Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte erstmals am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein, das er mit schriftlicher Erklärung vom 19. Oktober 2015 zurückzog. Am (...) ersuchte er erneut um Asyl. A.b Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am (Nennung Datum) brachte sie C._______zur Welt, der in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen wurde. A.c Das SEM stellte mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Juli 2019 fest, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie ihr Kind er- füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. A.d Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bun- desverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4111/2019 (Beschwerdeführer) und D-4112/2019 (Beschwerdeführerin und Kind) vom 23. August 2019 ab. A.e Am (...) wurde D._______ geboren. B. B.a Am 13. Februar 2020 reichten der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. B.b Die Vorinstanz, welche die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen- nahm, trat mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Februar 2020 auf die Mehrfachgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.c Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde vom
5. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Vereinigung der separat eröffneten Verfahren D-1358/2020 und D-1366/2020 – mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab. C. Am 29. Juli 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer weiteren als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie leg- ten dar, vor dem Hintergrund der beigelegten (Aufzählung Beweismittel) lasse sich die vom SEM in den Asylentscheiden vom 17. Juli 2019 und in
D-4635/2021, D-4636/2021 Seite 3 den Entscheiden vom 27. Februar 2020 (betreffend Mehrfachgesuche) ge- troffene Einschätzung, ihre vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaub- haft gemacht worden, nicht aufrechterhalten. Bezüglich des Beschwerde- führers sei im Rahmen seiner Therapie unter anderem (Nennung Diag- nose) diagnostiziert worden. Eine weitergehende (Nennung Therapie) sei indiziert. Der ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) sei gemäss Stan- dard des "Handbuch für wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Be- handlung oder Strafe" (Istanbul-Protokoll) zusammengestellt worden. Ei- nem solchen Bericht komme nach der Rechtsprechung ein erhöhter Be- weiswert zu (mit Verweis auf das Urteil D-4802/2020 vom 30. Dezember 2020, E. 4.1). Zudem sei der Beschwerdeführer zur Beurteilung der mögli- chen Folterspuren an das (Nennung Institution) überwiesen worden. Seine (Nennung Leiden) müsse in die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit einfliessen, zumal eine solche nicht nur verspätete Ausführungen, sondern auch gewisse Ungenauigkeiten in den Vorbringen der asylsuchenden Per- son zu erklären vermöge. Die kognitiven Leistungen (...) seien beim Be- schwerdeführer unterdurchschnittlich. Zudem bestünden Hinweise auf (Nennung Leiden). Die anlässlich des Asylverfahrens erkannten Wider- sprüche und Ungenauigkeiten würden sich somit entkräften lassen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihrer (Nennung Person), mit welcher sie (Nennung Zeitpunkt) Kontakt aufgenommen habe, erstmals offenbart, dass sie (Nennung Vorfälle). Die Beschwerdeführerin habe mit niemandem über diese Erlebnisse sprechen können. Es liege bei ihr eine (Nennung Leiden) vor. Gemäss der (Nennung Person) müssten ihre (Nennung Lei- den) unbedingt aufgearbeitet werden, was in Sri Lanka nicht adäquat mög- lich sei. Schliesslich sei bei der Überprüfung und Würdigung des Gesuchs dem Aspekt des Kindeswohls nach der UNO-Kinderrechtskonvention um- fassend Rechnung zu tragen. D. Mit Verfügung vom 17. September 2021 – eröffnet am 21. September 2021 – wies das SEM das (einfache) Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Widersprüche und Ungenauigkeiten dank des eingereichten (Nennung Beweismittel) entkräf- ten lassen würden, sowie auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin be- treffend den im bisherigen Asylverfahren verschwiegenen Sachverhalt trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, und erklärte seine Verfü- gung vom 27. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies
D-4635/2021, D-4636/2021 Seite 4 es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, er- hob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit als «Revisionsgesuch / Beschwerde» bezeichneter Eingabe vom
24. September 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundes- verwaltungsgericht und beantragten, es sei ihre Eingabe vom 29. Juli 2021 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen; eventualiter – für den Fall, dass das Gericht diesem Antrag nicht stattgeben sollte – sei zwecks Wahrung der Beschwerdefrist die Eingabe vom 24. September 2021 als Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 17. September 2021 anzusehen und eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. F. Mit Verfügung vom 27. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 vereinigte die Instruktions- richterin die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Revisionsge- suchs separat eröffneten Verfahren D-4260/2021 und D-4265/2021. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Ta- gen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Revisionsverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Weiter teilte sie den Beschwerdeführenden mit, dass infolge antragsgemässer Entgegennahme der Eingabe vom 24. Septem- ber 2021 als Revisionsgesuch der Eventualantrag auf Entgegennahme der nämlichen Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
17. September 2021 und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse- rung als hinfällig geworden zu erachten sei, zumal es den Beschwerdefüh- renden freistehe, innert noch laufender Frist eine ordnungsgemässe Be- schwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 legten die Beschwerdeführenden frist- gerecht eine Verbesserung ihres Revisionsgesuchs ins Recht.
D-4635/2021, D-4636/2021 Seite 5 I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden ei- nen Nachtrag zu ihrem Revisionsgesuch ein. In derselben Eingabe erho- ben sie subsidiär Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 17. September 2021 und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 17. September 2021 aufzuheben, das SEM sei anzuweisen auf ihr Gesuch vom 29. Juli 2021 einzutreten und die Beweismittel materiell zu prüfen beziehungsweise es sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihnen aufgrund der neuen Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft zu- zusprechen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvoll- zugs ) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltli- che Rechtsbeiständin. J. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge für die Behandlung der Beschwerden gegen den Wiedererwägungsentscheid die Verfahren mit den Geschäftsnummern D-4635/2021 und D-4636/2021. K. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Dokument) zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungs- entscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die vom Bundesverwaltungsgericht (infolge der verschiedenen N-Nummern separat eröffneten zwei Verfahren) D-4635/2021 und D-4636/2021 sind aufgrund des engen persönlichen sowie sachlichen Zu- sammenhangs zu vereinigen und über die Begehren der Beschwerdefüh- renden ist mit vorliegendem Urteil zu befinden.
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen .
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsa- chen belegen sollen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungs- gesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
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E. 5.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe der Beschwerdeführenden hinsicht- lich ihrer Vorbringen, dass sie an verschiedenen Krankheiten leiden wür- den und der Vollzug der Familie samt minderjährigen Kindern nach Sri Lanka der Kinderrechtskonvention widerspreche, als einfaches Wiederer- wägungsgesuch, zumal diesbezüglich nachträglich eingetretene Wegwei- sungshindernisse geltend gemacht würden. Zu den Vorbringen, dass sich die anlässlich des Asylverfahrens gemachten Widersprüche und Ungenauigkeiten dank des eingereichten (Nennung Be- weismittel) entkräften lassen würden sowie hinsichtlich der von der Be- schwerdeführerin bislang verschwiegenen Tatsachen – welche ebenfalls mit einem (Nennung Beweismittel) belegt werden sollten – hielt das SEM fest, diese hätten bereits vor dem rechtskräftigen materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren Bestand gehabt. Somit handle es sich um nach Erlass eines materiellen Beschwerdeurteils geltend gemachte vorbestandene Tatsachen und damit um unechte No- ven, welche zum Nachteil der Beschwerdeführenden unbewiesen geblie- ben seien; diese könnten ausschliesslich Gegenstand eines Revisionsver- fahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden. Es sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit auf die erwähnten Vorbringen nicht einzutreten.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden un- ter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel und der in BVGE 2013/22 enthaltenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei – wie in den Ausführungen zum Nachtrag des Revisionsgesuchs vom 21. Okto- ber 2021 vorweg ausgeführt – in casu nicht vollständig geklärt, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln tatsächlich um sogenannte unechte Noven handle. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs die Einstufung der eingereichten Beweismittel als unechte Noven ohne Verweis auf das Urteil BVGE 2013/22 vorgenommen. Daher sei die Sache zur vollständigen Ab- klärung und inhaltlichen Würdigung an das SEM zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz auf das Gesuch vom 29. Juli 2021 einzutreten habe. Es sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass eine "Nichtbehandlung" der vorliegend erheblichen Beweismittel – auch gemäss dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – keine Lösungsalternative darstelle.
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E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass nach- träglich, also nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht revisionsrechtlich durch das Gericht, sondern allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vorin- stanz entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13).
E. 7.1 Mit Urteil D-4111/2019 vom 23. August 2019 stellte das Bundesverwal- tungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftma- chen nicht standhalten, und wies seine Beschwerde gegen den ablehnen- den Asylentscheid des SEM ab. Der Beschwerdeführer vertritt im vorlie- genden Verfahren die Auffassung, (Nennung Beweismittel) seien dazu ge- eignet, zahlreiche Unstimmigkeiten in seinen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren zu erklären beziehungsweise erhebliche Zweifel an der rechtlichen Würdigung der im ordentlichen Asylverfahren bereits vorge- brachten Tatsachen als unglaubhaft aufkommen zu lassen. Ob diese Auf- fassung zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Festzustellen ist in- des, dass es sich bei den erwähnten Arztberichten um Beweismittel han- delt, die erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-4111/2019 ent- standen sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Damit sind die entsprechenden Beweismittel – und mithin auch die entsprechenden Vorbringen – einer revisionsrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich (vgl. BVGE 2013/22). Das SEM hätte diese im Rahmen eines qualifizierten Wie- dererwägungsgesuchs behandeln müssen. Dies gilt umso mehr, als jeden- falls der den Beschwerdeführer betreffende (Nennung Beweismittel) über eine blosse Wiedergabe seiner Vorbringen in der Eingabe vom 29. Juli 2021 hinausgeht und in einer gewissen Ergänzung zu seinen Schilderun- gen steht. In diesem Sinne ist die Vorinstanz auf das Gesuch des Be- schwerdeführers vom 29. Juli 2021 – soweit das Vorbringen betreffend, dass sich die anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Widersprü- che und Ungenauigkeiten dank des eingereichten (Nennung Beweismittel) wie auch des (Nennung Beweismittel) entkräften lassen würden – zu Un- recht wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten. Auch das erst auf Beschwerdeebene eingereichte (Nennung Dokument) wird dannzumal im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vom SEM zu behandeln sein.
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E. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache im Sinne vorstehender Erwä- gungen neu zu beurteilen. Hierzu werden ihr die Verfahrensakten ein- schliesslich diejenigen es Bundesverwaltungsgerichts überwiesen. Es er- übrigt sich damit, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen, na- mentlich auch den Wegweisungsvollzug betreffend, näher einzugehen.
E. 8.1 Der von der Beschwerdeführerin eingereichte (Nennung Beweismittel) ist zwar ebenfalls nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des BVGer D-4112/2019 vom 23. August 2019) entstanden, soll aber – im Unterschied zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln – keine vorbestandene Tatsachen belegen, sondern nach Auffassung der Beschwerdeführerin zum Beweis dazu dienen, dass es ihr subjektiv un- möglich gewesen sei, einen bis anhin verschwiegenen Sachverhalt (Darle- gung Sachverhalt) in einem früheren Zeitpunkt vollständig darzulegen. Sol- chermassen bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträg- lich geltend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweis- mittel können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es der gesuchstellenden Person während des ordentlichen Verfahrens sub- jektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).
E. 8.2 Der erwähnte (Nennung Beweismittel) war somit im Rahmen eines Re- visionsverfahrens und nicht unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwä- gung zu prüfen (vgl. dazu Revisionsurteil des BVGer D-4260/2021), wes- halb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2021 zu Recht die Zuständigkeit zur Behandlung des entsprechenden Vor- bringens und zur Prüfung des (Nennung Beweismittel) verneinte (vgl. Dis- positivziffer 3 der angefochtenen Verfügung).
E. 8.3 Die Beschwerde ist demnach bezüglich der beantragten Aufhebung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung und der materiellen Prü- fung des (Nennung Beweismittel) (bezüglich der Beschwerdeführerin) ab- zuweisen. Da im Übrigen die angefochtene Verfügung bezüglich der den Beschwerdeführer betreffenden Dispositivziffern zu kassieren ist (vgl. E. 7.2 vorstehend), ist sie dies auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder. Diesbezüglich gilt festzustellen, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug
D-4635/2021, D-4636/2021 Seite 10 der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder zum heutigen Zeit- punkt nicht als vollständig erstellt zu erachten ist. Dies wird erst dann der Fall sein, wenn – nach neuerlicher Prüfung durch das SEM – feststeht, ob die Beschwerdeführerin und die Kinder allein oder zusammen mit dem Be- schwerdeführer nach Sri Lanka zurückzukehren haben.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dis- positivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, (Nennung Beweismittel) sowie das entsprechend begründete Gesuch unter dem Titel der qualifizierten Wie- dererwägung zu prüfen. Weitergehend – respektive bezüglich Dispositiv- ziffer 3 der angefochtenen Verfügung – ist die Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbrin- gen näher einzugehen.
E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden sind teilweise unterlegen, weshalb ihnen die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.– aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch – soweit es aufgrund des Verfahrensausgangs nicht gegenstandslos geworden ist – gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Akten zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.3 Als teilweise obsiegender Partei ist den Beschwerdeführenden zulas- ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen notwendiger- weise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde für das Beschwerdever- fahren keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdever- fahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
D-4635/2021, D-4636/2021 Seite 11 das SEM demzufolge anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen) aus- zurichten.
E. 10.4 Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 65 Abs. 2 VwVG) und den Beschwerdeführen- den ist ihre Rechtsvertreterin, MLaw Géraldine Kronig, als amtliche Rechts- beiständin beizugeben. Im Umfang des Unterliegens ist die amtliche Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4635/2021, D-4636/2021 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird in diesem Umfang zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen, soweit es aufgrund des Verfahrensausgangs nicht gegen- standslos geworden ist. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau Géraldine Kronig wird als amtliche Rechtsbeistän- din eingesetzt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 300.– zu entrichten.
- Frau Géraldine Kronig wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4635/2021, D-4632/2021 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführer (D-4635/2021), und B._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), (D-4636/2021), alle Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. September 2021 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte erstmals am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein, das er mit schriftlicher Erklärung vom 19. Oktober 2015 zurückzog. Am (...) ersuchte er erneut um Asyl. A.b Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am (Nennung Datum) brachte sie C._______zur Welt, der in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen wurde. A.c Das SEM stellte mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Juli 2019 fest, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sowie ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. A.d Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4111/2019 (Beschwerdeführer) und D-4112/2019 (Beschwerdeführerin und Kind) vom 23. August 2019 ab. A.e Am (...) wurde D._______ geboren. B. B.a Am 13. Februar 2020 reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. B.b Die Vorinstanz, welche die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennahm, trat mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Februar 2020 auf die Mehrfachgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.c Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde vom 5. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Vereinigung der separat eröffneten Verfahren D-1358/2020 und D-1366/2020 - mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab. C. Am 29. Juli 2021 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer weiteren als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie legten dar, vor dem Hintergrund der beigelegten (Aufzählung Beweismittel) lasse sich die vom SEM in den Asylentscheiden vom 17. Juli 2019 und in den Entscheiden vom 27. Februar 2020 (betreffend Mehrfachgesuche) getroffene Einschätzung, ihre vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden, nicht aufrechterhalten. Bezüglich des Beschwerdeführers sei im Rahmen seiner Therapie unter anderem (Nennung Diagnose) diagnostiziert worden. Eine weitergehende (Nennung Therapie) sei indiziert. Der ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) sei gemäss Standard des "Handbuch für wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe" (Istanbul-Protokoll) zusammengestellt worden. Einem solchen Bericht komme nach der Rechtsprechung ein erhöhter Beweiswert zu (mit Verweis auf das Urteil D-4802/2020 vom 30. Dezember 2020, E. 4.1). Zudem sei der Beschwerdeführer zur Beurteilung der möglichen Folterspuren an das (Nennung Institution) überwiesen worden. Seine (Nennung Leiden) müsse in die Gesamtbetrachtung der Glaubhaftigkeit einfliessen, zumal eine solche nicht nur verspätete Ausführungen, sondern auch gewisse Ungenauigkeiten in den Vorbringen der asylsuchenden Person zu erklären vermöge. Die kognitiven Leistungen (...) seien beim Beschwerdeführer unterdurchschnittlich. Zudem bestünden Hinweise auf (Nennung Leiden). Die anlässlich des Asylverfahrens erkannten Widersprüche und Ungenauigkeiten würden sich somit entkräften lassen. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihrer (Nennung Person), mit welcher sie (Nennung Zeitpunkt) Kontakt aufgenommen habe, erstmals offenbart, dass sie (Nennung Vorfälle). Die Beschwerdeführerin habe mit niemandem über diese Erlebnisse sprechen können. Es liege bei ihr eine (Nennung Leiden) vor. Gemäss der (Nennung Person) müssten ihre (Nennung Leiden) unbedingt aufgearbeitet werden, was in Sri Lanka nicht adäquat möglich sei. Schliesslich sei bei der Überprüfung und Würdigung des Gesuchs dem Aspekt des Kindeswohls nach der UNO-Kinderrechtskonvention umfassend Rechnung zu tragen. D. Mit Verfügung vom 17. September 2021 - eröffnet am 21. September 2021 - wies das SEM das (einfache) Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Widersprüche und Ungenauigkeiten dank des eingereichten (Nennung Beweismittel) entkräften lassen würden, sowie auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den im bisherigen Asylverfahren verschwiegenen Sachverhalt trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, und erklärte seine Verfügung vom 27. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit als «Revisionsgesuch / Beschwerde» bezeichneter Eingabe vom 24. September 2021 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei ihre Eingabe vom 29. Juli 2021 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen; eventualiter - für den Fall, dass das Gericht diesem Antrag nicht stattgeben sollte - sei zwecks Wahrung der Beschwerdefrist die Eingabe vom 24. September 2021 als Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 17. September 2021 anzusehen und eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei. F. Mit Verfügung vom 27. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Revisionsgesuchs separat eröffneten Verfahren D-4260/2021 und D-4265/2021. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Revisionsverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Weiter teilte sie den Beschwerdeführenden mit, dass infolge antragsgemässer Entgegennahme der Eingabe vom 24. September 2021 als Revisionsgesuch der Eventualantrag auf Entgegennahme der nämlichen Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. September 2021 und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung als hinfällig geworden zu erachten sei, zumal es den Beschwerdeführenden freistehe, innert noch laufender Frist eine ordnungsgemässe Beschwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 legten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Verbesserung ihres Revisionsgesuchs ins Recht. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Nachtrag zu ihrem Revisionsgesuch ein. In derselben Eingabe erhoben sie subsidiär Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 17. September 2021 und beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 17. September 2021 aufzuheben, das SEM sei anzuweisen auf ihr Gesuch vom 29. Juli 2021 einzutreten und die Beweismittel materiell zu prüfen beziehungsweise es sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihnen aufgrund der neuen Beweismittel die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs ) festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. J. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge für die Behandlung der Beschwerden gegen den Wiedererwägungsentscheid die Verfahren mit den Geschäftsnummern D-4635/2021 und D-4636/2021. K. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Dokument) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vom Bundesverwaltungsgericht (infolge der verschiedenen N-Nummern separat eröffneten zwei Verfahren) D-4635/2021 und D-4636/2021 sind aufgrund des engen persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen und über die Begehren der Beschwerdeführenden ist mit vorliegendem Urteil zu befinden.
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen . 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe der Beschwerdeführenden hinsichtlich ihrer Vorbringen, dass sie an verschiedenen Krankheiten leiden würden und der Vollzug der Familie samt minderjährigen Kindern nach Sri Lanka der Kinderrechtskonvention widerspreche, als einfaches Wiedererwägungsgesuch, zumal diesbezüglich nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse geltend gemacht würden. Zu den Vorbringen, dass sich die anlässlich des Asylverfahrens gemachten Widersprüche und Ungenauigkeiten dank des eingereichten (Nennung Beweismittel) entkräften lassen würden sowie hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bislang verschwiegenen Tatsachen - welche ebenfalls mit einem (Nennung Beweismittel) belegt werden sollten - hielt das SEM fest, diese hätten bereits vor dem rechtskräftigen materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren Bestand gehabt. Somit handle es sich um nach Erlass eines materiellen Beschwerdeurteils geltend gemachte vorbestandene Tatsachen und damit um unechte Noven, welche zum Nachteil der Beschwerdeführenden unbewiesen geblieben seien; diese könnten ausschliesslich Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden. Es sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit auf die erwähnten Vorbringen nicht einzutreten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die entsprechenden Beweismittel und der in BVGE 2013/22 enthaltenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, es sei - wie in den Ausführungen zum Nachtrag des Revisionsgesuchs vom 21. Oktober 2021 vorweg ausgeführt - in casu nicht vollständig geklärt, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln tatsächlich um sogenannte unechte Noven handle. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs die Einstufung der eingereichten Beweismittel als unechte Noven ohne Verweis auf das Urteil BVGE 2013/22 vorgenommen. Daher sei die Sache zur vollständigen Abklärung und inhaltlichen Würdigung an das SEM zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz auf das Gesuch vom 29. Juli 2021 einzutreten habe. Es sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass eine "Nichtbehandlung" der vorliegend erheblichen Beweismittel - auch gemäss dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - keine Lösungsalternative darstelle. 6. Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass nachträglich, also nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich sind, nicht revisionsrechtlich durch das Gericht, sondern allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vorin- stanz entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). 7. 7.1 Mit Urteil D-4111/2019 vom 23. August 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten, und wies seine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM ab. Der Beschwerdeführer vertritt im vorliegenden Verfahren die Auffassung, (Nennung Beweismittel) seien dazu geeignet, zahlreiche Unstimmigkeiten in seinen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren zu erklären beziehungsweise erhebliche Zweifel an der rechtlichen Würdigung der im ordentlichen Asylverfahren bereits vorgebrachten Tatsachen als unglaubhaft aufkommen zu lassen. Ob diese Auffassung zutrifft, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Festzustellen ist indes, dass es sich bei den erwähnten Arztberichten um Beweismittel handelt, die erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens D-4111/2019 entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Damit sind die entsprechenden Beweismittel - und mithin auch die entsprechenden Vorbringen - einer revisionsrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich (vgl. BVGE 2013/22). Das SEM hätte diese im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs behandeln müssen. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls der den Beschwerdeführer betreffende (Nennung Beweismittel) über eine blosse Wiedergabe seiner Vorbringen in der Eingabe vom 29. Juli 2021 hinausgeht und in einer gewissen Ergänzung zu seinen Schilderungen steht. In diesem Sinne ist die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2021 - soweit das Vorbringen betreffend, dass sich die anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Widersprüche und Ungenauigkeiten dank des eingereichten (Nennung Beweismittel) wie auch des (Nennung Beweismittel) entkräften lassen würden - zu Unrecht wegen funktioneller Unzuständigkeit nicht eingetreten. Auch das erst auf Beschwerdeebene eingereichte (Nennung Dokument) wird dannzumal im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vom SEM zu behandeln sein. 7.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Sache im Sinne vorstehender Erwägungen neu zu beurteilen. Hierzu werden ihr die Verfahrensakten einschliesslich diejenigen es Bundesverwaltungsgerichts überwiesen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen, namentlich auch den Wegweisungsvollzug betreffend, näher einzugehen. 8. 8.1 Der von der Beschwerdeführerin eingereichte (Nennung Beweismittel) ist zwar ebenfalls nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des BVGer D-4112/2019 vom 23. August 2019) entstanden, soll aber - im Unterschied zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln - keine vorbestandene Tatsachen belegen, sondern nach Auffassung der Beschwerdeführerin zum Beweis dazu dienen, dass es ihr subjektiv unmöglich gewesen sei, einen bis anhin verschwiegenen Sachverhalt (Darlegung Sachverhalt) in einem früheren Zeitpunkt vollständig darzulegen. Solchermassen bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich geltend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es der gesuchstellenden Person während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 8.2 Der erwähnte (Nennung Beweismittel) war somit im Rahmen eines Revisionsverfahrens und nicht unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen (vgl. dazu Revisionsurteil des BVGer D-4260/2021), weshalb die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2021 zu Recht die Zuständigkeit zur Behandlung des entsprechenden Vorbringens und zur Prüfung des (Nennung Beweismittel) verneinte (vgl. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung). 8.3 Die Beschwerde ist demnach bezüglich der beantragten Aufhebung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung und der materiellen Prüfung des (Nennung Beweismittel) (bezüglich der Beschwerdeführerin) abzuweisen. Da im Übrigen die angefochtene Verfügung bezüglich der den Beschwerdeführer betreffenden Dispositivziffern zu kassieren ist (vgl. E. 7.2 vorstehend), ist sie dies auch in Bezug auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder. Diesbezüglich gilt festzustellen, dass der Sachverhalt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder zum heutigen Zeitpunkt nicht als vollständig erstellt zu erachten ist. Dies wird erst dann der Fall sein, wenn - nach neuerlicher Prüfung durch das SEM - feststeht, ob die Beschwerdeführerin und die Kinder allein oder zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Sri Lanka zurückzukehren haben. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, (Nennung Beweismittel) sowie das entsprechend begründete Gesuch unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen. Weitergehend - respektive bezüglich Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung - ist die Beschwerde abzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren (materiellen) Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Beschwerdeführenden sind teilweise unterlegen, weshalb ihnen die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch - soweit es aufgrund des Verfahrensausgangs nicht gegenstandslos geworden ist - gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Akten zudem von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Als teilweise obsiegender Partei ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet, da sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM demzufolge anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- (inkl. Auslagen) auszurichten. 10.4 Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 65 Abs. 2 VwVG) und den Beschwerdeführenden ist ihre Rechtsvertreterin, MLaw Géraldine Kronig, als amtliche Rechtsbeiständin beizugeben. Im Umfang des Unterliegens ist die amtliche Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird in diesem Umfang zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen, soweit es aufgrund des Verfahrensausgangs nicht gegenstandslos geworden ist. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau Géraldine Kronig wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu entrichten.
5. Frau Géraldine Kronig wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 300.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: