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D-2333/2019

D-2333/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-25 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder B._______ und C.________ am 4. Februar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 20. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Das SEM kam dabei zum Schluss, die Asylvorbringen seien unglaubhaft. Es führte im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen aus, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ([...]) seien nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Heimatstaat medizinisch adäquat behandelt worden. Eine Behandlung vor Ort sei gewährleistet und ihr sei zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr der bereits genutzten Infrastruktur anzuvertrauen. Überdies bestehe die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3114/2015 vom 23. September 2015 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 [recte: 12. Oktober 2015] an das SEM und brachte unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand vor, eine Rückkehr in die Heimat bringe sie und ihre Kinder in Gefahr. B.b Mit Abschreibungsbeschluss vom 21. Oktober 2015 hielt das SEM fest, das Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Die Eingabe vom 13. Oktober 2015 enthalte keine Elemente, welche als Wiedererwägungsgründe qualifiziert werden könnten, da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden beziehungsweise deren Behandelbarkeit im Heimatstaat bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt worden seien. B.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7059/2015 vom 16. Dezember 2015 nicht ein. C. C.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 22. Dezember 2015 per E-Mail erneut an das SEM und ersuchte unter Verweis auf ihren Gesundheitszustand um Asyl. C.b Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das SEM mit, die Eingabe sei nicht als neues Asylgesuch, sondern allenfalls als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes auf. C.c Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 16. Januar 2016 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 20. April 2015. C.d Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wies das SEM dieses Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 20. April 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar. C.e Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1032/2016 vom 26. Februar 2016 ab. Es kam zum Schluss, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ([...]) sowie die im November 2016 anstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Heimatland seien nicht geeignet, die Verfügung vom 20. April 2015 wiedererwägungsweise aufzuheben. D. D.a Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 20. September 2017 ein zweites Mal um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. D.b Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 15. November 2017 wies das SEM dieses Wiedererwägungsgesuch ab. Das SEM kam dabei zum Schluss, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien im Wesentlichen bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens und des vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchs behandelt worden. Die neu vorgebrachte Erkrankung an einem "[...]" sei nicht geeignet, eine Unzulässigkeit beziehungsweise eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. E. Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ein drittes Mal um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei sehr krank, wobei sich vor allem ihr psychischer Zustand verschlechtert habe. Zudem leide sei an einem seltenen (...) im Arm. Sie sei deswegen am 12. Mai 2018 notfallmässig operiert worden. Eine Unterbrechung der Behandlung sei risikobehaftet. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei ihr die Finanzierung des Lebensunterhalts im Heimatstaat nicht zumutbar. Die Lebensumstände ihrer zwei im Heimatstaat lebenden erwachsenen Kinder seien ihr nicht näher bekannt. Ihre beiden minderjährigen Kinder würden in der Schweiz die Schule besuchen; ein Herausreissen aus ihrer gewohnten Umgebung sei unmenschlich. Dem Gesuch lagen zwei Arztberichte vom 17. April 2018 und 18. April 2018 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Gebührenvorschuss wurde am 7. Juni 2018 bezahlt. G. Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 14. Juni 2018 vor, sie müsse sich am 18. Juni 2018 erneut einer Operation am Arm unterziehen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 reichte sie einen Austrittsbericht des D._______ vom 20. Juni 2018, einen Arztbericht vom 25. Juni 2018 sowie zwei Röntgenbilder zu den Akten. H. Das SEM trat mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 nicht ein, weil angeblich der Gebührenvorschuss nicht innert Frist geleistet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb eine dagegen erhobene Beschwerde mit Abschreibungsentscheid D-6071/2018 vom 15. November 2018 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM mit Verfügung vom 13. November 2018 im Rahmen eines Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben und die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs wiederaufgenommen hatte. I. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 mit Verfügung vom 9. April 2019 ab, erklärte die Verfügung vom 20. April 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es kam dabei zum Schluss, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. April 2015 beseitigen könnten. Es seien keine neuen Gründe geltend gemacht worden, welche nicht schon im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens und der zwei früheren Wiedererwägungsgesuche bekannt gewesen und einlässlich geprüft worden seien. Insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin gebe es keine neuen Elemente, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Überdies seien die Beschwerden in der Schweiz bereits ärztlich behandelt worden. Die orthopädischen beziehungsweise rheumatologischen Beschwerden seien zwar belastend, aber nicht lebensbedrohlich. Eine medizinische Behandlung im Heimatstaat sei zudem möglich. Das Gleiche gelte auch für die (...) Leiden und die psychischen Probleme. Sodann sei vom Bestehen eines familiären wie auch ausserfamiliären Beziehungsnetzes auszugehen. Die gesundheitlichen Probleme seien überdies nicht derart einschränkend, dass eine Erwerbstätigkeit unmöglich sei. Eine Reintegration der beiden minderjährigen Kinder scheine mit Unterstützung des familiären Netzes zumutbar. J. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 13. Mai 2019 für sich und ihre minderjährigen Kinder Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Ferner sei ihnen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Zur Begründung brachte sie vor, sie leide seit kurzem an einer Unterfunktion der (...) und müsse deswegen voraussichtlich für den Rest ihres Lebens Medikamente einnehmen. Aufgrund einer (...) müsse sie sich in zwei Monaten einer weiteren Operation an (...) unterziehen. Auch leide sie an einer (...). In Folge einer Fehlbehandlung seien (...) gelähmt. Sie bedürfe für unbestimmte Zeit sorgfältiger Nachsorge. Aufgrund des fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes, des Alters ihrer Kinder sowie der Tatsache, dass es ihr als alleinerziehende und kranke Mutter an Reintegrationsperspektiven mangle, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Im Heimatstaat sei eine medizinische Behandlung für sie unerreichbar. Es würden keine Krankenversicherungen existieren und Lohnarbeit sei für sie praktisch unmöglich. Sie sei auf ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen. Ferner stamme sie aus der vom Bürgerkrieg zerrütteten Provinz E._______. Schlussendlich verletze der Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sowie die Menschenwürde. K. Am 16. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. L. Dr. Ange Sankieme Lusanga, (...), zeigte mit Telefaxeingabe vom 22. Mai 2019 die Vertretung der Beschwerdeführerin an. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin zur Befragung durch die kongolesische Delegation im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen internationales Recht verletzt habe. Weiter sei die Beschwerdeführerin als Folteropfer anzuerkennen, die massive Auswirkung der Folter auf ihre Gesundheit festzustellen und ihr deshalb der Verbleib in der Schweiz aus humanitären Gründen zu bewilligen. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen und ferner die Vorinstanz zur Leistung von Schadenersatz zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Schliesslich beantragte er im Rahmen der Begründung erneut, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung aufgrund medizinischer Gründe auszustellen beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So habe die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz vier traumatisierende Jahre durchlebt. Die unmenschliche und degradierende Behandlung beziehungsweise die seelische Folter habe zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz sei daher nicht berechtigt gewesen, die kongolesischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen über den Stand des Asylverfahrens zu informieren. Indem die Beschwerdeführerin dennoch durch die kongolesische Delegation befragt worden sei, seien ihre nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK sowie nach dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) garantierten Rechte verletzt worden. Die dabei erlittene seelische Folter habe ihren ohnehin schon angeschlagenen Gesundheitszustand weiter beeinträchtigt, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Ferner widerspreche die Verfügung im Zusammenhang mit den medizinischen Beschwerden internationaler sowie bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. So sei der UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) in einem Fall zum Schluss gekommen, dass die Verbringung nach Italien Art. 3 und Art. 16 FoK verletze, wenn eine spezialmedizinische Behandlung dort nur schwer verfügbar sei. Italien sei ein europäisches Industrieland, ihr Heimatstaat jedoch ein Entwicklungsland. Der Eingabe lagen unter anderem ein E-Mail von Dr. Ange Sankieme Lusanga an die Bundesräte F._______ und G._______ vom 21. Mai 2019 sowie eine Vollmacht vom 22. Mai 2019 bei. M. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin sowie beide Rechtsvertretungen mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2019 auf, dem Gericht bis zum 31. Mai 2019 Mitteilung über die gemeinsame Zustell-adresse zu machen oder zu erklären, welche Rechtsvertretung ihre Interessen zukünftig wahrnehme. Andernfalls würden Zustellungen an den rubrizierten Rechtsvertreter erfolgen. Innert Frist ging keine Mitteilung beim Gericht ein. N. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2019 aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend ihre behaupteten medizinischen Leiden einzureichen, der detailliert Auskunft über den Verlauf der Krankheit seit dem letzten Arztbericht, eine allfällig erfolgte Operation an der Hand, die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere gebe. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. O. Am 15. Juli 2019 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines ambulanten Spitaleintritts am 13. August 2019 im (...) Spital in D._______ ins Recht. Sie stellte einen ausführlichen Arztbericht nach dem Krankenhausaufenthalt in Aussicht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4.1 Auf die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2019 gestellten Rechtsbegehren um Anerkennung der Beschwerdeführerin als Folteropfer sowie um Verpflichtung der Vorinstanz zur Zahlung von Schadenersatz ist nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb diese Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen.

E. 1.4.2 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge auf Bewilligung des Verbleibs in der Schweiz aus humanitären Gründen beziehungsweise auf Ausstellung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung aufgrund medizinischer Gründe. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich an die zuständige kantonale Behörde zu verweisen (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG [SR 142.20] und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 140.201]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich, wie nachstehend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Ermessensfehler) erhebt, ist festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vor-instanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5 Die Beschwerdeführerin stellt sodann ihre Anhörung durch eine kongolesische Delegation zwecks Beschaffung von Reisepapieren für ihre Rückkehr in den Heimatstaat in Frage. Massnahmen zur Papierbeschaffung sind gemäss Art. 97 Abs. 2 und 3 AsylG generell möglich, sobald im erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen (vgl. Bst. A). Gegenstand der zahlreichen Folgeverfahren war ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung. Insofern waren und sind Papierbeschaffungsmassnahmen trotz der einstweiligen Aussetzung des Vollzuges vom 16. Mai 2019 möglich (vgl. Urteil des BVGer E-2739/2019 vom 19. Juni 2019). Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

E. 6 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.

E. 7.1 Das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz am 15. November 2017 entschieden und blieb unangefochten (vgl. Bst. D). Die Beschwerdeführerin macht eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft dieses Entscheids, mithin Mitte Dezember 2017, geltend. Sie beruft sich auf eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes.

E. 7.2 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten ergeben sich im Wesentlichen folgende gesundheitliche Beschwerden: schwere psychische Störung mit multifaktoriellen somatischen Beschwerden (SEM act. C6), (...) der Gebärmutter (vgl. SEM act. C1), (...), (...) ([...]; Anmerkung BVGer) am Vorderarm rechts und (...) ([...]) (SEM act. C6). Weiter lässt sich den ärztlichen Berichten entnehmen, dass am 24. Mai 2017 eine operative (...) ([...]) und im Jahr 2015 eine operative Therapie bei (...) beidseits durchgeführt worden war. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der Sachlage darstellen. Dies ist betreffend die gynäkologischen Probleme (sog. [...]), die (...) und die psychischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung mit Suizidalität) zu verneinen. Laut ärztlichem Bericht vom 25. Juni 2018 (vgl. SEM act. C6/2) erfolgt bereits seit 17. Juni 2016 eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung und diese Beschwerden wie auch jene betreffend (...) wurden bereits im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen (vgl. Verfügung des SEM vom 15. November 2017 Seite 2). Soweit allenfalls eine akute Suizidgefahr besteht, ist auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Betreffend die eingeschränkte Sensomotorik (...) hat die Vor-instanz sodann zutreffend festgehalten, dass diese Beschwerden nicht lebensbedrohlich sind und eine medizinische Behandlung auch in Kongo (Kinshasa) möglich ist. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, sie leide an einer (...) sowie an einer (...), weswegen sie lebenslänglich auf Medikamente angewiesen sei, und (...) müsse wegen einer (...) demnächst erneut operiert werden, ist festzuhalten, dass sie diese gesundheitlichen Beschwerden - im Gegensatz zu den im Vorfeld vorgebrachten - lediglich unsubstanziiert dargelegt und weder mit ärztlichen Berichten belegt noch solche in Aussicht gestellt hat. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung vom 9. Juli 2019 zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts betreffend ihre behaupteten medizinischen Leiden, der detailliert Auskunft über den Verlauf der Krankheit seit dem letzten Arztbericht, eine allfällig erfolgte Operation (Hand), die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere gebe, verwies die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2019 einzig auf das beigelegte Schreiben des Spitals (...) vom 27. Juni 2019. Darin wird ein ambulanter Spitaleintritt am (...) bestätigt. Weitere Angaben, namentlich der Grund für den Spitaleintritt, fehlen und solche werden trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Sie stellt einzig in Aussicht, sie werde nach ihrer Hospitalisation einen ausführlichen Arztbericht einreichen. Auf eine erneute Nachforderung beziehungsweise ein weiteres Abwarten allfälliger in Aussicht gestellter Arztberichte nach erfolgter Behandlung kann indessen verzichtet werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine ambulante Behandlung bevorsteht, ist nicht davon auszugehen, dass die zugrunde liegenden Probleme dergestalt sind, dass diese einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderung darauf verzichtet hat, die geforderte detaillierte Auskunft über den Verlauf sämtlicher ihrer behaupteten Krankheiten, die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere zu erteilen, und deshalb androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden ist. Nach dem Erwogenen erscheinen grundsätzliche Zweifel am Bestehen beziehungsweise an der Tragweite der in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden angebracht. Aus den Akten sind - abgesehen von den unsubstanziierten Behauptungen in der Beschwerdeschrift - keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin in einem wiedererwägungsrechtlich relevanten Masse verschlechtert hätte, mithin sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund medizinischer Gründe als unzumutbar erweisen würde. Im Übrigen weist das Gericht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang abermals auf die bereits in früheren Verfahren erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst d AsylG hin.

E. 7.3 Insofern die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit dem Fehlen eines sozialen und familiären Beziehungsnetzes, dem Alter der beiden Kinder, mangelnden Reintegrationsperspektiven, der Herkunft aus der Provinz E._______ und der Verletzung der KRK sowie der allgemeinen Menschenwürde begründet wird, vermag die Beschwerdeführerin auch daraus nichts abzuleiten. So ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens sowie der zwei früheren Wiedererwägungsverfahren beurteilt wurden und - soweit aus den Akten ersichtlich - keine seither wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Die Vorbringen stellen damit lediglich eine Kritik am damaligen Beschwerdeurteil dar. Auch aus dem Verweis auf die Rechtsprechung, namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-731/2016 vom 20. Februar 2017, vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten, zumal einzelfallweise zu urteilen ist, ihre Kinder das Kleinkindalter deutlich überschritten haben (...).

E. 7.4 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Vorbringen, die Befragung durch die kongolesische Delegation stelle Folter dar und wirke sich gravierend auf ihre bereits angeschlagene Gesundheit aus, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 1 der Vereinbarung der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration (folgend: Migrationsabkommen, SR 0.142.112.739) ist bei einer Befragung durch die kongolesische Delegation unter anderem die FoK zu beachten. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargelegt, inwiefern hier gegen diese Bestimmungen verstossen worden wäre. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin die durch die Befragung angeblich hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigungen lediglich unsubstanziiert behauptet, trotz instruktionsrichterlicher Aufforderung nicht belegt hat.

E. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2015 rechtfertigen könnten.

E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.2 Die mit der Beschwerde beziehungsweise mit der Beschwerdeergänzung gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur Gestattung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2333/2019 Urteil vom 25. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL,(...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte für sich und ihre Kinder B._______ und C.________ am 4. Februar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Mit Verfügung vom 20. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Das SEM kam dabei zum Schluss, die Asylvorbringen seien unglaubhaft. Es führte im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen aus, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ([...]) seien nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei bereits im Heimatstaat medizinisch adäquat behandelt worden. Eine Behandlung vor Ort sei gewährleistet und ihr sei zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr der bereits genutzten Infrastruktur anzuvertrauen. Überdies bestehe die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-3114/2015 vom 23. September 2015 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 [recte: 12. Oktober 2015] an das SEM und brachte unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand vor, eine Rückkehr in die Heimat bringe sie und ihre Kinder in Gefahr. B.b Mit Abschreibungsbeschluss vom 21. Oktober 2015 hielt das SEM fest, das Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Die Eingabe vom 13. Oktober 2015 enthalte keine Elemente, welche als Wiedererwägungsgründe qualifiziert werden könnten, da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden beziehungsweise deren Behandelbarkeit im Heimatstaat bereits im ordentlichen Verfahren gewürdigt worden seien. B.c Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7059/2015 vom 16. Dezember 2015 nicht ein. C. C.a Die Beschwerdeführerin gelangte am 22. Dezember 2015 per E-Mail erneut an das SEM und ersuchte unter Verweis auf ihren Gesundheitszustand um Asyl. C.b Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das SEM mit, die Eingabe sei nicht als neues Asylgesuch, sondern allenfalls als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes auf. C.c Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 16. Januar 2016 um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 20. April 2015. C.d Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wies das SEM dieses Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 20. April 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar. C.e Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1032/2016 vom 26. Februar 2016 ab. Es kam zum Schluss, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ([...]) sowie die im November 2016 anstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Heimatland seien nicht geeignet, die Verfügung vom 20. April 2015 wiedererwägungsweise aufzuheben. D. D.a Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 20. September 2017 ein zweites Mal um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. D.b Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 15. November 2017 wies das SEM dieses Wiedererwägungsgesuch ab. Das SEM kam dabei zum Schluss, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien im Wesentlichen bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens und des vorangegangenen Wiedererwägungsgesuchs behandelt worden. Die neu vorgebrachte Erkrankung an einem "[...]" sei nicht geeignet, eine Unzulässigkeit beziehungsweise eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. E. Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ein drittes Mal um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei sehr krank, wobei sich vor allem ihr psychischer Zustand verschlechtert habe. Zudem leide sei an einem seltenen (...) im Arm. Sie sei deswegen am 12. Mai 2018 notfallmässig operiert worden. Eine Unterbrechung der Behandlung sei risikobehaftet. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei ihr die Finanzierung des Lebensunterhalts im Heimatstaat nicht zumutbar. Die Lebensumstände ihrer zwei im Heimatstaat lebenden erwachsenen Kinder seien ihr nicht näher bekannt. Ihre beiden minderjährigen Kinder würden in der Schweiz die Schule besuchen; ein Herausreissen aus ihrer gewohnten Umgebung sei unmenschlich. Dem Gesuch lagen zwei Arztberichte vom 17. April 2018 und 18. April 2018 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei von vornherein aussichtslos, und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Der Gebührenvorschuss wurde am 7. Juni 2018 bezahlt. G. Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 14. Juni 2018 vor, sie müsse sich am 18. Juni 2018 erneut einer Operation am Arm unterziehen. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 reichte sie einen Austrittsbericht des D._______ vom 20. Juni 2018, einen Arztbericht vom 25. Juni 2018 sowie zwei Röntgenbilder zu den Akten. H. Das SEM trat mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 nicht ein, weil angeblich der Gebührenvorschuss nicht innert Frist geleistet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb eine dagegen erhobene Beschwerde mit Abschreibungsentscheid D-6071/2018 vom 15. November 2018 als gegenstandslos geworden ab, nachdem das SEM mit Verfügung vom 13. November 2018 im Rahmen eines Schriftenwechsels die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben und die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs wiederaufgenommen hatte. I. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Mai 2018 mit Verfügung vom 9. April 2019 ab, erklärte die Verfügung vom 20. April 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es kam dabei zum Schluss, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. April 2015 beseitigen könnten. Es seien keine neuen Gründe geltend gemacht worden, welche nicht schon im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens und der zwei früheren Wiedererwägungsgesuche bekannt gewesen und einlässlich geprüft worden seien. Insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin gebe es keine neuen Elemente, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Überdies seien die Beschwerden in der Schweiz bereits ärztlich behandelt worden. Die orthopädischen beziehungsweise rheumatologischen Beschwerden seien zwar belastend, aber nicht lebensbedrohlich. Eine medizinische Behandlung im Heimatstaat sei zudem möglich. Das Gleiche gelte auch für die (...) Leiden und die psychischen Probleme. Sodann sei vom Bestehen eines familiären wie auch ausserfamiliären Beziehungsnetzes auszugehen. Die gesundheitlichen Probleme seien überdies nicht derart einschränkend, dass eine Erwerbstätigkeit unmöglich sei. Eine Reintegration der beiden minderjährigen Kinder scheine mit Unterstützung des familiären Netzes zumutbar. J. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 13. Mai 2019 für sich und ihre minderjährigen Kinder Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Ferner sei ihnen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Zur Begründung brachte sie vor, sie leide seit kurzem an einer Unterfunktion der (...) und müsse deswegen voraussichtlich für den Rest ihres Lebens Medikamente einnehmen. Aufgrund einer (...) müsse sie sich in zwei Monaten einer weiteren Operation an (...) unterziehen. Auch leide sie an einer (...). In Folge einer Fehlbehandlung seien (...) gelähmt. Sie bedürfe für unbestimmte Zeit sorgfältiger Nachsorge. Aufgrund des fehlenden sozialen und familiären Beziehungsnetzes, des Alters ihrer Kinder sowie der Tatsache, dass es ihr als alleinerziehende und kranke Mutter an Reintegrationsperspektiven mangle, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Im Heimatstaat sei eine medizinische Behandlung für sie unerreichbar. Es würden keine Krankenversicherungen existieren und Lohnarbeit sei für sie praktisch unmöglich. Sie sei auf ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen. Ferner stamme sie aus der vom Bürgerkrieg zerrütteten Provinz E._______. Schlussendlich verletze der Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) sowie die Menschenwürde. K. Am 16. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. L. Dr. Ange Sankieme Lusanga, (...), zeigte mit Telefaxeingabe vom 22. Mai 2019 die Vertretung der Beschwerdeführerin an. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin zur Befragung durch die kongolesische Delegation im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen internationales Recht verletzt habe. Weiter sei die Beschwerdeführerin als Folteropfer anzuerkennen, die massive Auswirkung der Folter auf ihre Gesundheit festzustellen und ihr deshalb der Verbleib in der Schweiz aus humanitären Gründen zu bewilligen. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu verfügen und ferner die Vorinstanz zur Leistung von Schadenersatz zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. Schliesslich beantragte er im Rahmen der Begründung erneut, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung aufgrund medizinischer Gründe auszustellen beziehungsweise eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So habe die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz vier traumatisierende Jahre durchlebt. Die unmenschliche und degradierende Behandlung beziehungsweise die seelische Folter habe zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Vorinstanz sei daher nicht berechtigt gewesen, die kongolesischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffungsmassnahmen über den Stand des Asylverfahrens zu informieren. Indem die Beschwerdeführerin dennoch durch die kongolesische Delegation befragt worden sei, seien ihre nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK sowie nach dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) garantierten Rechte verletzt worden. Die dabei erlittene seelische Folter habe ihren ohnehin schon angeschlagenen Gesundheitszustand weiter beeinträchtigt, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Ferner widerspreche die Verfügung im Zusammenhang mit den medizinischen Beschwerden internationaler sowie bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. So sei der UNO-Ausschuss gegen Folter (CAT) in einem Fall zum Schluss gekommen, dass die Verbringung nach Italien Art. 3 und Art. 16 FoK verletze, wenn eine spezialmedizinische Behandlung dort nur schwer verfügbar sei. Italien sei ein europäisches Industrieland, ihr Heimatstaat jedoch ein Entwicklungsland. Der Eingabe lagen unter anderem ein E-Mail von Dr. Ange Sankieme Lusanga an die Bundesräte F._______ und G._______ vom 21. Mai 2019 sowie eine Vollmacht vom 22. Mai 2019 bei. M. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin sowie beide Rechtsvertretungen mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2019 auf, dem Gericht bis zum 31. Mai 2019 Mitteilung über die gemeinsame Zustell-adresse zu machen oder zu erklären, welche Rechtsvertretung ihre Interessen zukünftig wahrnehme. Andernfalls würden Zustellungen an den rubrizierten Rechtsvertreter erfolgen. Innert Frist ging keine Mitteilung beim Gericht ein. N. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2019 aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend ihre behaupteten medizinischen Leiden einzureichen, der detailliert Auskunft über den Verlauf der Krankheit seit dem letzten Arztbericht, eine allfällig erfolgte Operation an der Hand, die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere gebe. Bei ungenutzter Frist werde aufgrund der Akten entschieden. O. Am 15. Juli 2019 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines ambulanten Spitaleintritts am 13. August 2019 im (...) Spital in D._______ ins Recht. Sie stellte einen ausführlichen Arztbericht nach dem Krankenhausaufenthalt in Aussicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten. 1.4 1.4.1 Auf die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2019 gestellten Rechtsbegehren um Anerkennung der Beschwerdeführerin als Folteropfer sowie um Verpflichtung der Vorinstanz zur Zahlung von Schadenersatz ist nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb diese Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen. 1.4.2 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge auf Bewilligung des Verbleibs in der Schweiz aus humanitären Gründen beziehungsweise auf Ausstellung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung aufgrund medizinischer Gründe. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich an die zuständige kantonale Behörde zu verweisen (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG [SR 142.20] und Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 140.201]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich, wie nachstehend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen (unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Ermessensfehler) erhebt, ist festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vor-instanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.

5. Die Beschwerdeführerin stellt sodann ihre Anhörung durch eine kongolesische Delegation zwecks Beschaffung von Reisepapieren für ihre Rückkehr in den Heimatstaat in Frage. Massnahmen zur Papierbeschaffung sind gemäss Art. 97 Abs. 2 und 3 AsylG generell möglich, sobald im erstinstanzlichen ordentlichen Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. Das ordentliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist bereits seit mehreren Jahren abgeschlossen (vgl. Bst. A). Gegenstand der zahlreichen Folgeverfahren war ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung. Insofern waren und sind Papierbeschaffungsmassnahmen trotz der einstweiligen Aussetzung des Vollzuges vom 16. Mai 2019 möglich (vgl. Urteil des BVGer E-2739/2019 vom 19. Juni 2019). Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet.

6. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsgesuch, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. 7. 7.1 Das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz am 15. November 2017 entschieden und blieb unangefochten (vgl. Bst. D). Die Beschwerdeführerin macht eine wesentlich veränderte Sachlage seit Rechtskraft dieses Entscheids, mithin Mitte Dezember 2017, geltend. Sie beruft sich auf eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes. 7.2 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten ergeben sich im Wesentlichen folgende gesundheitliche Beschwerden: schwere psychische Störung mit multifaktoriellen somatischen Beschwerden (SEM act. C6), (...) der Gebärmutter (vgl. SEM act. C1), (...), (...) ([...]; Anmerkung BVGer) am Vorderarm rechts und (...) ([...]) (SEM act. C6). Weiter lässt sich den ärztlichen Berichten entnehmen, dass am 24. Mai 2017 eine operative (...) ([...]) und im Jahr 2015 eine operative Therapie bei (...) beidseits durchgeführt worden war. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der Sachlage darstellen. Dies ist betreffend die gynäkologischen Probleme (sog. [...]), die (...) und die psychischen Beschwerden (posttraumatische Belastungsstörung mit Suizidalität) zu verneinen. Laut ärztlichem Bericht vom 25. Juni 2018 (vgl. SEM act. C6/2) erfolgt bereits seit 17. Juni 2016 eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung und diese Beschwerden wie auch jene betreffend (...) wurden bereits im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen (vgl. Verfügung des SEM vom 15. November 2017 Seite 2). Soweit allenfalls eine akute Suizidgefahr besteht, ist auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. auch den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Betreffend die eingeschränkte Sensomotorik (...) hat die Vor-instanz sodann zutreffend festgehalten, dass diese Beschwerden nicht lebensbedrohlich sind und eine medizinische Behandlung auch in Kongo (Kinshasa) möglich ist. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, sie leide an einer (...) sowie an einer (...), weswegen sie lebenslänglich auf Medikamente angewiesen sei, und (...) müsse wegen einer (...) demnächst erneut operiert werden, ist festzuhalten, dass sie diese gesundheitlichen Beschwerden - im Gegensatz zu den im Vorfeld vorgebrachten - lediglich unsubstanziiert dargelegt und weder mit ärztlichen Berichten belegt noch solche in Aussicht gestellt hat. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung vom 9. Juli 2019 zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts betreffend ihre behaupteten medizinischen Leiden, der detailliert Auskunft über den Verlauf der Krankheit seit dem letzten Arztbericht, eine allfällig erfolgte Operation (Hand), die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere gebe, verwies die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juli 2019 einzig auf das beigelegte Schreiben des Spitals (...) vom 27. Juni 2019. Darin wird ein ambulanter Spitaleintritt am (...) bestätigt. Weitere Angaben, namentlich der Grund für den Spitaleintritt, fehlen und solche werden trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Sie stellt einzig in Aussicht, sie werde nach ihrer Hospitalisation einen ausführlichen Arztbericht einreichen. Auf eine erneute Nachforderung beziehungsweise ein weiteres Abwarten allfälliger in Aussicht gestellter Arztberichte nach erfolgter Behandlung kann indessen verzichtet werden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine ambulante Behandlung bevorsteht, ist nicht davon auszugehen, dass die zugrunde liegenden Probleme dergestalt sind, dass diese einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Aufforderung darauf verzichtet hat, die geforderte detaillierte Auskunft über den Verlauf sämtlicher ihrer behaupteten Krankheiten, die gegenwärtige medikamentöse und therapeutische Behandlung sowie das weitere Prozedere zu erteilen, und deshalb androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden ist. Nach dem Erwogenen erscheinen grundsätzliche Zweifel am Bestehen beziehungsweise an der Tragweite der in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden angebracht. Aus den Akten sind - abgesehen von den unsubstanziierten Behauptungen in der Beschwerdeschrift - keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin in einem wiedererwägungsrechtlich relevanten Masse verschlechtert hätte, mithin sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund medizinischer Gründe als unzumutbar erweisen würde. Im Übrigen weist das Gericht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang abermals auf die bereits in früheren Verfahren erwähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst d AsylG hin. 7.3 Insofern die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit dem Fehlen eines sozialen und familiären Beziehungsnetzes, dem Alter der beiden Kinder, mangelnden Reintegrationsperspektiven, der Herkunft aus der Provinz E._______ und der Verletzung der KRK sowie der allgemeinen Menschenwürde begründet wird, vermag die Beschwerdeführerin auch daraus nichts abzuleiten. So ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese Vorbringen bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens sowie der zwei früheren Wiedererwägungsverfahren beurteilt wurden und - soweit aus den Akten ersichtlich - keine seither wesentlich veränderte Sachlage vorliegt. Die Vorbringen stellen damit lediglich eine Kritik am damaligen Beschwerdeurteil dar. Auch aus dem Verweis auf die Rechtsprechung, namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-731/2016 vom 20. Februar 2017, vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten, zumal einzelfallweise zu urteilen ist, ihre Kinder das Kleinkindalter deutlich überschritten haben (...). 7.4 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Vorbringen, die Befragung durch die kongolesische Delegation stelle Folter dar und wirke sich gravierend auf ihre bereits angeschlagene Gesundheit aus, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 1 der Vereinbarung der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Republik Kongo über die einvernehmliche Steuerung der illegalen Migration (folgend: Migrationsabkommen, SR 0.142.112.739) ist bei einer Befragung durch die kongolesische Delegation unter anderem die FoK zu beachten. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargelegt, inwiefern hier gegen diese Bestimmungen verstossen worden wäre. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin die durch die Befragung angeblich hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigungen lediglich unsubstanziiert behauptet, trotz instruktionsrichterlicher Aufforderung nicht belegt hat. 7.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2015 rechtfertigen könnten. 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Die mit der Beschwerde beziehungsweise mit der Beschwerdeergänzung gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur Gestattung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: