Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) unter den Personalien B._______, geboren (...), C._______ beziehungsweise D._______, geboren (...), C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein C._______ Staatsangehöriger aus E._______, gehöre dem Minderheitenclan der F._______ an und seine (Nennung Verwandte) habe ihn - da sein (Nennung Verwandter) verstorben sei - im Kindesalter nach G._______ zu einem (Nennung Verwandter) gebracht, wo er sich von der Gesellschaft verachtet und ausgeschlossen gefühlt habe. Nach dem Tod seines (Nennung Verwandter) habe er für sich selbst sorgen müssen, weil er von seiner (Nennung Verwandte) misshandelt und gezwungen worden sei, für sie zu arbeiten. Da er ein solches Leben nicht mehr ertragen habe, sei er schliesslich aus G._______ in die Schweiz geflohen. A.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Infolge der nicht glaubhaft gemachten C._______ Staatsangehörigkeit mutierte das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt". B. B.a Mit als "Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte geltend, er sei entgegen seiner bisherigen Angaben Staatsangehöriger von Djibouti. Die beigelegten Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) würden belegen, dass er im ordentlichen Asylverfahren seine effektive Staatsangehörigkeit und seine Fluchtgründe aus Angst vor Repressalien der djiboutischen Regierung gegenüber seiner Familie verschwiegen respektive falsch dargestellt habe. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Oppositionspartei H._______ sei er sowohl im Jahr (...) - dies um seinen (Nennung Verwandter), der ebenso bei der H._______ aktiv gewesen sei, unter Druck zu setzen - als auch im Jahr (...) jeweils während (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Bereits im Jahr (...) habe er sich in Djibouti als C._______ Flüchtling registrieren lassen, um später die Möglichkeit zu haben, das Land zu verlassen. Nachdem er im Jahr (...) aus der Haft entlassen worden sei, sei er nach G._______ ausgereist. Danach sei er einmal heimlich nach Djibouti zurückgekehrt, um sich seine Flüchtlingskarte erneuern zu lassen. Aufgrund der drohenden Gefahr habe er seine Heimat aber innerhalb kurzer Zeit wieder verlassen müssen. Er ersuchte das SEM, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, zu seinen Asylgründen mündlich Stellung zu nehmen und zu erklären, weshalb er die Wahrheit über seine Herkunft und seine Fluchtgründe bislang verschwiegen habe, und weshalb er nicht in seine Heimat Djibouti zurückkehren könne. B.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 erachtete das SEM die Eingabe vom 17. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 17. (recte 8.) Dezember 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und änderte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS auf Djibouti. B.c Die dagegen am 16. März 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1550/2020 vom 4. Mai 2020 insoweit gutgeheissen, als es die angefochtene Verfügung aufhob und das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. C. C.a Am 9. November 2020 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt, welche jedoch infolge (Nennung Grund) auf seinen Wunsch hin abgebrochen wurde. C.b Mit Schreiben vom 13. November 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Planung einer ergänzenden Anhörung auf, bis zum 15. Dezember 2020 einen ärztlichen Bericht einzureichen. C.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Überdies reichte er (Nennung Beweismittel) ein. Er teilte mit, dass ein (Nennung Dokument) noch ausstehe. Ferner stehe er den Methoden der Psychiatrie sehr kritisch gegenüber, weshalb er sich nicht in psychiatrische Behandlung begeben wolle und aktuell auch nicht in medizinischer Behandlung sei. C.d Am 9. März 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zwecks Abklärung seiner Einvernahmefähigkeit vor einer weiteren Anhörung zur Einreichung eines aktuellen fachärztlichen Berichts zu seiner gesundheitlichen Verfassung beziehungsweise eines psychiatrischen Folgeberichtes auf. C.e Mit Schreiben vom 18. März 2021 antwortete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, es bestehe kein ärztlicher Folgebericht, da der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung sei. Er sei aber gewillt, eine Anhörung durchzuführen und mache (gegenüber der Rechtsvertretung) glaubhaft geltend, dass er einvernahmefähig sei. Es werde daher um Ansetzung eines möglichst baldigen Anhörungstermins ersucht. D. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Urteil D-1025/2021 vom 18. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. E. E.a Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 3. Mai 2021 angehört. Dabei führte er aus, seine Eltern seien bereits in seinem Kindesalter behördlichem Druck ausgesetzt gewesen, der sich - als er älter geworden sei - auf ihn ausgedehnt habe. Seine Schwierigkeiten hätten im Jahr (...) begonnen, als er ein erstes Mal festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden sei. Während der Haft sei er fast jeden Abend von maskierten und bewaffneten Männern verhört und geschlagen worden. Die Männer hätten verlangt, dass er ihnen Namen verrate. Nach seiner Freilassung sei er weiter in die Schule gegangen und habe Jahre später in der Ortschaft I._______ eine (Nennung Ausbildung) absolviert. Nach dem Lehrabschluss sei er nach Djibouti zurückgekehrt, wo er für Privatpersonen gearbeitet habe, da er sich für Arbeit bei der Regierung nicht habe bewerben können. Im Jahr (...) sei er erneut festgenommen und auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Während der Haft hätten die Beamten ihn (Nennung Misshandlungen). Nach seiner Freilassung habe er sich einer neu gegründeten oppositionellen Gruppe in seinem Quartier angeschlossen, die eine Änderung des Regimes zum Ziel gehabt habe. Deren Mitglieder hätten alle staatlichen Druck und Inhaftierung erfahren. Bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) habe er in Angst und Sorge gelebt. Er habe sich nicht mehr getraut, zuhause zu übernachten, weshalb er häufig in den Häusern verschiedener Freunde geschlafen habe. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschieden. Nach mehreren Nachfragen und einer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter führte der Beschwerdeführer ergänzend an, seine Familie gehöre einem oppositionellen Clan an. Sein (Nennung Verwandter) sei deswegen von den Behörden stets schikaniert worden und habe beispielsweise nach der Demobilisierung vom Militärdienst keine Rente erhalten. Sein (Nennung Verwandter) habe deshalb körperlich harte Arbeiten annehmen müssen, sich für einen Regimewechsel in seiner Heimat ausgesprochen und häufig an regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen. Aufgrund dieses Engagements sei sein (Nennung Verwandter) mehrere Male festgenommen worden, so letztmals im Jahr (...). Er selber sei in den Jahren (...), (...), (...) und (...) festgenommen worden. Im Jahr (...) hätten die Behörden ihn gesucht. Anlässlich der Festnahme im Jahr (...) sei er zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) verhaftet worden, da sein (Nennung Verwandter) nicht zuhause gewesen sei. Während seine (Nennung Verwandte) rasch wieder freigelassen worden sei, hätten die Beamten ihn während (Nennung Dauer) in J._______ festgehalten. Weiter sei er im Anschluss an eine Demonstrationsteilnahme im Jahr (...), anlässlich welcher er Plakate im Namen der H._______ (deren Mitglied er sei) geklebt habe, zuhause festgenommen und mit einem Auto an einen unbekannten Ort gefahren worden. Dort hätten die Beamten von ihm die Nennung der Organisatoren der Demonstration - bei welchen es sich um (Nennung Personen) gehandelt habe - verlangt, was er verweigert habe. Er sei deshalb geschlagen, ins Gefängnis gebracht und schliesslich wieder freigelassen worden. Da es sich um eine bewilligte Kundgebung gehandelt habe, verstehe er den Grund seiner Festnahme nicht. Nach seiner Freilassung habe er sich nach I._______ begeben, um seine Berufslehre zu beginnen. Von Zeit zu Zeit sei er nach Djibouti zurückgekehrt, wo er sich im Geheimen in der oppositionellen Gruppe betätigt habe. Im Jahr (...) sei er wiederum verhaftet, nach J._______ gebracht und später ins Gefängnis von K._______ transferiert worden. Während (Nennung Dauer) sei er geschlagen und gefoltert worden, weshalb er nach seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr die gleiche Person gewesen sei und kaum mehr gegessen habe. E.b Im Rahmen der Anhörung vom 11. Juni 2021 - diese setzte die Anhörung vom 3. Mai 2021 fort, welche infolge (Nennung Grund) nicht hatte beendet werden können - bestätigte der Beschwerdeführer, insgesamt vier Mal festgenommen und im Anschluss an diese Festnahmen drei Mal inhaftiert worden zu sein, so in den Jahren (...), (...) und (...). Ferner sei er auch im Jahr (...) festgenommen worden, er vermöge sich aber an keinerlei Details zu erinnern. Sodann führte er hinsichtlich der Festnahme im Jahr (...) zunächst an, er erinnere sich nur vage daran, im betreffenden Jahr festgenommen und an einen verlassenen Ort gebracht worden zu sein, wo ihm eine Maske aufgesetzt und er geschlagen worden sei. Nach einer Anhörungspause gab der Beschwerdeführer dann bezüglich der Verhaftung im Jahr (...) an, er sei irrtümlicherweise anstelle einer gesuchten Person von den Behörden verhaftet worden. Hinsichtlich der Ereignisse im Jahr (...) ergänzte er, er habe sich am (...) an einer Kundgebung beteiligt und sei am Abend des gleichen Tages von Männern in Polizeiuniformen verhaftet und mit verbundenen Augen in ein Büro gebracht worden. Dort hätten die Beamten ihn befragt und - noch bevor er jeweils habe antworten können - geschlagen und mit verschiedenen Gegenständen gequält. Anschliessend sei er in eine Zelle verbracht und dort während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Vor seiner Entlassung hätten die Beamten seinen Kopf an die Wand geschlagen und ihn aufgefordert, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Am (...) sei er aus ihm unbekannten Gründen von Angehörigen des (Nennung Behörde) festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Während der Haft hätten die Beamten ihn mit (Nennung Misshandlungen). Anlässlich seiner Freilassung sei ihm gesagt worden, dass er niemals frei sein werde. Sein (Nennung Verwandter) habe ihn zuhause gepflegt. Als seine Schwester ihm (Nennung Zeitpunkt) beziehungsweise im Jahr (...) mitgeteilt habe, dass er in seiner Abwesenheit zuhause gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise aus Djibouti entschieden. E.c Der Beschwerdeführer legte folgende weitere Unterlagen ins Recht: (Aufzählung Beweismittel). F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 8. Dezember 2017 fest. Ferner wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Weiter führte es an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe vom 11. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Würdigung des Sachverhalts sowie zur Ausfällung eines neuen Entscheids an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er in Ermangelung einer Akteneinsicht um Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Beschwerdebegründung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 13. August 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 20. August 2021 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis spätestens 27. August 2021 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Ferner wies sie darauf hin, dass bei ungenutzter Frist auf Grundlage der Akten entschieden und im Übrigen über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. J. Am 27. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung. Die Instruktionsrichterin hiess das Ersuchen am 30. August 2021 gut und verlängerte die Frist letztmals bis am 3. September 2021. K. Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er (Nennung psychische Verfassung).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 4.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2019 unter dem Titel der (qualifizierten) Wiedererwägung behandelt. Im Ergebnis hat es das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen.
E. 4.2 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Verfügung fest, dem Beschwerdeführer - der in einer Gesamtschau als djiboutischer Staatsangehöriger zu betrachten sei - sei es nicht gelungen, seine Vorbringen substanziiert und ausführlich darzulegen. Diese würden sich in oberflächlichen, kaum Realkennzeichen enthaltenden Ausführungen erschöpfen. Überdies habe er ein ausweichendes und wenig mitwirkendes Aussageverhalten an den Tag gelegt. So habe er öfters angeführt, sich nicht mehr an die genauen Einzelheiten der erlittenen Nachteile erinnern zu können. Auch habe er sich nicht bemüht, all jenes darzulegen, woran er sich zu erinnern vermochte. Auch wenn es sich um Jahre zurückliegende Ereignisse handle, dürfe erwartet werden, dass er ausführlicher und spontaner über einschneidende Ereignisse in seinem Leben Auskunft geben könnte. Dass er trotz dreier Anhörungen und entsprechender Vorbereitungszeit dazu nicht in der Lage gewesen sei, lasse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Weiter stehe das geltend gemachte Ausmass der angeblich erlittenen Verfolgung in grosser Diskrepanz zu den politischen Aktivitäten und Überzeugungen des Beschwerdeführers, die (Nennung politische Tätigkeiten) beschränkten. Es sei bei ihm nicht von einem herausragenden politischen Profil auszugehen, welches die djiboutischen Behörden als staatsgefährdend hätten wahrnehmen können. Die wiederholten Festnahmen, Inhaftierungen und Folterungen seien vor diesem Hintergrund nur schwer nachvollziehbar. Ausserdem wäre er kaum jedes Mal wieder freigelassen worden, hätte er tatsächlich im Visier der djiboutischen Sicherheitsbehörden gestanden. Hinzu komme, dass der Beschrieb der jeweiligen Erlebnisse während der Haft sehr stereotyp ausgefallen sei und eine persönliche Färbung vermissen lasse. Zwar habe er an der Anhörung vom 11. Juni 2021 die Haftzeit von (Nennung Zeitpunkt) relativ detailliert beschrieben. Jedoch würden seine diesbezüglichen Schilderungen den Eindruck erwecken, er spreche über ein nicht im geltend gemachten Kontext erlebtes Ereignis. Weiter habe er sich bezüglich der jeweiligen Haftdauer und weiterer wichtiger Ereignisse - so dem Grund seiner Freilassung im (Nennung Zeitpunkt) und dem Auslöser seiner Flucht aus Djibouti - in Widersprüche verstrickt. Selbst bei Jahre zurückliegenden Ereignissen dürfe erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zu benennen vermag, ob er sich nur wenige Tage oder mehrere Monate in Haft befunden habe, zumal es sich dabei um folgenreiche und emotional bedeutsame Vorfälle handle. Die angeführten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren. Das (Nennung Beweismittel) sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zudem sei diesem nicht zu entnehmen, in welchem Ausmass und seit wann sich der Beschwerdeführer in der Schweiz für den H._______ engagiere. Sein exilpolitisches Engagement weise nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Qualität auf. Insgesamt bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer die neu geltend gemachten Fluchtgründe erstmals in seinem Gesuch vom 17. Dezember 2019 und nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren im Jahre 2015 erwähnt habe. Er habe dies einzig mit seiner Angst begründet, dass die Regierung seiner Familie etwas antun würde, wenn er seine wahren Fluchtgründe und seine Herkunft preisgegeben hätte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe er diese Angst nicht weiter konkretisiert und auch seine Beweggründe, seine tatsächlichen Fluchtgründe erst mehr als vier Jahre nach dem ersten Asylgesuch geltend zu machen, nicht dargelegt. Unerklärt bleibe im Weiteren, weshalb er angesichts der ihm bekannten Verschwiegenheitspflicht der hiesigen Behörden überhaupt befürchtet habe, die djiboutischen Behörden könnten von seinem Asylgesuch erfahren. Seine Besorgnis, wonach Familienangehörige wegen ihm Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätten, scheine auch deshalb unbegründet, weil seinen Angaben zufolge (Nennung Verwandte) und weitere Angehörige von den Behörden unbehelligt in Djibouti leben würden; sein (Nennung Verwandter) sei ihm zufolge letztmals im Jahr (...) wegen politischer Aktivitäten inhaftiert worden. Es deute demnach nichts daraufhin, dass die djiboutischen Behörden seine Familie seinetwegen beobachten oder verfolgen würden.
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorhalte des SEM, wonach seine Vorbringen in zentralen Punkten seines Asylgesuchs oberflächlich, unsubstanziiert und vage, sowie teilweise auch widersprüchlich ausgefallen seien, seien nicht zutreffend. Auch die Auffassung der Vorinstanz, er sei von seinem niederschwelligen Profil her nicht als staatsgefährdende Person zu betrachten, weshalb die Intensität der erlittenen Verfolgungshandlungen nicht nachvollziehbar sei, und er zudem von den Behörden nicht wieder freigelassen worden wäre, wenn seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden, erweise sich als haltlos. So sei bekannt, dass diktatorische oder autoritäre Regimes nicht nur profilierte, staatsgefährdende Politiker verfolgen, sondern regelmässig auch Personen Opfer von Verfolgung würden, die weder besonders aus der Masse herausstechen, noch aussergewöhnlich staatsgefährdende Aktivitäten entfalteten. Politische Gegner respektive missliebige Personen würden durchaus Opfer von Haft, Folter und Misshandlungen und müssten nach einer Freilassung weiterhin befürchten, bei einer anderen Gelegenheit erneut ins Visier der staatlichen Repression zu geraten.
E. 5.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten und den angeblich daraus resultierenden, sich über Jahre hinziehenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen, sowie denjenigen zu seinem exilpolitischen Engagement und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, relevante Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag insbesondere den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die als unglaubhaft erachteten fluchtauslösenden Vorbringen nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Nachdem im Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 20. August 2021 sein Antrag um Einräumung einer Möglichkeit zur ergänzenden Beschwerdebegründung gutgeheissen und ihm diesbezüglich Frist - inklusive eine Nachfrist - angesetzt worden war, liess sich der Beschwerdeführer weder innert Frist noch bis dato dazu vernehmen. Es ist daher ohne Weiteres auf die Erörterungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, welche zu bestätigen sind. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, auch niedrig profilierte Personen mit geringen staatsgefährdenden Aktivitäten würden von autoritären Regimes inhaftiert sowie misshandelt und müssten nach einer Freilassung weitere Repression befürchten, vermögen seine Ausführungen angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten und kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthaltenden Sachverhaltsschilderung bezüglich der Folgen seiner geltend gemachten politischen Tätigkeit zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nämlich gerade nicht glaubhaft darzulegen, dass er wegen seines umfangmässig als bescheiden zu qualifizierenden politischen Engagements für eine Oppositionspartei den djiboutischen Behörden negativ aufgefallen sein soll. Ferner hielt die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde angeführten Darstellung - durchaus zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht stets wieder freigelassen worden wäre, wenn er tatsächlich im Visier der djiboutischen Behörden gestanden hätte. Angesichts des Umstands, dass er - bei Wahrunterstellung - den Behörden infolge der wiederholten Inhaftierungen als Oppositioneller hinlänglich aufgefallen wäre, wäre mit der Zeit eine Festnahme mit anschliessender unbestimmt langer Haft in der Tat zu erwarten gewesen, zumal in Djibouti die den Staatsapparat beherrschende Regierungspartei Sicherheitskräfte und andere Verwaltungsmittel einsetzt, um unabhängige politische Aktivitäten auszugrenzen, zu stören und zu unterdrücken; so wird Oppositionsparteien - wie unter anderen der H._______ - die Anerkennung verweigert und deren Mitglieder wurden regelmässig schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt (vgl. Djibouti: Freedom in the World 2020 Country Report, https://freedomhouse.org/country/djibouti/freedom-world/2020; abgerufen am 28.09.2021). An dieser Erkenntnis vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, sofern diese überhaupt einen Bezug zu den vorgebrachten Fluchtgründen aufweisen. Hinsichtlich der (Nennung Beweismittel) ist festzuhalten, dass sich diese als eine undatierte, handschriftlich ausgefüllte Karte aus dickerem Papier darstellt, woraus lediglich ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) den Mitgliederbeitrag geleistet hat. Aus dieser lassen sich jedoch weder Anhaltspunkte zur geltend gemachten Verfolgungsgeschichte noch zum effektiven Beitrittsjahr erkennen. Die von (...), dem (Nennung Person) ausgestellte Bestätigung ist aufgrund ihres stereotypen Inhalts als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Weder enthält sie konkrete Angaben zur Tätigkeit innerhalb der H._______ in Djibouti und zur Dauer der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei derselben, noch lässt sich die darin aufgestellte Behauptung, auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien wegen ihrer politischen Aktivitäten vom Regime (aktuell) verfolgt, mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung bringen (vgl. SEM act. 1058783-32/16, F7-15). Den erwähnten Beweismitteln kann daher keine Beweiskraft betreffend die Asylgründe beigemessen werden.
E. 5.3 Sodann ist mit Bezug auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers festzustellen, dass gestützt auf die Akten das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG offensichtlich zu verneinen ist. Eigenen Angaben zufolge übe der Beschwerdeführer keine solchen Aktivitäten aus, sondern stehe lediglich in Kontakt mit Mitgliedern der H._______ (vgl. SEM act. 1058783-32/16, F101). Die in E. 5.2 erwähnte (Nennung Beweismittel) enthält auch keinerlei konkrete Angaben zu irgendwelchen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die H._______ seit seiner Ankunft in der Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch die Aufmerksamkeit der djiboutischen Behörden auf sich hätte lenken sollen.
E. 5.4 Im Weiteren kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Weder die derzeitige allgemeine Lage in Djibouti noch individuelle Gründe stehen einem Wegweisungsvollzug entgegen. Die diesbezüglich einlässliche Begründung der Vorinstanz ist in Ermangelung jeglicher Entgegnungen auf Beschwerdeebene zu bestätigen. Es bestehen auch in Berücksichtigung der mit Eingabe vom 3. September 2021 eingereichten (Nennung Beweismittel) und der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen müssten. Zwei der drei eingereichten Berichte stammen aus dem Jahr (...) und betreffen (Nennung Inhalt), in deren Anschluss der Beschwerdeführer jeweils mit Medikamenten wieder nach Hause entlassen worden sei. Der aktuellste Bericht vom (...) erwähnt eine (Nennung Inhalt). Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aktuell in ärztlicher Behandlung oder in einer Therapie stünde.
E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. Dezember 2017 führen könnten.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Der am 13. August 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3617/2021 Urteil vom 8. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Djibouti, vertreten durch Matthias Rysler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) unter den Personalien B._______, geboren (...), C._______ beziehungsweise D._______, geboren (...), C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei ein C._______ Staatsangehöriger aus E._______, gehöre dem Minderheitenclan der F._______ an und seine (Nennung Verwandte) habe ihn - da sein (Nennung Verwandter) verstorben sei - im Kindesalter nach G._______ zu einem (Nennung Verwandter) gebracht, wo er sich von der Gesellschaft verachtet und ausgeschlossen gefühlt habe. Nach dem Tod seines (Nennung Verwandter) habe er für sich selbst sorgen müssen, weil er von seiner (Nennung Verwandte) misshandelt und gezwungen worden sei, für sie zu arbeiten. Da er ein solches Leben nicht mehr ertragen habe, sei er schliesslich aus G._______ in die Schweiz geflohen. A.b Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Infolge der nicht glaubhaft gemachten C._______ Staatsangehörigkeit mutierte das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf "Staat unbekannt". B. B.a Mit als "Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 17. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte geltend, er sei entgegen seiner bisherigen Angaben Staatsangehöriger von Djibouti. Die beigelegten Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) würden belegen, dass er im ordentlichen Asylverfahren seine effektive Staatsangehörigkeit und seine Fluchtgründe aus Angst vor Repressalien der djiboutischen Regierung gegenüber seiner Familie verschwiegen respektive falsch dargestellt habe. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Oppositionspartei H._______ sei er sowohl im Jahr (...) - dies um seinen (Nennung Verwandter), der ebenso bei der H._______ aktiv gewesen sei, unter Druck zu setzen - als auch im Jahr (...) jeweils während (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Bereits im Jahr (...) habe er sich in Djibouti als C._______ Flüchtling registrieren lassen, um später die Möglichkeit zu haben, das Land zu verlassen. Nachdem er im Jahr (...) aus der Haft entlassen worden sei, sei er nach G._______ ausgereist. Danach sei er einmal heimlich nach Djibouti zurückgekehrt, um sich seine Flüchtlingskarte erneuern zu lassen. Aufgrund der drohenden Gefahr habe er seine Heimat aber innerhalb kurzer Zeit wieder verlassen müssen. Er ersuchte das SEM, es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, zu seinen Asylgründen mündlich Stellung zu nehmen und zu erklären, weshalb er die Wahrheit über seine Herkunft und seine Fluchtgründe bislang verschwiegen habe, und weshalb er nicht in seine Heimat Djibouti zurückkehren könne. B.b Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 erachtete das SEM die Eingabe vom 17. Dezember 2019 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. Es erklärte die Verfügung vom 17. (recte 8.) Dezember 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar und änderte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im ZEMIS auf Djibouti. B.c Die dagegen am 16. März 2020 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1550/2020 vom 4. Mai 2020 insoweit gutgeheissen, als es die angefochtene Verfügung aufhob und das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies. C. C.a Am 9. November 2020 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt, welche jedoch infolge (Nennung Grund) auf seinen Wunsch hin abgebrochen wurde. C.b Mit Schreiben vom 13. November 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Planung einer ergänzenden Anhörung auf, bis zum 15. Dezember 2020 einen ärztlichen Bericht einzureichen. C.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Überdies reichte er (Nennung Beweismittel) ein. Er teilte mit, dass ein (Nennung Dokument) noch ausstehe. Ferner stehe er den Methoden der Psychiatrie sehr kritisch gegenüber, weshalb er sich nicht in psychiatrische Behandlung begeben wolle und aktuell auch nicht in medizinischer Behandlung sei. C.d Am 9. März 2021 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zwecks Abklärung seiner Einvernahmefähigkeit vor einer weiteren Anhörung zur Einreichung eines aktuellen fachärztlichen Berichts zu seiner gesundheitlichen Verfassung beziehungsweise eines psychiatrischen Folgeberichtes auf. C.e Mit Schreiben vom 18. März 2021 antwortete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, es bestehe kein ärztlicher Folgebericht, da der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung sei. Er sei aber gewillt, eine Anhörung durchzuführen und mache (gegenüber der Rechtsvertretung) glaubhaft geltend, dass er einvernahmefähig sei. Es werde daher um Ansetzung eines möglichst baldigen Anhörungstermins ersucht. D. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Mit Urteil D-1025/2021 vom 18. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. E. E.a Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 3. Mai 2021 angehört. Dabei führte er aus, seine Eltern seien bereits in seinem Kindesalter behördlichem Druck ausgesetzt gewesen, der sich - als er älter geworden sei - auf ihn ausgedehnt habe. Seine Schwierigkeiten hätten im Jahr (...) begonnen, als er ein erstes Mal festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden sei. Während der Haft sei er fast jeden Abend von maskierten und bewaffneten Männern verhört und geschlagen worden. Die Männer hätten verlangt, dass er ihnen Namen verrate. Nach seiner Freilassung sei er weiter in die Schule gegangen und habe Jahre später in der Ortschaft I._______ eine (Nennung Ausbildung) absolviert. Nach dem Lehrabschluss sei er nach Djibouti zurückgekehrt, wo er für Privatpersonen gearbeitet habe, da er sich für Arbeit bei der Regierung nicht habe bewerben können. Im Jahr (...) sei er erneut festgenommen und auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Während der Haft hätten die Beamten ihn (Nennung Misshandlungen). Nach seiner Freilassung habe er sich einer neu gegründeten oppositionellen Gruppe in seinem Quartier angeschlossen, die eine Änderung des Regimes zum Ziel gehabt habe. Deren Mitglieder hätten alle staatlichen Druck und Inhaftierung erfahren. Bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) habe er in Angst und Sorge gelebt. Er habe sich nicht mehr getraut, zuhause zu übernachten, weshalb er häufig in den Häusern verschiedener Freunde geschlafen habe. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschieden. Nach mehreren Nachfragen und einer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter führte der Beschwerdeführer ergänzend an, seine Familie gehöre einem oppositionellen Clan an. Sein (Nennung Verwandter) sei deswegen von den Behörden stets schikaniert worden und habe beispielsweise nach der Demobilisierung vom Militärdienst keine Rente erhalten. Sein (Nennung Verwandter) habe deshalb körperlich harte Arbeiten annehmen müssen, sich für einen Regimewechsel in seiner Heimat ausgesprochen und häufig an regierungskritischen Kundgebungen teilgenommen. Aufgrund dieses Engagements sei sein (Nennung Verwandter) mehrere Male festgenommen worden, so letztmals im Jahr (...). Er selber sei in den Jahren (...), (...), (...) und (...) festgenommen worden. Im Jahr (...) hätten die Behörden ihn gesucht. Anlässlich der Festnahme im Jahr (...) sei er zusammen mit seiner (Nennung Verwandte) verhaftet worden, da sein (Nennung Verwandter) nicht zuhause gewesen sei. Während seine (Nennung Verwandte) rasch wieder freigelassen worden sei, hätten die Beamten ihn während (Nennung Dauer) in J._______ festgehalten. Weiter sei er im Anschluss an eine Demonstrationsteilnahme im Jahr (...), anlässlich welcher er Plakate im Namen der H._______ (deren Mitglied er sei) geklebt habe, zuhause festgenommen und mit einem Auto an einen unbekannten Ort gefahren worden. Dort hätten die Beamten von ihm die Nennung der Organisatoren der Demonstration - bei welchen es sich um (Nennung Personen) gehandelt habe - verlangt, was er verweigert habe. Er sei deshalb geschlagen, ins Gefängnis gebracht und schliesslich wieder freigelassen worden. Da es sich um eine bewilligte Kundgebung gehandelt habe, verstehe er den Grund seiner Festnahme nicht. Nach seiner Freilassung habe er sich nach I._______ begeben, um seine Berufslehre zu beginnen. Von Zeit zu Zeit sei er nach Djibouti zurückgekehrt, wo er sich im Geheimen in der oppositionellen Gruppe betätigt habe. Im Jahr (...) sei er wiederum verhaftet, nach J._______ gebracht und später ins Gefängnis von K._______ transferiert worden. Während (Nennung Dauer) sei er geschlagen und gefoltert worden, weshalb er nach seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr die gleiche Person gewesen sei und kaum mehr gegessen habe. E.b Im Rahmen der Anhörung vom 11. Juni 2021 - diese setzte die Anhörung vom 3. Mai 2021 fort, welche infolge (Nennung Grund) nicht hatte beendet werden können - bestätigte der Beschwerdeführer, insgesamt vier Mal festgenommen und im Anschluss an diese Festnahmen drei Mal inhaftiert worden zu sein, so in den Jahren (...), (...) und (...). Ferner sei er auch im Jahr (...) festgenommen worden, er vermöge sich aber an keinerlei Details zu erinnern. Sodann führte er hinsichtlich der Festnahme im Jahr (...) zunächst an, er erinnere sich nur vage daran, im betreffenden Jahr festgenommen und an einen verlassenen Ort gebracht worden zu sein, wo ihm eine Maske aufgesetzt und er geschlagen worden sei. Nach einer Anhörungspause gab der Beschwerdeführer dann bezüglich der Verhaftung im Jahr (...) an, er sei irrtümlicherweise anstelle einer gesuchten Person von den Behörden verhaftet worden. Hinsichtlich der Ereignisse im Jahr (...) ergänzte er, er habe sich am (...) an einer Kundgebung beteiligt und sei am Abend des gleichen Tages von Männern in Polizeiuniformen verhaftet und mit verbundenen Augen in ein Büro gebracht worden. Dort hätten die Beamten ihn befragt und - noch bevor er jeweils habe antworten können - geschlagen und mit verschiedenen Gegenständen gequält. Anschliessend sei er in eine Zelle verbracht und dort während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Vor seiner Entlassung hätten die Beamten seinen Kopf an die Wand geschlagen und ihn aufgefordert, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Am (...) sei er aus ihm unbekannten Gründen von Angehörigen des (Nennung Behörde) festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Während der Haft hätten die Beamten ihn mit (Nennung Misshandlungen). Anlässlich seiner Freilassung sei ihm gesagt worden, dass er niemals frei sein werde. Sein (Nennung Verwandter) habe ihn zuhause gepflegt. Als seine Schwester ihm (Nennung Zeitpunkt) beziehungsweise im Jahr (...) mitgeteilt habe, dass er in seiner Abwesenheit zuhause gesucht worden sei, habe er sich zur Ausreise aus Djibouti entschieden. E.c Der Beschwerdeführer legte folgende weitere Unterlagen ins Recht: (Aufzählung Beweismittel). F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 8. Dezember 2017 fest. Ferner wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Weiter führte es an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Mit Eingabe vom 11. August 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Würdigung des Sachverhalts sowie zur Ausfällung eines neuen Entscheids an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt der Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er in Ermangelung einer Akteneinsicht um Einräumung einer zusätzlichen Frist zur Beschwerdebegründung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 13. August 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. I. Mit Verfügung vom 20. August 2021 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis spätestens 27. August 2021 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Ferner wies sie darauf hin, dass bei ungenutzter Frist auf Grundlage der Akten entschieden und im Übrigen über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. J. Am 27. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung. Die Instruktionsrichterin hiess das Ersuchen am 30. August 2021 gut und verlängerte die Frist letztmals bis am 3. September 2021. K. Mit Eingabe vom 3. September 2021 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er (Nennung psychische Verfassung). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4. 4.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2019 unter dem Titel der (qualifizierten) Wiedererwägung behandelt. Im Ergebnis hat es das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. 4.2 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Verfügung fest, dem Beschwerdeführer - der in einer Gesamtschau als djiboutischer Staatsangehöriger zu betrachten sei - sei es nicht gelungen, seine Vorbringen substanziiert und ausführlich darzulegen. Diese würden sich in oberflächlichen, kaum Realkennzeichen enthaltenden Ausführungen erschöpfen. Überdies habe er ein ausweichendes und wenig mitwirkendes Aussageverhalten an den Tag gelegt. So habe er öfters angeführt, sich nicht mehr an die genauen Einzelheiten der erlittenen Nachteile erinnern zu können. Auch habe er sich nicht bemüht, all jenes darzulegen, woran er sich zu erinnern vermochte. Auch wenn es sich um Jahre zurückliegende Ereignisse handle, dürfe erwartet werden, dass er ausführlicher und spontaner über einschneidende Ereignisse in seinem Leben Auskunft geben könnte. Dass er trotz dreier Anhörungen und entsprechender Vorbereitungszeit dazu nicht in der Lage gewesen sei, lasse Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Weiter stehe das geltend gemachte Ausmass der angeblich erlittenen Verfolgung in grosser Diskrepanz zu den politischen Aktivitäten und Überzeugungen des Beschwerdeführers, die (Nennung politische Tätigkeiten) beschränkten. Es sei bei ihm nicht von einem herausragenden politischen Profil auszugehen, welches die djiboutischen Behörden als staatsgefährdend hätten wahrnehmen können. Die wiederholten Festnahmen, Inhaftierungen und Folterungen seien vor diesem Hintergrund nur schwer nachvollziehbar. Ausserdem wäre er kaum jedes Mal wieder freigelassen worden, hätte er tatsächlich im Visier der djiboutischen Sicherheitsbehörden gestanden. Hinzu komme, dass der Beschrieb der jeweiligen Erlebnisse während der Haft sehr stereotyp ausgefallen sei und eine persönliche Färbung vermissen lasse. Zwar habe er an der Anhörung vom 11. Juni 2021 die Haftzeit von (Nennung Zeitpunkt) relativ detailliert beschrieben. Jedoch würden seine diesbezüglichen Schilderungen den Eindruck erwecken, er spreche über ein nicht im geltend gemachten Kontext erlebtes Ereignis. Weiter habe er sich bezüglich der jeweiligen Haftdauer und weiterer wichtiger Ereignisse - so dem Grund seiner Freilassung im (Nennung Zeitpunkt) und dem Auslöser seiner Flucht aus Djibouti - in Widersprüche verstrickt. Selbst bei Jahre zurückliegenden Ereignissen dürfe erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zu benennen vermag, ob er sich nur wenige Tage oder mehrere Monate in Haft befunden habe, zumal es sich dabei um folgenreiche und emotional bedeutsame Vorfälle handle. Die angeführten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz seien insgesamt als niederschwellig zu qualifizieren. Das (Nennung Beweismittel) sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zudem sei diesem nicht zu entnehmen, in welchem Ausmass und seit wann sich der Beschwerdeführer in der Schweiz für den H._______ engagiere. Sein exilpolitisches Engagement weise nach dem Gesagten keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Qualität auf. Insgesamt bleibe unklar, weshalb der Beschwerdeführer die neu geltend gemachten Fluchtgründe erstmals in seinem Gesuch vom 17. Dezember 2019 und nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren im Jahre 2015 erwähnt habe. Er habe dies einzig mit seiner Angst begründet, dass die Regierung seiner Familie etwas antun würde, wenn er seine wahren Fluchtgründe und seine Herkunft preisgegeben hätte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe er diese Angst nicht weiter konkretisiert und auch seine Beweggründe, seine tatsächlichen Fluchtgründe erst mehr als vier Jahre nach dem ersten Asylgesuch geltend zu machen, nicht dargelegt. Unerklärt bleibe im Weiteren, weshalb er angesichts der ihm bekannten Verschwiegenheitspflicht der hiesigen Behörden überhaupt befürchtet habe, die djiboutischen Behörden könnten von seinem Asylgesuch erfahren. Seine Besorgnis, wonach Familienangehörige wegen ihm Vergeltungsmassnahmen zu befürchten hätten, scheine auch deshalb unbegründet, weil seinen Angaben zufolge (Nennung Verwandte) und weitere Angehörige von den Behörden unbehelligt in Djibouti leben würden; sein (Nennung Verwandter) sei ihm zufolge letztmals im Jahr (...) wegen politischer Aktivitäten inhaftiert worden. Es deute demnach nichts daraufhin, dass die djiboutischen Behörden seine Familie seinetwegen beobachten oder verfolgen würden. 4.3 In der Beschwerdeschrift entgegnete der Beschwerdeführer, die Vorhalte des SEM, wonach seine Vorbringen in zentralen Punkten seines Asylgesuchs oberflächlich, unsubstanziiert und vage, sowie teilweise auch widersprüchlich ausgefallen seien, seien nicht zutreffend. Auch die Auffassung der Vorinstanz, er sei von seinem niederschwelligen Profil her nicht als staatsgefährdende Person zu betrachten, weshalb die Intensität der erlittenen Verfolgungshandlungen nicht nachvollziehbar sei, und er zudem von den Behörden nicht wieder freigelassen worden wäre, wenn seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden, erweise sich als haltlos. So sei bekannt, dass diktatorische oder autoritäre Regimes nicht nur profilierte, staatsgefährdende Politiker verfolgen, sondern regelmässig auch Personen Opfer von Verfolgung würden, die weder besonders aus der Masse herausstechen, noch aussergewöhnlich staatsgefährdende Aktivitäten entfalteten. Politische Gegner respektive missliebige Personen würden durchaus Opfer von Haft, Folter und Misshandlungen und müssten nach einer Freilassung weiterhin befürchten, bei einer anderen Gelegenheit erneut ins Visier der staatlichen Repression zu geraten. 5. 5.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten und den angeblich daraus resultierenden, sich über Jahre hinziehenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen, sowie denjenigen zu seinem exilpolitischen Engagement und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht gelingt, relevante Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag insbesondere den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die als unglaubhaft erachteten fluchtauslösenden Vorbringen nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Nachdem im Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 20. August 2021 sein Antrag um Einräumung einer Möglichkeit zur ergänzenden Beschwerdebegründung gutgeheissen und ihm diesbezüglich Frist - inklusive eine Nachfrist - angesetzt worden war, liess sich der Beschwerdeführer weder innert Frist noch bis dato dazu vernehmen. Es ist daher ohne Weiteres auf die Erörterungen und Schlussfolgerungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, welche zu bestätigen sind. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, auch niedrig profilierte Personen mit geringen staatsgefährdenden Aktivitäten würden von autoritären Regimes inhaftiert sowie misshandelt und müssten nach einer Freilassung weitere Repression befürchten, vermögen seine Ausführungen angesichts der widersprüchlichen, unsubstanziierten und kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) enthaltenden Sachverhaltsschilderung bezüglich der Folgen seiner geltend gemachten politischen Tätigkeit zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nämlich gerade nicht glaubhaft darzulegen, dass er wegen seines umfangmässig als bescheiden zu qualifizierenden politischen Engagements für eine Oppositionspartei den djiboutischen Behörden negativ aufgefallen sein soll. Ferner hielt die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde angeführten Darstellung - durchaus zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht stets wieder freigelassen worden wäre, wenn er tatsächlich im Visier der djiboutischen Behörden gestanden hätte. Angesichts des Umstands, dass er - bei Wahrunterstellung - den Behörden infolge der wiederholten Inhaftierungen als Oppositioneller hinlänglich aufgefallen wäre, wäre mit der Zeit eine Festnahme mit anschliessender unbestimmt langer Haft in der Tat zu erwarten gewesen, zumal in Djibouti die den Staatsapparat beherrschende Regierungspartei Sicherheitskräfte und andere Verwaltungsmittel einsetzt, um unabhängige politische Aktivitäten auszugrenzen, zu stören und zu unterdrücken; so wird Oppositionsparteien - wie unter anderen der H._______ - die Anerkennung verweigert und deren Mitglieder wurden regelmässig schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt (vgl. Djibouti: Freedom in the World 2020 Country Report, https://freedomhouse.org/country/djibouti/freedom-world/2020; abgerufen am 28.09.2021). An dieser Erkenntnis vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, sofern diese überhaupt einen Bezug zu den vorgebrachten Fluchtgründen aufweisen. Hinsichtlich der (Nennung Beweismittel) ist festzuhalten, dass sich diese als eine undatierte, handschriftlich ausgefüllte Karte aus dickerem Papier darstellt, woraus lediglich ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer in den Jahren (...) bis (...) den Mitgliederbeitrag geleistet hat. Aus dieser lassen sich jedoch weder Anhaltspunkte zur geltend gemachten Verfolgungsgeschichte noch zum effektiven Beitrittsjahr erkennen. Die von (...), dem (Nennung Person) ausgestellte Bestätigung ist aufgrund ihres stereotypen Inhalts als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Weder enthält sie konkrete Angaben zur Tätigkeit innerhalb der H._______ in Djibouti und zur Dauer der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei derselben, noch lässt sich die darin aufgestellte Behauptung, auch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seien wegen ihrer politischen Aktivitäten vom Regime (aktuell) verfolgt, mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung bringen (vgl. SEM act. 1058783-32/16, F7-15). Den erwähnten Beweismitteln kann daher keine Beweiskraft betreffend die Asylgründe beigemessen werden. 5.3 Sodann ist mit Bezug auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers festzustellen, dass gestützt auf die Akten das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG offensichtlich zu verneinen ist. Eigenen Angaben zufolge übe der Beschwerdeführer keine solchen Aktivitäten aus, sondern stehe lediglich in Kontakt mit Mitgliedern der H._______ (vgl. SEM act. 1058783-32/16, F101). Die in E. 5.2 erwähnte (Nennung Beweismittel) enthält auch keinerlei konkrete Angaben zu irgendwelchen Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die H._______ seit seiner Ankunft in der Schweiz. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch die Aufmerksamkeit der djiboutischen Behörden auf sich hätte lenken sollen. 5.4 Im Weiteren kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Weder die derzeitige allgemeine Lage in Djibouti noch individuelle Gründe stehen einem Wegweisungsvollzug entgegen. Die diesbezüglich einlässliche Begründung der Vorinstanz ist in Ermangelung jeglicher Entgegnungen auf Beschwerdeebene zu bestätigen. Es bestehen auch in Berücksichtigung der mit Eingabe vom 3. September 2021 eingereichten (Nennung Beweismittel) und der eigenen Einschätzung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, die zu einem anderen Schluss führen müssten. Zwei der drei eingereichten Berichte stammen aus dem Jahr (...) und betreffen (Nennung Inhalt), in deren Anschluss der Beschwerdeführer jeweils mit Medikamenten wieder nach Hause entlassen worden sei. Der aktuellste Bericht vom (...) erwähnt eine (Nennung Inhalt). Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aktuell in ärztlicher Behandlung oder in einer Therapie stünde. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. Dezember 2017 führen könnten.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Der am 13. August 2021 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: