Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 suchten am 21. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seien am (...) gemeinsam durchgebrannt, nachdem die Familie der Beschwerdeführerin 2 gegen eine Liebesbeziehung und Heirat gewesen sei. Die besagte Familie habe in der Folge den Beschwerdeführer 1 wie auch dessen Bruder (Beschwerdeführer 4) mit dem Tode bedroht und ersteren bei den Behörden angezeigt, welche einen Haftbefehl erlassen hätten. Aufgrund der Drohungen sei auch der Beschwerdeführer 4 geflohen. A.b Am (...) kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeführer 3) zur Welt. A.c Mit separaten Entscheiden vom 7. September 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen mit Beschwerden vom 12. Oktober 2017 angehobenen Beschwerdeverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht vereinigt und mit Urteil D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017 vom 30. November 2017 abgewiesen. B. Am 7. Dezember 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich die Neufestsetzung ihrer Ausreisefrist auf den 3. Januar 2018 mit. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Abnahme der angesetzten Ausreisefrist und Aussetzung allfälliger geplanter Vollzugsmassnahmen. Sie machten geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe am (...) einen Kollaps erlitten, sei mehrere Minuten bewusstlos gewesen und deshalb von der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Nach Ansicht der behandelnden Ärztin sei sie nicht reisefähig und im Falle einer Wegweisung in den Irak sei eine Suizidalität zu befürchten. Der Eingabe waren ein Spitalbericht zu einer Notfallkonsultation vom 24. Dezember 2017, eine ärztliche Bescheinigung vom 9. Januar 2018 und ein Fragekatalog der rubrizierten Rechtsvertretung an die behandelnde Ärztin vom 16. Januar 2018 samt Antworten beigelegt. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 29. Januar 2018 als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung entgegen und wies dieses mit zwei separaten Verfügungen für die Beschwerdeführenden 1-3 und den Beschwerdeführer 4 vom 21. März 2018 (eröffnet tags darauf) ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügungen vom 7. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, im Irak seien medizinische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Beschwerden vorhanden. Einer aufgrund ihrer Angststörung nötigen Behandlung der Beschwerdeführerin stehe nichts entgegen. Dass die psychologische und psychiatrische Versorgung nicht auf westeuropäischem Niveau liege, spiele keine entscheidende Rolle, zumal keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe. Insgesamt könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geschlossen werden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die damit allenfalls verbundenen suizidalen Gedanken seien offensichtlich durch den ablehnenden Asylentscheid ausgelöst worden. Gemäss Rechtsprechung sei jedoch in diesem Zusammenhang nicht von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids getroffen würden. Dem werde vorliegend mit einem diesbezüglichen Hinweis an die zuständige kantonale Migrationsbehörde Rechnung getragen. Insgesamt ständen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nichts entgegen. E. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit zwei separaten Beschwerden für die Beschwerdeführenden 1-3 und den Beschwerdeführer 4 vom 23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuerlichen Entscheid an das SEM. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Beschwerde als Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen. In formeller Hinsicht beantragten sie, die Vereinigung der beiden Beschwerden und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sie brachten zur Begründung vor, sie hätten mit ihrer Eingabe vom 29. Januar 2018 entgegen der Auffassung des SEM keine kostenpflichtige Wiedererwägung des Asylgesuchs, sondern lediglich die Abnahme der Ausreisefrist aus medizinischen Gründen beantragt. Über die Aufhebung der Ausreisefrist sei trotz ärztlich bescheinigter Reiseunfähigkeit nach wie vor nicht entschieden worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ferner sei es ihnen nach Erlass der angefochtenen Verfügung gelungen, neue Beweismittel zu beschaffen, welche teilweise vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 (so der Haftbefehl und die Anzeige, je vom [...]) und teilweise nachher (so die Bestätigung des Quartiervorstehers und der Zeugen samt Kopien derer Identitätsdokumente) entstanden seien. Diese Beweismittel würden einen Anspruch auf Wiedererwägung des Asylentscheids beziehungsweise auf Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 begründen. Überdies habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 2 seit Erlass des Asylentscheides drastisch verschlechtert und eine medizinische Versorgung in ihrem Heimatland könne nicht gewährleistet werden. Es sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostiziert worden. Namentlich fürchte sich die Beschwerdeführerin davor, als unverheiratete Frau mit einem Kind bei einer Rückkehr körperlich Schaden zu nehmen beziehungsweise sozial diskreditiert zu werden. Sie sei nicht reisefähig und bei einer Ausschaffung müsse mit einer Verschlechterung des Zustandes gerechnet werden, eine medizinische Behandlung sei im Irak nur eingeschränkt verfügbar. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. Der Beschwerde waren eine Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin 2 und ein Haftbefehl, beide datiert vom (...), sowie eine Bestätigung eines Quartiervorstehers vom (...) samt Ausweiskopien von zwei als Zeugen benannten Personen (je fremdsprachig und mit Übersetzung), ein Auszug aus dem irakischen Zivilregister vom (...), mehrere Fotografien eines irakischen Rechtsanwaltes und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Januar 2015 beigelegt. F. Am 25. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Am 1. Mai 2018 leitete das SEM der Zuständigkeit halber dem Bundesverwaltungsgericht eine mit "Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter ein neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. April 2018 weiter. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 14. Mai 2018 einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 25. Januar 2018 zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerden ist, unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die beim Bundesverwaltungsgericht eröffneten Verfahren D-2379/2018, D-2381/2018 und D-2385/2018 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Vorbringen, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung (oder eines neuen Asylgesuchs) bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 6.1 Dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018 gestützt auf den Antrag auf Abnahme der Ausreisefrist und die Begründung des verschlechterten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt entgegengenommen hat und darauf eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I, S. 2, 2. Abschnitt), ist nicht zu beanstanden. Zum einen haben die Beschwerdeführenden dadurch in materieller Hinsicht keinen Nachteil erlitten, zumal sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am solchermassen eröffneten Wiedererwägungsverfahren festhalten. Zum anderen war für die Beschwerdeführenden aus dem Schreiben des SEM vom 1. Februar 2018 (SEM act. [N {...}] B2) ersichtlich, dass die Vorinstanz die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch erachtete. Es hätte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden oblegen, gegen die Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zu opponieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil E-918/2018 vom 23. Februar 2018 E. 4.2). Auf das Rechtbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, ist nicht einzutreten, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden. Für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren irrelevant sind aus demselben Grund auch die Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerde, welche sich mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden, namentlich der Befürchtung, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, befassen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten und daher zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 6.2 Soweit vorgebracht wird, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017 vom 30. November 2017 bereits bestanden, aber während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens nicht hätten geltend gemacht werden können, enthalten die Rechtsmittelschriften Elemente eines Revisionsgesuchs (so namentlich betreffend die Anzeige, den Haftbefehl und den Zivilregisterauszug). Das Eventualbegehren, diese unter revisionsrechtlichem Blickwinkel zu behandeln, wird entgegengenommen. Die Behandlung hat in einem separaten Revisionsverfahren (D-2666/2018 / D-2667/2018 / D-2668/2018) zu erfolgen.
E. 7 Das SEM ist grundsätzlich gehalten, Eingaben nur dann an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), wenn es sich um eine Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeergänzung oder um ein Revisionsgesuch handeln könnte. Beides trifft auf die weitergeleitete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. April 2018 (vgl. Bst. G.) offensichtlich nicht zu, ganz abgesehen davon, dass dieser kein Wille der Beschwerdeführenden zu entnehmen ist, an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. Vielmehr richten sich die - rechtskundig vertretenen - Beschwerdeführenden mit ihrer als "Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter ein neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe explizit an das SEM. Die Parteieingabe vom 25. April 2018 wird daher zur Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts dem SEM als Beilage zu diesem Urteil und zusammen mit den N-Dossiers (...), (...) und (...) zur gutscheinenden Behandlung zurückgesandt.
E. 8.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Begründung für den Kassationsantrag, die Vorinstanz habe nach wie vor nicht über das Gesuch um Abnahme der Ausreisefrist entschieden, als unbegründet erweist. Das SEM hat - wie unter E. 6.1 hievor ausgeführt - am 1. Februar 2018 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt (vgl. SEM act. [N {...}] B2), womit es dem Ersuchen um Abnahme der Ausreisefrist vollumfänglich nachgekommen ist. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden einer Instanz verlustig gehen sollten oder der rechtserhebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sein sollte. Die Rügen der Gehörsverletzung und der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes erweisen sich deshalb als unbegründet.
E. 8.2 In materieller Hinsicht kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Der Beschwerdeführerin 2 gelingt es vor diesem Hintergrund mit den zu den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass keine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, da einer Behandlung der dargelegten Angststörung im Irak nichts entgegensteht. Daran vermögen weder die in der Beschwerde erwähnten SFH-Berichte noch der Umstand, dass das Versorgungsniveau der psychologischen/psychiatrischen Versorgung nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, etwas zu ändern (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Arztbericht vom 25. Januar 2018 nicht zu führen, welcher der Beschwerdeführerin 2 eine Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik diagnostiziert und festhält, der Beginn einer depressiven Episode mit somatischen Beschwerden ohne psychotische Symptomatik könne nicht ausgeschlossen werden. Mit Blick auf das Datum der Untersuchung darf davon ausgegangen werden, es habe zumindest keine Verschlechterung der geltend gemachten medizinischen Probleme stattgefunden. Bezüglich einer allfälligen Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil D-1032/2016 vom 26. Februar 2016). Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin 2 darstellen, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatstaat schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 8.3 Soweit vorgebracht wird, uneheliche Kinder im Irak würden keine Geburtsurkunden erhalten und seien deswegen benachteiligt, wird zunächst nicht dargetan, inwiefern es sich dabei um eine nach dem Beschwerdeurteil entstandene Tatsache handeln sollte. Zudem ist mit Blick auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 3 nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich das Kindeswohl des Beschwerdeführers 3 in wiedererwägungsrechtlich entscheidender Hinsicht betroffen sein sollte. Überdies ist der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz geboren und sein Vater (der Beschwerdeführer 1) ist bekannt und hinsichtlich der Vaterschaft offensichtlich auch anerkennungswillig. Tritt hinzu, dass es sich beim Beschwerdeführer 3 um ein (...) Jahre altes Kleinkind handelt, das altersentsprechend noch vollumfänglich auf seine Eltern angewiesen und deshalb ohne eigene Sozialisation ist (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4).
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen vor Vorinstanz noch diejenigen auf Beschwerdeebene wiedererwägungsrechtlich relevant sind. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
E. 10 Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich als gegenstandslos. Der am 25. April 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2381/2018D-2379/2018D-2385/2018 Urteil vom 18. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...) 4.D._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügungen des SEM vom 21. März 2018 / N (...), N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 suchten am 21. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seien am (...) gemeinsam durchgebrannt, nachdem die Familie der Beschwerdeführerin 2 gegen eine Liebesbeziehung und Heirat gewesen sei. Die besagte Familie habe in der Folge den Beschwerdeführer 1 wie auch dessen Bruder (Beschwerdeführer 4) mit dem Tode bedroht und ersteren bei den Behörden angezeigt, welche einen Haftbefehl erlassen hätten. Aufgrund der Drohungen sei auch der Beschwerdeführer 4 geflohen. A.b Am (...) kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 (Beschwerdeführer 3) zur Welt. A.c Mit separaten Entscheiden vom 7. September 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen mit Beschwerden vom 12. Oktober 2017 angehobenen Beschwerdeverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht vereinigt und mit Urteil D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017 vom 30. November 2017 abgewiesen. B. Am 7. Dezember 2017 teilte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich die Neufestsetzung ihrer Ausreisefrist auf den 3. Januar 2018 mit. C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Abnahme der angesetzten Ausreisefrist und Aussetzung allfälliger geplanter Vollzugsmassnahmen. Sie machten geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe am (...) einen Kollaps erlitten, sei mehrere Minuten bewusstlos gewesen und deshalb von der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Nach Ansicht der behandelnden Ärztin sei sie nicht reisefähig und im Falle einer Wegweisung in den Irak sei eine Suizidalität zu befürchten. Der Eingabe waren ein Spitalbericht zu einer Notfallkonsultation vom 24. Dezember 2017, eine ärztliche Bescheinigung vom 9. Januar 2018 und ein Fragekatalog der rubrizierten Rechtsvertretung an die behandelnde Ärztin vom 16. Januar 2018 samt Antworten beigelegt. D. Das SEM nahm die Eingabe vom 29. Januar 2018 als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung entgegen und wies dieses mit zwei separaten Verfügungen für die Beschwerdeführenden 1-3 und den Beschwerdeführer 4 vom 21. März 2018 (eröffnet tags darauf) ab. Gleichzeitig erklärte es seine Verfügungen vom 7. September 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, im Irak seien medizinische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Beschwerden vorhanden. Einer aufgrund ihrer Angststörung nötigen Behandlung der Beschwerdeführerin stehe nichts entgegen. Dass die psychologische und psychiatrische Versorgung nicht auf westeuropäischem Niveau liege, spiele keine entscheidende Rolle, zumal keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe. Insgesamt könne nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) geschlossen werden. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die damit allenfalls verbundenen suizidalen Gedanken seien offensichtlich durch den ablehnenden Asylentscheid ausgelöst worden. Gemäss Rechtsprechung sei jedoch in diesem Zusammenhang nicht von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids getroffen würden. Dem werde vorliegend mit einem diesbezüglichen Hinweis an die zuständige kantonale Migrationsbehörde Rechnung getragen. Insgesamt ständen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nichts entgegen. E. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit zwei separaten Beschwerden für die Beschwerdeführenden 1-3 und den Beschwerdeführer 4 vom 23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuerlichen Entscheid an das SEM. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Beschwerde als Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen. In formeller Hinsicht beantragten sie, die Vereinigung der beiden Beschwerden und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Sie brachten zur Begründung vor, sie hätten mit ihrer Eingabe vom 29. Januar 2018 entgegen der Auffassung des SEM keine kostenpflichtige Wiedererwägung des Asylgesuchs, sondern lediglich die Abnahme der Ausreisefrist aus medizinischen Gründen beantragt. Über die Aufhebung der Ausreisefrist sei trotz ärztlich bescheinigter Reiseunfähigkeit nach wie vor nicht entschieden worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ferner sei es ihnen nach Erlass der angefochtenen Verfügung gelungen, neue Beweismittel zu beschaffen, welche teilweise vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 (so der Haftbefehl und die Anzeige, je vom [...]) und teilweise nachher (so die Bestätigung des Quartiervorstehers und der Zeugen samt Kopien derer Identitätsdokumente) entstanden seien. Diese Beweismittel würden einen Anspruch auf Wiedererwägung des Asylentscheids beziehungsweise auf Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 begründen. Überdies habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 2 seit Erlass des Asylentscheides drastisch verschlechtert und eine medizinische Versorgung in ihrem Heimatland könne nicht gewährleistet werden. Es sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik diagnostiziert worden. Namentlich fürchte sich die Beschwerdeführerin davor, als unverheiratete Frau mit einem Kind bei einer Rückkehr körperlich Schaden zu nehmen beziehungsweise sozial diskreditiert zu werden. Sie sei nicht reisefähig und bei einer Ausschaffung müsse mit einer Verschlechterung des Zustandes gerechnet werden, eine medizinische Behandlung sei im Irak nur eingeschränkt verfügbar. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. Der Beschwerde waren eine Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin 2 und ein Haftbefehl, beide datiert vom (...), sowie eine Bestätigung eines Quartiervorstehers vom (...) samt Ausweiskopien von zwei als Zeugen benannten Personen (je fremdsprachig und mit Übersetzung), ein Auszug aus dem irakischen Zivilregister vom (...), mehrere Fotografien eines irakischen Rechtsanwaltes und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Januar 2015 beigelegt. F. Am 25. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Am 1. Mai 2018 leitete das SEM der Zuständigkeit halber dem Bundesverwaltungsgericht eine mit "Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter ein neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. April 2018 weiter. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 14. Mai 2018 einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 25. Januar 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerden ist, unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die beim Bundesverwaltungsgericht eröffneten Verfahren D-2379/2018, D-2381/2018 und D-2385/2018 aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Vorbringen, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung (oder eines neuen Asylgesuchs) bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 6. 6.1 Dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2018 gestützt auf den Antrag auf Abnahme der Ausreisefrist und die Begründung des verschlechterten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2 als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt entgegengenommen hat und darauf eingetreten ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I, S. 2, 2. Abschnitt), ist nicht zu beanstanden. Zum einen haben die Beschwerdeführenden dadurch in materieller Hinsicht keinen Nachteil erlitten, zumal sie im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am solchermassen eröffneten Wiedererwägungsverfahren festhalten. Zum anderen war für die Beschwerdeführenden aus dem Schreiben des SEM vom 1. Februar 2018 (SEM act. [N {...}] B2) ersichtlich, dass die Vorinstanz die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch erachtete. Es hätte den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden oblegen, gegen die Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zu opponieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil E-918/2018 vom 23. Februar 2018 E. 4.2). Auf das Rechtbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, ist nicht einzutreten, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden. Für das vorliegende Wiedererwägungsverfahren irrelevant sind aus demselben Grund auch die Ausführungen und Beweismittel in der Beschwerde, welche sich mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden, namentlich der Befürchtung, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, befassen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten und daher zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 6.2 Soweit vorgebracht wird, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017 vom 30. November 2017 bereits bestanden, aber während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens nicht hätten geltend gemacht werden können, enthalten die Rechtsmittelschriften Elemente eines Revisionsgesuchs (so namentlich betreffend die Anzeige, den Haftbefehl und den Zivilregisterauszug). Das Eventualbegehren, diese unter revisionsrechtlichem Blickwinkel zu behandeln, wird entgegengenommen. Die Behandlung hat in einem separaten Revisionsverfahren (D-2666/2018 / D-2667/2018 / D-2668/2018) zu erfolgen.
7. Das SEM ist grundsätzlich gehalten, Eingaben nur dann an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), wenn es sich um eine Beschwerde beziehungsweise Beschwerdeergänzung oder um ein Revisionsgesuch handeln könnte. Beides trifft auf die weitergeleitete Eingabe der Beschwerdeführenden vom 25. April 2018 (vgl. Bst. G.) offensichtlich nicht zu, ganz abgesehen davon, dass dieser kein Wille der Beschwerdeführenden zu entnehmen ist, an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. Vielmehr richten sich die - rechtskundig vertretenen - Beschwerdeführenden mit ihrer als "Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter ein neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe explizit an das SEM. Die Parteieingabe vom 25. April 2018 wird daher zur Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts dem SEM als Beilage zu diesem Urteil und zusammen mit den N-Dossiers (...), (...) und (...) zur gutscheinenden Behandlung zurückgesandt. 8. 8.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Begründung für den Kassationsantrag, die Vorinstanz habe nach wie vor nicht über das Gesuch um Abnahme der Ausreisefrist entschieden, als unbegründet erweist. Das SEM hat - wie unter E. 6.1 hievor ausgeführt - am 1. Februar 2018 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt (vgl. SEM act. [N {...}] B2), womit es dem Ersuchen um Abnahme der Ausreisefrist vollumfänglich nachgekommen ist. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ist im Weiteren auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden einer Instanz verlustig gehen sollten oder der rechtserhebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sein sollte. Die Rügen der Gehörsverletzung und der unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes erweisen sich deshalb als unbegründet. 8.2 In materieller Hinsicht kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Der Beschwerdeführerin 2 gelingt es vor diesem Hintergrund mit den zu den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun. Es ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass keine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, da einer Behandlung der dargelegten Angststörung im Irak nichts entgegensteht. Daran vermögen weder die in der Beschwerde erwähnten SFH-Berichte noch der Umstand, dass das Versorgungsniveau der psychologischen/psychiatrischen Versorgung nicht auf westeuropäischem Niveau liegt, etwas zu ändern (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 7.4.3). Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Arztbericht vom 25. Januar 2018 nicht zu führen, welcher der Beschwerdeführerin 2 eine Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik diagnostiziert und festhält, der Beginn einer depressiven Episode mit somatischen Beschwerden ohne psychotische Symptomatik könne nicht ausgeschlossen werden. Mit Blick auf das Datum der Untersuchung darf davon ausgegangen werden, es habe zumindest keine Verschlechterung der geltend gemachten medizinischen Probleme stattgefunden. Bezüglich einer allfälligen Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil D-1032/2016 vom 26. Februar 2016). Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin 2 darstellen, indes vermag dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer akuten medizinischen Notlage, die im Heimatstaat schlicht nicht behandelbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeichnen. 8.3 Soweit vorgebracht wird, uneheliche Kinder im Irak würden keine Geburtsurkunden erhalten und seien deswegen benachteiligt, wird zunächst nicht dargetan, inwiefern es sich dabei um eine nach dem Beschwerdeurteil entstandene Tatsache handeln sollte. Zudem ist mit Blick auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers 3 nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich das Kindeswohl des Beschwerdeführers 3 in wiedererwägungsrechtlich entscheidender Hinsicht betroffen sein sollte. Überdies ist der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz geboren und sein Vater (der Beschwerdeführer 1) ist bekannt und hinsichtlich der Vaterschaft offensichtlich auch anerkennungswillig. Tritt hinzu, dass es sich beim Beschwerdeführer 3 um ein (...) Jahre altes Kleinkind handelt, das altersentsprechend noch vollumfänglich auf seine Eltern angewiesen und deshalb ohne eigene Sozialisation ist (vgl. dazu BVGE 2009/28 insb. E. 9.3.2 und 9.3.4). 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen vor Vorinstanz noch diejenigen auf Beschwerdeebene wiedererwägungsrechtlich relevant sind. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
10. Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich als gegenstandslos. Der am 25. April 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: