opencaselaw.ch

D-5804/2017

D-5804/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), seine Partnerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie sein jüngerer minderjähriger Bruder D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) gelangten eigenen Angaben zufolge am 21. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer 1 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Mai 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus F._______ (Provinz G._______) stamme. Er habe etwa zwanzig Mal vergeblich um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Die Familie der Beschwerdeführerin sei mit einer Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen, weshalb er am (...). Juli 2015 mit der Beschwerdeführerin durchgebrannt und in die Türkei gereist sei. Daraufhin habe die Familie der Beschwerdeführerin ihn und seinen Vater respektive seinen Bruder D._______ (Beschwerdeführer 2) mit dem Tod bedroht. Darüber hinaus habe sie ihn bei den Behörden angezeigt, welche einen Haftbefehl erlassen hätten. Er werde gesucht. Aufgrund der Drohungen der Familie der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdeführer 2 ebenfalls den Heimatort verlassen müssen. Sie hätten sich in Istanbul wieder getroffen, von wo aus sie gemeinsam über Bulgarien und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz geflüchtet seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen irakischen Nationalitätenausweis, seine irakische Identitätskarte sowie einen Haftbefehl ein. B.b Am 9. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Mai 2016 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sei und aus F._______ (Provinz G._______) stamme, wo sie gemeinsam mit ihren Grosseltern gelebt habe. Ihre Eltern und drei ihrer Schwestern würden in H._______ leben, wobei sie jedoch keinen Kontakt zu ihnen pflege. Der Beschwerdeführer 1 habe etwa zwanzig Mal vergeblich um ihre Hand angehalten. Ihre Familie sei mit einer Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen, sondern habe sie zwingen wollen, ihren Cousin zu heiraten. In Kurdistan werde sie mit dem Tod bedroht, weshalb sie am (...). Juli 2015 mit dem Beschwerdeführer 1 durchgebrannt und in die Türkei gereist sei. Ihre Familie habe eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht, woraufhin ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Schliesslich sei sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder (Beschwerdeführer 2) über Bulgarien und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz geflüchtet. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihren irakischen Nationalitätenausweis und ihre irakische Identitätskarte ein. B.c Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer 2 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Juni 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus F._______ (Provinz G._______) stamme. Sein Bruder A._______ (Beschwerdeführer 1) sei mit B._______ (Beschwerdeführerin) durchgebrannt, weshalb dieser sowie er selbst durch die Familie der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden sei respektive sein Vater ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Er sei daraufhin legal mit seinem eigenen Pass und einem Visum in die Türkei gereist, wo er den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin getroffen habe. Danach seien sie gemeinsam über Bulgarien und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz geflüchtet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen irakischen Nationalitätenausweis und seine irakische Identitätskarte ein. C. Am 3. September 2016 kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt. D. Mit separaten Verfügungen vom 7. September 2017 - jeweils am 12. September 2017 eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingaben vom 12. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Am 19. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. G. Mit Zwischenverfügungen vom 26. Oktober 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt würden. Ferner stellte sie fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und wies ihre Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen reduzierten Kostenvorschuss von je Fr. 250.- zu leisten. H. Am 10. November 2017 wurden die einverlangten Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Familienmitglieder (Vater, Mutter und ein Kleinkind sowie ein minderjähriger Bruder des Vaters), welche alle im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und es ist in einem Urteil über die vorliegenden Beschwerden zu entscheiden (vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 144 Rz. 3.17).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers 1 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hielten aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere zur Bedrohungslage durch die Familie der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdeführer 1 weder substanziierte Angaben noch konkrete Hinweise in diese Richtung nennen können. Der Beschwerdeführer 1 habe sich in widersprüchliche Aussagen verstrickt, indem er zunächst angegeben habe, sich um das Leben seines Vaters gefürchtet zu haben. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass dem Vater nichts passiert sei, habe der Beschwerdeführer 1 plötzlich ausgesagt, dass die Drohungen gegen ihn selbst gerichtet gewesen seien und es die Familie der Beschwerdeführerin nicht wagen würde, seinen Vater anzugreifen, da dieser in einem hohen Alter sei und sie durch einen Angriff auf ihn Probleme mit seinem ganzen Stamm riskieren würden. Der eingereichte Haftbefehl könne an dieser Einschätzung nichts verändern, da solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht fälschbar seien und ihnen kein Beweiswert beigemessen werden könne. Auch in Bezug auf diesen Haftbefehl habe der Beschwerdeführer 1 keine substanziierten Angaben machen können und beispielsweise nicht gewusst, wer genau die Anzeige gegen ihn eingereicht habe. Würde der Beschwerdeführer 1 tatsächlich von der Familie der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht werden, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er mit seinem Vater über die Geschehnisse sprechen und sich auch darüber erkundigen würde, welche Schritte gegen ihn unternommen worden seien. Der Wegweisungsvollzug sei mit Blick auf die aktuelle Lage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen und die geltende Rechtsprechung als durchführbar zu erachten. Insbesondere würden auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, zumal es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen jungen, gesunden Mann handle, der über eine höhere Schulausbildung (Matura) verfüge, bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung habe sammeln können und einen eigenen (...) besessen habe. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 deshalb der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt schnell gelingen werde und er zudem die Möglichkeit habe, bei der zuständigen kantonalen Stelle Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit beispielswese erneut einen (...) zu eröffnen. Die Eltern und andere Verwandte würden noch in F._______ leben. Es spreche nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Rückkehr wieder in seinem Elternhaus einziehe, womit die Wohnsituation als gesichert gelte. Ebenso verfüge der Beschwerdeführer 1 über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihn sowie die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in der ersten Phase der Reintegration unterstützen könne.

E. 6.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin und deren minderjährigen Kindes führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Sie habe keine substanziierten Angaben in Bezug auf die geheime Liebesbeziehung machen können und habe auf genaueres Nachhaken hin, wie die Beziehung nach dem Schulverbot habe aufrecht erhalten werden können, zunächst eine ausweichende Antwort gegeben. Insgesamt seien die Antworten der Beschwerdeführerin äusserst kurz und oberflächlich geblieben. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ausführlicher hätte berichten können, wenn sie im Irak tatsächlich während zwei bis drei Jahren eine heimliche Beziehung mit ihrem jetzigen Partner geführt hätte. Zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Flucht und jenen ihres Partners gebe es einen wesentlichen Unterschied. Der Beschwerdeführer 1 habe zu Protokoll gegeben, er habe die Beschwerdeführerin in der Nacht der Flucht angerufen und als Zeichen, dass er vor ihrem Haus bereit stehe, das Telefon einmal klingeln lassen, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, er habe ihr als Zeichen eine Kurznachricht geschickt. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe die Beschwerdeführerin plötzlich bejaht, dass ihr Partner sie angerufen habe und sich allerdings gleich anschliessend korrigiert, indem sie angegeben habe, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich an das Zeichen für ihre Flucht nicht mehr erinnern könne, zumal es sich dabei nicht um eine Nebensächlichkeit handle. Auch in Bezug auf ihre aktuelle Bedrohungslage habe die Beschwerdeführerin äusserst vage Aussagen gemacht. Auf die Frage, woher sie wisse, dass ihre Familie sie töten wolle - immerhin habe sie ursprünglich gehofft, ihre Flucht würde ihre Familie zum Einlenken bewegen - habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, ihr Partner habe dies während den Telefongesprächen mit seiner Familie erfahren. Die Erklärung, sie habe nach ihrer Flucht nie versucht, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten, damit diese ihren Aufenthaltsort nicht erfahre, überzeuge nicht, da sie ihre Familie auch hätte kontaktieren können, ohne ihren Aufenthaltsort preiszugeben. Das vage Aussageverhalten sowie der erwähnte Widerspruch bezüglich eines wichtigen Sachverhaltselements würden letztlich den Eindruck erwecken, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf tatsächlich erlebte Begebenheiten beziehe. Deshalb könne ihr nicht geglaubt werden, dass ihre Familie mit der Beziehung zu ihrem Partner nicht einverstanden gewesen sei und sie jetzt deswegen bedrohe. Der vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Haftbefehl ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht fälschbar seien und ihnen kein Beweiswert zukomme. Auch die Akten der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden keine substanziierten Hinweise enthalten, welche eine Verfolgungssituation glaubhaft erscheinen lassen würden. Der Wegweisungsvollzug sei mit Blick auf die aktuelle Lage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen und die geltende Rechtsprechung als durchführbar zu erachten. Insbesondere würden auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, zumal keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig seien und die Beschwerdeführerin in einer festen Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1 lebe und ein gemeinsames Kind mit ihm habe. Sie verfüge zudem über eine abgeschlossene Schulausbildung und ihr Partner habe gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise einen eigenen (...) besessen, womit es ihnen ihn F._______ als Familie gut gelingen dürfte, den Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen, vor allem da davon auszugehen sei, dass ihre Familie und die Familie des Beschwerdeführers 1 sie in einer ersten Reintegrationsphase unterstützen würden. Es bestünde überdies die Möglichkeit, bei der zuständigen kantonalen Stelle Rückkehrhilfe zu beantragen.

E. 6.1.3 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers 2 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Der Beschwerdeführer 2 habe sich in Bezug auf die Drohungen der Familie der Beschwerdeführerin in widersprüchliche Aussagen verstrickt, indem er zunächst gesagt habe, er sei zu Hause gewesen, als sein Vater von ihrer Familie bedroht worden sei. Unmittelbar danach habe der Beschwerdeführer 2 hingegen angegeben, während dieses Vorfalls ausser Haus und mit Freunden unterwegs gewesen zu sein. Es sei zwar bis zu einem gewissen Grad vorstellbar, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines Alters Mühe gehabt habe, im freien Bericht von sich aus seine Bedrohungslage zu schildern, dennoch seien die Angaben allgemein sehr unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer 2 sei den Fragen regelmässig ausgewichen und habe sich in Schutzbehauptungen geflüchtet. Es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer 2 weder mit seinem Vater noch mit seinem Bruder über das angebliche familiäre Problem gesprochen habe, zumal dieses für die Flucht aus seiner Heimat ausschlaggebend gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe auch nicht gewusst, wie sich die Situation mit der Familie der Beschwerdeführerin präsentiere, obwohl er von der Schweiz aus regelmässig mit seinen Eltern telefoniere. Der Beschwerdeführer 2 sei ausgewichen, indem er angegeben habe, schon lange nicht mehr mit ihnen über dieses Problem gesprochen zu haben, wobei dieses Verhalten nicht nachvollziehbar erscheine, weil zu erwarten gewesen wäre, dass er mit seinen Familienmitgliedern über dieses Problem sprechen würde, wenn es tatsächlich eines gäbe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer 2 ebenfalls widersprüchlich zur Anzeige geäussert. Der Wegweisungsvollzug sei mit Blick auf die aktuelle Lage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen und die geltende Rechtsprechung als durchführbar zu erachten. Insbesondere würden auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, zumal keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig seien. Die Eltern, die Geschwister sowie andere Verwandte würden noch immer in F._______ leben. Überdies bestehe offenbar eine enge Beziehung zu den Eltern und sie stünden regelmässig in telefonischem Kontakt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 2 nach seiner Rückkehr sofort wieder dort wohnen könne. Es spreche ferner nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer 2 in F._______ seine Schulausbildung fortsetze. Schliesslich könne der Beschwerdeführer 2 zusammen mit seinem älteren Bruder in den Irak zurückkehren und müsse die Rückreise nicht alleine antreten.

E. 6.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP und der Anhörung geltend gemacht hatte. Ferner machte er allgemeine Ausführungen über Zwangsheirat, Blutrache und Ehrenmord. Er führte aus, dass das eingereichte Beweismittel entgegen der Behauptung der Vorinstanz echt sei. Zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments wäre eine Botschaftsabklärung angezeigt gewesen, welche auf Beschwerdeebene nachgeholt werden könne. Als die Familienmitglieder seiner Verlobten seine Familie bedroht hätten, sei er selbst nicht anwesend gewesen und auch sein Vater habe ihm nicht gesagt, wer alles daran beteiligt gewesen sei. In solchen Konflikten sei ein Durcheinander vorhanden und Chaos beherrsche die ganze Lage. Er sei nicht einer staatlichen, sondern einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Sicherheitsbehörden in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) seien jedoch weder schutzfähig noch schutzwillig. Ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt würde.

E. 6.2.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholten die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriges Kind im Wesentlichen das bereits anlässlich der BzP und der Anhörung Vorgebrachte. Ferner machten sie allgemeine Ausführungen über Zwangsheirat, Blutrache und Ehrenmord. Sie wiesen darauf hin, dass die Situation der Frauen in der ARK gravierend sei, weil insbesondere Zwangsverheiratungen, Ehrenmorde und Gewalt gegen Frauen häufig vorkommen würden. Die Vorinstanz erwarte von der Beschwerdeführerin, dass sie sich an alle Details der Flucht erinnern könne, obwohl sie zu jener Zeit noch ein minderjähriges Kind und aus Angst durcheinander gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 und sie würden berfürchten, dass man ihnen auch hier etwas antun könnte, weshalb sie Tag und Nacht in ständiger Angst leben würden. Sie seien traumatisiert und der Beschwerdeführer 1 sei deshalb in ärztlicher Behandlung und nehme täglich Beruhigungs- und Schlaftabletten ein.

E. 6.2.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP und der Anhörung geltend gemacht hatte. Er machte ferner allgemeine Ausführungen über Zwangsheirat, Blutrache und Ehrenmord. Zudem führte er aus, dass er zu jener Zeit der Ereignisse noch nicht einmal 15 Jahre alt gewesen sei. Sein Vater habe ihm deshalb nicht sagen wollen, worum es gehe, damit er nicht verängstigt werde. Er habe erst später erfahren, worum es gehe und dass auch sein Leben in Gefahr sei. Auf Drängen des Vaters sei er geflüchtet. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass die Vorinstanz von einem Kind verlange, alle Fragen substanziiert zu beantworten.

E. 6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb in erster Linie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Schilderungen aller Beschwerdeführenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer 1 legte die Drohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin unsubstanziiert und damit unglaubhaft dar. Er widersprach sich einerseits hinsichtlich des Opfers der Drohungen (vgl. act. A4 F7.02; A16 F35, F112, F134-136) und war andererseits nicht in der Lage, die Personen zu bezeichnen, von welchen die angeblichen Drohungen ausgestossen worden sein sollen (vgl. act. A4 F7.02; A16 F108 f.). Die Ausführungen, wonach die Verhältnisse chaotisch gewesen seien und der Beschwerdeführer 1 bei den Geschehnissen nicht persönlich vor Ort gewesen sei, sind in diesem Zusammenhang als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten. Ferner hat das SEM - angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 keinerlei weiterführenden Informationen zum eingereichten Haftbefehl geben konnte - zu Recht auf eine Überprüfung der Echtheit des eingereichten Dokuments verzichtet. Eine Überprüfung erübrigt sich daher auch auf Beschwerdeebene.

E. 6.3.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die heimliche Beziehung zum Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung sind selbst unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit und der Schwangerschaft als unsbustanziiert und damit unglaubhaft zu bezeichnen (vgl. act. A28 F31 ff.). Die schwierige Lage der Frauen in der ARK ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst und wird auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr ist jedoch mangels konkreter Hinweise seitens der Beschwerdeführerin die drohende Zwangsverheiratung vorliegend als nicht glaubhaft gemacht zu erachten (a.a.O. F55). Ebenfalls kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass ihre Grosseltern und weiteren Familienmitglieder derart konservativ gewesen sein sollen, zumal sie eigenen Angaben zufolge über ein Mobiltelefon habe verfügen und das Haus verlassen können (a.a.O. F52, F65, F72 ff.). Ferner gilt es festzuhalten, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Traumatisierung bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich behauptet und durch keine medizinischen Unterlagen untermauert wurde.

E. 6.3.3 Die widersprüchlichen Aussagen und die oberflächlichen und teilweise ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers 2 sind selbst unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften (vgl. act. A4 F7.02; A15 F80, F82, F87, F94, F113, F115). Die befragende Person gab dem Beschwerdeführer durch altersgerechte Fragestellungen und gezielte Rückfragen mehrmals die Möglichkeit, ausführlichere Antworten zu geben (vgl. act. A15 F74 f., F78, F108 ff., F114).

E. 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch Dritte, namentlich durch die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen. Infolgedessen erübrigen sich weiterer Ausführungen hinsichtlich der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der ARK. Die vorgebrachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes erweist sich somit als unbegründet. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (G._______) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch in Berücksichtigung der Turbulenzen rund um das kurdische Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nicht generell unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-5390/2017 vom 2. November 2017 E. 9.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen G._______, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen.

E. 8.4.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge und - soweit aktenkundig - gesunde Personen mit einem Kleinkind. Sie stammen aus F._______, wo sie auch ein ausgeprägtes Beziehungsnetz aufzuweisen vermögen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass dieses Beziehungsnetz den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein wird. Zudem konnte der Beschwerdeführer 1 sich bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als selbständiger (...) aneignen, weshalb anzunehmen ist, dass ihm den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt schnell gelingen wird und er auf diese Weise zum Lebensunterhalt der Familie beitragen kann. Ferner spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer 2 wieder zu seinen Eltern zurückkehrt und seine Schulausbildung fortsetzt. Die in den Beschwerden geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, beziehen sich diese doch ausschliesslich auf die als unglaubhaft erachtete Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin. Das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren ist nach dem Gesagten zu bejahen. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein und in eine Notlage geraten werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5804/2017D-5802/2017D-5807/2017 Urteil vom 30. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), das gemeinsame Kind C._______, geboren am (...), sowie D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 7. September 2017 / N (...), N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), seine Partnerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie sein jüngerer minderjähriger Bruder D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) gelangten eigenen Angaben zufolge am 21. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. B. B.a Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer 1 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Mai 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus F._______ (Provinz G._______) stamme. Er habe etwa zwanzig Mal vergeblich um die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Die Familie der Beschwerdeführerin sei mit einer Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen, weshalb er am (...). Juli 2015 mit der Beschwerdeführerin durchgebrannt und in die Türkei gereist sei. Daraufhin habe die Familie der Beschwerdeführerin ihn und seinen Vater respektive seinen Bruder D._______ (Beschwerdeführer 2) mit dem Tod bedroht. Darüber hinaus habe sie ihn bei den Behörden angezeigt, welche einen Haftbefehl erlassen hätten. Er werde gesucht. Aufgrund der Drohungen der Familie der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdeführer 2 ebenfalls den Heimatort verlassen müssen. Sie hätten sich in Istanbul wieder getroffen, von wo aus sie gemeinsam über Bulgarien und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz geflüchtet seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen irakischen Nationalitätenausweis, seine irakische Identitätskarte sowie einen Haftbefehl ein. B.b Am 9. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 24. Mai 2016 eingehend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sei und aus F._______ (Provinz G._______) stamme, wo sie gemeinsam mit ihren Grosseltern gelebt habe. Ihre Eltern und drei ihrer Schwestern würden in H._______ leben, wobei sie jedoch keinen Kontakt zu ihnen pflege. Der Beschwerdeführer 1 habe etwa zwanzig Mal vergeblich um ihre Hand angehalten. Ihre Familie sei mit einer Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen, sondern habe sie zwingen wollen, ihren Cousin zu heiraten. In Kurdistan werde sie mit dem Tod bedroht, weshalb sie am (...). Juli 2015 mit dem Beschwerdeführer 1 durchgebrannt und in die Türkei gereist sei. Ihre Familie habe eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht, woraufhin ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Schliesslich sei sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder (Beschwerdeführer 2) über Bulgarien und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz geflüchtet. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie ihren irakischen Nationalitätenausweis und ihre irakische Identitätskarte ein. B.c Am 3. September 2015 wurde der Beschwerdeführer 2 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 14. Juni 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus F._______ (Provinz G._______) stamme. Sein Bruder A._______ (Beschwerdeführer 1) sei mit B._______ (Beschwerdeführerin) durchgebrannt, weshalb dieser sowie er selbst durch die Familie der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht worden sei respektive sein Vater ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Er sei daraufhin legal mit seinem eigenen Pass und einem Visum in die Türkei gereist, wo er den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin getroffen habe. Danach seien sie gemeinsam über Bulgarien und ihnen unbekannte Länder in die Schweiz geflüchtet. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen irakischen Nationalitätenausweis und seine irakische Identitätskarte ein. C. Am 3. September 2016 kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin, C._______, zur Welt. D. Mit separaten Verfügungen vom 7. September 2017 - jeweils am 12. September 2017 eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. E. Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingaben vom 12. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung von vorläufigen Aufnahmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Am 19. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. G. Mit Zwischenverfügungen vom 26. Oktober 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die vorliegenden Verfahren koordiniert behandelt würden. Ferner stellte sie fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und wies ihre Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen reduzierten Kostenvorschuss von je Fr. 250.- zu leisten. H. Am 10. November 2017 wurden die einverlangten Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Familienmitglieder (Vater, Mutter und ein Kleinkind sowie ein minderjähriger Bruder des Vaters), welche alle im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und es ist in einem Urteil über die vorliegenden Beschwerden zu entscheiden (vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 144 Rz. 3.17).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers 1 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hielten aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere zur Bedrohungslage durch die Familie der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdeführer 1 weder substanziierte Angaben noch konkrete Hinweise in diese Richtung nennen können. Der Beschwerdeführer 1 habe sich in widersprüchliche Aussagen verstrickt, indem er zunächst angegeben habe, sich um das Leben seines Vaters gefürchtet zu haben. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass dem Vater nichts passiert sei, habe der Beschwerdeführer 1 plötzlich ausgesagt, dass die Drohungen gegen ihn selbst gerichtet gewesen seien und es die Familie der Beschwerdeführerin nicht wagen würde, seinen Vater anzugreifen, da dieser in einem hohen Alter sei und sie durch einen Angriff auf ihn Probleme mit seinem ganzen Stamm riskieren würden. Der eingereichte Haftbefehl könne an dieser Einschätzung nichts verändern, da solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht fälschbar seien und ihnen kein Beweiswert beigemessen werden könne. Auch in Bezug auf diesen Haftbefehl habe der Beschwerdeführer 1 keine substanziierten Angaben machen können und beispielsweise nicht gewusst, wer genau die Anzeige gegen ihn eingereicht habe. Würde der Beschwerdeführer 1 tatsächlich von der Familie der Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht werden, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er mit seinem Vater über die Geschehnisse sprechen und sich auch darüber erkundigen würde, welche Schritte gegen ihn unternommen worden seien. Der Wegweisungsvollzug sei mit Blick auf die aktuelle Lage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen und die geltende Rechtsprechung als durchführbar zu erachten. Insbesondere würden auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, zumal es sich beim Beschwerdeführer 1 um einen jungen, gesunden Mann handle, der über eine höhere Schulausbildung (Matura) verfüge, bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung habe sammeln können und einen eigenen (...) besessen habe. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 deshalb der Wiedereinstieg in die Arbeitswelt schnell gelingen werde und er zudem die Möglichkeit habe, bei der zuständigen kantonalen Stelle Rückkehrhilfe zu beantragen, um damit beispielswese erneut einen (...) zu eröffnen. Die Eltern und andere Verwandte würden noch in F._______ leben. Es spreche nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Rückkehr wieder in seinem Elternhaus einziehe, womit die Wohnsituation als gesichert gelte. Ebenso verfüge der Beschwerdeführer 1 über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches ihn sowie die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind in der ersten Phase der Reintegration unterstützen könne. 6.1.2 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin und deren minderjährigen Kindes führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Sie habe keine substanziierten Angaben in Bezug auf die geheime Liebesbeziehung machen können und habe auf genaueres Nachhaken hin, wie die Beziehung nach dem Schulverbot habe aufrecht erhalten werden können, zunächst eine ausweichende Antwort gegeben. Insgesamt seien die Antworten der Beschwerdeführerin äusserst kurz und oberflächlich geblieben. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ausführlicher hätte berichten können, wenn sie im Irak tatsächlich während zwei bis drei Jahren eine heimliche Beziehung mit ihrem jetzigen Partner geführt hätte. Zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Flucht und jenen ihres Partners gebe es einen wesentlichen Unterschied. Der Beschwerdeführer 1 habe zu Protokoll gegeben, er habe die Beschwerdeführerin in der Nacht der Flucht angerufen und als Zeichen, dass er vor ihrem Haus bereit stehe, das Telefon einmal klingeln lassen, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, er habe ihr als Zeichen eine Kurznachricht geschickt. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe die Beschwerdeführerin plötzlich bejaht, dass ihr Partner sie angerufen habe und sich allerdings gleich anschliessend korrigiert, indem sie angegeben habe, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich an das Zeichen für ihre Flucht nicht mehr erinnern könne, zumal es sich dabei nicht um eine Nebensächlichkeit handle. Auch in Bezug auf ihre aktuelle Bedrohungslage habe die Beschwerdeführerin äusserst vage Aussagen gemacht. Auf die Frage, woher sie wisse, dass ihre Familie sie töten wolle - immerhin habe sie ursprünglich gehofft, ihre Flucht würde ihre Familie zum Einlenken bewegen - habe die Beschwerdeführerin lediglich angegeben, ihr Partner habe dies während den Telefongesprächen mit seiner Familie erfahren. Die Erklärung, sie habe nach ihrer Flucht nie versucht, mit ihrer Familie in Kontakt zu treten, damit diese ihren Aufenthaltsort nicht erfahre, überzeuge nicht, da sie ihre Familie auch hätte kontaktieren können, ohne ihren Aufenthaltsort preiszugeben. Das vage Aussageverhalten sowie der erwähnte Widerspruch bezüglich eines wichtigen Sachverhaltselements würden letztlich den Eindruck erwecken, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf tatsächlich erlebte Begebenheiten beziehe. Deshalb könne ihr nicht geglaubt werden, dass ihre Familie mit der Beziehung zu ihrem Partner nicht einverstanden gewesen sei und sie jetzt deswegen bedrohe. Der vom Beschwerdeführer 1 eingereichte Haftbefehl ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht fälschbar seien und ihnen kein Beweiswert zukomme. Auch die Akten der Beschwerdeführenden 1 und 2 würden keine substanziierten Hinweise enthalten, welche eine Verfolgungssituation glaubhaft erscheinen lassen würden. Der Wegweisungsvollzug sei mit Blick auf die aktuelle Lage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen und die geltende Rechtsprechung als durchführbar zu erachten. Insbesondere würden auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, zumal keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig seien und die Beschwerdeführerin in einer festen Partnerschaft mit dem Beschwerdeführer 1 lebe und ein gemeinsames Kind mit ihm habe. Sie verfüge zudem über eine abgeschlossene Schulausbildung und ihr Partner habe gemäss seinen Angaben vor seiner Ausreise einen eigenen (...) besessen, womit es ihnen ihn F._______ als Familie gut gelingen dürfte, den Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen, vor allem da davon auszugehen sei, dass ihre Familie und die Familie des Beschwerdeführers 1 sie in einer ersten Reintegrationsphase unterstützen würden. Es bestünde überdies die Möglichkeit, bei der zuständigen kantonalen Stelle Rückkehrhilfe zu beantragen. 6.1.3 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers 2 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Der Beschwerdeführer 2 habe sich in Bezug auf die Drohungen der Familie der Beschwerdeführerin in widersprüchliche Aussagen verstrickt, indem er zunächst gesagt habe, er sei zu Hause gewesen, als sein Vater von ihrer Familie bedroht worden sei. Unmittelbar danach habe der Beschwerdeführer 2 hingegen angegeben, während dieses Vorfalls ausser Haus und mit Freunden unterwegs gewesen zu sein. Es sei zwar bis zu einem gewissen Grad vorstellbar, dass der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines Alters Mühe gehabt habe, im freien Bericht von sich aus seine Bedrohungslage zu schildern, dennoch seien die Angaben allgemein sehr unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer 2 sei den Fragen regelmässig ausgewichen und habe sich in Schutzbehauptungen geflüchtet. Es erscheine nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer 2 weder mit seinem Vater noch mit seinem Bruder über das angebliche familiäre Problem gesprochen habe, zumal dieses für die Flucht aus seiner Heimat ausschlaggebend gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe auch nicht gewusst, wie sich die Situation mit der Familie der Beschwerdeführerin präsentiere, obwohl er von der Schweiz aus regelmässig mit seinen Eltern telefoniere. Der Beschwerdeführer 2 sei ausgewichen, indem er angegeben habe, schon lange nicht mehr mit ihnen über dieses Problem gesprochen zu haben, wobei dieses Verhalten nicht nachvollziehbar erscheine, weil zu erwarten gewesen wäre, dass er mit seinen Familienmitgliedern über dieses Problem sprechen würde, wenn es tatsächlich eines gäbe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer 2 ebenfalls widersprüchlich zur Anzeige geäussert. Der Wegweisungsvollzug sei mit Blick auf die aktuelle Lage in den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen und die geltende Rechtsprechung als durchführbar zu erachten. Insbesondere würden auch keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, zumal keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig seien. Die Eltern, die Geschwister sowie andere Verwandte würden noch immer in F._______ leben. Überdies bestehe offenbar eine enge Beziehung zu den Eltern und sie stünden regelmässig in telefonischem Kontakt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer 2 nach seiner Rückkehr sofort wieder dort wohnen könne. Es spreche ferner nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer 2 in F._______ seine Schulausbildung fortsetze. Schliesslich könne der Beschwerdeführer 2 zusammen mit seinem älteren Bruder in den Irak zurückkehren und müsse die Rückreise nicht alleine antreten. 6.2 6.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP und der Anhörung geltend gemacht hatte. Ferner machte er allgemeine Ausführungen über Zwangsheirat, Blutrache und Ehrenmord. Er führte aus, dass das eingereichte Beweismittel entgegen der Behauptung der Vorinstanz echt sei. Zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments wäre eine Botschaftsabklärung angezeigt gewesen, welche auf Beschwerdeebene nachgeholt werden könne. Als die Familienmitglieder seiner Verlobten seine Familie bedroht hätten, sei er selbst nicht anwesend gewesen und auch sein Vater habe ihm nicht gesagt, wer alles daran beteiligt gewesen sei. In solchen Konflikten sei ein Durcheinander vorhanden und Chaos beherrsche die ganze Lage. Er sei nicht einer staatlichen, sondern einer nichtstaatlichen Verfolgung ausgesetzt. Die Sicherheitsbehörden in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) seien jedoch weder schutzfähig noch schutzwillig. Ein Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil er im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt würde. 6.2.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholten die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriges Kind im Wesentlichen das bereits anlässlich der BzP und der Anhörung Vorgebrachte. Ferner machten sie allgemeine Ausführungen über Zwangsheirat, Blutrache und Ehrenmord. Sie wiesen darauf hin, dass die Situation der Frauen in der ARK gravierend sei, weil insbesondere Zwangsverheiratungen, Ehrenmorde und Gewalt gegen Frauen häufig vorkommen würden. Die Vorinstanz erwarte von der Beschwerdeführerin, dass sie sich an alle Details der Flucht erinnern könne, obwohl sie zu jener Zeit noch ein minderjähriges Kind und aus Angst durcheinander gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 und sie würden berfürchten, dass man ihnen auch hier etwas antun könnte, weshalb sie Tag und Nacht in ständiger Angst leben würden. Sie seien traumatisiert und der Beschwerdeführer 1 sei deshalb in ärztlicher Behandlung und nehme täglich Beruhigungs- und Schlaftabletten ein. 6.2.3 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen seine Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP und der Anhörung geltend gemacht hatte. Er machte ferner allgemeine Ausführungen über Zwangsheirat, Blutrache und Ehrenmord. Zudem führte er aus, dass er zu jener Zeit der Ereignisse noch nicht einmal 15 Jahre alt gewesen sei. Sein Vater habe ihm deshalb nicht sagen wollen, worum es gehe, damit er nicht verängstigt werde. Er habe erst später erfahren, worum es gehe und dass auch sein Leben in Gefahr sei. Auf Drängen des Vaters sei er geflüchtet. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, dass die Vorinstanz von einem Kind verlange, alle Fragen substanziiert zu beantworten. 6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb in erster Linie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu verweisen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Schilderungen aller Beschwerdeführenden Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer 1 legte die Drohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin unsubstanziiert und damit unglaubhaft dar. Er widersprach sich einerseits hinsichtlich des Opfers der Drohungen (vgl. act. A4 F7.02; A16 F35, F112, F134-136) und war andererseits nicht in der Lage, die Personen zu bezeichnen, von welchen die angeblichen Drohungen ausgestossen worden sein sollen (vgl. act. A4 F7.02; A16 F108 f.). Die Ausführungen, wonach die Verhältnisse chaotisch gewesen seien und der Beschwerdeführer 1 bei den Geschehnissen nicht persönlich vor Ort gewesen sei, sind in diesem Zusammenhang als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten. Ferner hat das SEM - angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 1 keinerlei weiterführenden Informationen zum eingereichten Haftbefehl geben konnte - zu Recht auf eine Überprüfung der Echtheit des eingereichten Dokuments verzichtet. Eine Überprüfung erübrigt sich daher auch auf Beschwerdeebene. 6.3.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die heimliche Beziehung zum Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung sind selbst unter Berücksichtigung der damaligen Minderjährigkeit und der Schwangerschaft als unsbustanziiert und damit unglaubhaft zu bezeichnen (vgl. act. A28 F31 ff.). Die schwierige Lage der Frauen in der ARK ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst und wird auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr ist jedoch mangels konkreter Hinweise seitens der Beschwerdeführerin die drohende Zwangsverheiratung vorliegend als nicht glaubhaft gemacht zu erachten (a.a.O. F55). Ebenfalls kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass ihre Grosseltern und weiteren Familienmitglieder derart konservativ gewesen sein sollen, zumal sie eigenen Angaben zufolge über ein Mobiltelefon habe verfügen und das Haus verlassen können (a.a.O. F52, F65, F72 ff.). Ferner gilt es festzuhalten, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Traumatisierung bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich behauptet und durch keine medizinischen Unterlagen untermauert wurde. 6.3.3 Die widersprüchlichen Aussagen und die oberflächlichen und teilweise ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers 2 sind selbst unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften (vgl. act. A4 F7.02; A15 F80, F82, F87, F94, F113, F115). Die befragende Person gab dem Beschwerdeführer durch altersgerechte Fragestellungen und gezielte Rückfragen mehrmals die Möglichkeit, ausführlichere Antworten zu geben (vgl. act. A15 F74 f., F78, F108 ff., F114). 6.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch Dritte, namentlich durch die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin, glaubhaft zu machen. Infolgedessen erübrigen sich weiterer Ausführungen hinsichtlich der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der ARK. Die vorgebrachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes erweist sich somit als unbegründet. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden (G._______) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch in Berücksichtigung der Turbulenzen rund um das kurdische Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nicht generell unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-5390/2017 vom 2. November 2017 E. 9.3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen G._______, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermögen die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) - besonderes Gewicht beizumessen. 8.4.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge und - soweit aktenkundig - gesunde Personen mit einem Kleinkind. Sie stammen aus F._______, wo sie auch ein ausgeprägtes Beziehungsnetz aufzuweisen vermögen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass dieses Beziehungsnetz den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr bei der Reintegration behilflich sein wird. Zudem konnte der Beschwerdeführer 1 sich bereits mehrere Jahre Arbeitserfahrung als selbständiger (...) aneignen, weshalb anzunehmen ist, dass ihm den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt schnell gelingen wird und er auf diese Weise zum Lebensunterhalt der Familie beitragen kann. Ferner spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer 2 wieder zu seinen Eltern zurückkehrt und seine Schulausbildung fortsetzt. Die in den Beschwerden geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, beziehen sich diese doch ausschliesslich auf die als unglaubhaft erachtete Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin. Das Vorliegen besonders begünstigender individueller Faktoren ist nach dem Gesagten zu bejahen. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein und in eine Notlage geraten werden. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: