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D-1358/2020

D-1358/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a D._______ (N ... ; nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte zum ersten Mal am 16. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches er mit schriftlicher Erklärung vom 19. Oktober 2015 zurückzog. Am 26. November 2015 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein. A.b A._______ (N ... ; nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 26. November 2015 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nach. Am 3. Oktober 2016 wurde B._______, der Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers geboren und in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4111/2019 (Beschwerdeführer) beziehungsweise D-4112/2019 (Beschwerdeführerin) vom 23. August 2019 ab. D. Am 13. Februar 2020 reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass die negativen Asylentscheide vor dem Hintergrund des Regierungswechsels in Sri Lanka am 16. November 2019 zu überdenken sei. Innert weniger Wochen nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas habe sich die Situation im Land schlagartig zugespitzt. So habe Gotabaya Rajapaksa kurz nach seiner Wahl seinen Bruder Mahinda Rajapaksa, den ehemaligen Präsidenten Sri Lankas, der von 2005 bis 2015 an der Macht gewesen und unter welchem es wiederholt zu schweren Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen gekommen sei, zum Ministerpräsidenten ernannt und ihm sowie einem weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, mehrere Ministerien übertragen. Ein mutmasslicher Kriegsverbrecher sei zum Verteidigungssekretär ernannt worden. Am 25. November 2019 sei eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo entführt und zur Herausgabe von Botschaftsinformationen gezwungen worden. Der Vorfall habe eine diplomatische Krise ausgelöst und zeige, dass wieder vermehrt mit sogenannten "White-Van"-Entführungen zu rechnen sei. Daneben sei es seit der Machtübernahme des neuen Präsidenten zu zahlreichen weiteren gewalttätigen Vorfällen und Übergriffen gegen verschiedene Personen gekommen. Mehrere Polizeibeamte seien versetzt worden oder hätten fliehen müssen. Es sei davon auszugehen, dass ein autoritäres Regime installiert werden solle und die Militarisierung im Osten und Norden des Landes verstärkt werde. Die Pressefreiheit sei bereits innert kürzester Zeit stark eingeschränkt worden. Es sei offensichtlich, dass Regierungskritiker, Journalisten, Polizeiermittler, Aktivisten und Minderheiten nun Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Im Zusammenhang mit der Verfolgungsgeschichte und dem Risikoprofil des Beschwerdeführers (tamilische Ethnie, Alter, Inhaftierung durch die Armee im Jahre 2007/2008, Narben, unmittelbare Ausreise nach Kriegsende und lange Landesabwesenheit) sei bei seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Auch die Beschwerdeführerin sei infolge der Verhaftung ihres Vaters im Jahre 1996 bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie habe einen ranghohen Angehörigen des Militärs als Verantwortlichen für die Verhaftung ihres Vaters ausmachen können und sei deswegen bedroht worden. Nachdem ihre Mutter 2016 ein Interview über das Verschwinden ihres Vaters gegeben habe, habe man sich bei der Mutter nach ihr erkundigt. Unter dem neuen Präsidenten würde jegliche Aufarbeitung der Verbrechen während des Bürgerkrieges unterdrückt werden. Das Verfolgungsrisiko für Personen, welche sich für eine Aufklärung der Verbrechen während des Bürgerkrieges eingesetzt hätten und nach vermissten Familienmitgliedern suchen würden, habe sich erhöht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, dass dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten sei. Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben des (...) vom 28. Januar 2020 und ein Schreiben (...) vom 23. September 2019 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Die Vorinstanz, welche die Eingabe des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin als Mehrfachgesuche entgegennahm, trat mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Februar 2020 - eröffnet am 2. März 2020 - auf die Mehrfachgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob eine Gebühr von je Fr. 600.-. G. Gegen diese Verfügungen erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, dass ihre Verfahren gemeinsam zu behandeln seien, ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragten die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 9. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 vereinigte der Instruktionsrichter die für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer separat eröffneten Verfahren D-1358/2020 und D-1366/2020. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. J. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung des Sozialamtes des Kantons E._______ vom gleichen Datum zu den Akten. K. Am (...). Juni 2020 wurde C._______, die Tochter der Beschwerdeführerin, geboren.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die am (...). Juni 2020 geborene Tochter der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren ihrer Mutter miteinbezogen.

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 13. Februar 2020 als Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Zunächst führte die Vorinstanz in beiden Verfügungen aus, insofern sich die geltend gemachten Vorbringen auf die anlässlich der vorgängigen Asylverfahren vorgetragenen Gründe beziehen würden, sei festzuhalten, dass sich damit sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt hätten, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen D-4111/2019 beziehungsweise D-4112/2019 vom 23. August 2019 ein Risikoprofil verneint. Sodann erwog die Vorinstanz in beiden Verfügungen, dass die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und dem anschliessend erfolgten vollständigen Machtwechsel in keinem Bezug zum Beschwerdeführer beziehungsweise zur Beschwerdeführerin stehe. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gehe die Befürchtung von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer sei das Verfolgungsrisiko aber im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall erforderlich. Dies sei durch den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin jedoch nicht überzeugend dargetan worden. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung fest, dass er mit dem Verweis auf sein Risikoprofil (tamilische Ethnie, Alter, geltend gemachte Inhaftierung, Narben, lange Landesabwesenheit und Ausreise unmittelbar nach Kriegsende) keine konkrete Verfolgungsgefahr aufzuzeigen vermöge. Wie bereits erwähnt, habe sowohl das SEM in der Verfügung vom 17. Juli 2019 wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4111/2019 vom 23. August 2019 festgestellt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Betreffend die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz in deren Verfügung aus, dass sie mit ihrem Verweis, wonach sie aufgrund der Verhaftung ihres Vaters bereits früher Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, da sie einen ranghohen Angehörigen des Militärs identifiziert habe, keine konkrete Verfolgungsgefahr aufzuzeigen vermöge. Wie bereits erwähnt, habe sowohl das SEM in der Verfügung vom 17. Juli 2019 wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4112/2019 vom 23. August 2019 festgestellt, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Inwiefern sie wegen ihrer vergangenen Schwierigkeiten nun gefährdet sein solle, habe sie nicht nachvollziehbar darlegen können. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal es sich bei beiden Schreiben um blosse Gefälligkeitsschreiben handle, welchen kein Beweiswert zugesprochen werden könne. Abschliessend hielt die Vorinstanz in beiden Verfügungen fest, dass die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nach dem Gesagten nicht erfüllt seien und das Vorbringen daher auf Mutmassungen und unbelegten Behauptungen beruhe. Da zwischen der Person des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin und den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

E. 6 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2020 machen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des Sachverhalts vorab geltend, dass sich das SEM nicht zu der bereits in den Gesuchen verlangten neuen Abwägung ihrer Risikoprofile geäussert habe. So habe das Bundesverwaltungsgericht damals insbesondere im Fall des Beschwerdeführers festgehalten, dass er über ein Minimalprofil verfüge, weswegen in seinem Fall von einer "erhöhten Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden" auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar eine asylrelevante Verfolgung aufgrund dieses Profils verneint, diese Einschätzung sei aber Monate vor der Wahl Gotabaya Rajapaksas und bevor sich die Lage in Sri Lanka für tamilische Personen verschlechtert habe, vorgenommen worden. Diese Einschätzung müsse indessen vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka neu beurteilt werden, da es unter dem neuen Präsidenten, wie in den Gesuchen bereits geltend gemacht worden sei, bereits zu zahlreichen gewalttätigen Vorfällen gekommen sei, von welchen tamilische Personen betroffen gewesen seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das autoritäre und gewalttätige Regime, welches unter Mahinda Rajapaksa geherrscht habe, in Sri Lanka wieder installiert werden solle. So seien die wichtigsten Ministerien mit Familienmitgliedern besetzt worden und Polizeibeamte, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten hätten das Land bereits verlassen müssen. Mit der Ernennung eines mutmasslichen Kriegsverbrechers zum Verteidigungssekretär sei die Führung des Militärs zudem zurzeit praktisch nur von Männern besetzt, welchen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen würden. Die Militarisierung im Osten und Norden Sri Lankas, wo vor allem Tamilen lebten, werde dadurch sicherlich nochmals verstärkt. In Anbetracht der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka und insbesondere auch im Lichte der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz nach der Befragung am Flughafen wieder freigelassen würden. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen festgehalten und inhaftiert würden. Ein direkter Zusammenhang sei für diese Feststellung - entgegen den textbausteinartigen Ausführungen des SEM - nicht notwendig, da sich die allgemeine Lage in Sri Lanka geändert habe. Durch die Änderung der Lage in Sri Lanka und die Risikofaktoren des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin seien objektive Nachfluchtgründe entstanden.

E. 7 Zunächst ist festzuhalten, dass nicht begründete Folgeasylgesuche als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG grundsätzlich mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden können. Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre. Zwar wird in den angefochtenen Verfügungen ausgeführt, das SEM trete gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Dies jedoch nachdem es sich im Flüchtlingspunkt unter anderem eingehend mit der Lage in Sri Lanka auseinandersetzte. Insofern hat sich die Vorinstanz materiell zu den Vorbringen geäussert, weshalb die Verfügungen vom 27. Februar 2020 im Ergebnis als Abweisungen der Mehrfachgesuche vom 13. Februar 2020 zu qualifizieren sind. Allein aus der unkorrekten Formulierung der Rechtsfolge durch die Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen. Jedoch enthält die Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem diese als Rechtsmittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftägige Frist vorsieht (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der Rechtsmittelfrist war es dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin in casu möglich, eine hinreichende Rechtsmitteleingabe auszufertigen und einzureichen. Insofern erscheint ihnen auch aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden zu sein. Der Mangel erweist sich vorliegend nicht als dermassen gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen würde.

E. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt die Schreiben (...) und des (...) würden ihre Ausführungen im Asylverfahren stützen, kann dem nicht gefolgt werden. Im Urteil D-4112/2019 vom 23. August 2019 wurde eingehend dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant einzustufen seien. Die nun eingereichten Schreiben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich lediglich in sehr allgemeiner Weise auf die Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens beziehen, bloss in Kopie vorliegen und als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ersuchen um Neubeurteilung ihrer bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe im Lichte veränderter Umstände im Heimatland (insbesondere Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas im November 2019 und der damit einhergehenden Lageverschlechterung sowie diplomatische Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz). Es ist zunächst festzuhalten, dass die nunmehr geltend gemachten (politischen) Ereignisse an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Im Zusammenhang mit den Sachverhaltselementen, welche in den vorangegangenen Verfahren als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden (Beschwerdeführer: Ausreise direkt nach Kriegsende, tamilische Ethnie, Alter, Narben, geltend [jedoch nicht glaubhaft] gemachte Haft, lange Landesabwesenheit [vgl. Urteil des BVGer D-4111/2019 vom 23. August 2019, E. 6.2]; Beschwerdeführerin: letzter Behördenkontakt 2009 beziehungsweise 2013, weit zurückliegende Festnahme beziehungsweise Verschwinden des Vaters sowie Fehlen eines Reisepasses [vgl. Urteil des BVGer D-4112/2019 vom 23. August 2019 E. 6.4]) ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass diese bei einer erheblich veränderten Lage flüchtlingsrechtlich neu zu beurteilen wären. Das SEM verneint dies jedoch insbesondere unter Hinweis auf den fehlenden konkreten Bezug zwischen den neu geltend gemachten Ereignissen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin. Dieser Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 8. Juli 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 8. Juli 2020). Beobachter und ethnische beziehungsweise religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht festzustellen, dass es weder dem Beschwerdeführer - trotz des ihm im ersten Asylverfahren zugesprochenen Risikofaktors der Ausreise unmittelbar nach Kriegsende - noch der Beschwerdeführerin gelungen ist, einen genügenden Bezug zwischen den Ereignissen in ihrem Heimatland und ihrer persönlichen Situation herzustellen. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin gemeinsam nach Sri Lanka zurückkehren werden, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 8.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zu Recht zum Schluss gelangte, die geltend gemachte Veränderungen in Sri Lanka und die eingereichten Beweismittel vermöchten nichts am Ergebnis der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019 zu ändern. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin weisen ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in den Urteilen D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019 (jeweils E. 8.3) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen die dortige Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich weiterhin als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 unter dem Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sie mit Eingabe vom 14. Mai 2020 eine Sozialhilfebestätigung eingereicht haben, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1358/2020D-1366/2020 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch/Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. A.a D._______ (N ... ; nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte zum ersten Mal am 16. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches er mit schriftlicher Erklärung vom 19. Oktober 2015 zurückzog. Am 26. November 2015 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein. A.b A._______ (N ... ; nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 26. November 2015 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nach. Am 3. Oktober 2016 wurde B._______, der Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers geboren und in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. C. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4111/2019 (Beschwerdeführer) beziehungsweise D-4112/2019 (Beschwerdeführerin) vom 23. August 2019 ab. D. Am 13. Februar 2020 reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, in welcher sie im Wesentlichen geltend machten, dass die negativen Asylentscheide vor dem Hintergrund des Regierungswechsels in Sri Lanka am 16. November 2019 zu überdenken sei. Innert weniger Wochen nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas habe sich die Situation im Land schlagartig zugespitzt. So habe Gotabaya Rajapaksa kurz nach seiner Wahl seinen Bruder Mahinda Rajapaksa, den ehemaligen Präsidenten Sri Lankas, der von 2005 bis 2015 an der Macht gewesen und unter welchem es wiederholt zu schweren Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen gekommen sei, zum Ministerpräsidenten ernannt und ihm sowie einem weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, mehrere Ministerien übertragen. Ein mutmasslicher Kriegsverbrecher sei zum Verteidigungssekretär ernannt worden. Am 25. November 2019 sei eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo entführt und zur Herausgabe von Botschaftsinformationen gezwungen worden. Der Vorfall habe eine diplomatische Krise ausgelöst und zeige, dass wieder vermehrt mit sogenannten "White-Van"-Entführungen zu rechnen sei. Daneben sei es seit der Machtübernahme des neuen Präsidenten zu zahlreichen weiteren gewalttätigen Vorfällen und Übergriffen gegen verschiedene Personen gekommen. Mehrere Polizeibeamte seien versetzt worden oder hätten fliehen müssen. Es sei davon auszugehen, dass ein autoritäres Regime installiert werden solle und die Militarisierung im Osten und Norden des Landes verstärkt werde. Die Pressefreiheit sei bereits innert kürzester Zeit stark eingeschränkt worden. Es sei offensichtlich, dass Regierungskritiker, Journalisten, Polizeiermittler, Aktivisten und Minderheiten nun Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Im Zusammenhang mit der Verfolgungsgeschichte und dem Risikoprofil des Beschwerdeführers (tamilische Ethnie, Alter, Inhaftierung durch die Armee im Jahre 2007/2008, Narben, unmittelbare Ausreise nach Kriegsende und lange Landesabwesenheit) sei bei seiner Rückkehr von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Auch die Beschwerdeführerin sei infolge der Verhaftung ihres Vaters im Jahre 1996 bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Sie habe einen ranghohen Angehörigen des Militärs als Verantwortlichen für die Verhaftung ihres Vaters ausmachen können und sei deswegen bedroht worden. Nachdem ihre Mutter 2016 ein Interview über das Verschwinden ihres Vaters gegeben habe, habe man sich bei der Mutter nach ihr erkundigt. Unter dem neuen Präsidenten würde jegliche Aufarbeitung der Verbrechen während des Bürgerkrieges unterdrückt werden. Das Verfolgungsrisiko für Personen, welche sich für eine Aufklärung der Verbrechen während des Bürgerkrieges eingesetzt hätten und nach vermissten Familienmitgliedern suchen würden, habe sich erhöht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, dass dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten sei. Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben des (...) vom 28. Januar 2020 und ein Schreiben (...) vom 23. September 2019 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 setzte die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Die Vorinstanz, welche die Eingabe des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin als Mehrfachgesuche entgegennahm, trat mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Februar 2020 - eröffnet am 2. März 2020 - auf die Mehrfachgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob eine Gebühr von je Fr. 600.-. G. Gegen diese Verfügungen erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin, dass ihre Verfahren gemeinsam zu behandeln seien, ersuchten um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragten die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Mit Schreiben vom 9. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerden. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 vereinigte der Instruktionsrichter die für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer separat eröffneten Verfahren D-1358/2020 und D-1366/2020. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. J. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung des Sozialamtes des Kantons E._______ vom gleichen Datum zu den Akten. K. Am (...). Juni 2020 wurde C._______, die Tochter der Beschwerdeführerin, geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die am (...). Juni 2020 geborene Tochter der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren ihrer Mutter miteinbezogen. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 13. Februar 2020 als Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. Zunächst führte die Vorinstanz in beiden Verfügungen aus, insofern sich die geltend gemachten Vorbringen auf die anlässlich der vorgängigen Asylverfahren vorgetragenen Gründe beziehen würden, sei festzuhalten, dass sich damit sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt hätten, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen D-4111/2019 beziehungsweise D-4112/2019 vom 23. August 2019 ein Risikoprofil verneint. Sodann erwog die Vorinstanz in beiden Verfügungen, dass die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und dem anschliessend erfolgten vollständigen Machtwechsel in keinem Bezug zum Beschwerdeführer beziehungsweise zur Beschwerdeführerin stehe. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gehe die Befürchtung von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den dschihadistisch motivierten Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer sei das Verfolgungsrisiko aber im Einzelfall zu prüfen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall erforderlich. Dies sei durch den Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin jedoch nicht überzeugend dargetan worden. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung fest, dass er mit dem Verweis auf sein Risikoprofil (tamilische Ethnie, Alter, geltend gemachte Inhaftierung, Narben, lange Landesabwesenheit und Ausreise unmittelbar nach Kriegsende) keine konkrete Verfolgungsgefahr aufzuzeigen vermöge. Wie bereits erwähnt, habe sowohl das SEM in der Verfügung vom 17. Juli 2019 wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4111/2019 vom 23. August 2019 festgestellt, dass es ihm nicht gelungen sei, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Betreffend die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz in deren Verfügung aus, dass sie mit ihrem Verweis, wonach sie aufgrund der Verhaftung ihres Vaters bereits früher Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, da sie einen ranghohen Angehörigen des Militärs identifiziert habe, keine konkrete Verfolgungsgefahr aufzuzeigen vermöge. Wie bereits erwähnt, habe sowohl das SEM in der Verfügung vom 17. Juli 2019 wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4112/2019 vom 23. August 2019 festgestellt, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Inwiefern sie wegen ihrer vergangenen Schwierigkeiten nun gefährdet sein solle, habe sie nicht nachvollziehbar darlegen können. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal es sich bei beiden Schreiben um blosse Gefälligkeitsschreiben handle, welchen kein Beweiswert zugesprochen werden könne. Abschliessend hielt die Vorinstanz in beiden Verfügungen fest, dass die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nach dem Gesagten nicht erfüllt seien und das Vorbringen daher auf Mutmassungen und unbelegten Behauptungen beruhe. Da zwischen der Person des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin und den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen nicht gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

6. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2020 machen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des Sachverhalts vorab geltend, dass sich das SEM nicht zu der bereits in den Gesuchen verlangten neuen Abwägung ihrer Risikoprofile geäussert habe. So habe das Bundesverwaltungsgericht damals insbesondere im Fall des Beschwerdeführers festgehalten, dass er über ein Minimalprofil verfüge, weswegen in seinem Fall von einer "erhöhten Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden" auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar eine asylrelevante Verfolgung aufgrund dieses Profils verneint, diese Einschätzung sei aber Monate vor der Wahl Gotabaya Rajapaksas und bevor sich die Lage in Sri Lanka für tamilische Personen verschlechtert habe, vorgenommen worden. Diese Einschätzung müsse indessen vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka neu beurteilt werden, da es unter dem neuen Präsidenten, wie in den Gesuchen bereits geltend gemacht worden sei, bereits zu zahlreichen gewalttätigen Vorfällen gekommen sei, von welchen tamilische Personen betroffen gewesen seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das autoritäre und gewalttätige Regime, welches unter Mahinda Rajapaksa geherrscht habe, in Sri Lanka wieder installiert werden solle. So seien die wichtigsten Ministerien mit Familienmitgliedern besetzt worden und Polizeibeamte, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten hätten das Land bereits verlassen müssen. Mit der Ernennung eines mutmasslichen Kriegsverbrechers zum Verteidigungssekretär sei die Führung des Militärs zudem zurzeit praktisch nur von Männern besetzt, welchen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen würden. Die Militarisierung im Osten und Norden Sri Lankas, wo vor allem Tamilen lebten, werde dadurch sicherlich nochmals verstärkt. In Anbetracht der aktuellen Entwicklung in Sri Lanka und insbesondere auch im Lichte der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz nach der Befragung am Flughafen wieder freigelassen würden. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen festgehalten und inhaftiert würden. Ein direkter Zusammenhang sei für diese Feststellung - entgegen den textbausteinartigen Ausführungen des SEM - nicht notwendig, da sich die allgemeine Lage in Sri Lanka geändert habe. Durch die Änderung der Lage in Sri Lanka und die Risikofaktoren des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin seien objektive Nachfluchtgründe entstanden.

7. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht begründete Folgeasylgesuche als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG grundsätzlich mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden können. Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre. Zwar wird in den angefochtenen Verfügungen ausgeführt, das SEM trete gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Dies jedoch nachdem es sich im Flüchtlingspunkt unter anderem eingehend mit der Lage in Sri Lanka auseinandersetzte. Insofern hat sich die Vorinstanz materiell zu den Vorbringen geäussert, weshalb die Verfügungen vom 27. Februar 2020 im Ergebnis als Abweisungen der Mehrfachgesuche vom 13. Februar 2020 zu qualifizieren sind. Allein aus der unkorrekten Formulierung der Rechtsfolge durch die Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen. Jedoch enthält die Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem diese als Rechtsmittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftägige Frist vorsieht (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der Rechtsmittelfrist war es dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin in casu möglich, eine hinreichende Rechtsmitteleingabe auszufertigen und einzureichen. Insofern erscheint ihnen auch aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden zu sein. Der Mangel erweist sich vorliegend nicht als dermassen gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen würde. 8. 8.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt die Schreiben (...) und des (...) würden ihre Ausführungen im Asylverfahren stützen, kann dem nicht gefolgt werden. Im Urteil D-4112/2019 vom 23. August 2019 wurde eingehend dargelegt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant einzustufen seien. Die nun eingereichten Schreiben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich lediglich in sehr allgemeiner Weise auf die Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens beziehen, bloss in Kopie vorliegen und als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. 8.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ersuchen um Neubeurteilung ihrer bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe im Lichte veränderter Umstände im Heimatland (insbesondere Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas im November 2019 und der damit einhergehenden Lageverschlechterung sowie diplomatische Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz). Es ist zunächst festzuhalten, dass die nunmehr geltend gemachten (politischen) Ereignisse an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Im Zusammenhang mit den Sachverhaltselementen, welche in den vorangegangenen Verfahren als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden (Beschwerdeführer: Ausreise direkt nach Kriegsende, tamilische Ethnie, Alter, Narben, geltend [jedoch nicht glaubhaft] gemachte Haft, lange Landesabwesenheit [vgl. Urteil des BVGer D-4111/2019 vom 23. August 2019, E. 6.2]; Beschwerdeführerin: letzter Behördenkontakt 2009 beziehungsweise 2013, weit zurückliegende Festnahme beziehungsweise Verschwinden des Vaters sowie Fehlen eines Reisepasses [vgl. Urteil des BVGer D-4112/2019 vom 23. August 2019 E. 6.4]) ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass diese bei einer erheblich veränderten Lage flüchtlingsrechtlich neu zu beurteilen wären. Das SEM verneint dies jedoch insbesondere unter Hinweis auf den fehlenden konkreten Bezug zwischen den neu geltend gemachten Ereignissen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin. Dieser Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 8. Juli 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 8. Juli 2020). Beobachter und ethnische beziehungsweise religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht festzustellen, dass es weder dem Beschwerdeführer - trotz des ihm im ersten Asylverfahren zugesprochenen Risikofaktors der Ausreise unmittelbar nach Kriegsende - noch der Beschwerdeführerin gelungen ist, einen genügenden Bezug zwischen den Ereignissen in ihrem Heimatland und ihrer persönlichen Situation herzustellen. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin gemeinsam nach Sri Lanka zurückkehren werden, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 8.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zu Recht zum Schluss gelangte, die geltend gemachte Veränderungen in Sri Lanka und die eingereichten Beweismittel vermöchten nichts am Ergebnis der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019 zu ändern. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers respektive der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin weisen ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in den Urteilen D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019 (jeweils E. 8.3) verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen vermögen die dortige Einschätzung nicht zu erschüttern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich weiterhin als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 unter dem Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sie mit Eingabe vom 14. Mai 2020 eine Sozialhilfebestätigung eingereicht haben, sind keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler