Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – äthiopischer Staatsangehöriger – suchte am
26. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM trat mit Entscheid vom 6. Januar 2025 im zunächst eingeleiteten Dublin-Verfahren auf das Asylgesuch vom 26. Oktober 2024 nicht ein und eröffnete am 23. September 2025 das nationale Asyl- und Wegweisungs- verfahren (abgelaufene Überstellungsfrist). C. Der Beschwerdeführer wurde am 4. November 2024 summarisch zu seiner Person (PA) befragt, am 7. November 2024 im persönlichen Dublin-Ge- spräch und am 22. Oktober 2025 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine Familienangehörigen seien bei der Oromo Liberation Front (OLF) politisch tätig gewesen. Der Vater sei mehrfach verhaftet worden und die Mutter 2016 oder 2017 zwei Monate lang im Gefängnis gewesen. Der Beschwer- deführer sei 2019/2020 auf der Strasse von vier Sicherheitsleuten wegen Verdachts, ein OLF-Terrorist zu sein, verhaftet worden und habe mehr als zwei Jahre unter unmenschlichen Bedingungen im Gefängnis verbracht. Die Familie sei enteignet worden und unbekannten Aufenthalts. Sein Onkel mütterlicherseits habe im Kabinett im Sicherheitsbereich gearbeitet und einflussreiche Leute bestochen, um ihn aus dem Gefängnis frei zu bekom- men. Danach habe der Onkel den Beschwerdeführer zwei Monate bei sich versteckt und die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer habe Äthio- pien im Oktober 2023 illegal verlassen und sei in den Sudan und nach Lybien gereist. Am 2. September 2024 sei er via Italien in die Schweiz ein- gereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien von Schulzeugnissen und Social Media Fotos der OLF zu den Akten. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 30. Oktober 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 26. Oktober 2024 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
D-8608/2025 Seite 3 E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 30. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und sub- eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständi- gen Feststellung des Sachverhalts beantragt. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Schreiben vom 11. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-8608/2025 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ungenü- gende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei – mit Hinweis auf die Fragen F1 bis F60 und F72 bis F89 des Anhörungsprotokolls (A33/13; Beschwerde S. 6) – infolge einer ungenügenden Befragungstech- nik und eines nicht empathischen Befragungsklimas ungenügend festge- stellt worden, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist weder etwas Ungewöhnliches am Befragungsklima noch an der Befragungstechnik, beispielsweise zu konkreten Punkten wie der Identität, den Familienverhältnissen, der Ausbildung, dem Reiseweg oder den Beweismitteln (A33/13, F1 bis F60), oder an den Rückfragen der Fachperson zu den Gesuchsgründen (A33/13, F72 bis F89) zu erblicken. Aus dem Anhörungsprotokoll geht keine mangelhafte Befragung infolge unpassender geschlossener Fragen, anstelle offener, hervor. Vielmehr fällt auf, dass bei dieser Rüge die wesentliche freie Schilderung des Beschwer- deführers zu den Asylvorbringen an sich unerwähnt bleibt (A33/13, F61 ff.). Gemäss dem Anhörungsprotokoll wurde der Beschwerdeführer mehrfach ermutigt, «alles detailliert» beziehungsweise «mehr darüber» zu erzählen (beispielsweise A33/13: F60, F63, F66 f.). Insbesondere verneinte die Rechtsvertretung zum Schluss der Anhörung das Bestehen weiterer Fra- gen oder Themenbereiche, welche für eine Sachverhaltserstellung wesent- lich seien (A33/13, F94). Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechts- genüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insoweit der Be- schwerdeführer nicht mit der Einschätzung der Vorinstanz einverstanden
D-8608/2025 Seite 5 ist, wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Würdigung der Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen und ob aufgrund unplausibel eingestufter Aussagen auf eine Auseinandersetzung mit der Asylrelevanz der Vorbringen verzich- tet werden kann, beschlagen die materielle Würdigung der Sache, und kön- nen nicht Gegenstand formeller Rügen sein. Aus der vom Beschwerdefüh- rer – als erwachsenem Mann – ins Feld geführten fehlenden Ausgestaltung seiner Rückkehr im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst ungeachtet der Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG des Beschwerdeführers waren weitere Abklärungen durch die Vorinstanz in Bezug auf die unglaubhaften Angaben nicht zwingend nötig. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend we- der auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungs- grundsatzes.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-8608/2025 Seite 6
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Angaben zu seinen Tätigkeiten und seinem Gefängnisaufenthalt, wie auch zu den Inhaftierungen und Tätigkeiten seiner Familienangehörigen seien sehr vage, oberflächlich und klischeehaft zu qualifizieren. Er habe weder konkrete Angaben zur Haftzeit, noch zur Haftdauer oder den Grün- den für die Inhaftierungen machen können. Einzig die Dauer der Haft der Mutter (zwei Monate) habe er gewusst. Er sei über zwei Jahre in Haft ge- wesen und dennoch würden sich seine Aussagen darauf beschränken, als Terrorist verdächtigt und schlecht behandelt worden zu sein, ohne Nen- nung irgendeines Details, das nicht bloss allgemeinen Vorstellungen eines Gefängnisaufenthaltes entspreche (fehlender Platz, mangelnde medizini- sche Versorgung und Misshandlungen). Er habe auch keine konkreten An- gaben zu den Mitgefangenen machen können. Eine Person, die wirklich inhaftiert gewesen sei, erzähle spontan auch von Umständen, die nicht di- rekt mit Verfolgung oder Misshandlung zu tun hätten, was bei ihm gänzlich gefehlt habe. Die Begründung zur Freilassung (der Onkel habe einige Leute gekannt) und die Angaben zur Ausreise, zur Enteignung der Familie und zu deren Verschwinden seien substanzlos. Bei tatsächlich Erlebtem seien genauere Angaben zu erwarten gewesen, zumal er im Vergleich dazu seinen Lebenslauf präzis und detailreich habe schildern können. Im Weiteren sei es unrealistisch, ein Onkel mütterlicherseits sei Minister in der äthiopischen Regierung gewesen, obwohl die Mutter ebenfalls verhaftet und alle Angehörigen des Vaters bei der OLF gewesen seien. Bezeichnen- derweise habe der Beschwerdeführer nichts Konkretes zur Funktion des Onkels sagen können. Es sei alsdann nicht nachzuvollziehen, er habe den Beschwerdeführer erst nach zweieinhalb Jahren befreit, seine Stellung oder sein Leben für die Freilassung eines Staatsfeindes riskiert und ihn anschliessend verstecken müssen. Die dargelegte Verhaftung des Be- schwerdeführers ohne konkreten Grund auf der Strasse sei, selbst wenn er aus einer politisch aktiven Familie stammen würde, nicht plausibel. Die Kopie eines Schulzeugnisses und allgemeine Fotos der OLF würden zur Stützung der Vorbringen nicht ausreichen. Die Angaben, bei seiner Verhaf- tung sei alles beschlagnahmt worden beziehungsweise das mit Daten ge- speicherte Handy verloren gegangen, sei als Schutzbehauptung zu werten und unterstreiche die Unglaubhaftigkeit seiner Verhaftung beziehungs- weise Vorbringen.
D-8608/2025 Seite 7 Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme der Rechtsvertretung wür- den die Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufgrund eines ungenü- gend erstellten Sachverhaltes in jeder Hinsicht der Substanz und Logik ent- behren. Es handle sich bei der Art der Aussagen auch nicht um Folgen einer Traumatisierung, sondern vielmehr um Merkmale eines konstruierten Sachverhalts. Ein politisches Engagement für die OLF oder die Teilnahme an Demonstrationen seien als nachgeschobene Vorbringen zu erachten, da er solche Tätigkeiten in der Anhörung trotz Nachfragen bezüglich der Asylgründe nicht erwähnt habe.
E. 6.2 In der Beschwerde wird dem hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen materiell hauptsächlich entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei durch die Frageform der Fachperson verunsichert gewesen, was er al- les erzählen solle. Er habe über die Tätigkeiten seiner Familienmitglieder (Landwirtschaftstätigkeit, Getreidemagazin) detailliert und zur Verhaftung ausreichend berichtet. Es gehe aus öffentlichen Berichten (Herkunftslän- derinformationen) hervor, dass junge Männer bei Kontrollen besonders von Verhaftungen betroffen seien, weshalb seine Darstellung dazu stimmig sei. Er habe zudem nicht darauf schliessen müssen, dass er bei der Frage zur Haft der Mutter von sich aus über beide Elternteile hätte Angaben machen sollen, und er habe ausserdem dargelegt, sein Grossvater sei ein enga- gierter Kämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer könne – ausser, dass der Grund die politische Gesinnung der Familie gewesen sei– die Enteignung als rechtlichen, schwer verständlichen Akt nicht erklären und eine Erläute- rung könne von ihm auch nicht erwartet werden. Es sei nachvollziehbar, dass der junge Beschwerdeführer, der mit zahlreichen psychischen und physischen Beschwerden zu kämpfen und sich durch den traumatischen Verlust seiner Familie und die Flucht verschlossen habe, nicht über das Auseinanderfallen der Familie habe sprechen können. Insgesamt seien die Enteignung, wie auch die Inhaftierung plausibel dargestellt worden, wenn auch auf knappe Art und Weise. Nachdem die Asylvorbringen des Be- schwerdeführers glaubhaft gemacht worden seien, sei der äthiopische Staat nicht in der Lage, ihm wirksamen Schutz vor der drohenden Verfol- gung aufgrund seines familiären politischen Hintergrundes zu bieten. Es liege eine asylrelevante Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG vor.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht glaubhaft qualifiziert, die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Er-
D-8608/2025 Seite 8 gänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Ver- fügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner an- deren Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, die Angaben des Beschwer- deführers zu seinen Asylvorbringen (Verhaftung, Gefängnisaufenthalt, seine politischen Tätigkeiten und jene der Familienangehörigen, Enteig- nung der Familie), seien knapp, vage und stereotyp ausgefallen. Der Er- klärungsversuch mit einer Verunsicherung des Beschwerdeführers, was er alles konkret hätte darlegen sollen, vermag nicht zu überzeugen, zumal eine solche nicht an die Befragungstechnik geknüpft werden kann (vgl. vor- stehend E. 4). Die Aufforderung der Fachperson in der Anhörung war klar: Er solle möglichst detaillierte Angaben zu seinen Asylgründen und dazu, wie es zur Ausreise gekommen sei, berichten und dabei alles, was ihm in Erinnerung geblieben sei, selbst wenn es ihm unwichtig erscheine, vorbrin- gen. Zudem war die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an der An- hörung anwesend und verneinte Fragen zu den dargelegten oder anderen Vorbringen (A33/13, F61 ff., F66 f., F71, F91). Insbesondere ist der Ein- wand, der Beschwerdeführer habe im Zuge der Angaben zur Mutter nicht von sich aus über den Vater berichten müssen, nicht nachzuvollziehen, nachdem er von der Fachperson mehrfach explizit zu seinen «Eltern» be- fragt wurde (A33/13, F79 ff.). In der Beschwerde werden alsdann ebenfalls keine weiteren Details zu den Vorbringen dargelegt. Aus dem Hinweis auf allgemeine, öffentliche Berichte zur Länderinformation als Nachweis für die angebliche Verhaftung des Beschwerdeführers, ist nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten, zumal er darin nicht persönlich erwähnt wird. Die blossen, unbelegten und pauschalen Behauptungen, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer Traumatisierung beziehungsweise psychischen und physi- schen Beschwerden nicht über die Umstände des «Auseinanderfallens der Familie» (Beschwerde, S. 5) berichten können und eine Enteignung müsse er rechtlich nicht erklären können, vermögen die Einschätzung der Vo- rinstanz nicht umzustossen. Aus der Beschwerde gehen somit blosse Be- hauptungen und keine rechtsgenüglichen Angaben hervor, die die deutli- chen Unstimmigkeiten aufzulösen vermöchten. Die Vorinstanz hat die Wi- dersprüche detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt (vi-Entscheid, Ziff. II; vgl. auch vorstehend E. 6.1). Infolge des fehlenden Glaubhaftmachens der Vorbringen wird einem Verfolgungsmotiv aufgrund eigener politischer Tä- tigkeiten oder von Familienangehörigen die Grundlage entzogen, weshalb sich weitergehende Erwägungen zu solchen erübrigen. Im Gesamt-
D-8608/2025 Seite 9 ergebnis entfällt grundsätzlich die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz der Vorbringen. Im Übrigen ist jedoch anzumerken, dass weder aus den Anga- ben noch den Akten auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der äthiopischen Behörden zu schliessen ist, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, er habe vergeblich um Schutz ersucht oder ihm sei ein solcher oder der Zugang zum Rechtsweg verwehrt wor- den. Mit derartigen blossen (Schutz-) Behauptungen ist die Glaubwürdig- keit des Beschwerdeführers zusätzlich in Zweifel zu ziehen.
E. 7.3 Bei einer Gesamtwürdigung ist nicht von einer bisherigen und/oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden geziel- ten Verfolgung gegen den Beschwerdeführer auszugehen.
E. 7.4 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Be- weismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten.
E. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-8608/2025 Seite 10 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er im Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegwei- sung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D-8608/2025 Seite 11
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage
- mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund de- rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten müsste (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.).
E. 9.3.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen muss von einer Verschleierung der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Äthio- pien beziehungsweise von (nachgeschobenen) Schutzbehauptungen, ins- besondere zu seinem Beziehungsnetz, ausgegangen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr nach Äthiopien wieder eingliedern. Es ist nicht auszuschliessen, dass er sein geplantes Studium aufnehmen kann, nach- dem er zwölf Jahre die Schule besucht, die Highschool abgeschlossen und seine Studienrichtung bereits vor der Ausreise ausgewählt hat. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien ist keine veränderte Situation des bisherigen so- zialen und wirtschaftlichen Lebens des Beschwerdeführers, der aus einer finanziell sehr gut situierten Familie stammt und bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt hat (A33/13, F20 ff., F28), zu erkennen. Der Wegweisungsvollzug ist aus den genannten Gründen zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-8608/2025 Seite 12
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8608/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8608/2025 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - äthiopischer Staatsangehöriger - suchte am 26. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM trat mit Entscheid vom 6. Januar 2025 im zunächst eingeleiteten Dublin-Verfahren auf das Asylgesuch vom 26. Oktober 2024 nicht ein und eröffnete am 23. September 2025 das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren (abgelaufene Überstellungsfrist). C. Der Beschwerdeführer wurde am 4. November 2024 summarisch zu seiner Person (PA) befragt, am 7. November 2024 im persönlichen Dublin-Gespräch und am 22. Oktober 2025 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, seine Familienangehörigen seien bei der Oromo Liberation Front (OLF) politisch tätig gewesen. Der Vater sei mehrfach verhaftet worden und die Mutter 2016 oder 2017 zwei Monate lang im Gefängnis gewesen. Der Beschwerdeführer sei 2019/2020 auf der Strasse von vier Sicherheitsleuten wegen Verdachts, ein OLF-Terrorist zu sein, verhaftet worden und habe mehr als zwei Jahre unter unmenschlichen Bedingungen im Gefängnis verbracht. Die Familie sei enteignet worden und unbekannten Aufenthalts. Sein Onkel mütterlicherseits habe im Kabinett im Sicherheitsbereich gearbeitet und einflussreiche Leute bestochen, um ihn aus dem Gefängnis frei zu bekommen. Danach habe der Onkel den Beschwerdeführer zwei Monate bei sich versteckt und die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer habe Äthiopien im Oktober 2023 illegal verlassen und sei in den Sudan und nach Lybien gereist. Am 2. September 2024 sei er via Italien in die Schweiz eingereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien von Schulzeugnissen und Social Media Fotos der OLF zu den Akten. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 30. Oktober 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2024 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. November 2025 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 30. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Schreiben vom 11. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Rüge des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei - mit Hinweis auf die Fragen F1 bis F60 und F72 bis F89 des Anhörungsprotokolls (A33/13; Beschwerde S. 6) - infolge einer ungenügenden Befragungstechnik und eines nicht empathischen Befragungsklimas ungenügend festgestellt worden, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist weder etwas Ungewöhnliches am Befragungsklima noch an der Befragungstechnik, beispielsweise zu konkreten Punkten wie der Identität, den Familienverhältnissen, der Ausbildung, dem Reiseweg oder den Beweismitteln (A33/13, F1 bis F60), oder an den Rückfragen der Fachperson zu den Gesuchsgründen (A33/13, F72 bis F89) zu erblicken. Aus dem Anhörungsprotokoll geht keine mangelhafte Befragung infolge unpassender geschlossener Fragen, anstelle offener, hervor. Vielmehr fällt auf, dass bei dieser Rüge die wesentliche freie Schilderung des Beschwerdeführers zu den Asylvorbringen an sich unerwähnt bleibt (A33/13, F61 ff.). Gemäss dem Anhörungsprotokoll wurde der Beschwerdeführer mehrfach ermutigt, «alles detailliert» beziehungsweise «mehr darüber» zu erzählen (beispielsweise A33/13: F60, F63, F66 f.). Insbesondere verneinte die Rechtsvertretung zum Schluss der Anhörung das Bestehen weiterer Fragen oder Themenbereiche, welche für eine Sachverhaltserstellung wesentlich seien (A33/13, F94). Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insoweit der Beschwerdeführer nicht mit der Einschätzung der Vorinstanz einverstanden ist, wird die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und ob aufgrund unplausibel eingestufter Aussagen auf eine Auseinandersetzung mit der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet werden kann, beschlagen die materielle Würdigung der Sache, und können nicht Gegenstand formeller Rügen sein. Aus der vom Beschwerdeführer - als erwachsenem Mann - ins Feld geführten fehlenden Ausgestaltung seiner Rückkehr im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst ungeachtet der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG des Beschwerdeführers waren weitere Abklärungen durch die Vorinstanz in Bezug auf die unglaubhaften Angaben nicht zwingend nötig. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Angaben zu seinen Tätigkeiten und seinem Gefängnisaufenthalt, wie auch zu den Inhaftierungen und Tätigkeiten seiner Familienangehörigen seien sehr vage, oberflächlich und klischeehaft zu qualifizieren. Er habe weder konkrete Angaben zur Haftzeit, noch zur Haftdauer oder den Gründen für die Inhaftierungen machen können. Einzig die Dauer der Haft der Mutter (zwei Monate) habe er gewusst. Er sei über zwei Jahre in Haft gewesen und dennoch würden sich seine Aussagen darauf beschränken, als Terrorist verdächtigt und schlecht behandelt worden zu sein, ohne Nennung irgendeines Details, das nicht bloss allgemeinen Vorstellungen eines Gefängnisaufenthaltes entspreche (fehlender Platz, mangelnde medizinische Versorgung und Misshandlungen). Er habe auch keine konkreten Angaben zu den Mitgefangenen machen können. Eine Person, die wirklich inhaftiert gewesen sei, erzähle spontan auch von Umständen, die nicht direkt mit Verfolgung oder Misshandlung zu tun hätten, was bei ihm gänzlich gefehlt habe. Die Begründung zur Freilassung (der Onkel habe einige Leute gekannt) und die Angaben zur Ausreise, zur Enteignung der Familie und zu deren Verschwinden seien substanzlos. Bei tatsächlich Erlebtem seien genauere Angaben zu erwarten gewesen, zumal er im Vergleich dazu seinen Lebenslauf präzis und detailreich habe schildern können. Im Weiteren sei es unrealistisch, ein Onkel mütterlicherseits sei Minister in der äthiopischen Regierung gewesen, obwohl die Mutter ebenfalls verhaftet und alle Angehörigen des Vaters bei der OLF gewesen seien. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer nichts Konkretes zur Funktion des Onkels sagen können. Es sei alsdann nicht nachzuvollziehen, er habe den Beschwerdeführer erst nach zweieinhalb Jahren befreit, seine Stellung oder sein Leben für die Freilassung eines Staatsfeindes riskiert und ihn anschliessend verstecken müssen. Die dargelegte Verhaftung des Beschwerdeführers ohne konkreten Grund auf der Strasse sei, selbst wenn er aus einer politisch aktiven Familie stammen würde, nicht plausibel. Die Kopie eines Schulzeugnisses und allgemeine Fotos der OLF würden zur Stützung der Vorbringen nicht ausreichen. Die Angaben, bei seiner Verhaftung sei alles beschlagnahmt worden beziehungsweise das mit Daten gespeicherte Handy verloren gegangen, sei als Schutzbehauptung zu werten und unterstreiche die Unglaubhaftigkeit seiner Verhaftung beziehungsweise Vorbringen. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme der Rechtsvertretung würden die Aussagen des Beschwerdeführers nicht aufgrund eines ungenügend erstellten Sachverhaltes in jeder Hinsicht der Substanz und Logik entbehren. Es handle sich bei der Art der Aussagen auch nicht um Folgen einer Traumatisierung, sondern vielmehr um Merkmale eines konstruierten Sachverhalts. Ein politisches Engagement für die OLF oder die Teilnahme an Demonstrationen seien als nachgeschobene Vorbringen zu erachten, da er solche Tätigkeiten in der Anhörung trotz Nachfragen bezüglich der Asylgründe nicht erwähnt habe. 6.2 In der Beschwerde wird dem hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen materiell hauptsächlich entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei durch die Frageform der Fachperson verunsichert gewesen, was er alles erzählen solle. Er habe über die Tätigkeiten seiner Familienmitglieder (Landwirtschaftstätigkeit, Getreidemagazin) detailliert und zur Verhaftung ausreichend berichtet. Es gehe aus öffentlichen Berichten (Herkunftsländerinformationen) hervor, dass junge Männer bei Kontrollen besonders von Verhaftungen betroffen seien, weshalb seine Darstellung dazu stimmig sei. Er habe zudem nicht darauf schliessen müssen, dass er bei der Frage zur Haft der Mutter von sich aus über beide Elternteile hätte Angaben machen sollen, und er habe ausserdem dargelegt, sein Grossvater sei ein engagierter Kämpfer gewesen. Der Beschwerdeführer könne - ausser, dass der Grund die politische Gesinnung der Familie gewesen sei- die Enteignung als rechtlichen, schwer verständlichen Akt nicht erklären und eine Erläuterung könne von ihm auch nicht erwartet werden. Es sei nachvollziehbar, dass der junge Beschwerdeführer, der mit zahlreichen psychischen und physischen Beschwerden zu kämpfen und sich durch den traumatischen Verlust seiner Familie und die Flucht verschlossen habe, nicht über das Auseinanderfallen der Familie habe sprechen können. Insgesamt seien die Enteignung, wie auch die Inhaftierung plausibel dargestellt worden, wenn auch auf knappe Art und Weise. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden seien, sei der äthiopische Staat nicht in der Lage, ihm wirksamen Schutz vor der drohenden Verfolgung aufgrund seines familiären politischen Hintergrundes zu bieten. Es liege eine asylrelevante Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG vor. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht glaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen (Verhaftung, Gefängnisaufenthalt, seine politischen Tätigkeiten und jene der Familienangehörigen, Enteignung der Familie), seien knapp, vage und stereotyp ausgefallen. Der Erklärungsversuch mit einer Verunsicherung des Beschwerdeführers, was er alles konkret hätte darlegen sollen, vermag nicht zu überzeugen, zumal eine solche nicht an die Befragungstechnik geknüpft werden kann (vgl. vorstehend E. 4). Die Aufforderung der Fachperson in der Anhörung war klar: Er solle möglichst detaillierte Angaben zu seinen Asylgründen und dazu, wie es zur Ausreise gekommen sei, berichten und dabei alles, was ihm in Erinnerung geblieben sei, selbst wenn es ihm unwichtig erscheine, vorbringen. Zudem war die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an der Anhörung anwesend und verneinte Fragen zu den dargelegten oder anderen Vorbringen (A33/13, F61 ff., F66 f., F71, F91). Insbesondere ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe im Zuge der Angaben zur Mutter nicht von sich aus über den Vater berichten müssen, nicht nachzuvollziehen, nachdem er von der Fachperson mehrfach explizit zu seinen «Eltern» befragt wurde (A33/13, F79 ff.). In der Beschwerde werden alsdann ebenfalls keine weiteren Details zu den Vorbringen dargelegt. Aus dem Hinweis auf allgemeine, öffentliche Berichte zur Länderinformation als Nachweis für die angebliche Verhaftung des Beschwerdeführers, ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er darin nicht persönlich erwähnt wird. Die blossen, unbelegten und pauschalen Behauptungen, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer Traumatisierung beziehungsweise psychischen und physischen Beschwerden nicht über die Umstände des «Auseinanderfallens der Familie» (Beschwerde, S. 5) berichten können und eine Enteignung müsse er rechtlich nicht erklären können, vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Aus der Beschwerde gehen somit blosse Behauptungen und keine rechtsgenüglichen Angaben hervor, die die deutlichen Unstimmigkeiten aufzulösen vermöchten. Die Vorinstanz hat die Widersprüche detailliert und nachvollziehbar aufgezeigt (vi-Entscheid, Ziff. II; vgl. auch vorstehend E. 6.1). Infolge des fehlenden Glaubhaftmachens der Vorbringen wird einem Verfolgungsmotiv aufgrund eigener politischer Tätigkeiten oder von Familienangehörigen die Grundlage entzogen, weshalb sich weitergehende Erwägungen zu solchen erübrigen. Im Gesamtergebnis entfällt grundsätzlich die Prüfung einer allfälligen Asylrelevanz der Vorbringen. Im Übrigen ist jedoch anzumerken, dass weder aus den Angaben noch den Akten auf einen fehlenden Schutzwillen oder eine fehlende Schutzfähigkeit der äthiopischen Behörden zu schliessen ist, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, er habe vergeblich um Schutz ersucht oder ihm sei ein solcher oder der Zugang zum Rechtsweg verwehrt worden. Mit derartigen blossen (Schutz-) Behauptungen ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich in Zweifel zu ziehen. 7.3 Bei einer Gesamtwürdigung ist nicht von einer bisherigen und/oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung gegen den Beschwerdeführer auszugehen. 7.4 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. 7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten müsste (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). 9.3.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen muss von einer Verschleierung der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Äthiopien beziehungsweise von (nachgeschobenen) Schutzbehauptungen, insbesondere zu seinem Beziehungsnetz, ausgegangen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr nach Äthiopien wieder eingliedern. Es ist nicht auszuschliessen, dass er sein geplantes Studium aufnehmen kann, nachdem er zwölf Jahre die Schule besucht, die Highschool abgeschlossen und seine Studienrichtung bereits vor der Ausreise ausgewählt hat. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien ist keine veränderte Situation des bisherigen sozialen und wirtschaftlichen Lebens des Beschwerdeführers, der aus einer finanziell sehr gut situierten Familie stammt und bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt hat (A33/13, F20 ff., F28), zu erkennen. Der Wegweisungsvollzug ist aus den genannten Gründen zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser