Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Gesuchstellenden 1, 2 und 4 suchten am 21. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 seien am (...) gemeinsam durchgebrannt, nachdem die Familie der Gesuchstellerin 2 gegen eine Liebesbeziehung und Heirat gewesen sei. Die besagte Familie habe in der Folge den Gesuchsteller 1 wie auch dessen Bruder (Gesuchsteller 4) mit dem Tode bedroht und ersteren bei den Behörden angezeigt, welche einen Haftbefehl erlassen hätten. Aufgrund der Drohungen sei auch der Gesuchsteller 4 geflohen. A.b Am (...) kam das gemeinsame Kind des Gesuchstellers 1 und der Gesuchstellerin 2 (Gesuchsteller 3) zur Welt. B. Mit separaten Entscheiden vom 7. September 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen mit Beschwerden vom 12. Oktober 2017 angehobenen Beschwerdeverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht vereinigt und mit Urteil D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017 vom 30. November 2017 abgewiesen. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, die Schilderungen der Gesuchstellenden würden zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen. Es sei nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. C. Am 7. Dezember 2017 teilte das SEM den Gesuchstellenden schriftlich die Neufestsetzung ihrer Ausreisefrist auf den 3. Januar 2018 mit. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ersuchten die Gesuchstellenden das SEM um Abnahme der angesetzten Ausreisefrist. Das SEM nahm die Eingabe als sinngemässe Wiedererwägungsgesuche betreffend den Vollzug der Wegweisung entgegen und wies diese mit Verfügungen vom 21. März 2018 ab. E. Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügungen mit zwei separaten Beschwerden für die Gesuchstellenden 1-3 und den Gesuchsteller 4 vom 23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuerlichen Entscheid an das SEM. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Beschwerde als Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen. In formeller Hinsicht beantragten sie, die Vereinigung der beiden Beschwerden und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe waren unter anderem eine Anzeige des Vaters der Gesuchstellerin 2 und ein Haftbefehl (je fremdsprachig und mit Übersetzung), bei-de datiert vom (...), ein Auszug aus dem irakischen Zivilregister vom (...) und mehrere Fotografien eines irakischen Rechtsanwaltes beigelegt. F. Die gegen die Verfügungen vom 21. März 2018 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 im vereinigten Beschwerdeverfahren D-2381/2018 / D-2379/2018 / D-2385/2018 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei hielt das Gericht unter anderem fest, soweit die Rechtsmitteleingaben vom 23. April 2018 Elemente eines Revisionsgesuchs enthalten würden, so namentlich betreffend die Anzeige, den Haftbefehl und den Zivilregisterauszug, werde das Eventualbegehren einer revisionsrechtlichen Prüfung entgegengenommen. Die Behandlung erfolgt mit vorliegendem Revisionsverfahren.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil vom 30. November 2017 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.2 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden.
E. 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.4 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.
E. 3 Entsprechend zum Wiedererwägungsverfahren (vgl. Bst. F) wurden vom Bundesverwaltungsgericht drei Revisionsverfahren eröffnet (D-2666/2018, D-2667/2018 und D-2668/2018). Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
E. 5.1 Als neue Beweismittel werden vorliegend eine vom Vater der Gesuchstellerin 2 gegen den Gesuchsteller 1 beim Vorsitzenden des Berufungsgerichts in E._______ erhobene Strafanzeige vom (...), ein gleichentags und ebenfalls vom Vorsitzenden des Amtsgerichts in E._______ ausgestellter Haftbefehl sowie ein Auszug aus einem irakischen Zivilregister vom (...) eingereicht. Die Gesuchstellenden machen geltend, diese Originaldokumente würden ihre bereits im ordentlichen Verfahren dargelegte Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Irak beweisen.
E. 5.2 Die Argumentation der Gesuchstellenden, wonach sie erst durch ihren im Irak mandatierten Rechtsanwalt von der Existenz der nun eingereichten Dokumente erfahren hätten, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihnen - allenfalls auch mit Hilfe eines irakischen Rechtsvertreters - nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, die genannten Dokumente innerhalb des über zwei Jahre dauernden Asylverfahrens zu beschaffen. Ihr Einwand, sie hätten sich bereits früher um die Beschaffung weiterer Dokumente bemühen können, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass dem im ordentlichen Asylverfahren zu den Akten gereichten Haftbefehl vom (...) der Beweiswert abgesprochen würde, ist mit Blick auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG unbehelflich. Dies gilt umso mehr, als sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskundig vertreten waren. Wie ausgeführt, dient die Revision nicht dazu, allfällige bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen.
E. 5.3 Ausserdem erweisen sich die eingereichten Beweismittel und die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift als nicht geeignet, etwas an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuchstellenden zu ändern. So weist der Briefkopf des Haftbefehls vom (...) - im Unterschied zu dem im ordentlichen Verfahren eingereichten Haftbefehl - einen offensichtlichen Rechtschreibefehler auf ("[...]" im Vergleich zu "[...]" [vgl. SEM act. [N {...}] A11]). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Behörde gegen den Gesuchsteller 1 mehrere Haftbefehle aus demselben Grund hätte ausstellen sollen. Ebenso wenig ist erklärbar, dass der im ordentlichen Verfahren eingereichte Haftbefehl der Familie des Gesuchstellers 1 übergeben worden sein soll, während der vorliegend eingereichte Haftbefehl nur mit Hilfe eines Anwaltes habe besorgt werden können. Auch bei der Anzeige vom (...) sticht ein offensichtlicher Rechtschreibfehler im Briefkopf ins Auge ("[...]"). Zudem widerspricht das Datum der Anzeige ([...]) dem Haftbefehl des ordentlichen Verfahrens, wonach die Anzeige bereits am (...) gemacht worden sein soll (vgl. SEM act. [N {...}] A11]). Aus der Anzeige geht ferner hervor, dass der Vater der Gesuchstellerin 2 in E._______ im Kreis F._______ wohnhaft sein soll. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Gesuchstellerin 2, wonach ihr Vater in G._______ wohnt und dort auch eingebürgert worden ist (vgl. SEM act. [N {...}] A22, A23). Auch überzeugt nicht, dass der Vater zweimal persönlich für eine Anzeigeerstattung von G._______ in den Irak gereist sein soll, nachdem die Gesuchstellerin 2 bei ihrem Grossvater wohnhaft war und dieser den Angaben nach für massgebende Entscheide, so auch betreffend die Frage einer Heirat, zuständig gewesen ist (vgl. SEM act. [N {...}] A16, F 52). Aufgrund des Gesagten sind an der Echtheit der Anzeige und des Haftbefehls vom (...) bedeutende Zweifel angebracht, so dass deren revisionsrechtliche Erheblichkeit zu verneinen ist. Dasselbe gilt für den Zivilregisterauszug. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 nicht verheiratet sind, bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war und vom Gericht in seinem Urteil nicht in Zweifel gezogen worden ist. Auf eine Echtheitsüberprüfung der eingereichten Beweismittel kann demnach verzichtet werden.
E. 5.4 Soweit sich die Beschwerdevorbringen in weitläufigen Ausführungen auf eine reine Urteilskritik beschränken (vgl. insbesondere Eingabe vom 23. April 2018 S. 10 f.), sind diesbezüglich die Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht erfüllt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils vom 30. November 2017 ist demzufolge abzuweisen.
E. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da das Revisionsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Verfahrenskosten ist - auch unter Berücksichtigung der vom Wiedererwägungsverfahren losgelösten Behandlung des Revisionsgesuches im vorliegenden Verfahren - angemessen, zumal es sich dabei um zwei eigenständige Rechtsmittelverfahren handelt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2666/2018D-2667/2018D-2668/2018 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...) 4.D._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2017 (D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017) / N (...), N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden 1, 2 und 4 suchten am 21. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 seien am (...) gemeinsam durchgebrannt, nachdem die Familie der Gesuchstellerin 2 gegen eine Liebesbeziehung und Heirat gewesen sei. Die besagte Familie habe in der Folge den Gesuchsteller 1 wie auch dessen Bruder (Gesuchsteller 4) mit dem Tode bedroht und ersteren bei den Behörden angezeigt, welche einen Haftbefehl erlassen hätten. Aufgrund der Drohungen sei auch der Gesuchsteller 4 geflohen. A.b Am (...) kam das gemeinsame Kind des Gesuchstellers 1 und der Gesuchstellerin 2 (Gesuchsteller 3) zur Welt. B. Mit separaten Entscheiden vom 7. September 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen mit Beschwerden vom 12. Oktober 2017 angehobenen Beschwerdeverfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht vereinigt und mit Urteil D-5804/2017 / D-5802/2017 / D-5807/2017 vom 30. November 2017 abgewiesen. Das Urteil wurde im Wesentlichen damit begründet, die Schilderungen der Gesuchstellenden würden zahlreiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen. Es sei nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. C. Am 7. Dezember 2017 teilte das SEM den Gesuchstellenden schriftlich die Neufestsetzung ihrer Ausreisefrist auf den 3. Januar 2018 mit. D. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 ersuchten die Gesuchstellenden das SEM um Abnahme der angesetzten Ausreisefrist. Das SEM nahm die Eingabe als sinngemässe Wiedererwägungsgesuche betreffend den Vollzug der Wegweisung entgegen und wies diese mit Verfügungen vom 21. März 2018 ab. E. Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügungen mit zwei separaten Beschwerden für die Gesuchstellenden 1-3 und den Gesuchsteller 4 vom 23. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuerlichen Entscheid an das SEM. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Beschwerde als Revisionsgesuch an die Hand zu nehmen. In formeller Hinsicht beantragten sie, die Vereinigung der beiden Beschwerden und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe waren unter anderem eine Anzeige des Vaters der Gesuchstellerin 2 und ein Haftbefehl (je fremdsprachig und mit Übersetzung), bei-de datiert vom (...), ein Auszug aus dem irakischen Zivilregister vom (...) und mehrere Fotografien eines irakischen Rechtsanwaltes beigelegt. F. Die gegen die Verfügungen vom 21. März 2018 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 im vereinigten Beschwerdeverfahren D-2381/2018 / D-2379/2018 / D-2385/2018 ab, soweit es darauf eintrat. Dabei hielt das Gericht unter anderem fest, soweit die Rechtsmitteleingaben vom 23. April 2018 Elemente eines Revisionsgesuchs enthalten würden, so namentlich betreffend die Anzeige, den Haftbefehl und den Zivilregisterauszug, werde das Eventualbegehren einer revisionsrechtlichen Prüfung entgegengenommen. Die Behandlung erfolgt mit vorliegendem Revisionsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Beschwerdeurteil vom 30. November 2017 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.2 Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 2.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.4 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten. 3. Entsprechend zum Wiedererwägungsverfahren (vgl. Bst. F) wurden vom Bundesverwaltungsgericht drei Revisionsverfahren eröffnet (D-2666/2018, D-2667/2018 und D-2668/2018). Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden diese aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/ Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48). 5. 5.1 Als neue Beweismittel werden vorliegend eine vom Vater der Gesuchstellerin 2 gegen den Gesuchsteller 1 beim Vorsitzenden des Berufungsgerichts in E._______ erhobene Strafanzeige vom (...), ein gleichentags und ebenfalls vom Vorsitzenden des Amtsgerichts in E._______ ausgestellter Haftbefehl sowie ein Auszug aus einem irakischen Zivilregister vom (...) eingereicht. Die Gesuchstellenden machen geltend, diese Originaldokumente würden ihre bereits im ordentlichen Verfahren dargelegte Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Irak beweisen. 5.2 Die Argumentation der Gesuchstellenden, wonach sie erst durch ihren im Irak mandatierten Rechtsanwalt von der Existenz der nun eingereichten Dokumente erfahren hätten, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihnen - allenfalls auch mit Hilfe eines irakischen Rechtsvertreters - nicht möglich und zumutbar gewesen sein sollte, die genannten Dokumente innerhalb des über zwei Jahre dauernden Asylverfahrens zu beschaffen. Ihr Einwand, sie hätten sich bereits früher um die Beschaffung weiterer Dokumente bemühen können, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass dem im ordentlichen Asylverfahren zu den Akten gereichten Haftbefehl vom (...) der Beweiswert abgesprochen würde, ist mit Blick auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG unbehelflich. Dies gilt umso mehr, als sie im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtskundig vertreten waren. Wie ausgeführt, dient die Revision nicht dazu, allfällige bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. 5.3 Ausserdem erweisen sich die eingereichten Beweismittel und die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift als nicht geeignet, etwas an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Gesuchstellenden zu ändern. So weist der Briefkopf des Haftbefehls vom (...) - im Unterschied zu dem im ordentlichen Verfahren eingereichten Haftbefehl - einen offensichtlichen Rechtschreibefehler auf ("[...]" im Vergleich zu "[...]" [vgl. SEM act. [N {...}] A11]). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Behörde gegen den Gesuchsteller 1 mehrere Haftbefehle aus demselben Grund hätte ausstellen sollen. Ebenso wenig ist erklärbar, dass der im ordentlichen Verfahren eingereichte Haftbefehl der Familie des Gesuchstellers 1 übergeben worden sein soll, während der vorliegend eingereichte Haftbefehl nur mit Hilfe eines Anwaltes habe besorgt werden können. Auch bei der Anzeige vom (...) sticht ein offensichtlicher Rechtschreibfehler im Briefkopf ins Auge ("[...]"). Zudem widerspricht das Datum der Anzeige ([...]) dem Haftbefehl des ordentlichen Verfahrens, wonach die Anzeige bereits am (...) gemacht worden sein soll (vgl. SEM act. [N {...}] A11]). Aus der Anzeige geht ferner hervor, dass der Vater der Gesuchstellerin 2 in E._______ im Kreis F._______ wohnhaft sein soll. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Gesuchstellerin 2, wonach ihr Vater in G._______ wohnt und dort auch eingebürgert worden ist (vgl. SEM act. [N {...}] A22, A23). Auch überzeugt nicht, dass der Vater zweimal persönlich für eine Anzeigeerstattung von G._______ in den Irak gereist sein soll, nachdem die Gesuchstellerin 2 bei ihrem Grossvater wohnhaft war und dieser den Angaben nach für massgebende Entscheide, so auch betreffend die Frage einer Heirat, zuständig gewesen ist (vgl. SEM act. [N {...}] A16, F 52). Aufgrund des Gesagten sind an der Echtheit der Anzeige und des Haftbefehls vom (...) bedeutende Zweifel angebracht, so dass deren revisionsrechtliche Erheblichkeit zu verneinen ist. Dasselbe gilt für den Zivilregisterauszug. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 nicht verheiratet sind, bereits im ordentlichen Verfahren bekannt war und vom Gericht in seinem Urteil nicht in Zweifel gezogen worden ist. Auf eine Echtheitsüberprüfung der eingereichten Beweismittel kann demnach verzichtet werden. 5.4 Soweit sich die Beschwerdevorbringen in weitläufigen Ausführungen auf eine reine Urteilskritik beschränken (vgl. insbesondere Eingabe vom 23. April 2018 S. 10 f.), sind diesbezüglich die Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht erfüllt (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils vom 30. November 2017 ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) sind abzuweisen, da das Revisionsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Höhe der Verfahrenskosten ist - auch unter Berücksichtigung der vom Wiedererwägungsverfahren losgelösten Behandlung des Revisionsgesuches im vorliegenden Verfahren - angemessen, zumal es sich dabei um zwei eigenständige Rechtsmittelverfahren handelt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: