Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 12. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 24. November 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 21. September 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Mosul aufgewachsen sei, wo er (...) Jahre die Schule absolviert und danach verschiedene Berufe ausgeübt habe. So sei er etwa als (...) und als (...) tätig gewesen. Im Juni 2014 sei der Islamische Staat (IS) in Mosul einmarschiert. Das Leben sei deshalb gefährlich und schwierig geworden, insbesondere für junge Männer, die der IS habe rekrutieren wollen. Sein Wohnquartier sei von der Herrschaft des IS am stärksten betroffen gewesen, weshalb er sich bei seiner (Verwandte) in einem anderen Quartier versteckt und sie bei der Pflege von seinem kranken (Verwandten) unterstützt habe. Der IS habe unter anderem das Telefonieren mit Handys und Kontakte mit dem Nordirak untersagt. Als ein Freund von ihm im Laden seines (Verwandten) gewagt habe, zu telefonieren, sei er von einer Einheit des IS ums Leben gebracht worden. Er selbst habe dagegen nie konkrete persönliche Probleme mit dem IS in Mosul gehabt. Nur einmal, etwa (...) Tage nach dem Einmarsch des IS, sei sein Handy beschlagnahmt worden. Aus Angst davor, vom IS rekrutiert zu werden, habe sein (Verwandter) ihn dazu aufgefordert, von Mosul wegzugehen. Der (Verwandte) habe einen Schlepper organisiert, der ihn im Mai 2015 mit einer Gruppe als angebliche IS-Angehörige ausstaffiert und bewaffnet nach C._______ (Provinz Dohuk, nordirakische Autonome Region Kurdistan [Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG]) gebracht habe, wo alle seine (Verwandten) gelebt hätten. Später seien sein (...), seine (...) und sein kranker (...) ebenfalls dorthin gekommen. Sein (Verwandter) habe bei den Behörden eine Bürgschaft für ihn leisten müssen. Er sei nur für kurze Zeit in C._______ geblieben. Seine Familie habe ihm dann die Weiterreise nach Europa finanziert. Im Oktober 2015 habe er den Nordirak in Richtung Türkei verlassen und sei danach über die Balkanroute in die Schweiz gekommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien seiner Identitätskarte und einer Militärdienstbescheinigung ein. C. Mit Verfügung vom 9. August 2018 - eröffnet am 13. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 12. September 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Sicherheitslage im Irak an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, das Replikrecht gegenüber allfälliger Stellungnahmen der Vorinstanz, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Reisehinweise für den Irak des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) publiziert am 19. März 2018 mit Stand vom 12. September 2018, eine Reisewarnung für den Irak des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland publiziert am 11. September 2018, den Amnesty International Annual Report 2017/2018, eine Medienmitteilung der HEKS vom 27. Oktober 2017, einen Artikel von Spiegel Online mit dem Titel "Raketenattacke" vom 9. September 2018, einen Bericht der Grünhelme vom 19. Juni 2018 sowie einen Bericht der Bundeszentrale für politische Bildung vom 24. Januar 2018. E. Mit Schreiben vom 13. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 8. Oktober 2018 fristgerecht geleistet wurde. Auf das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er, in Anbetracht des Umstandes, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, nicht ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Da vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist der Antrag auf Gewährung des Replikrechtes als gegenstandslos zu betrachten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt einen unvollständig und unrichtig festgestellten Sachverhalt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation zu bewirken.
E. 3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043).
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Rüge auf seine bereits aktenkundigen Vorbringen verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers beziehungsweise die Situation in seiner Heimat einlässlich würdigte. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz des vorgetragenen Sachverhalts und der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser, was keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung darstellt. Entgegen der Beschwerde hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung durchaus auf die aktuelle Lage bezogen ([...]) und zudem auf das bundesverwaltungsgerichtliche Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 verwiesen, dessen Lageeinschätzung nach wie vor gilt (vgl. unten E. 8.5.2).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile und Ängste seien auf die bürgerkriegsähnliche Situation in seiner Heimat zurückzuführen. In einem Kriegsgebiet laufe jeder und jede Gefahr zum Opfer von gewaltsamen Angriffen zu werden, wobei er selbst seinen Angaben zufolge offenbar zu keinem Zeitpunkt gezielt anvisiert worden sei. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe würden sich somit auf die allgemeine leidvolle Lage beziehen, die viele Personen im Irak gleichermassen betreffe. Gemäss konstanter Praxis komme solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Der Wegweisungsvollzug nach Mosul sei unzumutbar, in seinem Fall würden die Umstände aber für die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der KRG-Region sprechen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da den allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukomme, nicht haltbar sei. In seiner Heimatstadt Mosul habe er erlebt, wie junge Männer zwangsweise und unter Androhung, getötet zu werden, rekrutiert worden seien. Er habe sich als junger kurdischer Mann, der Militärdienst geleistet habe, und somit konkret gefährdet gewesen sei, auch rekrutiert zu werden, gezwungen gesehen, innerhalb des Iraks und später ins Ausland zu fliehen. Dass gerade junge Männer immer wieder zum Ziel von Angriffen geworden seien, habe er mit eigenen Augen erlebt, als ein Freund von ihm aufgrund eines Telefonats umgebracht worden sei. Wie den Protokollen der ersten Anhörung sowie der Bundesanhörung entnommen werden könne, kämpfe er immer noch sichtlich mit der Verarbeitung der Erlebnisse, die er habe mitansehen müssen, springe er doch immer wieder zu anderen Ausführungen anstatt direkt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Zur Aufarbeitung der Geschehnisse sei wohl eine Therapie erforderlich, welche im Irak nicht möglich sein werde. Junge Männer würden immer noch als Gefahr angesehen, weshalb er bei einer Rückkehr in den Irak damit rechnen müsste, getötet zu werden. Insgesamt bestehe eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit und eine begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr in den Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage im Nordirak keinesfalls gefestigt, weshalb ihm eine Wegweisung dorthin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden könne. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtigerweise anführe, sei ein Wegweisungsvollzug nach Mosul nicht zumutbar; sie stelle dann aber pauschalisierend fest, dass die KRG-Region dagegen kaum von der Gewalt, welche im Zentral- und Südirak herrsche, betroffen sei, weshalb für alleinstehende junge Kurden somit eine innerstaatliche Fluchtalternative zu prüfen sei. Das SEM stelle zwar fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, womit die allgemeinen Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlören. Aber statt eine aktuelle Einschätzung abzugeben, berufe sich das SEM auf Berichte vom 24. Februar 2015 oder älter. Da es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe, über die aktuelle Situation in der KRG-Region zu berichten, würden mit der Beschwerdeschrift einige Medienmitteilungen zum Nachweis der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingereicht. Sodann fordere die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis für den Wegweisungsvollzug in die KRG-Region, dass die betreffende Person ursprünglich aus dem Gebiet stamme und dort nach wie vor über ein soziales Netz verfüge. Diese Voraussetzungen würden von ihm aber nicht erfüllt: Er habe sein Leben in Mosul verbracht und sich nur kurz im Nordirak aufgehalten, bevor er endgültig ausgereist sei. Zudem habe er sich dort nie willkommen gefühlt. Es lebe auch niemand mehr von der Familie (...) in C._______. Er könne keine Angaben zum Aufenthaltsort der Familie machen, da er keinen Kontakt mehr habe. Es sei davon auszugehen, dass auch sie aufgrund der zurzeit instabilen Lage den Nordirak verlassen hätten. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung könne zurzeit keinesfalls die Rede von der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sein. Die Annahme der Vorinstanz, er könne sich dort eine erfolgreiche Existenz aufbauen, sei absurd. Nicht einmal Hilfsorganisationen seien zurzeit in der Lage ihrer Arbeit im Nordirak nachzugehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass allgemeine im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt. Zweifellos kann sich auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung des Heimatstaates oder ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkriegs, betroffen ist, sondern als individuelle Person wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4 c, bb). Dies ist für den Beschwerdeführer zu verneinen, da die von ihm vorgebrachten Nachteile und Ängste im Zusammenhang mit dem IS auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben selber keine konkreten Probleme mit dem IS beziehungsweise den Dschihadisten gehabt hat ([...]). Selbst wenn jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrelevant zu qualifizieren wären, wäre aber in Übereinstimmung mit der Vor-instanz eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in der KRG-Region zu bejahen (vgl. BVGE 2008/4 sowie unten, E. 8.5.3), da der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ist, sein (Verwandter) eine (zeitlich unbegrenzte) Bürgschaft für seine damalige Einreise in die Region beziehungsweise den Aufenthalt geleistet hat ([...]), er sich bereits einige Monate dort aufgehalten hat und während dieses Aufenthalts keine Probleme gehabt hat ([...]).
E. 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen.
E. 7.2.3.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen: Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei. Es hat diese Einschätzung in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-ber 2015 bestätigt (a.a.O. E. 6.3.2) und seither beibehalten (vgl. auch die Urteile des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.4.4 sowie D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder (aber) über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7..5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft (vgl. E. 7.4). Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 und E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.3).
E. 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, alleinstehenden Mann, der gemäss eigenen Angaben eine vielfältige Berufserfahrung, etwa als (...) ([...]) oder als (...) ([...]), vorweisen kann und dessen (Verwandter) bei seiner damaligen Einreise in die KRG-Region beziehungsweise für den dortigen Aufenthalt eine (zeitlich unbegrenzte) Bürgschaft geleistet hat. Das Vorbringen, von den zahlreichen Verwandten (...) lebe, wie in der Beschwerde vorgetragen, niemand mehr in C._______ beziehungsweise D._______, ist als unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung zusätzliche Verwandte, etwa einen (...) und einen (...), dessen Frau über Verwandte verfüge, welche für die Peshmerga beziehungsweise den Asaish tätig seien ([...]). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, dass ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5193/2018 Urteil vom 16. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 12. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 24. November 2015 wurde er summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 21. September 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Mosul aufgewachsen sei, wo er (...) Jahre die Schule absolviert und danach verschiedene Berufe ausgeübt habe. So sei er etwa als (...) und als (...) tätig gewesen. Im Juni 2014 sei der Islamische Staat (IS) in Mosul einmarschiert. Das Leben sei deshalb gefährlich und schwierig geworden, insbesondere für junge Männer, die der IS habe rekrutieren wollen. Sein Wohnquartier sei von der Herrschaft des IS am stärksten betroffen gewesen, weshalb er sich bei seiner (Verwandte) in einem anderen Quartier versteckt und sie bei der Pflege von seinem kranken (Verwandten) unterstützt habe. Der IS habe unter anderem das Telefonieren mit Handys und Kontakte mit dem Nordirak untersagt. Als ein Freund von ihm im Laden seines (Verwandten) gewagt habe, zu telefonieren, sei er von einer Einheit des IS ums Leben gebracht worden. Er selbst habe dagegen nie konkrete persönliche Probleme mit dem IS in Mosul gehabt. Nur einmal, etwa (...) Tage nach dem Einmarsch des IS, sei sein Handy beschlagnahmt worden. Aus Angst davor, vom IS rekrutiert zu werden, habe sein (Verwandter) ihn dazu aufgefordert, von Mosul wegzugehen. Der (Verwandte) habe einen Schlepper organisiert, der ihn im Mai 2015 mit einer Gruppe als angebliche IS-Angehörige ausstaffiert und bewaffnet nach C._______ (Provinz Dohuk, nordirakische Autonome Region Kurdistan [Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG]) gebracht habe, wo alle seine (Verwandten) gelebt hätten. Später seien sein (...), seine (...) und sein kranker (...) ebenfalls dorthin gekommen. Sein (Verwandter) habe bei den Behörden eine Bürgschaft für ihn leisten müssen. Er sei nur für kurze Zeit in C._______ geblieben. Seine Familie habe ihm dann die Weiterreise nach Europa finanziert. Im Oktober 2015 habe er den Nordirak in Richtung Türkei verlassen und sei danach über die Balkanroute in die Schweiz gekommen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien seiner Identitätskarte und einer Militärdienstbescheinigung ein. C. Mit Verfügung vom 9. August 2018 - eröffnet am 13. August 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 12. September 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter anfechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Sicherheitslage im Irak an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, das Replikrecht gegenüber allfälliger Stellungnahmen der Vorinstanz, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: Reisehinweise für den Irak des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) publiziert am 19. März 2018 mit Stand vom 12. September 2018, eine Reisewarnung für den Irak des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland publiziert am 11. September 2018, den Amnesty International Annual Report 2017/2018, eine Medienmitteilung der HEKS vom 27. Oktober 2017, einen Artikel von Spiegel Online mit dem Titel "Raketenattacke" vom 9. September 2018, einen Bericht der Grünhelme vom 19. Juni 2018 sowie einen Bericht der Bundeszentrale für politische Bildung vom 24. Januar 2018. E. Mit Schreiben vom 13. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen solchen, welcher am 8. Oktober 2018 fristgerecht geleistet wurde. Auf das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er, in Anbetracht des Umstandes, dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Da vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist der Antrag auf Gewährung des Replikrechtes als gegenstandslos zu betrachten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt einen unvollständig und unrichtig festgestellten Sachverhalt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation zu bewirken. 3.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Rüge auf seine bereits aktenkundigen Vorbringen verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers beziehungsweise die Situation in seiner Heimat einlässlich würdigte. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz des vorgetragenen Sachverhalts und der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser, was keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung darstellt. Entgegen der Beschwerde hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung durchaus auf die aktuelle Lage bezogen ([...]) und zudem auf das bundesverwaltungsgerichtliche Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 verwiesen, dessen Lageeinschätzung nach wie vor gilt (vgl. unten E. 8.5.2). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile und Ängste seien auf die bürgerkriegsähnliche Situation in seiner Heimat zurückzuführen. In einem Kriegsgebiet laufe jeder und jede Gefahr zum Opfer von gewaltsamen Angriffen zu werden, wobei er selbst seinen Angaben zufolge offenbar zu keinem Zeitpunkt gezielt anvisiert worden sei. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe würden sich somit auf die allgemeine leidvolle Lage beziehen, die viele Personen im Irak gleichermassen betreffe. Gemäss konstanter Praxis komme solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zu. Der Wegweisungsvollzug nach Mosul sei unzumutbar, in seinem Fall würden die Umstände aber für die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der KRG-Region sprechen. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da den allgemeinen bürgerkriegsbedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukomme, nicht haltbar sei. In seiner Heimatstadt Mosul habe er erlebt, wie junge Männer zwangsweise und unter Androhung, getötet zu werden, rekrutiert worden seien. Er habe sich als junger kurdischer Mann, der Militärdienst geleistet habe, und somit konkret gefährdet gewesen sei, auch rekrutiert zu werden, gezwungen gesehen, innerhalb des Iraks und später ins Ausland zu fliehen. Dass gerade junge Männer immer wieder zum Ziel von Angriffen geworden seien, habe er mit eigenen Augen erlebt, als ein Freund von ihm aufgrund eines Telefonats umgebracht worden sei. Wie den Protokollen der ersten Anhörung sowie der Bundesanhörung entnommen werden könne, kämpfe er immer noch sichtlich mit der Verarbeitung der Erlebnisse, die er habe mitansehen müssen, springe er doch immer wieder zu anderen Ausführungen anstatt direkt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Zur Aufarbeitung der Geschehnisse sei wohl eine Therapie erforderlich, welche im Irak nicht möglich sein werde. Junge Männer würden immer noch als Gefahr angesehen, weshalb er bei einer Rückkehr in den Irak damit rechnen müsste, getötet zu werden. Insgesamt bestehe eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit und eine begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr in den Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage im Nordirak keinesfalls gefestigt, weshalb ihm eine Wegweisung dorthin zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugemutet werden könne. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtigerweise anführe, sei ein Wegweisungsvollzug nach Mosul nicht zumutbar; sie stelle dann aber pauschalisierend fest, dass die KRG-Region dagegen kaum von der Gewalt, welche im Zentral- und Südirak herrsche, betroffen sei, weshalb für alleinstehende junge Kurden somit eine innerstaatliche Fluchtalternative zu prüfen sei. Das SEM stelle zwar fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, womit die allgemeinen Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlören. Aber statt eine aktuelle Einschätzung abzugeben, berufe sich das SEM auf Berichte vom 24. Februar 2015 oder älter. Da es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen habe, über die aktuelle Situation in der KRG-Region zu berichten, würden mit der Beschwerdeschrift einige Medienmitteilungen zum Nachweis der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingereicht. Sodann fordere die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis für den Wegweisungsvollzug in die KRG-Region, dass die betreffende Person ursprünglich aus dem Gebiet stamme und dort nach wie vor über ein soziales Netz verfüge. Diese Voraussetzungen würden von ihm aber nicht erfüllt: Er habe sein Leben in Mosul verbracht und sich nur kurz im Nordirak aufgehalten, bevor er endgültig ausgereist sei. Zudem habe er sich dort nie willkommen gefühlt. Es lebe auch niemand mehr von der Familie (...) in C._______. Er könne keine Angaben zum Aufenthaltsort der Familie machen, da er keinen Kontakt mehr habe. Es sei davon auszugehen, dass auch sie aufgrund der zurzeit instabilen Lage den Nordirak verlassen hätten. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung könne zurzeit keinesfalls die Rede von der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative sein. Die Annahme der Vorinstanz, er könne sich dort eine erfolgreiche Existenz aufbauen, sei absurd. Nicht einmal Hilfsorganisationen seien zurzeit in der Lage ihrer Arbeit im Nordirak nachzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass allgemeine im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt. Zweifellos kann sich auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind jedoch nur dann anzunehmen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung des Heimatstaates oder ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkriegs, betroffen ist, sondern als individuelle Person wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder eines anderen flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153 E. 4 c, bb). Dies ist für den Beschwerdeführer zu verneinen, da die von ihm vorgebrachten Nachteile und Ängste im Zusammenhang mit dem IS auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben selber keine konkreten Probleme mit dem IS beziehungsweise den Dschihadisten gehabt hat ([...]). Selbst wenn jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrelevant zu qualifizieren wären, wäre aber in Übereinstimmung mit der Vor-instanz eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in der KRG-Region zu bejahen (vgl. BVGE 2008/4 sowie unten, E. 8.5.3), da der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ist, sein (Verwandter) eine (zeitlich unbegrenzte) Bürgschaft für seine damalige Einreise in die Region beziehungsweise den Aufenthalt geleistet hat ([...]), er sich bereits einige Monate dort aufgehalten hat und während dieses Aufenthalts keine Probleme gehabt hat ([...]). 5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 7.2.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt indessen nicht gelungen. 7.2.3.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen: Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei. Es hat diese Einschätzung in seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-ber 2015 bestätigt (a.a.O. E. 6.3.2) und seither beibehalten (vgl. auch die Urteile des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.4.4 sowie D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im oben erwähnten Urteil BVGE 2008/5 - in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah) stattfand - hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder (aber) über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7..5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft (vgl. E. 7.4). Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 und E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.3). 7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, alleinstehenden Mann, der gemäss eigenen Angaben eine vielfältige Berufserfahrung, etwa als (...) ([...]) oder als (...) ([...]), vorweisen kann und dessen (Verwandter) bei seiner damaligen Einreise in die KRG-Region beziehungsweise für den dortigen Aufenthalt eine (zeitlich unbegrenzte) Bürgschaft geleistet hat. Das Vorbringen, von den zahlreichen Verwandten (...) lebe, wie in der Beschwerde vorgetragen, niemand mehr in C._______ beziehungsweise D._______, ist als unbelegte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der Anhörung zusätzliche Verwandte, etwa einen (...) und einen (...), dessen Frau über Verwandte verfüge, welche für die Peshmerga beziehungsweise den Asaish tätig seien ([...]). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt, dass ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: