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D-1032/2016

D-1032/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-26 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1032/2016/pjn Urteil vom 26. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), sowie ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Juristes et théologiens Mobiles Migrations et Développement, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder vom 4. Februar 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend machte, die Beschwerdeführerin könne ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei, dass im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen unter anderem ausgeführt wurde, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die Diskushernie, die Kopf- und Genickschmerzen, die Magenbeschwerden, die Handgelenksbeschwerden sowie die Hämorrhoiden, würden den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss bereits im Heimatstaat in ärztlicher bzw. in spitalärztlicher Behandlung gewesen und dort adäquat medizinisch behandelt worden sei, dass eine medizinische Behandlung im Heimatstaat gewährleistet sei, und es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich nach ihrer Rückkehr der bereits genutzten ärztlichen Infrastruktur anzuvertrauen, dass die Beschwerdeführerin sodann auch medizinische Rückkehrhilfe beantragen könne, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-3114/2015 vom 23. September 2015 - eröffnet am 28. September 2015 - abwies, womit die vorinstanzliche Verfügung vom 20. April 2015 in Rechtskraft erwuchs, dass hinsichtlich der Urteilsbegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. September 2015 mitteilte, sie und ihre Kinder hätten die Schweiz bis zum 30. Oktober 2015 zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 (Poststempel: 12. Oktober 2015) an das SEM gelangte und unter Verweis auf ihren Gesundheitszustand vorbrachte, eine Rückkehr in die Heimat bringe sie und die beiden Kinder in Gefahr, weshalb sie die humanitäre Aufnahme in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen beziehungsweise die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung Status F oder Status B beantrage, dass das SEM mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 festhielt, das Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die Eingabe vom 13. Oktober 2015 enthalte keine Elemente, welche als Wiedererwägungsgründe qualifiziert werden könnten, da die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehungsweise deren Behandelbarkeit im Heimatstaat im vorhergehenden ordentlichen Verfahren bereits gewürdigt worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 3. November 2015 eingereichte Beschwerde mit einzelrichterlichem Urteil vom 16. Dezember 2015 nicht eintrat, dies unter Verweis auf die Unanfechtbarkeit einer auf Art. 111b Abs. 4 AsylG gestützten formlosen Abschreibung, um die es sich bei dem Schreiben vom 21. Oktober 2015 handle, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 um Asyl ersuchte, und zur Begründung erneut auf ihren Gesundheitszustand verwies, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 mitteilte, ihre Eingabe sei allenfalls als einfaches Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, nicht aber als neues Asylgesuch, und die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts aufforderte, dass mit Eingabe vom 16. Januar 2016 ein ärztlicher Bericht der Praxis (...), vom 7. Januar 2016 eingereicht wurde, verbunden mit einem sinngemässen Gesuch um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin als unzulässig und unzumutbar, dass auch die konkrete Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin, namentlich die im November 2016 anstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen und die zu befürchtenden Ausschreitungen und Unruhen einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 20. Januar 2016 - eröffnet am 21. Januar 2016 - abwies, die Verfügung vom 20. April 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und das Gesuch um Ausrichtung einer Honorarentschädigung abwies, wobei festgestellt wurde, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 7. Januar 2016 leide die Beschwerdeführerin aktuell unter Rückenschmerzen, welche derzeitig psychotherapeutisch behandelt würden, sowie unter einer psychosomatischen Reaktion, einer schweren psychosozialen Belastung mit intermittierender Suizidalität, welcher aktuell mit einem Antidepressivum entgegengewirkt werde, und an einem operierten Carpaltunnelsyndrom beidseits, welches derzeit ergotherapeutisch und medikamentös mit einem Antirheumatikum behandelt werde, dass bezüglich der besehenden Rückenschmerzen und Handgelenksbeschwerden vollumfänglich auf die Erwägungen im Rahmen der Verfügung vom 20. April 2015 verwiesen werde, dass auch die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in Frage zu stellen, dieser bei der Ausreise vielmehr mit geeigneten Massnahmen zu begegnen sei, dass die im Hinblick auf die im November 2016 anstehenden Regierungswahlen geäusserten Befürchtungen rein spekulativer Natur seien und daher keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründen könnten, dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid am 20. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. April 2015 sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid unter Beachtung des ärztlichen Zeugnisses vom 10. Februar 2016 an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in formeller Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass das Wiedererwägungsgesuch - wie vorliegend - in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt, wobei sich die Veränderung der Sachlage in der Regel auf die Wegweisungsvollzugshindernisse bezieht, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden als unzumutbar, dass zur Untermauerung des Gesuchs das bereits erwähnte ärztliche Zeugnis der Praxis (...) vom 7. Januar 2016 eingereicht wurde, dass die darin aufgeführten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin jedoch kein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen, dass die Vorinstanz zunächst zutreffend darauf verweist, dass die im ärztlichen Zeugnis attestierten Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin, für welche eine Diskushernie ursächlich ist, bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens bildeten, weshalb sich weitere Auseinandersetzungen diesbezüglich erübrigen, dass sodann das beidseitige Carpaltunnelsyndrom an den Handgelenken der Beschwerdeführerin die Wegweisung ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass das Carpaltunnelsyndrom offensichtlich bereits operativ behandelt wurde und die Beschwerdeführerin derzeit noch ergotherapeutisch und medikamentös mit einem Antirheumatikum behandelt wird, dass sich ein Vollzug der Wegweisung aufgrund medizinischer Gründe jedoch nur dann als unzumutbar erweist, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen würde, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, dass auf Beschwerdeebene sodann eine "Bestätigung" von Dr. med. D._______ datierend vom 10. Februar 2016 eingereicht wurde, in welcher die behandelnde Ärztin ausführt, bei der Beschwerdeführerin sei ein unklarer Befund der Gebärmutter in Abklärung, wobei das Ergebnis erst in einigen Wochen bekannt sei und erst Verlaufskontrollen zeigen würden, ob allenfalls ein operativer Eingriff zur Entfernung eines "praekanzerösen Prozesses" notwendig sei, dass auch diesen Ausführungen keine Hinweise auf eine derartige konkrete Gefährdung im oben genannten Sinn zu entnehmen sind, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die genannten Gesundheitsbeschwerden auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin behandelbar sind, dass einem allfälligen Bedarf an Medikamenten durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass die im weiteren aufgeführte schwere psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin mit intermittierender Suizidalität, welcher aktuell mit einem Antidepressivum entgegengewirkt werde, ebenfalls wiedererwägungsrechtlich nicht relevant ist, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei drohender Suizidalität von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen wird, solange konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können, dass solche Massnahmen vorliegend durch eine entsprechende fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung der die Beschwerdeführerin aktuell behandelnden Ärztin einerseits und andererseits durch eine sorgfältige Vorbereitung und Begleitung der Beschwerdeführerin bei der Ausreise möglich scheinen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin somit nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung des SEM vom 20. April 2015 zu führen vermögen, dass hinsichtlich der im Wiedererwägungsgesuch geäusserten rein hypothetischen Befürchtungen im Hinblick auf die im November 2016 anstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, dass diese einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegenstehen, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Ersuchen um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche aufgrund der als aussichtslos erkannten Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid praxisgemäss auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: