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D-1025/2021

D-1025/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-18 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) unter den Personalien B._______, geboren (...), C._______ beziehungsweise D._______, geboren (...), C._______, in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit als "Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 beurteilte das SEM diese Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 17. (recte 8.) Dezember 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und änderte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS auf Djibouti. B.b Die dagegen am 16. März 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1550/2020 vom 4. Mai 2020 insoweit gutgeheissen, als es die angefochtene Verfügung aufhob und das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. C. Am 22. Oktober 2020 teilte das zuständige Migrationsamt dem SEM schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) unbekannten Aufenthaltes sei. D. Am 28. Oktober 2020 räumte das SEM dem Rechtsvertreter die Gelegenheit ein, sich bis zum 10. November 2020 zum Verschwinden seines Mandanten zu äussern und forderte ihn gleichzeitig auf, innert Frist dessen Aufenthaltsort mitzuteilen. Bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung werde das hängige Wiedererwägungsgesuch formlos abgeschrieben. E. Am 29. Oktober 2020 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Anhörung für den 9. November 2020 vor. F. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme zuhanden des SEM ein. G. Am 9. November 2020 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt, welche infolge gesundheitlicher Beschwerden auf dessen Wunsch abgebrochen wurde. H. Mit Schreiben vom 13. November 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer zwecks abschliessender Beurteilung seines Gesundheitszustands und im Hinblick auf die Planung einer ergänzenden Anhörung auf, bis zum 15. Dezember 2020 einen ärztlichen Bericht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Überdies reichte er (Nennung Beweismittel) ein und teilte mit, dass ein ambulanter Folgebericht noch ausstehe. Ferner sei er den Methoden der Psychiatrie gegenüber sehr kritisch, weshalb er sich nicht in psychiatrische Behandlung begeben wolle und aktuell auch nicht in medizinischer Behandlung sei. J. Am 18. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen baldigen Asylentscheid oder um Mitteilung, wie es in seinem Verfahren weitergehe. K. Mit Schreiben vom 9. März 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er habe anlässlich der Bundesanhörung vom 9. November 2020 diverse gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Aufgrund seiner Beschwerden sei die erwähnte Anhörung auf seinen Wunsch abgebrochen und er in der Folge mit Schreiben vom 13. November 2020 aufgefordert worden, einen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Verfassung einzureichen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 habe er dem SEM medizinische Unterlagen zugestellt. Gemäss dem (Nennung Beweismittel) sei bei seinem Klinikaustritt eine fachärztliche Weiterbehandlung aufgegleist worden. Soweit er in seinem Schreiben vom 18. Februar 2021 darum bitte, das laufende Verfahren rasch zu einem Abschluss zu bringen, sei daran zu erinnern, dass die Anhörung zu seinen Asylgründen vom 9. November 2020 auf seinen Wunsch abgebrochen worden sei und somit der relevante Sachverhalt nicht habe abschliessend erstellt werden können. Da vor einer weiteren Anhörung abgeklärt werden müsse, ob er einvernommen werden könne, sei das SEM auf einen aktuellen fachärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Verfassung und einer Folgebehandlung angewiesen. Sodann forderte ihn das SEM auf, bis am 8. April 2021 einen aktuellen psychiatrischen Folgebericht zu den Akten zu reichen. L. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend den aktuellen Verfahrensstand mitzuteilen sowie Auskunft zu erteilen, welche Abklärungen im Gange seien beziehungsweise welche Abklärungen noch konkret vorgenommen werden müssten. Ferner sei das Wiedererwägungsgesuch zeitnah einem Entscheid zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Vertretungsvollmacht vom 6. März 2021 bei. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2021 den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 17. Dezember 2019 ein Wiedererwägungsgesuch. Über dieses hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1550/2020 vom 4. Mai 2020 erneut in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht erneut in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3).

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1550/2020 vom 4. Mai 2020, worin das SEM angewiesen worden sei, sein Wiedererwägungsgesuch neu zu beurteilen, sei zunächst längere Zeit nichts geschehen. Dann sei er vom SEM zu einer Anhörung am 9. November 2020 aufgeboten worden, welche aus gesundheitlichen Gründen leider habe abgebrochen werden müssen. Das SEM habe ihn in der Folge aufgefordert, einen Arztbericht einzureichen. Da er aber nicht in ärztlicher Behandlung stehe beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung ablehne, hätten nur etwas ältere Berichte eingereicht werden können. Am 18. Februar 2021 habe er sich mit einem Schreiben an das SEM gewendet und um Auskunft über den Stand des Verfahrens und um Beschleunigung im Sinne eines baldigen Entscheides ersucht. Auf dieses Schreiben habe das SEM nicht reagiert. Da er es für sich als unzumutbar erachte, sich in einem "Rückkehrzentrum" platzieren zu lassen, da er dort wegen schweren Schlafstörungen innert kürzester Zeit völlig die Nerven verliere und sich deshalb kaum länger als eine Nacht dort aufhalten könne, erhalte er keine Nothilfe. Deshalb lebe er derzeit bei verschiedenen Bekannten und warte auf den Entscheid zu seinem Wiedererwägungsgesuch. Aufgrund der insgesamt langen Verfahrensdauer von bereits bald (Nennung Dauer) - während das Gesetz eine Behandlungsdauer von wenigen Wochen vorsehe - erachte er diese Situation wie auch das Verhalten der Vorinstanz als Rechtsverzögerung. Es scheine unklar, welche Abklärungen das SEM eigentlich noch treffe oder noch zu treffen gedenke, da es sich dazu ausschweige. Es sei für ihn daher nicht ersichtlich, wann und wie das Verfahren weitergehen werde, was unter den aktuellen Umständen für ihn eine fast unerträgliche Belastung darstelle.

E. 4.2 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Sache an das SEM zurückgewiesen wurde, datiert vom 4. Mai 2020 (vgl. Bst. B.c oben). Darin erkannte das Gericht, dass die Frage, ob angesichts der wenig ausführlichen Laieneingabe vom 17. Dezember 2019 und der erstmals dargelegten - unbestrittenen - Herkunft des Beschwerdeführers aus Djibouti neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung vorliegen würden oder nicht, ohne weitergehende Abklärungen nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden könne.

E. 4.3 Zwar trifft es zu, dass zwischen der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 5. März 2021 (Nennung Dauer) verstrichen. Bei dieser vom Beschwerdeführer monierten Verfahrensdauer blendet er jedoch aus, dass in der Zwischenzeit das bereits erwähnte Beschwerdeverfahren D-1550/2020 durchgeführt wurde, welches am 4. Mai 2020 mit dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts seinen Abschluss fand. Somit reduziert sich die kritisierte Verfahrensdauer (Zeitraum zwischen Rückweisungsentscheid und Beschwerdeeinreichung) auf gut (...) Monate, ohne dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid gefällt hätte. Allerdings ist vorliegend nicht nur der Umstand, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in sachverhaltlicher Hinsicht - wie der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zeigt - eine gewisse Komplexität aufweist, zu beachten, sondern auch die konkrete Verfahrensgeschichte. Rund (Nennung Zeitpunkt) nach dem Rückweisungsentscheid - mithin am (...) - tauchte der Beschwerdeführer unter, was dem SEM mit Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde am 22. Oktober 2020 mitgeteilt wurde. Daraufhin gewährte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör und forderte diesen auf, den Aufenthaltsort seines Mandanten bis zum 10. November 2020 mitzuteilen. Der Rechtsvertreter nahm dazu mit Schreiben vom 2. November 2020 Stellung und verwies insbesondere auf gesundheitliche Beschwerden seines Mandanten, wie (Nennung Leiden), weshalb sich dieser aus den ihm zugewiesenen Rückkehrzentren je länger je mehr ferngehalten und schliesslich ab dem (...) nur noch auswärts übernachtet habe. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 zu einer Anhörung für den 9. November 2020 vorgeladen. Die Anhörung musste auf wiederholten Wunsch des Beschwerdeführers infolge vorgebrachter gesundheitlicher Beschwerden (Nennung Beschwerden) abgebrochen werden. Daraufhin forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2020 auf, bis zum 15. Dezember 2020 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, damit sein gesundheitlicher Zustand beurteilt werden und eine neue Anhörung geplant werden könne. In seinem Schreiben vom 15. Dezember 2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung befinde, er den Methoden der Psychiatrie sehr kritisch gegenüberstehe und sich nicht in psychiatrische Behandlung begeben wolle. Er könne deshalb nur medizinische Unterlagen älteren Datums einreichen. Auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2021 um beförderliche Behandlung seines Gesuchs beziehungsweise um Mitteilung, wie es mit seinem Verfahren weitergehe, reagierte das SEM mit Antwortschreiben vom 9. März 2021. Gleichentags (Poststempel) gab der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Post auf. Auch wenn sich vorliegend das Antwortschreiben des SEM an den Beschwerdeführer mit der Einreichung seiner Beschwerde gekreuzt hat, hat ihm die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 13. November 2020 unmissverständlich dargelegt, dass es für die abschliessende Beurteilung seines Gesundheitszustands und mit Blick auf die Ansetzung einer neuen, ergänzenden Anhörung einen ärztlichen Bericht benötige. Nachdem er in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 keinen solchen (aktuellen) Bericht, sondern lediglich ältere Unterlagen nachreichte, musste ihm dadurch weiterhin bewusst gewesen sein, dass die Instruktion durch die Vorinstanz ihren Abschluss noch nicht gefunden haben kann. Sodann stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein zeitweiliges Untertauchen im (Nennung Zeitpunkt) sowie durch seinen wiederholt bekundeten Unwillen, sich wegen den geltend gemachten psychischen Problemen in eine geeignete Behandlung zu begeben, den materiellen Entscheidfindungsprozess willentlich verzögerte. Stossend erscheint dabei der Umstand, dass es ihm gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 15. Dezember 2020 an der - später auf sein Betreiben hin abgebrochenen - Anhörung sehr schwer gefallen sei, sich auf seine Erlebnisse in der Heimat zu konzentrieren, weil die dabei auftretenden Symptome gerade dies regelrecht verhindert hätten, er jedoch aber offensichtlich nicht willens ist, sich mit Blick auf die Durchführung einer neuerlichen Anhörung behandeln zu lassen, um so die weitere Instruktion im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unziemlich, dass der Beschwerdeführer noch im Verlaufe des andauernden Instruktionsverfahrens durch das SEM auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens aufmerksam machte und um einen baldigen Entscheid ersuchte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, auch mit Blick auf seinen vorgebrachten Gesundheitszustand, auf einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM drängt. Im vorliegenden Fall ist aber kein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des SEM für die lange Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht insbesondere auch in Berücksichtigung des Schreibens der Vorinstanz vom 9. März 2021 kein Grund daran zu zweifeln, dass sie bemüht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv gerechtfertigt. Schliesslich unterstreicht der geltend gemachte und mit älteren Arztzeugnissen dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar die Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses von der Vorinstanz vorliegend insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist.

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 5. März 2021 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1025/2021 Urteil vom 18. März 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Djibouti, vertreten durch Matthias Rysler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) unter den Personalien B._______, geboren (...), C._______ beziehungsweise D._______, geboren (...), C._______, in der Schweiz erstmals um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit als "Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 beurteilte das SEM diese Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 17. (recte 8.) Dezember 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und änderte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS auf Djibouti. B.b Die dagegen am 16. März 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1550/2020 vom 4. Mai 2020 insoweit gutgeheissen, als es die angefochtene Verfügung aufhob und das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. C. Am 22. Oktober 2020 teilte das zuständige Migrationsamt dem SEM schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) unbekannten Aufenthaltes sei. D. Am 28. Oktober 2020 räumte das SEM dem Rechtsvertreter die Gelegenheit ein, sich bis zum 10. November 2020 zum Verschwinden seines Mandanten zu äussern und forderte ihn gleichzeitig auf, innert Frist dessen Aufenthaltsort mitzuteilen. Bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung werde das hängige Wiedererwägungsgesuch formlos abgeschrieben. E. Am 29. Oktober 2020 lud das SEM den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Anhörung für den 9. November 2020 vor. F. Mit Eingabe vom 2. November 2020 reichte der Rechtsvertreter seine Stellungnahme zuhanden des SEM ein. G. Am 9. November 2020 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt, welche infolge gesundheitlicher Beschwerden auf dessen Wunsch abgebrochen wurde. H. Mit Schreiben vom 13. November 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer zwecks abschliessender Beurteilung seines Gesundheitszustands und im Hinblick auf die Planung einer ergänzenden Anhörung auf, bis zum 15. Dezember 2020 einen ärztlichen Bericht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Überdies reichte er (Nennung Beweismittel) ein und teilte mit, dass ein ambulanter Folgebericht noch ausstehe. Ferner sei er den Methoden der Psychiatrie gegenüber sehr kritisch, weshalb er sich nicht in psychiatrische Behandlung begeben wolle und aktuell auch nicht in medizinischer Behandlung sei. J. Am 18. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um einen baldigen Asylentscheid oder um Mitteilung, wie es in seinem Verfahren weitergehe. K. Mit Schreiben vom 9. März 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er habe anlässlich der Bundesanhörung vom 9. November 2020 diverse gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. Aufgrund seiner Beschwerden sei die erwähnte Anhörung auf seinen Wunsch abgebrochen und er in der Folge mit Schreiben vom 13. November 2020 aufgefordert worden, einen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Verfassung einzureichen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 habe er dem SEM medizinische Unterlagen zugestellt. Gemäss dem (Nennung Beweismittel) sei bei seinem Klinikaustritt eine fachärztliche Weiterbehandlung aufgegleist worden. Soweit er in seinem Schreiben vom 18. Februar 2021 darum bitte, das laufende Verfahren rasch zu einem Abschluss zu bringen, sei daran zu erinnern, dass die Anhörung zu seinen Asylgründen vom 9. November 2020 auf seinen Wunsch abgebrochen worden sei und somit der relevante Sachverhalt nicht habe abschliessend erstellt werden können. Da vor einer weiteren Anhörung abgeklärt werden müsse, ob er einvernommen werden könne, sei das SEM auf einen aktuellen fachärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Verfassung und einer Folgebehandlung angewiesen. Sodann forderte ihn das SEM auf, bis am 8. April 2021 einen aktuellen psychiatrischen Folgebericht zu den Akten zu reichen. L. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend den aktuellen Verfahrensstand mitzuteilen sowie Auskunft zu erteilen, welche Abklärungen im Gange seien beziehungsweise welche Abklärungen noch konkret vorgenommen werden müssten. Ferner sei das Wiedererwägungsgesuch zeitnah einem Entscheid zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Vertretungsvollmacht vom 6. März 2021 bei. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2021 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer stellte am 17. Dezember 2019 ein Wiedererwägungsgesuch. Über dieses hat die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-1550/2020 vom 4. Mai 2020 erneut in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht erneut in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.3). 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1550/2020 vom 4. Mai 2020, worin das SEM angewiesen worden sei, sein Wiedererwägungsgesuch neu zu beurteilen, sei zunächst längere Zeit nichts geschehen. Dann sei er vom SEM zu einer Anhörung am 9. November 2020 aufgeboten worden, welche aus gesundheitlichen Gründen leider habe abgebrochen werden müssen. Das SEM habe ihn in der Folge aufgefordert, einen Arztbericht einzureichen. Da er aber nicht in ärztlicher Behandlung stehe beziehungsweise eine psychiatrische Behandlung ablehne, hätten nur etwas ältere Berichte eingereicht werden können. Am 18. Februar 2021 habe er sich mit einem Schreiben an das SEM gewendet und um Auskunft über den Stand des Verfahrens und um Beschleunigung im Sinne eines baldigen Entscheides ersucht. Auf dieses Schreiben habe das SEM nicht reagiert. Da er es für sich als unzumutbar erachte, sich in einem "Rückkehrzentrum" platzieren zu lassen, da er dort wegen schweren Schlafstörungen innert kürzester Zeit völlig die Nerven verliere und sich deshalb kaum länger als eine Nacht dort aufhalten könne, erhalte er keine Nothilfe. Deshalb lebe er derzeit bei verschiedenen Bekannten und warte auf den Entscheid zu seinem Wiedererwägungsgesuch. Aufgrund der insgesamt langen Verfahrensdauer von bereits bald (Nennung Dauer) - während das Gesetz eine Behandlungsdauer von wenigen Wochen vorsehe - erachte er diese Situation wie auch das Verhalten der Vorinstanz als Rechtsverzögerung. Es scheine unklar, welche Abklärungen das SEM eigentlich noch treffe oder noch zu treffen gedenke, da es sich dazu ausschweige. Es sei für ihn daher nicht ersichtlich, wann und wie das Verfahren weitergehen werde, was unter den aktuellen Umständen für ihn eine fast unerträgliche Belastung darstelle. 4.2 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit welchem die Sache an das SEM zurückgewiesen wurde, datiert vom 4. Mai 2020 (vgl. Bst. B.c oben). Darin erkannte das Gericht, dass die Frage, ob angesichts der wenig ausführlichen Laieneingabe vom 17. Dezember 2019 und der erstmals dargelegten - unbestrittenen - Herkunft des Beschwerdeführers aus Djibouti neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung vorliegen würden oder nicht, ohne weitergehende Abklärungen nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden könne. 4.3 Zwar trifft es zu, dass zwischen der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 5. März 2021 (Nennung Dauer) verstrichen. Bei dieser vom Beschwerdeführer monierten Verfahrensdauer blendet er jedoch aus, dass in der Zwischenzeit das bereits erwähnte Beschwerdeverfahren D-1550/2020 durchgeführt wurde, welches am 4. Mai 2020 mit dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts seinen Abschluss fand. Somit reduziert sich die kritisierte Verfahrensdauer (Zeitraum zwischen Rückweisungsentscheid und Beschwerdeeinreichung) auf gut (...) Monate, ohne dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid gefällt hätte. Allerdings ist vorliegend nicht nur der Umstand, dass das Verfahren des Beschwerdeführers in sachverhaltlicher Hinsicht - wie der Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zeigt - eine gewisse Komplexität aufweist, zu beachten, sondern auch die konkrete Verfahrensgeschichte. Rund (Nennung Zeitpunkt) nach dem Rückweisungsentscheid - mithin am (...) - tauchte der Beschwerdeführer unter, was dem SEM mit Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde am 22. Oktober 2020 mitgeteilt wurde. Daraufhin gewährte das SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör und forderte diesen auf, den Aufenthaltsort seines Mandanten bis zum 10. November 2020 mitzuteilen. Der Rechtsvertreter nahm dazu mit Schreiben vom 2. November 2020 Stellung und verwies insbesondere auf gesundheitliche Beschwerden seines Mandanten, wie (Nennung Leiden), weshalb sich dieser aus den ihm zugewiesenen Rückkehrzentren je länger je mehr ferngehalten und schliesslich ab dem (...) nur noch auswärts übernachtet habe. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 zu einer Anhörung für den 9. November 2020 vorgeladen. Die Anhörung musste auf wiederholten Wunsch des Beschwerdeführers infolge vorgebrachter gesundheitlicher Beschwerden (Nennung Beschwerden) abgebrochen werden. Daraufhin forderte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2020 auf, bis zum 15. Dezember 2020 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, damit sein gesundheitlicher Zustand beurteilt werden und eine neue Anhörung geplant werden könne. In seinem Schreiben vom 15. Dezember 2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung befinde, er den Methoden der Psychiatrie sehr kritisch gegenüberstehe und sich nicht in psychiatrische Behandlung begeben wolle. Er könne deshalb nur medizinische Unterlagen älteren Datums einreichen. Auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2021 um beförderliche Behandlung seines Gesuchs beziehungsweise um Mitteilung, wie es mit seinem Verfahren weitergehe, reagierte das SEM mit Antwortschreiben vom 9. März 2021. Gleichentags (Poststempel) gab der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Post auf. Auch wenn sich vorliegend das Antwortschreiben des SEM an den Beschwerdeführer mit der Einreichung seiner Beschwerde gekreuzt hat, hat ihm die Vorinstanz bereits in ihrem Schreiben vom 13. November 2020 unmissverständlich dargelegt, dass es für die abschliessende Beurteilung seines Gesundheitszustands und mit Blick auf die Ansetzung einer neuen, ergänzenden Anhörung einen ärztlichen Bericht benötige. Nachdem er in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2020 keinen solchen (aktuellen) Bericht, sondern lediglich ältere Unterlagen nachreichte, musste ihm dadurch weiterhin bewusst gewesen sein, dass die Instruktion durch die Vorinstanz ihren Abschluss noch nicht gefunden haben kann. Sodann stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein zeitweiliges Untertauchen im (Nennung Zeitpunkt) sowie durch seinen wiederholt bekundeten Unwillen, sich wegen den geltend gemachten psychischen Problemen in eine geeignete Behandlung zu begeben, den materiellen Entscheidfindungsprozess willentlich verzögerte. Stossend erscheint dabei der Umstand, dass es ihm gemäss seinen Ausführungen in der Eingabe vom 15. Dezember 2020 an der - später auf sein Betreiben hin abgebrochenen - Anhörung sehr schwer gefallen sei, sich auf seine Erlebnisse in der Heimat zu konzentrieren, weil die dabei auftretenden Symptome gerade dies regelrecht verhindert hätten, er jedoch aber offensichtlich nicht willens ist, sich mit Blick auf die Durchführung einer neuerlichen Anhörung behandeln zu lassen, um so die weitere Instruktion im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unziemlich, dass der Beschwerdeführer noch im Verlaufe des andauernden Instruktionsverfahrens durch das SEM auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens aufmerksam machte und um einen baldigen Entscheid ersuchte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, auch mit Blick auf seinen vorgebrachten Gesundheitszustand, auf einen baldigen Entscheiderlass seitens des SEM drängt. Im vorliegenden Fall ist aber kein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des SEM für die lange Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht insbesondere auch in Berücksichtigung des Schreibens der Vorinstanz vom 9. März 2021 kein Grund daran zu zweifeln, dass sie bemüht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv gerechtfertigt. Schliesslich unterstreicht der geltend gemachte und mit älteren Arztzeugnissen dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar die Bedeutung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass dieses von der Vorinstanz vorliegend insgesamt betrachtet nicht verletzt worden ist.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 5. März 2021 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: