Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. November 1997 (gemäss Zemis-Eintrag vom 20. Oktober 1997) lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1997 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Nach mehreren erfolglos verlaufenen Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2015 (E-2612/2015) die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 27. März 2015 ab. Am 28. Januar 2016 suchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Asyl nach. Mit Urteil vom 24. März 2017 (E-1257/2017) wies das Gericht die vom Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 26. Januar 2017 eingereichte Beschwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2017 den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen. Zur Begründung führte er an, er sei hospitalisiert worden und befinde sich seit dem (...) in einem psychiatrischen Zentrum. Als Beilage reichte er einen Überweisungsbericht von Dr. med. (...) vom (...) an die (...) Klinik B._______ zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons C._______, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. B.c Gemäss einer Aktennotiz vom 12. Januar 2018 teilte Dr. med. (...) auf telefonische Anfrage des SEM mit, der Beschwerdeführer habe sich vom (...). bis (...) in der D._______ aufgehalten. Er habe am (...) einen Bericht zuhanden des Migrationsamtes des Kantons C._______ verfasst. Gleichentags ging beim SEM der per E-Mail übermittelte ärztliche Bericht vom (...) ein. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 26. Januar 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, gemäss dem ärztlichen Überweisungsbericht von Dr. med. (...) vom (...) werde dem Beschwerdeführer (...) attestiert. Der Bericht des besagten Arztes vom (...) attestiere ihm (...). Damit werde sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Dazu sei trotz des zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Arztberichtes festzustellen, dass sich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht mit denselben Vorbringen bereits mehrfach auseinandergesetzt hätten, zuletzt am 26. Januar 2017 und am 24. März 2017. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten (...) in Kongo (Kinshasa), könne auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung vom 27. März 2015 verwiesen werden. Das Gericht sei dieser Argumentation im Urteil E-2612/2015 vom 31. Juli 2015 gefolgt. Diese Beurteilungen könnten nach wir vor als gültig angesehen werden. Vor diesem Hintergrund könne das SEM darauf verzichten, seine Ausführungen zu wiederholen. Der Beschwerdeführer könne die medizinische Behandlung seiner (...) in Kinshasa fortsetzen und dabei auf die Unterstützung seines Familiennetzes in der Schweiz und in seinem Heimatstaat zurückgreifen. Somit sei trotz seines Aufenthaltes von mehr als (...) Jahren in der Schweiz der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Schliesslich bestehe auch aufgrund seiner (...) ein Interesse am Vollzug seiner Wegweisung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2017 beseitigen könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2017 gelangte der Beschwerde-führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018 und teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2017 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass einer superprovisorischen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid über die Beschwerde, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und im Falle seines Obsiegens die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Als Beilagen liess er einen definitiven Kurzaustrittsbericht (...) der (...), eine ärztliche Bestätigung und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom (...) der (...), einen Auszug aus der Zeitung (...) und Fotos zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). Auf das Rechtbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, ist nicht einzutreten, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden.
E. 5.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Begründung für den Kassationsantrag, die Vorinstanz habe mit ihrer Argumentation nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch - im Unterschied zu den früheren Verfahren - geltend mache, er sei hospitalisiert, als haltlos erweist. Gemäss dem definitiven Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag entlassen und war somit im Zeitpunkt des Einreichens des Wiedererwägungsgesuchs (5. Januar 2018) bereits nicht mehr hospitalisiert. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich vorher mehrere Tage im Spital aufgehalten hatte, wurde vom SEM offensichtlich berücksichtigt, nahm es doch ausdrücklich auf die entsprechenden Berichte Bezug. Die Rügen der unvollständigen respektive unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren erweisen sich deshalb als unbegründet.
E. 5.2 In materieller Hinsicht kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und deren Behandelbarkeit in Kongo (Kinshasa) bereits Gegenstand der rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahren waren und eingehend geprüft wurden. In der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend ausgeführt, für die Behandlungsmöglichkeiten (...) in Kongo (Kinshasa) könne vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden ausführlichen Erwägungen in der Verfügung vom 27. März 2015 und im Urteil E-2612/2015 vom 31. Juli 2015 verwiesen werden.
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es vor diesem Hintergrund mit den nun zu den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun, zumal sie in Bezug auf die Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme in Kongo (Kinshasa) keine neuen Erkenntnisse bringen. Dem definitiven Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm verabreichten Medikamente (...) gut vertragen und sich mehrfach klar und glaubhaft von suizidalen Gedanken und Absichten distanziert habe. Zum Austrittszeitpunkt hätten sich keine Hinweise auf Selbst- respektive Fremdgefährdung gezeigt. Der ärztlichen Bestätigung vom (...), die in Bezug auf (...) auf den Austrittsbericht vom (...) verweist, ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (...) in 8...) Behandlung befinde. Er nehme (...) ein (...) und es sei im bisherigen Therapieverlauf (...) zu keiner nennenswerten Verbesserung der (...) gekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine entsprechende (...) Behandlung des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) gewährleistet ist, womit keine medizinische Notlage vorliegt und der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Auf die mit Verweis auf die eingereichten Fotos gemachten Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und zum Auszug aus der Zeitung (...) ist nicht einzugehen, zumal damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid über die Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind - entsprechend der Praxis in Bezug auf aussichtslose Beschwerden in Wiedererwägungsverfahren - auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-918/2018 Urteil vom 23. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. November 1997 (gemäss Zemis-Eintrag vom 20. Oktober 1997) lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1997 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Nach mehreren erfolglos verlaufenen Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Juli 2015 (E-2612/2015) die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 27. März 2015 ab. Am 28. Januar 2016 suchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Asyl nach. Mit Urteil vom 24. März 2017 (E-1257/2017) wies das Gericht die vom Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 26. Januar 2017 eingereichte Beschwerde ab. B. B.a Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das SEM und beantragte unter teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2017 den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus medizinischen Gründen. Zur Begründung führte er an, er sei hospitalisiert worden und befinde sich seit dem (...) in einem psychiatrischen Zentrum. Als Beilage reichte er einen Überweisungsbericht von Dr. med. (...) vom (...) an die (...) Klinik B._______ zu den Akten. B.b Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons C._______, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen. B.c Gemäss einer Aktennotiz vom 12. Januar 2018 teilte Dr. med. (...) auf telefonische Anfrage des SEM mit, der Beschwerdeführer habe sich vom (...). bis (...) in der D._______ aufgehalten. Er habe am (...) einen Bericht zuhanden des Migrationsamtes des Kantons C._______ verfasst. Gleichentags ging beim SEM der per E-Mail übermittelte ärztliche Bericht vom (...) ein. C. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 26. Januar 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es aus, gemäss dem ärztlichen Überweisungsbericht von Dr. med. (...) vom (...) werde dem Beschwerdeführer (...) attestiert. Der Bericht des besagten Arztes vom (...) attestiere ihm (...). Damit werde sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Dazu sei trotz des zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten neuen Arztberichtes festzustellen, dass sich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht mit denselben Vorbringen bereits mehrfach auseinandergesetzt hätten, zuletzt am 26. Januar 2017 und am 24. März 2017. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten (...) in Kongo (Kinshasa), könne auf die ausführlichen Erwägungen in der Verfügung vom 27. März 2015 verwiesen werden. Das Gericht sei dieser Argumentation im Urteil E-2612/2015 vom 31. Juli 2015 gefolgt. Diese Beurteilungen könnten nach wir vor als gültig angesehen werden. Vor diesem Hintergrund könne das SEM darauf verzichten, seine Ausführungen zu wiederholen. Der Beschwerdeführer könne die medizinische Behandlung seiner (...) in Kinshasa fortsetzen und dabei auf die Unterstützung seines Familiennetzes in der Schweiz und in seinem Heimatstaat zurückgreifen. Somit sei trotz seines Aufenthaltes von mehr als (...) Jahren in der Schweiz der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. Schliesslich bestehe auch aufgrund seiner (...) ein Interesse am Vollzug seiner Wegweisung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2017 beseitigen könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Oktober 2017 gelangte der Beschwerde-führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss unter Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2018 und teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2017 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass einer superprovisorischen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid über die Beschwerde, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und im Falle seines Obsiegens die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Als Beilagen liess er einen definitiven Kurzaustrittsbericht (...) der (...), eine ärztliche Bestätigung und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom (...) der (...), einen Auszug aus der Zeitung (...) und Fotos zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs im Vollzugspunkt nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). Auf das Rechtbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, ist nicht einzutreten, weil damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind und zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes führen würden. 5. 5.1 Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich die Begründung für den Kassationsantrag, die Vorinstanz habe mit ihrer Argumentation nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch - im Unterschied zu den früheren Verfahren - geltend mache, er sei hospitalisiert, als haltlos erweist. Gemäss dem definitiven Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer an diesem Tag entlassen und war somit im Zeitpunkt des Einreichens des Wiedererwägungsgesuchs (5. Januar 2018) bereits nicht mehr hospitalisiert. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich vorher mehrere Tage im Spital aufgehalten hatte, wurde vom SEM offensichtlich berücksichtigt, nahm es doch ausdrücklich auf die entsprechenden Berichte Bezug. Die Rügen der unvollständigen respektive unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren erweisen sich deshalb als unbegründet. 5.2 In materieller Hinsicht kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und deren Behandelbarkeit in Kongo (Kinshasa) bereits Gegenstand der rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahren waren und eingehend geprüft wurden. In der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend ausgeführt, für die Behandlungsmöglichkeiten (...) in Kongo (Kinshasa) könne vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden ausführlichen Erwägungen in der Verfügung vom 27. März 2015 und im Urteil E-2612/2015 vom 31. Juli 2015 verwiesen werden. 5.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es vor diesem Hintergrund mit den nun zu den Akten gereichten Arztberichten nicht, Wiedererwägungsgründe im Sinne einer veränderten Sachlage (medizinische Notlage) darzutun, zumal sie in Bezug auf die Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme in Kongo (Kinshasa) keine neuen Erkenntnisse bringen. Dem definitiven Kurzaustrittsbericht der (...) vom (...) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm verabreichten Medikamente (...) gut vertragen und sich mehrfach klar und glaubhaft von suizidalen Gedanken und Absichten distanziert habe. Zum Austrittszeitpunkt hätten sich keine Hinweise auf Selbst- respektive Fremdgefährdung gezeigt. Der ärztlichen Bestätigung vom (...), die in Bezug auf (...) auf den Austrittsbericht vom (...) verweist, ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem (...) in 8...) Behandlung befinde. Er nehme (...) ein (...) und es sei im bisherigen Therapieverlauf (...) zu keiner nennenswerten Verbesserung der (...) gekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine entsprechende (...) Behandlung des Beschwerdeführers in Kongo (Kinshasa) gewährleistet ist, womit keine medizinische Notlage vorliegt und der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Auf die mit Verweis auf die eingereichten Fotos gemachten Ausführungen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz und zum Auszug aus der Zeitung (...) ist nicht einzugehen, zumal damit Gründe geltend gemacht werden, die dem vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich sind.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid über die Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 8. 8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind - entsprechend der Praxis in Bezug auf aussichtslose Beschwerden in Wiedererwägungsverfahren - auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: