Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Am (...) ersuchten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz. Ihren in der Folge geborenen Sohn bezog das SEM in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit ein. Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Juli 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteilen D-4111/2019 (Beschwerdeführer) und D-4112/2019 (Be- schwerdeführerin und Sohn) vom 23. August 2019 wies das Bundesver- waltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden ab. B. Am (...) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als "Wiederer- wägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegennahm. Mit zwei separaten Verfügungen vom
27. Februar 2020 trat das SEM auf die Mehrfachgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde – nach Vereinigung der separat eröffneten Verfahren D-1358/2020 und D-1366/2020 – ab. C. C.a Am (...) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Sie legten dar, vor dem Hintergrund der bei- gelegten Arztberichte (Nennung Beweismittel) lasse sich die vom SEM in den Asylentscheiden vom 17. Juli 2019 und in den Entscheiden vom
27. Februar 2020 (betreffend Mehrfachgesuche) getroffene Einschätzung, die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden, nicht aufrechterhalten. Bezüglich des Beschwerdeführers sei im Rahmen seiner Therapie unter anderem (Nennung Diagnose) diagnostiziert wor- den. Eine (Nennung Therapie) sei indiziert. Der ins Recht gelegte (Nen- nung Beweismittel) sei gemäss Standard des "Handbuch für wirksame Un- tersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, un- menschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe" (Istanbul-Pro- tokoll) zusammengestellt worden. Einem solchen Bericht komme nach der Rechtsprechung ein erhöhter Beweiswert zu (mit Verweis auf das Urteil
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 3 D-4802/2020 vom 30. Dezember 2020, E. 4.1). Zudem sei der Beschwer- deführer zur Beurteilung der möglichen Folterspuren an das (Nennung In- stitution) überwiesen worden. Seine (Nennung Leiden) müsse in die Ge- samtbetrachtung der Glaubhaftigkeit einfliessen, zumal eine solche nicht nur verspätete Ausführungen, sondern auch gewisse Ungenauigkeiten in den (Asyl-)Vorbringen zu erklären vermöge. (Nennung Defizite aus dem Resultat der Beurteilung beim Beschwerdeführer). Die anlässlich des Asyl- verfahrens erkannten Widersprüche und Ungenauigkeiten würden sich so- mit entkräften lassen. C.b Mit Verfügung vom 17. September 2021 wies das SEM das Wiederer- wägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. C.c Nach Vereinigung der Verfahren D-4260/2021 und D-4265/2021 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2022 auf ein Re- visionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. September 2021 nicht ein. C.d Sodann hiess das Bundesverwaltungsgericht – nach Vereinigung der Verfahren D-4635/2021 und D-4636/2021 – mit Urteil vom 19. Januar 2022 die subsidiär gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom
17. September 2021 erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2021 teil- weise gut, hob die Dispositivziffern 1, 2 und der 4 der angefochtenen Ver- fügung auf, überwies die Sache in diesem Umfang zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM und wies im Übrigen die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht an, die mit dem Wiedererwägungsge- such vom (...) eingereichten, den Beschwerdeführer betreffenden (Nen- nung Unterlagen) und entsprechenden Vorbringen seien einer revisions- rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich, weshalb diese vom SEM im Rah- men eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs hätten behandelt wer- den müssen. D. Mit Verfügung vom 25. März 2022 wies das SEM das Wiedererwägungs- gesuch vom 29. Juli 2021 ab, erkannte seine Verfügung vom 27. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 4 E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und sub-sub-eventualiter sei die Sa- che zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag- ten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Verfah- rens den Wegweisungsvollzug auszusetzen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und es sei ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihrer Beschwerde legten sie (Aufzählung Beweismittel) bei. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme am 29. April 2022 per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 vereinigte sie die für den Be- schwerdeführer (D-1939/2022) und für die Beschwerdeführerin samt Kin- dern (D-1947/2022) eröffneten Verfahren, wies die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1500.– bis zum 27. Juni 2022 auf. H.
Der Kostenvorschuss wurde am 22. Juni 2022 bezahlt.
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 5
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiederer- wägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ur- sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo- gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er- hebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 6 die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos- sen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer- wägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsge- such" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismit- tel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorin- stanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Untersuchungs- maxime respektive eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts so- wie (sinngemäss) der Begründungspflicht.
E. 5.1.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachver- halt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklä- ren sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe- nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so- wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü- fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge- genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.1.2 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden An- haltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersu- chungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat sich entsprechend der Anwei- sung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-4635/2021/ D-4636/2021 mit den ins Recht gelegten Beweismitteln und den diesbe- züglichen Vorbringen auseinandergesetzt. Der Umstand, dass das SEM
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 7 nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem an- deren Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rüge, die im ordentlichen Asylverfahren durchgeführte Anhörung sei damals in zeitlicher Hinsicht zu kurz ausgefal- len, da sie (Nennung Dauer) betragen habe, was angesichts des komple- xen Sachverhalts verwundere und Zweifel an einer vollständigen Abklä- rung des Sachverhalts bewirke, wäre in dieser Formulierung im ordentli- chen Asylbeschwerdeverfahren zu erheben gewesen. Soweit sie dahinge- hend zu interpretieren ist, dass vor dem Hintergrund der neu eingereichten Beweismittel die Anhörung anders hätte durchgeführt werden müssen be- ziehungsweise der Beschwerdeführer erneut anzuhören sei, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. So besteht seitens eines Asylgesuch- stellenden kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung länger als (Nennung Dauer) und weitergeführt werden muss, wenn sich nicht ab- zeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen und während derselben ihre Asylgründe vollständig darzulegen, was nicht vor- dringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll auch bei der heutigen Sachlage keine Hin- weise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt der Anhörung nicht in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen, oder seine Fluchtgeschichte nicht vollständig und lückenlos hätte präsentieren können. Auf Nachfrage am Schluss der Anhörung brachte er zunächst eine Ergänzung zum bisher aufgenommenen Sach- verhalt vor und bestätigte anschliessend im Rahmen der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. B24, S. 15 f., F125). Zudem ist auch keine Verletzung der Begrün- dungspflicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu ma- chen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführenden anführen, das SEM habe Wesentliches ausgelassen, zumal es die Schlussfolgerungen des (Nennung Beweismittel) nicht gewürdigt habe, seine Argumentation teilweise fragwürdig erscheine und eine eigene Auf- fassung wiedergebe und überdies nicht qualifiziert sei für die Beantwortung der Frage, inwiefern eine (Nennung Leiden) beim Beschwerdeführer vor- liegen könnte, vermengen sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 8 der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent- scheidung über die vorgebrachten Wiedererwägungsgründe betrifft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und voll- ständig festgestellt und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E. 5.2 Die Rüge einer Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Verfügung in materieller Hin- sicht fest, aufgrund der im (Nennung Beweismittel) genannten Diagnose seien die Protokolle der BzP vom (...) und der Anhörung vom (...) nochmals auf Hinweise nach (Nennung Leiden) beim Beschwerdeführer untersucht worden. In der BzP habe er auf die Frage nach seinem Gesundheitszu- stand ausgeführt, er sei gesund. Auch seine sonstigen Antworten, sei dies hinsichtlich verwandtschaftlicher Beziehungen, des Reisewegs oder auch der eigentlichen Asylgründe, würden sich nicht von denjenigen anderer Ge- suchsteller unterscheiden. Es seien keine Indizien auf Erinnerungslücken auszumachen, welche bei einer gesunden Person nicht zu erwarten wären. Zudem habe die Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung auf dem ent- sprechenden Unterschriftenblatt keine Beobachtungen zur Anhörung an- geführt und auch keine Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen gemacht. Der Beschwerdeführer habe zwar teilweise ausweichend geant- wortet. Es seien jedoch keine Antworten auszumachen, welche die Diag- nose einer (Nennung Diagnose) zu diesem (relevanten) Zeitpunkt stützen würden. Auch hierzu seien im Aussageverhalten zu anderen Asylgesuch- stellern keine Unterschiede auszumachen, auch wenn es durchaus sein möge, dass hinsichtlich den (...) Leistungen von einer Person im Alter des Beschwerdeführers ein besseres Abschneiden zu erwarten gewesen wäre. Sodann stelle die (Nennung Diagnose) für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Die auf klinischer Beobachtung beru- hende Einschätzung eines Facharztes könne in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die (Nennung Diagnose) in Betracht fielen, lediglich ein Indiz bilden, welches bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (mit Verweis auf BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung der Protokolle aus dem ordentlichen Asylverfahren sei denn auch nicht vorgenommen worden. Un- tersuchungen von Opfern eines Traumas liessen zudem nicht den Schluss
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 9 zu, diese vermöchten sich nicht mehr an das Erlebte zu erinnern. Im Übri- gen könnten die (Nennung gesundheitliche Probleme) des Beschwerde- führers auch im Zusammenhang mit (Nennung Gründe) stehen.
E. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird in materieller Hinsicht entgegnet, die Vor- instanz missachte den Umstand, dass den eingereichten Beweismitteln ein erhöhter wissenschaftlicher Beweiswert zukomme, nachdem diese in An- lehnung des Istanbul-Protokolls erstellt worden seien. Zudem lasse sie ausser Acht, dass einzelne Befunde grundsätzlich mit den vom Beschwer- deführer geltend gemachten (Nennung Vorfälle) zu vereinbaren seien. Eine (Nennung Leiden) vermöge durchaus etwa verspätete Vorbringen oder ge- wisse Widersprüche beziehungsweise verzerrte Darstellungen zu erklären. Die zuständige Fachperson sei vorliegend zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer (Nennung Vorgang) worden sei, was mit grosser Wahrscheinlichkeit die Ursache der (Nennung Diagnose) darstelle und nicht – wie die Vorinstanz anführe – (Nennung andere Gründe). Da eine Anhörung eine Stresssituation für Asylsuchende darstelle, sei es dem Be- schwerdeführer im Rahmen der Therapie möglich gewesen, einige Ereig- nisse chronologisch besser einzuordnen. Sein vom SEM als ausweichend oder abschweifend bezeichnetes Aussageverhalten sowie die von der Fachperson festgestellten (Nennung Leiden) liessen sich sodann ohne Weiteres in die Symptomatik einer (Nennung Diagnose) einordnen. Der Vorhalt, es sei in ihrer Eingabe vom (...) keine umfassende Glaubhaftig- keitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers gemacht worden, sei nur teilweise korrekt. Mit der Eingabe seien insbesondere die Auswirkun- gen respektive der Einfluss einer (Nennung Diagnose) auf das Aussage- verhalten dargelegt und damit mehrere Widersprüche entkräftet worden. Vereinzelt seien Realkennzeichen erwähnt worden, die im Asylentscheid des Jahres (...) unberücksichtigt geblieben seien. Sodann wiesen die Be- schwerdeführenden auf weitere Elemente der Glaubhaftmachung, so (Auf- zählung Elemente) hin. Insgesamt rechtfertige sich mit dem gemäss Istan- bul-Protokoll erstellten (Nennung Beweismittel) eine erneute Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zudem erfüllten sie die Vorausset- zungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgehalten, dass es den Be- schwerdeführenden mit den eingereichten (Aufzählung Beweismittel) und den darin gezogenen Schlussfolgerungen nicht gelingt, Wiedererwägungs- gründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 10 Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 7.2 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass bisweilen ausgelassene Sach- verhaltsteile oder deren unterschiedliche Darstellung in den Befragungen mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein (Nennung Leiden) ha- ben respektive an (Nennung Diagnose) leiden, erklärt werden können. Je- doch ist auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Wider- sprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich überein- stimmend dargestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Dies ist dem Beschwerdeführer allerdings – wie in vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde – nicht ge- lungen. Dazu ist überdies festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in einigen wesentlichen Punkten seines damaligen Sachverhaltsvortrags in Unstimmigkeiten verstrickte, obwohl diese keinen unmittelbaren Bezug zum geltend gemachten (...) Ereignis (Nennung Inhalt Ereignis) aufweisen, so beispielsweise (Nennung Beispiele) (vgl. Urteil des BVGer D-4111/2019 E. 5.1 und 5.4; SEM act. B5, Ziff. 7.01 und B24, F93-96 und F107 ff.).
E. 7.3 In der Beschwerdeschrift betonen die Beschwerdeführenden wieder- holt, dass (Nennung Beweismittel) gemäss Standard des Handbuchs für wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grau- samer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe (Is- tanbul-Protokoll) zusammengestellt worden seien. Weiter kritisieren sie, das SEM habe den Umstand missachtet, dass Gutachten, die wie hier im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt worden sind, einen hinreichenden Beweis für Folter und Misshandlungen darstellen wür- den. Das Istanbul-Protokoll enthält allgemeingültige Standards zur Untersu- chung und Dokumentation von Folter und weiteren Menschenrechtsverlet- zungen, welche durch Sachverständige während eines dreijährigen Pro- zesses ausgearbeitet und von der UN-Generalversammlung angenommen wurden. Soweit ersichtlich bestehen gegenwärtig keine Weisungen, wel- che sich konkret auf den Beweiswert von Gutachten gemäss Istanbul-Pro- tokoll beziehen. Indes kann Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden, wobei die Beurteilung, ob und inwieweit angebo-
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 11 tene Beweismittel effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts beitragen, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt. Demnach vermögen Gutachten, die gemäss Istanbul-Protokoll erstellt wur- den und als für das Asylverfahren relevant zu erachten sind, nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sach- verhaltselemente zu entscheiden, sondern stellen eines von mehreren Be- weismitteln dar (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 10.05.2017 auf eine Interpellation 17.3193 von Balthasar Glättli, verfügbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria-vista/ge- schaeft?AffairId=20173193; Interpellation Glättli 19.3899, verfügbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affa- irId=20193899; jeweils abgerufen am 12.07.2022). Dem (Nennung Be- weismittel) ist zu entnehmen, dass sich zwar (Nennung Spuren am Körper) des Beschwerdeführers finden lassen, welche "grundsätzlich mit den Fol- gen des geschilderten Ereignisherganges in der Form der geltend gemach- ten (Nennung Vorgang) zu vereinbaren sind". Das Gutachten hält aber auch fest, dass sich letztlich keine Befunde ergäben, welche eindeutig mit den dargelegten Ereignissen in Einklang zu bringen sind (vgl. S. 7, zweit- letzter Absatz). Weiter stützen sich sowohl der (Nennung Beweismittel) als auch (Nennung Beweismittel) hinsichtlich der Ursachen der untersuchten Verletzungen ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den begutachtenden Personen. Jedoch finden sich weder im (...) noch im (...) hinreichende Erklärungen, weshalb es im früheren Asyl- verfahren zu Widersprüchen gekommen ist. So wurden die im Jahr (...) verfassten (Nennung Beweismittel) nämlich erst (Nennung Dauer) nach Durchführung der BzP und der Anhörung erstellt und es wurde in diesen Berichten auch kein Vergleich zwischen den Aussagen des Beschwerde- führers anlässlich der persönlichen Anamnese und jenen in der BzP und der Anhörung (im damaligen Asylverfahren) angestellt. Indes finden sich zentrale Widersprüche zwischen den (Nennung Beweismittel) festgehalte- nen Aussagen einerseits und den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und in der Anhörung andererseits, so hinsichtlich (Aufzählung einzel- ner Punkte). Weiter sei er gemäss (Nennung Beweismittel), gemäss BzP und Anhörung jeweils am (Nennung Zeitpunkt) ausgereist. Diese unstim- migen Angaben lassen sich nach Einschätzung des Gerichts auch nicht mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei (Nennung Schwierigkei- ten) erklären, zumal der Beschwerdeführer (Nennung Sachverhaltsele- mente) mit dem Verweis auf damit im zeitlichen Zusammenhang stehende Ereignisse (Nennung Beispiele) herleitete. Demnach ergeben sich aus den Feststellungen im (Nennung Beweismittel) – auch wenn dieses mit den durch den Beschwerdeführer angeführten Erlebnishergang grundsätzlich
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 12 zu vereinbarende Befunde enthält – keine schlüssigen Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Verletzungen und deren Ursachen.
E. 7.4 Sodann ist festzustellen, dass nicht nur Folteropfer an einer (Nennung Leiden) leiden, sondern eine solche alle Menschen treffen kann, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. In diesem Zusammen- hang sind – auch vor dem Hintergrund der in E. 7.1.2 gezogenen Schluss- folgerungen und entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen An- sicht – durchaus etwa die vom Beschwerdeführer angeführten (Nennung Gründe) denkbar.
E. 7.5 Im Weiteren erstaunt, dass der (Nennung Beweismittel) zwar unter- durchschnittliche Leistungen in gewissen (...) Bereichen und einen (...)a- busus (...) aufzeigt, indes Aussagen zu einem möglichen Zusammenhang zwischen (...)missbrauch und aktuell (teilweise) unterdurchschnittlicher (...)leistung fehlen. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Qualität der Aussagen weiter festzuhalten, dass die BzP (...) und die Anhörung (...) (Nennung Dauer) vor der Erstellung des (Nennung Beweismittel) durchge- führt worden sind, den Akten – soweit ersichtlich – aber keine Hinweise zu entnehmen sind, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ein (...)missbrauch vorgelegen hätte. Eine Durchsicht der beiden in Frage stehenden Befra- gungsprotokolle (BzP; Anhörung) lässt jedenfalls keine Anhaltspunkte er- kennen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der jeweiligen Befragun- gen intellektuell oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ge- wesen wäre, denselben zu folgen.
E. 7.6 Die im (Nennung Beweismittel) erwähnten und laut Beschwerdeschrift durch das (Nennung Assessment) verifizierten (Nennung Probleme) des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Verwertbarkeit der obigen Be- fragungsprotokolle in Frage zu stellen. Alleine seine im Vergleich zu einer anderen erwachsenen Person offenbar verminderten (...) Leistungen oder der Umstand, dass er gegenüber den Fachpersonen bisweilen verzögert oder gar nicht geantwortet habe, lassen angesichts der Protokollinhalte – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht den Schluss zu, er hätte seine Asylvorbringen nur lückenhaft und unvollständig vortra- gen können. Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Bedeutung der jeweiligen Befragung sowie auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufmerksam gemacht und er bestätigte am jeweiligen Schluss der Befragungen nach Rückübersetzung die Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben mit seiner Unterschrift. Er
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 13 machte weder in der BzP – anlässlich welcher er sich als gesund bezeich- nete (vgl. SEM act. B5, Ziff. 8.02) – noch während der Anhörung geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asyl- gründe vollständig, detailliert und korrekt darzulegen. Auch aus seinen An- hörungsprotokollen sind keine solchen Probleme erkennbar. Zudem wies er anlässlich der Anhörung auch auf Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung nicht auf (Nennung Probleme) hin.
E. 7.7 Der in der Rechtsmitteleingabe in Ziffer 2.4 erhobene Einwand, die psy- chischen Folgen der Fluchterfahrung (...) würden sich häufig erst nach ei- ner Anlaufphase in psychischer Sicherheit zeigen, weshalb der vorinstanz- liche Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als ge- sund bezeichnet habe, ungerechtfertigt sei, vermag nicht zu überzeugen. So verliess der Beschwerdeführer seine Heimat nämlich bereits im Jahr (Nennung Zeitpunkt) und hielt sich vor seiner Einreise in die Schweiz zuerst während (Nennung Dauer) in E._______ und anschliessend während (Nennung Dauer) – als Asylbewerber – in F._______ auf (vgl. SEM act. B5, S. 5 und 7). Überdies liess er nach Einreichung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz am (Nennung Zeitpunkt), das er (Nennung Dauer) später zurückzog, bis zum zweiten Asylgesuch weitere (Nennung Dauer) verstrei- chen (vgl. SEM act. B5, Ziff. 2.03).
E. 7.8 Bei dieser Sachlage rechtfertigen die eingereichten (Nennung Beweis- mittel) keine erneute Beurteilung der im ordentlichen Asylverfahren als un- glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers. Den Beschwer- deführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzule- gen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Entscheide vom
17. Juli 2019 und 27. Februar 2020 führen könnten.
E. 8 Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass die jüngsten Entwick- lungen in Sri Lanka – insbesondere der Regierungswechsel im November 2019, die diplomatische Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019, die schwere Wirtschaftskrise des Landes und der von der Regierung verhängte Ausnahmezustand im Jahr 2022 – eine besonders negative Aus- wirkung auf die Beschwerdeführenden hätten, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie die Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Land nicht glaubhaft gemacht haben.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale An- trag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel- len, hinfällig. Der am 29. April 2022 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vor- liegenden Urteil dahin.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juni 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1939/2022, D-1947/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1939/2022, D-1947/2022 Urteil vom 19. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer (D-1939/2022), und B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), (D-1947/2022), alle Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 25. März 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Am (...) ersuchten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz. Ihren in der Folge geborenen Sohn bezog das SEM in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit ein. Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Juli 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Urteilen D-4111/2019 (Beschwerdeführer) und D-4112/2019 (Beschwerdeführerin und Sohn) vom 23. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden ab. B. Am (...) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche die Vorinstanz als Mehrfachgesuch entgegennahm. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Februar 2020 trat das SEM auf die Mehrfachgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil vom 8. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde - nach Vereinigung der separat eröffneten Verfahren D-1358/2020 und D-1366/2020 - ab. C. C.a Am (...) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Sie legten dar, vor dem Hintergrund der beigelegten Arztberichte (Nennung Beweismittel) lasse sich die vom SEM in den Asylentscheiden vom 17. Juli 2019 und in den Entscheiden vom 27. Februar 2020 (betreffend Mehrfachgesuche) getroffene Einschätzung, die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden, nicht aufrechterhalten. Bezüglich des Beschwerdeführers sei im Rahmen seiner Therapie unter anderem (Nennung Diagnose) diagnostiziert worden. Eine (Nennung Therapie) sei indiziert. Der ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) sei gemäss Standard des "Handbuch für wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe" (Istanbul-Protokoll) zusammengestellt worden. Einem solchen Bericht komme nach der Rechtsprechung ein erhöhter Beweiswert zu (mit Verweis auf das Urteil D-4802/2020 vom 30. Dezember 2020, E. 4.1). Zudem sei der Beschwerdeführer zur Beurteilung der möglichen Folterspuren an das (Nennung Institution) überwiesen worden. Seine (Nennung Leiden) müsse in die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit einfliessen, zumal eine solche nicht nur verspätete Ausführungen, sondern auch gewisse Ungenauigkeiten in den (Asyl-)Vorbringen zu erklären vermöge. (Nennung Defizite aus dem Resultat der Beurteilung beim Beschwerdeführer). Die anlässlich des Asylverfahrens erkannten Widersprüche und Ungenauigkeiten würden sich somit entkräften lassen. C.b Mit Verfügung vom 17. September 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. C.c Nach Vereinigung der Verfahren D-4260/2021 und D-4265/2021 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2022 auf ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. September 2021 nicht ein. C.d Sodann hiess das Bundesverwaltungsgericht - nach Vereinigung der Verfahren D-4635/2021 und D-4636/2021 - mit Urteil vom 19. Januar 2022 die subsidiär gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 17. September 2021 erhobene Beschwerde vom 21. Oktober 2021 teilweise gut, hob die Dispositivziffern 1, 2 und der 4 der angefochtenen Verfügung auf, überwies die Sache in diesem Umfang zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM und wies im Übrigen die Beschwerde ab. Zur Begründung führte das Gericht an, die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom (...) eingereichten, den Beschwerdeführer betreffenden (Nennung Unterlagen) und entsprechenden Vorbringen seien einer revisionsrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich, weshalb diese vom SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs hätten behandelt werden müssen. D. Mit Verfügung vom 25. März 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 29. Juli 2021 ab, erkannte seine Verfügung vom 27. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und sub-sub-eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das zuständige Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens den Wegweisungsvollzug auszusetzen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihrer Beschwerde legten sie (Aufzählung Beweismittel) bei. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme am 29. April 2022 per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2022 vereinigte sie die für den Beschwerdeführer (D-1939/2022) und für die Beschwerdeführerin samt Kindern (D-1947/2022) eröffneten Verfahren, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1500.- bis zum 27. Juni 2022 auf. H. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Juni 2022 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorin- stanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Untersuchungsmaxime respektive eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie (sinngemäss) der Begründungspflicht. 5.1.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.1.2 Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat sich entsprechend der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil D-4635/2021/D-4636/2021 mit den ins Recht gelegten Beweismitteln und den diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Rüge, die im ordentlichen Asylverfahren durchgeführte Anhörung sei damals in zeitlicher Hinsicht zu kurz ausgefallen, da sie (Nennung Dauer) betragen habe, was angesichts des komplexen Sachverhalts verwundere und Zweifel an einer vollständigen Abklärung des Sachverhalts bewirke, wäre in dieser Formulierung im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren zu erheben gewesen. Soweit sie dahingehend zu interpretieren ist, dass vor dem Hintergrund der neu eingereichten Beweismittel die Anhörung anders hätte durchgeführt werden müssen beziehungsweise der Beschwerdeführer erneut anzuhören sei, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. So besteht seitens eines Asylgesuchstellenden kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung länger als (Nennung Dauer) und weitergeführt werden muss, wenn sich nicht abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen und während derselben ihre Asylgründe vollständig darzulegen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll auch bei der heutigen Sachlage keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt der Anhörung nicht in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen, oder seine Fluchtgeschichte nicht vollständig und lückenlos hätte präsentieren können. Auf Nachfrage am Schluss der Anhörung brachte er zunächst eine Ergänzung zum bisher aufgenommenen Sachverhalt vor und bestätigte anschliessend im Rahmen der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls (vgl. act. B24, S. 15 f., F125). Zudem ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführenden anführen, das SEM habe Wesentliches ausgelassen, zumal es die Schlussfolgerungen des (Nennung Beweismittel) nicht gewürdigt habe, seine Argumentation teilweise fragwürdig erscheine und eine eigene Auffassung wiedergebe und überdies nicht qualifiziert sei für die Beantwortung der Frage, inwiefern eine (Nennung Leiden) beim Beschwerdeführer vorliegen könnte, vermengen sie die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Wiedererwägungsgründe betrifft. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.2 Die Rüge einer Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Verfügung in materieller Hinsicht fest, aufgrund der im (Nennung Beweismittel) genannten Diagnose seien die Protokolle der BzP vom (...) und der Anhörung vom (...) nochmals auf Hinweise nach (Nennung Leiden) beim Beschwerdeführer untersucht worden. In der BzP habe er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand ausgeführt, er sei gesund. Auch seine sonstigen Antworten, sei dies hinsichtlich verwandtschaftlicher Beziehungen, des Reisewegs oder auch der eigentlichen Asylgründe, würden sich nicht von denjenigen anderer Gesuchsteller unterscheiden. Es seien keine Indizien auf Erinnerungslücken auszumachen, welche bei einer gesunden Person nicht zu erwarten wären. Zudem habe die Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung auf dem entsprechenden Unterschriftenblatt keine Beobachtungen zur Anhörung angeführt und auch keine Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen gemacht. Der Beschwerdeführer habe zwar teilweise ausweichend geantwortet. Es seien jedoch keine Antworten auszumachen, welche die Diagnose einer (Nennung Diagnose) zu diesem (relevanten) Zeitpunkt stützen würden. Auch hierzu seien im Aussageverhalten zu anderen Asylgesuchstellern keine Unterschiede auszumachen, auch wenn es durchaus sein möge, dass hinsichtlich den (...) Leistungen von einer Person im Alter des Beschwerdeführers ein besseres Abschneiden zu erwarten gewesen wäre. Sodann stelle die (Nennung Diagnose) für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes könne in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die (Nennung Diagnose) in Betracht fielen, lediglich ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei (mit Verweis auf BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Eine eigentliche Glaubhaftigkeitsprüfung der Protokolle aus dem ordentlichen Asylverfahren sei denn auch nicht vorgenommen worden. Untersuchungen von Opfern eines Traumas liessen zudem nicht den Schluss zu, diese vermöchten sich nicht mehr an das Erlebte zu erinnern. Im Übrigen könnten die (Nennung gesundheitliche Probleme) des Beschwerdeführers auch im Zusammenhang mit (Nennung Gründe) stehen. 6.2 In der Rechtsmittelschrift wird in materieller Hinsicht entgegnet, die Vor- instanz missachte den Umstand, dass den eingereichten Beweismitteln ein erhöhter wissenschaftlicher Beweiswert zukomme, nachdem diese in Anlehnung des Istanbul-Protokolls erstellt worden seien. Zudem lasse sie ausser Acht, dass einzelne Befunde grundsätzlich mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten (Nennung Vorfälle) zu vereinbaren seien. Eine (Nennung Leiden) vermöge durchaus etwa verspätete Vorbringen oder gewisse Widersprüche beziehungsweise verzerrte Darstellungen zu erklären. Die zuständige Fachperson sei vorliegend zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer (Nennung Vorgang) worden sei, was mit grosser Wahrscheinlichkeit die Ursache der (Nennung Diagnose) darstelle und nicht - wie die Vorinstanz anführe - (Nennung andere Gründe). Da eine Anhörung eine Stresssituation für Asylsuchende darstelle, sei es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Therapie möglich gewesen, einige Ereignisse chronologisch besser einzuordnen. Sein vom SEM als ausweichend oder abschweifend bezeichnetes Aussageverhalten sowie die von der Fachperson festgestellten (Nennung Leiden) liessen sich sodann ohne Weiteres in die Symptomatik einer (Nennung Diagnose) einordnen. Der Vorhalt, es sei in ihrer Eingabe vom (...) keine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers gemacht worden, sei nur teilweise korrekt. Mit der Eingabe seien insbesondere die Auswirkungen respektive der Einfluss einer (Nennung Diagnose) auf das Aussageverhalten dargelegt und damit mehrere Widersprüche entkräftet worden. Vereinzelt seien Realkennzeichen erwähnt worden, die im Asylentscheid des Jahres (...) unberücksichtigt geblieben seien. Sodann wiesen die Beschwerdeführenden auf weitere Elemente der Glaubhaftmachung, so (Aufzählung Elemente) hin. Insgesamt rechtfertige sich mit dem gemäss Istanbul-Protokoll erstellten (Nennung Beweismittel) eine erneute Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers. Zudem erfüllten sie die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Das SEM hat in zutreffender Weise festgehalten, dass es den Beschwerdeführenden mit den eingereichten (Aufzählung Beweismittel) und den darin gezogenen Schlussfolgerungen nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Resultat zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 7.2 Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass bisweilen ausgelassene Sachverhaltsteile oder deren unterschiedliche Darstellung in den Befragungen mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein (Nennung Leiden) haben respektive an (Nennung Diagnose) leiden, erklärt werden können. Jedoch ist auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Dies ist dem Beschwerdeführer allerdings - wie in vorangehenden Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde - nicht gelungen. Dazu ist überdies festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in einigen wesentlichen Punkten seines damaligen Sachverhaltsvortrags in Unstimmigkeiten verstrickte, obwohl diese keinen unmittelbaren Bezug zum geltend gemachten (...) Ereignis (Nennung Inhalt Ereignis) aufweisen, so beispielsweise (Nennung Beispiele) (vgl. Urteil des BVGer D-4111/2019 E. 5.1 und 5.4; SEM act. B5, Ziff. 7.01 und B24, F93-96 und F107 ff.). 7.3 In der Beschwerdeschrift betonen die Beschwerdeführenden wiederholt, dass (Nennung Beweismittel) gemäss Standard des Handbuchs für wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe (Istanbul-Protokoll) zusammengestellt worden seien. Weiter kritisieren sie, das SEM habe den Umstand missachtet, dass Gutachten, die wie hier im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt worden sind, einen hinreichenden Beweis für Folter und Misshandlungen darstellen würden. Das Istanbul-Protokoll enthält allgemeingültige Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen, welche durch Sachverständige während eines dreijährigen Prozesses ausgearbeitet und von der UN-Generalversammlung angenommen wurden. Soweit ersichtlich bestehen gegenwärtig keine Weisungen, welche sich konkret auf den Beweiswert von Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll beziehen. Indes kann Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden, wobei die Beurteilung, ob und inwieweit angebotene Beweismittel effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen, dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt. Demnach vermögen Gutachten, die gemäss Istanbul-Protokoll erstellt wurden und als für das Asylverfahren relevant zu erachten sind, nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente zu entscheiden, sondern stellen eines von mehreren Beweismitteln dar (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 10.05.2017 auf eine Interpellation 17.3193 von Balthasar Glättli, verfügbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suchecuria-vista/geschaeft?AffairId=20173193; Interpellation Glättli 19.3899, verfügbar unter: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193899; jeweils abgerufen am 12.07.2022). Dem (Nennung Beweismittel) ist zu entnehmen, dass sich zwar (Nennung Spuren am Körper) des Beschwerdeführers finden lassen, welche "grundsätzlich mit den Folgen des geschilderten Ereignisherganges in der Form der geltend gemachten (Nennung Vorgang) zu vereinbaren sind". Das Gutachten hält aber auch fest, dass sich letztlich keine Befunde ergäben, welche eindeutig mit den dargelegten Ereignissen in Einklang zu bringen sind (vgl. S. 7, zweitletzter Absatz). Weiter stützen sich sowohl der (Nennung Beweismittel) als auch (Nennung Beweismittel) hinsichtlich der Ursachen der untersuchten Verletzungen ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den begutachtenden Personen. Jedoch finden sich weder im (...) noch im (...) hinreichende Erklärungen, weshalb es im früheren Asylverfahren zu Widersprüchen gekommen ist. So wurden die im Jahr (...) verfassten (Nennung Beweismittel) nämlich erst (Nennung Dauer) nach Durchführung der BzP und der Anhörung erstellt und es wurde in diesen Berichten auch kein Vergleich zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Anamnese und jenen in der BzP und der Anhörung (im damaligen Asylverfahren) angestellt. Indes finden sich zentrale Widersprüche zwischen den (Nennung Beweismittel) festgehaltenen Aussagen einerseits und den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und in der Anhörung andererseits, so hinsichtlich (Aufzählung einzelner Punkte). Weiter sei er gemäss (Nennung Beweismittel), gemäss BzP und Anhörung jeweils am (Nennung Zeitpunkt) ausgereist. Diese unstimmigen Angaben lassen sich nach Einschätzung des Gerichts auch nicht mit den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei (Nennung Schwierigkeiten) erklären, zumal der Beschwerdeführer (Nennung Sachverhaltselemente) mit dem Verweis auf damit im zeitlichen Zusammenhang stehende Ereignisse (Nennung Beispiele) herleitete. Demnach ergeben sich aus den Feststellungen im (Nennung Beweismittel) - auch wenn dieses mit den durch den Beschwerdeführer angeführten Erlebnishergang grundsätzlich zu vereinbarende Befunde enthält - keine schlüssigen Hinweise auf die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer angeführten Verletzungen und deren Ursachen. 7.4 Sodann ist festzustellen, dass nicht nur Folteropfer an einer (Nennung Leiden) leiden, sondern eine solche alle Menschen treffen kann, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. In diesem Zusammenhang sind - auch vor dem Hintergrund der in E. 7.1.2 gezogenen Schlussfolgerungen und entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht - durchaus etwa die vom Beschwerdeführer angeführten (Nennung Gründe) denkbar. 7.5 Im Weiteren erstaunt, dass der (Nennung Beweismittel) zwar unterdurchschnittliche Leistungen in gewissen (...) Bereichen und einen (...)abusus (...) aufzeigt, indes Aussagen zu einem möglichen Zusammenhang zwischen (...)missbrauch und aktuell (teilweise) unterdurchschnittlicher (...)leistung fehlen. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Qualität der Aussagen weiter festzuhalten, dass die BzP (...) und die Anhörung (...) (Nennung Dauer) vor der Erstellung des (Nennung Beweismittel) durchgeführt worden sind, den Akten - soweit ersichtlich - aber keine Hinweise zu entnehmen sind, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ein (...)missbrauch vorgelegen hätte. Eine Durchsicht der beiden in Frage stehenden Befragungsprotokolle (BzP; Anhörung) lässt jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der jeweiligen Befragungen intellektuell oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, denselben zu folgen. 7.6 Die im (Nennung Beweismittel) erwähnten und laut Beschwerdeschrift durch das (Nennung Assessment) verifizierten (Nennung Probleme) des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Verwertbarkeit der obigen Befragungsprotokolle in Frage zu stellen. Alleine seine im Vergleich zu einer anderen erwachsenen Person offenbar verminderten (...) Leistungen oder der Umstand, dass er gegenüber den Fachpersonen bisweilen verzögert oder gar nicht geantwortet habe, lassen angesichts der Protokollinhalte - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht den Schluss zu, er hätte seine Asylvorbringen nur lückenhaft und unvollständig vortragen können. Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung auf die Bedeutung der jeweiligen Befragung sowie auf seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufmerksam gemacht und er bestätigte am jeweiligen Schluss der Befragungen nach Rückübersetzung die Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben mit seiner Unterschrift. Er machte weder in der BzP - anlässlich welcher er sich als gesund bezeichnete (vgl. SEM act. B5, Ziff. 8.02) - noch während der Anhörung geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asylgründe vollständig, detailliert und korrekt darzulegen. Auch aus seinen Anhörungsprotokollen sind keine solchen Probleme erkennbar. Zudem wies er anlässlich der Anhörung auch auf Vorhalt widersprüchlicher Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung nicht auf (Nennung Probleme) hin. 7.7 Der in der Rechtsmitteleingabe in Ziffer 2.4 erhobene Einwand, die psychischen Folgen der Fluchterfahrung (...) würden sich häufig erst nach einer Anlaufphase in psychischer Sicherheit zeigen, weshalb der vorinstanzliche Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der BzP als gesund bezeichnet habe, ungerechtfertigt sei, vermag nicht zu überzeugen. So verliess der Beschwerdeführer seine Heimat nämlich bereits im Jahr (Nennung Zeitpunkt) und hielt sich vor seiner Einreise in die Schweiz zuerst während (Nennung Dauer) in E._______ und anschliessend während (Nennung Dauer) - als Asylbewerber - in F._______ auf (vgl. SEM act. B5, S. 5 und 7). Überdies liess er nach Einreichung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz am (Nennung Zeitpunkt), das er (Nennung Dauer) später zurückzog, bis zum zweiten Asylgesuch weitere (Nennung Dauer) verstreichen (vgl. SEM act. B5, Ziff. 2.03). 7.8 Bei dieser Sachlage rechtfertigen die eingereichten (Nennung Beweismittel) keine erneute Beurteilung der im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers. Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Juli 2019 und 27. Februar 2020 führen könnten. 8. Schliesslich geht aus den Akten nicht hervor, dass die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka - insbesondere der Regierungswechsel im November 2019, die diplomatische Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019, die schwere Wirtschaftskrise des Landes und der von der Regierung verhängte Ausnahmezustand im Jahr 2022 - eine besonders negative Auswirkung auf die Beschwerdeführenden hätten, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie die Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Land nicht glaubhaft gemacht haben.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit dem materiellen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, hinfällig. Der am 29. April 2022 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Juni 2022 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: