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E-2240/2021

E-2240/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) Oktober 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.a Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Kurz nach seiner Geburt sei er mit seiner Familie nach C._______ (Autonome Region Kurdistan im Nordirak; KRG-Gebiet) umgezogen. Ab 2003 hätten sie gemeinsam in B._______ gelebt. Seine Familie besitze in D._______ (KRG-Gebiet) ein Haus. Seit (...) sei seine Familie in eine Familienfehde verstrickt. Deshalb sei im Jahr (...) auf seinen Vater, welcher Kadermitglied der (...) sei, geschossen worden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang im September 2015 gemeinsam mit seinem Cousin ein Fahrzeug beschossen und dabei zwei Menschen verletzt. Nach diesem Vorfall sei er aus Furcht vor Verfolgung seitens der Angehörigen der verfeindeten Familie aus Irak ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 ab. Dabei hielt das Gericht im Asylpunkt fest, die vorgebrachten Behelligungen der Familie des Beschwerdeführers seien rein kriminelle Handlungen durch private Drittpersonen und nicht asylrelevant. Es sei davon auszugehen, dass er insbesondere aufgrund der Stellung seines Vaters als Kaderfunktionär der (...) über einen effektiven Zugang zur behördlichen Schutzgewährung in Nordirak verfüge. Er habe sich längere Zeit in D._______ aufgehalten und seine Familie besitze dort ein Wohnhaus, weshalb er sich den in der Region B._______ allenfalls drohenden Nachteilen durch eine Wohnsitznahme im KRG-Gebiet entziehen könne. Allenfalls drohende Strafverfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Waffenangriff auf das Fahrzeug einer verfeindeten Familie seien ebenfalls nicht asylrelevant. Es würde sich dabei um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handeln, welcher keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotive zugrunde lägen (vgl. a.a.O. E. 5). Der Wegweisungsvollzug in das KRG-Gebiet sei für den Beschwerdeführer, dessen Familie in D._______ ein Haus besitze, aufgrund seines familiären Hintergrundes und der guten finanziellen Lage als zumutbar zu erachten. Es sei davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und gegebenenfalls mit dessen Unterstützung eine neue Existenz im KRG-Gebiet werde aufbauen können (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). B. Mit vom 20. März 2021 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein mit «Antrag für ein Asylgesuch» betiteltes Schreiben ein. Darin führte er aus, er sei seit dem 15. März 2021 in der Schweiz und bitte «um einen Antrag für ein neues Asylgesuch». Als Kontaktadresse gab er eine E-Mail-Adresse an. C. Am 20. April 2021 wandte sich das SEM per E-Mail an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, bis zum 27. April 2021 seine Wohnadresse zu melden, damit seine Eingabe vom 20. März 2021 auf dem Postweg beantwortet werden könne, dies unter Androhung der formlosen Abschreibung des Verfahrens im Unterlassungsfall. D. Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er verfüge über keinen Wohnsitz, und gab die Adresse seiner Schwester in E._______ an. Zudem bat er das SEM, ihn für weitere Auskünfte und Informationen über die E-Mail-Adresse zu kontaktieren. E. Das SEM nahm die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2021 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (eröffnet am 10. Mai 2021) trat es auf das Gesuch unter Kostenauflage nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit vom 11. Mai 2021 datierter Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. G. Am 14. Mai 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Frist für formgerecht eingereichte Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 VwVG). Sie wurde vom Beschwerdeführer mit der vom 11. Mai 2021 datierten Eingabe gewahrt.

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Falls es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifiziert, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung; diesfalls hebt das Gericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aus demselben Grund ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, der Beschwerdeführer habe sein zweites Asylgesuch nicht gehörig begründet.

E. 4.2 Hierzu bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, er wolle dies nun nachholen. Die Lage im Nordirak habe sich seit seinem ersten Asylgesuch verschlechtert. Durch die Pandemie des Coronavirus habe sich die Situation weiter verschärft. Seine Eltern lebten in B._______ und hätten zum heutigen Zeitpunkt weder in D._______ noch in C._______ eine Unterkunft. In D._______ oder C._______ habe er niemanden mehr, weshalb der Nordirak für ihn keine zumutbare Fluchtalternative darstelle. Er selbst habe als Kind während einiger Jahre dort gelebt, sei seither aber nie mehr dort gewesen.

E. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.2 Gemäss dem seit dem 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Gesuch, grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen Folgegesuche mindestens insoweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die solchermassen vorgenommene Beschleunigung darf allerdings nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 namentlich für Mehrfachgesuche festgehalten, dass - insbesondere bei erneuten Asylgesuchen von Personen, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind - tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden können, die in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. Dabei regelt das AsylG nicht, ob beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Wiedererwägungs-oder Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung des Gesuchs einzuräumen hat. Bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften ist daher in analoger Anwendung der Regeln über die Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52 VwVG einzuräumen. Ein solches Vorgehen ist auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet und mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (a.a.O. E. 5.5).

E. 5.3 Das SEM hat somit auch bei Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchen die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Eingabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden erlaubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Vorliegend stützte sich das SEM in seinem Entscheid einzig auf die Laieneingabe des Beschwerdeführers, in welcher dieser (auf weniger als einer A4-Seite) lediglich darlegte, er wolle ein neues Asylgesuch einreichen. Das SEM verzichtete sowohl auf die Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers als auch auf andere Instruktionsmassnahmen, wie etwa die Unterbreitung schriftlicher Fragen oder die Aufforderung zur schriftlichen Gesuchsergänzung.

E. 5.4 Mit Blick auf die rudimentär gehaltene Laieneingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2021 erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt, um eine allfällige Gefährdungslage des Beschwerdeführers beziehungsweise Wegweisungsvollzugshindernisse ausschliessen zu können. Dies gilt umso mehr, als der - mit den Verfahrensabläufen offensichtlich nicht vertraute Beschwerdeführer, der ohne Rechtsbeistand sein Gesuch einreichte - lediglich angab, ein neues Asylgesuch stellen zu wollen, und damit zu verstehen gab, dass er seine Vorbringen in der Eingabe vom 20. März 2021 nicht vollumfänglich geschildert hat. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung (BVGE 2014/39 E. 5.5) wäre das SEM angehalten gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines ausserordentlichen Rechtsmittels nicht genügt, und abzuklären, auf welche Gründe der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch stützt. Indem die Vorinstanz darauf verzichtete, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 52 VwVG zumindest die Möglichkeit zur Verbesserung seiner knappen Eingabe vom 20. März 2021 einzuräumen, handelte sie überspitzt formalistisch und verletzte damit die dem Beschwerdeführer aus Art. 29 BV zustehenden Rechte. Gleichzeitig ist der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen, was sie vorliegend unterlassen hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-2968/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.3 ff.).

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die Vorinstanz ist anzuweisen, in geeigneter Weise abzuklären, auf welche Gründe der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch stützt, und diese entsprechend zu würdigen. Die Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz in Kopie zugestellt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2240/2021 Urteil vom 19. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am (...) Oktober 2015 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.a Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Kurz nach seiner Geburt sei er mit seiner Familie nach C._______ (Autonome Region Kurdistan im Nordirak; KRG-Gebiet) umgezogen. Ab 2003 hätten sie gemeinsam in B._______ gelebt. Seine Familie besitze in D._______ (KRG-Gebiet) ein Haus. Seit (...) sei seine Familie in eine Familienfehde verstrickt. Deshalb sei im Jahr (...) auf seinen Vater, welcher Kadermitglied der (...) sei, geschossen worden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang im September 2015 gemeinsam mit seinem Cousin ein Fahrzeug beschossen und dabei zwei Menschen verletzt. Nach diesem Vorfall sei er aus Furcht vor Verfolgung seitens der Angehörigen der verfeindeten Familie aus Irak ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. A.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 ab. Dabei hielt das Gericht im Asylpunkt fest, die vorgebrachten Behelligungen der Familie des Beschwerdeführers seien rein kriminelle Handlungen durch private Drittpersonen und nicht asylrelevant. Es sei davon auszugehen, dass er insbesondere aufgrund der Stellung seines Vaters als Kaderfunktionär der (...) über einen effektiven Zugang zur behördlichen Schutzgewährung in Nordirak verfüge. Er habe sich längere Zeit in D._______ aufgehalten und seine Familie besitze dort ein Wohnhaus, weshalb er sich den in der Region B._______ allenfalls drohenden Nachteilen durch eine Wohnsitznahme im KRG-Gebiet entziehen könne. Allenfalls drohende Strafverfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Waffenangriff auf das Fahrzeug einer verfeindeten Familie seien ebenfalls nicht asylrelevant. Es würde sich dabei um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handeln, welcher keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotive zugrunde lägen (vgl. a.a.O. E. 5). Der Wegweisungsvollzug in das KRG-Gebiet sei für den Beschwerdeführer, dessen Familie in D._______ ein Haus besitze, aufgrund seines familiären Hintergrundes und der guten finanziellen Lage als zumutbar zu erachten. Es sei davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges soziales Netz verfüge und gegebenenfalls mit dessen Unterstützung eine neue Existenz im KRG-Gebiet werde aufbauen können (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). B. Mit vom 20. März 2021 datierter Eingabe reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein mit «Antrag für ein Asylgesuch» betiteltes Schreiben ein. Darin führte er aus, er sei seit dem 15. März 2021 in der Schweiz und bitte «um einen Antrag für ein neues Asylgesuch». Als Kontaktadresse gab er eine E-Mail-Adresse an. C. Am 20. April 2021 wandte sich das SEM per E-Mail an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, bis zum 27. April 2021 seine Wohnadresse zu melden, damit seine Eingabe vom 20. März 2021 auf dem Postweg beantwortet werden könne, dies unter Androhung der formlosen Abschreibung des Verfahrens im Unterlassungsfall. D. Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er verfüge über keinen Wohnsitz, und gab die Adresse seiner Schwester in E._______ an. Zudem bat er das SEM, ihn für weitere Auskünfte und Informationen über die E-Mail-Adresse zu kontaktieren. E. Das SEM nahm die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2021 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (eröffnet am 10. Mai 2021) trat es auf das Gesuch unter Kostenauflage nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit vom 11. Mai 2021 datierter Eingabe Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. G. Am 14. Mai 2021 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Frist für formgerecht eingereichte Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 VwVG). Sie wurde vom Beschwerdeführer mit der vom 11. Mai 2021 datierten Eingabe gewahrt. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Falls es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig qualifiziert, enthält sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb einer selbständigen materiellen Prüfung; diesfalls hebt das Gericht die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aus demselben Grund ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids aus, der Beschwerdeführer habe sein zweites Asylgesuch nicht gehörig begründet. 4.2 Hierzu bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vor, er wolle dies nun nachholen. Die Lage im Nordirak habe sich seit seinem ersten Asylgesuch verschlechtert. Durch die Pandemie des Coronavirus habe sich die Situation weiter verschärft. Seine Eltern lebten in B._______ und hätten zum heutigen Zeitpunkt weder in D._______ noch in C._______ eine Unterkunft. In D._______ oder C._______ habe er niemanden mehr, weshalb der Nordirak für ihn keine zumutbare Fluchtalternative darstelle. Er selbst habe als Kind während einiger Jahre dort gelebt, sei seither aber nie mehr dort gewesen. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.2 Gemäss dem seit dem 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Gesuch, grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden. Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen Folgegesuche mindestens insoweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die solchermassen vorgenommene Beschleunigung darf allerdings nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 namentlich für Mehrfachgesuche festgehalten, dass - insbesondere bei erneuten Asylgesuchen von Personen, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind - tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden können, die in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. Dabei regelt das AsylG nicht, ob beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Wiedererwägungs-oder Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung des Gesuchs einzuräumen hat. Bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften ist daher in analoger Anwendung der Regeln über die Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52 VwVG einzuräumen. Ein solches Vorgehen ist auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet und mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (a.a.O. E. 5.5). 5.3 Das SEM hat somit auch bei Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchen die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Eingabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden erlaubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). Vorliegend stützte sich das SEM in seinem Entscheid einzig auf die Laieneingabe des Beschwerdeführers, in welcher dieser (auf weniger als einer A4-Seite) lediglich darlegte, er wolle ein neues Asylgesuch einreichen. Das SEM verzichtete sowohl auf die Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers als auch auf andere Instruktionsmassnahmen, wie etwa die Unterbreitung schriftlicher Fragen oder die Aufforderung zur schriftlichen Gesuchsergänzung. 5.4 Mit Blick auf die rudimentär gehaltene Laieneingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2021 erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt, um eine allfällige Gefährdungslage des Beschwerdeführers beziehungsweise Wegweisungsvollzugshindernisse ausschliessen zu können. Dies gilt umso mehr, als der - mit den Verfahrensabläufen offensichtlich nicht vertraute Beschwerdeführer, der ohne Rechtsbeistand sein Gesuch einreichte - lediglich angab, ein neues Asylgesuch stellen zu wollen, und damit zu verstehen gab, dass er seine Vorbringen in der Eingabe vom 20. März 2021 nicht vollumfänglich geschildert hat. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung (BVGE 2014/39 E. 5.5) wäre das SEM angehalten gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines ausserordentlichen Rechtsmittels nicht genügt, und abzuklären, auf welche Gründe der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch stützt. Indem die Vorinstanz darauf verzichtete, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 52 VwVG zumindest die Möglichkeit zur Verbesserung seiner knappen Eingabe vom 20. März 2021 einzuräumen, handelte sie überspitzt formalistisch und verletzte damit die dem Beschwerdeführer aus Art. 29 BV zustehenden Rechte. Gleichzeitig ist der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen, was sie vorliegend unterlassen hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-2968/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.3 ff.). 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Die Vorinstanz ist anzuweisen, in geeigneter Weise abzuklären, auf welche Gründe der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch stützt, und diese entsprechend zu würdigen. Die Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz in Kopie zugestellt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: