Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2015 unter den Personalien B._______, geboren (...), C._______ beziehungsweise D._______, geboren (...), C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein Staatsangehöriger aus C._______, gehöre dem Minderheitenclan der E._______ an und seine Mutter habe ihn - da sein Vater verstorben sei - im Kindesalter nach F._______ zu einem (Nennung Verwandter) gebracht, wo er sich von der Gesellschaft verachtet und ausgeschlossen gefühlt habe. Nach dem Tod seines (Nennung Verwandter) habe er für sich selbst sorgen müssen, weil er von seiner (Nennung Verwandte) misshandelt und gezwungen worden sei, für sie zu arbeiten. Da er ein solches Leben nicht mehr ertragen habe, sei er schliesslich aus F._______ in die Schweiz geflohen. A.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Infolge der nicht glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit von C._______ mutierte das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt". B. Mit als "Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM, welches diese als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm. Zur Begründung dieses Gesuchs verwies er auf die beigelegten Beweismittel (Aufzählung Beweismittel), die belegen würden, dass er im vorherigen Asylverfahren seine effektive Staatsangehörigkeit und seine Fluchtgründe aus Angst vor Repressalien der djiboutischen Regierung gegenüber seiner Familie verschwiegen respektive falsch dargestellt habe. In Tat und Wahrheit stamme er aus Djibouti. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Oppositionspartei G._______ habe man ihn sowohl im Jahr (...) - dies um seinen Vater, der ebenso bei der G._______ aktiv gewesen sei, unter Druck zu setzen - als auch im Jahr (...) jeweils (Nennung Dauer) inhaftiert. Bereits im Jahr (...) habe er sich in Djibouti als Flüchtling von C._______ registrieren lassen, um später die Möglichkeit zu haben, das Land zu verlassen. Nachdem man ihn im Jahr (...) aus der Haft entlassen habe, sei er nach F._______ ausgereist. Danach sei er einmal heimlich nach Djibouti zurückgekehrt, um sich seine Flüchtlingskarte erneuern zu lassen. Aufgrund der drohenden Gefahr habe er jedoch innerhalb von kurzer Zeit seine Heimat wieder verlassen müssen. Er ersuchte das SEM, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, zu seinen Asylgründen mündlich Stellung zu nehmen und zu erklären, weshalb er die Wahrheit über seine Herkunft und seine Fluchtgründe bislang verschwiegen habe, und weshalb er nicht in seine Heimat Djibouti zurückkehren könne. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - nahm das SEM die Eingabe vom 17. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 17. (recte 8.) Dezember 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, änderte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS auf Djibouti und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Den Antrag um Anhörung zu den Asylgründen lehnte es ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Aussetzung des Vollzugs im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Seiner Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Telefax vom 18. März 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist ein Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb - wie vorliegend der Fall - die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Gesuch, in welchem er seine wahre Identität offenlege, nicht ernst genommen und ihn nicht angehört, obwohl er die Bereitschaft geäussert habe, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Es erstaune wenig, dass Laieneingaben nicht immer den strengen gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden, weshalb in solchen Fällen die Einräumung des rechtlichen Gehörs unbedingt angezeigt erscheine und man von ihm zumindest eine Verbesserung seines Wiedererwägungsgesuchs im Sinne einer Präzisierung der Verfolgungsvorbringen hätte verlangen sollen. Es gehe nicht an, ein Gesuch in Unkenntnis des Sachverhalts und der Gefährdungslage einer Person mit Verweis auf eine nicht erfüllte Mitwirkungspflicht genau dann abzuweisen, wenn die Person ihrer Mitwirkungspflicht offensichtlich nachkomme und sich Hinweise auf flüchtlingsrelevante Verfolgung im Heimatland ergeben würden, mithin eine Verletzung des Refoulement-Gebots im Falle eines Vollzugs der Wegweisung drohe.
E. 3.2 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Gemäss dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuche) Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG), grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden. Damit wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen Folgegesuche immerhin soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die solchermassen vorgenommene Beschleunigung darf nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 5.5 namentlich für Mehrfachgesuche festgehalten, dass - insbesondere bei erneuten Asylgesuchen von Personen, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind - tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden können, die in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. Dabei regelt das AsylG nicht, ob, beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung des Gesuchs einzuräumen hat. Bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften ist daher in analoger Anwendung der Regeln über die Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52 VwVG einzuräumen. Ein solches Vorgehen ist auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet und mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (BVGE 2014/39 E. 5.5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2019 erstmals geltend, er stamme aus Djibouti und sei djiboutischer Staatsangehöriger. Die Vorinstanz erachtete die solchermassen dargelegte und mit Originaldokumenten belegte (tatsächliche) Identität als glaubhaft und ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen djiboutischen Staatsangehörigen handle. Sie verzichtete auf die Durchführung weiterer Instruktionsmassnahmen und stützte sich in ihrem Entscheid auf die - eine A4-Seite umfassende - Laieneingabe des Beschwerdeführers, in welcher er in knapper Form und hinsichtlich der neuen Asylvorbringen gar nur durch die Angabe von Kernpunkten auf seine Probleme und die seitens der heimatlichen Behörden erlittenen Verfolgungsmassnahmen hinwies.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es mit Blick auf die bloss rudimentär gehaltene und wenig ausführliche Laieneingabe vom 17. Dezember 2019 als nicht hinreichend erstellt, dass angesichts der erstmals dargelegten - unbestrittenen - Identität des Beschwerdeführers keine neuen beachtlichen Gründe für eine Verfolgung vorliegen. Dies gilt umso mehr, als der - mit den Verfahrensabläufen bei einem Wiedererwägungsverfahren nicht vertrauten Beschwerdeführer, der seinerseits ohne Rechtsbeistand sein Gesuch einreichte - in seiner fraglichen Eingabe ausdrücklich darum ersucht hat, es sei ihm Gelegenheit zur (mündlichen) Stellungnahme und Erklärung seiner Asylvorbringen einzuräumen, womit er zu verstehen gegeben hat, dass er seine Fluchtgründe in der Eingabe vom 17. Dezember 2019 nicht vollumfänglich geschildert hat. Indem die Vorinstanz darauf verzichtete, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 52 VwVG die Möglichkeit zur Verbesserung seiner knappen Eingabe vom 17. Dezember 2019 einzuräumen und ihn auch nicht mündlich zu seinen rudimentär dargelegten, gänzlich neuen Asylvorbringen anhörte, handelte sie überspitzt formalistisch und verletzte damit die dem Beschwerdeführer aus Art. 29 BV zustehenden Rechte. Gleichzeitig ist auch der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit den im Wiedererwägungsgesuch bloss angedeuteten Geschehnissen in der tatsächlichen Heimat des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden weiteren Abklärung als nicht rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. E. 3.2 vorstehend).
E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, in geeigneter Weise die Umstände und die Gründe der Flucht des Beschwerdeführers aus der Heimat Djibouti unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen abzuklären und neu zu beurteilen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
E. 6 Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, hinfällig. Der am 18. März 2020 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1550/2020 Urteil vom 4. Mai 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Djibouti, vertreten durch Matthias Rysler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2015 unter den Personalien B._______, geboren (...), C._______ beziehungsweise D._______, geboren (...), C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein Staatsangehöriger aus C._______, gehöre dem Minderheitenclan der E._______ an und seine Mutter habe ihn - da sein Vater verstorben sei - im Kindesalter nach F._______ zu einem (Nennung Verwandter) gebracht, wo er sich von der Gesellschaft verachtet und ausgeschlossen gefühlt habe. Nach dem Tod seines (Nennung Verwandter) habe er für sich selbst sorgen müssen, weil er von seiner (Nennung Verwandte) misshandelt und gezwungen worden sei, für sie zu arbeiten. Da er ein solches Leben nicht mehr ertragen habe, sei er schliesslich aus F._______ in die Schweiz geflohen. A.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Infolge der nicht glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit von C._______ mutierte das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt". B. Mit als "Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM, welches diese als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm. Zur Begründung dieses Gesuchs verwies er auf die beigelegten Beweismittel (Aufzählung Beweismittel), die belegen würden, dass er im vorherigen Asylverfahren seine effektive Staatsangehörigkeit und seine Fluchtgründe aus Angst vor Repressalien der djiboutischen Regierung gegenüber seiner Familie verschwiegen respektive falsch dargestellt habe. In Tat und Wahrheit stamme er aus Djibouti. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Oppositionspartei G._______ habe man ihn sowohl im Jahr (...) - dies um seinen Vater, der ebenso bei der G._______ aktiv gewesen sei, unter Druck zu setzen - als auch im Jahr (...) jeweils (Nennung Dauer) inhaftiert. Bereits im Jahr (...) habe er sich in Djibouti als Flüchtling von C._______ registrieren lassen, um später die Möglichkeit zu haben, das Land zu verlassen. Nachdem man ihn im Jahr (...) aus der Haft entlassen habe, sei er nach F._______ ausgereist. Danach sei er einmal heimlich nach Djibouti zurückgekehrt, um sich seine Flüchtlingskarte erneuern zu lassen. Aufgrund der drohenden Gefahr habe er jedoch innerhalb von kurzer Zeit seine Heimat wieder verlassen müssen. Er ersuchte das SEM, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, zu seinen Asylgründen mündlich Stellung zu nehmen und zu erklären, weshalb er die Wahrheit über seine Herkunft und seine Fluchtgründe bislang verschwiegen habe, und weshalb er nicht in seine Heimat Djibouti zurückkehren könne. C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 - eröffnet am 14. Februar 2020 - nahm das SEM die Eingabe vom 17. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 17. (recte 8.) Dezember 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar, änderte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS auf Djibouti und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Den Antrag um Anhörung zu den Asylgründen lehnte es ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 16. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Aussetzung des Vollzugs im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Seiner Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. E. Mit Telefax vom 18. März 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist ein Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb - wie vorliegend der Fall - die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein Gesuch, in welchem er seine wahre Identität offenlege, nicht ernst genommen und ihn nicht angehört, obwohl er die Bereitschaft geäussert habe, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Es erstaune wenig, dass Laieneingaben nicht immer den strengen gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden, weshalb in solchen Fällen die Einräumung des rechtlichen Gehörs unbedingt angezeigt erscheine und man von ihm zumindest eine Verbesserung seines Wiedererwägungsgesuchs im Sinne einer Präzisierung der Verfolgungsvorbringen hätte verlangen sollen. Es gehe nicht an, ein Gesuch in Unkenntnis des Sachverhalts und der Gefährdungslage einer Person mit Verweis auf eine nicht erfüllte Mitwirkungspflicht genau dann abzuweisen, wenn die Person ihrer Mitwirkungspflicht offensichtlich nachkomme und sich Hinweise auf flüchtlingsrelevante Verfolgung im Heimatland ergeben würden, mithin eine Verletzung des Refoulement-Gebots im Falle eines Vollzugs der Wegweisung drohe. 3.2 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 Gemäss dem seit 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuche) Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG), grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden. Damit wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen Folgegesuche immerhin soweit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die solchermassen vorgenommene Beschleunigung darf nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 5.5 namentlich für Mehrfachgesuche festgehalten, dass - insbesondere bei erneuten Asylgesuchen von Personen, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland zurückgekehrt sind - tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden können, die in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. Dabei regelt das AsylG nicht, ob, beziehungsweise in welchen Fällen das SEM einer ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch stellenden Person Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung des Gesuchs einzuräumen hat. Bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften ist daher in analoger Anwendung der Regeln über die Verbesserung der Beschwerde eine Frist nach Art. 52 VwVG einzuräumen. Ein solches Vorgehen ist auch dem Grundsatz des Verbots des überspitzten Formalismus geschuldet und mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (BVGE 2014/39 E. 5.5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 17. Dezember 2019 erstmals geltend, er stamme aus Djibouti und sei djiboutischer Staatsangehöriger. Die Vorinstanz erachtete die solchermassen dargelegte und mit Originaldokumenten belegte (tatsächliche) Identität als glaubhaft und ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen djiboutischen Staatsangehörigen handle. Sie verzichtete auf die Durchführung weiterer Instruktionsmassnahmen und stützte sich in ihrem Entscheid auf die - eine A4-Seite umfassende - Laieneingabe des Beschwerdeführers, in welcher er in knapper Form und hinsichtlich der neuen Asylvorbringen gar nur durch die Angabe von Kernpunkten auf seine Probleme und die seitens der heimatlichen Behörden erlittenen Verfolgungsmassnahmen hinwies. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es mit Blick auf die bloss rudimentär gehaltene und wenig ausführliche Laieneingabe vom 17. Dezember 2019 als nicht hinreichend erstellt, dass angesichts der erstmals dargelegten - unbestrittenen - Identität des Beschwerdeführers keine neuen beachtlichen Gründe für eine Verfolgung vorliegen. Dies gilt umso mehr, als der - mit den Verfahrensabläufen bei einem Wiedererwägungsverfahren nicht vertrauten Beschwerdeführer, der seinerseits ohne Rechtsbeistand sein Gesuch einreichte - in seiner fraglichen Eingabe ausdrücklich darum ersucht hat, es sei ihm Gelegenheit zur (mündlichen) Stellungnahme und Erklärung seiner Asylvorbringen einzuräumen, womit er zu verstehen gegeben hat, dass er seine Fluchtgründe in der Eingabe vom 17. Dezember 2019 nicht vollumfänglich geschildert hat. Indem die Vorinstanz darauf verzichtete, dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 52 VwVG die Möglichkeit zur Verbesserung seiner knappen Eingabe vom 17. Dezember 2019 einzuräumen und ihn auch nicht mündlich zu seinen rudimentär dargelegten, gänzlich neuen Asylvorbringen anhörte, handelte sie überspitzt formalistisch und verletzte damit die dem Beschwerdeführer aus Art. 29 BV zustehenden Rechte. Gleichzeitig ist auch der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit den im Wiedererwägungsgesuch bloss angedeuteten Geschehnissen in der tatsächlichen Heimat des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden weiteren Abklärung als nicht rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. E. 3.2 vorstehend). 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig sind, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, in geeigneter Weise die Umstände und die Gründe der Flucht des Beschwerdeführers aus der Heimat Djibouti unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen abzuklären und neu zu beurteilen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den restlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
6. Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, hinfällig. Der am 18. März 2020 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), weshalb der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: