Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei Inhaber einer (…) gewesen, welche sich gegenüber einer Basis der Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) befunden habe. Er selbst habe in der (…) ausgeholfen. Sein Vater habe den LTTE in den Jahren 2004/2005 bis 2009 geholfen, (…) und (…) in Fahrzeugen zu verstecken. Weder er noch sein Vater hätten jemals Einzelheiten über diese Transporte und den Verbleib der in den Fahrzeugen versteckten Gegenständen erfah- ren. In der Folge seien sie beide mehrfach befragt und gefoltert worden. Im (…) 2013 sei sein Vater infolge der Misshandlungen verstorben. Aufgrund der Bedrohungslage sei er im (…) 2017 in die B._______ gereist. Während seiner Landesabwesenheit hätten sich die Behörden wiederholt bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Im (…) 2019 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und erneut befragt worden. Im (…) 2020 sei er wiederum ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 ab. B. B.a Am 12. März 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe die LTTE aktiver unterstützt als er bisher geltend gemacht habe. Er habe (…) und (…) von der LTTE erhalten, um (…), (…) zu (…) und (…). Auch er selbst sei in diese Aktivitäten involviert gewesen. Aus Angst ausgeschafft zu werden, habe er diese Tätigkeiten im ordentlichen Verfahren nicht er- wähnt. Zudem habe er sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka politisch en- gagiert. Ferner habe er erfahren, dass zwei Angestellte der Sicherheitsbe- hörden sich bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt hätten.
E-2490/2022 Seite 3 Schliesslich sei er psychisch krank und entgegen der Ansicht der Vor-in- stanz müsste er die Kosten für medizinische Behandlungen in Sri Lanka selbst tragen. Als Beweismittel reichte er ein auf Englisch verfasstes Schreiben eines An- walts vom 1. März 2022, ein nicht übersetztes Schreiben seiner Mutter vom
5. März 2022, mehrere Belege bezahlter Arztrechnungen aus den Jahren 2016 bis 2019 und diverse Fotos ein. B.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 qualifizierte die Vorinstanz die Ein- gabe als Wiedererwägungsgesuch, trat darauf nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 14. Oktober 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die Vorbringen betreffend Offenlegung der wahren Tätigkeiten des Vaters für die LTTE, das politische Engagement des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus Sri Lanka, Nichtübernahme der Gesundheitskosten durch den sri-lankischen Staat sowie den Nachweis eines Aufenthalts in Sri Lanka im (…) 2019 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–, wies die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie um Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen durch die Schweizerische Botschaft in C._______ ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. C.b Am 8. Juni 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
E-2490/2022 Seite 4
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor- behalt von E. 2.2 – einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstän- digen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sa- che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft so- wie der Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz fest, das Wiedererwägungsgesuch erschöpfe sich in weiten Teilen in Wie- derholungen von bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, seine Mutter sei am
28. Februar 2022 aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden, sei festzuhalten, dass der Rechtsvertreter dies in mehreren anderen Ver- fahren ebenfalls vorgebracht habe, ohne einen Beweis für die Besuche zu erbringen. Das auf Tamilisch verfasste Schreiben der Mutter vom 5. März 2022 sei als Gefälligkeitsschreiben einer nahestehenden Person zu quali-
E-2490/2022 Seite 5 fizieren, womit es keinen Beweiswert entfalte. In antizipierter Beweiswürdi- gung könne auf dessen Übersetzung verzichtet werden. Ebenfalls keinen Beweiswert habe das Schreiben des Anwalts vom 1. März 2022, da es nicht fälschungssicher sei. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die beiden Schreiben nicht bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten er- stellt und beigebracht werden können. Betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Möglichkeit der Behandlung von psychischen Erkran- kungen könne auf die Verfügung vom 14. Oktober 2021 und das Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 verwiesen werden. Schliesslich sei das SEM zur Prüfung der Vorbringen betreffend das effektive Engagement des Vaters für die LTTE und die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor der Ausreise funktionell nicht zuständig. Gleiches gelte betreffend die Fotos eines Heldengedenktages und einer am 31. Januar 2019 stattgefun- denen Geburtstagsfeier.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor- instanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Schreiben des Anwalts, auseinandergesetzt. Er habe aus Angst, mit Terrorismus in Verbindung gebracht zu werden, wichtige Details des Enga- gements seines Vaters für die LTTE im ordentlichen Verfahren nicht er- wähnt. Ferner habe sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka seit dem Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 verschlechtert. Es habe seit April 2022 zahlreiche Demonstrationen, Streiks und Strassenblockaden gege- ben.
E. 5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Mit der neu vorgebrachten aktiveren Rolle des Va- ters bei den LTTE und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus Sri Lanka werden keine Tatsachen angerufen, die erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetreten sind, sondern vielmehr solche, die sich bereits zuvor ereignet haben, vom Beschwerde- führer aber bisher verschwiegen worden sind. Die Fotos eines Heldenge- denktages sowie diejenigen einer am 31. Januar 2019 stattgefundenen Geburtstagsfeier und die Belege bezahlter Arztrechnungen aus den Jahren 2016 bis 2019 sind ebenfalls vor dem Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 entstanden. Diese Vorbringen wären somit gegebenenfalls im Rah- men eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prü- fen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf diese Vorbringen materiell nicht eingegangen. Anzufügen ist, dass die Eingabe vom 22. März 2021
E-2490/2022 Seite 6 vom Gericht bereits aus formellen Gründen nicht als Revisionsgesuch ent- gegenzunehmen ist (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art 121 BGG).
E. 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vor- instanz sodann mit den Beweismitteln, welche nach dem Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 entstanden sind, auseinandergesetzt. Sie führte zutreffend aus, die Schreiben der Mutter und des Anwalts hätten aufgrund der Nähe zum Beschwerdeführer respektive mangels Fäl- schungsmerkmalen nur einen geringen Beweiswert. Dessen ungeachtet legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewe- sen sein soll, diese im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und einzureichen, zumal er in Kontakt mit seiner Mutter stand und das Schrei- ben des Anwalts anlässlich der Anhörung bereits in Aussicht gestellt hat (vgl. act. 1100084-33/22 F8 ff.). Was die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, so ist auf die Erwägungen im Urteil E-5033/2021 vom
21. Januar 2022 zu verweisen. In diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs einlässlich auseinandergesetzt und diese bejaht. Auch aktuell geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler Urteil E-990/2020 vom
15. Juni 2022 E. 9.3.1 und D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 11.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar weist der Beschwerdeführer auf die sich ver- schlechternde Wirtschaftslage in Sri Lanka hin, macht aber keine individu- ellen Gründe geltend, welche seine Rückkehr unzumutbar erscheinen las- sen.
E. 5.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in erster Linie Vorbringen des ordentlichen Asylver- fahrens wiederholt, welche bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Der Be- schwerdeführer ist – auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte – mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachge- such oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Das SEM ist in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG und Art. 111b AsylG zu
E-2490/2022 Seite 7 Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2490/2022 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2490/2022 Urteil vom 28. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung(Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei Inhaber einer (...) gewesen, welche sich gegenüber einer Basis der Liberation Tigers of Tamil Ealam (LTTE) befunden habe. Er selbst habe in der (...) ausgeholfen. Sein Vater habe den LTTE in den Jahren 2004/2005 bis 2009 geholfen, (...) und (...) in Fahrzeugen zu verstecken. Weder er noch sein Vater hätten jemals Einzelheiten über diese Transporte und den Verbleib der in den Fahrzeugen versteckten Gegenständen erfahren. In der Folge seien sie beide mehrfach befragt und gefoltert worden. Im (...) 2013 sei sein Vater infolge der Misshandlungen verstorben. Aufgrund der Bedrohungslage sei er im (...) 2017 in die B._______ gereist. Während seiner Landesabwesenheit hätten sich die Behörden wiederholt bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt. Im (...) 2019 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und erneut befragt worden. Im (...) 2020 sei er wiederum ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 ab. B. B.a Am 12. März 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als Mehrfachgesuch bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe die LTTE aktiver unterstützt als er bisher geltend gemacht habe. Er habe (...) und (...) von der LTTE erhalten, um (...), (...) zu (...) und (...). Auch er selbst sei in diese Aktivitäten involviert gewesen. Aus Angst ausgeschafft zu werden, habe er diese Tätigkeiten im ordentlichen Verfahren nicht erwähnt. Zudem habe er sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka politisch engagiert. Ferner habe er erfahren, dass zwei Angestellte der Sicherheitsbehörden sich bei seiner Mutter nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Schliesslich sei er psychisch krank und entgegen der Ansicht der Vor-instanz müsste er die Kosten für medizinische Behandlungen in Sri Lanka selbst tragen. Als Beweismittel reichte er ein auf Englisch verfasstes Schreiben eines Anwalts vom 1. März 2022, ein nicht übersetztes Schreiben seiner Mutter vom 5. März 2022, mehrere Belege bezahlter Arztrechnungen aus den Jahren 2016 bis 2019 und diverse Fotos ein. B.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, trat darauf nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 14. Oktober 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Auf die Vorbringen betreffend Offenlegung der wahren Tätigkeiten des Vaters für die LTTE, das politische Engagement des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus Sri Lanka, Nichtübernahme der Gesundheitskosten durch den sri-lankischen Staat sowie den Nachweis eines Aufenthalts in Sri Lanka im (...) 2019 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-, wies die Anträge um Ansetzung einer Anhörung sowie um Vornahme zusätzlicher Instruktionsmassnahmen durch die Schweizerische Botschaft in C._______ ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Am 8. Juni 2022 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme sind nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz fest, das Wiedererwägungsgesuch erschöpfe sich in weiten Teilen in Wiederholungen von bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, seine Mutter sei am 28. Februar 2022 aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden, sei festzuhalten, dass der Rechtsvertreter dies in mehreren anderen Verfahren ebenfalls vorgebracht habe, ohne einen Beweis für die Besuche zu erbringen. Das auf Tamilisch verfasste Schreiben der Mutter vom 5. März 2022 sei als Gefälligkeitsschreiben einer nahestehenden Person zu qualifizieren, womit es keinen Beweiswert entfalte. In antizipierter Beweiswürdigung könne auf dessen Übersetzung verzichtet werden. Ebenfalls keinen Beweiswert habe das Schreiben des Anwalts vom 1. März 2022, da es nicht fälschungssicher sei. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die beiden Schreiben nicht bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten erstellt und beigebracht werden können. Betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Möglichkeit der Behandlung von psychischen Erkrankungen könne auf die Verfügung vom 14. Oktober 2021 und das Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 verwiesen werden. Schliesslich sei das SEM zur Prüfung der Vorbringen betreffend das effektive Engagement des Vaters für die LTTE und die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor der Ausreise funktionell nicht zuständig. Gleiches gelte betreffend die Fotos eines Heldengedenktages und einer am 31. Januar 2019 stattgefundenen Geburtstagsfeier. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Schreiben des Anwalts, auseinandergesetzt. Er habe aus Angst, mit Terrorismus in Verbindung gebracht zu werden, wichtige Details des Engagements seines Vaters für die LTTE im ordentlichen Verfahren nicht erwähnt. Ferner habe sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka seit dem Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 verschlechtert. Es habe seit April 2022 zahlreiche Demonstrationen, Streiks und Strassenblockaden gegeben. 5. 5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Mit der neu vorgebrachten aktiveren Rolle des Vaters bei den LTTE und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vor der Ausreise aus Sri Lanka werden keine Tatsachen angerufen, die erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetreten sind, sondern vielmehr solche, die sich bereits zuvor ereignet haben, vom Beschwerdeführer aber bisher verschwiegen worden sind. Die Fotos eines Heldengedenktages sowie diejenigen einer am 31. Januar 2019 stattgefundenen Geburtstagsfeier und die Belege bezahlter Arztrechnungen aus den Jahren 2016 bis 2019 sind ebenfalls vor dem Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 entstanden. Diese Vorbringen wären somit gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf diese Vorbringen materiell nicht eingegangen. Anzufügen ist, dass die Eingabe vom 22. März 2021 vom Gericht bereits aus formellen Gründen nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art 121 BGG). 5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz sodann mit den Beweismitteln, welche nach dem Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 entstanden sind, auseinandergesetzt. Sie führte zutreffend aus, die Schreiben der Mutter und des Anwalts hätten aufgrund der Nähe zum Beschwerdeführer respektive mangels Fälschungsmerkmalen nur einen geringen Beweiswert. Dessen ungeachtet legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und einzureichen, zumal er in Kontakt mit seiner Mutter stand und das Schreiben des Anwalts anlässlich der Anhörung bereits in Aussicht gestellt hat (vgl. act. 1100084-33/22 F8 ff.). Was die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, so ist auf die Erwägungen im Urteil E-5033/2021 vom 21. Januar 2022 zu verweisen. In diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einlässlich auseinandergesetzt und diese bejaht. Auch aktuell geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler Urteil E-990/2020 vom 15. Juni 2022 E. 9.3.1 und D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 11.2 mit weiteren Hinweisen). Zwar weist der Beschwerdeführer auf die sich verschlechternde Wirtschaftslage in Sri Lanka hin, macht aber keine individuellen Gründe geltend, welche seine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. 5.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in erster Linie Vorbringen des ordentlichen Asylverfahrens wiederholt, welche bereits rechtskräftig beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Wiedererwägungsgesuch (wie auch ein Mehrfachgesuch oder eine Revision) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Das SEM ist in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG und Art. 111b AsylG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Nathalie Schmidlin Versand: