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E-5033/2021

E-5033/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz), suchte am 23. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewie- sen und am 15. Juli 2021 vertieft zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG angehört. Am 23. Juli 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. Am 1. September 2021 fand eine ergänzende Anhörung durch ein männliches Befragungsteam statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel- tend, gegenüber der Autowerkstatt seines Vaters – in der er schon als Schüler seit 2005 seinem Vater behilflich gewesen sei und ab 2012 als La- ckierer gearbeitet habe – habe sich eine Basis der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befunden. Von 2004/2005 bis 2009 habe sein Vater diesen dabei geholfen, Geld und Wertgegenstände wie Gold und Schmuck in Fahrzeugen zu verstecken. Er habe damals als kleiner Junge seinem Vater in der Werkstatt geholfen. Angehörige der LTTE hätten die fraglichen Fahr- zeuge dann durch die Kontrollposten der sri-lankischen Sicherheitskräfte in andere, von den LTTE kontrollierten Gebieten gefahren. Das Geld und die Wertgegenstände seien an den jeweiligen Zielorten beispielsweise zum Waffenkauf aus dem Ausland verwendet worden. Weder er noch sein Vater hätten jemals Einzelheiten über diese Transporte und den Verbleib der in den Fahrzeugen versteckten Gegenständen erfahren. Nach dem Ende des Bürgerkriegs habe sich die sri-lankische Armee im Jahre 2009 bei Bewoh- nern seines Dorfes über seine Familie erkundigt und 2010 seinen Vater ein erstes Mal einvernommen unter dem Vorwurf, während des Krieges Auf- träge für die LTTE ausgeführt zu haben und im Besitz von Beträgen der LTTE in Millionenhöhe zu sein. Auch sei ihm vorgehalten worden, zu wis- sen, wo die LTTE Geld und Schmuck verstecken würde. Sein Vater sei wiederholt einvernommen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, wobei man auch ihn, den Beschwerdeführer, im Jahr 2010 einmal verhört habe, nachdem er wohl von den Behörden in der Garage seines Vaters gesehen worden sei. Am 1. März 2013 sei sein Vater aufgrund von gesund- heitlichen Komplikationen wegen erlittener Folterungen durch die Behör- den verstorben. Er selbst sei zwischen 2014 und 2016 wiederholt von den Sicherheitsbehörden Zuhause festgenommen und unter Anwendung von

Seite 3 Schlägen und auch sexueller Misshandlung (Rektale Penetration mit ei- nem länglichen Gegenstand) einvernommen worden, um von ihm die Ver- stecke der LTTE in Erfahrung zu bringen. Die Behörden hätten ihm vorge- halten, dass sein Vater ihm diese zu Lebzeiten verraten habe. Es habe sich um illegale Handlungen der Sicherheitsbehörden gehandelt, welche sich auf diese Weise das Geld und die Wertgegenstände der LTTE hätten an- eignen wollen. Er habe es nicht gewagt, sich in irgendeiner Weise gegen das behördliche Vorgehen zur Wehr zu setzen. Im Anschluss an die be- sagten Vorfälle von 2015 habe er hospitalisiert und wegen der schweren Verletzung seines Afters operiert werden müssen. Aufgrund der Bedro- hungslage sei er im November 2017 legal in die C._______ gereist, wo er mit einer Arbeitsbewilligung als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Er habe durch die Einreichung von Visagesuchen vergeblich versucht, von dort le- gal nach Europa zu gelangen. Während seiner Landesabwesenheit hätten sich die Behörden wiederholt bei seiner Mutter nach seinem Verbleib er- kundigt. Nach Ablauf seiner für D._______ geltenden Arbeitsbewilligung sei er im Februar 2019 nach Sri Lanka zurückgeflogen und zu seiner Mutter und zu seiner Schwester zurückgekehrt. Er habe begonnen, für seinen «Onkel» – eigentlich ein Cousin seiner Mutter – auf dem Bau zu arbeiten. In der Folge sei er im April und im Oktober 2019 erneut zum versteckten Geld befragt worden, obwohl er stets beteuert habe, nichts über die Ver- stecke zu wissen. Nach Bestechung eines Polizeibeamten durch seine Mutter und seinen Onkel im Oktober 2019 sei er freigelassen worden. Sei- nem Onkel sei zugetragen worden, dass das CID seine baldige Verhaftung beabsichtigen könnte, weshalb er sich bis zu seiner endgültigen Ausreise überwiegend bei seiner Schwester aufgehalten habe. Er sei mithilfe eines Schleppers, der alles organisiert habe, von E._______ nach F._______ ge- flogen. Am Flughafen von Colombo sei er dem Schlepper gefolgt, der die Reisepapiere auf sich gehabt habe. Er wisse nicht, was mit seinem per- sönlichen Reisepass, welchen er bereits im April oder Mai 2019 dem Schlepper übergeben habe, geschehen sei. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Moskau sei er in die G._______ gefahren, wo er eineinhalb Jahre in einer unterirdischen Unterkunft gelebt habe. Danach sei er mit ei- nem Auto durch ihm unbekannte Länder gefahren worden und sei schliess- lich am 22. Juni 2021 illegal in die Schweiz eingereist. C. In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, an Hä- morrhoiden und wiederkehrenden Blutungen zu leiden. Er habe auch Be- schwerden an seinem rechten Fuss. Psychisch gehe es ihm zwar gut und er habe noch nie Psychopharmaka eingenommen, wünsche jedoch eine

Seite 4 psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsvertretung beantragte anlässlich der Anhörung und der ergänzenden Anhörung eine Abklärung des Gesundheitszustandes ihres Mandanten gemäss Istanbul- Protokoll. D. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte im Original und eine Geburtsur- kunde in Kopie, Kopien der Todesurkunde seines Vaters, eines Arztberich- tes (ihn selber betreffend) sowie einer Klage seiner Mutter bei der Human Rights Organization ein. E. Mit Schreiben vom 6. September 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung der anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. September 2021 in Aussicht gestellten Beweismittel bis zum 30. September 2021 auf- gefordert. Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 7. Oktober 2021 er- streckt. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer innert gleicher Frist Ge- legenheit gegeben, zu einem Widerspruch in den Akten Stellung zu neh- men. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung die Origi- nale der unter Punkt D aufgeführten Kopien sowie eine Publikation von SWISSLEX in Kopie ein. G. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 (Eröffnung am 19. Oktober 2021) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021 we- gen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent- scheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

Seite 5 wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. I. Mit Schreiben vom 19. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 reichte die Rechtsvertretung ein als «Do- kument des Polizeihauptquartiers Colombo» bezeichnetes Beweismittel, datiert auf den 15. November 2021, ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu- chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bun- desverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 114a Abs. 2 AsylG).

Seite 6

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

E. 3.2 Es führte aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in mehreren Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widerspre- chen würden. So sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bürgerkriegsendes erst fünfzehn Jahre und nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Auch sein Vater sei kein LTTE-Mitglied und auch nicht in Rehabilitati- onshaft gewesen, sondern habe lediglich mit den LTTE sympathisiert. Da- her erscheine es bereits fragwürdig, ob die Sicherheitsbehörden überhaupt davon ausgegangen seien, dass die LTTE den Vater des Beschwerdefüh- rers über die erwähnten "Geld- und Schmuck-Verstecke" informiert hätten; geschweige denn den Beschwerdeführer selbst, der zum entsprechenden Zeitpunkt noch erst ein minderjähriges Kind war. Schliesslich habe der Be- schwerdeführer auch nicht plausibel erklären können, weshalb die Behör- den die Vorgänge in der Garage angeblich beobachtet, aber die dort vor- bereiteten Fahrzeuge offenbar nicht bei ihrer Fahrt verfolgt und angehalten hätten. Im Weiteren erscheine auch die Überzeugung der Behörden, dass die geschmuggelten Wertsachen in Verstecken gelagert beziehungsweise auch heute noch versteckt seien, fragwürdig. Der Beschwerdeführer habe schliesslich angegeben, dass das Geld für den Eigenbedarf der LTTE, zum Beispiel für den Waffenkauf, verwendet worden sei. Demnach wäre heute nicht einfach von der Existenz solcher Verstecke auszugehen. Dabei über- rasche, dass die Behörden trotz des Verdachts, dass der Vater Geld ver- steckt habe, das Elternhaus des Beschwerdeführers nie durchsucht und auch keine anderen Familienangehörige oder Angestellte der Werkstatt einvernommen hätten. Der Erklärungsversuch, wonach der Vater des Be- schwerdeführers keine engen Kontakte zur Verwandtschaft gepflegt habe, vermöge das Versäumnis der Behörden nicht zu erklären. Im Weiteren er- scheine auch die Überzeugung der Behörden, dass die geschmuggelten Wertsachen in Verstecken gelagert beziehungsweise auch heute noch ver- steckt seien, fragwürdig. Der Beschwerdeführer habe schliesslich angege- ben, dass das Geld für den Eigenbedarf der LTTE, zum Beispiel für den

Seite 7 Waffenkauf, verwendet worden sei. Demnach wäre heute nicht einfach von der Existenz solcher Verstecke auszugehen. Es sei auch nicht nachvoll- ziehbar, dass die Behörden nach dem Bürgerkrieg im Mai 2009 nicht sofort gehandelt hätten, um die Verstecke ausfindig zu machen. Das Vorgehen der Behörden, stattdessen den Vater des Beschwerdeführers immer wie- der erfolglos zu den Verstecken zu befragen, sei realitätsfremd. Schliess- lich habe der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig zu erklären vermocht, weshalb er nicht bereits nach den angeblichen Misshandlungen im Jahre 2015 seinen Heimatort verlassen habe und innerhalb des Landes umgezo- gen sei, zumal er diese Misshandlungen als seine schlimmsten bezeichnet habe. Anhand der erfassten Visa-Gesuchen bei den (…), (…) und (…) Behörden stehe im Weiteren fest, dass sich der Beschwerdeführer zumindest wäh- rend eines nicht näher bestimmten Zeitraumes von 2018 bis 2019 in den C._______ aufgehalten habe. Indes bleibe die Rückkehr des Beschwerde- führers nach Sri Lanka im Februar 2019 und der dortige Aufenthalt bis zur endgültigen Ausreise am 7. Januar 2020 unbelegt. Auch den Ablauf der Arbeitserlaubnis in Dubai sei vom Beschwerdeführer nicht dokumentiert worden. Es sei hinsichtlich der angeblichen Rückkehr nach Sri Lanka im Februar 2019 ohnehin beachtenswert, dass der Beschwerdeführer legal eingereist sei, weshalb eine damalige behördliche Suche nach ihm ausge- schlossen werden könne. Im Übrigen sei bemerkenswert, dass der Be- schwerdeführer trotz massiver Probleme mit den Behörden vor der Aus- reise und angeblicher Suche nach ihm während seiner Landesabwesen- heit dennoch in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Entsprechenden Fra- gen und Vorbehalten habe der Beschwerdeführer nichts Nachvollziehbares entgegnen können. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, nie- manden ausserhalb Kopays zu kennen, obschon er sehr wohl Angehörige ausserhalb dieser Ortschaft habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Rückkehr damit erklärt, dass er von der Normalisierung der Situation ausgegangen sei (vgl. A33 F20-F21).

E. 3.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung von insgesamt vier Festnahmen im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 berichtet, indessen im Rahmen der zweiten Anhörung von lediglich drei Festnahmen gesprochen. Auf entspre- chenden Vorbehalt habe der Beschwerdeführer erklärt, beim vierten Mal habe es sich bloss um eine Befragung anlässlich einer Personenkontrolle

Seite 8 gehandelt (vgl. A33 F150-152). Diese Erklärung sei aktenwidrig, habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung jedes Mal davon gesprochen, mitgenommen und festgesetzt worden zu sein, und zwar für jeweils zwei, sechs, acht und zwei bis drei Tage (vgl. A22 F47 und F51). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, abweichend von der Angabe anlässlich der Anhörung, wonach die Behörden ihn im April 2019 sechs Tage lang festge- halten hätten, im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, im April 2019 am gleichen Tag der Festnahme wieder freigelassen worden zu sein. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer lediglich letztere Angabe be- kräftigt (vgl. A22 F54 sowie A33 F34 und F156). Schliesslich habe der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, im Oktober 2019 an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden zu sein, indessen im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, im Oktober 2019 in das Po- lizeigebäude in H._______ und dort in ein jeweils anderes Gebäude ge- bracht worden zu sein. Den entsprechenden Vorhalt habe er nicht über- zeugend entkräften können (vgl. A33 F36-38 und F157-158). Die genann- ten Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Oktober 2021 unaufgefordert wiederaufgenommen und sich erneut dar- über geäussert, ohne allerdings diese auflösen zu können (vgl. A39, S. 2). Das SEM habe den Beschwerdeführer zudem nach der ergänzenden An- hörung aufgefordert, schriftlich zum Umstand Stellung zu nehmen, dass er seine Verletzung am rechten Fuss im Dublin-Gespräch auf Misshandlun- gen im Jahre 2016 zurückgeführt habe, während er diese anlässlich der ergänzenden Anhörung mit seiner letzten Verhaftung im Oktober 2019 in Verbindung gebracht habe (vgl. A15; S. 2 sowie A33, F36). Der Beschwer- deführer habe als Erklärungsversuch nur erklärt, es handle sich nicht um eine, sondern um verschiedene Fussverletzungen; es scheine, als ob die verschiedenen Verletzungen nicht auseinandergehalten worden seien (vgl. A39, S. 3f). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, habe der Be- schwerdeführer vorher nie von verschiedenen Fussverletzungen gespro- chen. Für weitere, weniger gravierende Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei an dieser Stelle auf die jeweiligen Vorbehalte des SEM sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 7. Oktober 2021 zu verweisen (vgl. A33 F153-155 sowie A39, S. 2f).

E. 3.4 Im Weiteren seien zentrale Vorbringen in wesentlichen Punkten unbe- stimmt und wenig detailliert ausgefallen und damit nicht hinreichend be- gründet worden.

Seite 9 So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Antworten auf Fragen zu den durchlebten Einvernahmen und Haftzeiten in hinreichend substantiierter Weise zu beantworten. Der Beschwerdeführer habe sich auf einfache Dialoge und die Misshandlungen fokussiert, ohne dabei jedoch erlebnisgeprägte Einzelheiten oder persönlich gefärbte Erinnerungen wie- derzugeben (vgl. A33 F33, F36, F39-42 und F46). Auch seine Schilderun- gen über die angeblichen sexuellen Übergriffe im Jahre 2015 seien sche- matisch und rudimentär ausgefallen (vgl. A33 F124-130). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausführlich über seine Wunde im Rektalbe- reich, deren Folgewirkungen und Behandlung gesprochen (vgl. A22 F50), deren Vorhandensein vom SEM nicht bestritten werde. Darüber hinaus seien die Angaben hinsichtlich der angeblichen Aufträge für die LTTE un- ergiebig ausgefallen (vgl. A33 F78-79 und F93-96). Zwar seien die Schil- derungen im Rahmen der freien Rede rein quantitativ betrachtet lange aus- gefallen, jedoch mangle es ihnen an Aussagequalität und typischen Merk- malen (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von erlebten Begebenheiten prägten.

E. 3.5 Die eingereichten Beweismittel seien zur Stützung des flüchtlingsrecht- lich relevanten Sachverhalts untauglich. Dem Totenschein des Vaters des Beschwerdeführers sei als Ursache sei- nes Todes lediglich zu entnehmen, dass dieser an einer Leberkrankheit («liver disease») gestorben sei (Beweismittel 6). Dies lasse keine Rück- schlüsse auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Hintergründe des Ablebens seines Vaters zu (Eintritt des Todes als Folge von angeblich er- littenen Verletzungen durch Folter). Dasselbe lasse sich auch über den In- halt des den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Zeugnisses sagen (Beweismittel 7). Die erwähnte Behandlung von Hämorrhoiden bezie- hungsweise einer Operation liessen nicht auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Ursachen folgern. Schliesslich müsse die Klage der Mutter des Beschwerdeführers bei der Human Rights Organization als reines Par- tei- und Gefälligkeitsschreiben taxiert werden, das zudem erst eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers, am 13. Juli 2021, ver- fasst worden sei (Beweismittel 5). Zudem sei die Tatsache, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers angeblich erstmals im März 2021 an die genannte Organisation gewandt habe, angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage in Sri Lanka äusserst fragwürdig (vgl. hierzu auch A33 F

Seite 10 67-69). Dies gelte umso mehr, als kein Sinn hinter dem Ersuchen der Mut- ter des Beschwerdeführers an die Organisation zu erkennen sei, ihren Sohn von einer lebensbedrohlichen Situation («death risky situation») zu bewahren, nachdem dieser das Land bereits verlassen habe.

E. 3.6 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen bestehe auch keine Veranlassung, dem Antrag der Rechtsvertretung auf eine Abklärung ge- mäss Instanbul-Protokoll zu entsprechen. Auch der nachgereichten Publi- kation von SWISSLEX (Beweismittel 12) sei im vorliegenden Fall keine weitere Bedeutung beizumessen.

E. 3.7 Wie vorgängig ausgeführt, seien die Verfolgungsvorbringen vor der Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten. Es gelte zu prüfen, ob der Be- schwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prü- fung anhand sogenannter Risikofaktoren (Referenzurteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Wie bereits vorstehend erwähnt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt gewesen zu sein. Vielmehr sei der Beschwerdeführer bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch insgesamt sechs Jahre in seinem Heimatsstaat gelebt. Allfällige, im Zeit- punkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfol- gungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Diesbezüglich seien auch die kleinen Narben am rechten Fussgelenk unerheblich. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der ge- nannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsu- chenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein persönli- cher Bezug des Beschwerdeführers zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka als auch zur Präsidentschaftswahl vom

16. November 2019. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

Seite 11

E. 4.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die erste Anhörung (A22) sei mangelhaft durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht we- niger als zehn Mal unterbrochen worden (vgl. A22 F39-43, F45, F52-53), darunter mehrere Male, in denen er sich «im freien Bericht befunden habe». Auch sei er mehrfach gebeten worden, sich kürzer zu halten (vgl. A22 F46, F51). Mit insgesamt zehn Unterbrechungen sei durch das SEM eine Atmosphäre geschaffen worden, welche der freien und gründlichen Sachverhaltsforschung zuwidergelaufen sei.

E. 4.2 Einleitend habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis darauf, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch dieser selbst Mitglieder der LTTE gewesen seien, es als unglaubhaft er- achtet, dass die LTTE dem Vater des Beschwerdeführers Informationen über die Verstecke hätten zukommen lassen. Dem sei zu entgegnen, dass der Vater engen und der Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters guten Kontakt zur Mitgliedern der LTTE gehabt hätten. Weitere Ausführungen habe das SEM wiederholt unterbunden. Im Weiteren habe es das SEM aufgrund der fehlenden Mitgliedschaft zu den LTTE als nicht nachvollzieh- bar erachtet, dass die Sicherheitskräfte von der Kenntnis des Beschwer- deführers beziehungsweise seines Vaters von den erwähnten Verstecken ausgegangen seien. Hierzu sei festzuhalten, dass der Vater immerhin mit den LTTE sympathisiert, Steuern bezahlt und mit diesen einen vertrauten Umgang gepflegt habe. Auch habe es das SEM als nicht nachvollziehbar erachtet, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden von einem Informa- tionsaustausch zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinem Sohn ausgegangen seien. Indessen sei zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer als einziger Sohn viele Stunden in der Werkstatt seines Vaters verbracht habe. Im Weiteren habe es das SEM als unglaubhaft er- achtet, dass die präparierten Autos ohne Kontrollen und Nachverfolgung in die von den LTTE kontrollierten Gebieten hätten entkommen können. In- dessen hätten weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz sichere Kenntnis darüber, ob die Autos effektiv verfolgt worden seien. Es sei dem- nach zumindest nicht auszuschliessen, dass entsprechende behördliche Bemühungen stattgefunden hätten. Im Weiteren habe das SEM die An- nahme der Behörden, dass die geschmuggelten Wertsachen (immer noch) in Verstecken gelagert seien, als fraglich erachtet. Es bestünden indessen einige Gründe, warum die Behörden von noch bestehenden Verstecken hätten ausgehen können. So erscheine es durchaus möglich, dass die LTTE die Gelder für künftige Projekte ansammelten oder darauf warteten, diese zu einem späteren Zeitpunkt unauffällig auszugeben. Im Weiteren

Seite 12 hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden das Elternhaus des Be- schwerdeführers nicht durchsucht, da es sich bei dem vermuteten Vermö- gen um ein solches in millionenfacher Höhe gehandelt habe und die Be- hörden deshalb nicht davon ausgegangen seien, dass sich ein solches Ver- mögen im Haus befinden würde. Da es sich um ein kleines Haus handle, hätten die Behörden wohl ohne gründliche Durchsuchung feststellen kön- nen, dass dort keine grösseren Vermögenswerte versteckt seien. Die Ver- wandten des Beschwerdeführers (Mutter, Schwestern, Onkel) seien von den Behörden nicht befragt worden, weil diese nichts mit der Werkstatt zu tun gehabt hätten, zudem seien die Schwestern bereits verheiratet und leb- ten nicht mehr in der Umgebung. Mit dem Rest der Verwandtschaft pflege die Familie des Beschwerdeführers kaum Kontakt. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz sei es durchaus plausibel, dass die Behörden den Be- schwerdeführer über einen langen Zeitraum immer wieder wegen der Ver- stecke der LTTE einvernommen hätten, obwohl dieser immer wieder zu verstehen gegeben habe, nichts zu wissen, seien die Verstecke doch ge- rade nicht entdeckt worden, weshalb die sri-lankischen Behörden ein fort- laufendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Ausserdem habe in Sri Lanka 30 Jahre lang Krieg geherrscht, welcher einen tiefen Graben und ein tiefes Misstrauen zwischen den Ethnien hinterlassen habe. Wie aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom

12. Januar 2021 hervorgehe, würden auch Personen, welche verdächtigt würden, eine auch nur schwache Verbindung zur LTTE zu haben, entführt und gefoltert. Ebenfalls sei der SFH-Länderanalyse sowie dem Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP) zu entnehmen, dass die Pra- xis der «White-Van-Abductions» tamilischer Personen auch nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes fortgeführt worden sei. Demnach müsse der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Behörden bereits nach Bür- gerkriegsende schnellmöglich und mit Nachdruck dem Verdacht hätten nachgehen müssen, widersprochen werden. Das behördliche Verhalten wi- derspreche nicht der allgemeinen Erfahrung. Aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gehe vielmehr hervor, dass «Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte und des Militärs in Sri Lanka Personen entfüh- ren, illegal in Haft halten, foltern und anschliessend gegen Lösegeldzah- lungen wieder freilassen» würden. Im Weiteren gebe es Gründe, warum der Beschwerdeführer nach den erlittenen Misshandlungen im Jahre 2015 B._______ nicht verlassen habe, um innerhalb des Landes einen Fluchtort zu finden. Es gelte zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei und seine Arbeit als Maurer bei seinem Onkel nicht habe aufgeben wollen. Er habe die Familie finanzieren und die Ausbildung seiner jüngeren Schwester bezahlen müssen (vgl. A33 F137). Sein Umfeld

Seite 13 habe sich in seinem Heimatort befunden und gerade nach der erlittenen Folter erscheine es nachvollziehbar, sich bei vertrauten Familienangehöri- gen aufzuhalten, die ihm eine mentale Unterstützung hätten sein können. Im Weiteren treffe es, wie vom SEM behauptet, nicht zu, dass der Be- schwerdeführer nach seinem Aufenthalt in den C._______ im Jahre 2019 legal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Die Vorinstanz verweise zwar auf A22 F20-21 (meine dabei wohl A33 F20-F21), unterlasse es aber, die da- rauffolgende Frage zu berücksichtigen. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es Probleme bei der Einreise gegeben habe, angegeben, dass er angehalten worden sei und 50'000 Rupien hätte zahlen müssen. Bei dieser Summe habe es sich um ein Bestechungsgeld gehandelt, da der Beschwerdeführer weniger als diese 50'000 Rupien, nämlich 200 Euro, bezahlt habe, womit nicht die genaue Höhe, sondern eine Bezahlung ins- gesamt entscheidend gewesen sei, was eine übliche Einreisegebühr aus- schliesse. Dies sei sodann mit der nachfolgenden Frage der Vorinstanz auch richtig festgestellt worden (vgl. A33 F23). Dies habe die Vorinstanz indessen in ihrem Entscheid nicht mehr berücksichtigt. Es sei somit entge- gen der Auffassung des SEM nicht darauf zu schliessen, dass der Be- schwerdeführer nicht behördlich gesucht worden wäre. Vermutungsweise handle es sich bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte nicht um offizielle, behördlich angeordnete Massnahmen. Der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahre 2019 erneut nach B._______ zurückgekehrt sei, liege darin be- gründet, dass die Visa-Gesuche bei verschiedenen europäischen Behör- den allesamt abgelehnt worden seien. Ausserdem habe der Beschwerde- führer auf eine Normalisierung der Situation mit den Sicherheitskräften in seiner Heimat gehofft (vgl. A33 F56). Entgegen der Auffassung des SEM sei diese Aussage vereinbar mit dem Visumsgesuch bei der (…) in I._______ vom 30. Januar 2019, habe der Beschwerdeführer doch jegliche Möglichkeit wahrzunehmen versucht, um nicht nach Sri Lanka zurückkeh- ren zu müssen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung in Dubai auch seine finanzielle Selbstständigkeit eingebüsst.

E. 4.3 Sodann habe die Vorinstanz auf einzelne widersprüchliche Aussagen hingewiesen. So habe sie festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung von vier, im Rahmen der ergänzenden Anhörung von nur noch drei Festnahmen gesprochen habe. Dabei handle es sich um einen marginalen Unterschied, auch liege der Sachverhalt länger zurück. Einen weiteren Widerspruch habe das SEM darin gesehen, dass der Beschwer- deführer anlässlich der Anhörung angegeben habe, im April 2019 sechs

Seite 14 Tage festgehalten worden zu sein, und davon abweichend im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, am selben Tag freigelassen worden zu sein. Indessen sei betreffend Haftdauer kein Widerspruch ersichtlich. Wäh- rend der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer die Haftdauer vom Oktober 2019 genannt, im Rahmen der ergänzenden Anhörung sei er nur noch zur Dauer im April 2019 befragt worden. Das seien zwei unterschied- liche Sachverhaltselemente, die das SEM vermischt habe. Der Vorwurf sei entschieden zurückzuweisen. Im Weiteren habe das SEM in der angefoch- tenen Verfügung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während der ersten Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, wo er im Oktober 2019 eingesperrt worden sei, während er anlässlich der ergänzenden An- hörung angegeben habe, sowohl im April 2019 als auch im Oktober 2019 im Polizeigebäude in H._______ festgehalten worden zu sein. Dieser an- gebliche Widerspruch müsse indes im Kontext der ersten Befragung ge- deutet werden. Wie angesprochen, sei der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung immer wieder unterbrochen worden. Daher habe er sich auf kurze Antworten beschränkt. Er habe, da es bei der Hinfahrt dunkel gewesen sei, erst bei der Freilassung beziehungsweise bei der Ankunft er- kannt, dass man ihn bereits im April 2019 von diesem Ort freigelassen habe. Auf Nachfrage, weshalb er nicht bereits während der Anhörung er- wähnt habe, in Jaffna festgehalten worden zu sein, habe der Beschwerde- führer angegeben, eventuell nervös gewesen zu sein. Insgesamt bestün- den keine gravierenden Widersprüche.

E. 4.4 Die Vorinstanz habe die Schilderung der Asylvorbringen als insgesamt oberflächlich erachtet. Dies treffe nicht zu, habe der Beschwerdeführer doch in seinen Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen verwendet (statt vieler: A22 F45). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die eingereichten Beweis- mittel geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Hin- sichtlich des Vorwurfs des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Mutter des Beschwerdeführers angesichts der jahrelangen Bedrohungs- lage erst im Jahre 2021 die Klage erhoben habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese, nachdem sie bereits ihren Ehemann aufgrund von Folterungen verloren habe, ihren Sohn mit einer solchen Klage habe schützen wollen, mit deren Einreichung indessen noch zugewartet habe, bis sich der Be- schwerdeführer an einem sicheren Ort im Ausland befunden habe. Zum Nachweis der Fussverletzung des Beschwerdeführers werde mit der Be- schwerde eine entsprechende Röntgenaufnahme eingereicht.

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E. 4.5 Aus den genannten Gründen habe der Beschwerdeführer den Sach- verhalt glaubhaft dargetan. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in- haftiert worden sei, sei als risikoerhöhend zu berücksichtigen (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Die Tatsache, dass ihm von behördlicher Seite Nachteile zugefügt worden seien, sei asyl- relevant und schliesse eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Der Be- schwerdeführer sei sexuell missbraucht und Opfer von körperlicher Gewalt geworden, weshalb objektive Gründe für das Vorhandensein einer ausge- prägten subjektiven Furcht vorlägen.

E. 5.1 Wie obenstehend erwähnt wird in der Beschwerde geltend gemacht, die erste Anhörung (A22) sei mangelhaft durchgeführt worden. Der Be- schwerdeführer sei nicht weniger als zehn Mal unterbrochen worden (vgl. A22 F39-43, F45, F52-53), darunter mehrere Male, in denen er sich «im freien Bericht befunden habe», und er sei mehrfach gebeten worden, sich kürzer zu halten (vgl. A22 F46, F51). Mit dieser Vorgehensweise habe die Vorinstanz eine Atmosphäre geschaffen, welche eine umfassende Sach- verhaltsfeststellung erschwert, wenn nicht verhindert habe. Mit dieser Ar- gumentation wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Unter- suchungsgrundsatzes gerügt. Diese Rügen erweisen sich als unbegrün- det.

E. 5.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas- sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid- findung zu berücksichtigen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 3. Aufl. 2021). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Ver- fügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt (KÖLZ/IHÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätz- liche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Par- teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.

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E. 5.1.2 Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass die befragende Person den Beschwerdeführer einleitend darüber in Kenntnis setzte, dass er ihn bei der Darlegung der Asylgründe unterbrechen könne, wenn dessen Aus- sagen für den Asylentscheid unwesentlich seien; sollten nicht alle wesent- lichen Informationen erhoben werden können, werde ein zweiter Befra- gungstermin angesetzt werden. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, «ganz kurz zu erzählen, warum er den Heimatstaat habe verlassen müssen, aber dabei alle Gründe zu nennen». In der Folge wurde der Beschwerdeführer bei seiner freien Rede mit der Begründung unterbrochen, im Moment gehe es nur darum, einen Überblick über die Ausreisegründe zu erhalten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, später darauf zurückzukommen, mehrere Male unterbro- chen, wenn dieser die einzelnen Asylgründe zu detailliert zu schildern ver- suchte. Tatsächlich erhielt der Beschwerdeführer, nachdem sich die befra- gende Person durch gezielte Fragen offenbar einen ersten Überblick über die Asylgründe verschafft hatte, Gelegenheit, seine Asylgründe zu schil- dern. Die befragende Person unterbrach den Beschwerdeführer im Verlauf der freien Rede einmal mit der Bitte, «sich über die Dinge, die seinem Vater geschehen seien, etwas kürzer zu fassen», und an anderer Stelle mit dem Hinweis, er werde nochmals zu einer Anhörung eingeladen, «es gehe im Moment nur darum, grob zusammenfassend zu wissen, was passiert sei». Ein anderes Mal wurde der Beschwerdeführer in seiner ansonsten freien Rede von der befragenden Person unterbrochen, um eine klärende Nach- frage zu stellen. Am Ende der Befragung wies die anwesende Rechtsver- tretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer oft unterbrochen worden sei und er seine Asylvorbringen nicht frei und vollständig habe erzählen können. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu aufge- fordert wurde, als erstes nur einen kurzen Überblick seiner gesamten Asyl- gründe zu geben. Da sich der Beschwerdeführer in seiner freien Rede im- mer wieder in Details verlor, erscheint es nicht unangemessen, dass die befragende Person diesen, wo nötig, unterbrach. Der Beschwerdeführer erhielt denn auch in der Folge Gelegenheit, seine Asylgründe ausführlich zu schildern mit dem Vorbehalt, dass es Ziel dieser ersten Anhörung sei, sich einen groben Überblick über die Asylgründe zu verschaffen, und er in einer ergänzenden Anhörung nochmals ausführlicher über seine Asyl- gründe befragt werden würde. Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der nachfolgenden ergänzenden Anhörung tatsächlich hinreichend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe detaillierter zu schildern, ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor- liegt.

Seite 17

E. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erach- tet.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 habe die sri-lankische Armee seinen Vater von 2010 bis zu dessen Tod am

1. März 2013 unter dem Vorwurf, im Besitz von Beträgen der LTTE in Mil- lionenhöhe zu sein und zu wissen, wo dieses Geld und Schmuck versteck- ten, wiederholt einvernommen, gefoltert und mit dem Tod bedroht. Auch ihn, den Beschwerdeführer, habe man im Jahr 2010 ein erstes Mal, und zwischen 2014 und 2016 mehrere Male unter Anwendung von Schlägen und auch sexueller Misshandlung einvernommen, um von ihm die Verste- cke der LTTE (welche sein Vater ihm zu Lebzeiten verraten habe) in Erfah- rung zu bringen. Aufgrund der Bedrohungslage sei er im November 2017 legal in die C._______ gereist, wo er sich mit einer Arbeitsbewilligung auf- gehalten und durch die Einreichung von Visagesuchen vergeblich versucht habe, von dort legal nach Europa zu gelangen. Während seiner Landesab- wesenheit hätten sich die Behörden wiederholt bei seiner Mutter nach sei- nem Verbleib erkundigt. Nach Ablauf seiner für Dubai geltenden Arbeitsbe- willigung sei er im Februar 2019 nach Sri Lanka zurückgeflogen und zu seiner Mutter und zu seiner Schwester zurückgekehrt, wo er im April und im Oktober 2019 erneut zum versteckten Geld befragt worden sei, obwohl er stets beteuert habe, nichts über die Verstecke zu wissen. Nach Beste- chung eines Polizeibeamten durch seine Mutter und seinen Onkel im Ok- tober 2019 sei er freigelassen worden und ausgereist.

E. 5.2.2 Das angeblich jahrelang andauernde behördliche Interesse an sei- nem Vater und ihm selbst begründete der Beschwerdeführer stets damit, dass sich gegenüber der Autowerkstatt seines Vaters eine grosse Basis der LTTE befunden habe und sein Vater diesen von 2004/2005 bis 2009 dabei geholfen habe, Geld und Wertgegenstände wie Gold und Schmuck in Fahrzeugen zu verstecken, welche dann von Angehörigen der LTTE durch die Kontrollposten der sri-lankischen Sicherheitskräfte in andere, von den LTTE kontrollierte Gebiete gefahren worden seien.

E. 5.2.3 Indessen vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzule- gen, aus welchen Gründen sein Vater (der wie der Beschwerdeführer nie ein Mitglied der LTTE gewesen war) und er selbst unter den genannten steten Verdacht der Behörden geraten sein sollten.

Seite 18 In diesem Zusammenhang ist besonders beachtlich, dass der Beschwer- deführer zu Beginn der angeblichen Unterstützungsleistungen der LTTE durch seinen Vater im Jahre 2005 erst zehn Jahre alt und somit bloss ein kleines Kind war. Daher erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Behör- den davon ausgehen sollten, dass der Beschwerdeführer als damals noch kleines Kind Kenntnis von den Verstecken der LTTE haben sollte, wo sich angeblich Millionenbeträge befanden. Aus diesem Grund erscheint auch die erste Festnahme des damals erst fünfzehn Jahre alten Beschwerde- führers im Jahre 2010 sehr unwahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher er- scheint das Vorgehen der Behörden, den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und unter Anwendung massiver Gewalt immer wieder nach den Verstecken der LTTE zu befragen, obwohl bereits der in der Zwi- schenzeit verstorbene Vater des Beschwerdeführers stets beteuert hatte, nichts von den Verstecken zu wissen. Die (auch in der Beschwerde) gel- tend gemachte Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers mit den LTTE sympathisiert und mit diesen einen vertrauten Umgang gepflegt habe, vermag den Verdacht der Behörden, der Vater des Beschwerdefüh- rers habe Kenntnis von Verstecken der LTTE und bewahre selbst grosse Geldbeträge bei sich auf, realistischerweise nicht zu begründen. Es er- scheint wenig plausibel, dass die LTTE einem einfachen Automechaniker ohne weiteren Bezug zu ihnen Verstecke anvertrauen, wo angeblich Milli- onenbeträge lagerten. Noch unwahrscheinlicher ist, dass sodann der Be- schwerdeführer selbst, als damals noch kleines Kind in solche Geheim- nisse eingeweiht worden sein sollte. Die Behauptung, die Behörde sei jah- relang davon ausgegangen, er habe Kenntnis von solchen Verstecken, er- scheint realitätsfern. Selbst, wenn die Behörden, wie behauptet, die Vor- kommnisse in der Garage beobachtet hätten, ist nicht nachvollziehbar, wa- rum sie aufgrund dieser blossen Beobachtungen zur festen Überzeugung gelangt sein sollten, dass der Vater des Beschwerdeführers genaue Kennt- nis von den Verstecken der LTTE habe, geschweige denn der noch sehr junge Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist mit dem SEM fest- zustellen, dass ohnehin nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Behör- den, hätten sie die Vorkommnisse in der Garage tatsächlich beobachtet, die präparierten Fahrzeuge in der Folge an den Kontrollposten der Armee nicht hätten abfangen können. Der Erklärungsversucht in der Beschwerde, wonach weder der Beschwerdeführer noch das SEM davon Kenntnis hät- ten, ob solche Nachverfolgungen nicht vielleicht doch tatsächlich stattge- funden hätten, vermag nicht zu überzeugen. So ist davon auszugehen, dass die LTTE, wären ihre Fahrzeuge von den Behörden abgefangen, kon- trolliert und konfisziert worden, ihre Vorgehensweise geändert hätten. Im

Seite 19 Weiteren vermögen die Erklärungen in der Beschwerde, wonach die Be- hörden das Elternhaus des Beschwerdeführers nicht durchsucht hätten, da es sich beim vermuteten Vermögen um ein solches in Millionenhöhe handle beziehungsweise das Haus so klein sei, dass eine gründliche Durchsu- chung nicht nötig gewesen wäre, die unterlassene Hausdurchsuchung nicht plausibel zu erklären. Es ist mit dem SEM festzuhalten, dass die be- hördliche Vorgehensweise, trotz angeblich jahrelang andauerndem Inte- resse am Beschwerdeführer dessen Verwandten nie in die Ermittlungs- handlungen einzubeziehen, realitätsfremd erscheint. Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach diese nicht befragt worden seien, weil sie nichts mit der Garage zu tun gehabt hätten und zudem die Schwestern nicht mehr in der Umgebung lebten, vermögen nicht zu überzeugen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, warum er nach den erlittenen Misshandlungen im Jahr 2015 seinen Heimatort B._______ nicht schon damals verlassen hat, um temporär an einem anderen Ort in Sri Lanka sicherer zu leben. Die Hinweise in der Beschwerde auf sein jugend- liches Alter und seine Erwerbsmöglichkeit am Heimatort stellen durchaus Gründe für ein Bleiben dar, vermögen indessen die offenbar gehegte Furcht vor weiterer Folter nicht aufzuwiegen. Die (unter Bezugnahme auf entsprechende Berichte) in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur allgemeinen Gefährdungssituation von Ta- milen in Sri Lanka, welche auch nach Ende des Bürgerkrieges weiterhin bestehe, vermögen bereits wegen fehlendem Sachzusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der Einschätzung zu än- dern. Auch die eingereichten Beweismittel sind, wie das SEM zutreffend festgehalten hat, zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen nicht ge- eignet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigen- den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, auf die in der Be- schwerde nur bezüglich der von der Mutter des Beschwerdeführers bei der Human Rights Organization eingereichten Klage eingegangen wird. Mit der Behauptung, wonach die Mutter des Beschwerdeführers, die ihren Sohn mit einer solchen Klage habe schützen wollen, mit deren Einreichung in- dessen noch zugewartet habe, bis sich der Beschwerdeführer an einem sicheren Ort im Ausland befunden habe, vermag nicht plausibel erklärt zu werden, warum diese angesichts der jahrelangen Bedrohungslage erst im Jahre 2021 die Klage eingereicht hat und dies wohlgemerkt zudem zu ei- nem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer bereits längst ins Aus- land begeben hatte und damit gar nicht mehr unmittelbar bedroht war. An- geblich im Zusammenhang mit der genannten Klage der Mutter bei der

Seite 20 Human Rights Organization vom 13. Juli 2021 wurde auf Beschwerde- ebene ein als «(…)» bezeichnetes Bestätigungsschreiben vom 15. Novem- ber 2021 nachgereicht. Vorab ist festzuhalten, dass dieses Dokument kei- nerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und somit sehr einfach fälschbar ist. Bereits vor diesem Hintergrund kann diesem lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden. Zusätzlich kommt in casu erschwerend hinzu, dass das betreffende Dokument auch mehrere inhaltliche Unstim- migkeiten und Auffälligkeiten aufweist. Vorab fällt auf, dass das Schreiben keinerlei Einleitung enthält und weder ersichtlich ist aus welchem Grund diese Ausführungen überhaupt hätten gemacht werden sollen, noch auf- grund wessen Anfrage dies erfolgte, noch an wen dieses Dokument über- haupt gerichtet ist. Das Schreiben stellt vielmehr eine ohne erkennbaren Grund getätigte simple Auflistung angeblicher Einzelgeschehnisse dar. Hierbei sticht ins Auge, dass diese Auflistung in sehr auffallender Weise sich an die Behauptungen des Beschwerdeführers anlehnt, daneben aber keinerlei weitere Sachangaben, Details oder sachdienliche Zusatzaspekte enthält, wie sie in einem in realiter erfolgten polizeilichen Schreiben eigent- lich zu erwarten gewesen wären. Auch die sprachliche Ausprägung er- scheint für ein offizielles polizeiliches Schreiben eher ungeeignet und wirkt ganz im Gegenteil sogar auffallend laienhaft. Zusätzlich kommt hinzu, dass einige inhaltliche Aspekte dieses Schreibens nicht realitätsnah sind und in einem authentischen polizeilichen Schreiben kaum je so enthalten wären. So wird beispielsweise preisgegeben, welche Polizeieinheiten angeblich mit der Verhaftung des Beschwerdeführers beauftragt worden sein sollen und dass der Beschwerdeführer umgehend verhaftet würde, sollte er ge- fasst werden. Gleichzeitig wird angegeben, diese Information sei auch der Mutter des Beschwerdeführers an deren Privatadresse zugestellt worden. Dieses Vorgehen erscheint lebensfremd. Der Zweck einer Ausschreibung zur Verhaftung besteht darin, dass eine gesuchte Person rasch aufgegrif- fen und verhaftet werden kann. Eine polizeiliche Mitteilung an die Angehö- rigen des Gesuchten, dass dieser zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, würde indes gerade bewirken, dass dieser frühzeitig gewarnt ist und sich dadurch problemlos einer Verhaftung entziehen könnte. Es ist daher kaum anzunehmen, dass die Polizei die von ihr geplante Verhaftung gleich selber aktiv dadurch verhindert, indem sie die Angehörigen des Gesuchten über die Gefahr einer Verhaftung selber vorinformiert. Rein zur Vollständig- keit sei an dieser Stelle ergänzend erwähnt, dass auch der Briefkopf des Schreibens vom 15. November 2021 Anlass zu gewissen Zweifeln gibt. Die Telefon- und Faxnummern der Polizeieinheiten der sri-lankischen Polizei können online der Homepage der sri-lankischen Polizei entnommen wer- den. Die im Schreiben vom 15. November 2021 aufgeführte Fax-Nummer

Seite 21 kann hierbei der (…) zugeordnet werden. Die im Briefkopf des Schreibens vom 15. November 2021 ebenfalls aufgeführte Telefonnummer korrespon- diert demgegenüber aber nicht mit der online ersichtlichen Telefonnummer dieser Einheit (vgl. Angaben unter: Functional Division (police.lk). Der Um- stand, dass in einem offiziellen Schreiben die Telefon- und Fax-Nummern nicht der gleichen Polizeieinheit zugeordnet werden können, erscheint da- her zumindest ungewöhnlich. Angesichts der fraglichen Beschaffenheit, der fraglichen Herkunft und des fraglichen Inhalts des Schreibens vom 15. November 2021 ist vor dem Hintergrund der ohnehin bereits bestehenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Beweiskraft des genannten Bestäti- gungsschreibens als bloss gering einzustufen. Mit der Beschwerde wurde schliesslich zum Nachweis der Fussverletzung des Beschwerdeführers eine entsprechende Röntgenaufnahme eingereicht, ohne anzugeben, in- wiefern der Beschwerdeführer damit etwas zu seinen Gunsten ableiten können sollte.

E. 5.2.4 Der Eindruck, dass es sich bei den genannten Vorbringen um ein of- fensichtliches Konstrukt handelt, wird durch weitere Unglaubhaftigkeitsele- mente bestätigt. So hat der Beschwerdeführer, wie das SEM in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend ausführte, anlässlich der Anhörung von insgesamt vier Festnahmen im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 berich- tet, indessen im Rahmen der Anhörung von lediglich drei Festnahmen ge- sprochen. In der Beschwerde wurde hierzu bloss entgegnet, dass es sich um einen marginalen Unterschied handle und «der Sachverhalt länger zu- rückliege». Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während der ersten Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, wo er im Oktober 2019 ein- gesperrt worden sei, während er anlässlich der ergänzenden Anhörung an- gegeben habe, sowohl im April 2019 als auch im Oktober 2019 im Polizei- gebäude in H._______ festgehalten worden zu sein. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer, da es bei der Hinfahrt dunkel gewesen sei und er erst bei der Freilassung beziehungsweise bei der Ankunft erkannt habe, dass er bereits im April 2019 von diesem Ort freigelassen worden sei, vermag nicht zu erklären, warum er nicht bereits während der Anhörung erwähnt hat, in Jaffna festgehalten worden zu sein.

E. 5.2.5 Im Weiteren trifft es zu, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh- rers in wesentlichen Punkten substanzarm ausgefallen sind. Eine Durch- sicht des Protokolls der ergänzenden Anhörung bestätigt die Einschätzung des SEM, dass sich der Beschwerdeführer bei Fragen zu den Einvernah-

Seite 22 men und Haftbedingungen auf einfache Dialoge und die angeblichen Miss- handlungen fokussiert hat, ohne dabei erlebnisgeprägte Einzelheiten oder persönlich gefärbte Erinnerungen wiederzugeben. Auch die Schilderungen über die angeblichen sexuellen Übergriffe im Jahre 2015 erwecken nicht den Eindruck von selbst Erlebtem, sondern sind schematisch und rudimen- tär ausgefallen. Die vom SEM angegebenen Protokollstellen geben diesen Eindruck zutreffend wieder (vgl. A33 F33, F36, F39-42 und F46, F124-130). Es fällt insbesondere auf, dass die Schilderungen im Rahmen der freien Rede zwar lange, aber nicht ausführlich ausgefallen sind (kaum Realkenn- zeichen wie Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen). Der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer bewusst auf immer die gleichen oder ähnlichen Sachverhaltselemente bezieht, vermag in der Beschwerde mit dem Hinweis auf einzelne Protokollstellen nicht entkräftet werden, sind doch in den zitierten einzelnen Aussagen kaum Realkennzeichen vorhan- den (z.B. «Sie riefen meinen Vater mit seinem Decknamen J._______», «Mein Vater hat diese Sachen unter dem Sitz..] versteckt.» Ebenso wenig trifft es zu, dass die allgemein gehaltenen Aussagen «Ich habe auch mei- nem Vater oft abgeraten, solche Arbeit [...] zu erledigen, aber Vater ist einer anderen Meinung gewesen. [...] Ich habe meinen Vater auch mehrmals ge- warnt. [...] Wir müssen mit Konsequenzen rechnen», wie in der Be- schwerde behauptet, Ausdruck von vom Beschwerdeführer benannten in- neren Konflikten sind. Auch die Beschreibung des Beschwerdeführers sei- ner Peiniger «Diese Leute von den Sicherheitskräften sind sehr korpulent. Sie sind sehr kräftig», sind entgegen der Auffassung in der Beschwerde keineswegs detailliert ausgefallen. Bei dieser klaren Aktenlage hat das SEM zu Recht die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll verneint. Entsprechendes erschiene ohnehin nur dann angebracht, wenn sich die betroffenen Vorbringen überhaupt wider- spruchslos und nachvollziehbar in das übrige Sachgeschehen einbetten liessen. Eine solche Ausgangslage liegt aber in casu angesichts der zahl- reichen Unstimmigkeiten gerade offenkundig nicht vor.

E. 5.2.6 Hinzu kommt, dass, wie vom SEM zutreffend erkannt, nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in den C._______ tat- sächlich im Februar 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Die Rückkehr nach Sri Lanka und der dortige Aufenthalt bis zur endgültigen Ausreise am

E. 5.3 Aus den genannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorlie- gen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.

Seite 24

E. 5.4 Es bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Refe- renzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaub- haft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be- hörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungs- massnahmen ausgesetzt sein wird.

E. 5.5 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsi- denten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter sei- nem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahl- reiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechts- verletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident sei- nen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Ma- hinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents- brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministersof state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minder- heiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Über- wachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapa- ksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Die Neuwahlen haben im August 2020 stattgefunden; Rajapaksas Partei ist siegreich daraus her- vorgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand

Seite 25 durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszu- gehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Perso- nen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.

E. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Januar 2020 blieb unbelegt. Auch den Ablauf der Arbeitserlaubnis in D._______ hat der Beschwerdeführer nicht dokumentiert. Im Weiteren wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, weshalb eine damalige behördliche Su-

Seite 23 che nach ihm ausgeschlossen werden könne. In der Beschwerde wird be- stritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2019 legal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob es Prob- leme bei der Einreise gegeben habe, angegeben, dass er angehalten wor- den sei und 50'000 Rupien hätte zahlen müssen. Bei dieser Summe habe es sich um ein Bestechungsgeld gehandelt, da der Beschwerdeführer we- niger als diese 50'000 Rupien bezahlt habe, womit nicht die genaue Höhe, sondern eine Bezahlung insgesamt entscheidend gewesen sei, was eine übliche Einreisegebühr ausschliesse. Dies sei sodann mit der nachfolgen- den Frage der Vorinstanz auch richtig festgestellt worden (vgl. A33 F23). Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer ausdrücklich angab, mit seinem Reisepass legal nach Sri Lanka eingereist zu sein (vgl. A33 F22). Er ergänzte auf Nachfrage, ob es am Flughafen bei der Einreise zu irgendwelchen Problemen gekommen sei (vgl. A33 F23), dass er als grenzpolizeiliche Massnahme befragt wor- den sei. Die Immigrationsbehörden hätten von ihm wissen wollen, warum er in den C._______ gewesen sei und was er dort getan habe (vgl. A33 F23). Er sei aufgefordert worden, 50'000 Rupien zu bezahlen, worauf er nach Zahlung von 200 Euro habe einreisen können. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, dass es sich bei der Zahlung dieser Geldsumme um ein Bestechungsgeld gehandelt habe, da der Beschwerdeführer mit der Zahlung von 200 Euro umgerechnet weniger als 50'000 Rupien entrichtet habe, was eine übliche Einreisegebühr ausschliesse. Der Beschwerdefüh- rer habe denn auch die Frage, ob es sich hierbei um ein Schmiergeld ge- handelt habe, bejaht (vgl. A33 F24). Hierzu ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer zwar anscheinend erst nach Zahlung eines Schmiergeldes einreisen konnte, die Immigrationsbehörden indessen offenbar keinerlei Kenntnis von einer behördlichen Suche nach ihm hatten. Aufgrund der strengen Kontrollen im Flughafen in Colombo ist daher von einer fehlenden behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer auszugehen, was ein weiteres Indiz für eine fehlende Gefährdungssituation darstellt. Weiter kommt hinzu, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne zwingende Gründe wieder freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrte und mit seinem eigene Reisepass über den gut kontrollierten Flughafen Colombo einreiste, auch entschieden gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht spricht.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

Seite 26 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte

– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank- reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be- schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Mass- nahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenann- ten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rück- kehr eine Gefährdung drohen würde.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom

25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo- nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Da SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren

Seite 27 gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz (B._______, Stadt H._______) und verfüge dort über ein trag- fähiges Beziehungsnetz (Mutter, Schwestern), eine gesicherte Wohnsitua- tion und (auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation [Hämor- rhoiden, Fussbeschwerden]) die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nach- zugehen. Im Weiteren sei hinsichtlich des geäusserten Wunsches des Be- schwerdeführers, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, auf die vorhandenen psychotherapeutischen Strukturen im Norden Sri Lankas, insbesondere in der Stadt H._______, zu verweisen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. In der Beschwerde werden keine Argumente vorge- bracht, welche nicht schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen wären.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist möglich.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wird in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt. Vorliegend haben sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos er- wiesen. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung des K._______ vom 4. November 2021 (vgl. Beilage 9 zur Beschwerdeeingabe) ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb

Seite 28 die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzu- heissen. Auf die der Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu ver- zichten. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Damit ist gestützt auf Art. 102m AsylG auch das Gesuch um unentgelt- liche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch wurde vom Gericht bisher noch nicht instruktionsweise behandelt; es ist mit dem vorliegenden Urteil gutzu- heissen. Die Rechtsvertreterin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechts- beratungsstelle für Asylsuchende Aargau, 5001 Aarau, ist als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen, nachdem sie die entsprechenden persönli- chen Voraussetzungen gemäss Art. 102m AsylG erfüllt. Der von der Rechtsvertreterin geleistete Vertretungsaufwand ist mithin un- ter dem Titel des amtlichen Honorars zu entschädigen. Mit der Beschwer- deeingabe wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungs- aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1‘200.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.
  4. MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsu- chende Aargau, 5001 Aarau, wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
  5. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 1'200.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V Urteil vom 21. Januar 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am 15. April 1994, Sri Lanka, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz), suchte am 23. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen und am 15. Juli 2021 vertieft zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG angehört. Am 23. Juli 2021 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 1. September 2021 fand eine ergänzende Anhörung durch ein männliches Befragungsteam statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, gegenüber der Autowerkstatt seines Vaters - in der er schon als Schüler seit 2005 seinem Vater behilflich gewesen sei und ab 2012 als Lackierer gearbeitet habe - habe sich eine Basis der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) befunden. Von 2004/2005 bis 2009 habe sein Vater diesen dabei geholfen, Geld und Wertgegenstände wie Gold und Schmuck in Fahrzeugen zu verstecken. Er habe damals als kleiner Junge seinem Vater in der Werkstatt geholfen. Angehörige der LTTE hätten die fraglichen Fahrzeuge dann durch die Kontrollposten der sri-lankischen Sicherheitskräfte in andere, von den LTTE kontrollierten Gebieten gefahren. Das Geld und die Wertgegenstände seien an den jeweiligen Zielorten beispielsweise zum Waffenkauf aus dem Ausland verwendet worden. Weder er noch sein Vater hätten jemals Einzelheiten über diese Transporte und den Verbleib der in den Fahrzeugen versteckten Gegenständen erfahren. Nach dem Ende des Bürgerkriegs habe sich die sri-lankische Armee im Jahre 2009 bei Bewohnern seines Dorfes über seine Familie erkundigt und 2010 seinen Vater ein erstes Mal einvernommen unter dem Vorwurf, während des Krieges Aufträge für die LTTE ausgeführt zu haben und im Besitz von Beträgen der LTTE in Millionenhöhe zu sein. Auch sei ihm vorgehalten worden, zu wissen, wo die LTTE Geld und Schmuck verstecken würde. Sein Vater sei wiederholt einvernommen, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, wobei man auch ihn, den Beschwerdeführer, im Jahr 2010 einmal verhört habe, nachdem er wohl von den Behörden in der Garage seines Vaters gesehen worden sei. Am 1. März 2013 sei sein Vater aufgrund von gesundheitlichen Komplikationen wegen erlittener Folterungen durch die Behörden verstorben. Er selbst sei zwischen 2014 und 2016 wiederholt von den Sicherheitsbehörden Zuhause festgenommen und unter Anwendung von Schlägen und auch sexueller Misshandlung (Rektale Penetration mit einem länglichen Gegenstand) einvernommen worden, um von ihm die Verstecke der LTTE in Erfahrung zu bringen. Die Behörden hätten ihm vorgehalten, dass sein Vater ihm diese zu Lebzeiten verraten habe. Es habe sich um illegale Handlungen der Sicherheitsbehörden gehandelt, welche sich auf diese Weise das Geld und die Wertgegenstände der LTTE hätten aneignen wollen. Er habe es nicht gewagt, sich in irgendeiner Weise gegen das behördliche Vorgehen zur Wehr zu setzen. Im Anschluss an die besagten Vorfälle von 2015 habe er hospitalisiert und wegen der schweren Verletzung seines Afters operiert werden müssen. Aufgrund der Bedrohungslage sei er im November 2017 legal in die C._______ gereist, wo er mit einer Arbeitsbewilligung als Reinigungskraft tätig gewesen sei. Er habe durch die Einreichung von Visagesuchen vergeblich versucht, von dort legal nach Europa zu gelangen. Während seiner Landesabwesenheit hätten sich die Behörden wiederholt bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Nach Ablauf seiner für D._______ geltenden Arbeitsbewilligung sei er im Februar 2019 nach Sri Lanka zurückgeflogen und zu seiner Mutter und zu seiner Schwester zurückgekehrt. Er habe begonnen, für seinen «Onkel» - eigentlich ein Cousin seiner Mutter - auf dem Bau zu arbeiten. In der Folge sei er im April und im Oktober 2019 erneut zum versteckten Geld befragt worden, obwohl er stets beteuert habe, nichts über die Verstecke zu wissen. Nach Bestechung eines Polizeibeamten durch seine Mutter und seinen Onkel im Oktober 2019 sei er freigelassen worden. Seinem Onkel sei zugetragen worden, dass das CID seine baldige Verhaftung beabsichtigen könnte, weshalb er sich bis zu seiner endgültigen Ausreise überwiegend bei seiner Schwester aufgehalten habe. Er sei mithilfe eines Schleppers, der alles organisiert habe, von E._______ nach F._______ geflogen. Am Flughafen von Colombo sei er dem Schlepper gefolgt, der die Reisepapiere auf sich gehabt habe. Er wisse nicht, was mit seinem persönlichen Reisepass, welchen er bereits im April oder Mai 2019 dem Schlepper übergeben habe, geschehen sei. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Moskau sei er in die G._______ gefahren, wo er eineinhalb Jahre in einer unterirdischen Unterkunft gelebt habe. Danach sei er mit einem Auto durch ihm unbekannte Länder gefahren worden und sei schliesslich am 22. Juni 2021 illegal in die Schweiz eingereist. C. In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, an Hämorrhoiden und wiederkehrenden Blutungen zu leiden. Er habe auch Beschwerden an seinem rechten Fuss. Psychisch gehe es ihm zwar gut und er habe noch nie Psychopharmaka eingenommen, wünsche jedoch eine psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsvertretung beantragte anlässlich der Anhörung und der ergänzenden Anhörung eine Abklärung des Gesundheitszustandes ihres Mandanten gemäss Istanbul-Protokoll. D. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte im Original und eine Geburtsurkunde in Kopie, Kopien der Todesurkunde seines Vaters, eines Arztberichtes (ihn selber betreffend) sowie einer Klage seiner Mutter bei der Human Rights Organization ein. E. Mit Schreiben vom 6. September 2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung der anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 1. September 2021 in Aussicht gestellten Beweismittel bis zum 30. September 2021 aufgefordert. Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 7. Oktober 2021 erstreckt. Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer innert gleicher Frist Gelegenheit gegeben, zu einem Widerspruch in den Akten Stellung zu nehmen. F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 reichte die Rechtsvertretung die Originale der unter Punkt D aufgeführten Kopien sowie eine Publikation von SWISSLEX in Kopie ein. G. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2021 (Eröffnung am 19. Oktober 2021) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2021 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. I. Mit Schreiben vom 19. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 reichte die Rechtsvertretung ein als «Dokument des Polizeihauptquartiers Colombo» bezeichnetes Beweismittel, datiert auf den 15. November 2021, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 114a Abs. 2 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. 3.2 Es führte aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers in mehreren Punkten der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechen würden. So sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bürgerkriegsendes erst fünfzehn Jahre und nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Auch sein Vater sei kein LTTE-Mitglied und auch nicht in Rehabilitationshaft gewesen, sondern habe lediglich mit den LTTE sympathisiert. Daher erscheine es bereits fragwürdig, ob die Sicherheitsbehörden überhaupt davon ausgegangen seien, dass die LTTE den Vater des Beschwerdeführers über die erwähnten "Geld- und Schmuck-Verstecke" informiert hätten; geschweige denn den Beschwerdeführer selbst, der zum entsprechenden Zeitpunkt noch erst ein minderjähriges Kind war. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären können, weshalb die Behörden die Vorgänge in der Garage angeblich beobachtet, aber die dort vorbereiteten Fahrzeuge offenbar nicht bei ihrer Fahrt verfolgt und angehalten hätten. Im Weiteren erscheine auch die Überzeugung der Behörden, dass die geschmuggelten Wertsachen in Verstecken gelagert beziehungsweise auch heute noch versteckt seien, fragwürdig. Der Beschwerdeführer habe schliesslich angegeben, dass das Geld für den Eigenbedarf der LTTE, zum Beispiel für den Waffenkauf, verwendet worden sei. Demnach wäre heute nicht einfach von der Existenz solcher Verstecke auszugehen. Dabei überrasche, dass die Behörden trotz des Verdachts, dass der Vater Geld versteckt habe, das Elternhaus des Beschwerdeführers nie durchsucht und auch keine anderen Familienangehörige oder Angestellte der Werkstatt einvernommen hätten. Der Erklärungsversuch, wonach der Vater des Beschwerdeführers keine engen Kontakte zur Verwandtschaft gepflegt habe, vermöge das Versäumnis der Behörden nicht zu erklären. Im Weiteren erscheine auch die Überzeugung der Behörden, dass die geschmuggelten Wertsachen in Verstecken gelagert beziehungsweise auch heute noch versteckt seien, fragwürdig. Der Beschwerdeführer habe schliesslich angegeben, dass das Geld für den Eigenbedarf der LTTE, zum Beispiel für den Waffenkauf, verwendet worden sei. Demnach wäre heute nicht einfach von der Existenz solcher Verstecke auszugehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Behörden nach dem Bürgerkrieg im Mai 2009 nicht sofort gehandelt hätten, um die Verstecke ausfindig zu machen. Das Vorgehen der Behörden, stattdessen den Vater des Beschwerdeführers immer wieder erfolglos zu den Verstecken zu befragen, sei realitätsfremd. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig zu erklären vermocht, weshalb er nicht bereits nach den angeblichen Misshandlungen im Jahre 2015 seinen Heimatort verlassen habe und innerhalb des Landes umgezogen sei, zumal er diese Misshandlungen als seine schlimmsten bezeichnet habe. Anhand der erfassten Visa-Gesuchen bei den (...), (...) und (...) Behörden stehe im Weiteren fest, dass sich der Beschwerdeführer zumindest während eines nicht näher bestimmten Zeitraumes von 2018 bis 2019 in den C._______ aufgehalten habe. Indes bleibe die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka im Februar 2019 und der dortige Aufenthalt bis zur endgültigen Ausreise am 7. Januar 2020 unbelegt. Auch den Ablauf der Arbeitserlaubnis in Dubai sei vom Beschwerdeführer nicht dokumentiert worden. Es sei hinsichtlich der angeblichen Rückkehr nach Sri Lanka im Februar 2019 ohnehin beachtenswert, dass der Beschwerdeführer legal eingereist sei, weshalb eine damalige behördliche Suche nach ihm ausgeschlossen werden könne. Im Übrigen sei bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer trotz massiver Probleme mit den Behörden vor der Ausreise und angeblicher Suche nach ihm während seiner Landesabwesenheit dennoch in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Entsprechenden Fragen und Vorbehalten habe der Beschwerdeführer nichts Nachvollziehbares entgegnen können. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, niemanden ausserhalb Kopays zu kennen, obschon er sehr wohl Angehörige ausserhalb dieser Ortschaft habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Rückkehr damit erklärt, dass er von der Normalisierung der Situation ausgegangen sei (vgl. A33 F20-F21). 3.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der ersten Anhörung von insgesamt vier Festnahmen im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 berichtet, indessen im Rahmen der zweiten Anhörung von lediglich drei Festnahmen gesprochen. Auf entsprechenden Vorbehalt habe der Beschwerdeführer erklärt, beim vierten Mal habe es sich bloss um eine Befragung anlässlich einer Personenkontrolle gehandelt (vgl. A33 F150-152). Diese Erklärung sei aktenwidrig, habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung jedes Mal davon gesprochen, mitgenommen und festgesetzt worden zu sein, und zwar für jeweils zwei, sechs, acht und zwei bis drei Tage (vgl. A22 F47 und F51). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, abweichend von der Angabe anlässlich der Anhörung, wonach die Behörden ihn im April 2019 sechs Tage lang festgehalten hätten, im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, im April 2019 am gleichen Tag der Festnahme wieder freigelassen worden zu sein. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer lediglich letztere Angabe bekräftigt (vgl. A22 F54 sowie A33 F34 und F156). Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, im Oktober 2019 an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden zu sein, indessen im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, im Oktober 2019 in das Polizeigebäude in H._______ und dort in ein jeweils anderes Gebäude gebracht worden zu sein. Den entsprechenden Vorhalt habe er nicht überzeugend entkräften können (vgl. A33 F36-38 und F157-158). Die genannten Ungereimtheiten habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Oktober 2021 unaufgefordert wiederaufgenommen und sich erneut darüber geäussert, ohne allerdings diese auflösen zu können (vgl. A39, S. 2). Das SEM habe den Beschwerdeführer zudem nach der ergänzenden Anhörung aufgefordert, schriftlich zum Umstand Stellung zu nehmen, dass er seine Verletzung am rechten Fuss im Dublin-Gespräch auf Misshandlungen im Jahre 2016 zurückgeführt habe, während er diese anlässlich der ergänzenden Anhörung mit seiner letzten Verhaftung im Oktober 2019 in Verbindung gebracht habe (vgl. A15; S. 2 sowie A33, F36). Der Beschwerdeführer habe als Erklärungsversuch nur erklärt, es handle sich nicht um eine, sondern um verschiedene Fussverletzungen; es scheine, als ob die verschiedenen Verletzungen nicht auseinandergehalten worden seien (vgl. A39, S. 3f). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, habe der Beschwerdeführer vorher nie von verschiedenen Fussverletzungen gesprochen. Für weitere, weniger gravierende Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei an dieser Stelle auf die jeweiligen Vorbehalte des SEM sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 7. Oktober 2021 zu verweisen (vgl. A33 F153-155 sowie A39, S. 2f). 3.4 Im Weiteren seien zentrale Vorbringen in wesentlichen Punkten unbestimmt und wenig detailliert ausgefallen und damit nicht hinreichend begründet worden. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die Antworten auf Fragen zu den durchlebten Einvernahmen und Haftzeiten in hinreichend substantiierter Weise zu beantworten. Der Beschwerdeführer habe sich auf einfache Dialoge und die Misshandlungen fokussiert, ohne dabei jedoch erlebnisgeprägte Einzelheiten oder persönlich gefärbte Erinnerungen wiederzugeben (vgl. A33 F33, F36, F39-42 und F46). Auch seine Schilderungen über die angeblichen sexuellen Übergriffe im Jahre 2015 seien schematisch und rudimentär ausgefallen (vgl. A33 F124-130). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausführlich über seine Wunde im Rektalbereich, deren Folgewirkungen und Behandlung gesprochen (vgl. A22 F50), deren Vorhandensein vom SEM nicht bestritten werde. Darüber hinaus seien die Angaben hinsichtlich der angeblichen Aufträge für die LTTE unergiebig ausgefallen (vgl. A33 F78-79 und F93-96). Zwar seien die Schilderungen im Rahmen der freien Rede rein quantitativ betrachtet lange ausgefallen, jedoch mangle es ihnen an Aussagequalität und typischen Merkmalen (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Erzählungen von erlebten Begebenheiten prägten. 3.5 Die eingereichten Beweismittel seien zur Stützung des flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts untauglich. Dem Totenschein des Vaters des Beschwerdeführers sei als Ursache seines Todes lediglich zu entnehmen, dass dieser an einer Leberkrankheit («liver disease») gestorben sei (Beweismittel 6). Dies lasse keine Rückschlüsse auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen Hintergründe des Ablebens seines Vaters zu (Eintritt des Todes als Folge von angeblich erlittenen Verletzungen durch Folter). Dasselbe lasse sich auch über den Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Zeugnisses sagen (Beweismittel 7). Die erwähnte Behandlung von Hämorrhoiden beziehungsweise einer Operation liessen nicht auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Ursachen folgern. Schliesslich müsse die Klage der Mutter des Beschwerdeführers bei der Human Rights Organization als reines Partei- und Gefälligkeitsschreiben taxiert werden, das zudem erst eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers, am 13. Juli 2021, verfasst worden sei (Beweismittel 5). Zudem sei die Tatsache, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers angeblich erstmals im März 2021 an die genannte Organisation gewandt habe, angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage in Sri Lanka äusserst fragwürdig (vgl. hierzu auch A33 F 67-69). Dies gelte umso mehr, als kein Sinn hinter dem Ersuchen der Mutter des Beschwerdeführers an die Organisation zu erkennen sei, ihren Sohn von einer lebensbedrohlichen Situation («death risky situation») zu bewahren, nachdem dieser das Land bereits verlassen habe. 3.6 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen bestehe auch keine Veranlassung, dem Antrag der Rechtsvertretung auf eine Abklärung gemäss Instanbul-Protokoll zu entsprechen. Auch der nachgereichten Publikation von SWISSLEX (Beweismittel 12) sei im vorliegenden Fall keine weitere Bedeutung beizumessen. 3.7 Wie vorgängig ausgeführt, seien die Verfolgungsvorbringen vor der Ausreise als nicht glaubhaft zu erachten. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). Wie bereits vorstehend erwähnt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei der Beschwerdeführer bis Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch insgesamt sechs Jahre in seinem Heimatsstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Diesbezüglich seien auch die kleinen Narben am rechten Fussgelenk unerheblich. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka als auch zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die erste Anhörung (A22) sei mangelhaft durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht weniger als zehn Mal unterbrochen worden (vgl. A22 F39-43, F45, F52-53), darunter mehrere Male, in denen er sich «im freien Bericht befunden habe». Auch sei er mehrfach gebeten worden, sich kürzer zu halten (vgl. A22 F46, F51). Mit insgesamt zehn Unterbrechungen sei durch das SEM eine Atmosphäre geschaffen worden, welche der freien und gründlichen Sachverhaltsforschung zuwidergelaufen sei. 4.2 Einleitend habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Hinweis darauf, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch dieser selbst Mitglieder der LTTE gewesen seien, es als unglaubhaft erachtet, dass die LTTE dem Vater des Beschwerdeführers Informationen über die Verstecke hätten zukommen lassen. Dem sei zu entgegnen, dass der Vater engen und der Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters guten Kontakt zur Mitgliedern der LTTE gehabt hätten. Weitere Ausführungen habe das SEM wiederholt unterbunden. Im Weiteren habe es das SEM aufgrund der fehlenden Mitgliedschaft zu den LTTE als nicht nachvollziehbar erachtet, dass die Sicherheitskräfte von der Kenntnis des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Vaters von den erwähnten Verstecken ausgegangen seien. Hierzu sei festzuhalten, dass der Vater immerhin mit den LTTE sympathisiert, Steuern bezahlt und mit diesen einen vertrauten Umgang gepflegt habe. Auch habe es das SEM als nicht nachvollziehbar erachtet, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden von einem Informationsaustausch zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seinem Sohn ausgegangen seien. Indessen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer als einziger Sohn viele Stunden in der Werkstatt seines Vaters verbracht habe. Im Weiteren habe es das SEM als unglaubhaft erachtet, dass die präparierten Autos ohne Kontrollen und Nachverfolgung in die von den LTTE kontrollierten Gebieten hätten entkommen können. Indessen hätten weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz sichere Kenntnis darüber, ob die Autos effektiv verfolgt worden seien. Es sei demnach zumindest nicht auszuschliessen, dass entsprechende behördliche Bemühungen stattgefunden hätten. Im Weiteren habe das SEM die Annahme der Behörden, dass die geschmuggelten Wertsachen (immer noch) in Verstecken gelagert seien, als fraglich erachtet. Es bestünden indessen einige Gründe, warum die Behörden von noch bestehenden Verstecken hätten ausgehen können. So erscheine es durchaus möglich, dass die LTTE die Gelder für künftige Projekte ansammelten oder darauf warteten, diese zu einem späteren Zeitpunkt unauffällig auszugeben. Im Weiteren hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden das Elternhaus des Beschwerdeführers nicht durchsucht, da es sich bei dem vermuteten Vermögen um ein solches in millionenfacher Höhe gehandelt habe und die Behörden deshalb nicht davon ausgegangen seien, dass sich ein solches Vermögen im Haus befinden würde. Da es sich um ein kleines Haus handle, hätten die Behörden wohl ohne gründliche Durchsuchung feststellen können, dass dort keine grösseren Vermögenswerte versteckt seien. Die Verwandten des Beschwerdeführers (Mutter, Schwestern, Onkel) seien von den Behörden nicht befragt worden, weil diese nichts mit der Werkstatt zu tun gehabt hätten, zudem seien die Schwestern bereits verheiratet und lebten nicht mehr in der Umgebung. Mit dem Rest der Verwandtschaft pflege die Familie des Beschwerdeführers kaum Kontakt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es durchaus plausibel, dass die Behörden den Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum immer wieder wegen der Verstecke der LTTE einvernommen hätten, obwohl dieser immer wieder zu verstehen gegeben habe, nichts zu wissen, seien die Verstecke doch gerade nicht entdeckt worden, weshalb die sri-lankischen Behörden ein fortlaufendes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Ausserdem habe in Sri Lanka 30 Jahre lang Krieg geherrscht, welcher einen tiefen Graben und ein tiefes Misstrauen zwischen den Ethnien hinterlassen habe. Wie aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12. Januar 2021 hervorgehe, würden auch Personen, welche verdächtigt würden, eine auch nur schwache Verbindung zur LTTE zu haben, entführt und gefoltert. Ebenfalls sei der SFH-Länderanalyse sowie dem Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP) zu entnehmen, dass die Praxis der «White-Van-Abductions» tamilischer Personen auch nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes fortgeführt worden sei. Demnach müsse der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Behörden bereits nach Bürgerkriegsende schnellmöglich und mit Nachdruck dem Verdacht hätten nachgehen müssen, widersprochen werden. Das behördliche Verhalten widerspreche nicht der allgemeinen Erfahrung. Aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gehe vielmehr hervor, dass «Angehörige staatlicher Sicherheitskräfte und des Militärs in Sri Lanka Personen entführen, illegal in Haft halten, foltern und anschliessend gegen Lösegeldzahlungen wieder freilassen» würden. Im Weiteren gebe es Gründe, warum der Beschwerdeführer nach den erlittenen Misshandlungen im Jahre 2015 B._______ nicht verlassen habe, um innerhalb des Landes einen Fluchtort zu finden. Es gelte zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei und seine Arbeit als Maurer bei seinem Onkel nicht habe aufgeben wollen. Er habe die Familie finanzieren und die Ausbildung seiner jüngeren Schwester bezahlen müssen (vgl. A33 F137). Sein Umfeld habe sich in seinem Heimatort befunden und gerade nach der erlittenen Folter erscheine es nachvollziehbar, sich bei vertrauten Familienangehörigen aufzuhalten, die ihm eine mentale Unterstützung hätten sein können. Im Weiteren treffe es, wie vom SEM behauptet, nicht zu, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in den C._______ im Jahre 2019 legal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Die Vorinstanz verweise zwar auf A22 F20-21 (meine dabei wohl A33 F20-F21), unterlasse es aber, die darauffolgende Frage zu berücksichtigen. So habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es Probleme bei der Einreise gegeben habe, angegeben, dass er angehalten worden sei und 50'000 Rupien hätte zahlen müssen. Bei dieser Summe habe es sich um ein Bestechungsgeld gehandelt, da der Beschwerdeführer weniger als diese 50'000 Rupien, nämlich 200 Euro, bezahlt habe, womit nicht die genaue Höhe, sondern eine Bezahlung insgesamt entscheidend gewesen sei, was eine übliche Einreisegebühr ausschliesse. Dies sei sodann mit der nachfolgenden Frage der Vorinstanz auch richtig festgestellt worden (vgl. A33 F23). Dies habe die Vorinstanz indessen in ihrem Entscheid nicht mehr berücksichtigt. Es sei somit entgegen der Auffassung des SEM nicht darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht behördlich gesucht worden wäre. Vermutungsweise handle es sich bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitskräfte nicht um offizielle, behördlich angeordnete Massnahmen. Der weitere Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahre 2019 erneut nach B._______ zurückgekehrt sei, liege darin begründet, dass die Visa-Gesuche bei verschiedenen europäischen Behörden allesamt abgelehnt worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer auf eine Normalisierung der Situation mit den Sicherheitskräften in seiner Heimat gehofft (vgl. A33 F56). Entgegen der Auffassung des SEM sei diese Aussage vereinbar mit dem Visumsgesuch bei der (...) in I._______ vom 30. Januar 2019, habe der Beschwerdeführer doch jegliche Möglichkeit wahrzunehmen versucht, um nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu müssen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung in Dubai auch seine finanzielle Selbstständigkeit eingebüsst. 4.3 Sodann habe die Vorinstanz auf einzelne widersprüchliche Aussagen hingewiesen. So habe sie festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung von vier, im Rahmen der ergänzenden Anhörung von nur noch drei Festnahmen gesprochen habe. Dabei handle es sich um einen marginalen Unterschied, auch liege der Sachverhalt länger zurück. Einen weiteren Widerspruch habe das SEM darin gesehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben habe, im April 2019 sechs Tage festgehalten worden zu sein, und davon abweichend im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, am selben Tag freigelassen worden zu sein. Indessen sei betreffend Haftdauer kein Widerspruch ersichtlich. Während der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer die Haftdauer vom Oktober 2019 genannt, im Rahmen der ergänzenden Anhörung sei er nur noch zur Dauer im April 2019 befragt worden. Das seien zwei unterschiedliche Sachverhaltselemente, die das SEM vermischt habe. Der Vorwurf sei entschieden zurückzuweisen. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während der ersten Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, wo er im Oktober 2019 eingesperrt worden sei, während er anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben habe, sowohl im April 2019 als auch im Oktober 2019 im Polizeigebäude in H._______ festgehalten worden zu sein. Dieser angebliche Widerspruch müsse indes im Kontext der ersten Befragung gedeutet werden. Wie angesprochen, sei der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung immer wieder unterbrochen worden. Daher habe er sich auf kurze Antworten beschränkt. Er habe, da es bei der Hinfahrt dunkel gewesen sei, erst bei der Freilassung beziehungsweise bei der Ankunft erkannt, dass man ihn bereits im April 2019 von diesem Ort freigelassen habe. Auf Nachfrage, weshalb er nicht bereits während der Anhörung erwähnt habe, in Jaffna festgehalten worden zu sein, habe der Beschwerdeführer angegeben, eventuell nervös gewesen zu sein. Insgesamt bestünden keine gravierenden Widersprüche. 4.4 Die Vorinstanz habe die Schilderung der Asylvorbringen als insgesamt oberflächlich erachtet. Dies treffe nicht zu, habe der Beschwerdeführer doch in seinen Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen verwendet (statt vieler: A22 F45). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die eingereichten Beweismittel geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Hinsichtlich des Vorwurfs des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Mutter des Beschwerdeführers angesichts der jahrelangen Bedrohungslage erst im Jahre 2021 die Klage erhoben habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese, nachdem sie bereits ihren Ehemann aufgrund von Folterungen verloren habe, ihren Sohn mit einer solchen Klage habe schützen wollen, mit deren Einreichung indessen noch zugewartet habe, bis sich der Beschwerdeführer an einem sicheren Ort im Ausland befunden habe. Zum Nachweis der Fussverletzung des Beschwerdeführers werde mit der Beschwerde eine entsprechende Röntgenaufnahme eingereicht. 4.5 Aus den genannten Gründen habe der Beschwerdeführer den Sachverhalt glaubhaft dargetan. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer inhaftiert worden sei, sei als risikoerhöhend zu berücksichtigen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8). Die Tatsache, dass ihm von behördlicher Seite Nachteile zugefügt worden seien, sei asylrelevant und schliesse eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Der Beschwerdeführer sei sexuell missbraucht und Opfer von körperlicher Gewalt geworden, weshalb objektive Gründe für das Vorhandensein einer ausgeprägten subjektiven Furcht vorlägen. 5. 5.1 Wie obenstehend erwähnt wird in der Beschwerde geltend gemacht, die erste Anhörung (A22) sei mangelhaft durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht weniger als zehn Mal unterbrochen worden (vgl. A22 F39-43, F45, F52-53), darunter mehrere Male, in denen er sich «im freien Bericht befunden habe», und er sei mehrfach gebeten worden, sich kürzer zu halten (vgl. A22 F46, F51). Mit dieser Vorgehensweise habe die Vorinstanz eine Atmosphäre geschaffen, welche eine umfassende Sachverhaltsfeststellung erschwert, wenn nicht verhindert habe. Mit dieser Argumentation wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. 5.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Kölz/IHäner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. 5.1.2 Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass die befragende Person den Beschwerdeführer einleitend darüber in Kenntnis setzte, dass er ihn bei der Darlegung der Asylgründe unterbrechen könne, wenn dessen Aussagen für den Asylentscheid unwesentlich seien; sollten nicht alle wesentlichen Informationen erhoben werden können, werde ein zweiter Befragungstermin angesetzt werden. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, «ganz kurz zu erzählen, warum er den Heimatstaat habe verlassen müssen, aber dabei alle Gründe zu nennen». In der Folge wurde der Beschwerdeführer bei seiner freien Rede mit der Begründung unterbrochen, im Moment gehe es nur darum, einen Überblick über die Ausreisegründe zu erhalten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, später darauf zurückzukommen, mehrere Male unterbrochen, wenn dieser die einzelnen Asylgründe zu detailliert zu schildern versuchte. Tatsächlich erhielt der Beschwerdeführer, nachdem sich die befragende Person durch gezielte Fragen offenbar einen ersten Überblick über die Asylgründe verschafft hatte, Gelegenheit, seine Asylgründe zu schildern. Die befragende Person unterbrach den Beschwerdeführer im Verlauf der freien Rede einmal mit der Bitte, «sich über die Dinge, die seinem Vater geschehen seien, etwas kürzer zu fassen», und an anderer Stelle mit dem Hinweis, er werde nochmals zu einer Anhörung eingeladen, «es gehe im Moment nur darum, grob zusammenfassend zu wissen, was passiert sei». Ein anderes Mal wurde der Beschwerdeführer in seiner ansonsten freien Rede von der befragenden Person unterbrochen, um eine klärende Nachfrage zu stellen. Am Ende der Befragung wies die anwesende Rechtsvertretung darauf hin, dass der Beschwerdeführer oft unterbrochen worden sei und er seine Asylvorbringen nicht frei und vollständig habe erzählen können. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, als erstes nur einen kurzen Überblick seiner gesamten Asylgründe zu geben. Da sich der Beschwerdeführer in seiner freien Rede immer wieder in Details verlor, erscheint es nicht unangemessen, dass die befragende Person diesen, wo nötig, unterbrach. Der Beschwerdeführer erhielt denn auch in der Folge Gelegenheit, seine Asylgründe ausführlich zu schildern mit dem Vorbehalt, dass es Ziel dieser ersten Anhörung sei, sich einen groben Überblick über die Asylgründe zu verschaffen, und er in einer ergänzenden Anhörung nochmals ausführlicher über seine Asylgründe befragt werden würde. Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der nachfolgenden ergänzenden Anhörung tatsächlich hinreichend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe detaillierter zu schildern, ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 habe die sri-lankische Armee seinen Vater von 2010 bis zu dessen Tod am 1. März 2013 unter dem Vorwurf, im Besitz von Beträgen der LTTE in Millionenhöhe zu sein und zu wissen, wo dieses Geld und Schmuck versteckten, wiederholt einvernommen, gefoltert und mit dem Tod bedroht. Auch ihn, den Beschwerdeführer, habe man im Jahr 2010 ein erstes Mal, und zwischen 2014 und 2016 mehrere Male unter Anwendung von Schlägen und auch sexueller Misshandlung einvernommen, um von ihm die Verstecke der LTTE (welche sein Vater ihm zu Lebzeiten verraten habe) in Erfahrung zu bringen. Aufgrund der Bedrohungslage sei er im November 2017 legal in die C._______ gereist, wo er sich mit einer Arbeitsbewilligung aufgehalten und durch die Einreichung von Visagesuchen vergeblich versucht habe, von dort legal nach Europa zu gelangen. Während seiner Landesabwesenheit hätten sich die Behörden wiederholt bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Nach Ablauf seiner für Dubai geltenden Arbeitsbewilligung sei er im Februar 2019 nach Sri Lanka zurückgeflogen und zu seiner Mutter und zu seiner Schwester zurückgekehrt, wo er im April und im Oktober 2019 erneut zum versteckten Geld befragt worden sei, obwohl er stets beteuert habe, nichts über die Verstecke zu wissen. Nach Bestechung eines Polizeibeamten durch seine Mutter und seinen Onkel im Oktober 2019 sei er freigelassen worden und ausgereist. 5.2.2 Das angeblich jahrelang andauernde behördliche Interesse an seinem Vater und ihm selbst begründete der Beschwerdeführer stets damit, dass sich gegenüber der Autowerkstatt seines Vaters eine grosse Basis der LTTE befunden habe und sein Vater diesen von 2004/2005 bis 2009 dabei geholfen habe, Geld und Wertgegenstände wie Gold und Schmuck in Fahrzeugen zu verstecken, welche dann von Angehörigen der LTTE durch die Kontrollposten der sri-lankischen Sicherheitskräfte in andere, von den LTTE kontrollierte Gebiete gefahren worden seien. 5.2.3 Indessen vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel darzulegen, aus welchen Gründen sein Vater (der wie der Beschwerdeführer nie ein Mitglied der LTTE gewesen war) und er selbst unter den genannten steten Verdacht der Behörden geraten sein sollten. In diesem Zusammenhang ist besonders beachtlich, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der angeblichen Unterstützungsleistungen der LTTE durch seinen Vater im Jahre 2005 erst zehn Jahre alt und somit bloss ein kleines Kind war. Daher erscheint nicht nachvollziehbar, warum die Behörden davon ausgehen sollten, dass der Beschwerdeführer als damals noch kleines Kind Kenntnis von den Verstecken der LTTE haben sollte, wo sich angeblich Millionenbeträge befanden. Aus diesem Grund erscheint auch die erste Festnahme des damals erst fünfzehn Jahre alten Beschwerdeführers im Jahre 2010 sehr unwahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher erscheint das Vorgehen der Behörden, den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und unter Anwendung massiver Gewalt immer wieder nach den Verstecken der LTTE zu befragen, obwohl bereits der in der Zwischenzeit verstorbene Vater des Beschwerdeführers stets beteuert hatte, nichts von den Verstecken zu wissen. Die (auch in der Beschwerde) geltend gemachte Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers mit den LTTE sympathisiert und mit diesen einen vertrauten Umgang gepflegt habe, vermag den Verdacht der Behörden, der Vater des Beschwerdeführers habe Kenntnis von Verstecken der LTTE und bewahre selbst grosse Geldbeträge bei sich auf, realistischerweise nicht zu begründen. Es erscheint wenig plausibel, dass die LTTE einem einfachen Automechaniker ohne weiteren Bezug zu ihnen Verstecke anvertrauen, wo angeblich Millionenbeträge lagerten. Noch unwahrscheinlicher ist, dass sodann der Beschwerdeführer selbst, als damals noch kleines Kind in solche Geheimnisse eingeweiht worden sein sollte. Die Behauptung, die Behörde sei jahrelang davon ausgegangen, er habe Kenntnis von solchen Verstecken, erscheint realitätsfern. Selbst, wenn die Behörden, wie behauptet, die Vorkommnisse in der Garage beobachtet hätten, ist nicht nachvollziehbar, warum sie aufgrund dieser blossen Beobachtungen zur festen Überzeugung gelangt sein sollten, dass der Vater des Beschwerdeführers genaue Kenntnis von den Verstecken der LTTE habe, geschweige denn der noch sehr junge Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist mit dem SEM festzustellen, dass ohnehin nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Behörden, hätten sie die Vorkommnisse in der Garage tatsächlich beobachtet, die präparierten Fahrzeuge in der Folge an den Kontrollposten der Armee nicht hätten abfangen können. Der Erklärungsversucht in der Beschwerde, wonach weder der Beschwerdeführer noch das SEM davon Kenntnis hätten, ob solche Nachverfolgungen nicht vielleicht doch tatsächlich stattgefunden hätten, vermag nicht zu überzeugen. So ist davon auszugehen, dass die LTTE, wären ihre Fahrzeuge von den Behörden abgefangen, kontrolliert und konfisziert worden, ihre Vorgehensweise geändert hätten. Im Weiteren vermögen die Erklärungen in der Beschwerde, wonach die Behörden das Elternhaus des Beschwerdeführers nicht durchsucht hätten, da es sich beim vermuteten Vermögen um ein solches in Millionenhöhe handle beziehungsweise das Haus so klein sei, dass eine gründliche Durchsuchung nicht nötig gewesen wäre, die unterlassene Hausdurchsuchung nicht plausibel zu erklären. Es ist mit dem SEM festzuhalten, dass die behördliche Vorgehensweise, trotz angeblich jahrelang andauerndem Interesse am Beschwerdeführer dessen Verwandten nie in die Ermittlungshandlungen einzubeziehen, realitätsfremd erscheint. Die Entgegnungen in der Beschwerde, wonach diese nicht befragt worden seien, weil sie nichts mit der Garage zu tun gehabt hätten und zudem die Schwestern nicht mehr in der Umgebung lebten, vermögen nicht zu überzeugen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, warum er nach den erlittenen Misshandlungen im Jahr 2015 seinen Heimatort B._______ nicht schon damals verlassen hat, um temporär an einem anderen Ort in Sri Lanka sicherer zu leben. Die Hinweise in der Beschwerde auf sein jugendliches Alter und seine Erwerbsmöglichkeit am Heimatort stellen durchaus Gründe für ein Bleiben dar, vermögen indessen die offenbar gehegte Furcht vor weiterer Folter nicht aufzuwiegen. Die (unter Bezugnahme auf entsprechende Berichte) in der Beschwerde gemachten Ausführungen zur allgemeinen Gefährdungssituation von Tamilen in Sri Lanka, welche auch nach Ende des Bürgerkrieges weiterhin bestehe, vermögen bereits wegen fehlendem Sachzusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der Einschätzung zu ändern. Auch die eingereichten Beweismittel sind, wie das SEM zutreffend festgehalten hat, zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nur bezüglich der von der Mutter des Beschwerdeführers bei der Human Rights Organization eingereichten Klage eingegangen wird. Mit der Behauptung, wonach die Mutter des Beschwerdeführers, die ihren Sohn mit einer solchen Klage habe schützen wollen, mit deren Einreichung indessen noch zugewartet habe, bis sich der Beschwerdeführer an einem sicheren Ort im Ausland befunden habe, vermag nicht plausibel erklärt zu werden, warum diese angesichts der jahrelangen Bedrohungslage erst im Jahre 2021 die Klage eingereicht hat und dies wohlgemerkt zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer bereits längst ins Ausland begeben hatte und damit gar nicht mehr unmittelbar bedroht war. Angeblich im Zusammenhang mit der genannten Klage der Mutter bei der Human Rights Organization vom 13. Juli 2021 wurde auf Beschwerdeebene ein als «(...)» bezeichnetes Bestätigungsschreiben vom 15. November 2021 nachgereicht. Vorab ist festzuhalten, dass dieses Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und somit sehr einfach fälschbar ist. Bereits vor diesem Hintergrund kann diesem lediglich ein eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden. Zusätzlich kommt in casu erschwerend hinzu, dass das betreffende Dokument auch mehrere inhaltliche Unstimmigkeiten und Auffälligkeiten aufweist. Vorab fällt auf, dass das Schreiben keinerlei Einleitung enthält und weder ersichtlich ist aus welchem Grund diese Ausführungen überhaupt hätten gemacht werden sollen, noch aufgrund wessen Anfrage dies erfolgte, noch an wen dieses Dokument überhaupt gerichtet ist. Das Schreiben stellt vielmehr eine ohne erkennbaren Grund getätigte simple Auflistung angeblicher Einzelgeschehnisse dar. Hierbei sticht ins Auge, dass diese Auflistung in sehr auffallender Weise sich an die Behauptungen des Beschwerdeführers anlehnt, daneben aber keinerlei weitere Sachangaben, Details oder sachdienliche Zusatzaspekte enthält, wie sie in einem in realiter erfolgten polizeilichen Schreiben eigentlich zu erwarten gewesen wären. Auch die sprachliche Ausprägung erscheint für ein offizielles polizeiliches Schreiben eher ungeeignet und wirkt ganz im Gegenteil sogar auffallend laienhaft. Zusätzlich kommt hinzu, dass einige inhaltliche Aspekte dieses Schreibens nicht realitätsnah sind und in einem authentischen polizeilichen Schreiben kaum je so enthalten wären. So wird beispielsweise preisgegeben, welche Polizeieinheiten angeblich mit der Verhaftung des Beschwerdeführers beauftragt worden sein sollen und dass der Beschwerdeführer umgehend verhaftet würde, sollte er gefasst werden. Gleichzeitig wird angegeben, diese Information sei auch der Mutter des Beschwerdeführers an deren Privatadresse zugestellt worden. Dieses Vorgehen erscheint lebensfremd. Der Zweck einer Ausschreibung zur Verhaftung besteht darin, dass eine gesuchte Person rasch aufgegriffen und verhaftet werden kann. Eine polizeiliche Mitteilung an die Angehörigen des Gesuchten, dass dieser zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, würde indes gerade bewirken, dass dieser frühzeitig gewarnt ist und sich dadurch problemlos einer Verhaftung entziehen könnte. Es ist daher kaum anzunehmen, dass die Polizei die von ihr geplante Verhaftung gleich selber aktiv dadurch verhindert, indem sie die Angehörigen des Gesuchten über die Gefahr einer Verhaftung selber vorinformiert. Rein zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle ergänzend erwähnt, dass auch der Briefkopf des Schreibens vom 15. November 2021 Anlass zu gewissen Zweifeln gibt. Die Telefon- und Faxnummern der Polizeieinheiten der sri-lankischen Polizei können online der Homepage der sri-lankischen Polizei entnommen werden. Die im Schreiben vom 15. November 2021 aufgeführte Fax-Nummer kann hierbei der (...) zugeordnet werden. Die im Briefkopf des Schreibens vom 15. November 2021 ebenfalls aufgeführte Telefonnummer korrespondiert demgegenüber aber nicht mit der online ersichtlichen Telefonnummer dieser Einheit (vgl. Angaben unter: Functional Division (police.lk). Der Umstand, dass in einem offiziellen Schreiben die Telefon- und Fax-Nummern nicht der gleichen Polizeieinheit zugeordnet werden können, erscheint daher zumindest ungewöhnlich. Angesichts der fraglichen Beschaffenheit, der fraglichen Herkunft und des fraglichen Inhalts des Schreibens vom 15. November 2021 ist vor dem Hintergrund der ohnehin bereits bestehenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Beweiskraft des genannten Bestätigungsschreibens als bloss gering einzustufen. Mit der Beschwerde wurde schliesslich zum Nachweis der Fussverletzung des Beschwerdeführers eine entsprechende Röntgenaufnahme eingereicht, ohne anzugeben, inwiefern der Beschwerdeführer damit etwas zu seinen Gunsten ableiten können sollte. 5.2.4 Der Eindruck, dass es sich bei den genannten Vorbringen um ein offensichtliches Konstrukt handelt, wird durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente bestätigt. So hat der Beschwerdeführer, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, anlässlich der Anhörung von insgesamt vier Festnahmen im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 berichtet, indessen im Rahmen der Anhörung von lediglich drei Festnahmen gesprochen. In der Beschwerde wurde hierzu bloss entgegnet, dass es sich um einen marginalen Unterschied handle und «der Sachverhalt länger zurückliege». Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer während der ersten Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, wo er im Oktober 2019 eingesperrt worden sei, während er anlässlich der ergänzenden Anhörung angegeben habe, sowohl im April 2019 als auch im Oktober 2019 im Polizeigebäude in H._______ festgehalten worden zu sein. Die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer, da es bei der Hinfahrt dunkel gewesen sei und er erst bei der Freilassung beziehungsweise bei der Ankunft erkannt habe, dass er bereits im April 2019 von diesem Ort freigelassen worden sei, vermag nicht zu erklären, warum er nicht bereits während der Anhörung erwähnt hat, in Jaffna festgehalten worden zu sein. 5.2.5 Im Weiteren trifft es zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten substanzarm ausgefallen sind. Eine Durchsicht des Protokolls der ergänzenden Anhörung bestätigt die Einschätzung des SEM, dass sich der Beschwerdeführer bei Fragen zu den Einvernahmen und Haftbedingungen auf einfache Dialoge und die angeblichen Misshandlungen fokussiert hat, ohne dabei erlebnisgeprägte Einzelheiten oder persönlich gefärbte Erinnerungen wiederzugeben. Auch die Schilderungen über die angeblichen sexuellen Übergriffe im Jahre 2015 erwecken nicht den Eindruck von selbst Erlebtem, sondern sind schematisch und rudimentär ausgefallen. Die vom SEM angegebenen Protokollstellen geben diesen Eindruck zutreffend wieder (vgl. A33 F33, F36, F39-42 und F46, F124-130). Es fällt insbesondere auf, dass die Schilderungen im Rahmen der freien Rede zwar lange, aber nicht ausführlich ausgefallen sind (kaum Realkennzeichen wie Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen). Der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer bewusst auf immer die gleichen oder ähnlichen Sachverhaltselemente bezieht, vermag in der Beschwerde mit dem Hinweis auf einzelne Protokollstellen nicht entkräftet werden, sind doch in den zitierten einzelnen Aussagen kaum Realkennzeichen vorhanden (z.B. «Sie riefen meinen Vater mit seinem Decknamen J._______», «Mein Vater hat diese Sachen unter dem Sitz..] versteckt.» Ebenso wenig trifft es zu, dass die allgemein gehaltenen Aussagen «Ich habe auch meinem Vater oft abgeraten, solche Arbeit [...] zu erledigen, aber Vater ist einer anderen Meinung gewesen. [...] Ich habe meinen Vater auch mehrmals gewarnt. [...] Wir müssen mit Konsequenzen rechnen», wie in der Beschwerde behauptet, Ausdruck von vom Beschwerdeführer benannten inneren Konflikten sind. Auch die Beschreibung des Beschwerdeführers seiner Peiniger «Diese Leute von den Sicherheitskräften sind sehr korpulent. Sie sind sehr kräftig», sind entgegen der Auffassung in der Beschwerde keineswegs detailliert ausgefallen. Bei dieser klaren Aktenlage hat das SEM zu Recht die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens nach Istanbul-Protokoll verneint. Entsprechendes erschiene ohnehin nur dann angebracht, wenn sich die betroffenen Vorbringen überhaupt widerspruchslos und nachvollziehbar in das übrige Sachgeschehen einbetten liessen. Eine solche Ausgangslage liegt aber in casu angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten gerade offenkundig nicht vor. 5.2.6 Hinzu kommt, dass, wie vom SEM zutreffend erkannt, nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in den C._______ tatsächlich im Februar 2019 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist. Die Rückkehr nach Sri Lanka und der dortige Aufenthalt bis zur endgültigen Ausreise am 7. Januar 2020 blieb unbelegt. Auch den Ablauf der Arbeitserlaubnis in D._______ hat der Beschwerdeführer nicht dokumentiert. Im Weiteren wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich legal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, weshalb eine damalige behördliche Suche nach ihm ausgeschlossen werden könne. In der Beschwerde wird bestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2019 legal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob es Probleme bei der Einreise gegeben habe, angegeben, dass er angehalten worden sei und 50'000 Rupien hätte zahlen müssen. Bei dieser Summe habe es sich um ein Bestechungsgeld gehandelt, da der Beschwerdeführer weniger als diese 50'000 Rupien bezahlt habe, womit nicht die genaue Höhe, sondern eine Bezahlung insgesamt entscheidend gewesen sei, was eine übliche Einreisegebühr ausschliesse. Dies sei sodann mit der nachfolgenden Frage der Vorinstanz auch richtig festgestellt worden (vgl. A33 F23). Aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, mit seinem Reisepass legal nach Sri Lanka eingereist zu sein (vgl. A33 F22). Er ergänzte auf Nachfrage, ob es am Flughafen bei der Einreise zu irgendwelchen Problemen gekommen sei (vgl. A33 F23), dass er als grenzpolizeiliche Massnahme befragt worden sei. Die Immigrationsbehörden hätten von ihm wissen wollen, warum er in den C._______ gewesen sei und was er dort getan habe (vgl. A33 F23). Er sei aufgefordert worden, 50'000 Rupien zu bezahlen, worauf er nach Zahlung von 200 Euro habe einreisen können. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht, dass es sich bei der Zahlung dieser Geldsumme um ein Bestechungsgeld gehandelt habe, da der Beschwerdeführer mit der Zahlung von 200 Euro umgerechnet weniger als 50'000 Rupien entrichtet habe, was eine übliche Einreisegebühr ausschliesse. Der Beschwerdeführer habe denn auch die Frage, ob es sich hierbei um ein Schmiergeld gehandelt habe, bejaht (vgl. A33 F24). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar anscheinend erst nach Zahlung eines Schmiergeldes einreisen konnte, die Immigrationsbehörden indessen offenbar keinerlei Kenntnis von einer behördlichen Suche nach ihm hatten. Aufgrund der strengen Kontrollen im Flughafen in Colombo ist daher von einer fehlenden behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer auszugehen, was ein weiteres Indiz für eine fehlende Gefährdungssituation darstellt. Weiter kommt hinzu, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne zwingende Gründe wieder freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrte und mit seinem eigene Reisepass über den gut kontrollierten Flughafen Colombo einreiste, auch entschieden gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht spricht. 5.3 Aus den genannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen. 5.4 Es bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 5.5 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministersof state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Die Neuwahlen haben im August 2020 stattgefunden; Rajapaksas Partei ist siegreich daraus hervorgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Da SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz (B._______, Stadt H._______) und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Mutter, Schwestern), eine gesicherte Wohnsituation und (auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation [Hämorrhoiden, Fussbeschwerden]) die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Weiteren sei hinsichtlich des geäusserten Wunsches des Beschwerdeführers, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben, auf die vorhandenen psychotherapeutischen Strukturen im Norden Sri Lankas, insbesondere in der Stadt H._______, zu verweisen. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, welche nicht schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen wären. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wird in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung beantragt. Vorliegend haben sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung des K._______ vom 4. November 2021 (vgl. Beilage 9 zur Beschwerdeeingabe) ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen. Auf die der Auferlegung der Verfahrenskosten ist deshalb zu verzichten. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Damit ist gestützt auf Art. 102m AsylG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch wurde vom Gericht bisher noch nicht instruktionsweise behandelt; es ist mit dem vorliegenden Urteil gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin, MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, 5001 Aarau, ist als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen, nachdem sie die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m AsylG erfüllt. Der von der Rechtsvertreterin geleistete Vertretungsaufwand ist mithin unter dem Titel des amtlichen Honorars zu entschädigen. Mit der Beschwerdeeingabe wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse auf insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen.

4. MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, 5001 Aarau, wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

5. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 1'200.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: