Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein kurdischer Iraker aus der Nordprovinz Dohuk - suchte am 18. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 24. Mai 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 5). C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 17. Januar 2017 (recte: 13. Januar 2017) in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 3.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 3.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtig erkannt. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So stellt sie zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswellen in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So verfüge der junge und körperlich gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat Nordirak über ein soziales Beziehungsnetz (Onkel, Tanten und andere Personen, die ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützt hätten), habe gearbeitet und die Lebenssituation als nicht schlecht bezeichnet (angefochtene Verfügung S. 4). Die Rechtsmitteleingabe bestätigt selbst, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ist, aus dem Nordirak, Provinz Dohuk stammt und vor seiner Ausreise einige Monate bei seiner Tante in B._______ - eine Stadt in der Nähe seines Heimatdorfs - leben konnte (Beschwerde S. 2). Indes vermag sie der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. So stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt. (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Auch dies ist vorliegend gegeben (hierzu z. B. SEM-Akten, A15, F33, F40 ff., insb. F40 f. und F46). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Region Dohuk auszugehen. Genauer ist diese nicht zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, seinen Lebensmittelpunkt in dieser Region frei zu wählen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerdeführers ausgegangen ist.
E. 3.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-852/2017 Urteil vom 14. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kurdischer Iraker aus der Nordprovinz Dohuk - suchte am 18. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 24. Mai 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 5). C. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 17. Januar 2017 (recte: 13. Januar 2017) in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 3.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtig erkannt. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So stellt sie zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswellen in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So verfüge der junge und körperlich gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat Nordirak über ein soziales Beziehungsnetz (Onkel, Tanten und andere Personen, die ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützt hätten), habe gearbeitet und die Lebenssituation als nicht schlecht bezeichnet (angefochtene Verfügung S. 4). Die Rechtsmitteleingabe bestätigt selbst, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie ist, aus dem Nordirak, Provinz Dohuk stammt und vor seiner Ausreise einige Monate bei seiner Tante in B._______ - eine Stadt in der Nähe seines Heimatdorfs - leben konnte (Beschwerde S. 2). Indes vermag sie der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. So stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (ursprünglich statt vieler BVGE 2008/5). An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt. (BVGE 2008/5 E. 7.5.8). Auch dies ist vorliegend gegeben (hierzu z. B. SEM-Akten, A15, F33, F40 ff., insb. F40 f. und F46). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Region Dohuk auszugehen. Genauer ist diese nicht zu bezeichnen, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, seinen Lebensmittelpunkt in dieser Region frei zu wählen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerdeführers ausgegangen ist. 3.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 3.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: