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D-6710/2018

D-6710/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im August 2015 und gelangte über die Türkei, Bulgarien, sowie verschiedene weitere europäische Staaten am 6. September 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 6. Oktober 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM hörte ihn am 21. Juni 2017 ein erstes Mal einlässlich zu seinen Asylgründen an und führte am 10. Oktober 2018 eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Stadt B._______ (Provinz D._______) aufgewachsen. Seine Eltern stammten beide aus E._______ in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK); der Vater sei arabischer, die Mutter kurdischer Ethnie. Er habe die Schule zwar bis zur dritten Klasse der Sekundarschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Stattdessen habe er eine Ausbildung als (...) absolviert und sei bis zur Ausreise in diesem Beruf tätig gewesen. Nach seiner Lehrzeit habe er für eine Person namens F._______ gearbeitet, der einen (...) in der Nähe einer Kaserne geführt habe. Ihre Kunden seien vor allem Offiziere und Soldaten der irakischen Armee sowie der irakischen Polizei gewesen. Eines Tages seien zwei Terroristen in den (...) gekommen, hätten F._______ vor seinen Augen erschossen und ihn aufgefordert, in Zukunft keine irakischen Polizisten und Soldaten mehr zu bedienen. Als nach einiger Zeit wieder Militärangehörige in den (...) gekommen seien, hätten sie ihm gedroht, sie würden ihn ins Gefängnis schicken, falls er ihre Befehle nicht respektiere. Sie hätten ihn schliesslich auch tatsächlich für eine Woche inhaftiert. Er habe sich deshalb nicht mehr getraut, sich zu weigern, ihnen (...). In der Folge seien wiederum IS-Terroristen gekommen und hätten ihn unter Hinweis auf das Schicksal von F._______ davor gewarnt, weiterhin Militärangehörige zu (...). Letztere hätten ihn aber ein zweites Mal für zwei Wochen in Haft genommen, nachdem er sich geweigert habe, sie zu bedienen. Er sei mit der Situation konfrontiert gewesen, dass ihm entweder der Tod durch die Terroristen oder das Gefängnis durch die Militärs gedroht habe. Die Lage in B._______ sei generell sehr unsicher gewesen, da es immer wieder Autobomben und Sprengfallen auf der Strasse gegeben habe. Zudem hätten die hauptsächlich schiitischen Soldaten die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung schikaniert und aus völlig trivialen Gründen inhaftiert. Nachdem aber der IS die Kontrolle übernommen habe, hätten sich alle nach den alten Zeiten unter der Militärherrschaft zurückgesehnt. Dessen Leute hätten zahlreiche Vorschriften für das alltägliche Leben gemacht und es habe keine persönliche Freiheit mehr gegeben. Zudem habe der IS auch viele Regeln für seinen Beruf aufgestellt, beispielsweise habe er (...). Diese Verbote sowie die schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen - die Leute hätten kaum genug Geld für das Nötigste gehabt und (...) - hätten seinen Beruf aussterben lassen. Er habe sich deshalb entschieden, B._______ zu verlassen. Zuerst sei er zum Haus seines Grossvaters in die ARK gegangen. Nach zwei Tagen sei er auf kurdische Polizisten getroffen. Diese hätten ihm gesagt, dass er ohne seine Familie nicht im Nordirak bleiben dürfe, obwohl er Onkel und Tanten in der ARK habe. Er habe deshalb in die Türkei weiterreisen müssen und sei schliesslich nach Europa gegangen. Seine Familie sei vorerst in B._______ verblieben. Nach der Befreiung der Stadt durch die irakische Armee seien sie in den Nordirak nach G._______ (Provinz E._______) gezogen. Da zwei seiner Brüder als Tagelöhner arbeiteten, könne sich die Familie eine Mietwohnung leisten und müsse nicht in einem Flüchtlingslager leben. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seiner Identitätskarte, seiner Wählerkarte sowie seines Nationalitätenausweises ein. Zudem gab er eine Lebensmittelkarte seiner Familie und eine Wohnsitzbestätigung seines Vaters (beide in Kopie) zu den Akten. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. November 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Hinsichtlich der prozessualen Bedürftigkeit führte er aus, dass er im Stundenlohn teilweise erwerbstätig sei. Damit werde er seinen Bedarf voraussichtlich nicht decken können und teilweise auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein. Aus diesem Grund ersuche er um Zustellung des Formulars zur unentgeltlichen Rechtspflege, damit er die Gelegenheit erhalte, seine finanzielle Situation darzulegen. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem liess es ihm das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zukommen und forderte ihn auf, dieses ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. F. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 fristgerecht das teilweise ausgefüllte Formular sowie verschiedene Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung von weiteren Unterlagen, namentlich einer Kopie des Arbeitsvertrags und einer Sozialhilfebestätigung. Am 20. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die in Aussicht gestellte Bestätigung der Gemeinde H._______ nach, gemäss welcher der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Einkommen durch die Sozialhilfe unterstützt werde. G. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther einen amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 10. Januar 2019 zur Beschwerde vom 26. November 2018 vernehmen. I. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten. Als Beilagen wurden zwei Fotos des beschädigten Hauses seiner Familie in B._______ sowie eine CD mit Filmaufnahmen eingereicht, welche einen Rundgang durch das Haus zeigten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 112) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG sowie BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Oktober 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung betrifft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen beschränkten sich maximal auf das vom IS kontrollierte Gebiet. Ebenso seien die von ihm beschriebenen Probleme mit dem irakischen Militär auf jene Soldaten beschränkt, welche in B._______ seine Kunden gewesen seien. Eine Gefährdung bestehe somit nur lokal in B._______. Zudem habe der Einfluss des IS selbst zu dessen besten Zeiten an der Grenze zur ARK geendet. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien somit regional beschränkt gewesen und der Beschwerdeführer hätte sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates entziehen können. Er sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die durchaus vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Eltern stammten aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Zwar sei es im Zuge der Ausbreitung des IS zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK gekommen, deren Auswirkungen seien aber nicht derart gravierend, als dass für die einheimische Bevölkerung generell eine konkrete Gefährdung bestünde. Auch die Unruhen im Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug erweise sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als grundsätzlich zumutbar. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher über Berufserfahrung verfüge und Familienangehörige in der ARK habe.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass sich - obwohl die Vorinstanz nicht darauf eingehe - einige Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit aufdrängten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur erlebten Verfolgung durch den IS respektive die irakische Armee seien insgesamt stimmig, substanziiert und glaubhaft. Er habe die gestellten Fragen aufrichtig und präzis beantwortet sowie die konkreten Verfolgungsmomente differenziert geschildert. Zudem fielen die detailreichen Beschreibungen seines Herkunftsortes B._______ ins Auge. Ebenso seien die Aussagen hinsichtlich seiner Familie glaubhaft und er habe nachvollziehbar darlegen können, dass er aus B._______ stamme, dort gelebt und gearbeitet habe, bis er durch den IS sowie die irakische Armee bedroht worden sei. Demgegenüber habe er nie in der ARK gelebt oder gearbeitet. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die ARK voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und dass sie über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft möglich sei. Zwar hielten sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers derzeit im Dorf G._______ in der Provinz E._______ auf. Dies sei aber nur eine vorübergehende Bleibe für die Familie, welche vor dem Krieg in B._______ in den Nordirak habe fliehen müssen. Es handle sich dabei wohl um die Heimatregion der Eltern. Deren Familien seien jedoch aufgrund ihrer unterschiedlichen Ethnien gegen eine Heirat gewesen, weshalb die Eltern vor ihrer Hochzeit gemeinsam nach B._______ gegangen seien, um dem Familienkonflikt zu entweichen. Seither hätten sie in B._______ gelebt und alle ihre Kinder seien dort zur Welt gekommen und aufgewachsen. Zur Familie der Mutter habe nie ein Kontakt bestanden. Nach der Rückkehr in den Nordirak habe die Familie des Beschwerdeführers zuerst bei der Grossmutter und der Tante väterlicherseits gelebt. Die Wohnsituation sei aber rasch nicht mehr tragbar gewesen aufgrund der knappen Platzverhältnisse und weil die alten familiären Probleme wieder aufgeflammt seien. Die Familie habe deshalb in eine Mietwohnung ziehen müssen, welche sie nur mit Mühe und Not finanzieren könne. Eine wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft sei bisher weder dem Vater noch den Brüdern gelungen; die Familie könne sich nur durch Gelegenheitsarbeiten der Brüder über Wasser halten. Es bestehe somit kein tragfähiges Beziehungsnetz im Nordirak, welches dem Beschwerdeführer beim Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum behilflich sein könnte. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrachte eine Rückkehr in die ARK selbst für Personen, die aus dieser Region stammten, nur bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren als zumutbar. Umso mehr könne der Nordirak bei nicht von dort stammenden Personen nur in absoluten Ausnahmefällen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstellen. Der Beschwerdeführer sei arabischer Ethnie, habe nie in der ARK gelebt und verfüge dort über kein tragfähiges Netzwerk; vielmehr wäre er dort einer Fehde zwischen den Familien seiner Eltern ausgesetzt. Es lägen somit keine begünstigen Faktoren vor und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzumutbar. Hinzu komme, dass sich die Lage in der ARK nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum und den darauf folgenden Unruhen zugespitzt habe. Infolge der türkischen Offensive in Nordsyrien verschärfe sich die Lage weiter, da durch diese Personen kurdischer Ethnie stark gefährdet seien. Berichten zufolge plane der türkische Präsident, seine Offensive auf den Nordirak auszuweiten. Vor diesem Hintergrund könnte auch die Einschätzung, wonach eine Rückkehr in die ARK bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar sei, einer Anpassung unterzogen werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht dauerhaft in der ARK bleiben möchte, weil sie die Familienfehde zu sehr belaste. Sobald es die Situation zulasse, werde sie nach B._______ zurückkehren, zumal sie es nur knapp schafften, ihre Miete zu bezahlen. Der Beschwerdeführer verfüge somit über kein stabiles Familiennetz im Nordirak und die Lage in der Region entwickle sich immer mehr zu einer Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch eine Rückkehr nach B._______ für den Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. In der Provinz D._______ liege noch immer eine Lage allgemeiner Gewalt vor und seine Heimatstadt sei durch die Schreckensherrschaft des IS und die Kämpfe mit den Regierungstruppen dem Erdboden gleichgemacht worden. Es fehle an Ressourcen für den Wiederaufbau der zerstörten Stadt und die Gesundheitsversorgung funktioniere nicht; zudem seien viele Häuser zerstört oder einsturzgefährdet. Weiter könne unter bestimmten Umständen auch der Grad der Integration in der Schweiz unter dem Aspekt der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden. Zwar sei der Beschwerdeführer erst seit drei Jahren in der Schweiz. Er habe sich aber insbesondere durch seine Tätigkeit als (...) in einem (...) in I._______ wirtschaftlich und sozial sehr gut integriert und identifiziere sich stark mit den hiesigen Verhältnissen und der Kultur. Er spreche mittlerweile sehr gut Deutsch und könne sich im Alltag problemlos verständigen. Zudem verfüge er in der Schweiz über einen Freundes- und Bekanntenkreis, der ihm Halt gebe und ihn unterstütze.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung in die ARK sei unzumutbar. Dem sei entgegenzuhalten, dass er sich ursprünglich freiwillig in E._______ habe niederlassen wollen. Er habe auch angegeben, dass es ausser der schlechten Arbeitssituation keinen Grund gebe, der gegen seine Rückkehr in die ARK sprechen würde. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, eine Arbeit als (...) zu finden. Der Beschwerdeführer sei immer wieder für Besuche in die ARK gereist und mittlerweile befinde sich seine ganze Kernfamilie im Dorf G._______, womit er dort über ein enges familiäres Netz verfüge. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer die Integrationsfähigkeit in der ARK, einer Region im Nahen Osten, in welcher er fast sein ganzes Leben verbracht habe, abspreche, aber andrerseits dessen gute Integration in der Schweiz betone. Von einer guten wirtschaftlichen Integration könne angesichts von dessen Sozialhilfeabhängigkeit jedoch nicht gesprochen werden. Nachdem es ihm aber gelungen sei, in der Schweiz als (...) zu arbeiten, werde er dies sicher auch in der ARK schaffen. Zudem spreche er eigenen Angaben zufolge besser Badini als Deutsch. Folglich sei die Argumentation, er habe sich in der Schweiz gut integriert und nur schlechte Integrationschancen in der ARK, nicht haltbar. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Araber sei, die Familie seines Vaters - also die arabische Linie - aber ebenfalls aus E._______ stamme. Er habe denn auch selbst ausgeführt, für die Wohnsitznahme in E._______ sei der Geburtsort der Eltern entscheidend und nicht deren Ethnie.

E. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Familie die ARK wieder verlassen habe, weil es dort kein finanzielles Auskommen gegeben habe. Die sporadischen Einkünfte seiner Brüder durch Einsätze als Tagelöhner hätten nicht gereicht, um die ganze Familie zu unterhalten, und aus der Verwandtschaft sei keine Unterstützung gekommen. Die Familie lebe deshalb seit einigen Wochen wieder in B._______ in ihrem stark beschädigten Haus, welches sie nun nach und nach renovieren würden. Als Beweismittel reichte er zwei Fotografien sowie eine CD mit Filmaufnahmen ein, auf welchen sein Vater auf einem Rundgang durch das Haus die Räumlichkeiten und Beschädigungen beschreibe. Selbst bei Anwesenheit seiner Familie in der ARK wäre eine Rückkehr dorthin für ihn unzumutbar gewesen, da nicht ausreichend Geld für ein Überleben hätte erwirtschaftet werden können. Ohne die Familie wäre es ihm nicht einmal möglich, in der ARK erwerbstätig zu sein; dies habe ihm die lokale Polizei bereits vor seiner Ausreise mitgeteilt. Die Erfahrung seiner Familie zeige, dass die Lebensumstände in der ARK selbst für von dort stammende Personen unzumutbar seien. Weiter werfe ihm die Vorinstanz vor, die Argumentation hinsichtlich der Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz verglichen mit jenen in der ARK sei widersprüchlich. Sie übersehe dabei, dass die Rahmenbedingungen hierzulande komplett anders seien. Weder sei die Schweiz von einem Krieg gezeichnet noch sei sie mit riesigen Fluchtbewegungen konfrontiert; zudem habe sie nicht mit derartigen innerethnischen und religiösen respektive konfessionellen Spannungen zu kämpfen. Auch Wirtschaftsleistung und Arbeitslosigkeit der beiden Länder seien nicht vergleichbar. Zwischenzeitlich könne er sich mit dem Rechtsvertreter ohne Übersetzungshilfe unterhalten, sei im ersten Arbeitsmarkt tätig und habe mittelfristig gute Aussichten, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Angesichts der aktuell herrschenden Rahmenbedingungen in der ARK erweise sich der Wegweisungsvollzug in den Irak als unzumutbar.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Leitentscheid (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

E. 5.2 Aus den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde vom 26. November 2018 ergibt sich, dass allein die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verbunden die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragt wird. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Diese Praxis wurde im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt. Es wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist (vgl. ebenda E. 7.4). An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des BVGer D-5193/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 7.3.2 m.H.). Des Weiteren gibt es zum aktuellen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Offensive der türkischen Streitkräfte in Nordsyrien auch die in der ARK lebenden Kurden gefährdet wären. Insbesondere lässt das Eingreifen des türkischen Militärs in Afrin nicht darauf schliessen, dass die Türkei in absehbarer Zukunft eine derartige Offensive im Nordirak planen würde.

E. 5.4.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung - wenn auch ohne Abschluss (vgl. A20, F24) - sowie vielfältige Berufserfahrungen verfügt. Er hat gemäss eigenen Angaben bereits während des Schulbesuchs nebenbei gearbeitet und war bisher als (...), als (...), (...) und (...) tätig (vgl. A20, F25). Schliesslich hat er eine Lehre als (...) gemacht und mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet (vgl. A20, F27).

E. 5.4.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere geltend gemacht, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine aus der ARK stammende Person. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass beide Elternteile - trotz der arabischen Ethnie seines Vaters -aus E._______ stammen. Als seinen eigenen Geburtsort gab der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der ersten Anhörung E._______ an und führte aus, er habe seit dem ersten oder zweiten Lebensjahr in B._______ gelebt (vgl. A5 Ziff. 1.07 und 2.01 sowie A20, F21). Im Widerspruch dazu erklärte er anlässlich der zweiten Anhörung, er sei in B._______ geboren, auch wenn auf seiner Identitätskarte vielleicht E._______ als Geburtsort vermerkt sei (vgl. A27, F56). Auf seine früheren Angaben angesprochen konnte er sich nicht mehr an diese erinnern (vgl. A27, F100). Angesichts des Umstands, dass sowohl auf der Identitätskarte als auch auf dem Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers als Geburtsort E._______ eingetragen ist und er selbst zweimal angegeben hat, er sei als Kleinkind mit seinen Eltern nach B._______ gegangen, ist davon auszugehen, dass er im Nordirak geboren wurde. Es bestehen deshalb grosse Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht (vgl. A20, F97 und A27, F78) - ohne seine Eltern keine Erlaubnis erhielte, sich in der ARK niederzulassen. So betonte er, dass seine Eltern keinerlei Probleme gehabt hätten, in der Provinz E._______ eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, da sie dort geboren seien auf ihren ID-Karten als Geburtsort E._______ stehe (vgl. A27, F54 und F59). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies beim Beschwerdeführer, der ebenfalls in E._______ geboren ist und auf dessen ID genauso E._______ als Geburtsort eingetragen ist, anders sein sollte. Zudem ist auch als Registrierungsort auf seiner im Jahr 2012 ausgestellten Identitätskarte E._______ und nicht etwa B._______ aufgeführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass ihm die kurdischen Behörden unter Vorlage dieser Dokumente die Anmeldung respektive Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der ARK verweigern würden, auch wenn er sich ohne seine Eltern dort aufhielte. Ausserdem stellten ihm die örtlichen Behörden in E._______ im Jahre 2009 einen Nationalitätenausweis und im Jahre 2012 eine Identitätskarte aus (vgl. die im Original eingereichten Dokumente, Beweismittelcouvert A14), was ebenfalls darauf hindeutet, dass er dort registriert ist und sich im Nordirak niederlassen könnte. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ursprünglich aus der ARK stammende Person sich dort auch ohne seine Familie aufhalten dürfte.

E. 5.4.3 Sodann wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge in der ARK über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben in der BzP lebten von seinen Verwandten damals ein Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits im Nordirak, während sich die Kernfamilie und ein Onkel väterlicherseits in B._______ aufhielten (vgl. A5 Ziff. 3.01). In der ersten Anhörung wurde der Beschwerdeführer gebeten, nähere Angaben zu seinen Onkeln und Tanten zu machen. Dabei führte er zu seinen Verwandten väterlicherseits aus, der in der ARK lebende Onkel sei (...), zwei Tanten seien (...) und die anderen beiden Hausfrauen. Zudem nannte er die Namen und Berufe seiner Onkel und Tanten mütterlicherseits. Ergänzend fügte er an, das Verhältnis zu den Onkeln und Tanten väterlicherseits und zu deren Kindern sei sehr gut, jenes zu den Verwandten mütterlicherseits hingegen problematisch (vgl. A20, F18 - F20). Anlässlich der zweiten Anhörung setzte der Beschwerdeführer das SEM darüber in Kenntnis, dass seine Eltern und Geschwister in der Zwischenzeit B._______ verlassen hätten und in das Dorf G._______ in der Provinz E._______ gegangen seien, wo auch die Grossmutter sowie eine Tante väterlicherseits lebten (vgl. A27, F16 f. und F23 f.). In Bezug auf seine anderen Verwandten im Nordirak hätten sich keine Veränderungen ergeben (vgl. A27, F31). Hingegen korrigierte er seine früheren Angaben zur Familie seiner Mutter. Zwar sei er sicher, dass diese noch in E._______ lebe. Als seine Eltern hätten heiraten wollen, seien beide Familien derart dagegen gewesen, dass seine Eltern zusammen nach B._______ durchgebrannt seien. Seither habe seine Mutter ihre Familie nicht mehr gesehen. Er selbst habe bei der letzten Anhörung einfach irgendwelche Namen zu den Verwandten mütterlicherseits angegeben, die gar nicht stimmen würden (vgl. A27 F39). Im Rahmen der Replik wurde ausgeführt, die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien wieder nach B._______ zurückgekehrt, weil es in der ARK für sie kein Auskommen gegeben habe. Nachdem aber auf Beschwerdeebene keine anderen Veränderungen in der familiären Situation geltend gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch zahlreiche andere Verwandte des Beschwerdeführers in der ARK wohnen. Von der väterlichen Seite - der arabischen Linie - leben eine Grossmutter, vier Tanten und ein Onkel sowie deren Kinder im Nordirak. In den Befragungen erklärte der Beschwerdeführer, das Verhältnis zu diesen sei sehr gut gewesen. Sie hätten stets Kontakt zu ihrer Familie in E._______ gehabt und sie regelmässig besucht; erst mit dem Einmarsch des IS habe sich die Situation verändert (vgl. A20, F19 und F23). Hinsichtlich der Beziehung zur Familie mütterlicherseits bestehen gewisse Zweifel, ob diese tatsächlich derart schlecht ist, wie es der Beschwerdeführer darstellt. So gab er unterschiedliche Gründe für das Zerwürfnis an. Bei der ersten Anhörung führte er aus, die Familie seiner Mutter habe um die Hand einer seiner Schwestern angehalten und als diese Bitte abgelehnt worden sei, habe sich das Verhältnis verschlechtert (vgl. A20, F20). Hingegen erklärte er bei der zweiten Anhörung, seine Eltern seien bereits vor der Heirat nach B._______ durchgebrannt und seine Mutter habe seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie (vgl. A27, F39). Diese beiden Versionen schliessen sich grundsätzlich aus, nachdem die Familie der Mutter kaum um die Hand einer seiner Schwestern anhalten würde, wenn sie den Kontakt schon Jahre zuvor abgebrochen gehabt hätten. Die zweite Version steht zudem im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach er selbst in E._______ geboren sei und seine Eltern nach B._______ gezogen seien, weil es eine grosse Stadt und das Leben dort damals sehr schön gewesen sei (vgl. A20, F21 f.) - und nicht etwa aufgrund eines Familienkonflikts. Selbst wenn man trotz diesen uneinheitlichen Angaben davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten mütterlicherseits, so kann - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - keineswegs von einer eigentlichen Familienfehde gesprochen werden. Vielmehr besteht allenfalls einfach kein Kontakt zur Familie seiner Mutter. Dies würde sein Beziehungsnetz wohl verkleinern, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der väterlichen Seite noch verschiedene nahe Angehörige in der ARK hat. Zwar sprach er im Rahmen der zweiten Anhörung einen weiteren Familienkonflikt an. Als die Eltern und Geschwister nach G._______ gezogen seien, hätten sie zuerst im Haus der Grossmutter sowie der Tante gelebt. Weil das Haus ziemlich klein sei und es Probleme gegeben habe, hätten sie aber in eine Mietwohnung ziehen müssen (vgl. A27, F33). Zu Beginn habe die Tante die Familie noch unterstützt, mittlerweile würden sie nicht mehr miteinander sprechen (vgl. A27, F66). In der Beschwerdeschrift wurde dies dahingehend präzisiert, dass die Wohnsituation gerade auch wegen "der alten familiären Probleme" insbesondere zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und der Grossmutter beziehungsweise Tante nicht mehr tragbar gewesen sei. So sei auch die Familienfehde mit dem Umzug in den Nordirak wieder aufgeflammt. Hierzu ist anzumerken, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, dass das Verhältnis der Kernfamilie des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten väterlicherseits irgendwann angespannt gewesen wäre und in dieser Hinsicht ein Konflikt bestanden hätte, welcher hätte wiederaufflammen können. Vielmehr gingen die Grosseltern und die Tante damals offenbar zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers nach B._______ und zogen erst nach dem Tod des Grossvaters, kurz nach der Eroberung der Stadt durch den IS, zurück in den Nordirak (vgl. A27, F44 f.). Dass es jemals zu Spannungen zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und den Verwandten des Vaters gekommen wäre, wurde bei den Befragungen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Allfällige Konflikte, die sich nach dem Umzug der Familie in die ARK - möglicherweise aufgrund der engen Platzverhältnisse oder auch infolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage - ergeben haben, stehen somit in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich ein allfälliger Streit zwischen der Mutter sowie der Grossmutter und der Tante auch negativ auf das Verhältnis der Familie zu den anderen Verwandten väterlicherseits ausgewirkt haben könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Verwandte (väterlicherseits) in der ARK verfügt, zu denen er stets eine gute Beziehung pflegte. Auch wenn sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht mehr im Nordirak aufhalten sollte, so ist davon auszugehen, dass die dort verwurzelte Familie seines Vaters, die immerhin aus der Grossmutter, vier Tanten und einem Onkel sowie deren Kindern besteht, ihm bei einer Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat behilflich sein kann. Diese Verwandtschaft stammt aus dem Nordirak und mehrere Personen - der Beschwerdeführer erwähnte einen Onkels sowie zwei Tanten - gehen dort einer Erwerbstätigkeit nach. Das verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers ist somit als tragfähig zu beurteilen, obwohl er selbst nie länger in der ARK gelebt und sich lediglich für regelmässige Besuche dort aufgehalten hat.

E. 5.4.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist, über eine vielfältige Berufserfahrung verfügt sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz in der ARK hat. Als Alleinstehender ohne familiäre Verpflichtungen muss er - anders als die Eltern und Geschwister - nicht für eine ganze Familie aufkommen und entsprechende Miet- und Lebenshaltungskosten tragen. Somit ist seine Situation auch nicht mit jener seiner Familie, welche es nicht geschafft habe, im Nordirak eine Existenz aufzubauen, vergleichbar. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache und eigenen Angaben zufolge mittelmässig Kurdisch (Badini; vgl. A5 Ziff. 1.17.03). Seine Kurdischkenntnisse seien aber immer noch besser als seine Deutschkenntnisse (vgl. A27, F41), obwohl er offenbar bereits relativ gut Deutsch spricht (vgl. Beschwerdeschrift sowie A20, S. 2). Die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz ist insbesondere angesichts der nach wie vor bestehenden teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit nicht als herausragend zu bezeichnen und steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zusammen mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie allenfalls durch die Unterstützung seiner Verwandten dürfte es ihm somit möglich sein, sich im Nordirak niederzulassen und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, auch wenn sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt in der ARK als schwierig darstellen sollte. Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. auch Urteil des BVGer E-6382/2015 vom 27. Februar 2017 E. 6.3). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände vorliegen und er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK erweist sich deshalb als zumutbar.

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2019 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 1'600.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöhter, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'600.- (inklusive Auslagen) ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6710/2018brl Urteil vom 18. April 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im August 2015 und gelangte über die Türkei, Bulgarien, sowie verschiedene weitere europäische Staaten am 6. September 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 6. Oktober 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM hörte ihn am 21. Juni 2017 ein erstes Mal einlässlich zu seinen Asylgründen an und führte am 10. Oktober 2018 eine ergänzende Anhörung durch. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Stadt B._______ (Provinz D._______) aufgewachsen. Seine Eltern stammten beide aus E._______ in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK); der Vater sei arabischer, die Mutter kurdischer Ethnie. Er habe die Schule zwar bis zur dritten Klasse der Sekundarschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Stattdessen habe er eine Ausbildung als (...) absolviert und sei bis zur Ausreise in diesem Beruf tätig gewesen. Nach seiner Lehrzeit habe er für eine Person namens F._______ gearbeitet, der einen (...) in der Nähe einer Kaserne geführt habe. Ihre Kunden seien vor allem Offiziere und Soldaten der irakischen Armee sowie der irakischen Polizei gewesen. Eines Tages seien zwei Terroristen in den (...) gekommen, hätten F._______ vor seinen Augen erschossen und ihn aufgefordert, in Zukunft keine irakischen Polizisten und Soldaten mehr zu bedienen. Als nach einiger Zeit wieder Militärangehörige in den (...) gekommen seien, hätten sie ihm gedroht, sie würden ihn ins Gefängnis schicken, falls er ihre Befehle nicht respektiere. Sie hätten ihn schliesslich auch tatsächlich für eine Woche inhaftiert. Er habe sich deshalb nicht mehr getraut, sich zu weigern, ihnen (...). In der Folge seien wiederum IS-Terroristen gekommen und hätten ihn unter Hinweis auf das Schicksal von F._______ davor gewarnt, weiterhin Militärangehörige zu (...). Letztere hätten ihn aber ein zweites Mal für zwei Wochen in Haft genommen, nachdem er sich geweigert habe, sie zu bedienen. Er sei mit der Situation konfrontiert gewesen, dass ihm entweder der Tod durch die Terroristen oder das Gefängnis durch die Militärs gedroht habe. Die Lage in B._______ sei generell sehr unsicher gewesen, da es immer wieder Autobomben und Sprengfallen auf der Strasse gegeben habe. Zudem hätten die hauptsächlich schiitischen Soldaten die mehrheitlich sunnitische Bevölkerung schikaniert und aus völlig trivialen Gründen inhaftiert. Nachdem aber der IS die Kontrolle übernommen habe, hätten sich alle nach den alten Zeiten unter der Militärherrschaft zurückgesehnt. Dessen Leute hätten zahlreiche Vorschriften für das alltägliche Leben gemacht und es habe keine persönliche Freiheit mehr gegeben. Zudem habe der IS auch viele Regeln für seinen Beruf aufgestellt, beispielsweise habe er (...). Diese Verbote sowie die schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen - die Leute hätten kaum genug Geld für das Nötigste gehabt und (...) - hätten seinen Beruf aussterben lassen. Er habe sich deshalb entschieden, B._______ zu verlassen. Zuerst sei er zum Haus seines Grossvaters in die ARK gegangen. Nach zwei Tagen sei er auf kurdische Polizisten getroffen. Diese hätten ihm gesagt, dass er ohne seine Familie nicht im Nordirak bleiben dürfe, obwohl er Onkel und Tanten in der ARK habe. Er habe deshalb in die Türkei weiterreisen müssen und sei schliesslich nach Europa gegangen. Seine Familie sei vorerst in B._______ verblieben. Nach der Befreiung der Stadt durch die irakische Armee seien sie in den Nordirak nach G._______ (Provinz E._______) gezogen. Da zwei seiner Brüder als Tagelöhner arbeiteten, könne sich die Familie eine Mietwohnung leisten und müsse nicht in einem Flüchtlingslager leben. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Originale seiner Identitätskarte, seiner Wählerkarte sowie seines Nationalitätenausweises ein. Zudem gab er eine Lebensmittelkarte seiner Familie und eine Wohnsitzbestätigung seines Vaters (beide in Kopie) zu den Akten. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. November 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Hinsichtlich der prozessualen Bedürftigkeit führte er aus, dass er im Stundenlohn teilweise erwerbstätig sei. Damit werde er seinen Bedarf voraussichtlich nicht decken können und teilweise auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sein. Aus diesem Grund ersuche er um Zustellung des Formulars zur unentgeltlichen Rechtspflege, damit er die Gelegenheit erhalte, seine finanzielle Situation darzulegen. E. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem liess es ihm das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zukommen und forderte ihn auf, dieses ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. F. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 fristgerecht das teilweise ausgefüllte Formular sowie verschiedene Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Fristansetzung zur Einreichung von weiteren Unterlagen, namentlich einer Kopie des Arbeitsvertrags und einer Sozialhilfebestätigung. Am 20. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die in Aussicht gestellte Bestätigung der Gemeinde H._______ nach, gemäss welcher der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Einkommen durch die Sozialhilfe unterstützt werde. G. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Urs Ebnöther einen amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 10. Januar 2019 zur Beschwerde vom 26. November 2018 vernehmen. I. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten. Als Beilagen wurden zwei Fotos des beschädigten Hauses seiner Familie in B._______ sowie eine CD mit Filmaufnahmen eingereicht, welche einen Rundgang durch das Haus zeigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 112) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG sowie BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. Oktober 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung betrifft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen beschränkten sich maximal auf das vom IS kontrollierte Gebiet. Ebenso seien die von ihm beschriebenen Probleme mit dem irakischen Militär auf jene Soldaten beschränkt, welche in B._______ seine Kunden gewesen seien. Eine Gefährdung bestehe somit nur lokal in B._______. Zudem habe der Einfluss des IS selbst zu dessen besten Zeiten an der Grenze zur ARK geendet. Die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seien somit regional beschränkt gewesen und der Beschwerdeführer hätte sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates entziehen können. Er sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die durchaus vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Eltern stammten aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Zwar sei es im Zuge der Ausbreitung des IS zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK gekommen, deren Auswirkungen seien aber nicht derart gravierend, als dass für die einheimische Bevölkerung generell eine konkrete Gefährdung bestünde. Auch die Unruhen im Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem herrsche in der ARK keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug erweise sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als grundsätzlich zumutbar. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher über Berufserfahrung verfüge und Familienangehörige in der ARK habe. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass sich - obwohl die Vorinstanz nicht darauf eingehe - einige Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit aufdrängten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur erlebten Verfolgung durch den IS respektive die irakische Armee seien insgesamt stimmig, substanziiert und glaubhaft. Er habe die gestellten Fragen aufrichtig und präzis beantwortet sowie die konkreten Verfolgungsmomente differenziert geschildert. Zudem fielen die detailreichen Beschreibungen seines Herkunftsortes B._______ ins Auge. Ebenso seien die Aussagen hinsichtlich seiner Familie glaubhaft und er habe nachvollziehbar darlegen können, dass er aus B._______ stamme, dort gelebt und gearbeitet habe, bis er durch den IS sowie die irakische Armee bedroht worden sei. Demgegenüber habe er nie in der ARK gelebt oder gearbeitet. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die ARK voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und dass sie über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Andernfalls könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft möglich sei. Zwar hielten sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers derzeit im Dorf G._______ in der Provinz E._______ auf. Dies sei aber nur eine vorübergehende Bleibe für die Familie, welche vor dem Krieg in B._______ in den Nordirak habe fliehen müssen. Es handle sich dabei wohl um die Heimatregion der Eltern. Deren Familien seien jedoch aufgrund ihrer unterschiedlichen Ethnien gegen eine Heirat gewesen, weshalb die Eltern vor ihrer Hochzeit gemeinsam nach B._______ gegangen seien, um dem Familienkonflikt zu entweichen. Seither hätten sie in B._______ gelebt und alle ihre Kinder seien dort zur Welt gekommen und aufgewachsen. Zur Familie der Mutter habe nie ein Kontakt bestanden. Nach der Rückkehr in den Nordirak habe die Familie des Beschwerdeführers zuerst bei der Grossmutter und der Tante väterlicherseits gelebt. Die Wohnsituation sei aber rasch nicht mehr tragbar gewesen aufgrund der knappen Platzverhältnisse und weil die alten familiären Probleme wieder aufgeflammt seien. Die Familie habe deshalb in eine Mietwohnung ziehen müssen, welche sie nur mit Mühe und Not finanzieren könne. Eine wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft sei bisher weder dem Vater noch den Brüdern gelungen; die Familie könne sich nur durch Gelegenheitsarbeiten der Brüder über Wasser halten. Es bestehe somit kein tragfähiges Beziehungsnetz im Nordirak, welches dem Beschwerdeführer beim Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum behilflich sein könnte. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrachte eine Rückkehr in die ARK selbst für Personen, die aus dieser Region stammten, nur bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren als zumutbar. Umso mehr könne der Nordirak bei nicht von dort stammenden Personen nur in absoluten Ausnahmefällen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstellen. Der Beschwerdeführer sei arabischer Ethnie, habe nie in der ARK gelebt und verfüge dort über kein tragfähiges Netzwerk; vielmehr wäre er dort einer Fehde zwischen den Familien seiner Eltern ausgesetzt. Es lägen somit keine begünstigen Faktoren vor und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzumutbar. Hinzu komme, dass sich die Lage in der ARK nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum und den darauf folgenden Unruhen zugespitzt habe. Infolge der türkischen Offensive in Nordsyrien verschärfe sich die Lage weiter, da durch diese Personen kurdischer Ethnie stark gefährdet seien. Berichten zufolge plane der türkische Präsident, seine Offensive auf den Nordirak auszuweiten. Vor diesem Hintergrund könnte auch die Einschätzung, wonach eine Rückkehr in die ARK bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar sei, einer Anpassung unterzogen werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht dauerhaft in der ARK bleiben möchte, weil sie die Familienfehde zu sehr belaste. Sobald es die Situation zulasse, werde sie nach B._______ zurückkehren, zumal sie es nur knapp schafften, ihre Miete zu bezahlen. Der Beschwerdeführer verfüge somit über kein stabiles Familiennetz im Nordirak und die Lage in der Region entwickle sich immer mehr zu einer Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch eine Rückkehr nach B._______ für den Beschwerdeführer ausgeschlossen sei. In der Provinz D._______ liege noch immer eine Lage allgemeiner Gewalt vor und seine Heimatstadt sei durch die Schreckensherrschaft des IS und die Kämpfe mit den Regierungstruppen dem Erdboden gleichgemacht worden. Es fehle an Ressourcen für den Wiederaufbau der zerstörten Stadt und die Gesundheitsversorgung funktioniere nicht; zudem seien viele Häuser zerstört oder einsturzgefährdet. Weiter könne unter bestimmten Umständen auch der Grad der Integration in der Schweiz unter dem Aspekt der Zumutbarkeit Berücksichtigung finden. Zwar sei der Beschwerdeführer erst seit drei Jahren in der Schweiz. Er habe sich aber insbesondere durch seine Tätigkeit als (...) in einem (...) in I._______ wirtschaftlich und sozial sehr gut integriert und identifiziere sich stark mit den hiesigen Verhältnissen und der Kultur. Er spreche mittlerweile sehr gut Deutsch und könne sich im Alltag problemlos verständigen. Zudem verfüge er in der Schweiz über einen Freundes- und Bekanntenkreis, der ihm Halt gebe und ihn unterstütze. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung in die ARK sei unzumutbar. Dem sei entgegenzuhalten, dass er sich ursprünglich freiwillig in E._______ habe niederlassen wollen. Er habe auch angegeben, dass es ausser der schlechten Arbeitssituation keinen Grund gebe, der gegen seine Rückkehr in die ARK sprechen würde. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, eine Arbeit als (...) zu finden. Der Beschwerdeführer sei immer wieder für Besuche in die ARK gereist und mittlerweile befinde sich seine ganze Kernfamilie im Dorf G._______, womit er dort über ein enges familiäres Netz verfüge. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer die Integrationsfähigkeit in der ARK, einer Region im Nahen Osten, in welcher er fast sein ganzes Leben verbracht habe, abspreche, aber andrerseits dessen gute Integration in der Schweiz betone. Von einer guten wirtschaftlichen Integration könne angesichts von dessen Sozialhilfeabhängigkeit jedoch nicht gesprochen werden. Nachdem es ihm aber gelungen sei, in der Schweiz als (...) zu arbeiten, werde er dies sicher auch in der ARK schaffen. Zudem spreche er eigenen Angaben zufolge besser Badini als Deutsch. Folglich sei die Argumentation, er habe sich in der Schweiz gut integriert und nur schlechte Integrationschancen in der ARK, nicht haltbar. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Araber sei, die Familie seines Vaters - also die arabische Linie - aber ebenfalls aus E._______ stamme. Er habe denn auch selbst ausgeführt, für die Wohnsitznahme in E._______ sei der Geburtsort der Eltern entscheidend und nicht deren Ethnie. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Familie die ARK wieder verlassen habe, weil es dort kein finanzielles Auskommen gegeben habe. Die sporadischen Einkünfte seiner Brüder durch Einsätze als Tagelöhner hätten nicht gereicht, um die ganze Familie zu unterhalten, und aus der Verwandtschaft sei keine Unterstützung gekommen. Die Familie lebe deshalb seit einigen Wochen wieder in B._______ in ihrem stark beschädigten Haus, welches sie nun nach und nach renovieren würden. Als Beweismittel reichte er zwei Fotografien sowie eine CD mit Filmaufnahmen ein, auf welchen sein Vater auf einem Rundgang durch das Haus die Räumlichkeiten und Beschädigungen beschreibe. Selbst bei Anwesenheit seiner Familie in der ARK wäre eine Rückkehr dorthin für ihn unzumutbar gewesen, da nicht ausreichend Geld für ein Überleben hätte erwirtschaftet werden können. Ohne die Familie wäre es ihm nicht einmal möglich, in der ARK erwerbstätig zu sein; dies habe ihm die lokale Polizei bereits vor seiner Ausreise mitgeteilt. Die Erfahrung seiner Familie zeige, dass die Lebensumstände in der ARK selbst für von dort stammende Personen unzumutbar seien. Weiter werfe ihm die Vorinstanz vor, die Argumentation hinsichtlich der Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz verglichen mit jenen in der ARK sei widersprüchlich. Sie übersehe dabei, dass die Rahmenbedingungen hierzulande komplett anders seien. Weder sei die Schweiz von einem Krieg gezeichnet noch sei sie mit riesigen Fluchtbewegungen konfrontiert; zudem habe sie nicht mit derartigen innerethnischen und religiösen respektive konfessionellen Spannungen zu kämpfen. Auch Wirtschaftsleistung und Arbeitslosigkeit der beiden Länder seien nicht vergleichbar. Zwischenzeitlich könne er sich mit dem Rechtsvertreter ohne Übersetzungshilfe unterhalten, sei im ersten Arbeitsmarkt tätig und habe mittelfristig gute Aussichten, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Angesichts der aktuell herrschenden Rahmenbedingungen in der ARK erweise sich der Wegweisungsvollzug in den Irak als unzumutbar. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Leitentscheid (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 5.2 Aus den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde vom 26. November 2018 ergibt sich, dass allein die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verbunden die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz beantragt wird. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3 Im Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) stattfand - hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5). Diese Praxis wurde im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt. Es wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der ARK - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist (vgl. ebenda E. 7.4). An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des BVGer D-5193/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 7.3.2 m.H.). Des Weiteren gibt es zum aktuellen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Offensive der türkischen Streitkräfte in Nordsyrien auch die in der ARK lebenden Kurden gefährdet wären. Insbesondere lässt das Eingreifen des türkischen Militärs in Afrin nicht darauf schliessen, dass die Türkei in absehbarer Zukunft eine derartige Offensive im Nordirak planen würde. 5.4 5.4.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung - wenn auch ohne Abschluss (vgl. A20, F24) - sowie vielfältige Berufserfahrungen verfügt. Er hat gemäss eigenen Angaben bereits während des Schulbesuchs nebenbei gearbeitet und war bisher als (...), als (...), (...) und (...) tätig (vgl. A20, F25). Schliesslich hat er eine Lehre als (...) gemacht und mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet (vgl. A20, F27). 5.4.2 Auf Beschwerdeebene wird insbesondere geltend gemacht, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht um eine aus der ARK stammende Person. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass beide Elternteile - trotz der arabischen Ethnie seines Vaters -aus E._______ stammen. Als seinen eigenen Geburtsort gab der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch bei der ersten Anhörung E._______ an und führte aus, er habe seit dem ersten oder zweiten Lebensjahr in B._______ gelebt (vgl. A5 Ziff. 1.07 und 2.01 sowie A20, F21). Im Widerspruch dazu erklärte er anlässlich der zweiten Anhörung, er sei in B._______ geboren, auch wenn auf seiner Identitätskarte vielleicht E._______ als Geburtsort vermerkt sei (vgl. A27, F56). Auf seine früheren Angaben angesprochen konnte er sich nicht mehr an diese erinnern (vgl. A27, F100). Angesichts des Umstands, dass sowohl auf der Identitätskarte als auch auf dem Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers als Geburtsort E._______ eingetragen ist und er selbst zweimal angegeben hat, er sei als Kleinkind mit seinen Eltern nach B._______ gegangen, ist davon auszugehen, dass er im Nordirak geboren wurde. Es bestehen deshalb grosse Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm geltend gemacht (vgl. A20, F97 und A27, F78) - ohne seine Eltern keine Erlaubnis erhielte, sich in der ARK niederzulassen. So betonte er, dass seine Eltern keinerlei Probleme gehabt hätten, in der Provinz E._______ eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, da sie dort geboren seien auf ihren ID-Karten als Geburtsort E._______ stehe (vgl. A27, F54 und F59). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies beim Beschwerdeführer, der ebenfalls in E._______ geboren ist und auf dessen ID genauso E._______ als Geburtsort eingetragen ist, anders sein sollte. Zudem ist auch als Registrierungsort auf seiner im Jahr 2012 ausgestellten Identitätskarte E._______ und nicht etwa B._______ aufgeführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass ihm die kurdischen Behörden unter Vorlage dieser Dokumente die Anmeldung respektive Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der ARK verweigern würden, auch wenn er sich ohne seine Eltern dort aufhielte. Ausserdem stellten ihm die örtlichen Behörden in E._______ im Jahre 2009 einen Nationalitätenausweis und im Jahre 2012 eine Identitätskarte aus (vgl. die im Original eingereichten Dokumente, Beweismittelcouvert A14), was ebenfalls darauf hindeutet, dass er dort registriert ist und sich im Nordirak niederlassen könnte. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ursprünglich aus der ARK stammende Person sich dort auch ohne seine Familie aufhalten dürfte. 5.4.3 Sodann wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge in der ARK über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Gemäss seinen Angaben in der BzP lebten von seinen Verwandten damals ein Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits im Nordirak, während sich die Kernfamilie und ein Onkel väterlicherseits in B._______ aufhielten (vgl. A5 Ziff. 3.01). In der ersten Anhörung wurde der Beschwerdeführer gebeten, nähere Angaben zu seinen Onkeln und Tanten zu machen. Dabei führte er zu seinen Verwandten väterlicherseits aus, der in der ARK lebende Onkel sei (...), zwei Tanten seien (...) und die anderen beiden Hausfrauen. Zudem nannte er die Namen und Berufe seiner Onkel und Tanten mütterlicherseits. Ergänzend fügte er an, das Verhältnis zu den Onkeln und Tanten väterlicherseits und zu deren Kindern sei sehr gut, jenes zu den Verwandten mütterlicherseits hingegen problematisch (vgl. A20, F18 - F20). Anlässlich der zweiten Anhörung setzte der Beschwerdeführer das SEM darüber in Kenntnis, dass seine Eltern und Geschwister in der Zwischenzeit B._______ verlassen hätten und in das Dorf G._______ in der Provinz E._______ gegangen seien, wo auch die Grossmutter sowie eine Tante väterlicherseits lebten (vgl. A27, F16 f. und F23 f.). In Bezug auf seine anderen Verwandten im Nordirak hätten sich keine Veränderungen ergeben (vgl. A27, F31). Hingegen korrigierte er seine früheren Angaben zur Familie seiner Mutter. Zwar sei er sicher, dass diese noch in E._______ lebe. Als seine Eltern hätten heiraten wollen, seien beide Familien derart dagegen gewesen, dass seine Eltern zusammen nach B._______ durchgebrannt seien. Seither habe seine Mutter ihre Familie nicht mehr gesehen. Er selbst habe bei der letzten Anhörung einfach irgendwelche Namen zu den Verwandten mütterlicherseits angegeben, die gar nicht stimmen würden (vgl. A27 F39). Im Rahmen der Replik wurde ausgeführt, die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien wieder nach B._______ zurückgekehrt, weil es in der ARK für sie kein Auskommen gegeben habe. Nachdem aber auf Beschwerdeebene keine anderen Veränderungen in der familiären Situation geltend gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch zahlreiche andere Verwandte des Beschwerdeführers in der ARK wohnen. Von der väterlichen Seite - der arabischen Linie - leben eine Grossmutter, vier Tanten und ein Onkel sowie deren Kinder im Nordirak. In den Befragungen erklärte der Beschwerdeführer, das Verhältnis zu diesen sei sehr gut gewesen. Sie hätten stets Kontakt zu ihrer Familie in E._______ gehabt und sie regelmässig besucht; erst mit dem Einmarsch des IS habe sich die Situation verändert (vgl. A20, F19 und F23). Hinsichtlich der Beziehung zur Familie mütterlicherseits bestehen gewisse Zweifel, ob diese tatsächlich derart schlecht ist, wie es der Beschwerdeführer darstellt. So gab er unterschiedliche Gründe für das Zerwürfnis an. Bei der ersten Anhörung führte er aus, die Familie seiner Mutter habe um die Hand einer seiner Schwestern angehalten und als diese Bitte abgelehnt worden sei, habe sich das Verhältnis verschlechtert (vgl. A20, F20). Hingegen erklärte er bei der zweiten Anhörung, seine Eltern seien bereits vor der Heirat nach B._______ durchgebrannt und seine Mutter habe seither keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie (vgl. A27, F39). Diese beiden Versionen schliessen sich grundsätzlich aus, nachdem die Familie der Mutter kaum um die Hand einer seiner Schwestern anhalten würde, wenn sie den Kontakt schon Jahre zuvor abgebrochen gehabt hätten. Die zweite Version steht zudem im Widerspruch zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach er selbst in E._______ geboren sei und seine Eltern nach B._______ gezogen seien, weil es eine grosse Stadt und das Leben dort damals sehr schön gewesen sei (vgl. A20, F21 f.) - und nicht etwa aufgrund eines Familienkonflikts. Selbst wenn man trotz diesen uneinheitlichen Angaben davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Verwandten mütterlicherseits, so kann - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - keineswegs von einer eigentlichen Familienfehde gesprochen werden. Vielmehr besteht allenfalls einfach kein Kontakt zur Familie seiner Mutter. Dies würde sein Beziehungsnetz wohl verkleinern, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf der väterlichen Seite noch verschiedene nahe Angehörige in der ARK hat. Zwar sprach er im Rahmen der zweiten Anhörung einen weiteren Familienkonflikt an. Als die Eltern und Geschwister nach G._______ gezogen seien, hätten sie zuerst im Haus der Grossmutter sowie der Tante gelebt. Weil das Haus ziemlich klein sei und es Probleme gegeben habe, hätten sie aber in eine Mietwohnung ziehen müssen (vgl. A27, F33). Zu Beginn habe die Tante die Familie noch unterstützt, mittlerweile würden sie nicht mehr miteinander sprechen (vgl. A27, F66). In der Beschwerdeschrift wurde dies dahingehend präzisiert, dass die Wohnsituation gerade auch wegen "der alten familiären Probleme" insbesondere zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und der Grossmutter beziehungsweise Tante nicht mehr tragbar gewesen sei. So sei auch die Familienfehde mit dem Umzug in den Nordirak wieder aufgeflammt. Hierzu ist anzumerken, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf finden, dass das Verhältnis der Kernfamilie des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten väterlicherseits irgendwann angespannt gewesen wäre und in dieser Hinsicht ein Konflikt bestanden hätte, welcher hätte wiederaufflammen können. Vielmehr gingen die Grosseltern und die Tante damals offenbar zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers nach B._______ und zogen erst nach dem Tod des Grossvaters, kurz nach der Eroberung der Stadt durch den IS, zurück in den Nordirak (vgl. A27, F44 f.). Dass es jemals zu Spannungen zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und den Verwandten des Vaters gekommen wäre, wurde bei den Befragungen zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Allfällige Konflikte, die sich nach dem Umzug der Familie in die ARK - möglicherweise aufgrund der engen Platzverhältnisse oder auch infolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage - ergeben haben, stehen somit in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich ein allfälliger Streit zwischen der Mutter sowie der Grossmutter und der Tante auch negativ auf das Verhältnis der Familie zu den anderen Verwandten väterlicherseits ausgewirkt haben könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Verwandte (väterlicherseits) in der ARK verfügt, zu denen er stets eine gute Beziehung pflegte. Auch wenn sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht mehr im Nordirak aufhalten sollte, so ist davon auszugehen, dass die dort verwurzelte Familie seines Vaters, die immerhin aus der Grossmutter, vier Tanten und einem Onkel sowie deren Kindern besteht, ihm bei einer Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat behilflich sein kann. Diese Verwandtschaft stammt aus dem Nordirak und mehrere Personen - der Beschwerdeführer erwähnte einen Onkels sowie zwei Tanten - gehen dort einer Erwerbstätigkeit nach. Das verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers ist somit als tragfähig zu beurteilen, obwohl er selbst nie länger in der ARK gelebt und sich lediglich für regelmässige Besuche dort aufgehalten hat. 5.4.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist, über eine vielfältige Berufserfahrung verfügt sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz in der ARK hat. Als Alleinstehender ohne familiäre Verpflichtungen muss er - anders als die Eltern und Geschwister - nicht für eine ganze Familie aufkommen und entsprechende Miet- und Lebenshaltungskosten tragen. Somit ist seine Situation auch nicht mit jener seiner Familie, welche es nicht geschafft habe, im Nordirak eine Existenz aufzubauen, vergleichbar. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch als Muttersprache und eigenen Angaben zufolge mittelmässig Kurdisch (Badini; vgl. A5 Ziff. 1.17.03). Seine Kurdischkenntnisse seien aber immer noch besser als seine Deutschkenntnisse (vgl. A27, F41), obwohl er offenbar bereits relativ gut Deutsch spricht (vgl. Beschwerdeschrift sowie A20, S. 2). Die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz ist insbesondere angesichts der nach wie vor bestehenden teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit nicht als herausragend zu bezeichnen und steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zusammen mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung sowie allenfalls durch die Unterstützung seiner Verwandten dürfte es ihm somit möglich sein, sich im Nordirak niederzulassen und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, auch wenn sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt in der ARK als schwierig darstellen sollte. Zur Überbrückung der Anfangszeit steht es dem Beschwerdeführer zudem offen, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. auch Urteil des BVGer E-6382/2015 vom 27. Februar 2017 E. 6.3). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer begünstigende Umstände vorliegen und er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung in die ARK erweist sich deshalb als zumutbar. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Instruktionsverfügung vom 4. Januar 2019 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Mit derselben Verfügung wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 1'600.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Urs Ebnöhter, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'600.- (inklusive Auslagen) ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: