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E-1257/2017

E-1257/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 11. November 1997 (gemäss ZEMIS 20. Oktober 1997) lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1997 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es folgten verschiedene Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche sowie Beschwerden. Das letzte den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging am 31. Juli 2015 (Abweisung der Beschwerde, Urteil des BVGer E-2612/2015 vom 31. Juli 2015). B. Am 28. Januar 2016 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 16. Januar 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich inzwischen in der Schweiz exilpolitisch engagiert, was der kongolesischen Regierung bekannt geworden sei. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Adresse, einer Liste von Telefonnummern, eines Fotos, eines Youtube-Links und selbst verfasster Texte (Word-Format) Beschwerde ein und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid vom 26. Januar 2017 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch mit exilpolitischen Tätigkeiten. Mithin macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend.

E. 4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der weiteren Hinweise von einem hochprofilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr zu schliessen wäre. So macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei dem Geheimdienst mit Foto bekannt, sei diesbezüglich mehr als 20 Mal bedroht worden, kämpfe in der Diaspora gegen die Regierung, verhindere Auftritte von Musikern, habe Demonstrationen organisiert und führe eine entsprechende Website (z. B. SEM-Akten, D10, S. 8 f.). Er hat indes keine der vielen angeblichen Drohungen angezeigt (SEM-Akten, D24, S. 5, F28 f.) und kann nicht erklären, von wem er genau bedroht worden sein soll (SEM-Akten, D10, S. 9). Bereits die Umstände, dass er seine Telefonnummer - trotz der angeblich über längere Zeit andauernden Gefahr - auf seiner Homepage publizierte und die angeblich über 20 Drohungen gewärtigte ohne zur Anzeige zu bringen, zeugen von Unglaubhaftigkeit. Was seine Homepage anbelangt, so hat er auf dieser insbesondere die Organisation von Hochzeiten und den Verkauf von Edelsteinen und Gold angepriesen, was die Beschwerde selbst bestätigt (Beschwerde S. 5, SEM-Akten, D24, S. 4, F21 und angefochtene Verfügung S. 4). Ferner ist es unüblich, dass Personen, die vom Geheimdienst über längere Zeit gesucht werden und die glaubhaft subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, eine Homepage mit Telefonnummer erstellen und unterhalten (ob unter einem Pseudonym oder nicht). Zudem lassen seine oberflächlichen Antworten auf die Frage, wie er die Auftritte der Musiker verhindert haben will, nicht auf einen konkreten aktiven Beitrag schliessen (SEM-Akten, D24, S. 6, F38 ff.). Hinzu kommt, dass keine der Aussagen oder auch die Homepage auf ein Profil schliessen lassen, das - wenn überhaupt - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinausgeht und den Beschwerdeführer als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Vertieft zur Organisation der angeblichen Demonstrationen gefragt, soll die Idee hierzu immer vom Beschwerdeführer gekommen sein. Mehr habe er nicht machen können, weil er nur über einen Ausweis N verfüge (SEM-Akten, D24, S. 3, insb. F15). Genauer zu seiner Tätigkeit anlässlich der Demonstration gefragt, will er nur Foto- und Filmaufnahmen gemacht haben (SEM-Akten, D24, S. 4, F18). Schliesslich kann er auch nicht an asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise an entsprechende politische Tätigkeiten in seiner Heimat anknüpfen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das Foto und die mit Beschwerde eingereichten selbst verfassten Word-Dokumente sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. Kürzlich kam es im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was die individuellen Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3). Der Beschwerdeführer wurde in der Hauptstadt Kinshasa geboren, wo er bis zur Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Ferner hat er studiert und verfügt über Berufserfahrung vor Ort (SEM-Akten, A10, S. 4 f.). Sein langer Aufenthalt in der Schweiz ist ihm selbst anzulasten (Erheben einer Vielzahl von Rechtsmitteln, Haftstrafen etc.). Mithin ändert dieser an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Schweiz in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, ist im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2612/2015 vom 31. Juli 2015 zu verweisen, welches sich bereits ausführlich mit dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers und insbesondere der individuellen Situation und der Behandelbarkeit von Diabetes vor Ort auseinandergesetzt hat (insb. E. 4.3). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Die Beschwerdeausführungen vermögen hieran nichts zu ändern.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1257/2017 Urteil vom 24. März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. November 1997 (gemäss ZEMIS 20. Oktober 1997) lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 1997 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es folgten verschiedene Wiedererwägungs- und Revisionsgesuche sowie Beschwerden. Das letzte den Beschwerdeführer betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging am 31. Juli 2015 (Abweisung der Beschwerde, Urteil des BVGer E-2612/2015 vom 31. Juli 2015). B. Am 28. Januar 2016 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 16. Januar 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich inzwischen in der Schweiz exilpolitisch engagiert, was der kongolesischen Regierung bekannt geworden sei. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Adresse, einer Liste von Telefonnummern, eines Fotos, eines Youtube-Links und selbst verfasster Texte (Word-Format) Beschwerde ein und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid vom 26. Januar 2017 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu regeln. Eventualiter sei er aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch mit exilpolitischen Tätigkeiten. Mithin macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend. 4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4.3 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers noch aufgrund der weiteren Hinweise von einem hochprofilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, aufgrund dessen auf eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr zu schliessen wäre. So macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er sei dem Geheimdienst mit Foto bekannt, sei diesbezüglich mehr als 20 Mal bedroht worden, kämpfe in der Diaspora gegen die Regierung, verhindere Auftritte von Musikern, habe Demonstrationen organisiert und führe eine entsprechende Website (z. B. SEM-Akten, D10, S. 8 f.). Er hat indes keine der vielen angeblichen Drohungen angezeigt (SEM-Akten, D24, S. 5, F28 f.) und kann nicht erklären, von wem er genau bedroht worden sein soll (SEM-Akten, D10, S. 9). Bereits die Umstände, dass er seine Telefonnummer - trotz der angeblich über längere Zeit andauernden Gefahr - auf seiner Homepage publizierte und die angeblich über 20 Drohungen gewärtigte ohne zur Anzeige zu bringen, zeugen von Unglaubhaftigkeit. Was seine Homepage anbelangt, so hat er auf dieser insbesondere die Organisation von Hochzeiten und den Verkauf von Edelsteinen und Gold angepriesen, was die Beschwerde selbst bestätigt (Beschwerde S. 5, SEM-Akten, D24, S. 4, F21 und angefochtene Verfügung S. 4). Ferner ist es unüblich, dass Personen, die vom Geheimdienst über längere Zeit gesucht werden und die glaubhaft subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, eine Homepage mit Telefonnummer erstellen und unterhalten (ob unter einem Pseudonym oder nicht). Zudem lassen seine oberflächlichen Antworten auf die Frage, wie er die Auftritte der Musiker verhindert haben will, nicht auf einen konkreten aktiven Beitrag schliessen (SEM-Akten, D24, S. 6, F38 ff.). Hinzu kommt, dass keine der Aussagen oder auch die Homepage auf ein Profil schliessen lassen, das - wenn überhaupt - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinausgeht und den Beschwerdeführer als einen potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Vertieft zur Organisation der angeblichen Demonstrationen gefragt, soll die Idee hierzu immer vom Beschwerdeführer gekommen sein. Mehr habe er nicht machen können, weil er nur über einen Ausweis N verfüge (SEM-Akten, D24, S. 3, insb. F15). Genauer zu seiner Tätigkeit anlässlich der Demonstration gefragt, will er nur Foto- und Filmaufnahmen gemacht haben (SEM-Akten, D24, S. 4, F18). Schliesslich kann er auch nicht an asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise an entsprechende politische Tätigkeiten in seiner Heimat anknüpfen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Das Foto und die mit Beschwerde eingereichten selbst verfassten Word-Dokumente sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind. Kürzlich kam es im Vorfeld der geplanten Neuwahlen in Kinshasa zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was die individuellen Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenzurteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3). Der Beschwerdeführer wurde in der Hauptstadt Kinshasa geboren, wo er bis zur Ausreise seinen Wohnsitz hatte. Ferner hat er studiert und verfügt über Berufserfahrung vor Ort (SEM-Akten, A10, S. 4 f.). Sein langer Aufenthalt in der Schweiz ist ihm selbst anzulasten (Erheben einer Vielzahl von Rechtsmitteln, Haftstrafen etc.). Mithin ändert dieser an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Schweiz in der Zwischenzeit nicht verlassen hat, ist im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2612/2015 vom 31. Juli 2015 zu verweisen, welches sich bereits ausführlich mit dem Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers und insbesondere der individuellen Situation und der Behandelbarkeit von Diabetes vor Ort auseinandergesetzt hat (insb. E. 4.3). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Die Beschwerdeausführungen vermögen hieran nichts zu ändern. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: