Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, suchte am (...) 2015 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am (...) 2015 unterzeichnete er eine Rückzugserklärung, mit der Begründung, die Schweiz selbständig und freiwillig zu verlassen. Gleichentags verliess er das EVZ, ohne den Behörden eine Adresse zu hinterlassen. A.b Am (...) 2015 stellte er im EVZ F._______ erneut ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen. Zudem gewährte es ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). A.c Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das angehobene Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. A.d Am 15. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). A.e Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Aus beruflichen Gründen sei er mit seinem Vater auch in Colombo gewesen. Sein Vater sei (...)- bis (...)mal pro Monat nach Hause gekommen. Ab dem Jahr 2002 habe er seinen Vater als (...) begleitet und dabei auch (...). Er sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe mit seinem Vater Freiwillige zu dieser Bewegung gebracht. Sein Vater habe als (...) auf der Strecke Colombo-G._______ gearbeitet, wobei sie sich abgewechselt hätten. Der Vater habe ihn dann in einer Lodge in H._______ zurückgelassen, die Freiwilligen zum Reiseziel gebracht und ihn - den Beschwerdeführer - am folgenden Tag abgeholt. Bis (...) 2008 habe er insgesamt (...) Personen zu den LTTE gebracht. Mit der Zeit sei in B._______ bekannt geworden, dass er solche Fahrten mache. Am (...) 2007 oder im (...) 2008 sei er zusammen mit seinem Vater von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden. Sie seien nach I._______ gebracht worden, wo man sie getrennt habe. Während sein Vater nach J._______ gebracht worden sei, habe ihn die Polizei nach K._______ mitgenommen. Am folgenden Tag sei er von (...) Personen, mutmasslich Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), befragt und misshandelt worden. Als er nach (...), gefragt worden sei, die den LTTE beigetreten seien, habe er gewusst, dass man Bescheid über ihn wissen würde. Aufgrund seiner Narben, die er sich bei einem Arbeitsunfall zugezogen habe, sei er als LTTE-Mitglied verdächtigt worden. Durch Bestechung eines (...) habe sein Onkel die Freilassung von ihm und seinem Vater erwirken können. Nach seiner Haftentlassung im (...) 2008 habe er in B._______ zunächst (...)mal, dann (...)mal wöchentlich Unterschrift leisten müssen, wobei er geschlagen worden sei. Die SLA sei einmal wöchentlich, alle zehn Tage oder zweimal monatlich mit (...) bis (...) Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu kontrollieren. Die Tamilen aus seinem Dorf würden aus Angst nicht mehr mit ihm sprechen und von den Singhalesen werde er schikaniert. Am (...) 2008 sei sein Vater an (...) gestorben. Am (...) 2009 habe er - der Beschwerdeführer - Sri Lanka auf dem (...) Richtung L._______ verlassen. Von dort sei er über M._______, den N._______ und O._______ in die P._______ gelangt. Nach einem (...)monatigen Aufenthalt sei er nach Q._______ weitergereist. Dort habe er sich während circa (...) Jahren aufgehalten. Über die Balkanroute sei er am (...) 2015 schliesslich illegal in die Schweiz gelangt. Nach dem Rückzug seines Asylgesuchs habe er sich bis zur erneuten Gesuchstellung bei einem Freund in R._______ versteckt. Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Als weitere Beweismittel reichte er seine Geburtsurkunde und die Todesbescheinigung seines Vaters in Kopie ein. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht verheiratet. Seit dem (...) sei er Vater des Kindes S._______ Mit seiner Lebenspartnerin, T._______ (N [...]), lebe er seit dem (...) zusammen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 - eröffnet am 19. Juli 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. August 2019 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an dieVorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. D. Am 20. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft zu schildern vermocht, dass er tatsächlich Personen mit dem (...) nach G._______ befördert habe. Zudem stimmten seine Aussagen in der BzP und Anhörung in Bezug auf seine Haft nicht überein. Des Weiteren habe er sowohl die Befragung durch die sechs vermeintlichen Mitarbeiter des CID und seine Freilassung nicht glaubhaft zu schildern vermocht. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der geschilderten Schikanen erst rund anderthalb Jahre, nachdem er im (...) 2008 aus der Haft entlassen worden sei, ausgereist sei. Insgesamt wiesen seine Schilderungen zu viele Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüche auf, als dass seine Vorbringen als glaubhaft bezeichnet werden könnten. Schliesslich habe er seine Vorbringen auch nicht durch geeignete Beweismittel zu untermauern vermocht. Insgesamt werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei seinen Schilderungen um eine konstruierte Geschichte handle, die er so nicht persönlich erlebt habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, obwohl er anlässlich der Anhörung intensiv zu den Fahrten von Colombo nach G._______ befragt worden sei, seien ihm nie Fragen dazu gestellt worden, wo sich die beförderten Personen während der Fahrt aufgehalten hätten. Er habe nie gesagt, dass sie diese Personen versteckt hätten, sondern dass sie diese mitgenommen hätten. Die besagten Personen hätten jeweils hinter dem Fahrersitz - also sichtbar und nicht versteckt - gesessen. Daher irritiere die Bemerkung des SEM, es sei erstaunlich, dass trotz vieler Kontrollen keine dieser Personen entdeckt worden sei. Diese hätten sich alle mit einer Identitätskarte ausgewiesen. Er habe genau erklärt, wie sie die Personen nach G._______ gebracht hätten: Da sein Vater und er gut Singalesisch gesprochen hätten, hätten sie gute Chancen gehabt, bei den Kontrollen durchzukommen und weniger streng kontrolliert zu werden. Seine Aussagen hätten sich immer auf die Warenkontrolle bezogen, nicht auf die beförderten Personen. In diesem Zusammenhang wird gerügt, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, namentlich den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht. Das SEM hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchungspflicht konkrete Fragen stellen müssen, anstatt ihm vorzuwerfen, er hätte nicht von sich aus erzählt. Das SEM habe ihn zu den beförderten Personen befragt und er habe auf alle Fragen geantwortet. Die Vorinstanz habe auch nicht im Detail begründet, weshalb seine Schilderungen nicht glaubhaft seien. Damit sei er der Chance beraubt worden, sich zu erklären. Da er nie gesagt habe, die besagten Personen hätten sich versteckt, habe er auch nicht erzählen können, wie und wo er und sein Vater diese versteckt hätten. Zudem habe die Vorinstanz nicht erklärt, inwiefern seine Schilderung der Befragung durch die (...) Angehörigen des CID nicht glaubhaft ausgefallen sei. Er wisse nicht, weshalb an seinen Antworten gezweifelt werde beziehungsweise diese nicht glaubhaft seien. Auch diesbezüglich schweige sich die Vorinstanz aus und verletze somit das rechtliche Gehör.
E. 5.3 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird in der angefochtenen Verfügung nicht suggeriert, die vom Beschwerdeführer und seinem Vater beförderten Personen seien im (...) versteckt gewesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung konkret nach dem Ablauf einer Kontrolle an einem Checkpoint gefragt. Dabei gab er insbesondere zu Protokoll, dass der ganze (...) durchsucht worden sei (vgl. act. [...]). Die Antworten des Beschwerdeführers wurden denn auch in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen erwähnt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach erstaune, dass trotz der auf jeder Fahrt mehrfach durchgeführten Kontrollen nie "eine Person entdeckt" worden sei, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wobei unerheblich ist, ob die betreffenden Personen versteckt waren oder nicht. Mit dem "entdecken" einer Person ist gemeint, dass anlässlich einer Kontrolle eine behördlich gesuchte und/oder Verdacht erweckende Person angehalten worden wäre. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Dasselbe gilt hinsichtlich der Erwägung des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht von sich aus erzählt, wie er konkret Personen nach G._______ gebracht habe. Das SEM führte diesbezüglich zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe zwar zu erklären vermocht, wie man von Colombo nach G._______ fahre und wie man kontrolliert werde. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er von sich aus erzählt hätte, wie er konkret Personen nach G._______ gebracht habe. Dies begründete die Vorinstanz damit, dass es sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil seines Vorbringens handle. Schliesslich ist auch die gerügte Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, da die Verfügung hinreichend begründet ist (vgl. vorstehend E. 5.4), was sich daraus ergibt, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 5.3.2 Somit erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen Rügen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unberechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde mithin nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Eventualanträge sind abzuweisen.
E. 5.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Dass es anlässlich der Kontrollen auf den Fahrten von Colombo nach G._______ nie zu einem Zwischenfall kam, bei dem eine im (...) zu den LTTE zu befördernde Person von den Behörden als verdächtig oder gesucht angehalten worden sei, erstaunt umso mehr, als in der Beschwerde ausgeführt wird, die besagten Personen hätten sichtbar hinter dem Fahrersitz gesessen und sich jeweils mit ihren Identitätskarten ausgewiesen. Zudem wurde von der Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb es die vom Beschwerdeführer geschilderte Befragung durch die (...) vermeintlichen Mitarbeiter des CID als nicht glaubhaft erachtet: So habe er weder die (...) Befrager noch die Befragung selbst substanziiert zu beschreiben vermocht. Während er die Befragung sehr allgemein und vage beschrieben habe, sei er Fragen nach den befragenden Personen ausgewichen und habe erst auf Nachfrage äusserliche Merkmale aufgeführt. Er habe gesagt, dass diese Personen eine ähnliche Hautfarbe wie er gehabt hätten und gross und gut gebaut gewesen seien, ohne dabei auf die Funktion der einzelnen Personen einzugehen. Vielmehr habe er das Gespräch immer wieder auf Folterungen gelenkt, die ihm dabei zugestossen seien. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend machen. Zwar hielt das SEM zutreffend fest, dass eine Ausreise unmittelbar nach Kriegsende als stark risikobegründender Faktor zu werten sei. Ein einziger starker Risikofaktor führe aber in der Regel nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer habe seine Verbindungen zu den LTTE nicht glaubhaft gemacht. Durch seine tamilische Ethnie, sein Alter, seine Narben, die geltend, nicht glaubhaft gemachte Haft und seine lange Abwesenheit aus Sri Lanka verfüge er zwar über ein gewisses Minimalprofil, was eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden hervorzurufen vermöge, jedoch ohne weiteren Faktoren keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation begründe.
E. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 6.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 8.2.2 Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf den Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Colombo spricht von islamistischem Terror, < https://www.msn.com/de-ch/nachrichten/international/colombo-spricht-von-islamistischem-terror/ar-BBWbdz3#page=1 >, abgerufen am 22.08.2019) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Aufgrund der Aktenlage ist nicht von einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen. Er bezeichnete sich anlässlich der BzP als gesund (vgl. act. [...]) und bringt in der Beschwerde lediglich pauschal vor, dass es ihm (...) sehr schlecht gehe, ohne dies jedoch zu belegen. Der Beschwerdeführer hat die (...) abgeschlossen und Erwerbserfahrung als (...). Seine (...) und (...) sind in U._______ wohnhaft, während weitere Verwandte an anderen Orten in Sri Lanka leben. Somit ist von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat auszugehen, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Sodann wird die Beschwerde von seiner Lebenspartnerin T._______ und des gemeinsamen Kindes mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und ist der Wegweisungsvollzug zu koordinieren. Auch T._______ ist gesund und verfügt über Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könnte erforderlichenfalls auf die Unterstützung der Familie seiner Lebenspartnerin zurückgreifen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da sich vorliegend die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4111/2019 Urteil vom 23. August 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, suchte am (...) 2015 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am (...) 2015 unterzeichnete er eine Rückzugserklärung, mit der Begründung, die Schweiz selbständig und freiwillig zu verlassen. Gleichentags verliess er das EVZ, ohne den Behörden eine Adresse zu hinterlassen. A.b Am (...) 2015 stellte er im EVZ F._______ erneut ein Asylgesuch. Am 14. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen. Zudem gewährte es ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). A.c Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das angehobene Dublin-Verfahren sei beendet worden und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. A.d Am 15. Februar 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). A.e Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Aus beruflichen Gründen sei er mit seinem Vater auch in Colombo gewesen. Sein Vater sei (...)- bis (...)mal pro Monat nach Hause gekommen. Ab dem Jahr 2002 habe er seinen Vater als (...) begleitet und dabei auch (...). Er sei Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe mit seinem Vater Freiwillige zu dieser Bewegung gebracht. Sein Vater habe als (...) auf der Strecke Colombo-G._______ gearbeitet, wobei sie sich abgewechselt hätten. Der Vater habe ihn dann in einer Lodge in H._______ zurückgelassen, die Freiwilligen zum Reiseziel gebracht und ihn - den Beschwerdeführer - am folgenden Tag abgeholt. Bis (...) 2008 habe er insgesamt (...) Personen zu den LTTE gebracht. Mit der Zeit sei in B._______ bekannt geworden, dass er solche Fahrten mache. Am (...) 2007 oder im (...) 2008 sei er zusammen mit seinem Vater von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden. Sie seien nach I._______ gebracht worden, wo man sie getrennt habe. Während sein Vater nach J._______ gebracht worden sei, habe ihn die Polizei nach K._______ mitgenommen. Am folgenden Tag sei er von (...) Personen, mutmasslich Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), befragt und misshandelt worden. Als er nach (...), gefragt worden sei, die den LTTE beigetreten seien, habe er gewusst, dass man Bescheid über ihn wissen würde. Aufgrund seiner Narben, die er sich bei einem Arbeitsunfall zugezogen habe, sei er als LTTE-Mitglied verdächtigt worden. Durch Bestechung eines (...) habe sein Onkel die Freilassung von ihm und seinem Vater erwirken können. Nach seiner Haftentlassung im (...) 2008 habe er in B._______ zunächst (...)mal, dann (...)mal wöchentlich Unterschrift leisten müssen, wobei er geschlagen worden sei. Die SLA sei einmal wöchentlich, alle zehn Tage oder zweimal monatlich mit (...) bis (...) Soldaten zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu kontrollieren. Die Tamilen aus seinem Dorf würden aus Angst nicht mehr mit ihm sprechen und von den Singhalesen werde er schikaniert. Am (...) 2008 sei sein Vater an (...) gestorben. Am (...) 2009 habe er - der Beschwerdeführer - Sri Lanka auf dem (...) Richtung L._______ verlassen. Von dort sei er über M._______, den N._______ und O._______ in die P._______ gelangt. Nach einem (...)monatigen Aufenthalt sei er nach Q._______ weitergereist. Dort habe er sich während circa (...) Jahren aufgehalten. Über die Balkanroute sei er am (...) 2015 schliesslich illegal in die Schweiz gelangt. Nach dem Rückzug seines Asylgesuchs habe er sich bis zur erneuten Gesuchstellung bei einem Freund in R._______ versteckt. Zum Beleg seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Als weitere Beweismittel reichte er seine Geburtsurkunde und die Todesbescheinigung seines Vaters in Kopie ein. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei nicht verheiratet. Seit dem (...) sei er Vater des Kindes S._______ Mit seiner Lebenspartnerin, T._______ (N [...]), lebe er seit dem (...) zusammen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 - eröffnet am 19. Juli 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. August 2019 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an dieVorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. D. Am 20. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft zu schildern vermocht, dass er tatsächlich Personen mit dem (...) nach G._______ befördert habe. Zudem stimmten seine Aussagen in der BzP und Anhörung in Bezug auf seine Haft nicht überein. Des Weiteren habe er sowohl die Befragung durch die sechs vermeintlichen Mitarbeiter des CID und seine Freilassung nicht glaubhaft zu schildern vermocht. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz der geschilderten Schikanen erst rund anderthalb Jahre, nachdem er im (...) 2008 aus der Haft entlassen worden sei, ausgereist sei. Insgesamt wiesen seine Schilderungen zu viele Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüche auf, als dass seine Vorbringen als glaubhaft bezeichnet werden könnten. Schliesslich habe er seine Vorbringen auch nicht durch geeignete Beweismittel zu untermauern vermocht. Insgesamt werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei seinen Schilderungen um eine konstruierte Geschichte handle, die er so nicht persönlich erlebt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, obwohl er anlässlich der Anhörung intensiv zu den Fahrten von Colombo nach G._______ befragt worden sei, seien ihm nie Fragen dazu gestellt worden, wo sich die beförderten Personen während der Fahrt aufgehalten hätten. Er habe nie gesagt, dass sie diese Personen versteckt hätten, sondern dass sie diese mitgenommen hätten. Die besagten Personen hätten jeweils hinter dem Fahrersitz - also sichtbar und nicht versteckt - gesessen. Daher irritiere die Bemerkung des SEM, es sei erstaunlich, dass trotz vieler Kontrollen keine dieser Personen entdeckt worden sei. Diese hätten sich alle mit einer Identitätskarte ausgewiesen. Er habe genau erklärt, wie sie die Personen nach G._______ gebracht hätten: Da sein Vater und er gut Singalesisch gesprochen hätten, hätten sie gute Chancen gehabt, bei den Kontrollen durchzukommen und weniger streng kontrolliert zu werden. Seine Aussagen hätten sich immer auf die Warenkontrolle bezogen, nicht auf die beförderten Personen. In diesem Zusammenhang wird gerügt, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, namentlich den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht. Das SEM hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchungspflicht konkrete Fragen stellen müssen, anstatt ihm vorzuwerfen, er hätte nicht von sich aus erzählt. Das SEM habe ihn zu den beförderten Personen befragt und er habe auf alle Fragen geantwortet. Die Vorinstanz habe auch nicht im Detail begründet, weshalb seine Schilderungen nicht glaubhaft seien. Damit sei er der Chance beraubt worden, sich zu erklären. Da er nie gesagt habe, die besagten Personen hätten sich versteckt, habe er auch nicht erzählen können, wie und wo er und sein Vater diese versteckt hätten. Zudem habe die Vorinstanz nicht erklärt, inwiefern seine Schilderung der Befragung durch die (...) Angehörigen des CID nicht glaubhaft ausgefallen sei. Er wisse nicht, weshalb an seinen Antworten gezweifelt werde beziehungsweise diese nicht glaubhaft seien. Auch diesbezüglich schweige sich die Vorinstanz aus und verletze somit das rechtliche Gehör. 5.3 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wird in der angefochtenen Verfügung nicht suggeriert, die vom Beschwerdeführer und seinem Vater beförderten Personen seien im (...) versteckt gewesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung konkret nach dem Ablauf einer Kontrolle an einem Checkpoint gefragt. Dabei gab er insbesondere zu Protokoll, dass der ganze (...) durchsucht worden sei (vgl. act. [...]). Die Antworten des Beschwerdeführers wurden denn auch in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen erwähnt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach erstaune, dass trotz der auf jeder Fahrt mehrfach durchgeführten Kontrollen nie "eine Person entdeckt" worden sei, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wobei unerheblich ist, ob die betreffenden Personen versteckt waren oder nicht. Mit dem "entdecken" einer Person ist gemeint, dass anlässlich einer Kontrolle eine behördlich gesuchte und/oder Verdacht erweckende Person angehalten worden wäre. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Dasselbe gilt hinsichtlich der Erwägung des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht von sich aus erzählt, wie er konkret Personen nach G._______ gebracht habe. Das SEM führte diesbezüglich zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe zwar zu erklären vermocht, wie man von Colombo nach G._______ fahre und wie man kontrolliert werde. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er von sich aus erzählt hätte, wie er konkret Personen nach G._______ gebracht habe. Dies begründete die Vorinstanz damit, dass es sich dabei um einen wesentlichen Bestandteil seines Vorbringens handle. Schliesslich ist auch die gerügte Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen, da die Verfügung hinreichend begründet ist (vgl. vorstehend E. 5.4), was sich daraus ergibt, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.3.2 Somit erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen Rügen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unberechtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde mithin nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Eventualanträge sind abzuweisen. 5.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Dass es anlässlich der Kontrollen auf den Fahrten von Colombo nach G._______ nie zu einem Zwischenfall kam, bei dem eine im (...) zu den LTTE zu befördernde Person von den Behörden als verdächtig oder gesucht angehalten worden sei, erstaunt umso mehr, als in der Beschwerde ausgeführt wird, die besagten Personen hätten sichtbar hinter dem Fahrersitz gesessen und sich jeweils mit ihren Identitätskarten ausgewiesen. Zudem wurde von der Vorinstanz ausführlich begründet, weshalb es die vom Beschwerdeführer geschilderte Befragung durch die (...) vermeintlichen Mitarbeiter des CID als nicht glaubhaft erachtet: So habe er weder die (...) Befrager noch die Befragung selbst substanziiert zu beschreiben vermocht. Während er die Befragung sehr allgemein und vage beschrieben habe, sei er Fragen nach den befragenden Personen ausgewichen und habe erst auf Nachfrage äusserliche Merkmale aufgeführt. Er habe gesagt, dass diese Personen eine ähnliche Hautfarbe wie er gehabt hätten und gross und gut gebaut gewesen seien, ohne dabei auf die Funktion der einzelnen Personen einzugehen. Vielmehr habe er das Gespräch immer wieder auf Folterungen gelenkt, die ihm dabei zugestossen seien. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). 6.2 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft geltend machen. Zwar hielt das SEM zutreffend fest, dass eine Ausreise unmittelbar nach Kriegsende als stark risikobegründender Faktor zu werten sei. Ein einziger starker Risikofaktor führe aber in der Regel nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer habe seine Verbindungen zu den LTTE nicht glaubhaft gemacht. Durch seine tamilische Ethnie, sein Alter, seine Narben, die geltend, nicht glaubhaft gemachte Haft und seine lange Abwesenheit aus Sri Lanka verfüge er zwar über ein gewisses Minimalprofil, was eine erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden hervorzurufen vermöge, jedoch ohne weiteren Faktoren keine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation begründe. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer - wie in Erwägung 6.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2.2 Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf den Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Colombo spricht von islamistischem Terror, , abgerufen am 22.08.2019) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Aufgrund der Aktenlage ist nicht von einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen. Er bezeichnete sich anlässlich der BzP als gesund (vgl. act. [...]) und bringt in der Beschwerde lediglich pauschal vor, dass es ihm (...) sehr schlecht gehe, ohne dies jedoch zu belegen. Der Beschwerdeführer hat die (...) abgeschlossen und Erwerbserfahrung als (...). Seine (...) und (...) sind in U._______ wohnhaft, während weitere Verwandte an anderen Orten in Sri Lanka leben. Somit ist von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat auszugehen, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Sodann wird die Beschwerde von seiner Lebenspartnerin T._______ und des gemeinsamen Kindes mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und ist der Wegweisungsvollzug zu koordinieren. Auch T._______ ist gesund und verfügt über Arbeitserfahrung. Der Beschwerdeführer könnte erforderlichenfalls auf die Unterstützung der Familie seiner Lebenspartnerin zurückgreifen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da sich vorliegend die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: