Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine Tamilin aus C._______, Distrikt D._______, (...)provinz, suchte am (...) 2015 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen. Am 6. März 2017 wurde sie vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie habe bis zum Jahr (...) in C._______ gewohnt. Daraufhin habe sie sich während (...) Jahren in F._______ aufgehalten. Vom (...) bis zum (...) Lebensjahr habe sie versteckt an verschiedenen Orten in D._______ gelebt. Im Jahr (...) sei sie nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie bis zur ihrer Ausreise bei ihrer (...), ihrer (...) und (...) gelebt. Sie sei die einzige Augenzeugin gewesen, als am (...) 1996 ihr Vater von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden sei. Sie könnte den Verantwortlichen immer noch identifizieren. Ihr Vater sei verdächtigt worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören und sei von einem singhalesischen Nachbarn verraten worden. Danach sei sie mit ihrer Mutter und einem Nachbarn zum Gefängnis von D._______ gegangen, um sich nach ihrem Vater zu erkundigen. Sie habe den Verantwortlichen identifiziert. Soldaten hätten ihrer Mutter gesagt, dass dieser (...) eine wichtige Person sei und nicht identifiziert werden dürfe, andernfalls die Beschwerdeführerin Probleme bekommen würde. Circa einen Monat nach der Festnahme des Vaters seien erstmals Soldaten zu ihr nach Hause gekommen. Im Jahr 1998 habe ihre Mutter Schutz beim Roten Kreuz beantragt. Sie hätten an mehreren Meetings der sri-lankischen Human Rights Commission (HRC) und des Roten Kreuzes für Angehörige von Verschollenen teilgenommen, wobei ihre Mutter Angst gehabt habe, sie (Beschwerdeführerin) würde den Namen des (...) nennen. Einige Male sei sie so wütend gewesen, dass sie den Namen trotzdem genannt habe, woraufhin auch ihre Mutter bedroht worden sei. Ihre Mutter habe danach ohne ihre Tochter an (...) bis (...) weiteren Treffen teilgenommen. Im Jahr 2004 beziehungsweise als sie (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei sie von Militärpersonen mitgenommen und gefragt worden, ob sie die Verhaftung ihres Vaters gesehen habe. Im Jahr 2013 sei sie erneut mitgenommen und befragt worden. Da ständig Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien, sei sie vom sozialen Umfeld isoliert worden. Aus der Zeitung habe sie dann erfahren, dass besagter (...), der ihren Vater festgenommen habe, weil dieser den LTTE geholfen habe, zumindest vorläufig von seinem Beruf suspendiert worden sei. Am (...) 2015 habe sie Sri Lanka mit ihrem eigenen Reisepass mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und sei über G._______ in den H._______ gereist. Von dort sei sie über die I._______ und weitere, ihr nicht bekannte Länder illegal in die Schweiz weitergereist, wo sie am (...) 2015 angekommen sei. Am (...) 2016 habe ihre Mutter ein im Internet veröffentlichtes Interview gegeben. Dabei sei sie gefragt worden, ob ihre Tochter Hilfe brauche. Darauf habe sie geantwortet, die Beschwerdeführerin brauche keine finanzielle Unterstützung, aber eine Erklärung für das Verschwinden ihres Vaters. Im Anschluss daran sei ihre Mutter von Soldaten und dem Dorfvorsteher aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Aufenthaltsort der Tochter erkundigt. Zum Beleg ihrer Identität gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten. Als weitere Beweismittel reichte sie einen Geburtsschein, je eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und des HRC bezüglich ihres Vaters sowie einen Ausschnitt aus einem Buch, in dem verschollene Personen verzeichnet seien und der Name ihres Vaters enthalten sei, in Kopie ein. Am (...) wurde der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin geboren. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, sie lebe mit ihrem Lebenspartner und Kindsvater J._______ (N [...]) zusammen. Sie sei circa (...) bis (...) Jahre vor ihrer Ausreise über ihre Mutter in Kontakt mit J._______ gekommen, welcher sich damals in K._______ aufgehalten habe. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 - eröffnet am 19. Juli 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. August 2019 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Beizug der Asylakten von J._______ für die Entscheidfindung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. D. Am 20. August 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Lebenspartners J._______ der Beschwerdeführerin (N [...]) antragsgemäss beigezogen.
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass seit dem Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise rund 19 Jahre vergangen seien. Gemäss ihren Aussagen sei sie während dieses Zeitraums zweimal - circa im Jahr 2004 und 2013 - vom Militär mitgenommen und befragt worden. Auch wenn Befragungen und Hausbesuche des Militärs als unangenehm empfunden würden, seien diese Massnahmen nicht intensiv genug, um Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass weder ihr noch ihrer Mutter oder ihren Schwestern je etwas Ernsthaftes zugestossen sei, und es sei auch nicht davon auszugehen, dass dies in Zukunft der Fall sein werde. Die Verhaftung ihres Vaters liege mittlerweile mehr als 20 Jahre zurück und die Behörden hätten mehrfach Gelegenheit gehabt, auf die Beschwerdeführerin und ihre Mutter zurückzugreifen, wenn sie tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Auch das von ihrer Mutter nach der Ausreise gewährte Interview vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits könne aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, ob sich tatsächlich Soldaten nach ihr erkundigt hätten, andererseits sei fraglich, was für ein Interesse die Behörden so lange Zeit nach dem Verschwinden des Vaters an ihr haben sollten. Da ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, könne darauf verzichtet werden, die durchaus vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente, wie ihre widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Besuche durch das Militär, vertieft zu behandeln. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Diese zeigten zwar auf, dass sie sich nach dem Verschwinden ihres Vaters an Hilfsorganisationen gewandt habe, doch vermöchten diese Dokumente die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmittelschrift an ihren Vorbringen und deren Asylrelevanz fest. Sie wendet ein, nur weil ihr und ihrer Mutter gemäss den Ausführungen der Vorinstanz bislang nichts "Ernsthaftes" zugestossen sei, hiesse das nicht, dass ihr eben genau etwas zustossen könnte, wenn sie nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Sie habe erklärt, nicht bei ihrer Mutter gelebt zu haben, sondern bei Verwandten. Von den Soldaten sei sie aber bei ihrer Mutter gesucht worden. Bei einer allfälligen Rückkehr mit ihrem Kind nach Sri Lanka würden sie durch niemanden geschützt. Sobald sie ihre Identitätskarte vorweisen würde, würde sofort erkannt, dass sie die Tochter eines Vermissten sei, da sie den Namen ihres Vaters trage. Somit wüsste die Regierung unverzüglich, wo sie sich aufhalte. Bei einer allfälligen Rückkehr müsste sie sich an ihrem Wohnort anmelden. Alle Registrierungen würden jährlich von der Regierung überprüft. Auch könnten sie und ihr Lebenspartner nicht sofort heiraten. Dazu müssten sich beide vorher registrieren lassen, weshalb die Regierung sofort wüsste, wo sie sich aufhielten, zumal J._______ auch Sympathisant der LTTE gewesen sei. Wenn sie zu ihrer Mutter zurückkehren würde, würden dies die Nachbarn und die Regierung umgehend erfahren, wobei sie auch durch ihre Mutter nicht beschützt werden könnte. Im Übrigen verweist sie auf die Asylvorbringen von J._______ Deshalb wäre sie bei einer allfälligen Rückkehr doppelt gefährdet, und auch ihr Kind sei in Gefahr.
E. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Namentlich ist mit dem SEM in Berücksichtigung der geltend gemachten Behelligungen nicht davon auszugehen, dass die Behörden so lange Zeit nach dem Verwinden des Vaters noch ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Beschwerdeführerin haben. Somit vermag diese auch aus einer Registrierung bei den zuständigen Behörden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was die Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Lebenspartner J._______ anbelangt, ist zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung erklärte, sie habe ihn in Sri Lanka weder gekannt noch dort mit ihm zusammengelebt. Sie seien über ihre Mütter in Kontakt gekommen und hätten sich erstmals getroffen, als sie beide sich in K._______ aufgehalten hätten (vgl. act. [...]). Mithin vermag sie daraus keine Vorfluchtgründe abzuleiten. Zum andern wird die Beschwerde von J._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen. Somit vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Beizug der Asylakten ihres Lebenspartners nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.4 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwerdeführerin konnte keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise nachweisen oder glaubhaft machen. Stattdessen war es ihr möglich vor Ort zu leben und einer Arbeit nachzugehen - sie erklärte, sie habe bis zur Ausreise in C._______ gelebt, sich aber etwa zwei Jahre zuvor auch während einiger Zeit in F._______ aufgehalten, wo sie zuletzt in einer (...) gearbeitet habe (vgl. act. [...]). Der letzte Behördenkontakt im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Vaters habe im Jahr 2009 beziehungsweise 2013 stattgefunden, wobei ihre diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich sind (vgl. act. [...]). Die Festnahme ihres Vaters und dessen Verschwinden liegen sehr lange zurück, und ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin ist fraglich. Somit bleibt lediglich das Fehlen eines Reisepasses - die Beschwerdeführer erklärte, sie sei mit diesem ausgereist, das Dokument sei ihr aber im Verlauf der Reise von einem Schlepper weggenommen worden (vgl. act. [...]) - als Faktor, der für sich alleine jedoch nicht geeignet sind, eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen.
E. 6.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin - wie in Erwägung 6.4 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 8.2.2 Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf den Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Colombo spricht von islamistischem Terror, < https://www.msn.com/de-ch/nachrichten/international/colombo-spricht-von-islamistischem-terror/ar-BBWbdz3#page=1 >, abgerufen am 22.08.2019) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund. Sie hat die Schule besucht und verfügt über Erwerbserfahrung. Sie besitzt in Sri Lanka ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, bestehend aus ihrer (...), (...), (...) sowie mehreren (...) und (...), von denen sie bei der Wiedereingliederung nötigenfalls unterstützt werden könnte. Sie ist ledig und Mutter eines Kindes, wohnt aber seit (...) mit ihrem Lebenspartner und Kindsvater J._______ zusammen. Dessen Beschwerde wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und der Wegweisungsvollzug ist zu koordinieren. Auch J._______ ist gesund und verfügt über ein Beziehungsnetz sowie Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin könnte erforderlichenfalls auf die Unterstützung der Familie ihres Lebenspartners zurückgreifen. Das Kind ist demnächst (...) Jahre alt. Seine wesentlichen Bezugspersonen sind die Mutter (Beschwerdeführerin) und der Vater. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass es sich ausserhalb der Familie in der Schweiz integriert hat. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführenden haben die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da sich vorliegend die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4112/2019 Urteil vom 23. August 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine Tamilin aus C._______, Distrikt D._______, (...)provinz, suchte am (...) 2015 im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen. Am 6. März 2017 wurde sie vom SEM einlässlich zu den Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie habe bis zum Jahr (...) in C._______ gewohnt. Daraufhin habe sie sich während (...) Jahren in F._______ aufgehalten. Vom (...) bis zum (...) Lebensjahr habe sie versteckt an verschiedenen Orten in D._______ gelebt. Im Jahr (...) sei sie nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sie bis zur ihrer Ausreise bei ihrer (...), ihrer (...) und (...) gelebt. Sie sei die einzige Augenzeugin gewesen, als am (...) 1996 ihr Vater von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen worden sei. Sie könnte den Verantwortlichen immer noch identifizieren. Ihr Vater sei verdächtigt worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören und sei von einem singhalesischen Nachbarn verraten worden. Danach sei sie mit ihrer Mutter und einem Nachbarn zum Gefängnis von D._______ gegangen, um sich nach ihrem Vater zu erkundigen. Sie habe den Verantwortlichen identifiziert. Soldaten hätten ihrer Mutter gesagt, dass dieser (...) eine wichtige Person sei und nicht identifiziert werden dürfe, andernfalls die Beschwerdeführerin Probleme bekommen würde. Circa einen Monat nach der Festnahme des Vaters seien erstmals Soldaten zu ihr nach Hause gekommen. Im Jahr 1998 habe ihre Mutter Schutz beim Roten Kreuz beantragt. Sie hätten an mehreren Meetings der sri-lankischen Human Rights Commission (HRC) und des Roten Kreuzes für Angehörige von Verschollenen teilgenommen, wobei ihre Mutter Angst gehabt habe, sie (Beschwerdeführerin) würde den Namen des (...) nennen. Einige Male sei sie so wütend gewesen, dass sie den Namen trotzdem genannt habe, woraufhin auch ihre Mutter bedroht worden sei. Ihre Mutter habe danach ohne ihre Tochter an (...) bis (...) weiteren Treffen teilgenommen. Im Jahr 2004 beziehungsweise als sie (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei sie von Militärpersonen mitgenommen und gefragt worden, ob sie die Verhaftung ihres Vaters gesehen habe. Im Jahr 2013 sei sie erneut mitgenommen und befragt worden. Da ständig Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien, sei sie vom sozialen Umfeld isoliert worden. Aus der Zeitung habe sie dann erfahren, dass besagter (...), der ihren Vater festgenommen habe, weil dieser den LTTE geholfen habe, zumindest vorläufig von seinem Beruf suspendiert worden sei. Am (...) 2015 habe sie Sri Lanka mit ihrem eigenen Reisepass mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen und sei über G._______ in den H._______ gereist. Von dort sei sie über die I._______ und weitere, ihr nicht bekannte Länder illegal in die Schweiz weitergereist, wo sie am (...) 2015 angekommen sei. Am (...) 2016 habe ihre Mutter ein im Internet veröffentlichtes Interview gegeben. Dabei sei sie gefragt worden, ob ihre Tochter Hilfe brauche. Darauf habe sie geantwortet, die Beschwerdeführerin brauche keine finanzielle Unterstützung, aber eine Erklärung für das Verschwinden ihres Vaters. Im Anschluss daran sei ihre Mutter von Soldaten und dem Dorfvorsteher aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Aufenthaltsort der Tochter erkundigt. Zum Beleg ihrer Identität gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten. Als weitere Beweismittel reichte sie einen Geburtsschein, je eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und des HRC bezüglich ihres Vaters sowie einen Ausschnitt aus einem Buch, in dem verschollene Personen verzeichnet seien und der Name ihres Vaters enthalten sei, in Kopie ein. Am (...) wurde der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin geboren. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, sie lebe mit ihrem Lebenspartner und Kindsvater J._______ (N [...]) zusammen. Sie sei circa (...) bis (...) Jahre vor ihrer Ausreise über ihre Mutter in Kontakt mit J._______ gekommen, welcher sich damals in K._______ aufgehalten habe. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 - eröffnet am 19. Juli 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. August 2019 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Beizug der Asylakten von J._______ für die Entscheidfindung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. D. Am 20. August 2019 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Lebenspartners J._______ der Beschwerdeführerin (N [...]) antragsgemäss beigezogen. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass seit dem Verschwinden des Vaters der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise rund 19 Jahre vergangen seien. Gemäss ihren Aussagen sei sie während dieses Zeitraums zweimal - circa im Jahr 2004 und 2013 - vom Militär mitgenommen und befragt worden. Auch wenn Befragungen und Hausbesuche des Militärs als unangenehm empfunden würden, seien diese Massnahmen nicht intensiv genug, um Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass weder ihr noch ihrer Mutter oder ihren Schwestern je etwas Ernsthaftes zugestossen sei, und es sei auch nicht davon auszugehen, dass dies in Zukunft der Fall sein werde. Die Verhaftung ihres Vaters liege mittlerweile mehr als 20 Jahre zurück und die Behörden hätten mehrfach Gelegenheit gehabt, auf die Beschwerdeführerin und ihre Mutter zurückzugreifen, wenn sie tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Auch das von ihrer Mutter nach der Ausreise gewährte Interview vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits könne aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht geschlossen werden, ob sich tatsächlich Soldaten nach ihr erkundigt hätten, andererseits sei fraglich, was für ein Interesse die Behörden so lange Zeit nach dem Verschwinden des Vaters an ihr haben sollten. Da ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, könne darauf verzichtet werden, die durchaus vorhandenen Unglaubhaftigkeitselemente, wie ihre widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Besuche durch das Militär, vertieft zu behandeln. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Diese zeigten zwar auf, dass sie sich nach dem Verschwinden ihres Vaters an Hilfsorganisationen gewandt habe, doch vermöchten diese Dokumente die geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmittelschrift an ihren Vorbringen und deren Asylrelevanz fest. Sie wendet ein, nur weil ihr und ihrer Mutter gemäss den Ausführungen der Vorinstanz bislang nichts "Ernsthaftes" zugestossen sei, hiesse das nicht, dass ihr eben genau etwas zustossen könnte, wenn sie nach Sri Lanka zurückkehren müsste. Sie habe erklärt, nicht bei ihrer Mutter gelebt zu haben, sondern bei Verwandten. Von den Soldaten sei sie aber bei ihrer Mutter gesucht worden. Bei einer allfälligen Rückkehr mit ihrem Kind nach Sri Lanka würden sie durch niemanden geschützt. Sobald sie ihre Identitätskarte vorweisen würde, würde sofort erkannt, dass sie die Tochter eines Vermissten sei, da sie den Namen ihres Vaters trage. Somit wüsste die Regierung unverzüglich, wo sie sich aufhalte. Bei einer allfälligen Rückkehr müsste sie sich an ihrem Wohnort anmelden. Alle Registrierungen würden jährlich von der Regierung überprüft. Auch könnten sie und ihr Lebenspartner nicht sofort heiraten. Dazu müssten sich beide vorher registrieren lassen, weshalb die Regierung sofort wüsste, wo sie sich aufhielten, zumal J._______ auch Sympathisant der LTTE gewesen sei. Wenn sie zu ihrer Mutter zurückkehren würde, würden dies die Nachbarn und die Regierung umgehend erfahren, wobei sie auch durch ihre Mutter nicht beschützt werden könnte. Im Übrigen verweist sie auf die Asylvorbringen von J._______ Deshalb wäre sie bei einer allfälligen Rückkehr doppelt gefährdet, und auch ihr Kind sei in Gefahr. 6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Namentlich ist mit dem SEM in Berücksichtigung der geltend gemachten Behelligungen nicht davon auszugehen, dass die Behörden so lange Zeit nach dem Verwinden des Vaters noch ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse in Bezug auf die Beschwerdeführerin haben. Somit vermag diese auch aus einer Registrierung bei den zuständigen Behörden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Was die Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Lebenspartner J._______ anbelangt, ist zum einen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung erklärte, sie habe ihn in Sri Lanka weder gekannt noch dort mit ihm zusammengelebt. Sie seien über ihre Mütter in Kontakt gekommen und hätten sich erstmals getroffen, als sie beide sich in K._______ aufgehalten hätten (vgl. act. [...]). Mithin vermag sie daraus keine Vorfluchtgründe abzuleiten. Zum andern wird die Beschwerde von J._______ mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen. Somit vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Beizug der Asylakten ihres Lebenspartners nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.4 Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werden. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zur LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter bestimmten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Die Beschwerdeführerin konnte keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise nachweisen oder glaubhaft machen. Stattdessen war es ihr möglich vor Ort zu leben und einer Arbeit nachzugehen - sie erklärte, sie habe bis zur Ausreise in C._______ gelebt, sich aber etwa zwei Jahre zuvor auch während einiger Zeit in F._______ aufgehalten, wo sie zuletzt in einer (...) gearbeitet habe (vgl. act. [...]). Der letzte Behördenkontakt im Zusammenhang mit dem Verschwinden ihres Vaters habe im Jahr 2009 beziehungsweise 2013 stattgefunden, wobei ihre diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich sind (vgl. act. [...]). Die Festnahme ihres Vaters und dessen Verschwinden liegen sehr lange zurück, und ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin ist fraglich. Somit bleibt lediglich das Fehlen eines Reisepasses - die Beschwerdeführer erklärte, sie sei mit diesem ausgereist, das Dokument sei ihr aber im Verlauf der Reise von einem Schlepper weggenommen worden (vgl. act. [...]) - als Faktor, der für sich alleine jedoch nicht geeignet sind, eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdeausführungen. 6.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin - wie in Erwägung 6.4 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.2.2 Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf den Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 22. April 2019, Colombo spricht von islamistischem Terror, , abgerufen am 22.08.2019) nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3). Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund. Sie hat die Schule besucht und verfügt über Erwerbserfahrung. Sie besitzt in Sri Lanka ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, bestehend aus ihrer (...), (...), (...) sowie mehreren (...) und (...), von denen sie bei der Wiedereingliederung nötigenfalls unterstützt werden könnte. Sie ist ledig und Mutter eines Kindes, wohnt aber seit (...) mit ihrem Lebenspartner und Kindsvater J._______ zusammen. Dessen Beschwerde wird mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen und der Wegweisungsvollzug ist zu koordinieren. Auch J._______ ist gesund und verfügt über ein Beziehungsnetz sowie Arbeitserfahrung. Die Beschwerdeführerin könnte erforderlichenfalls auf die Unterstützung der Familie ihres Lebenspartners zurückgreifen. Das Kind ist demnächst (...) Jahre alt. Seine wesentlichen Bezugspersonen sind die Mutter (Beschwerdeführerin) und der Vater. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass es sich ausserhalb der Familie in der Schweiz integriert hat. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden haben die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Bei Beschwerden insbesondere gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide bestellt das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Kostenbefreiung wird auf Antrag einer Partei gewährt, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da sich vorliegend die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: