Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangte am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das SEM befragte ihn am 2. Oktober 2015 summarisch zu seinen Asylgründen. Eine ausführliche Anhörung erfolgte am 12. Mai 2016. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe 2013 einen Autounfall mit einem minderjährigen Todesopfer verursacht und sei deshalb zweitinstanzlich zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Am 29. Dezember 2013 sei er aus der Haft in C._______ entlassen worden und zu seiner Familie nach D._______ zurückgekehrt. Aufgrund des Einfalls der Organisation Islamischer Staat (IS) sei er im August 2014 mit seiner Familie von D._______ nach B._______ gereist, wo sie zusammen ein Haus bezogen hätten. In B._______ hätten zwei unbekannte Männer versucht, ihn zu entführen. Dahinter stehe die Familie des bei dem Autounfall getöteten Kindes; diese wolle Rache an ihm nehmen. Kurz nach dem erfolglosen Entführungsversuch sei er noch zwei Mal telefonisch bedroht worden. Nachdem er seine SIM-Karte gewechselt habe, hätten die Drohanrufe jedoch ein Ende gehabt. In den knapp drei Monaten bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 sei ihm nichts mehr passiert. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am 13. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreter vom 13. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache aufgrund unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Am 14. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
E. 3.2 In Bezug auf die Schutzfähigkeit der Institutionen der Autonomen Republik Kurdistan (ARK) und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die vier Provinzen der ARK verfolgt die Vorinstanz eine seit Jahren gefestigte Praxis. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen - auch neueren - Urteilen gestützt (vgl. zur Schutzfähigkeit der Sicherheits- und Justizbehörden der ARK das jüngst ergangene Urteil des BVGer E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4.4, m.w.H.; vgl. zum Wegweisungsvollzug in die ARK Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7). Im eben erwähnten Referenzurteil kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in den vier Provinzen der ARK (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (a.a.O., E. ). An dieser Sichtweise hält das Bundesverwaltungsgericht weiterhin fest (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016, E-7360/2016 vom 9. Februar 2017). Der Vorinstanz kann im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihrem Entscheid die nach wie vor gültige Rechtsprechung zugrunde gelegt zu haben.
E. 3.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer in den Befragungen geltend mache, er habe den Irak aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen und es sei wegen des Krieges nicht möglich gewesen, dort ein gutes Leben zu führen, handle es sich um eine allgemeine Bedrohungslage im Zusammenhang mit dem irakischen Bürgerkrieg. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei darin keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken. Dasselbe gelte auch für den Angriff des IS auf seinen früheren Wohnort D._______, weil es sich dabei nicht um ein gezieltes Vorgehen gegen ihn handle.Bei der Verfolgung durch die Angehörigen des getöteten Kindes handle es sich um eine Verfolgung durch Private, die nach konstanter Rechtsprechung nur asylrelevant sein könne, wenn der Heimatstaat seinen Schutzverpflichtungen nicht nachkommen könne oder wolle. Hinsichtlich der ARK sei festzustellen, dass dort dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe. Personen, die wegen Blutrache oder familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, könnten auf den staatlichen Schutz zählen, ausser es lägen begründete Hinweise dafür vor, dass es am Schutzwillen mangle. Solche Hinweise lägen hier nicht vor. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise noch gar nicht an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz der allgemeinen Sicherheitslage im Irak auf Beschwerdeebene nicht in Frage. Hingegen ist er der Auffassung, dass entgegen der Vorinstanz nicht vom Bestehen einer ausreichenden Schutzinfrastruktur in der ARK die Rede sein könne.
E. 4.5 Gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung ist eine private Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die betroffene Person zu schützen (Caroni/Meyer-Grasdorf/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 249 f.). Vorliegend steht eine solche private Verfolgung in Frage, wobei die Vorinstanz die Frage offen gelassen hat, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse überhaupt eine genügende Intensität aufweisen, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können. Unabhängig von der Intensität der Verfolgung sei nämlich sowohl von der Schutzfähigkeit als auch vom Schutzwillen der Institutionen der ARK auszugehen.Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz im Hinblick auf Schutzfähigkeit und Schutzwillen der weitgehend autonomen Institutionen der ARK und hat diese Auffassung schon in zahlreichen Urteilen zu erkennen gegeben (vgl. zuletzt BVGer E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4.4, m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnte. Teilweise sind die weitestgehend unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers überdies offensichtlich unrichtig, so etwa wenn behauptet wird, die ARK sei vom IS "umgeben" (vgl. die Übersichtskarte No. 30 von "The Kurdish Front" [Oktober 2016], abrufbar unter https://thekurdishfront.files.wordpress.com/2016/10/thekurdishfront30.pdf , zuletzt abgerufen am 21. Februar 2017) oder der Staat in der ARK sei "praktisch inexistent" (vgl. Hadji, The Case for Kurdish Statehood in Iraq, Case Western Reserve Journal of International Law 2015, S. 513 ff., abrufbar unter <http://scholarlycommons.law.case.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1269&context=jil>, zuletzt abgerufen am 21. Februar 2017).Im Übrigen ist das Gericht auch nicht überzeugt davon, dass der einmalige - relativ unsubstanziiert geschilderte - Entführungsversuch und die zwei Drohanrufe eine genügende Intensität aufweisen, um als asylbeachtlich eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer konnte sich der Behelligungen schon dadurch entziehen, dass er seine SIM-Karte zerstörte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/19, F 121, F 171) und die Bedrohung erreichte offenbar nicht ein Ausmass, das ihn veranlasst hätte, die Sicherheitsbehörden zu verständigen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/19, F 129-130). Die Frage kann jedoch letztlich offengelassen werden, da auch im Falle einer unter das Asylgesetz fallenden privaten Verfolgung von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden der ARK auszugehen wäre.
E. 4.6 Insgesamt teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und folglich auch sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (dazu auch oben, E. 7). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (in diesem Sinne auch Urteil des BGer. 2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 3.6 [vgl. auch die dortige Lageanalyse]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in B._______ in der Provinz Suleimaniya, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird.
E. 6.4.2 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 zu unterschiedlichen Einschätzungen der verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl. internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG seien nicht zu verzeichnen, so dass die Sicherheitslage in der KRG-Region grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei somit grundsätzlich zumutbar.Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keine Gründe, von dieser gefestigten Praxis abzuweichen. Der Wegweisungsvollzug nach B._______ ist grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/14, F 8.02; A14/19, F 139), über mehrere Jahre berufliche Erfahrung als Plattenleger verfügt und dabei ein für irakische Verhältnisse sehr gutes tägliches Einkommen von 70-200 US-Dollar erzielte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/14, F 1.17.05; A14/19, F 38, F 68). In B._______ leben zudem seine Eltern und Geschwister, zu denen er den Kontakt auch während seines Aufenthalts in der Schweiz aufrechterhalten hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/14, F 3.01; A14/19, F 44, F 46). Der Wegweisungsvollzug ist auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren.
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegeweisungsvollzug als zumutbar.
E. 6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
E. 8.2 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreters richtet sich die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands vorliegend nicht nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, sondern nach Art. 110a Abs. 1 AsylG, so dass namentlich nicht nachzuweisen ist, dass die Rechtssache eine Komplexität aufweist, die den Beizug eines Rechtsbeistands als notwendig erscheinen lässt. Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorliegend bejaht wurden (vgl. E. 8.1), ist auch dem Gesuch um Beiordnung des erstgenannten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu entsprechen.
E. 8.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-935/2017 Urteil vom 6. März 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz, Rechtsanwalt, u/o MLaw Davide Loss, Anwaltskanzlei Abdelaziz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Suleimaniya) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015 und gelangte am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das SEM befragte ihn am 2. Oktober 2015 summarisch zu seinen Asylgründen. Eine ausführliche Anhörung erfolgte am 12. Mai 2016. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe 2013 einen Autounfall mit einem minderjährigen Todesopfer verursacht und sei deshalb zweitinstanzlich zu einer einjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Am 29. Dezember 2013 sei er aus der Haft in C._______ entlassen worden und zu seiner Familie nach D._______ zurückgekehrt. Aufgrund des Einfalls der Organisation Islamischer Staat (IS) sei er im August 2014 mit seiner Familie von D._______ nach B._______ gereist, wo sie zusammen ein Haus bezogen hätten. In B._______ hätten zwei unbekannte Männer versucht, ihn zu entführen. Dahinter stehe die Familie des bei dem Autounfall getöteten Kindes; diese wolle Rache an ihm nehmen. Kurz nach dem erfolglosen Entführungsversuch sei er noch zwei Mal telefonisch bedroht worden. Nachdem er seine SIM-Karte gewechselt habe, hätten die Drohanrufe jedoch ein Ende gehabt. In den knapp drei Monaten bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 sei ihm nichts mehr passiert. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am 13. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreter vom 13. Februar 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache aufgrund unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. D. Am 14. Februar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet. 3.2 In Bezug auf die Schutzfähigkeit der Institutionen der Autonomen Republik Kurdistan (ARK) und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die vier Provinzen der ARK verfolgt die Vorinstanz eine seit Jahren gefestigte Praxis. Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen - auch neueren - Urteilen gestützt (vgl. zur Schutzfähigkeit der Sicherheits- und Justizbehörden der ARK das jüngst ergangene Urteil des BVGer E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4.4, m.w.H.; vgl. zum Wegweisungsvollzug in die ARK Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7). Im eben erwähnten Referenzurteil kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in den vier Provinzen der ARK (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (a.a.O., E. ). An dieser Sichtweise hält das Bundesverwaltungsgericht weiterhin fest (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016, E-7360/2016 vom 9. Februar 2017). Der Vorinstanz kann im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihrem Entscheid die nach wie vor gültige Rechtsprechung zugrunde gelegt zu haben. 3.3 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) liegt nicht vor. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer in den Befragungen geltend mache, er habe den Irak aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage verlassen und es sei wegen des Krieges nicht möglich gewesen, dort ein gutes Leben zu führen, handle es sich um eine allgemeine Bedrohungslage im Zusammenhang mit dem irakischen Bürgerkrieg. Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei darin keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erblicken. Dasselbe gelte auch für den Angriff des IS auf seinen früheren Wohnort D._______, weil es sich dabei nicht um ein gezieltes Vorgehen gegen ihn handle.Bei der Verfolgung durch die Angehörigen des getöteten Kindes handle es sich um eine Verfolgung durch Private, die nach konstanter Rechtsprechung nur asylrelevant sein könne, wenn der Heimatstaat seinen Schutzverpflichtungen nicht nachkommen könne oder wolle. Hinsichtlich der ARK sei festzustellen, dass dort dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe. Personen, die wegen Blutrache oder familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, könnten auf den staatlichen Schutz zählen, ausser es lägen begründete Hinweise dafür vor, dass es am Schutzwillen mangle. Solche Hinweise lägen hier nicht vor. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise noch gar nicht an die zuständigen Sicherheitsbehörden gewandt. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz der allgemeinen Sicherheitslage im Irak auf Beschwerdeebene nicht in Frage. Hingegen ist er der Auffassung, dass entgegen der Vorinstanz nicht vom Bestehen einer ausreichenden Schutzinfrastruktur in der ARK die Rede sein könne. 4.5 Gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung ist eine private Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn ein Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die betroffene Person zu schützen (Caroni/Meyer-Grasdorf/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 249 f.). Vorliegend steht eine solche private Verfolgung in Frage, wobei die Vorinstanz die Frage offen gelassen hat, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse überhaupt eine genügende Intensität aufweisen, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können. Unabhängig von der Intensität der Verfolgung sei nämlich sowohl von der Schutzfähigkeit als auch vom Schutzwillen der Institutionen der ARK auszugehen.Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz im Hinblick auf Schutzfähigkeit und Schutzwillen der weitgehend autonomen Institutionen der ARK und hat diese Auffassung schon in zahlreichen Urteilen zu erkennen gegeben (vgl. zuletzt BVGer E-7281/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.4.4, m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnte. Teilweise sind die weitestgehend unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers überdies offensichtlich unrichtig, so etwa wenn behauptet wird, die ARK sei vom IS "umgeben" (vgl. die Übersichtskarte No. 30 von "The Kurdish Front" [Oktober 2016], abrufbar unter https://thekurdishfront.files.wordpress.com/2016/10/thekurdishfront30.pdf , zuletzt abgerufen am 21. Februar 2017) oder der Staat in der ARK sei "praktisch inexistent" (vgl. Hadji, The Case for Kurdish Statehood in Iraq, Case Western Reserve Journal of International Law 2015, S. 513 ff., abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 21. Februar 2017).Im Übrigen ist das Gericht auch nicht überzeugt davon, dass der einmalige - relativ unsubstanziiert geschilderte - Entführungsversuch und die zwei Drohanrufe eine genügende Intensität aufweisen, um als asylbeachtlich eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer konnte sich der Behelligungen schon dadurch entziehen, dass er seine SIM-Karte zerstörte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/19, F 121, F 171) und die Bedrohung erreichte offenbar nicht ein Ausmass, das ihn veranlasst hätte, die Sicherheitsbehörden zu verständigen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/19, F 129-130). Die Frage kann jedoch letztlich offengelassen werden, da auch im Falle einer unter das Asylgesetz fallenden privaten Verfolgung von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden der ARK auszugehen wäre. 4.6 Insgesamt teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz im Asylpunkt. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und folglich auch sein Asylgesuch abgewiesen.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (dazu auch oben, E. 7). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (in diesem Sinne auch Urteil des BGer. 2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 3.6 [vgl. auch die dortige Lageanalyse]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt in B._______ in der Provinz Suleimaniya, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird. 6.4.2 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/5 zu unterschiedlichen Einschätzungen der verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl. internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG seien nicht zu verzeichnen, so dass die Sicherheitslage in der KRG-Region grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei somit grundsätzlich zumutbar.Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keine Gründe, von dieser gefestigten Praxis abzuweichen. Der Wegweisungsvollzug nach B._______ ist grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/14, F 8.02; A14/19, F 139), über mehrere Jahre berufliche Erfahrung als Plattenleger verfügt und dabei ein für irakische Verhältnisse sehr gutes tägliches Einkommen von 70-200 US-Dollar erzielte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/14, F 1.17.05; A14/19, F 38, F 68). In B._______ leben zudem seine Eltern und Geschwister, zu denen er den Kontakt auch während seines Aufenthalts in der Schweiz aufrechterhalten hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/14, F 3.01; A14/19, F 44, F 46). Der Wegweisungsvollzug ist auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegeweisungsvollzug als zumutbar. 6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) in Anbetracht der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 8.2 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreters richtet sich die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands vorliegend nicht nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, sondern nach Art. 110a Abs. 1 AsylG, so dass namentlich nicht nachzuweisen ist, dass die Rechtssache eine Komplexität aufweist, die den Beizug eines Rechtsbeistands als notwendig erscheinen lässt. Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) vorliegend bejaht wurden (vgl. E. 8.1), ist auch dem Gesuch um Beiordnung des erstgenannten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu entsprechen. 8.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE) ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Amr Abdelaziz wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1500.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: