schon viel früher eingereicht hat, insbesondere mit Blick auf die rasche Ausreise innerhalb einer Woche und angesichts des regen Kontakts zur Familie, äussert lapidar erscheint. Angesichts dieser Sachlage ist das eingereichte Dokument mangels Beweiswerts nicht geeignet, eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer darzutun.

E. 4.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine allfällige Befragung durch die staatlichen Behörden erscheint - nachdem das Fahrzeug des Beschwerdeführers in eine mutmassliche Terrorangelegenheit verwickelt war - legitim und vermag keine Asylrelevanz aufzuweisen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehungsweise in dessen Herkunftsregion ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.5 In der nordirakischen ARK herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und die bestätigenden Urteile D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), wobei auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Provinz C._______ lebt und dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird. Seine Familie ist unter anderem in der (...) tätig und finanziell gut gestellt, weshalb ihm eine Rückkehr auch in wirtschaftlicher Hinsicht zugemutet werden kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, gut ausgebildeten und soweit aktenkundig gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, womit nicht davon auszugehen ist, er gerate bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die Begehren sich als aussichtlos erwiesen haben. Daran ändert der Umstand, dass eine Vernehmlassung zum eingereichten Beweismittel eingeholt worden ist nichts, zumal diese ergeben hat, dass sich der Haftbefehl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gefälscht erweist. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, die auf Fr. 750.- festzusetzen sind, zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der Antrag um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2177/2017 Urteil vom 2. Juni 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und gelangte über die Türkei am 7. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. September 2015 (BzP Protokoll in den SEM-Akten A4/10) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Juni 2016 (Protokoll in den SEM-Akten A10/16) machte er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ in der Provinz C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), wo er zusammen mit seinen Eltern und vier seiner Geschwister gelebt habe. Er habe die Schule während elf Jahren besucht, und zuletzt sei er auf dem Gymnasium gewesen. Während dem letzten Jahr bis zur Ausreise habe er in einem (...) in D._______ gearbeitet und zwei Arbeitskollegen am (...) 2015 sein Auto für einen Ausflug geliehen. Diese hätten sein Auto mit Sprengstoff beladen und seien bei einer Kontrollstelle in E._______ angehalten worden. In einer Warteschlange vor dem Kontrollposten hätten sie das Auto stehen gelassen und seien zu Fuss geflohen. Eine Patrouille habe in seinem Auto den TNT-Sprengstoff entdeckt, woraufhin er als Eigentümer des Fahrzeugs zuhause gesucht worden sei. Die Sicherheitsbehörden hätten seinen (...) mitgenommen, verhört und nach etwa drei Tagen, wahrscheinlich auf Kaution hin, wieder freigelassen. Von seinem (...) sei er über den Vorfall informiert worden und habe sich auf Anraten seines (...) zu seinem (...) nach D._______ begeben. Sein (...) und sein (...) hätten ihm geraten, den Irak umgehend zu verlassen, und sein (...) habe seine Ausreise organisiert. Er habe von seinem (...) erfahren, dass seine beiden Arbeitskollegen inzwischen verhaftet worden seien und ihn beschuldigt hätten, für den Sprengstoff im Auto verantwortlich zu sein. Auch nach der Ausreise sei er weiterhin zuhause und bei der Arbeit gesucht worden. B. Mit am 21. März 2017 eröffneter Verfügung vom 20. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 7. September 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es erscheine nicht plausibel, dass die Sicherheitsbehörden dem (...) anlässlich der Verhöre detaillierte Auskünfte über den Fall gegeben hätten, wenn sie den Beschwerdeführer weiterhin beharrlich suchten. Die bei der Anhörung geltend gemachten Angaben zur fortdauernden Suche seien oberflächlich und seine Aussagen vage und ausweichend ausgefallen. Angesichts der funktionierenden Schutzinfrastruktur mit gut dotierten Sicherheitsbehörden und einem Rechts- und Justizsystem in der ARK erscheine es nicht plausibel und realitätsfremd, dass er - selbst wenn sich die Ereignisse tatsächlich wie von ihm geschildert abgespielt hätten - das Land innerhalb von wenigen Tagen überstürzt verlassen hätte, ohne versucht zu haben, die Situation auf andere Weise zu lösen, respektive den Behörden seine Unschuld zu beweisen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer widersprochen, als er bei der BzP angegeben habe, er sei von seinem Heimatdorf F._______ nach D._______ gereist und von dort an die türkische Grenze gelangt, bei der Anhörung aber zu Protokoll gegeben habe, er habe während der Arbeit in D._______ vom geltend gemachten Vorfall erfahren und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Seine Vorbringen seien zusammengefasst nicht plausibel, realitätsfremd, unsubstantiiert und widersprüchlich und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse; eine solche Prüfung werde aber ausdrücklich vorbehalten. Zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gelange mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung und aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nach einer Analyse der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (ARK), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten führte das SEM an, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei. Vorliegend würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in der ARK verbracht habe und in der Provinz C._______ nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit Eltern und mehreren Geschwistern verfüge. Er habe mehrere Jahre die Schule besucht und zeitweise in einem (...) gearbeitet. Seiner Familie gehe es finanziell gut und insgesamt sei davon auszugehen, eine Reintegration sei aufgrund des tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat ohne weiteres möglich und zumutbar. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann bei guter Gesundheit. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er eine Sozialhilfebestätigung des Amts (...) vom 31. März 2017 zu den Akten. Eventualiter beantragte er, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Als Beilagen zur Beschwerde reichte er nebst der angefochtenen Verfügung und der Sozialhilfebestätigung einen Haftbefehl vom (...) 2015 samt deutscher Übersetzung ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Am 18. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 17. Mai 2017 zur Beschwerde und insbesondere zum Haftbefehl vom (...) 2015 ein. D.c Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2017 zum neu eingereichten Beweismittel fest, es sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem merkte das SEM an, beim Haftbefehl handle es sich um ein amtsinternes Dokument, welches weder der Familie des Gesuchten noch diesem selbst ausgehändigt werde. Das SEM gelangte zum Schluss, beim Haftbefehl vom (...) 2015 handle es sich um eine Fälschung und das neu eingereichte Beweismittel vermöge daher nicht zu einer anderen Einschätzung des Falles zu führen. D.d Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2017 räumte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Replik bis zum 24. Mai 2017 ein. D.e Mit Replik vom 18. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, das SEM habe keine Prüfung des Dokuments vorgenommen und die Nachreichung eines Haftbefehls könne zur Glaubhaftigkeit der geltenden Asylgründe beitragen. Das SEM habe durch die nicht nachvollziehbare Behauptung, der Haftbefehl sei nicht authentisch, seine Begründungspflicht verletzt. Die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine sorgfältige und qualitative Prüfung der Echtheit des nachgereichten Dokuments vornehme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Vorab und zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich das SEM sehr wohl mit der aktuellen und tatsächlichen Situation im Irak auseinandergesetzt, weshalb er zu Unrecht moniert, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt. Aus dem von ihm erwähnten Bericht des UNHCR vom 14. November 2016 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. nachfolgende E. 4.3). Auch darin, dass das SEM keine umfassende Überprüfung des auf Beschwerdestufe nachgereichten Haftbefehls auf seine Echtheit vorgenommen habe, ist noch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. 4.3 Es ist festzuhalten, dass eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers als Verdachtsperson wegen des vorgefundenen Sprengstoffs in seinem Fahrzeug eine legitime staatliche Massnahme darstellen würde und deshalb asylrechtlich nicht relevant wäre. Der Beschwerdeführer wäre bei einer allfälligen Befragung ohne weiteres als unbescholtener kurdischer Gymnasiast mit einem Alibi - gemäss seinen Aussagen hat er an diesem Tag gearbeitet - erkennbar gewesen und sein Hinweis auf den UNHCR-Bericht vom 14. November 2016 ist schon deshalb untauglich, weil sich die dortigen Ausführungen ausdrücklich auf sunnitische Araber und Turkmenen bezieht, der Beschwerdeführer aber kurdischer Ethnie ist, aus der ARK stammt und stets dort gelebt hat. 4.4 In Bezug auf das eingereichte Dokument samt Übersetzung ist festzustellen, dass der Haftbefehl offenbar auf denselben Tag datiert wie das geschilderte Ereignis, was bereits erste Zweifel an der Echtheit des Dokuments aufkommen lässt. Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass das Dokument aus D._______ stammen soll, aber ausschliesslich auf Arabisch und nicht auch auf Kurdisch verfasst wurde. Zudem fällt auf, dass die auf dem Schriftstück vermerkte englische Bezeichnung "JUDLCAL Councll" offensichtliche Rechtschreibefehler enthält. Beim angeblichen Haftbefehl handelt es sich ferner um ein behördeninternes Dokument, das dem Beschwerdeführer ohnehin nicht zugänglich wäre. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung als letzten Wohnort im Heimatstaat das Dorf F._______ angab, während im eingereichten Dokument ein Dorf namens G._______ als Wohnort vermerkt ist. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Angabe, sein (...) habe den Haftbefehl am (...) 2015 erhalten, als er freigelassen worden sei, und nicht daran gedacht, dass dieses Dokument für das Verfahren in der Schweiz wichtig sein könnte, weshalb der Beschwerdeführer ihn erst vor kurzer Zeit erhalten und die Übersetzung organisiert habe, nicht glaubhaft darlegen kann. Dies zumal er den behaupteten späten Erhalt des auf den (...) 2015 datierenden angeblichen Haftbefehls nicht mit einem Original-Zustell-Couvert belegt und die Begründung, weshalb er den Haftbefehl nicht schon viel früher eingereicht hat, insbesondere mit Blick auf die rasche Ausreise innerhalb einer Woche und angesichts des regen Kontakts zur Familie, äussert lapidar erscheint. Angesichts dieser Sachlage ist das eingereichte Dokument mangels Beweiswerts nicht geeignet, eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer darzutun. 4.5 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine allfällige Befragung durch die staatlichen Behörden erscheint - nachdem das Fahrzeug des Beschwerdeführers in eine mutmassliche Terrorangelegenheit verwickelt war - legitim und vermag keine Asylrelevanz aufzuweisen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers beziehungsweise in dessen Herkunftsregion ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 In der nordirakischen ARK herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und die bestätigenden Urteile D-7590/2016 vom 19. Januar 2017), wobei auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Provinz C._______ lebt und dort über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird. Seine Familie ist unter anderem in der (...) tätig und finanziell gut gestellt, weshalb ihm eine Rückkehr auch in wirtschaftlicher Hinsicht zugemutet werden kann. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen, gut ausgebildeten und soweit aktenkundig gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, womit nicht davon auszugehen ist, er gerate bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil die Begehren sich als aussichtlos erwiesen haben. Daran ändert der Umstand, dass eine Vernehmlassung zum eingereichten Beweismittel eingeholt worden ist nichts, zumal diese ergeben hat, dass sich der Haftbefehl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gefälscht erweist. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, die auf Fr. 750.- festzusetzen sind, zu tragen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der Antrag um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner