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E-2514/2018

E-2514/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der kurdische Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (N [...]) am (...) 2017 in die Türkei ausgereist (C4 F30 ff.). Schliesslich gelangten sie von Istanbul herkommend am 26. September 2017 am Flughafen Basel-Mulhouse in die Schweiz, wo sie von der Grenzkontrolle angehalten wurden. B. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Asylgesuch ein (C1, Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG [SR 142.31]). C. Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2018 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner Verbindung zu B._______ - welche er im (...) 2016 geheiratet habe - von Mitgliedern ihrer Familie unter anderem wegen vorehelicher Körperkontakten mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem informierte er das SEM, dass seine Ehefrau schwanger sei (C4 F69 f.). D. Am 15. Februar 2018 (Poststempel) wurde eine Kopie des Ehescheins - mit Hochzeitsdatum vom (...) 2016 - zu den Akten gereicht (C6). Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich sodann ein irakischer Reisepass (ausgestellt am [...] 2012, Nr. [...]) des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 27. März 2018 - eröffnet am 29. März 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid mit Zweifeln, ob die familiären Probleme tatsächlich bestanden hätten, und verwies auf Ungereimtheiten zwischen der schriftlichen Begründung des Mehrfachgesuchs vom 5. Oktober 2017 und der Anhörung vom 29. Januar 2018. Es seien weitere Widersprüche im Protokoll erkennbar und das Handeln des Beschwerdeführers widerspreche jeglicher Logik, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Ausserdem sei vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen; der Beschwerdeführer habe indes aufgrund seines familiären Problems keinen polizeilichen Schutz gesucht. Deshalb seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Ein Vollzug der Wegweisung sei schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. F. Gegen diese Verfügung wurde am 30. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dabei wurde beantragt, dass nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft - unter Asylgewährung - des Beschwerdeführers festzustellen sei. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Verfahren mit der Beschwerde der Ehefrau zu koordinieren und deren vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichentags wurde eine Nothilfebestätigung vom 30. April 2018 eingereicht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeverfahren der Eheleute werden koordiniert behandelt. Die vorinstanzlichen Akten von B._______ (ebenfalls N [...], Akten B) werden vorliegend berücksichtigt.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Mit Verfügung vom 16. März 2016 lehnte das SEM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 21. August 2015 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorbringen, so das SEM in seiner Begründung, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2656/2016 vom 10. Mai 2016 nicht eingetreten, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge in C._______ sowie in D._______ aufgehalten hat, bevor er - nachdem er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz zurückgekehrt war - am (...) 2016 nach Erbil in den Irak ausgereist ist.

E. 6.2 Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2018 führte er aus, als er sich noch in der Schweiz aufgehalten habe, habe er durch eine Schwester Kontakt mit B._______ aufgenommen, welche er von früher her flüchtig gekannt habe (C4 F58 ff.). Als er am (...) 2016 aus der Schweiz in die Heimat zurückgekehrt sei, sei er bei seiner Familie untergekommen (C4 F5 ff.) - sein Vater sei indes am (...) 2016 (A18 F53; C4 F196) verstorben. Er habe B._______ erstmals am (...) 2016 gegen (...) Uhr im Haus ihrer Schwester treffen können (C4 F81 und 109 ff.). Überraschenderweise sei an diesem Abend - gegen (...) Uhr beziehungsweise (...) Uhr (C4 F108), nachdem sie 20 Minuten zusammen gewesen seien (C4 F126) - ihr Bruder E._______ in diesem Haus aufgetaucht und habe gesehen, wie beide sich küssend in den Armen gelegen hätten (C4 F116 ff., 122 ff. und 141 f.). Weil dies unter Muslimen verboten sei, habe der Bruder ihnen mit dem Tod gedroht. Der Beschwerdeführer habe zu B._______ gesagt, sie solle sich zum F._______ - dem Stammesvorsteher - begeben, dort würden sie sich treffen und Schutz finden (C4 F80 f. und 96), bevor er selbst aus dem Haus der Schwester seiner Geliebten geflohen sei (C4129 ff.). Beim F._______ hätten sie sich wieder getroffen und seien dort schliesslich (...) Monate geblieben (C4 F73 f. und 156 ff.). Nachdem ein erstes vermittelndes Gespräch gescheitert sei (C4 F143 ff.), habe der F._______ am (...) 2016 beide für ihre Eheschliessung zu einem Gericht gebracht; am (...) 2016 seien sie durch einen Mullah religiös verheiratet worden (C4 F92). Dennoch habe die Familie von B._______ offenbar weiterhin den Tod der beiden verlangt (C4 F146 ff.). In dieser Zeit habe sie auch ihr erstes Kind verloren, weil sie nicht habe zum Arzt gehen können (C4 F134). Letztlich hätten sie ihr Versteck beim F._______ verlassen müssen und hätten für (...) Monate im Haus seiner Familie gelebt (C4 F75 ff.). Die beiden Verstecke seien ungefähr 10-15 Minuten voneinander entfernt (C4 F91). Aber auch dort seien sie täglich bedroht worden; eines Tages habe ihm seine Familie verkündet, dass sie die beiden nicht mehr schützen könne - sie müssten Kurdistan verlassen (C4 F97 und 168 ff.). Während der ganzen Zeit seien sie - weil sie die Familienehre beschmutzt hätten (und auch weil für B._______ eine Art von Frauentausch vorgesehen gewesen sei [C4 F105 f.], gegen den sie sich gemäss ihren Aussagen gewehrt habe [B13 F43]) - von den Brüdern und Onkel (C4 F99 ff.) von B._______ bedroht worden (C97). Der Versöhnungsversuch des F._______ sowie mehrere von den Brüdern des Beschwerdeführers initiierte Gespräche seien nutzlos gewesen(C4 F97, 136 ff., 149 ff., 180 ff. und 188). Polizeilichen Schutz hätten sie nicht gesucht, weil dies nichts gebracht hätte (C4 F179). Er habe seinen Kiosk von seinem Cousin führen lassen, zweimal in der Woche habe er persönlich dort gearbeitet. Schliesslich habe er den Kiosk (...) Tage vor seiner Ausreise verkauft (C4 F45 ff. und 178).

E. 6.3 In seiner Verfügung vom 27. März 2018 hielt das SEM fest, dass die Vorbringen des ersten Asylgesuchs, welche zwar nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, aus aktueller Sicht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergraben würden. Zweifel an den heutigen Vorbringen seien angesichts der Widersprüche der Aussagen des Mehrfachgesuchs vom 5. Oktober 2017 und denjenigen der Anhörung angebracht; Versuche, diese aufzuklären, würden nicht überzeugen (C4 F191 ff.). Ferner seien weitere Ungereimtheiten aufgefallen: So hätten sich beide während des ersten Treffens nur geküsst beziehungsweise miteinander geschlafen; ausserdem sei unklar, ob sie sich (...) Monate respektive (...) Monate beim F._______ aufgehalten hätten. Auch seien Details der Versöhnungsversuche widersprüchlich dargetan worden. Die Schilderungen des Erlebten seien auch im kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext unglaubhaft. So hätten sie sich trotz allen Gefahren im Haus eines Familienmitgliedes von B._______ getroffen. Just in diesem Augenblick sei ein Bruder aufgetaucht und habe sie mit dem Tod bedroht. Auch habe der F._______ das voreheliche Verhältnis nicht unterstützt, dennoch habe er etliche Mühen auf sich genommen, die Situation zu klären, was nicht nachvollziehbar sei. Die Anzahl Besuche seitens der Familie von B._______ beim F._______ sei ferner nicht realistisch. Auch sei zu unterstreichen, dass es trotz allen angeblichen Drohungen seitens dieser Familie nie zu einer tatsächlichen Konfrontation gekommen sei. Überdies spreche gegen die Verfolgungslogik des Beschwerdeführers, dass dieser durch seine Tätigkeit im Laden bis kurz vor Ausreise öffentlich exponiert gewesen sei. Die eingereichten Beweismittel seien schliesslich nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen.

E. 6.4 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst ausgeführt, die Widersprüche zwischen dem schriftlichen Mehrfachgesuch und den Aussagen der Anhörung seien darauf zurückzuführen, dass Ersteres von einem Kollegen geschrieben worden sei, weswegen nicht spitzfindig eine Priorisierung der darin enthaltenen Aussagen gemacht werden dürfe. Weitere Ungereimtheiten seien auf die teilweise stark verkürzten Schilderungen der Geschehnisse zurückzuführen. Auch seien die detaillierten Aussagen der Eheleute im Wesentlichen in sich stimmig. Relevante Widersprüche seien offensichtlich nicht erkennbar. Die Angaben über die Vermittlungsversuche und die Besuche von beiden Familien beim F._______ seien ausserdem differenziert zu betrachten und nicht über zu bewerten. Leider habe auch die Heirat zu keiner Lösung der Probleme geführt; bereits der Verdacht auf vorehelichen Kontakt sei eine schwere Schande für die Familie. Aufgrund der glaubhaften Aussagen sei klar, dass die Eheleute jederzeit Opfer einer Vergeltung werden könnten. Der drohende Rachemord sei letztlich religiös (und gesellschaftspolitisch) motiviert. Eine Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bestehe nicht.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Ehefrau als unglaubhaft und asylirrelevant erachtet und dessen Asylgesuch deshalb abgelehnt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 7.2 Selbst wenn das Mehrfachgesuch von einer anderen Person verfasst wurde, wie vom Beschwerdeführer angeführt, muss er sich dieses entgegenhalten lassen, zumal dieses schriftlich einzureichen ist, wenn es innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines früheren Entscheids eingereicht wird (Art. 111c AsylG). Gemäss der Rechtsprechung ist im Übrigen im Falle von Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine Anhörung (Art. 29 AsylG) durchzuführen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).

E. 7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen insbesondere auch hinsichtlich der erfolglosen Versöhnungsversuche des Stammesoberhaupts (F._______) nicht glaubhaft. Weil solche familiären Probleme gemäss dem Stammesgesetz zu lösen seien (C4 F96 und 179), wäre zu erwarten, dass diese spätestens nach der Heirat (die im Übrigen nur einige Tage nach der ersten Begegnung des Paares erfolgt sei) Wirkung hätten zeitigen sollen. Die Tatsache, dass er sich - auch wenn nur sporadisch - bis etwa (...) Wochen vor der Ausreise um seinen Laden gekümmert hat, spricht für die Annahme, dass die Drohungen seitens der Familie der Ehefrau nicht bis zur Ausreise stattgefunden haben.

E. 7.4 Doch selbst wenn die Vorbringen wahr sind, ist vom Willen und der Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan auszugehen, den Beschwerdeführer vor ernsthaften Nachteilen zu schützen, wobei sich die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen, ausdehnt (vgl. Urteil des BVGer D-4724/2016 vom 15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe keinen polizeilichen Schutz gesucht, weil die Polizei fast keine Macht habe und nicht fähig sei, ihn und seine Ehefrau zu schützen (C4 F179). Angesichts der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein Peshmerga ist (C4 F17 ff.), ist davon auszugehen, dass er bei Bedarf über entsprechende Kontakte dem Paar effektiven Zugang zu behördlichem Schutz verschaffen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4). Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen (Art. 3 AsylG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zweifel an den Vorbringen (und der fehlenden Asylrelevanz) nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (vgl. BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. ebenda E. 7.3 f.). Im angeführten Urteil wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region - Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya - auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für eine Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde (vgl. ebenda E. 7.4). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Dohuk ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.

E. 9.3.2 Aus aktueller Sicht führte das im September 2017 durchgeführte Unabhängigkeitsreferendum zu wirtschaftlich repressiven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran. Dadurch verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse in der Autonomen Region Kurdistan erheblich. Die Bedrohungssituation durch den Islamischen Staat (IS) hat sich hingegen vor einiger Zeit aufgelöst, womit auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets durch "Internally Displaced Persons" (IDP) mittelfristig abnehmen dürfte. Im Ergebnis ist die erwähnte Praxis gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 heute nach wie vor aktuell (vgl. Urteil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 7.3 m.w.H.).

E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht wies im erwähnten Referenzurteil auch darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene (IDP) sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen Familiennetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. ebenda E. 7.4.5 m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5). Der Beschwerdeführer stammt aus G._______ bei H._______, welches ca. (...) von I._______ liegt. Dort leben seine Mutter und seine Geschwister in einem Haus. Es ist davon auszugehen, dass er mit allen Kontakt hat und gut auskommt (C4 F24 ff.). Somit ist offensichtlich, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Die Familie lebt von der Märtyrer-Rente des verstorbenen Vaters und vom Sold des Bruders bei der Peshmerga (C4 F22). Der junge und gesunde Beschwerdeführer besass vor seiner Ausreise einen Laden, den er verkauft habe. Mit diesem Kiosk habe er auch Geld auf die Seite legen können (C4 F41). Folglich wird es für ihn möglich sein, sich und seiner kleinen Familie ein Existenzminimum zu sichern. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei Bedarf - er verfügt über einen Reisepass im Original - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9.6 Mit Urteil desselben Datums wird die Beschwerde der Ehefrau eben-falls abgewiesen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Gleichzeitig ist - mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzulehnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2514/2018 Urteil vom 5. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der kurdische Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (N [...]) am (...) 2017 in die Türkei ausgereist (C4 F30 ff.). Schliesslich gelangten sie von Istanbul herkommend am 26. September 2017 am Flughafen Basel-Mulhouse in die Schweiz, wo sie von der Grenzkontrolle angehalten wurden. B. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Asylgesuch ein (C1, Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG [SR 142.31]). C. Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2018 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner Verbindung zu B._______ - welche er im (...) 2016 geheiratet habe - von Mitgliedern ihrer Familie unter anderem wegen vorehelicher Körperkontakten mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem informierte er das SEM, dass seine Ehefrau schwanger sei (C4 F69 f.). D. Am 15. Februar 2018 (Poststempel) wurde eine Kopie des Ehescheins - mit Hochzeitsdatum vom (...) 2016 - zu den Akten gereicht (C6). Im vorinstanzlichen Dossier befindet sich sodann ein irakischer Reisepass (ausgestellt am [...] 2012, Nr. [...]) des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 27. März 2018 - eröffnet am 29. März 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid mit Zweifeln, ob die familiären Probleme tatsächlich bestanden hätten, und verwies auf Ungereimtheiten zwischen der schriftlichen Begründung des Mehrfachgesuchs vom 5. Oktober 2017 und der Anhörung vom 29. Januar 2018. Es seien weitere Widersprüche im Protokoll erkennbar und das Handeln des Beschwerdeführers widerspreche jeglicher Logik, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Ausserdem sei vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen; der Beschwerdeführer habe indes aufgrund seines familiären Problems keinen polizeilichen Schutz gesucht. Deshalb seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Ein Vollzug der Wegweisung sei schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. F. Gegen diese Verfügung wurde am 30. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dabei wurde beantragt, dass nach Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft - unter Asylgewährung - des Beschwerdeführers festzustellen sei. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende Verfahren mit der Beschwerde der Ehefrau zu koordinieren und deren vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, der Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichentags wurde eine Nothilfebestätigung vom 30. April 2018 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeverfahren der Eheleute werden koordiniert behandelt. Die vorinstanzlichen Akten von B._______ (ebenfalls N [...], Akten B) werden vorliegend berücksichtigt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Mit Verfügung vom 16. März 2016 lehnte das SEM ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 21. August 2015 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die Vorbringen, so das SEM in seiner Begründung, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2656/2016 vom 10. Mai 2016 nicht eingetreten, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge in C._______ sowie in D._______ aufgehalten hat, bevor er - nachdem er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz zurückgekehrt war - am (...) 2016 nach Erbil in den Irak ausgereist ist. 6.2 Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2018 führte er aus, als er sich noch in der Schweiz aufgehalten habe, habe er durch eine Schwester Kontakt mit B._______ aufgenommen, welche er von früher her flüchtig gekannt habe (C4 F58 ff.). Als er am (...) 2016 aus der Schweiz in die Heimat zurückgekehrt sei, sei er bei seiner Familie untergekommen (C4 F5 ff.) - sein Vater sei indes am (...) 2016 (A18 F53; C4 F196) verstorben. Er habe B._______ erstmals am (...) 2016 gegen (...) Uhr im Haus ihrer Schwester treffen können (C4 F81 und 109 ff.). Überraschenderweise sei an diesem Abend - gegen (...) Uhr beziehungsweise (...) Uhr (C4 F108), nachdem sie 20 Minuten zusammen gewesen seien (C4 F126) - ihr Bruder E._______ in diesem Haus aufgetaucht und habe gesehen, wie beide sich küssend in den Armen gelegen hätten (C4 F116 ff., 122 ff. und 141 f.). Weil dies unter Muslimen verboten sei, habe der Bruder ihnen mit dem Tod gedroht. Der Beschwerdeführer habe zu B._______ gesagt, sie solle sich zum F._______ - dem Stammesvorsteher - begeben, dort würden sie sich treffen und Schutz finden (C4 F80 f. und 96), bevor er selbst aus dem Haus der Schwester seiner Geliebten geflohen sei (C4129 ff.). Beim F._______ hätten sie sich wieder getroffen und seien dort schliesslich (...) Monate geblieben (C4 F73 f. und 156 ff.). Nachdem ein erstes vermittelndes Gespräch gescheitert sei (C4 F143 ff.), habe der F._______ am (...) 2016 beide für ihre Eheschliessung zu einem Gericht gebracht; am (...) 2016 seien sie durch einen Mullah religiös verheiratet worden (C4 F92). Dennoch habe die Familie von B._______ offenbar weiterhin den Tod der beiden verlangt (C4 F146 ff.). In dieser Zeit habe sie auch ihr erstes Kind verloren, weil sie nicht habe zum Arzt gehen können (C4 F134). Letztlich hätten sie ihr Versteck beim F._______ verlassen müssen und hätten für (...) Monate im Haus seiner Familie gelebt (C4 F75 ff.). Die beiden Verstecke seien ungefähr 10-15 Minuten voneinander entfernt (C4 F91). Aber auch dort seien sie täglich bedroht worden; eines Tages habe ihm seine Familie verkündet, dass sie die beiden nicht mehr schützen könne - sie müssten Kurdistan verlassen (C4 F97 und 168 ff.). Während der ganzen Zeit seien sie - weil sie die Familienehre beschmutzt hätten (und auch weil für B._______ eine Art von Frauentausch vorgesehen gewesen sei [C4 F105 f.], gegen den sie sich gemäss ihren Aussagen gewehrt habe [B13 F43]) - von den Brüdern und Onkel (C4 F99 ff.) von B._______ bedroht worden (C97). Der Versöhnungsversuch des F._______ sowie mehrere von den Brüdern des Beschwerdeführers initiierte Gespräche seien nutzlos gewesen(C4 F97, 136 ff., 149 ff., 180 ff. und 188). Polizeilichen Schutz hätten sie nicht gesucht, weil dies nichts gebracht hätte (C4 F179). Er habe seinen Kiosk von seinem Cousin führen lassen, zweimal in der Woche habe er persönlich dort gearbeitet. Schliesslich habe er den Kiosk (...) Tage vor seiner Ausreise verkauft (C4 F45 ff. und 178). 6.3 In seiner Verfügung vom 27. März 2018 hielt das SEM fest, dass die Vorbringen des ersten Asylgesuchs, welche zwar nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, aus aktueller Sicht die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untergraben würden. Zweifel an den heutigen Vorbringen seien angesichts der Widersprüche der Aussagen des Mehrfachgesuchs vom 5. Oktober 2017 und denjenigen der Anhörung angebracht; Versuche, diese aufzuklären, würden nicht überzeugen (C4 F191 ff.). Ferner seien weitere Ungereimtheiten aufgefallen: So hätten sich beide während des ersten Treffens nur geküsst beziehungsweise miteinander geschlafen; ausserdem sei unklar, ob sie sich (...) Monate respektive (...) Monate beim F._______ aufgehalten hätten. Auch seien Details der Versöhnungsversuche widersprüchlich dargetan worden. Die Schilderungen des Erlebten seien auch im kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext unglaubhaft. So hätten sie sich trotz allen Gefahren im Haus eines Familienmitgliedes von B._______ getroffen. Just in diesem Augenblick sei ein Bruder aufgetaucht und habe sie mit dem Tod bedroht. Auch habe der F._______ das voreheliche Verhältnis nicht unterstützt, dennoch habe er etliche Mühen auf sich genommen, die Situation zu klären, was nicht nachvollziehbar sei. Die Anzahl Besuche seitens der Familie von B._______ beim F._______ sei ferner nicht realistisch. Auch sei zu unterstreichen, dass es trotz allen angeblichen Drohungen seitens dieser Familie nie zu einer tatsächlichen Konfrontation gekommen sei. Überdies spreche gegen die Verfolgungslogik des Beschwerdeführers, dass dieser durch seine Tätigkeit im Laden bis kurz vor Ausreise öffentlich exponiert gewesen sei. Die eingereichten Beweismittel seien schliesslich nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. 6.4 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst ausgeführt, die Widersprüche zwischen dem schriftlichen Mehrfachgesuch und den Aussagen der Anhörung seien darauf zurückzuführen, dass Ersteres von einem Kollegen geschrieben worden sei, weswegen nicht spitzfindig eine Priorisierung der darin enthaltenen Aussagen gemacht werden dürfe. Weitere Ungereimtheiten seien auf die teilweise stark verkürzten Schilderungen der Geschehnisse zurückzuführen. Auch seien die detaillierten Aussagen der Eheleute im Wesentlichen in sich stimmig. Relevante Widersprüche seien offensichtlich nicht erkennbar. Die Angaben über die Vermittlungsversuche und die Besuche von beiden Familien beim F._______ seien ausserdem differenziert zu betrachten und nicht über zu bewerten. Leider habe auch die Heirat zu keiner Lösung der Probleme geführt; bereits der Verdacht auf vorehelichen Kontakt sei eine schwere Schande für die Familie. Aufgrund der glaubhaften Aussagen sei klar, dass die Eheleute jederzeit Opfer einer Vergeltung werden könnten. Der drohende Rachemord sei letztlich religiös (und gesellschaftspolitisch) motiviert. Eine Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bestehe nicht. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Ehefrau als unglaubhaft und asylirrelevant erachtet und dessen Asylgesuch deshalb abgelehnt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 7.2 Selbst wenn das Mehrfachgesuch von einer anderen Person verfasst wurde, wie vom Beschwerdeführer angeführt, muss er sich dieses entgegenhalten lassen, zumal dieses schriftlich einzureichen ist, wenn es innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines früheren Entscheids eingereicht wird (Art. 111c AsylG). Gemäss der Rechtsprechung ist im Übrigen im Falle von Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine Anhörung (Art. 29 AsylG) durchzuführen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen insbesondere auch hinsichtlich der erfolglosen Versöhnungsversuche des Stammesoberhaupts (F._______) nicht glaubhaft. Weil solche familiären Probleme gemäss dem Stammesgesetz zu lösen seien (C4 F96 und 179), wäre zu erwarten, dass diese spätestens nach der Heirat (die im Übrigen nur einige Tage nach der ersten Begegnung des Paares erfolgt sei) Wirkung hätten zeitigen sollen. Die Tatsache, dass er sich - auch wenn nur sporadisch - bis etwa (...) Wochen vor der Ausreise um seinen Laden gekümmert hat, spricht für die Annahme, dass die Drohungen seitens der Familie der Ehefrau nicht bis zur Ausreise stattgefunden haben. 7.4 Doch selbst wenn die Vorbringen wahr sind, ist vom Willen und der Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan auszugehen, den Beschwerdeführer vor ernsthaften Nachteilen zu schützen, wobei sich die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen, ausdehnt (vgl. Urteil des BVGer D-4724/2016 vom 15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe keinen polizeilichen Schutz gesucht, weil die Polizei fast keine Macht habe und nicht fähig sei, ihn und seine Ehefrau zu schützen (C4 F179). Angesichts der Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers ein Peshmerga ist (C4 F17 ff.), ist davon auszugehen, dass er bei Bedarf über entsprechende Kontakte dem Paar effektiven Zugang zu behördlichem Schutz verschaffen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4). Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen (Art. 3 AsylG). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zweifel an den Vorbringen (und der fehlenden Asylrelevanz) nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (vgl. BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. ebenda E. 7.3 f.). Im angeführten Urteil wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region - Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya - auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für eine Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde (vgl. ebenda E. 7.4). Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Provinz Dohuk ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 9.3.2 Aus aktueller Sicht führte das im September 2017 durchgeführte Unabhängigkeitsreferendum zu wirtschaftlich repressiven Massnahmen der zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran. Dadurch verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse in der Autonomen Region Kurdistan erheblich. Die Bedrohungssituation durch den Islamischen Staat (IS) hat sich hingegen vor einiger Zeit aufgelöst, womit auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets durch "Internally Displaced Persons" (IDP) mittelfristig abnehmen dürfte. Im Ergebnis ist die erwähnte Praxis gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 heute nach wie vor aktuell (vgl. Urteil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 7.3 m.w.H.). 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht wies im erwähnten Referenzurteil auch darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene (IDP) sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen Familiennetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. ebenda E. 7.4.5 m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5). Der Beschwerdeführer stammt aus G._______ bei H._______, welches ca. (...) von I._______ liegt. Dort leben seine Mutter und seine Geschwister in einem Haus. Es ist davon auszugehen, dass er mit allen Kontakt hat und gut auskommt (C4 F24 ff.). Somit ist offensichtlich, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Die Familie lebt von der Märtyrer-Rente des verstorbenen Vaters und vom Sold des Bruders bei der Peshmerga (C4 F22). Der junge und gesunde Beschwerdeführer besass vor seiner Ausreise einen Laden, den er verkauft habe. Mit diesem Kiosk habe er auch Geld auf die Seite legen können (C4 F41). Folglich wird es für ihn möglich sein, sich und seiner kleinen Familie ein Existenzminimum zu sichern. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei Bedarf - er verfügt über einen Reisepass im Original - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9.6 Mit Urteil desselben Datums wird die Beschwerde der Ehefrau eben-falls abgewiesen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit - abzuweisen ist. Gleichzeitig ist - mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzulehnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: