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E-6862/2017

E-6862/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6862/2017 Urteil vom 18. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Maître Razi Abderrahim, Avocat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Dohuk), eigenen Angaben zufolge den Irak am 14. August 2015 verliess und über die Türkei und Griechenland sowie verschiedene osteuropäische Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 24. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 26. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er dort am 4. September 2015 summarisch befragt wurde, dass er mit Zuweisungsentscheid vom 8. September 2015 vom SEM für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugeteilt wurde (vgl. SEM-Akten A7/7), dass er am 20. April 2016 beziehungsweise 25. August 2016 ein Gesuch um Kantonswechsel nach E._______ stellte, wo (...) lebe (vgl. SEM-Akten B1/34), dass der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 24. Mai 2016 sein Asylgesuch zurückzog, weil er freiwillig und definitiv in den Irak zurückkehren wolle (vgl. SEM-Akten A10/1), dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2016 sein Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2016 dem SEM mitteilte, dass er sein Asylgesuch vom 16. August 2015 (recte: 26. August 2015) doch nicht zurückzuziehen gedenke, weil seine Probleme im Irak noch nicht gelöst worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2016 seine Verfügung vom 1. Juni 2016 aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. September 2016 zu seinen Asylgründen direkt anhörte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe einen Abschluss in (...) gemacht und vom Dezember 2014 bis Juni 2015 als (...) an der Schule für (...) gearbeitet, dass er noch während (...) eine Beziehung zu einer Christin begonnen habe, die im gleichen Gebäude (...) habe und ebenfalls (...), dass er mit ihr am 18. Mai 2015 in die Türkei gefahren sei, wo sie in einem Hotel Alkohol getrunken und Sex gehabt hätten, dass er nach seiner Rückkehr nach Kurdistan dieses Mädchen habe heiraten wollen, sein Vater, der ein (...) sei, jedoch dagegen gewesen sei und ihn nach Rücksprache mit anderen Personen aus seiner Moschee habe töten wollen, dass er von zu Hause geflüchtet sei und einige Tage draussen (...) gelebt habe, bis seine Ausreise (...) organisiert und bezahlt worden sei, dass er ansonsten keine Probleme im Irak gehabt und sich auch nicht politisch betätigt habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Januar 2017 das Gesuch um Kantonswechsel abwies, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 - eröffnet am 1. November 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich bei den behaupteten Asylvorbringen um Übergriffe Dritter und in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan [ARK, "Kurdistan Regional Government", "KRG"]) bestehe eine grundsätzlich hinreichend funktionierende Schutzinfrastruktur für Personen, die wegen familiärer Probleme von Dritten verfolgt würden, dass vorliegend keine Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen von Seite der Behörden ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht darum bemüht habe, den Konflikt mit seinem Vater und dessen islamistischen Glaubensgenossen über offizielle Organe oder traditionelle Vermittler beizulegen, dass zudem die vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgungsmotive keine Asylrelevanz entfalten würden, da sie keinem der unter Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven entsprächen, dass bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle auch ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Asylgründe bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht mehr nur den Vater als primären Verfolger erscheinen lasse, sondern dessen islamistische Kollegen, mit denen sich der Vater für die Bestrafung seines Sohnes beraten haben solle, dass diese Beteiligung islamistischer Fundamentalisten nachträglich konstruiert worden sei und daher als nachgeschoben gelte, dass auch die Angaben bezüglich der Umstände der tatsächlichen Verfolgung mehrheitlich unklar und oberflächlich geblieben seien, da er (der Beschwerdeführer) keine konkrete Situation habe nachzuerzählen gewusst, in der ihn sein Vater tatsächlich bedroht hätte, dass auch die Reaktion der Mutter auf sein unkeusches Erlebnis nur kurz und stereotyp, ohne persönlich erlebte Anteile, beschrieben worden sei, dass das Bild des Vaters als religiöser Eiferer, der seinen Sohn unmittelbar und kompromisslos wegen eines in jugendlichem Alter durchaus absehbaren Vergehens, ohne sich zunächst mit ihm um eine Lösungsfindung zu bemühen, mit den Tod bestrafen wolle, übertrieben und wenig nachvollziehbar erscheine, weshalb die Vorbringen auch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und das Gesuch abzulehnen sei, dass auch keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden, dass den vorliegenden Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, ihm würde bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohen, dass zwar die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat (IS) seit Juni 2014 zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt habe, dass aber in der Provinz Dohuk für die einheimische kurdische Bevölkerung die Sicherheits- und Versorgungslage nicht derart gravierend sei, dass für sie von einer Situation allgemeiner Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) gesprochen werde könnte, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben würden, welche seinen Wegweisungsvollzug in den Irak als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Eingabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in formeller Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragte, dass er im Wesentlichen vorbrachte, die Vorhalte der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit müssten bestritten werden, da sie nicht beachtet habe, dass die kurdische Bevölkerung stark antichristlich eingestellt sei, dass der Beschwerdeführer seine Schilderungen überzeugend und detailliert dargelegt habe und es durchaus den Ansichten der kurdischen Gesellschaft im Irak entspreche, dass für solche Fehltritte ein Ehrenmord angebracht sei, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Minderheit angehöre und daher vom Zentralstaat eine unmenschliche Behandlung zu befürchten habe, dass er in der Schweiz (...) habe, (...) die Aufenthaltsbewilligung C besitze, weshalb er (der Beschwerdeführer) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter - Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass das SEM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und sich unter anderem Vorbringen nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein dürfen, dass darüber hinaus Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen müssen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, dass Glaubhaftmachung - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchsteller lässt, dass das SEM vorab nach einwandfreier Sachverhaltsdarstellung mit überzeugenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangte, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen, dass ebenfalls auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen, zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise führt, dass der Umstand, dass die kurdische Bevölkerung der nördlichen Provinzen Iraks nicht christenfreundlich ist, zwar in Einzelfällen zutreffen mag, dass sich die Lage für die traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan aber besser darstellt als im Zentralirak, zumal diese dort im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit setzen können und zudem dort ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Geheimdienst besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.6), dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, glaubhaft dazulegen, dass ihn sein Vater wegen seiner Beziehung zu einer Christin hat töten wollen, dass, selbst wenn sich dieses Vorbringen als glaubhaft erweisen würde, es keine asylrechtlich beachtliche Relevanz entfalten würde, wie dies vom SEM zutreffend festgestellt wurde, dass auch der allgemeine Vorhalt in der Beschwerde, der Beschwerdeführer müsse als Angehöriger der kurdischen Minderheit von der Zentralregierung Iraks eine Verfolgung befürchten, unbehelflich ist, zumal Kurden in Irakisch-Kurdistan keine Verfolgung durch die Zentralregierung Iraks zu befürchten haben und der Beschwerdeführer selbst auch in seinen Ausführungen keine solchen Ängste geltend gemacht hat, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nordirak aus anderen als den geltend gemachten Gründen verlassen hat, dass nach dem Gesagten insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass er in seinem Heimatland keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen und so keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, dass sich die Zulässigkeit des Vollzuges vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen beurteilt (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) und gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, was dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Dohuk) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch in Berücksichtigung der Turbulenzen rund um das kurdische Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nicht generell unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer E-5390/2017 vom 2. November 2017 E. 9.3 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass (...) mit einer C-Bewilligung in der Schweiz lebt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da er nicht zu (...) Kernfamilie gehört und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und (...) nachweisen konnte (vgl. auch Verfügung des SEM vom 17. Januar 2017), dass unter diesen Umständen gestützt auf die geltende Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5174/2013 vom 5. Januar 2015 und E-750/2013 vom 11. März 2014 und dort zitierte weitere Praxis) die Anspruchsvoraussetzungen zur Ableitung eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Aufenthaltsanspruchs nicht erfüllt sind, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern, dass an dieser Einschätzung die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern vermögen, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren, dass angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen ist, dass es sich vorliegend bei dem aus Zakho stammenden Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Mann handelt, dass er über eine abgeschlossene (...) verfügt, wo er bis zu seiner Ausreise (...) arbeitete, womit er über eine gute Voraussetzung für den Aufbau einer neuen Existenz verfügt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers den Akten zufolge in der Heimat leben (Eltern, vier Brüder und fünf Schwestern), dass die geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, beziehen sich diese doch auf die als unglaubhaft erachtete Verfolgung durch den Vater des Beschwerdeführers, weshalb das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren nach dem Gesagten zu bejahen ist, dass daher davon auszugehen ist, dass der aus einer gut situierten Familie stammende Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei er Wiedereingliederung behilflich sein wird, dass demnach nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein und in eine Notlage geraten wird, weshalb sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer, der über eine Identitätskarte verfügt, obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme damit ausser Betracht fällt, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: