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E-6306/2018

E-6306/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP), am 13. Dezember 2016 die erste Anhörung und am 28. September 2018 die zweite Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und komme aus der nordirakischen Stadt Kirkuk, wo er geboren worden sei und fünf Jahre die Schule besucht habe. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt und habe während zirka neun bis zehn Jahren in Kirkuk ein eigenes Teehaus geführt. Während einigen Monaten habe ein junger Araber fast täglich sein Teehaus als Gast besucht. Am 5. Juli 2015 habe ihn dieser Araber nach Ladenschluss im persönlichen Gespräch dazu aufgefordert, für den Islamischen Staat (IS) tätig zu werden und namentlich Flyer zu verteilen in seinem Teehaus. In den folgenden Tagen habe dieser Araber ihn zwei weitere Male persönlich im Teehaus aufgesucht und seine Aufforderung zur Zusammenarbeit mit dem IS wiederholt. Nachdem der Beschwerdeführer ihm verständlich gemacht habe, dass er eine Zusammenarbeit mit dem IS ablehne, drohte dieser ihm schliesslich mit dem Tod. Danach habe der Beschwerdeführer aus Angst, der Araber könnte seine Drohung in die Tat umsetzen und ihn und seine Familie töten, mit Hilfe eines Freundes einen Schlepper kontaktiert, um den Irak schnellstmöglich zu verlassen. Danach habe seine Mutter im Innenhof seines Familienhauses in Kirkuk einen Drohbrief des IS entdeckt. Am 15. Juli 2015 sei er schliesslich aus dem Irak ausgereist. Den Drohbrief reichte er dem SEM zu den Akten. B. Aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Identitätsausweise gab das SEM am 29. August 2018 bei der zuständigen Fachstelle eine Ausweisprüfung in Auftrag. Die Ausweisprüfung vom 30. August 2018 gelangte zum Schluss, es handle sich bei der untersuchten Identitätskarte um eine Fälschung. Hinsichtlich des Nationalitätenausweises konnte die Fachstelle keine abschliessende Prüfung vornehmen, jedoch würden auch hier - aufgrund des Ausstellungsdatums - Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der bevollmächtigte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Zur Stützung seiner Angaben reichte er am 14. November 2018 die folgenden Unterlagen als Beweismittel nach:

- Geburtsregisterauszug im Original inklusive Übersetzung;

- Foto, welches ihn nach eigenen Angaben in Kirkuk zeigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Florian Wick einen amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Dieser Aufforderung kam es mit Eingabe vom 29. November 2018 nach. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Dezember 2018.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mehrere formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, der als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem eingereichten Drohbrief auseinandergesetzt, obwohl dieser seine Asylgründe klar belege (Beschwerde, S. 4, Rz. 10). Ausserdem sei die Vorinstanz dem Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er sich innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (ARK) im Nordirak nicht frei niederlassen konnte, nicht nachgegangen (Beschwerde, S. 4, Rz. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Drohbrief ein und berücksichtigte diesen in ihrer Entscheidfindung in angemessener Weise. Die Vorinstanz hat hinreichend begründet, weshalb sie den Drohbrief unter Berücksichtigung aller Umstände als ein vom Beschwerdeführer im Hinblick auf das Asylverfahren selbst erstelltes Beweismittel erachtet. Damit geht diese formelle Rüge des Beschwerdeführers fehl. Gleiches gilt für die formelle Rüge in Bezug auf dessen Aussage, wonach er nicht nach Kurdistan reisen (A17, S. 6, F 54) beziehungsweise sich innerhalb der Autonomen Republik Kurdistan (ARK) nicht frei niederlassen konnte (Beschwerde, S. 4, Rz. 11). Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz sich mit dieser Behauptung auseinandergesetzt und dabei auf ein - noch immer gültiges - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.4) verwiesen.

E. 4.4 Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung mehrmals und lediglich in pauschaler Weise ausführe, der Beschwerdeführer habe sich generell widersprochen oder wenig plausible Angaben gemacht, ohne dies jedoch zu begründen oder zu belegen (Beschwerde, S. 5, Rz. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinweist oder bestimmte Aussagen als nicht nachvollziehbar einstuft, begründet sie ihre Ansicht in angemessener Weise. So zeigt sie Widersprüche im Aussageverhalten in der angefochtenen Verfügung namentlich dergestalt auf, dass sie die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers direkt gegenüberstellt (vgl. etwa Verfügung SEM, S. 4). Dies genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe ihre Begründung, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche oder wenig plausible Angaben gemacht habe, mit keinen Aktenfundstellen untermauert. Dies verunmögliche ihm praktisch die Überprüfung dieser Vorwürfe und die Auseinandersetzung mit diesen Vorwürfen (vgl. Beschwerde, S. 5, Rz. 12). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers feststellt oder gewisse Aussagen als nicht nachvollziehbar einstuft, führt sie die relevanten Aktenfundstellen jeweils mit Aktenzeichen auf (vgl. etwa Verfügung, S. 3). Entgegen seiner Auffassung war es dem Beschwerdeführer somit möglich, die entsprechende Begründung der Vorinstanz auf ihre Übereinstimmung mit den Akten zu überprüfen, was er auch selbst zeigt, indem er in der Beschwerde darauf eingeht.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen formellen Rügen somit nicht durch. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe angegeben, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und von Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Irak in Kirkuk, Provinz Erbil, gelebt zu haben. Die Prüfung der Echtheit der eingereichten Ausweise habe ergeben, dass die Identitätskarte gefälscht sei und es sich auch beim Nationalitätenausweis sehr wahrscheinlich um eine Fälschung handle. Ausserdem sei sein irakischer Führerausweis vom Verkehrsamt der Stadt Sulaimaniya und nicht von jenem aus Kirkuk ausgestellt worden. Deshalb sei davon auszugehen, er stamme nicht wie von ihm behauptet aus Kirkuk, sondern aus Sulaimaniya. Auch habe er in der Anhörung kein Hotel in Kirkuk nennen können und die von ihm angegebene Adresse des städtischen Verkehrsamts in Kirkuk habe sich als falsch erwiesen. Daran ändere auch der eingereichte Geburtsregisterauszug und ein Foto, auf dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer anderen Person zu sehen ist, nichts. Denn diese belegten nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Kirkuk gelebt habe. Aufgrund dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass auch die vorgebrachten Asylgründe rund um den vermeintlichen Drohbrief des Islamischen Staats nicht glaubhaft seien. Hierzu habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen gemacht. Im Übrigen seien die vorgebrachten Asylgründe im Zusammenhang mit der Bedrohung durch den IS ohnehin nicht mehr aktuell.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, beim Nationalitätenausweis handle es sich um ein echtes Dokument. Den Identitätsausweis habe er sich regulär beschafft und er könne sich nicht erklären, weshalb dieses Dokument eine Fälschung sein solle. Er habe gegenüber der Vorinstanz wahrheitsgetreu ausgesagt, die Ausweise seien echt. Dass der Führerausweis vom Verkehrsamt in Sulaimaniya ausgestellt worden sei, sei dem Umstand geschuldet, dass man in Kirkuk während eines Jahres keinen Führerausweis habe erlangen können, was im Nordirak durchaus möglich sei. Auch treffe es entgegen der Vorinstanz zu, dass man sich als Kurde aus Kirkuk (Provinz Erbil) ohne Nachweis eines Bürgen nicht in Sulaimaniya niederlassen dürfe. Insgesamt vermöge die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer, weder zu beweisen noch glaubhaft darzulegen, dass er nicht aus Kirkuk stamme, weshalb die vorgebrachten Asylgründe als glaubhaft zu erachten seien.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seinen Herkunftsort unglaubhafte Aussagen gemacht und stamme nicht wie behauptet aus Kirkuk, sondern vielmehr aus Sulaimaniya. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei der in den Akten liegenden Identitätskarte wie auch beim Nationalitätenausweis um Fälschungen handelt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der zweiten Anhörung hierzu das rechtliche Gehör gewährt. (vgl. A22/16, F27-F30). Er beschränkte sich dabei im Wesentlichen darauf, die Echtheit der Ausweisdokumente weiterhin zu behaupten (vgl. A22/16, F27-F30) und bringt auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles vor, was für die Echtheit der Dokumente sprechen würde. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz hierbei rein spekulative Vermutungen aufstellt, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht (Beschwerde, S. 7, Rz. 23). Die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich bei den eingereichten Identitätsausweisen um Fälschungen handle, basiert auf einer Dokumentenprüfung, welche nicht zu beanstanden ist. Sodann führt der irakische Führerausweis, welcher der Beschwerdeführer anlässlich seines Gesuchs beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt zwecks Erteilung eines Schweizer Führerausweises eingereicht hat, das Verkehrsamt in Sulaimaniya als Ausstellungsbehörde auf (vgl. act. A18/7). Was er hierzu vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So ist es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wenig plausibel, dass das Verkehrsamt von Kirkuk - einer Millionenstadt - über ein Jahr lang aufgrund eines angeblichen Streiks keine Führerausweise ausgestellt habe und er sich deshalb einen Führerausweis in Sulaimaniya ausstellen lassen musste, wie er behauptet (vgl. A22/16, F16 und F75). Hinzu kommt, dass er in der Befragung durch die Vorinstanz - angesichts seiner Behauptung, er stamme aus Kirkuk - erstaunlich geringe Ortskenntnisse der Stadt zeigte und auch diesbezüglich die Zweifel über seine Herkunftsstadt noch weiter verstärkte. So konnte er etwa kein Hotel in der Stadt nennen (A22/16, F125; Verfügung, S. 4) und wusste auch die Adresse beziehungsweise die Strasse nicht, an der das städtische Verkehrsamt liegt. Er gab in der Anhörung an, das Verkehrsamt in Kirkuk liege an der Atlasstrasse (A22/16, F74). Tatsächlich hat das Kirkuk Traffic Directorate laut Google Maps seinen Sitz jedoch an der Sulaymaniya-Kirkuk-Strasse. Unglaubhaft sind ferner die Aussagen zu seinem Teehaus in Kirkuk, welches er nach eigenen Angaben neun bis zehn Jahre lang alleine geführt haben will. Dieses habe keinen Namen gehabt, weil es den Behörden gehörte und diese gegen eine Namensgebung waren (A17/15, F27, F30 und F31). Dass ein Teehaus auch nach mehreren Jahren seines Bestehens keinen - mindestens einen inoffiziellen, unter der Lokalbevölkerung verwendeten - Namen trägt, erweist sich als nicht glaubhaft. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einbringt, vermag diese Auffassung nicht umzustossen. Der ins Recht gelegte Geburtsregisterauszug gibt als Geburtsort zwar Kirkuk an, doch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dies nichts darüber aussagt, ob er tatsächlich dort gelebt habe. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass im Irak grundsätzlich sämtliche staatlichen Dokumente käuflich sind, weshalb dem Geburtsregisterauszug ein geringer Beweiswert zukommt. Das Foto, auf dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mann vor einem Restaurant steht, ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, den Herkunftsort zu belegen.

E. 7.2 Was den Asylgrund anbelangt, nämlich die Drohungen durch den IS - offenbar auch manifestiert mit einem Drohbrief - so ist dieser in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als konstruiert zu betrachten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Drohung durch den IS sind von Widersprüchen geprägt. So gibt er hinsichtlich der zweiten Begegnung mit dem IS-Vertreter in seinem Teehaus - nachdem dieser ihn beim ersten Mal auf eine Zusammenarbeit mit dem IS angesprochen habe - in der Befragung zur Person sehr vage und ohne jeglichen Detailreichtum an, er habe diesem Araber Nein gesagt, woraufhin der Araber ihm entgegnet habe, dies sei keine gute Antwort und wieder weggegangen sei (vgl. A6/12, S. 7, Ziffer 7.01). In der ersten Anhörung schildert er die zweite Begegnung dann stark abweichend von seinen bisherigen Aussagen wie folgt. Er sei, darauf angesprochen ob er sich die Zusammenarbeit mit dem IS überlegt habe, wütend geworden und habe den Araber aus seinem Teehaus weggewiesen, daraufhin habe der Araber ihn angeschrien und er, der Beschwerdeführer, habe eine «Riesenangst» bekommen (vgl. A17/15, S. 6, F54). Weiter trifft es auch zu - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwägt -, dass er in der ersten Anhörung ausgesagt hat, der IS habe damit gedroht, ihn und seine Familie zu töten (vgl. Verfügung, S. 4; A17/15, F54). Dies in Abweichung zur BzP und zur ergänzenden Anhörung, wo er davon spricht, dass der IS nur ihn persönlich mit dem Tod bedroht habe (vgl. A6/12, S. 7, Ziffer 7.01; A22/16, F141). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, er habe dies nie gesagt und vielleicht habe der Dolmetscher ihn falsch verstanden, verfängt nicht, hat er doch zu Beginn der ersten Anhörung ausdrücklich erklärt, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (vgl. A17/15, F1). Hinsichtlich des Drohbriefs ist schliesslich noch folgendes zu erwähnen: Der Beschwerdeführer gibt an, er habe den Brief bei seiner Ausreise nicht mitgenommen und erst nach seiner Ankunft in der Schweiz von seinem Vater beziehungsweise seiner Familie zugeschickt erhalten, da er den Brief bei seinem Vater liess als Beweis (vgl. A22/16, F140). Ein solches Verhalten erscheint als ungewöhnlich. Wenn er damals den Entschluss gefasst hat, aufgrund der behaupteten Bedrohung durch den IS den Irak zu verlassen und Schutz in einem anderen Land zu suchen, wäre es aus Sicht eines vernünftigen Dritten nur naheliegend, ein solches Beweismittel gleich zur Hand zu haben, um dies den zuständigen ausländischen (Asyl-)Behörden bei erster Gelegenheit zu übergeben. Ausserdem ist die Authentizität dieses Briefs kaum zu überprüfen und es ist ein Leichtes, ein solches Dokument zu fälschen.

E. 8 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 10.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und nicht die Wahrheit über seinen Herkunftsort und seine persönliche Situation gesagt. Für die Frage des Wegweisungsvollzugs geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer stamme mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Sulaimaniya in der ARK, weshalb eine Rückkehr dorthin möglich sei (vgl. Verfügung, S. 5). Das Gericht stützt die Auffassung der Vorinstanz sowohl bezüglich der Mitwirkungspflicht als auch hinsichtlich des Herkunftsorts (vgl. oben E. 7.1). Wenn die Vorinstanz für den Vollzug der Wegweisung somit konkret vom Herkunftsort Sulaimaniya ausgeht, ist dies demzufolge nicht zu beanstanden. Die nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzug gehen daher von der Annahme aus, der Beschwerdeführer stamme aus Sulaimaniya.

E. 10.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsorten zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Urteil des BVGer E-3109/2018 vom 18. Februar 2020 E. 8.2.3). Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorhandenen Akten und den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Im vorliegenden Fall können aus den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP sowie an den beiden Anhörungen dennoch gewisse Schlüsse gezogen werden. So ist er ein junger, kurdischer Mann und verfügt über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Vor seiner Ausreise lebte er mit einem Bruder und den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt und verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstige gesundheitliche Beschwerden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Damit verfügt er über die nötigen Voraussetzungen zur Reintegration sowohl in privater wie auch in beruflicher Hinsicht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

E. 10.3 Sodann ist noch Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). Wie vorstehend erörtert (E. 10.2) erfüllt der Beschwerdeführer die begünstigenden individuellen Faktoren für eine Rückkehr in seine Heimatregion.

E. 10.4 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht zumutbar ist.

E. 10.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 10.6 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist festzuhalten, dass sich weder aus den Akten - und auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben - konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist demgemäss auch zulässig. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff VGKE) auf Fr. 1'293.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Florian Wick, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'293.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6306/2018 Urteil vom 12. Juli 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP), am 13. Dezember 2016 die erste Anhörung und am 28. September 2018 die zweite Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und komme aus der nordirakischen Stadt Kirkuk, wo er geboren worden sei und fünf Jahre die Schule besucht habe. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt und habe während zirka neun bis zehn Jahren in Kirkuk ein eigenes Teehaus geführt. Während einigen Monaten habe ein junger Araber fast täglich sein Teehaus als Gast besucht. Am 5. Juli 2015 habe ihn dieser Araber nach Ladenschluss im persönlichen Gespräch dazu aufgefordert, für den Islamischen Staat (IS) tätig zu werden und namentlich Flyer zu verteilen in seinem Teehaus. In den folgenden Tagen habe dieser Araber ihn zwei weitere Male persönlich im Teehaus aufgesucht und seine Aufforderung zur Zusammenarbeit mit dem IS wiederholt. Nachdem der Beschwerdeführer ihm verständlich gemacht habe, dass er eine Zusammenarbeit mit dem IS ablehne, drohte dieser ihm schliesslich mit dem Tod. Danach habe der Beschwerdeführer aus Angst, der Araber könnte seine Drohung in die Tat umsetzen und ihn und seine Familie töten, mit Hilfe eines Freundes einen Schlepper kontaktiert, um den Irak schnellstmöglich zu verlassen. Danach habe seine Mutter im Innenhof seines Familienhauses in Kirkuk einen Drohbrief des IS entdeckt. Am 15. Juli 2015 sei er schliesslich aus dem Irak ausgereist. Den Drohbrief reichte er dem SEM zu den Akten. B. Aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Identitätsausweise gab das SEM am 29. August 2018 bei der zuständigen Fachstelle eine Ausweisprüfung in Auftrag. Die Ausweisprüfung vom 30. August 2018 gelangte zum Schluss, es handle sich bei der untersuchten Identitätskarte um eine Fälschung. Hinsichtlich des Nationalitätenausweises konnte die Fachstelle keine abschliessende Prüfung vornehmen, jedoch würden auch hier - aufgrund des Ausstellungsdatums - Zweifel an der Echtheit des Dokuments bestehen. C. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der bevollmächtigte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Zur Stützung seiner Angaben reichte er am 14. November 2018 die folgenden Unterlagen als Beweismittel nach:

- Geburtsregisterauszug im Original inklusive Übersetzung;

- Foto, welches ihn nach eigenen Angaben in Kirkuk zeigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Florian Wick einen amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Dieser Aufforderung kam es mit Eingabe vom 29. November 2018 nach. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht mehrere formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, der als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem eingereichten Drohbrief auseinandergesetzt, obwohl dieser seine Asylgründe klar belege (Beschwerde, S. 4, Rz. 10). Ausserdem sei die Vorinstanz dem Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er sich innerhalb der Autonomen Region Kurdistan (ARK) im Nordirak nicht frei niederlassen konnte, nicht nachgegangen (Beschwerde, S. 4, Rz. 11). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Drohbrief ein und berücksichtigte diesen in ihrer Entscheidfindung in angemessener Weise. Die Vorinstanz hat hinreichend begründet, weshalb sie den Drohbrief unter Berücksichtigung aller Umstände als ein vom Beschwerdeführer im Hinblick auf das Asylverfahren selbst erstelltes Beweismittel erachtet. Damit geht diese formelle Rüge des Beschwerdeführers fehl. Gleiches gilt für die formelle Rüge in Bezug auf dessen Aussage, wonach er nicht nach Kurdistan reisen (A17, S. 6, F 54) beziehungsweise sich innerhalb der Autonomen Republik Kurdistan (ARK) nicht frei niederlassen konnte (Beschwerde, S. 4, Rz. 11). Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz sich mit dieser Behauptung auseinandergesetzt und dabei auf ein - noch immer gültiges - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.4) verwiesen. 4.4 Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung mehrmals und lediglich in pauschaler Weise ausführe, der Beschwerdeführer habe sich generell widersprochen oder wenig plausible Angaben gemacht, ohne dies jedoch zu begründen oder zu belegen (Beschwerde, S. 5, Rz. 12). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinweist oder bestimmte Aussagen als nicht nachvollziehbar einstuft, begründet sie ihre Ansicht in angemessener Weise. So zeigt sie Widersprüche im Aussageverhalten in der angefochtenen Verfügung namentlich dergestalt auf, dass sie die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers direkt gegenüberstellt (vgl. etwa Verfügung SEM, S. 4). Dies genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sodann vor, sie habe ihre Begründung, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche oder wenig plausible Angaben gemacht habe, mit keinen Aktenfundstellen untermauert. Dies verunmögliche ihm praktisch die Überprüfung dieser Vorwürfe und die Auseinandersetzung mit diesen Vorwürfen (vgl. Beschwerde, S. 5, Rz. 12). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers feststellt oder gewisse Aussagen als nicht nachvollziehbar einstuft, führt sie die relevanten Aktenfundstellen jeweils mit Aktenzeichen auf (vgl. etwa Verfügung, S. 3). Entgegen seiner Auffassung war es dem Beschwerdeführer somit möglich, die entsprechende Begründung der Vorinstanz auf ihre Übereinstimmung mit den Akten zu überprüfen, was er auch selbst zeigt, indem er in der Beschwerde darauf eingeht. 4.5 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen formellen Rügen somit nicht durch. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe angegeben, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und von Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Irak in Kirkuk, Provinz Erbil, gelebt zu haben. Die Prüfung der Echtheit der eingereichten Ausweise habe ergeben, dass die Identitätskarte gefälscht sei und es sich auch beim Nationalitätenausweis sehr wahrscheinlich um eine Fälschung handle. Ausserdem sei sein irakischer Führerausweis vom Verkehrsamt der Stadt Sulaimaniya und nicht von jenem aus Kirkuk ausgestellt worden. Deshalb sei davon auszugehen, er stamme nicht wie von ihm behauptet aus Kirkuk, sondern aus Sulaimaniya. Auch habe er in der Anhörung kein Hotel in Kirkuk nennen können und die von ihm angegebene Adresse des städtischen Verkehrsamts in Kirkuk habe sich als falsch erwiesen. Daran ändere auch der eingereichte Geburtsregisterauszug und ein Foto, auf dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer anderen Person zu sehen ist, nichts. Denn diese belegten nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Kirkuk gelebt habe. Aufgrund dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass auch die vorgebrachten Asylgründe rund um den vermeintlichen Drohbrief des Islamischen Staats nicht glaubhaft seien. Hierzu habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen gemacht. Im Übrigen seien die vorgebrachten Asylgründe im Zusammenhang mit der Bedrohung durch den IS ohnehin nicht mehr aktuell. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, beim Nationalitätenausweis handle es sich um ein echtes Dokument. Den Identitätsausweis habe er sich regulär beschafft und er könne sich nicht erklären, weshalb dieses Dokument eine Fälschung sein solle. Er habe gegenüber der Vorinstanz wahrheitsgetreu ausgesagt, die Ausweise seien echt. Dass der Führerausweis vom Verkehrsamt in Sulaimaniya ausgestellt worden sei, sei dem Umstand geschuldet, dass man in Kirkuk während eines Jahres keinen Führerausweis habe erlangen können, was im Nordirak durchaus möglich sei. Auch treffe es entgegen der Vorinstanz zu, dass man sich als Kurde aus Kirkuk (Provinz Erbil) ohne Nachweis eines Bürgen nicht in Sulaimaniya niederlassen dürfe. Insgesamt vermöge die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer, weder zu beweisen noch glaubhaft darzulegen, dass er nicht aus Kirkuk stamme, weshalb die vorgebrachten Asylgründe als glaubhaft zu erachten seien. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seinen Herkunftsort unglaubhafte Aussagen gemacht und stamme nicht wie behauptet aus Kirkuk, sondern vielmehr aus Sulaimaniya. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei der in den Akten liegenden Identitätskarte wie auch beim Nationalitätenausweis um Fälschungen handelt. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der zweiten Anhörung hierzu das rechtliche Gehör gewährt. (vgl. A22/16, F27-F30). Er beschränkte sich dabei im Wesentlichen darauf, die Echtheit der Ausweisdokumente weiterhin zu behaupten (vgl. A22/16, F27-F30) und bringt auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles vor, was für die Echtheit der Dokumente sprechen würde. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz hierbei rein spekulative Vermutungen aufstellt, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht (Beschwerde, S. 7, Rz. 23). Die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich bei den eingereichten Identitätsausweisen um Fälschungen handle, basiert auf einer Dokumentenprüfung, welche nicht zu beanstanden ist. Sodann führt der irakische Führerausweis, welcher der Beschwerdeführer anlässlich seines Gesuchs beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt zwecks Erteilung eines Schweizer Führerausweises eingereicht hat, das Verkehrsamt in Sulaimaniya als Ausstellungsbehörde auf (vgl. act. A18/7). Was er hierzu vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So ist es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wenig plausibel, dass das Verkehrsamt von Kirkuk - einer Millionenstadt - über ein Jahr lang aufgrund eines angeblichen Streiks keine Führerausweise ausgestellt habe und er sich deshalb einen Führerausweis in Sulaimaniya ausstellen lassen musste, wie er behauptet (vgl. A22/16, F16 und F75). Hinzu kommt, dass er in der Befragung durch die Vorinstanz - angesichts seiner Behauptung, er stamme aus Kirkuk - erstaunlich geringe Ortskenntnisse der Stadt zeigte und auch diesbezüglich die Zweifel über seine Herkunftsstadt noch weiter verstärkte. So konnte er etwa kein Hotel in der Stadt nennen (A22/16, F125; Verfügung, S. 4) und wusste auch die Adresse beziehungsweise die Strasse nicht, an der das städtische Verkehrsamt liegt. Er gab in der Anhörung an, das Verkehrsamt in Kirkuk liege an der Atlasstrasse (A22/16, F74). Tatsächlich hat das Kirkuk Traffic Directorate laut Google Maps seinen Sitz jedoch an der Sulaymaniya-Kirkuk-Strasse. Unglaubhaft sind ferner die Aussagen zu seinem Teehaus in Kirkuk, welches er nach eigenen Angaben neun bis zehn Jahre lang alleine geführt haben will. Dieses habe keinen Namen gehabt, weil es den Behörden gehörte und diese gegen eine Namensgebung waren (A17/15, F27, F30 und F31). Dass ein Teehaus auch nach mehreren Jahren seines Bestehens keinen - mindestens einen inoffiziellen, unter der Lokalbevölkerung verwendeten - Namen trägt, erweist sich als nicht glaubhaft. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einbringt, vermag diese Auffassung nicht umzustossen. Der ins Recht gelegte Geburtsregisterauszug gibt als Geburtsort zwar Kirkuk an, doch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dies nichts darüber aussagt, ob er tatsächlich dort gelebt habe. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass im Irak grundsätzlich sämtliche staatlichen Dokumente käuflich sind, weshalb dem Geburtsregisterauszug ein geringer Beweiswert zukommt. Das Foto, auf dem der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mann vor einem Restaurant steht, ist schliesslich ebenfalls nicht geeignet, den Herkunftsort zu belegen. 7.2 Was den Asylgrund anbelangt, nämlich die Drohungen durch den IS - offenbar auch manifestiert mit einem Drohbrief - so ist dieser in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als konstruiert zu betrachten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Drohung durch den IS sind von Widersprüchen geprägt. So gibt er hinsichtlich der zweiten Begegnung mit dem IS-Vertreter in seinem Teehaus - nachdem dieser ihn beim ersten Mal auf eine Zusammenarbeit mit dem IS angesprochen habe - in der Befragung zur Person sehr vage und ohne jeglichen Detailreichtum an, er habe diesem Araber Nein gesagt, woraufhin der Araber ihm entgegnet habe, dies sei keine gute Antwort und wieder weggegangen sei (vgl. A6/12, S. 7, Ziffer 7.01). In der ersten Anhörung schildert er die zweite Begegnung dann stark abweichend von seinen bisherigen Aussagen wie folgt. Er sei, darauf angesprochen ob er sich die Zusammenarbeit mit dem IS überlegt habe, wütend geworden und habe den Araber aus seinem Teehaus weggewiesen, daraufhin habe der Araber ihn angeschrien und er, der Beschwerdeführer, habe eine «Riesenangst» bekommen (vgl. A17/15, S. 6, F54). Weiter trifft es auch zu - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwägt -, dass er in der ersten Anhörung ausgesagt hat, der IS habe damit gedroht, ihn und seine Familie zu töten (vgl. Verfügung, S. 4; A17/15, F54). Dies in Abweichung zur BzP und zur ergänzenden Anhörung, wo er davon spricht, dass der IS nur ihn persönlich mit dem Tod bedroht habe (vgl. A6/12, S. 7, Ziffer 7.01; A22/16, F141). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, er habe dies nie gesagt und vielleicht habe der Dolmetscher ihn falsch verstanden, verfängt nicht, hat er doch zu Beginn der ersten Anhörung ausdrücklich erklärt, er verstehe den Dolmetscher sehr gut (vgl. A17/15, F1). Hinsichtlich des Drohbriefs ist schliesslich noch folgendes zu erwähnen: Der Beschwerdeführer gibt an, er habe den Brief bei seiner Ausreise nicht mitgenommen und erst nach seiner Ankunft in der Schweiz von seinem Vater beziehungsweise seiner Familie zugeschickt erhalten, da er den Brief bei seinem Vater liess als Beweis (vgl. A22/16, F140). Ein solches Verhalten erscheint als ungewöhnlich. Wenn er damals den Entschluss gefasst hat, aufgrund der behaupteten Bedrohung durch den IS den Irak zu verlassen und Schutz in einem anderen Land zu suchen, wäre es aus Sicht eines vernünftigen Dritten nur naheliegend, ein solches Beweismittel gleich zur Hand zu haben, um dies den zuständigen ausländischen (Asyl-)Behörden bei erster Gelegenheit zu übergeben. Ausserdem ist die Authentizität dieses Briefs kaum zu überprüfen und es ist ein Leichtes, ein solches Dokument zu fälschen.

8. Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und nicht die Wahrheit über seinen Herkunftsort und seine persönliche Situation gesagt. Für die Frage des Wegweisungsvollzugs geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer stamme mit grösster Wahrscheinlichkeit aus Sulaimaniya in der ARK, weshalb eine Rückkehr dorthin möglich sei (vgl. Verfügung, S. 5). Das Gericht stützt die Auffassung der Vorinstanz sowohl bezüglich der Mitwirkungspflicht als auch hinsichtlich des Herkunftsorts (vgl. oben E. 7.1). Wenn die Vorinstanz für den Vollzug der Wegweisung somit konkret vom Herkunftsort Sulaimaniya ausgeht, ist dies demzufolge nicht zu beanstanden. Die nachfolgenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzug gehen daher von der Annahme aus, der Beschwerdeführer stamme aus Sulaimaniya. 10.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsorten zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Urteil des BVGer E-3109/2018 vom 18. Februar 2020 E. 8.2.3). Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorhandenen Akten und den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Im vorliegenden Fall können aus den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP sowie an den beiden Anhörungen dennoch gewisse Schlüsse gezogen werden. So ist er ein junger, kurdischer Mann und verfügt über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Vor seiner Ausreise lebte er mit einem Bruder und den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt und verfügt somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstige gesundheitliche Beschwerden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten und der Beschwerdeführer macht dies auch nicht geltend. Damit verfügt er über die nötigen Voraussetzungen zur Reintegration sowohl in privater wie auch in beruflicher Hinsicht. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 10.3 Sodann ist noch Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). Wie vorstehend erörtert (E. 10.2) erfüllt der Beschwerdeführer die begünstigenden individuellen Faktoren für eine Rückkehr in seine Heimatregion. 10.4 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. 10.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 10.6 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist festzuhalten, dass sich weder aus den Akten - und auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben - konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, der Beschwerdeführer wäre für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist demgemäss auch zulässig. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt hat und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff VGKE) auf Fr. 1'293.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Florian Wick, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'293.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: