Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein, das er mit schriftlicher Erklärung vom 19. Oktober 2015 zurückzog. Am (...) ersuchte er erneut um Asyl. A.b Die Gesuchstellerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am (Nennung Datum) brachte sie C._______ zur Welt, der in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen wurde. A.c Das SEM stellte mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Juli 2019 fest, der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin sowie ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. A.d Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bun- desverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4111/2019 (Gesuchsteller) und D-4112/2019 (Gesuchstellerin und Kind) vom 23. August 2019 ab. A.e Am (...) wurde D._______ geboren. B. B.a Am 13. Februar 2020 reichten der Gesuchsteller und die Gesuchstel- lerin bei der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. B.b Die Vorinstanz, welche die Eingabe als Mehrfachgesuche entgegen- nahm, trat mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Februar 2020 auf die Mehrfachgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Gesuchstellen- den aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügungen er- hobene Beschwerde vom 5. März 2020 – nach Vereinigung der separat er- öffneten Verfahren D-1358/2020 und D-1366/2020 – mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab. C. Am 29. Juli 2021 gelangten die Gesuchstellenden mit einer weiteren als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie legten dar, vor dem Hintergrund der beigelegten medizinischen Unterlagen (Nen- nung Beweismittel) lasse sich die vom SEM in den Asylentscheiden vom
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17. Juli 2019 und in den Entscheiden vom 27. Februar 2020 (betreffend Mehrfachgesuche) getroffene Einschätzung, ihre vorgebrachten Flucht- gründe seien nicht glaubhaft gemacht worden, nicht aufrechterhalten. D. Mit Verfügung vom 17. September 2021 wies das SEM das (einfache) Wie- dererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach sich die anlässlich des ersten Asylverfahrens ge- machten Widersprüche und Ungenauigkeiten dank des eingereichten (Nennung Beweismittel) entkräften lassen würden, sowie auf die Vorbrin- gen der Gesuchstellerin betreffend den im bisherigen Asylverfahren ver- schwiegenen Sachverhalt trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, und erklärte seine Verfügung vom 27. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies es das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu- komme. E. Mit als "Revisionsgesuch/Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom
24. September 2021 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesver- waltungsgericht und beantragten, es sei ihre Eingabe vom 29. Juli 2021 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen; eventualiter – für den Fall, dass das Gericht diesem Antrag nicht stattgeben sollte – sei zwecks Wahrung der Beschwerdefrist die Eingabe vom 24. September 2021 als Beschwerde ge- gen den Entscheid des SEM vom 17. September 2021 anzusehen und eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. F. Mit Verfügung vom 27. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 vereinigte die Instruktions- richterin die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Revisionsge- suchs separat eröffneten Verfahren D-4260/2021 und D-4265/2021 und forderte die Gesuchstellenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwi- schenverfügung eine Revisionsverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Weiter teilte sie den Gesuchstellenden mit, dass infolge antragsgemässer
D-4260/2021, D-4265/2021 Seite 4 Entgegennahme der Eingabe vom 24. September 2021 als Revisionsge- such der Eventualantrag auf Entgegennahme der nämlichen Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. September 2021 und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung als hinfällig geworden zu erachten sei, zumal es den Gesuchstellenden freistehe, innert noch lau- fender Frist eine ordnungsgemässe Beschwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 legten die Gesuchstellenden fristge- recht eine Verbesserung ihres Revisionsgesuchs ins Recht. Darin bean- tragten sie, es seien die Urteile D-4111/2019 und D-4112/2019 vom
23. August 2019 revisionsweise gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise Art. 121 Bst. d BGG aufzuheben und in der Folge sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und fest- zustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung (recte: von einem Wegweisungsvollzug) abzusehen und die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzu- warten und die zuständigen Vollzugsorgane seien unverzüglich anzuwei- sen, von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei (subeventualiter) im Fall der Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Revisionsge- such inklusive die Eingabe vom 29. Juli 2021 wiedererwägungshalber im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zur inhaltlichen Be- handlung an das SEM zu überweisen und der Vollzug bis zu einem anders- lautenden Entscheid der Vorinstanz auszusetzen. Ferner sei ihnen die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihre Rechtsvertreterin sei als unent- geltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 reichten die Gesuchstellenden einen Nachtrag zu ihrem Revisionsgesuch ein. In derselben Eingabe erhoben sie ausserdem subsidiär Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 17. September 2021. J. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge für die Behandlung der Beschwerden gegen den Wiedererwägungsentscheid die Verfahren mit den Geschäftsnummern D-4635/2021 und D-4636/2021.
D-4260/2021, D-4265/2021 Seite 5 K. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Dokument) zu den Akten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch die Urteile D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn das Gericht in den Ak- ten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils ver-
D-4260/2021, D-4265/2021 Seite 6 langt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsa- chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungs- weise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47).
E. 2.4 Die Gesuchstellenden rufen die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) und der Auffindung von neuen, entscheidenden Be- weismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an.
E. 3.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Diese Frist ist angesichts der am 29. August 2019 eröffneten Urteile vom 23. Au- gust 2019 bereits abgelaufen. Soweit im Revisionsgesuch vorgebracht wird, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG), indem es sich im Urteil D-4111/2019 nicht zur vom Gesuchsteller dargelegten (Nennung Vorfall) geäussert beziehungsweise dieses Vorbringen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers nicht gewürdigt habe, ist demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des BVGer E-1387/2021 E. 3). Unbesehen der fehlenden Rechtzeitigkeit ist im Übrigen festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4111/2019 in Erwägung 5.4 mit der vorgebrachten (Nennung Vorfall) ent- gegen der Auffassung des Gesuchstellers zwar kurz, aber doch hinrei- chend auseinandergesetzt hat, indem es ausgeführt hat, die diesbezügli- chen Erwägungen des SEM, welches die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erachtet hat (vgl. dazu Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 Ziff. II. 2.), seien nicht zu beanstanden.
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E. 3.2 Hinsichtlich des Revisionsgrundes des Auffindens von neuen, ent- scheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) ist ein Revisions- gesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung einzureichen. Die einge- reichten Beweismittel datieren vom (Nennung Zeitpunkte). Auf sie ist als frühestmögliche Daten für die Kenntnis von den Dokumenten abzustellen. Danach ist die Frist von 90 Tagen für das Einreichen von Beweismitteln gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend als gewahrt zu erachten. Es ist demnach zu prüfen, ob der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verwirklicht ist und ob die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019 deshalb in Revision zu ziehen sind.
E. 4.1 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nach- träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf- findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus- schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid ent- standen sind. Die Revision eines Urteils fällt demnach in Betracht, wenn die Partei nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Tatsachen er- fährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Beschwerde- verfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven). Es handelt sich mithin um Tatsachen, die der gesuchstellenden Partei während des vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt waren und deshalb nicht gel- tend gemacht werden konnten.
E. 4.2 Nicht nachträglich erfahren und daher von vornherein keinen Revisi- onsgrund bilden hingegen Tatsachen, die der Partei bereits im vorange- gangenen Verfahren bekannt waren, die sie dort aber nicht geltend machte. In der Praxis bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuch- stellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, deren nachträgliche Entdeckung mithin auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, keinen Revisions- grund (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsa- chen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise bei- zubringen, ist zudem nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisions- grund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8).
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E. 5.1 Die Gesuchstellenden bringen in ihren Revisionseingaben – so explizit in ihrem Nachtrag zum Revisionsgesuch vom 21. Oktober 2021 – vor, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um unechte Noven, wel- che der Revision grundsätzlich zugänglich seien. Mit Blick auf die in BVGE 2013/22 enthaltene Rechtsprechung, wonach nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheb- lich seien, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwal- tungsgerichts entgegengenommen und geprüft würden, könne jedoch auch die gegenteilige Auffassung, wonach die vorliegenden Beweismittel nicht zur Revision berechtigt seien, vertreten werden. Relevant sei einzig, dass die eingereichten Beweismittel durch eine Instanz, sei es revisions- weise durch das Bundesverwaltungsgericht oder im Rahmen eines Wie- dererwägungsverfahrens durch das SEM, materiell geprüft würden.
E. 5.2 Hinsichtlich der den Gesuchsteller betreffenden Beweismittel ist Fol- gendes zu erwägen:
Wie das Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil D-4635/2021/ D-4636/2021 ausführt (vgl. dort insb. E. 6) – jenes Urteil betrifft ebenfalls die Gesuchstellenden und ergeht am selben Datum wie das vorliegende Urteil – ist das SEM zu Unrecht von seiner funktionalen Unzuständigkeit für die Beurteilung der bezüglich des Gesuchstellers mit dem Gesuch vom
29. Juli 2021 eingereichten Dokumente (Aufzählung Beweismittel) ausge- gangen. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Beweismittel, welche nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungs- gericht entstanden sind und vorbestehende Tatsachen belegen sollen. Diese sind praxisgemäss allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vor- instanz entgegenzunehmen und unter dem Titel der qualifizierten Wieder- erwägung zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3–13). Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist demnach auch soweit der gesetz- liche Revisionsgrund des Auffindens von neuen, entscheidenden Beweis- mitteln angerufen wird (infolge funktionaler Unzuständigkeit des Gerichts) nicht einzutreten. Im Übrigen wird auch das erst mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 nach- gereichte (Nennung Beweismittel) dannzumal im Rahmen eines qualifizier- ten Wiedererwägungsgesuchs vom SEM zu behandeln sein.
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E. 5.3.1 Hinsichtlich des die Gesuchstellerin betreffenden Dokuments (Nen- nung Beweismittel) ergibt sich hingegen Folgendes: Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich geltend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es der gesuchstel- lenden Person während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld- und Schamgefühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanismen sub- jektiv nicht in der Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Verfahren über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3; 2007/31 E. 5.1). Ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisi- onsgesuch darf unter solchen Umständen – mithin bei entschuldbarer Ver- spätung – nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, das ent- sprechende Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b).
E. 5.3.2 Im vorliegenden Fall beruft sich die Gesuchstellerin darauf, dass bei ihr aufgrund von in der Kindheit liegenden Ereignissen (Nennung Vorfälle) eine (Nennung Leiden) vorliege. Sie habe deshalb mit niemandem über diese Erlebnisse sprechen können respektive sei es ihr deshalb unmöglich gewesen, den bis anhin verschwiegenen Sachverhalt (Nennung Sachver- halt) in einem früheren Zeitpunkt vollständig darzulegen. Im Fall der Ge- suchstellerin kann nicht darauf geschlossen werden, dass es ihr subjektiv verunmöglicht war, die Tatsache, dass sie (Nennung Zeitpunkt) einen (Nen- nung Vorfall) habe miterleben müssen, geltend zu machen und allfällig da- mals schon bestehende Beweismittel im ordentlichen Verfahren einzubrin- gen. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu erwähnen, dass sie anläss- lich der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren auf explizite Nachfrage, ob sie geschlechterspezifische Übergriffe erlebt habe, die sie nur in einem Frauenteam erzählen möchte, anführte, es sei noch nicht – vielleicht weil sie klein gewesen sei – zu so einer Situation gekommen; die (Nennung Personen) seien ihr jedoch schon (...) sehr nahe gekommen (vgl. act. A14, F50). Im oben erwähnten (Nennung Beweismittel) ist der persönlichen Anamnese zu entnehmen, dass sie bei den jeweiligen Besuchen der (Nen- nung Personen) zuhause jeweils am (Nennung Körperteil) festgehalten worden sei. Dass sie in irgendeiner Weise sexuell bedrängt oder ihr Gewalt
D-4260/2021, D-4265/2021 Seite 10 angetan worden wäre, ist dem erwähnten (Nennung Beweismittel) jedoch weder zu entnehmen noch werden dementsprechende Andeutungen ge- macht. So unangenehm diese Zwischenfälle von der Beschwerdeführerin auch empfunden worden sein mögen, lässt das blosse – wenn auch mehr- malige – Festgehalten werden an einem (Nennung Körperteil) oder der Umstand, dass sie gesehen habe, wie (Nennung Erlebnis), nicht darauf schliessen, es sei ihr deswegen unmöglich gewesen, diese Vorfälle, wel- che im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs bereits (Nennung Dauer) zurückgelegen haben, im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens zu erwähnen. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, dass die Gesuchstel- lerin zwar in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, gleichzeitig aber ge- wisse Aspekte des Gesuchs hätte verschweigen müssen. Eine subjektive Unmöglichkeit, welche nur die bisher nicht erwähnten Vorkommnisse, nicht aber die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe beschlägt, ist nicht ersichtlich.
E. 5.3.3 Die neuen Tatsachenbehauptungen und das dazu eingereichte Be- weismittel sind somit aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorge- bracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten mit der Folge, dass auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 [zur Publika- tion vorgesehen] E. 8).
E. 6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge- achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht- liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solches Konstella- tionen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK res- pektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchstel- ler muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaf- ten Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen
E. 6.2 Die Gesuchstellerin hat sich nach den bisher verschwiegenen Vorfällen noch über (Nennung Dauer) in ihrer Heimat aufgehalten, regelmässig die Schule besucht und ging zuletzt einer Arbeit nach. Aufgrund der Akten – und insbesondere auch des diesbezüglich relevanten (Nennung Beweis-
D-4260/2021, D-4265/2021 Seite 11 mittel) – ist nicht zu schliessen, dass es in ihrer Kindheit im fraglichen Zeit- raum zu (...) Übergriffen gegen ihre Person gekommen ist (vgl. auch E. 4.3.2 oben). Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4112/2019 vom 23. August 2019 kam das Gericht zum Schluss, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin fraglich sei und insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. In Berücksichtigung der bislang nicht vorgebrachten Sachverhalt- selemente ist aufgrund vorstehender Erwägungen an dieser Einschätzung weiterhin festzuhalten. Demnach ist nicht vom Bestehen eines völkerrecht- lichen Wegweisungshindernisses auszugehen.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchstellenden keine revisions- rechtlich zugelassenen Gründe dargetan haben. Auf das Gesuch um Revi- sion der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4111/2019/ und D-4112/2019 vom 23. August 2019 ist demzufolge nicht einzutreten.
E. 8 Nach dem Gesagten ist der am 27. September 2021 angeordnete einst- weilige Vollzugsstopp wieder aufzuheben.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Angesichts dessen, dass das SEM seine funk- tionale Zuständigkeit für bestimmte Aspekte des Wiedererwägungsge- suchs vom 29. Juli 2021 zu Unrecht verneint und sich die Rechtsvertretung dadurch zum Anhängigmachen des vorliegenden Revisionsverfahren ver- anlasst gesehen hat (vgl. gleichzeitig ergehendes Urteil im Wiedererwä- gungsverfahren D-4635/2021, D-4636/2021), waren die gestellten Revisi- onsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Da auf- grund der Akten zudem von der Bedürftigkeit der Gesuchstellenden auszu- gehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gutzuheissen. Den Gesuchstellenden sind deshalb keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen.
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E. 9.3 Angesichts dieser Beurteilung ist auch das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist ihre Rechtsvertreterin, MLaw Géraldine Kro- nig, als amtliche Rechtsbeiständin beizugeben. Die Gesuchstellenden ha- ben demnach Anspruch auf Übernahme der ihnen notwendigerweise er- wachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-
E. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt, zumal der diesbezügliche Auf- wand auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertrete- rinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– ent- schädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechts- vertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Ent- schädigung von gesamthaft Fr. 1100.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau Géraldine Kronig wird als amtliche Rechtsbeistän- din eingesetzt.
- Frau Géraldine Kronig wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1100.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4260/2021, D-4265/2021 Urteil vom 19. Januar 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Gesuchsteller (D-4260/2021), und B._______, geboren (...), Gesuchstellerin, sowie die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), (D-4265/2021) alle Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller reichte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch ein, das er mit schriftlicher Erklärung vom 19. Oktober 2015 zurückzog. Am (...) ersuchte er erneut um Asyl. A.b Die Gesuchstellerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am (Nennung Datum) brachte sie C._______ zur Welt, der in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen wurde. A.c Das SEM stellte mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Juli 2019 fest, der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin sowie ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. A.d Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4111/2019 (Gesuchsteller) und D-4112/2019 (Gesuchstellerin und Kind) vom 23. August 2019 ab. A.e Am (...) wurde D._______ geboren. B. B.a Am 13. Februar 2020 reichten der Gesuchsteller und die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. B.b Die Vorinstanz, welche die Eingabe als Mehrfachgesuche entgegennahm, trat mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Februar 2020 auf die Mehrfachgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung der Gesuchstellenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde vom 5. März 2020 - nach Vereinigung der separat eröffneten Verfahren D-1358/2020 und D-1366/2020 - mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab. C. Am 29. Juli 2021 gelangten die Gesuchstellenden mit einer weiteren als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie legten dar, vor dem Hintergrund der beigelegten medizinischen Unterlagen (Nennung Beweismittel) lasse sich die vom SEM in den Asylentscheiden vom 17. Juli 2019 und in den Entscheiden vom 27. Februar 2020 (betreffend Mehrfachgesuche) getroffene Einschätzung, ihre vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht worden, nicht aufrechterhalten. D. Mit Verfügung vom 17. September 2021 wies das SEM das (einfache) Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach sich die anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Widersprüche und Ungenauigkeiten dank des eingereichten (Nennung Beweismittel) entkräften lassen würden, sowie auf die Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend den im bisherigen Asylverfahren verschwiegenen Sachverhalt trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, und erklärte seine Verfügung vom 27. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit als "Revisionsgesuch/Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 24. September 2021 gelangten die Gesuchstellenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei ihre Eingabe vom 29. Juli 2021 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen; eventualiter - für den Fall, dass das Gericht diesem Antrag nicht stattgeben sollte - sei zwecks Wahrung der Beschwerdefrist die Eingabe vom 24. September 2021 als Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 17. September 2021 anzusehen und eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. F. Mit Verfügung vom 27. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 vereinigte die Instruktionsrichterin die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Revisionsgesuchs separat eröffneten Verfahren D-4260/2021 und D-4265/2021 und forderte die Gesuchstellenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Revisionsverbesserung im Sinne der Erwägungen einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Weiter teilte sie den Gesuchstellenden mit, dass infolge antragsgemässer Entgegennahme der Eingabe vom 24. September 2021 als Revisionsgesuch der Eventualantrag auf Entgegennahme der nämlichen Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. September 2021 und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung als hinfällig geworden zu erachten sei, zumal es den Gesuchstellenden freistehe, innert noch laufender Frist eine ordnungsgemässe Beschwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 legten die Gesuchstellenden fristgerecht eine Verbesserung ihres Revisionsgesuchs ins Recht. Darin beantragten sie, es seien die Urteile D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019 revisionsweise gestützt auf Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beziehungsweise Art. 121 Bst. d BGG aufzuheben und in der Folge sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung (recte: von einem Wegweisungsvollzug) abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten und die zuständigen Vollzugsorgane seien unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei (subeventualiter) im Fall der Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Revisionsgesuch inklusive die Eingabe vom 29. Juli 2021 wiedererwägungshalber im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zur inhaltlichen Behandlung an das SEM zu überweisen und der Vollzug bis zu einem anderslautenden Entscheid der Vorinstanz auszusetzen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihre Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 reichten die Gesuchstellenden einen Nachtrag zu ihrem Revisionsgesuch ein. In derselben Eingabe erhoben sie ausserdem subsidiär Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM vom 17. September 2021. J. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete in der Folge für die Behandlung der Beschwerden gegen den Wiedererwägungsentscheid die Verfahren mit den Geschäftsnummern D-4635/2021 und D-4636/2021. K. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweismittel (Nennung Dokument) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch die Urteile D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). 2.4 Die Gesuchstellenden rufen die Revisionsgründe der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) und der Auffindung von neuen, entscheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an. 3. 3.1 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Diese Frist ist angesichts der am 29. August 2019 eröffneten Urteile vom 23. August 2019 bereits abgelaufen. Soweit im Revisionsgesuch vorgebracht wird, das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG), indem es sich im Urteil D-4111/2019 nicht zur vom Gesuchsteller dargelegten (Nennung Vorfall) geäussert beziehungsweise dieses Vorbringen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers nicht gewürdigt habe, ist demnach auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des BVGer E-1387/2021 E. 3). Unbesehen der fehlenden Rechtzeitigkeit ist im Übrigen festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4111/2019 in Erwägung 5.4 mit der vorgebrachten (Nennung Vorfall) entgegen der Auffassung des Gesuchstellers zwar kurz, aber doch hinreichend auseinandergesetzt hat, indem es ausgeführt hat, die diesbezüglichen Erwägungen des SEM, welches die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erachtet hat (vgl. dazu Verfügung des SEM vom 17. Juli 2019 Ziff. II. 2.), seien nicht zu beanstanden. 3.2 Hinsichtlich des Revisionsgrundes des Auffindens von neuen, entscheidenden Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen nach deren Entdeckung einzureichen. Die eingereichten Beweismittel datieren vom (Nennung Zeitpunkte). Auf sie ist als frühestmögliche Daten für die Kenntnis von den Dokumenten abzustellen. Danach ist die Frist von 90 Tagen für das Einreichen von Beweismitteln gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG vorliegend als gewahrt zu erachten. Es ist demnach zu prüfen, ob der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verwirklicht ist und ob die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4111/2019 und D-4112/2019 vom 23. August 2019 deshalb in Revision zu ziehen sind. 4. 4.1 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision eines Urteils fällt demnach in Betracht, wenn die Partei nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Tatsachen erfährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven). Es handelt sich mithin um Tatsachen, die der gesuchstellenden Partei während des vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt waren und deshalb nicht geltend gemacht werden konnten. 4.2 Nicht nachträglich erfahren und daher von vornherein keinen Revisionsgrund bilden hingegen Tatsachen, die der Partei bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt waren, die sie dort aber nicht geltend machte. In der Praxis bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, deren nachträgliche Entdeckung mithin auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, keinen Revisionsgrund (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist zudem nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). 5. 5.1 Die Gesuchstellenden bringen in ihren Revisionseingaben - so explizit in ihrem Nachtrag zum Revisionsgesuch vom 21. Oktober 2021 - vor, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um unechte Noven, welche der Revision grundsätzlich zugänglich seien. Mit Blick auf die in BVGE 2013/22 enthaltene Rechtsprechung, wonach nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen und erheblich seien, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgerichts entgegengenommen und geprüft würden, könne jedoch auch die gegenteilige Auffassung, wonach die vorliegenden Beweismittel nicht zur Revision berechtigt seien, vertreten werden. Relevant sei einzig, dass die eingereichten Beweismittel durch eine Instanz, sei es revisionsweise durch das Bundesverwaltungsgericht oder im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM, materiell geprüft würden. 5.2 Hinsichtlich der den Gesuchsteller betreffenden Beweismittel ist Folgendes zu erwägen: Wie das Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil D-4635/2021/D-4636/2021 ausführt (vgl. dort insb. E. 6) - jenes Urteil betrifft ebenfalls die Gesuchstellenden und ergeht am selben Datum wie das vorliegende Urteil - ist das SEM zu Unrecht von seiner funktionalen Unzuständigkeit für die Beurteilung der bezüglich des Gesuchstellers mit dem Gesuch vom 29. Juli 2021 eingereichten Dokumente (Aufzählung Beweismittel) ausgegangen. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um Beweismittel, welche nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden sind und vorbestehende Tatsachen belegen sollen. Diese sind praxisgemäss allenfalls wiedererwägungsweise durch die Vor-instanz entgegenzunehmen und unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3-13). Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist demnach auch soweit der gesetzliche Revisionsgrund des Auffindens von neuen, entscheidenden Beweismitteln angerufen wird (infolge funktionaler Unzuständigkeit des Gerichts) nicht einzutreten. Im Übrigen wird auch das erst mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 nachgereichte (Nennung Beweismittel) dannzumal im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vom SEM zu behandeln sein. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich des die Gesuchstellerin betreffenden Dokuments (Nennung Beweismittel) ergibt sich hingegen Folgendes: Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich geltend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es der gesuchstellenden Person während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld- und Schamgefühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanismen subjektiv nicht in der Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Verfahren über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3; 2007/31 E. 5.1). Ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch darf unter solchen Umständen - mithin bei entschuldbarer Verspätung - nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, das entsprechende Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b). 5.3.2 Im vorliegenden Fall beruft sich die Gesuchstellerin darauf, dass bei ihr aufgrund von in der Kindheit liegenden Ereignissen (Nennung Vorfälle) eine (Nennung Leiden) vorliege. Sie habe deshalb mit niemandem über diese Erlebnisse sprechen können respektive sei es ihr deshalb unmöglich gewesen, den bis anhin verschwiegenen Sachverhalt (Nennung Sachverhalt) in einem früheren Zeitpunkt vollständig darzulegen. Im Fall der Gesuchstellerin kann nicht darauf geschlossen werden, dass es ihr subjektiv verunmöglicht war, die Tatsache, dass sie (Nennung Zeitpunkt) einen (Nennung Vorfall) habe miterleben müssen, geltend zu machen und allfällig damals schon bestehende Beweismittel im ordentlichen Verfahren einzubringen. In diesem Zusammenhang ist vorweg zu erwähnen, dass sie anlässlich der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren auf explizite Nachfrage, ob sie geschlechterspezifische Übergriffe erlebt habe, die sie nur in einem Frauenteam erzählen möchte, anführte, es sei noch nicht - vielleicht weil sie klein gewesen sei - zu so einer Situation gekommen; die (Nennung Personen) seien ihr jedoch schon (...) sehr nahe gekommen (vgl. act. A14, F50). Im oben erwähnten (Nennung Beweismittel) ist der persönlichen Anamnese zu entnehmen, dass sie bei den jeweiligen Besuchen der (Nennung Personen) zuhause jeweils am (Nennung Körperteil) festgehalten worden sei. Dass sie in irgendeiner Weise sexuell bedrängt oder ihr Gewalt angetan worden wäre, ist dem erwähnten (Nennung Beweismittel) jedoch weder zu entnehmen noch werden dementsprechende Andeutungen gemacht. So unangenehm diese Zwischenfälle von der Beschwerdeführerin auch empfunden worden sein mögen, lässt das blosse - wenn auch mehrmalige - Festgehalten werden an einem (Nennung Körperteil) oder der Umstand, dass sie gesehen habe, wie (Nennung Erlebnis), nicht darauf schliessen, es sei ihr deswegen unmöglich gewesen, diese Vorfälle, welche im Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuchs bereits (Nennung Dauer) zurückgelegen haben, im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens zu erwähnen. Es ist demnach nicht nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin zwar in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, gleichzeitig aber gewisse Aspekte des Gesuchs hätte verschweigen müssen. Eine subjektive Unmöglichkeit, welche nur die bisher nicht erwähnten Vorkommnisse, nicht aber die im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe beschlägt, ist nicht ersichtlich. 5.3.3 Die neuen Tatsachenbehauptungen und das dazu eingereichte Beweismittel sind somit aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten mit der Folge, dass auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 8). 6. 6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solches Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen 6.2 Die Gesuchstellerin hat sich nach den bisher verschwiegenen Vorfällen noch über (Nennung Dauer) in ihrer Heimat aufgehalten, regelmässig die Schule besucht und ging zuletzt einer Arbeit nach. Aufgrund der Akten - und insbesondere auch des diesbezüglich relevanten (Nennung Beweismittel) - ist nicht zu schliessen, dass es in ihrer Kindheit im fraglichen Zeitraum zu (...) Übergriffen gegen ihre Person gekommen ist (vgl. auch E. 4.3.2 oben). Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4112/2019 vom 23. August 2019 kam das Gericht zum Schluss, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an der Person der Beschwerdeführerin fraglich sei und insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. In Berücksichtigung der bislang nicht vorgebrachten Sachverhaltselemente ist aufgrund vorstehender Erwägungen an dieser Einschätzung weiterhin festzuhalten. Demnach ist nicht vom Bestehen eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses auszugehen.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gesuchstellenden keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan haben. Auf das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4111/2019/ und D-4112/2019 vom 23. August 2019 ist demzufolge nicht einzutreten.
8. Nach dem Gesagten ist der am 27. September 2021 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp wieder aufzuheben. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Angesichts dessen, dass das SEM seine funktionale Zuständigkeit für bestimmte Aspekte des Wiedererwägungsgesuchs vom 29. Juli 2021 zu Unrecht verneint und sich die Rechtsvertretung dadurch zum Anhängigmachen des vorliegenden Revisionsverfahren veranlasst gesehen hat (vgl. gleichzeitig ergehendes Urteil im Wiedererwägungsverfahren D-4635/2021, D-4636/2021), waren die gestellten Revisionsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Da aufgrund der Akten zudem von der Bedürftigkeit der Gesuchstellenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Den Gesuchstellenden sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.3 Angesichts dieser Beurteilung ist auch das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gutzuheissen und den Beschwerdeführenden ist ihre Rechtsvertreterin, MLaw Géraldine Kronig, als amtliche Rechtsbeiständin beizugeben. Die Gesuchstellenden haben demnach Anspruch auf Übernahme der ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt, zumal der diesbezügliche Aufwand auf Grund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 1100.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau Géraldine Kronig wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
4. Frau Géraldine Kronig wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1100.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: