Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2014 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr (...) sei er verhaftet worden, da er in seiner (...)werkstatt (...) für die PKK (...) habe. Nach sechs Monaten sei er freigelassen worden. Bereits zuvor sei es einige Male zu Verhaftungen und Hausdurchsuchungen gekommen, da man ihn mit seinem Zwillingsbruder verwechselt habe. Seine älteste Tochter C._______ kämpfe für die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und befinde sich in Lebensgefahr. Er habe Syrien im Jahr 2014 aufgrund der allgemeinen Unruhen verlassen. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 15. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Zur Begründung des Mehrfachgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Tochter Mitglied der Frauenverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Jin; YPJ) gewesen sei. Am (...) 2018 habe sie in B._______ einen Anschlag verübt. Sie habe sich in die Luft gesprengt, um einen türkischen Panzer zu zerstören. Dabei seien sowohl die Panzer-Besatzung als auch seine Tochter ums Leben gekommen. Daraufhin hätten die türkischen und die syrischen Behörden sowie ihnen nahestehende Milizen und Gruppierungen Angehörige seiner Tochter ins Visier genommen. Angehörige, welche sich damals noch in Syrien befunden hätten, seien bedroht und verfolgt worden und hätten fliehen oder sich verstecken müssen. Er selber erhalte anonyme Drohungen und müsse um sein Leben bangen. Die YPJ werde als militärischer Flügel der PKK betrachtet und der Familie werde Zugehörigkeit und Verbindungen zur PKK vorgeworfen. Es sei somit möglich, dass er in Syrien gezielt verfolgt würde. In der Schweiz habe er an einer Gedenkveranstaltung für seine Tochter teilgenommen, über welche im Internet berichtet worden sei. Er sei in zwei Berichten namentlich erwähnt worden. Er habe auch an weiteren Gedenkveranstaltungen und Feierlichkeiten teilgenommen, bei denen jeweils Fotos von Öcalan zu sehen gewesen seien; darüber sei ebenfalls im Internet berichtet worden. Er habe auch an Protestaktionen, bei welchen prominente Persönlichkeiten der Partei der Demokratischen Union (PYD) anwesend gewesen seien, teilgenommen. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei somit objektiv begründet. In Syrien herrsche nach wie vor Krieg und es sei teilweise unklar, wer welches Gebiet unter Kontrolle habe. Er könne deswegen nicht genau wissen, mit welchen Folgen er aufgrund der Selbstaufopferungsaktion seiner Tochter zu rechnen habe. Zur Untermauerung seines zweiten Asylgesuchs reichte er eine Todesmitteilung seiner Tochter, ausgestellt durch die YPJ, inklusive Übersetzung (in Kopie), seine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Sektion Europa datiert auf den 27. Februar 2018, Fotos, welche ihn an Veranstaltungen zeigen, sowie zwei Berichte über den Anschlag seiner Tochter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 - eröffnet am 11. Mai 2020 - wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch unter Kostenauflage ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, dass die am 26. Juni 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibe. Das SEM führte zunächst aus, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um ein Mehrfachgesuch handle, und dass Verfahren nach Art. 111c AsylG in der Regel schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe keine Details zu den Drohungen und der neu geltend gemachten Bedrohungslage beziehungsweise Reflexverfolgung in Syrien und in der Schweiz genannt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern seine Familie einer Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe lediglich pauschale Aussagen gemacht und diese nicht mit konkreten Hinweisen untermauert. Somit sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer Rückkehr nach Syrien nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zudem habe er bis anhin - mithin eineinhalb Jahre nach der Einreichung seines Mehrfachgesuchs - keine Ergänzungen oder Erläuterungen zu seinen neuen Vorbringen eingereicht. Wäre er tatsächlich konkret und ernsthaft bedroht worden, hätte er seine Eingabe präzisieren und weiterführen können. Das SEM schliesse nicht aus, dass die Identität seiner Tochter den türkischen und syrischen Behörden möglicherweise bekannt sein könnte, die eingereichten Beweismittel und die veröffentlichte Todesmitteilung vermöchten indes an der Einschätzung, dass es keine konkreten Anzeichen für eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien gebe, zu ändern. Des Weiteren hielt das SEM fest, dass zwar angesichts der jüngsten Ereignisse im Zuge der türkischen Militäroffensive in Nordsyrien im Oktober 2019 die Kurden in Syrien erneut unter Druck geraten und mindestens 165'000 Menschen vertrieben worden seien. Trotz dieser Ereignisse sei jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien auszugehen. Es seien zwar zahlreiche Kurden verfolgt worden, weil sie sich innerhalb der Opposition aktiv gegen die syrische Regierung betätigt hätten, und es seien auch viele Kurden im Kampf oder im Widerstand gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) oder andere Milizen getötet worden. Es lasse sich jedoch kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurden feststellen, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfüllen würde. In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen, welche qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, konzentrieren würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Exilpolitische Aktivitäten würden daher erst wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn sie als exponiert gelten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, an wie vielen Demonstrationen er teilgenommen habe und wo diese stattgefunden hätten. Aus den eingereichten Fotos gehe hervor, dass er an zwei oder drei Demonstrationen gewesen sein könnte. Er sei auf den Fotos in der Menschenmasse abgebildet und es deute nichts darauf hin, dass er eine besondere Funktion gehabt oder sich besonders exponiert habe. Dazu habe er in der schriftlichen Eingabe vom 15. November 2018 auch nichts weiter ausgeführt. Sein Engagement scheine sich somit von demjenigen eines einfachen Mitläufers nicht zu unterscheiden. Die exilpolitischen Aktivitäten seien insgesamt nicht geeignet, die Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe das Mehrfachgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und dadurch die Pflicht zur vollständigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und ihn aufzufordern, noch offene Fragen zu beantworten und entsprechende Beweismittel nachzureichen. Er habe in seinem Mehrfachgesuch glaubhaft dargelegt, dass seine Tochter ein Selbstmordattentat verübt habe und die Familienangehörigen nun von verschiedenen Seiten als Terroristen betrachtet würden und auch schon bedroht worden seien. Als Vater einer Terroristin sei er der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt, insbesondere da er sich in der Öffentlichkeit stolz auf seine Tochter und das verübte Attentat gezeigt habe. Das SEM habe die Folgen eines Selbstmordattentats für den Rest der Familie unterschätzt. Die Vorinstanz habe den Tod der Tochter, die Drohungen gegen den Beschwerdeführer sowie seine Teilnahme an Protestaktionen in ihrer Verfügung nicht in Abrede gestellt und auch eine Reflexverfolgung nicht ausgeschlossen. Sie habe ihren ablehnenden Entscheid einzig damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Details zu den Drohungen eingereicht und keine weiteren Angaben zu seinen Demonstrationsteilnahmen gemacht habe. Er sei jedoch rechtlich nicht vertreten gewesen und sei davon ausgegangen, dass er nochmals angehört werde. Zudem hätte die Vor-instanz ihn schriftlich auffordern können, Ergänzungen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei an Veranstaltungen mit führenden Persönlichkeiten der PYD und PKK gesehen worden und er habe sich nicht öffentlich von dem Anschlag seiner Tochter distanziert. Er sei deswegen über soziale Medien und über Drittpersonen bedroht worden. Da ihm die Drohungen Angst gemacht hätten und der Tod seiner Tochter ihn traumatisiert habe, habe er die Nachrichten gelöscht. Bis heute erhalte er von zwei Personen Drohnachrichten. Diese würden in Kürze inklusive Übersetzung dem Gericht nachgereicht. Er lebe nun in ständiger Angst, Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden. Er sei bereits von den syrischen und türkischen Behörden und auch von Milizen als Regimegegner identifiziert worden, weshalb sein Leben in Syrien in Gefahr sei. Aus dem beigelegten syrischen Personenregisterauszug gehe hervor, dass ihm seine Bürgerrechte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PYD aberkannt worden seien. Die Aberkennung hänge mit dem Selbstmordanschlag zusammen. Die heimatlichen Behörden seien somit bereits aktiv geworden und hätten Massnahmen gegen ihn ergriffen. Mit Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Reflexverfolgung in Syrien vom 25. Januar 2017 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass Reflexverfolgung in Syrien ein vertrautes politisches Instrument sei. Gemäss dem Bericht seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit gezielt Opfer von Verfolgung geworden seien. Familienangehörige würden von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen. Auch das UNHCR habe in einem Bericht vom November 2015 darauf hingewiesen, dass eine ganze Reihe von Bürgerkriegsparteien diese Strategie verfolge. Reflexverfolgung sei eine entscheidende Charakteristik im syrischen Konflikt und Familienangehörige von mutmasslichen Aktivistinnen und Aktivisten und von Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen seien betroffen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Reflexverfolgung werde, sei somit gegeben. Die entsprechenden konkreten Hinweise seien im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe insgesamt die notwenigen Abklärungen nicht vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Der Beschwerde wurden Auszüge von über soziale Medien erhaltenen Drohnachrichten von zwei Personen sowie ein elektronischer Auszug aus dem Personenregister des syrischen Innenministeriums vom 27. Mai 2020, welcher vom syrischen Aussenministerium beglaubigt wurde, inklusive deutscher Übersetzung, beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme (bis zu deren Aufhebung) über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände oder Ereignisse, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (namentlich exilpolitische Betätigung) eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die notwendigen Abklärungen vor Abschluss des Asylverfahrens nicht vorgenommen, da sie ihn weder angehört noch schriftliche Ergänzungen eingeholt habe. Dadurch habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und das rechtliche Gehör verletzt.
E. 4.2 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und er-hebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hin-weisen). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Stellung von (Mehrfach-) Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 in der Schweiz erstmals um Asyl ersucht. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2015 abgelehnt und die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das SEM hat somit das erneute Asylgesuch vom 15. November 2018 korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Mehrfachgesuch, grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die solchermassen vorgenommene Beschleunigung darf allerdings nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014 zu den Anforderungen an die genügende Begründung von Mehrfachgesuchen geäussert. Dabei wurde festgehalten, dass es durchaus denkbar ist, dass in einem Mehrfachgesuch (insbesondere bei erneuten Asylgesuchen von Personen, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind) tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die in einer schriftlichen (Laien) Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden könnten. Das AsylG regle nicht, ob, beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung des Gesuchs einräumen müsse. Daher seien bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln über die Verbesserung der Beschwerde nach Art. 52 VwVG analog anzuwenden und sei demnach eine Frist zur Verbesserung der Eingabe einzuräumen. Ein solches Vorgehen sei auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet und mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5).
E. 4.4 Das SEM hat somit auch im Verfahren eines Mehrfachgesuchs die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Eingabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden erlaubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E.5.5). Vorliegend verzichtete das SEM sowohl auf die Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers als auch auf andere Instruktionsmassnahmen wie etwa die Unterbreitung schriftlicher Fragen oder die Aufforderung zur schriftlichen Gesuchsergänzung; das SEM stützte sich in seinem Entscheid einzig auf die Laieneingabe des Beschwerdeführers, in welcher dieser (auf weniger als einer A4-Seite) knapp auf die Reflexverfolgung aufgrund des Selbstmordanschlages seiner Tochter und die erhaltenen Drohungen sowie auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hinwies (Mehrfachgesuch vom 15. November 2018 E.II.3.1). Das SEM hielt in seiner Verfügung dem Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Eingabe weder schriftliche Details zu den erhaltenen Drohungen noch zu einer Reflexverfolgung angegeben und auch seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht weiter begründet, obschon von der Gesuchseinreichung bis zum Erlass der Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 eineinhalb Jahre vergangen seien, in denen er die Möglichkeit gehabt hätte, relevante Informationen nachzureichen und seine Eingabe zu präzisieren.
E. 4.5 Anhand der wenig ausführlichen Laieneingabe vom 15. November 2018 erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt, um eine tatsächliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers feststellen und einen hinreichend begründeten Entscheid treffen zu können. Die erstmals im Mehrfachgesuch vorgebrachten Probleme aufgrund des durch die Tochter ausgeübten Selbstmordanschlages sowie die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten können anhand der Eingabe nicht umfassend und sorgfältig geprüft werden. Gleichzeitig ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte neue Sachverhalt potentiell durchaus geeignet, Asylrelevanz (im Sinne objektiver Nachfluchtgründe) beziehungsweise Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) zu entfalten. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Selbstmordattentäterin um die Tochter des Beschwerdeführers gehandelt hat und ihre Identität nach dem Anschlag der Öffentlichkeit bekannt wurde. In dem mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Artikel wurde der Beschwerdeführer, als Vater der Selbstmordattentäterin, namentlich erwähnt. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien und insbesondere in seinem Herkunftsort B._______ ist es durchaus möglich, dass für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung vorliegen könnte beziehungsweise er aufgrund des Selbstmordanschlages seiner Tochter unter Berücksichtigung seiner eigenen seither vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erhebliche Nachteile bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte. Das SEM wäre vor diesem Hintergrund angehalten gewesen, weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen und insbesondere abzuklären, inwiefern der Beschwerdeführer und weitere Angehörige nach dem Selbstmordanschlag bereits Benachteiligungen ausgesetzt gewesen seien und welche konkreten Drohungen der Beschwerdeführer erlitten habe. Auch seine eigenen exilpolitischen Aktivitäten hätten genauer beleuchtet werden müssen, um sein Risikoprofil zuverlässig einschätzen zu können. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer hätte seit der Einreichung des Gesuchs genügend Zeit gehabt, weitere Ergänzungen nachzureichen, greift zu kurz, da er vom SEM zu keinem Zeitpunkt zu weiteren Ergänzungen aufgefordert wurde, obschon er in seinem Gesuch darauf hinwies, dass konkrete Anhaltspunkte für drohende Verfolgungsmassnahmen vorhanden seien, welche noch festzustellen seien (Mehrfachgesuch vom 15. November 2018 E.II.3.1). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch ohne rechtliche Vertretung eingereicht und es ist anzunehmen, dass er mit den Verfahrensabläufen eines Mehrfachgesuches nicht vollständig vertraut war. Als Laie konnte der Beschwerdeführer nicht wissen, welche weiteren Informationen zur Beurteilung seiner Gefährdungslage für das SEM von Bedeutung gewesen wären und inwiefern Präzisierungen von ihm verlangt gewesen wären. Es hätte dem SEM oblegen, den Sachverhalt diesbezüglich mit geeigneten Instruktionsmassnahmen zu erstellen.
E. 4.6 Indem die Vorinstanz darauf verzichtete, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 52 VwVG zumindest die Möglichkeit zur Verbesserung seiner knappen Eingabe vom 15. November 2018 einzuräumen und ihn auch nicht mündlich zu seinen glaubhaft, aber nur rudimentär dargelegten, gänzlich neuen Asylvorbringen anhörte, handelte sie überspitzt formalistisch und verletzte damit die dem Beschwerdeführer aus Art. 29 BV zustehenden Rechte. Gleichzeitig ist auch der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der im Mehrfachgesuch nur knapp begründeten drohenden Reflexverfolgung beziehungsweise den bereits erlittenen Drohungen sowie den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten aufgrund der fehlenden weiteren Abklärung als nicht rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen, was sie vorliegend unterlassen hat (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-1550/2020 vom 4. Mai 2020 E.4.2).
E. 4.7 Nach Durchsicht der Akten und nach den obigen Erwägungen muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt - um eine Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen zu können - nicht hinlänglich erstellt hat. Es liegt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Da sich die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, in geeigneter Weise die geltend gemachte Reflexverfolgung sowie die exilpolitischen Tätigkeiten unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen abzuklären und die geltend gemachten (objektiven bzw. subjektiven) Nachfluchtgründe neu zu beurteilen. Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (Drohnachrichten) hat das SEM unter Fristansetzung beim Beschwerdeführer einzuholen. Die Beschwerdeschrift und die eingereichten Beilagen werden der Vorinstanz in Kopie zugestellt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird dadurch nachträglich gegenstandslos.
E. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 8.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht erachtet einen Arbeitsaufwand von insgesamt 5 Stunden als angemessen und legt einen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2968/2020 Urteil vom 22. Juli 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug), Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. Oktober 2014 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Im Jahr (...) sei er verhaftet worden, da er in seiner (...)werkstatt (...) für die PKK (...) habe. Nach sechs Monaten sei er freigelassen worden. Bereits zuvor sei es einige Male zu Verhaftungen und Hausdurchsuchungen gekommen, da man ihn mit seinem Zwillingsbruder verwechselt habe. Seine älteste Tochter C._______ kämpfe für die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und befinde sich in Lebensgefahr. Er habe Syrien im Jahr 2014 aufgrund der allgemeinen Unruhen verlassen. A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 15. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Zur Begründung des Mehrfachgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Tochter Mitglied der Frauenverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Jin; YPJ) gewesen sei. Am (...) 2018 habe sie in B._______ einen Anschlag verübt. Sie habe sich in die Luft gesprengt, um einen türkischen Panzer zu zerstören. Dabei seien sowohl die Panzer-Besatzung als auch seine Tochter ums Leben gekommen. Daraufhin hätten die türkischen und die syrischen Behörden sowie ihnen nahestehende Milizen und Gruppierungen Angehörige seiner Tochter ins Visier genommen. Angehörige, welche sich damals noch in Syrien befunden hätten, seien bedroht und verfolgt worden und hätten fliehen oder sich verstecken müssen. Er selber erhalte anonyme Drohungen und müsse um sein Leben bangen. Die YPJ werde als militärischer Flügel der PKK betrachtet und der Familie werde Zugehörigkeit und Verbindungen zur PKK vorgeworfen. Es sei somit möglich, dass er in Syrien gezielt verfolgt würde. In der Schweiz habe er an einer Gedenkveranstaltung für seine Tochter teilgenommen, über welche im Internet berichtet worden sei. Er sei in zwei Berichten namentlich erwähnt worden. Er habe auch an weiteren Gedenkveranstaltungen und Feierlichkeiten teilgenommen, bei denen jeweils Fotos von Öcalan zu sehen gewesen seien; darüber sei ebenfalls im Internet berichtet worden. Er habe auch an Protestaktionen, bei welchen prominente Persönlichkeiten der Partei der Demokratischen Union (PYD) anwesend gewesen seien, teilgenommen. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei somit objektiv begründet. In Syrien herrsche nach wie vor Krieg und es sei teilweise unklar, wer welches Gebiet unter Kontrolle habe. Er könne deswegen nicht genau wissen, mit welchen Folgen er aufgrund der Selbstaufopferungsaktion seiner Tochter zu rechnen habe. Zur Untermauerung seines zweiten Asylgesuchs reichte er eine Todesmitteilung seiner Tochter, ausgestellt durch die YPJ, inklusive Übersetzung (in Kopie), seine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Sektion Europa datiert auf den 27. Februar 2018, Fotos, welche ihn an Veranstaltungen zeigen, sowie zwei Berichte über den Anschlag seiner Tochter zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 - eröffnet am 11. Mai 2020 - wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch unter Kostenauflage ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und hielt fest, dass die am 26. Juni 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehen bleibe. Das SEM führte zunächst aus, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um ein Mehrfachgesuch handle, und dass Verfahren nach Art. 111c AsylG in der Regel schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe keine Details zu den Drohungen und der neu geltend gemachten Bedrohungslage beziehungsweise Reflexverfolgung in Syrien und in der Schweiz genannt habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern seine Familie einer Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe lediglich pauschale Aussagen gemacht und diese nicht mit konkreten Hinweisen untermauert. Somit sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern er bei einer Rückkehr nach Syrien nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Zudem habe er bis anhin - mithin eineinhalb Jahre nach der Einreichung seines Mehrfachgesuchs - keine Ergänzungen oder Erläuterungen zu seinen neuen Vorbringen eingereicht. Wäre er tatsächlich konkret und ernsthaft bedroht worden, hätte er seine Eingabe präzisieren und weiterführen können. Das SEM schliesse nicht aus, dass die Identität seiner Tochter den türkischen und syrischen Behörden möglicherweise bekannt sein könnte, die eingereichten Beweismittel und die veröffentlichte Todesmitteilung vermöchten indes an der Einschätzung, dass es keine konkreten Anzeichen für eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien gebe, zu ändern. Des Weiteren hielt das SEM fest, dass zwar angesichts der jüngsten Ereignisse im Zuge der türkischen Militäroffensive in Nordsyrien im Oktober 2019 die Kurden in Syrien erneut unter Druck geraten und mindestens 165'000 Menschen vertrieben worden seien. Trotz dieser Ereignisse sei jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien auszugehen. Es seien zwar zahlreiche Kurden verfolgt worden, weil sie sich innerhalb der Opposition aktiv gegen die syrische Regierung betätigt hätten, und es seien auch viele Kurden im Kampf oder im Widerstand gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) oder andere Milizen getötet worden. Es lasse sich jedoch kein ethnisch bedingtes Verfolgungsmuster gegenüber Kurden feststellen, welches die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung erfüllen würde. In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise überwachen würden. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen, welche qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, konzentrieren würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponiertheit, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Es müssten somit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen lassen würden, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Exilpolitische Aktivitäten würden daher erst wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn sie als exponiert gelten würden. Der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, an wie vielen Demonstrationen er teilgenommen habe und wo diese stattgefunden hätten. Aus den eingereichten Fotos gehe hervor, dass er an zwei oder drei Demonstrationen gewesen sein könnte. Er sei auf den Fotos in der Menschenmasse abgebildet und es deute nichts darauf hin, dass er eine besondere Funktion gehabt oder sich besonders exponiert habe. Dazu habe er in der schriftlichen Eingabe vom 15. November 2018 auch nichts weiter ausgeführt. Sein Engagement scheine sich somit von demjenigen eines einfachen Mitläufers nicht zu unterscheiden. Die exilpolitischen Aktivitäten seien insgesamt nicht geeignet, die Furcht vor einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2020 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM habe das Mehrfachgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und dadurch die Pflicht zur vollständigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und ihn aufzufordern, noch offene Fragen zu beantworten und entsprechende Beweismittel nachzureichen. Er habe in seinem Mehrfachgesuch glaubhaft dargelegt, dass seine Tochter ein Selbstmordattentat verübt habe und die Familienangehörigen nun von verschiedenen Seiten als Terroristen betrachtet würden und auch schon bedroht worden seien. Als Vater einer Terroristin sei er der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt, insbesondere da er sich in der Öffentlichkeit stolz auf seine Tochter und das verübte Attentat gezeigt habe. Das SEM habe die Folgen eines Selbstmordattentats für den Rest der Familie unterschätzt. Die Vorinstanz habe den Tod der Tochter, die Drohungen gegen den Beschwerdeführer sowie seine Teilnahme an Protestaktionen in ihrer Verfügung nicht in Abrede gestellt und auch eine Reflexverfolgung nicht ausgeschlossen. Sie habe ihren ablehnenden Entscheid einzig damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Details zu den Drohungen eingereicht und keine weiteren Angaben zu seinen Demonstrationsteilnahmen gemacht habe. Er sei jedoch rechtlich nicht vertreten gewesen und sei davon ausgegangen, dass er nochmals angehört werde. Zudem hätte die Vor-instanz ihn schriftlich auffordern können, Ergänzungen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei an Veranstaltungen mit führenden Persönlichkeiten der PYD und PKK gesehen worden und er habe sich nicht öffentlich von dem Anschlag seiner Tochter distanziert. Er sei deswegen über soziale Medien und über Drittpersonen bedroht worden. Da ihm die Drohungen Angst gemacht hätten und der Tod seiner Tochter ihn traumatisiert habe, habe er die Nachrichten gelöscht. Bis heute erhalte er von zwei Personen Drohnachrichten. Diese würden in Kürze inklusive Übersetzung dem Gericht nachgereicht. Er lebe nun in ständiger Angst, Opfer von Vergeltungsmassnahmen zu werden. Er sei bereits von den syrischen und türkischen Behörden und auch von Milizen als Regimegegner identifiziert worden, weshalb sein Leben in Syrien in Gefahr sei. Aus dem beigelegten syrischen Personenregisterauszug gehe hervor, dass ihm seine Bürgerrechte aufgrund seiner Zugehörigkeit zur PYD aberkannt worden seien. Die Aberkennung hänge mit dem Selbstmordanschlag zusammen. Die heimatlichen Behörden seien somit bereits aktiv geworden und hätten Massnahmen gegen ihn ergriffen. Mit Verweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Reflexverfolgung in Syrien vom 25. Januar 2017 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass Reflexverfolgung in Syrien ein vertrautes politisches Instrument sei. Gemäss dem Bericht seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit gezielt Opfer von Verfolgung geworden seien. Familienangehörige würden von Sicherheitskräften verhaftet und gefoltert, um Oppositionelle zu erpressen oder zur Aufgabe zu zwingen. Auch das UNHCR habe in einem Bericht vom November 2015 darauf hingewiesen, dass eine ganze Reihe von Bürgerkriegsparteien diese Strategie verfolge. Reflexverfolgung sei eine entscheidende Charakteristik im syrischen Konflikt und Familienangehörige von mutmasslichen Aktivistinnen und Aktivisten und von Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen seien betroffen. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Reflexverfolgung werde, sei somit gegeben. Die entsprechenden konkreten Hinweise seien im Asylentscheid nicht berücksichtigt worden. Das SEM habe insgesamt die notwenigen Abklärungen nicht vorgenommen und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Der Beschwerde wurden Auszüge von über soziale Medien erhaltenen Drohnachrichten von zwei Personen sowie ein elektronischer Auszug aus dem Personenregister des syrischen Innenministeriums vom 27. Mai 2020, welcher vom syrischen Aussenministerium beglaubigt wurde, inklusive deutscher Übersetzung, beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme (bis zu deren Aufhebung) über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände oder Ereignisse, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise (namentlich exilpolitische Betätigung) eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die notwendigen Abklärungen vor Abschluss des Asylverfahrens nicht vorgenommen, da sie ihn weder angehört noch schriftliche Ergänzungen eingeholt habe. Dadurch habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt und das rechtliche Gehör verletzt. 4.2 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und er-hebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hin-weisen). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Stellung von (Mehrfach-) Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2014 in der Schweiz erstmals um Asyl ersucht. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2015 abgelehnt und die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das SEM hat somit das erneute Asylgesuch vom 15. November 2018 korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Nach dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Mehrfachgesuch, grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen Folgegesuche mindestens soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die solchermassen vorgenommene Beschleunigung darf allerdings nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzentscheid BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014 zu den Anforderungen an die genügende Begründung von Mehrfachgesuchen geäussert. Dabei wurde festgehalten, dass es durchaus denkbar ist, dass in einem Mehrfachgesuch (insbesondere bei erneuten Asylgesuchen von Personen, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind) tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die in einer schriftlichen (Laien) Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden könnten. Das AsylG regle nicht, ob, beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung des Gesuchs einräumen müsse. Daher seien bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln über die Verbesserung der Beschwerde nach Art. 52 VwVG analog anzuwenden und sei demnach eine Frist zur Verbesserung der Eingabe einzuräumen. Ein solches Vorgehen sei auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet und mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5). 4.4 Das SEM hat somit auch im Verfahren eines Mehrfachgesuchs die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, wenn die schriftliche Eingabe nicht eine Begründungsdichte aufweist, welche den Behörden erlaubt, die neuen wesentlichen Asylgründe sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E.5.5). Vorliegend verzichtete das SEM sowohl auf die Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers als auch auf andere Instruktionsmassnahmen wie etwa die Unterbreitung schriftlicher Fragen oder die Aufforderung zur schriftlichen Gesuchsergänzung; das SEM stützte sich in seinem Entscheid einzig auf die Laieneingabe des Beschwerdeführers, in welcher dieser (auf weniger als einer A4-Seite) knapp auf die Reflexverfolgung aufgrund des Selbstmordanschlages seiner Tochter und die erhaltenen Drohungen sowie auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz hinwies (Mehrfachgesuch vom 15. November 2018 E.II.3.1). Das SEM hielt in seiner Verfügung dem Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Eingabe weder schriftliche Details zu den erhaltenen Drohungen noch zu einer Reflexverfolgung angegeben und auch seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht weiter begründet, obschon von der Gesuchseinreichung bis zum Erlass der Verfügung des SEM vom 8. Mai 2020 eineinhalb Jahre vergangen seien, in denen er die Möglichkeit gehabt hätte, relevante Informationen nachzureichen und seine Eingabe zu präzisieren. 4.5 Anhand der wenig ausführlichen Laieneingabe vom 15. November 2018 erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt, um eine tatsächliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers feststellen und einen hinreichend begründeten Entscheid treffen zu können. Die erstmals im Mehrfachgesuch vorgebrachten Probleme aufgrund des durch die Tochter ausgeübten Selbstmordanschlages sowie die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten können anhand der Eingabe nicht umfassend und sorgfältig geprüft werden. Gleichzeitig ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte neue Sachverhalt potentiell durchaus geeignet, Asylrelevanz (im Sinne objektiver Nachfluchtgründe) beziehungsweise Relevanz für die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe) zu entfalten. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Selbstmordattentäterin um die Tochter des Beschwerdeführers gehandelt hat und ihre Identität nach dem Anschlag der Öffentlichkeit bekannt wurde. In dem mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Artikel wurde der Beschwerdeführer, als Vater der Selbstmordattentäterin, namentlich erwähnt. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien und insbesondere in seinem Herkunftsort B._______ ist es durchaus möglich, dass für den Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung vorliegen könnte beziehungsweise er aufgrund des Selbstmordanschlages seiner Tochter unter Berücksichtigung seiner eigenen seither vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erhebliche Nachteile bei einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte. Das SEM wäre vor diesem Hintergrund angehalten gewesen, weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen und insbesondere abzuklären, inwiefern der Beschwerdeführer und weitere Angehörige nach dem Selbstmordanschlag bereits Benachteiligungen ausgesetzt gewesen seien und welche konkreten Drohungen der Beschwerdeführer erlitten habe. Auch seine eigenen exilpolitischen Aktivitäten hätten genauer beleuchtet werden müssen, um sein Risikoprofil zuverlässig einschätzen zu können. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer hätte seit der Einreichung des Gesuchs genügend Zeit gehabt, weitere Ergänzungen nachzureichen, greift zu kurz, da er vom SEM zu keinem Zeitpunkt zu weiteren Ergänzungen aufgefordert wurde, obschon er in seinem Gesuch darauf hinwies, dass konkrete Anhaltspunkte für drohende Verfolgungsmassnahmen vorhanden seien, welche noch festzustellen seien (Mehrfachgesuch vom 15. November 2018 E.II.3.1). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch ohne rechtliche Vertretung eingereicht und es ist anzunehmen, dass er mit den Verfahrensabläufen eines Mehrfachgesuches nicht vollständig vertraut war. Als Laie konnte der Beschwerdeführer nicht wissen, welche weiteren Informationen zur Beurteilung seiner Gefährdungslage für das SEM von Bedeutung gewesen wären und inwiefern Präzisierungen von ihm verlangt gewesen wären. Es hätte dem SEM oblegen, den Sachverhalt diesbezüglich mit geeigneten Instruktionsmassnahmen zu erstellen. 4.6 Indem die Vorinstanz darauf verzichtete, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 52 VwVG zumindest die Möglichkeit zur Verbesserung seiner knappen Eingabe vom 15. November 2018 einzuräumen und ihn auch nicht mündlich zu seinen glaubhaft, aber nur rudimentär dargelegten, gänzlich neuen Asylvorbringen anhörte, handelte sie überspitzt formalistisch und verletzte damit die dem Beschwerdeführer aus Art. 29 BV zustehenden Rechte. Gleichzeitig ist auch der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der im Mehrfachgesuch nur knapp begründeten drohenden Reflexverfolgung beziehungsweise den bereits erlittenen Drohungen sowie den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten aufgrund der fehlenden weiteren Abklärung als nicht rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen, was sie vorliegend unterlassen hat (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-1550/2020 vom 4. Mai 2020 E.4.2). 4.7 Nach Durchsicht der Akten und nach den obigen Erwägungen muss festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt - um eine Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen zu können - nicht hinlänglich erstellt hat. Es liegt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Da sich die Entscheidreife im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, in geeigneter Weise die geltend gemachte Reflexverfolgung sowie die exilpolitischen Tätigkeiten unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen abzuklären und die geltend gemachten (objektiven bzw. subjektiven) Nachfluchtgründe neu zu beurteilen. Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel (Drohnachrichten) hat das SEM unter Fristansetzung beim Beschwerdeführer einzuholen. Die Beschwerdeschrift und die eingereichten Beilagen werden der Vorinstanz in Kopie zugestellt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird dadurch nachträglich gegenstandslos. 8. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht erachtet einen Arbeitsaufwand von insgesamt 5 Stunden als angemessen und legt einen Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: