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D-3753/2023

D-3753/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 23. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 26. Februar 2018 befragte ihn das SEM zur Person (BzP), zum Reise- weg und summarisch zu seinen Fluchtgründen. C. Am 28. Februar 2018 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. D. Am 27. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. E. E.a Anlässlich der BzP vom 26. Februar 2018 und der Anhörung vom

27. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Von 2010 bis 2011 habe er an der staatlichen Marineakademie studiert, anschliessend habe er Wehrdienst geleistet und eine (…) absolviert. Er habe sich als Mitglied der (…) ([…]partei) lange Zeit für die Oppositions- politik eingesetzt und an Protesten teilgenommen. Seine politischen Tätig- keiten hätten sich insbesondere gegen die Korruption und die Mafia in Aserbaidschan gerichtet, ab dem Jahr 2012 habe er mittels Beiträgen in den sozialen Medien auf diese Missstände hingewiesen. Zwischen 2012 und 2015 sei er aufgrund seines politischen Engagements drei oder vier Mal in Polizeigewahrsam genommen und gefoltert worden. Im Jahr 2014 habe er die Marineakademie als (…) abgeschlossen; von 2015 bis 2017 habe er als (…) für die aserbaidschanische Armee beziehungsweise als (…) auf einem Schiff gedient. Seine Aufgabe sei der Schutz der Seegrenze im kaspischen Meer gewesen; insbesondere habe er ausländische Schiffe kontrolliert und inspiziert. Bereits während seiner Anstellung bei der Marine sei er unter Anwendung von körperlicher Gewalt gezwungen worden, seine staatskritischen Beiträge auf den sozialen Medien zu löschen.

D-3753/2023 Seite 3 Anlässlich der Kontrolle eines iranischen Schiffs im Jahr 2016 oder 2017 beziehungsweise etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe er zwanzig Kilogramm Heroin beziehungsweise ein paar Kilogramm verschiedener Substanzen – darunter Haschisch und Kokain – gefunden, das zur Einfuhr nach Aserbaidschan bestimmt gewesen sei. Er habe den Fund der Zent- rale gemeldet und einen Bericht verfasst. Als er die Drogen konfisziert habe, habe ihn die entsprechende aserbaidschanische Behörde gemein- sam mit Mitgliedern der Mafia aufgesucht und körperlich angegriffen. Er habe den Fund anschliessend auf (…) veröffentlicht und seine oppositio- nellen Tätigkeiten intensiviert, weshalb er im August 2017 entlassen wor- den sei. Anschliessend sei er einige Male von der Polizei aufgesucht und auf den Posten gebracht worden. Dabei sei er jeweils geschlagen, gefoltert und aufgefordert geworden, seine Beiträge auf sozialen Medien zu lö- schen; auch sei ihm weitere Gewalt angedroht worden, sollte er erneut staatskritische Beiträge veröffentlichen. Aus Furcht vor weiteren Behelli- gungen habe er auf der Strasse oder bei Freunden geschlafen und schliesslich Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der ein Visum für die Schweiz besorgt habe. Dank der Hilfe einiger Mitarbeiter am Flughafen, die früher mit ihm gearbeitet hätten, habe er unbehelligt ausreisen können. Am 1. September 2017 habe er seinen Heimatstaat auf dem Luftweg nach Deutschland verlassen; am 23. Januar 2018 sei er im Rahmen des Dublin- Verfahrens in die Schweiz überstellt worden. Nach seiner Ausreise aus sei- nem Heimatstaat – im Jahr 2018 – sei sein (…)-Konto gehackt und gesperrt worden; nichtsdestotrotz habe er seine oppositionellen Tätigkeiten intensi- viert weitergeführt. Inzwischen seien seine Videos von über 100'000 Per- sonen angeschaut worden. Im Nachgang an seine Ausreise sei auch seine Familie vom aserbaidscha- nischen Staat unter Druck gesetzt und überwacht worden. Sein Bruder und sein Vater seien mehrmals auf den Polizeiposten gebracht worden; sein Bruder sei gar für einen Monat inhaftiert worden. Seine Familienmitglieder seien jeweils als Druckmittel eingesetzt worden, um ihn – den Beschwer- deführer – dazu zu bewegen, seine regimekritischen Tätigkeiten einzustel- len. Er habe daraufhin jeweils die radikalsten Beiträge gelöscht, sein En- gagement jedoch nie vollständig aufgegeben. Einmal habe ein Polizeige- neral seinen Angehörigen mitgeteilt, er – der Beschwerdeführer – würde bald aus der Schweiz entführt und den aserbaidschanischen Sicherheits- behörden überstellt werden.

D-3753/2023 Seite 4 In Aserbaidschan würde mehrere Scheinverfahren wegen Staatsverrats, Hochverrats und anderer Delikte gegen ihn laufen; bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe von ungefähr 15 Jahren. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens folgende Beweismittel ein: – verschiedene Fotos der aserbaidschanische Marine; – verschiedene auf (…) publizierte Beiträge; – eine Kopie eines Gerichtsurteils des Bezirksgerichts D._______ betref- fend den Bruder des Beschwerdeführers vom 3. April 2019; – zwei Fotos von Familienangehörigen; – Auszüge aus einem Chatverlauf; – verschiedene Auszüge aus (…) und (…); – ein Bildschirmfoto eines (…)-Videos; – Namen verschiedener (…)-Kanäle auf einem Post-it-Zettel notiert; – Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Protesten in E._______ und F._______; – einen Auszug aus sozialen Medien betreffend einen Protest in der Schweiz; – diverse Ausdrucke aus dem Internet. F. Mit Verfügung vom 8. April 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. G. G.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtvertretung vom 14. Mai 2020 er- hob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. G.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde folgende Be- weismittel ein: – Auszüge aus einem aserbaidschanischen Dienstbüchlein («Hərbi Bi- leti»);

D-3753/2023 Seite 5 – Bildschirmfotos von (…)-Beiträgen vom 10. Januar 2013, vom 2. Mai 2014 und vom 15. Mai 2017; – ein Bildschirmfoto des Kanals «(…)»; – ein Bildschirmfoto einer IP-Adresse; – ein Bildschirmfoto betreffend eine abgeänderte E-Mail-Adresse auf ei- nem (…)-Profil; – ein Bildschirmfoto des (…)-Profils «(…)»; – einen Auszug aus dem (…)-Kanal «(…)»; – ein Bildschirmfoto einer Aufrufstatistik von (…) vom 20. April 2020; – ein Bildschirmfoto des (…)-Profils «(…)»; – Bildschirmfotos von (…)-Kanälen anderer Blogger; – einen Internetartikel vom 6. Dezember 2018 mitsamt deutscher Über- setzung; – einen undatierten Internetartikel mitsamt deutscher Übersetzung; – einen Auszug aus dem Wikipediabeitrag betreffend Abzeichen und Ränge des aserbaidschanischen Militärs; – einen Auszug der Abzeichen der aserbaidschanischen Marine; – ein Foto einer aserbaidschanischen Identitätskarte (Vorder- und Rück- seite); – ein Bildschirmfoto einer google-Suche mit den Stichworten «A._______» vom 14. Mai 2020; – ein Bildschirmfoto einer google-Suche mit den Stichworten «G._______» vom 14. Mai 2020. H. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dein Eingang der Beschwerde und die Führung des Beschwerdeverfah- rens unter der Verfahrensnummer D-2521/2020. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 stellte die zuständige Instrukti- onsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver-

D-3753/2023 Seite 6 beiständung gut. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Über- setzung der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. J. Mit Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2020 reichte der Beschwerdefüh- rer folgende Beweismittel zu den Akten: – einen DHL-Sendungsumschlag; – ein aserbaidschanisches Dienstbüchlein («Hərbi Bileti») im Original mitsamt deutscher Übersetzung; – eine aserbaidschanische Identitätskarte im Original; – eine Geburtsurkunde im Original; – drei undatierte handschriftliche Schreiben des Vaters, der Mutter sowie des Bruders des Beschwerdeführers mitsamt deutschen Übersetzun- gen; – ein Gerichtsurteil des Bezirksgerichts D._______ betreffend den Bru- der des Beschwerdeführers vom 3. April 2019 im Original; – ein Abschlusszeugnis der obligatorischen Schule im Original; – ein Attest des Gymnasiums aus dem Jahr 2010 im Original; – eine Ehrenurkunde mitsamt deutscher Übersetzung. K. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2020 lud die zuständige Instruktions- richterin das SEM zur Vernehmlassung ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 hielt das SEM an der Verfü- gung vom 8. April 2020 fest und äusserte sich zu den Beschwerdevorbrin- gen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2020 räumte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Beweismittel ein. N. In seiner Replik vom 9. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest, machte ergänzende

D-3753/2023 Seite 7 Vorbringen geltend und legte eine Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertre- ters vom 31. Juli 2020, eine tabellarische Zusammenfassung von 44 (…)- Videos aus den Jahren 2019 und 2020 sowie ein Bildschirmfoto eines Gastauftritts im (…)-Kanal eines befreundeten Bloggers ins Recht. O. Mit Eingabe vom 17. November 2021 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2021, einen Anzeigerapport vom 20. September 2021 und einen Nachtrag zum Anzei- gerapport vom 26. Oktober 2021 zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 lud die zuständige Instruk- tionsrichterin das SEM zur erneuten Vernehmlassung ein. Q. Am 28. Januar 2022 hob das SEM – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG – die Verfügung vom 8. April 2020 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. R. Mit Entscheid D-2521/2020 vom 2. Februar 2022 schrieb das Bundesver- waltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. S. Mit Vollmacht vom 25. Februar 2022 zeigte Vadim Drostov, der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sein Mandat dem SEM gegen- über an. T. Mit Eingabe an das SEM vom 7. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Berner Zeitung «(…)» vom 15. Mai 2022 ein. U. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung vom 28. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5493/2022 vom 27. März 2023 ab. V. Am 11. April 2023 richtete der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe an das SEM.

D-3753/2023 Seite 8 W. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer an, seinen aserbaidschanischen Pass einzureichen. X. Mit Eingabe vom 20. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer seinen Rei- sepass beim SEM ein. Y. Mit Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 stellte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung an, verfügte jedoch aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläu- fige Aufnahme. Z. Z.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. Juli 2023 erhob der Be- schwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur richtigen und voll- ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor- instanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; sub-eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK zu erteilen. Z.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Auszüge aus sozialen Medien aus den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2017 ein, die sich teilweise mit der Beweismitteleingabe im erstinstanzlichen Verfahren de- cken. Z.c In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. AA. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. BB. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ohnehin verfüge er über eine vorläufige Aufnahme.

D-3753/2023 Seite 9 Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. CC. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2024 (recte 2023) hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zur Beschwerde. DD. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2023 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, eine Replik und entsprechende Be- weismittel einzureichen. EE. Am 9. August 2023 richtete der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und legte nochmals seine Si- tuation dar; er beklagte, mit dem F-Ausweis keine Arbeit zu finden. FF. In seiner Replik vom 21. August 2023 hielt der Beschwerdeführer mit er- gänzenden Ausführungen an seinen Beschwerdeanträgen fest. GG. Mit Brief vom 11. September 2024 bat der Beschwerdeführer um rasche Behandlung seines Beschwerdeverfahrens. HH. Mit Verfügung vom 10. September 2025 wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben; es wurde ihm ein entsprechendes Formular übermittelt. II. Fristgerecht retournierte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular am 16. September 2025 (Poststempel). JJ. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder, zur Begründung berief er sich auf einen groben Vertrauensbruch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. KK. Der Beschwerdeführer ersuchte die Instruktionsrichterin mit E-Mail vom

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5. Oktober 2025 um Auskunft über den Stand seines Beschwerdeverfah- rens, er sei mit dem aktuellen Status in der Schweiz nicht zufrieden, dieser beeinträchtige seine persönliche und berufliche Situation. LL. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage des Beschwerdeführers. MM. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer Unter- lagen zu einem ihn betreffenden Auslieferungsverfahren (teils mit Überset- zungen ins Deutsche) sowie Ausdrucke aus den sozialen Medien zu den Akten und bekräftigte erneut, es sei ihm der Asylstatus zu gewähren. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Re- publik Aserbaidschan am (…) Februar 2025 ein Auslieferungsgesuch den Beschwerdeführer betreffend an das Bundesamt für Justiz gerichtet hat. Das Bundesamt für Justiz lehnte das Gesuch am (…) November 2025 un- ter Verweis auf das drohende Risiko einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 und 6 EMRK ab.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Einschränkung des in der nachfolgenden Erwägun- gung Gesagten – einzutreten.

E. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle sich einbürgern lassen, und es sei diskriminierend, dass die Jahre, die er als Asylsuchen- der mit Ausweis N und als vorläufig aufgenommener Flüchtling mit Aus- weis F nicht in gleichen Massen an die Aufenthaltsvoraussetzungen ge- mäss dem Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141.9) anrechnen lassen könne, als wenn er über eine Aufenthaltsbe- willigung B verfügen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Ent- scheid des SEM, ihn vom Asyl auszuschliessen (infolge subjektiver Nach- fluchtgründe) auf eine gesetzlich vorgesehene Bestimmung stützt (Art. 54 AsylG). Sodann ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens, denn die diesbezügliche Zuständigkeit liegt bei den kanto- nalen Migrationsbehörden. Daran ändert der Umstand, dass der Asylstatus in der Schweiz mittels Erteilung einer Aufenthalts-, später gegebenenfalls Niederlassungsbewilligung geregelt wird, nichts. Auf das subeventualiter gestellte Begehren, dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2023 die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht- gründe feststellte, beschränkt sich die nachfolgende Prüfung auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte sowie ob

D-3753/2023 Seite 12 gegebenenfalls objektiven Nachfluchtgründe vorliegen und das SEM sein Asylgesuch demnach zu Unrecht abgewiesen hat.

E. 3 Die Verfahrensakten D-2521/2020 und D-5493/2022 der vorangegange- nen Verfahren werden von Amtes wegen beigezogen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der Verletzung der Untersuchungspflicht bezie- hungsweise der Begründungspflicht.

E. 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendi- gen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sach- umstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 4.2.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebie- tet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung eines Gutachtens ge- mäss den Vorgaben des Istanbul-Protokolls beantragt, stellt das Bundes- verwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 4.3.1 Das Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: Handbuch für die wirk- same Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausa- mer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe, Reso- lution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. De- zember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]) beinhaltet allge- meingültige Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen. Die Standards des Istanbul-

D-3753/2023 Seite 13 Protokolls wurden durch diverse Sachverständige während eines dreijähri- gen Prozesses ausgearbeitet und von der UNO-Generalversammlung an- genommen. Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul- Protokolls erstellt werden, kann ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuer- kannt werden. Den sachverhaltsabklärenden Behörden ist es somit auch möglich, zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bei um- strittenen Vorwürfen von Folter ein entsprechendes Gutachten gestützt auf die Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen. Gegenwärtig existieren jedoch keine Weisungen, welche sich konkret auf den Beweiswert von Gut- achten gemäss Istanbul-Protokoll beziehen (vgl. Interpellation Glättli 17.3193, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge- schaeft?AffairId=20173193, abgerufen am 04.09.225). Auch eine Pflicht zur Einholung eines nach den Standards des Istanbul-Protokoll verfassten Berichts lässt sich daraus nicht ableiten, zumal das Protokoll Empfehlun- gen niederlegt, welche keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung impli- zieren (vgl. Urteil des BVGer D-1939/2022, D-1947/2022 vom 21. Septem- ber 2021 E. 7.3).

E. 4.3.2 Das Gericht stellt somit fest, dass weder das SEM gehalten gewesen wäre noch das Bundesverwaltungsgericht gehalten ist, einen Bericht ge- mäss dem Istanbul-Protokoll zu erstellen. Namentlich war ein solcher zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht notwendig. An die- ser Stelle ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG die Möglichkeit gehabt hätte, einen ärztlichen Bericht betreffend sein Foltervorbringen zu Handen der Asylbehörden einzureichen. Dieser wäre vom SEM gemäss der von der (ehemaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission entwi- ckelten Praxis zu privaten Gutachten zu würdigen gewesen (vgl. Ent- scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1999 Nr. 5 E. 4f. aa.).

E. 4.3.3 Die Aktenprüfung ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz oder das rechtliche Gehör (namentlich die Begründungspflicht) verletzt. Der Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss betreffend die Glaub- haftigkeit der Vorfluchtgründe als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bezie- hungsweise keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr han- delt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der

D-3753/2023 Seite 14 Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E. 7.2.1 ff.).

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswe- gen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). Ist die Gefährdung demgegenüber auf- grund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die die betreffende Person keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die vorgebrachte Ausbildung und Tätigkeit bei der aser- baidschanischen Marine erscheine vor dem Hintergrund des geltend

D-3753/2023 Seite 15 gemachten politischen Engagements nicht glaubhaft. Es sei davon auszu- gehen, dass der aserbaidschanische Staat keine Regimekritiker in den Staatsdienst aufnehmen würde, ausserdem seien seine diesbezüglichen Angaben substanzlos und unlogisch ausgefallen. Auch sei es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, den geltend gemachten Drogenfund auf einem iranischen Schiff glaubhaft zu machen, mithin seien seine Schilde- rungen substanzlos, allgemein und widersprüchlich geblieben. So habe er anlässlich der BzP angegeben, es habe sich um zwanzig Kilogramm He- roin gehandelt, während er anlässlich der Anhörung erklärt habe, es seien einige Kilogramm verschiedener Substanzen gewesen, so genau könne er sich jedoch nicht erinnern. Ferner weise auch sein Vorbringen, er sei von den staatlichen Sicherheitsbehörden jeweils gezwungen worden, kritische Beiträge auf sozialen Medien zu löschen, nicht die zu erwartende Qualität auf. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte berufliche Tätigkeit, die angebliche Aufdeckung krimineller Ma- chenschaften und seine vorgebrachten oppositionellen Tätigkeiten auf so- zialen Medien glaubhaft zu machen. Zudem lege auch seine legale Aus- reise auf dem Luftweg nahe, dass der aserbaidschanische Staat kein ech- tes Verfolgungsinteresse an ihm habe. Daran vermöchten auch seine Aus- führungen, wonach er bei den Sicherheitskontrollen am Flughafen Hilfe von ehemaligen Mitarbeitern gehabt habe, nichts zu ändern. Es erscheine mithin unwahrscheinlich, dass gerade am Tag seiner Ausreise die ihm wohlwollenden Flughafenmitarbeitenden eingeteilt worden wären. Des Weiteren seien die eingereichten Beweismittel als untauglich zu wer- ten. Die Fotos, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigten, dürften zwar belegen, dass er in diesem Bereich gearbeitet habe. Daraus lasse sich jedoch noch nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen. Auch das Gerichtsschreiben seinen Bruder betreffend, in dem es in der Sache um ein «Verwaltungsunrecht» ginge, vermöge keine Verfolgung be- ziehungsweise Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Dasselbe gelte auch für die eingereichten Fotos anlässlich von Protesten in der Schweiz, diese seien im privaten Rahmen geblieben, es lasse sich aus diesen nicht herleiten, dass er deswegen verfolgt sein könnte. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorflucht- gründe glaubhaft zu machen. Aufgrund seines öffentlichen und intensivierten exilpolitischen Engage- ments nach der Ausreise aus Aserbaidschan bestehe jedoch begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. In der Folge sei ihm

D-3753/2023 Seite 16 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eine Asylgewährung sei jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG ausgeschlossen.

E. 6.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seine Blogging-Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan und die Um- stände der Löschung seiner Beiträge auf sozialen Medien hinreichend de- tailliert dargelegt. So habe er anlässlich der Anhörung angegeben, dass er seit 2012 über soziale Medien Kritik am Aliyev-Regime verbreite sowie über Missstände wie Korruption und Bestechung berichte. Dies habe er mit den entsprechenden Auszügen aus sozialen Medien vom 10. Januar 2013, vom 2. Mai 2014 und vom 15. Mai 2015 sowie mit den mit der Beschwerde eingereichten Bildschirmfotos untermauert; es handle sich dabei um Bei- träge, die von der aserbaidschanischen Polizei nicht gelöscht worden seien. Auch seien seine Schilderungen betreffend den Drogenfund und die damit verbundenen Behelligungen hinreichend substantiiert, weshalb es ihm ge- lungen sei, die entsprechenden Vorbringen glaubhaft zu machen. Zwar sei es zutreffend, dass er seine politischen Aktivitäten seit seiner Ausreise in- tensiviert fortgesetzt habe, dies sei jedoch für die Beurteilung der Vorflucht- gründe nicht ausschlaggebend, zumal er eine asylrelevante Vorverfolgung aufgrund seines politischen Engagements glaubhaft dargelegt habe. Des Weiteren lasse eine legale Ausreise mit eigenem Reisepass für sich genommen noch nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse seitens des Heimatstaates schliessen; eine solche Argumentation stehe im Wider- spruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem sei darauf zu verweisen, dass er glaubhaft dargelegt habe, aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Grenzschutz die Hilfe ehemaliger Mitarbeitenden beim Passieren der Sicherheitskontrollen in Anspruch habe nehmen zu können. Demnach seien das Bestehen asylrelevanter Vorfluchtgründe zu bejahen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten von der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK geschützt seien, wes- halb er nicht aufgrund seines Verhaltens im Sinne von Art. 54 AsylG, son- dern aufgrund der Ausübung eines Menschenrechts zum Flüchtling gewor- den sei. Somit handle es sich um eine objektive Nachflucht, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

D-3753/2023 Seite 17 Sub-eventualiter sei ihm auch deshalb Asyl zu gewähren, weil die Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewährung beziehungsweise ohne Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B eine Diskriminierung gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK darstelle. Flüchtlinge mit und ohne Asyl würden sich in einer ähnlichen Situation befinden, es bestünden jedoch keine ob- jektiven und angemessenen Gründe für die Ungleichbehandlung; dies habe im Übrigen auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nati- onen (UNHCR) festgestellt. Auch verstosse eine Ungleichbehandlung ge- gen Art. 6, 7 und 34 der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30); auch das Bundesver- waltungsgericht habe festgehalten, dass einschränkende Bestimmungen nach Art. 6 FK nur dann zulässig seien, wenn sie auf alle Ausländer bezie- hungsweise Ausländerinnen anwendbar seien.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, die geltend gemachte Folter in Aserbaidschan könne dem Beschwerdeführer aufgrund der man- gelnden Substanziiertheit der entsprechenden Schilderungen nicht ge- glaubt werden. In der Folge sei es daher auch nicht gehalten gewesen, eine psychologische Untersuchung anzuordnen.

E. 6.4 Demgegenüber erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Replik, bei Hinweisen auf erlittene Folter bestehe eine Pflicht zur Anordnung gerichts- medizinischer und psychiatrischer Atteste, die wiederum als Beweis für eine frühere Folter entgegenzunehmen seien. In ihrer Vernehmlassung lasse die Vorinstanz diese von internationalen Vertragsüberwachungs-or- ganen etablierte Praxis ausser Acht. Folglich werde das Bundesverwal- tungsgericht ersucht, eine entsprechende Untersuchung anzuordnen, da- mit die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen beurteilt werden könne. Ferner wiederholte er die bereits in der Beschwerde geltend gemachte Ar- gumente betreffend die vorgebrachte Diskriminierung aufgrund der Unter- scheidung zwischen vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sowie Flücht- lingen mit Asyl und verwies dabei auf das Urteil des EGMR B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18 u. 3 weitere.

E. 7.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem

D-3753/2023 Seite 18 Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein redu- ziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Personen lässt. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits- gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn- zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins- besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach- geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg- lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge- suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel- lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2.1 Betreffend den vorgebrachten Dienst als (…) in der aserbaidschani- schen Marine ist – entgegen der Vorinstanz – festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, diese glaubhaft zu machen. Die Einrei- chung seines Dienstbüchleins («Hərbi Bileti») im Original, zusammen mit den Fotos, die ihn in Uniform zeigen, auf welcher ein Abzeichen der aser- baidschanischen Marine ersichtlich ist, dürfte dieses Vorbringen beweisen, zumal im eingereichten Dienstbüchlein auch sein Rang als (…) eingetra- gen ist. Allerdings geht aus dem Dienstbüchlein auch hervor, dass der Be- schwerdeführer ordnungsmäss aus dem Dienst entlassen worden ist.

E. 7.2.2 In Bezug auf den geltend gemachten Sachverhaltsaspekt des Dro- genfunds stellt das Bundesverwaltungsgericht – gemeinsam mit der Vor- instanz – hingegen fest, dass die diesbezüglichen Schilderungen wider- sprüchlich und substanzlos ausgefallen sind, weshalb es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen.

D-3753/2023 Seite 19 Insbesondere hätte erwartet werden können, dass seine Angaben anläss- lich der BzP zumindest in den Grundzügen mit denjenigen anlässlich der Anhörung übereinstimmen würden. Insbesondere seine Angabe, es habe sich um 20 Kilogramm Heroin (vgl. A6/14 7.01) beziehungsweise um «meh- rere Kilogramm verschiedener Substanzen wie Haschisch und Kokain» (vgl. A18/23 F80 f.) gehandelt, stellen einen schwerwiegenden Wieder- spruch dar. In der Folge sind auch seine geltend gemachten Behelligungen durch die aserbaidschanischen Behörden und die Mafia im Zusammen- hang mit dem angeblichen Drogenfund als unglaubhaft zu erachten. Um Wiederholungen zu vermeiden ist im Übrigen auf die diesbezüglich zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.

E. 7.2.3 Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (vgl. etwa die Bildschirm- fotos von (…)-Beiträgen vom 10. Januar 2013, vom 2. Mai 2014 und vom

15. Mai 2017) stellt das Gericht fest, dass erstellt erscheint, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2017 in gewissem Masse oppositionspolitisch in den sozialen Medien betätigte. Allerdings er- scheint – wie bereits von der Vorinstanz dargetan – nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jeweils festgenommen, gefoltert und zur Löschung bestimmter Beiträge genötigt worden sei, zumal die entsprechenden Aus- führungen – auch auf Nachfragen hin – überwiegend unsubstantiiert, de- tailarm und ausweichend ausgefallen sind (vgl. A18/23 F79, 88 ff. 97 f., 99). Auch in diesem Punkt ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Beschwerdevor- bringen nichts zu ändern, zumal nichts Substanzielles geltend gemacht wird. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst ange- geben hat, sein politisches Engagement nach seiner Ausreise aus Aser- baidschan deutlich intensiviert zu haben (A18/23 F131).

E. 7.2.4 Die Einschätzung, wonach sich die flüchtlingsrechtlich erheblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers erst nach dessen Ausreise ereignet ha- ben, wird nicht zuletzt auch aus der eingereichten Übersetzung des Be- schlusses der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbeidschan über die Anklageerhebung gestützt. Aus diesem Dokument geht hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft den Beschwerdeführer anklagt, weil er nach seiner Ausreise aus Aserbeidschan am 1. September 2017 in die Tschechische Republik in H._______ gemeinsam mit anderen Personen geheime Treffen abgehalten hat, um eine gewaltsame Destabilisierung der Republik Aserbeidschan zu planen. Auch habe er an einer Demonstration in der Stadt F._______ nahe dem Büro der (…) teilgenommen und in öf- fentlichen Reden zum Sturz der Regierung und zur Revolution aufgerufen.

D-3753/2023 Seite 20 Diese Reden seien auf Video aufgezeichnet worden und am 17. Februar 2019 auf dem (…)-Kanal «(…)» veröffentlicht worden; am 19. November 2022 sei das Video live übertragen und noch einem grösseren Personen- kreis zugänglich gemacht worden. Offensichtlich wird der Beschwerdefüh- rer also von den Strafverfolgungsbehörden seines Heimatstaats nur wegen Taten angeklagt, welche er erst nach seiner Ausreise aus Aserbeidschan begangen hat (vgl. Beschwerdeakt 18, Übersetzung der Anklageerhebung vom 15. Februar 2025). Auch aus den weiteren Strafakten geht nichts an- deres hervor.

E. 7.2.5 Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die vorgebrachten fingierten Strafverfahren in Aserbaidschan glaubhaft zu ma- chen, zumal weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Hinweise ersichtlich sind, die auf das Bestehen solcher Verfahren hindeuten würden. Im Übrigen wird dies auf Beschwerdeebene auch nicht mehr vorgebracht.

E. 7.2.6 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch die angebliche einmona- tige Haft seines Bruders nicht glaubhaft gemacht wurde. Die diesbezügli- chen Angaben des Beschwerdeführers sind lediglich vage sowie unbe- stimmt ausgefallen und dem eingereichten Gerichtsdokument vom 3. April 2019 kommt bloss geringer Beweiswert zu, zumal es über keine fäl- schungssicheren Merkmale verfügt. Im Übrigen lässt das Gerichtsdoku- ment auch inhaltlich keine Schlüsse zu den Umständen und Gründen der angeblich gegen den Bruder des Beschwerdeführers angeordneten Haft zu.

E. 7.3 Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer – im Hinblick auf die geltend gemachte Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise – lediglich gelungen ist, seine Tätigkeit als (…) für die aserbaidschanische Marine sowie eine niederschwellige politi- sche Tätigkeit in der Form der Verbreitung von einigen Beiträgen auf sozi- alen Medien in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2017 glaubhaft zu ma- chen.

E. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure

D-3753/2023 Seite 21 zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S, BVGE 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf- tiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy- lentscheids noch aktuell sein, (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38).

E. 8.2 Die Lage in Aserbaidschan ist von einem zunehmend autoritären Re- gierungsstil und einer Verschlechterung der Menschenrechtslage und Pressefreiheit im Laufe der vergangenen Jahre geprägt. Regierungskriti- sche Politikerinnen, Politiker und Menschenrechtsaktivisten und -aktivistin- nen sehen sich grossen Einschränkungen gegenüber, sowohl durch rest- riktive Gesetze, die ihre Aktivität behindern, als auch durch zahlreiche Ver- haftungen und Verurteilungen von oppositionellen Personen; unabhängige Blogger und Journalistinnen sind anhaltend Schikanen, Schlägertrupps und Erpressungen ausgesetzt und läuft Gefahr unter fingierten Anschuldi- gungen zu Haftstrafen verurteilt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 7.2.1 m.w.H.).

E. 8.3 Mit Blick auf die materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise glaubhaft gemachten Sachverhaltselemente ist festzustellen, dass die lediglich niederschwelligen oppositionspolitischen Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2017 nicht hinreichend für die Annahme einer asyl- rechtlich relevanten Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat gewesen sind. Nach Durchsicht der Akten ist demnach nicht vom Bestehen eines damaligen Verfolgungsinteresses des aserbaidscha- nischen Staats auszugehen. Diese Annahme wird auch durch die ins Recht gelegte Anklageerhebung der aserbeidschanischen Generalstaatsanwalt- schaft belegt (vgl. E. 7.2.4). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht ge- lungen ist, seine in Aserbaidschan angeblich erlittenen Behelligungen glaubhaft zu machen (vgl. E. 7.2.1 ff.), ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines lediglich niederschwelligen politi- schen Engagements in den Augen des Aliyev-Regimes als eine Gefahr für dessen Machtkonsolidierung hätte wahrgenommen werden sollen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er sei Mitglied

D-3753/2023 Seite 22 der (…), zumal es sich dabei um eine legale politische Partei in Aserbaid- schan handelt, und er im Übrigen auch keine erlittenen Nachteile bezie- hungsweise keine begründete Furcht vor solchen Nachteilen im Zusam- menhang mit seiner Parteizugehörigkeit macht.

E. 8.4 Nach dem Gesagten können somit die Fragen im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Aserbaidschan mit eigenem Pass offenbleiben.

E. 9.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, eine exilpolitische Betätigung stelle aufgrund der Ausübung des Rechts auf Meinungsäusserungsfreiheit nicht einen subjektiven, sondern einen objektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Aus- gangspunkt und Grenze der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 142 V 402 E. 4.1). Der Wortlaut von Art. 54 AsylG sieht einen Asylausschluss für Flüchtlinge «wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise» vor. Es ist unmissverständlich, dass eine exilpolitische Betätigung, auch wenn diese im Rahmen der Wahrnehmung der Mei- nungsäusserungsfreiheit erfolgt, von Art. 54 AsylG erfasst wird, zumal für den Asylausschluss nach Art. 54 AsylG keine Missbrauchsabsicht erforder- lich ist (vgl. BBl 1996 II 1, S. 73 und BBl 1990 II 573 Ziff. 21.01).

E. 9.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren, weil die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asylge- währung beziehungsweise ohne Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B eine Diskriminierung gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zu- treffend vorbringt, die Flüchtlingskonvention unterscheide nicht zwischen Personen mit Flüchtlingsstatus mit Asyl und Personen mit Flüchtlingsstatus ohne Asyl. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts ist darin aber – entge- gen der Argumentation des Beschwerdeführers – kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot zu sehen: Da auch Personen mit Flüchtlingsstatus ohne Asyl in den Genuss der Mindest- standards der Flüchtlingskonvention kommen, und der aufenthaltsrechtli- che Status in der Konvention nur insoweit geregelt ist, als sich die Vertrags- staaten verpflichten, Flüchtlingen die Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sie ausländischen Personen im Allgemeinen gewähren (Art. 7 Abs. 1 FK), ist in der Nichtgewährung von Asyl kein Verstoss gegen das

D-3753/2023 Seite 23 Diskriminierungsverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot zu erkennen (vgl. BVGE 2017 VI/2 E. 5.4 und Urteil des BVGer D-2220/2020 4. Oktober 2022 E. 7.1; so auch bereits EMARK 1993 Nr. 8 E. 6.2). Das Gericht sieht vor- liegend keinen Anlass für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung. Auch als vorläufig aufgenommenem Flüchtling kann der Beschwerdeführer sich rechtmässig und dauerhaft in der Schweiz aufhalten, der Vollzug sei- ner Wegweisung aus der Schweiz ist unzulässig, da ihn das flüchtlings- rechtliche Refoulement-Verbot schützt, Art. 5 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 FK. Nach fünf Jahren Aufenthalt ist die Erteilung einer B-Bewilligung durch die kantonalen Behörden auf Antrag hin vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AsylG). Es besteht die Möglichkeit, nach zehn Jahren mit B- Bewilligung die Niederlassung (C-Bewilligung) beim Kanton zu beantragen bei Fürsorgeunabhängigkeit und Integration; bei sehr guter Integration ist dies bereits nach fünf Jahren möglich (vgl. Art. 34 AIG; Art. 62 ff. AIG; Art.62 VZAE). Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer sich vor einer Ausweisung aus der Schweiz und einer Rückführung in sein Heimatland fürchtet, findet in den Akten keine rechtliche Grundlage. In diesem Zusam- menhang ist auf das Schreiben des Bundesamts für Justiz (BJ) vom (…) November 2025 zu verweisen: Das Bundesamt lehnte das Auslieferungs- gesuch mit der Begründung ab, es bestehe für den Beschwerdeführer im Fall der Auslieferung nach Aserbeidschan ein ernstzunehmendes Risiko, dass er dort einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt werden könnte, insbesondere in Hinblick auf Art. 3 und 6 EMRK (vgl. Beschwerdeakt 18, Antwort BJ an den Ersten Generalstaatsanwalt Aserbeidschans). Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Aserbeidschan würde die völ- kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen. Genau aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer auch als Flüchtling vorläufig aufge- nommen.

E. 9.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der vom SEM verfügte Asyl- ausschluss gestützt auf Art. 54 AsylG nicht zu beanstanden ist, und auch keine objektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind.

E. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hatte und auch keine objektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Gewährung von Asyl abgelehnt hat.

D-3753/2023 Seite 24

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der ihm zu- erkannten Flüchtlingseigenschaft festgestellt hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung derzeit grundsätzlich nicht, zumal die Vollzugs- hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2023 gutgeheissen wurde, und auch nach Offenlegung der fi- nanziellen Verhältnisse (vgl. Bst. JJ) weiterhin von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3753/2023 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3753/2023 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ - suchte am 23. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 26. Februar 2018 befragte ihn das SEM zur Person (BzP), zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen. C. Am 28. Februar 2018 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. D. Am 27. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. E. E.a Anlässlich der BzP vom 26. Februar 2018 und der Anhörung vom 27. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Von 2010 bis 2011 habe er an der staatlichen Marineakademie studiert, anschliessend habe er Wehrdienst geleistet und eine (...) absolviert. Er habe sich als Mitglied der (...) ([...]partei) lange Zeit für die Oppositionspolitik eingesetzt und an Protesten teilgenommen. Seine politischen Tätigkeiten hätten sich insbesondere gegen die Korruption und die Mafia in Aserbaidschan gerichtet, ab dem Jahr 2012 habe er mittels Beiträgen in den sozialen Medien auf diese Missstände hingewiesen. Zwischen 2012 und 2015 sei er aufgrund seines politischen Engagements drei oder vier Mal in Polizeigewahrsam genommen und gefoltert worden. Im Jahr 2014 habe er die Marineakademie als (...) abgeschlossen; von 2015 bis 2017 habe er als (...) für die aserbaidschanische Armee beziehungsweise als (...) auf einem Schiff gedient. Seine Aufgabe sei der Schutz der Seegrenze im kaspischen Meer gewesen; insbesondere habe er ausländische Schiffe kontrolliert und inspiziert. Bereits während seiner Anstellung bei der Marine sei er unter Anwendung von körperlicher Gewalt gezwungen worden, seine staatskritischen Beiträge auf den sozialen Medien zu löschen. Anlässlich der Kontrolle eines iranischen Schiffs im Jahr 2016 oder 2017 beziehungsweise etwa einen Monat vor seiner Ausreise habe er zwanzig Kilogramm Heroin beziehungsweise ein paar Kilogramm verschiedener Substanzen - darunter Haschisch und Kokain - gefunden, das zur Einfuhr nach Aserbaidschan bestimmt gewesen sei. Er habe den Fund der Zentrale gemeldet und einen Bericht verfasst. Als er die Drogen konfisziert habe, habe ihn die entsprechende aserbaidschanische Behörde gemeinsam mit Mitgliedern der Mafia aufgesucht und körperlich angegriffen. Er habe den Fund anschliessend auf (...) veröffentlicht und seine oppositionellen Tätigkeiten intensiviert, weshalb er im August 2017 entlassen worden sei. Anschliessend sei er einige Male von der Polizei aufgesucht und auf den Posten gebracht worden. Dabei sei er jeweils geschlagen, gefoltert und aufgefordert geworden, seine Beiträge auf sozialen Medien zu löschen; auch sei ihm weitere Gewalt angedroht worden, sollte er erneut staatskritische Beiträge veröffentlichen. Aus Furcht vor weiteren Behelligungen habe er auf der Strasse oder bei Freunden geschlafen und schliesslich Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der ein Visum für die Schweiz besorgt habe. Dank der Hilfe einiger Mitarbeiter am Flughafen, die früher mit ihm gearbeitet hätten, habe er unbehelligt ausreisen können. Am 1. September 2017 habe er seinen Heimatstaat auf dem Luftweg nach Deutschland verlassen; am 23. Januar 2018 sei er im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt worden. Nach seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat - im Jahr 2018 - sei sein (...)-Konto gehackt und gesperrt worden; nichtsdestotrotz habe er seine oppositionellen Tätigkeiten intensiviert weitergeführt. Inzwischen seien seine Videos von über 100'000 Personen angeschaut worden. Im Nachgang an seine Ausreise sei auch seine Familie vom aserbaidschanischen Staat unter Druck gesetzt und überwacht worden. Sein Bruder und sein Vater seien mehrmals auf den Polizeiposten gebracht worden; sein Bruder sei gar für einen Monat inhaftiert worden. Seine Familienmitglieder seien jeweils als Druckmittel eingesetzt worden, um ihn - den Beschwerdeführer - dazu zu bewegen, seine regimekritischen Tätigkeiten einzustellen. Er habe daraufhin jeweils die radikalsten Beiträge gelöscht, sein Engagement jedoch nie vollständig aufgegeben. Einmal habe ein Polizeigeneral seinen Angehörigen mitgeteilt, er - der Beschwerdeführer - würde bald aus der Schweiz entführt und den aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden überstellt werden. In Aserbaidschan würde mehrere Scheinverfahren wegen Staatsverrats, Hochverrats und anderer Delikte gegen ihn laufen; bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe von ungefähr 15 Jahren. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens folgende Beweismittel ein:

- verschiedene Fotos der aserbaidschanische Marine;

- verschiedene auf (...) publizierte Beiträge;

- eine Kopie eines Gerichtsurteils des Bezirksgerichts D._______ betreffend den Bruder des Beschwerdeführers vom 3. April 2019;

- zwei Fotos von Familienangehörigen;

- Auszüge aus einem Chatverlauf;

- verschiedene Auszüge aus (...) und (...);

- ein Bildschirmfoto eines (...)-Videos;

- Namen verschiedener (...)-Kanäle auf einem Post-it-Zettel notiert;

- Fotos des Beschwerdeführers anlässlich von Protesten in E._______ und F._______;

- einen Auszug aus sozialen Medien betreffend einen Protest in der Schweiz;

- diverse Ausdrucke aus dem Internet. F. Mit Verfügung vom 8. April 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. G. G.a Mit Eingabe seiner damaligen Rechtvertretung vom 14. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. G.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde folgende Beweismittel ein:

- Auszüge aus einem aserbaidschanischen Dienstbüchlein («H rbi Bileti»);

- Bildschirmfotos von (...)-Beiträgen vom 10. Januar 2013, vom 2. Mai 2014 und vom 15. Mai 2017;

- ein Bildschirmfoto des Kanals «(...)»;

- ein Bildschirmfoto einer IP-Adresse;

- ein Bildschirmfoto betreffend eine abgeänderte E-Mail-Adresse auf einem (...)-Profil;

- ein Bildschirmfoto des (...)-Profils «(...)»;

- einen Auszug aus dem (...)-Kanal «(...)»;

- ein Bildschirmfoto einer Aufrufstatistik von (...) vom 20. April 2020;

- ein Bildschirmfoto des (...)-Profils «(...)»;

- Bildschirmfotos von (...)-Kanälen anderer Blogger;

- einen Internetartikel vom 6. Dezember 2018 mitsamt deutscher Übersetzung;

- einen undatierten Internetartikel mitsamt deutscher Übersetzung;

- einen Auszug aus dem Wikipediabeitrag betreffend Abzeichen und Ränge des aserbaidschanischen Militärs;

- einen Auszug der Abzeichen der aserbaidschanischen Marine;

- ein Foto einer aserbaidschanischen Identitätskarte (Vorder- und Rückseite);

- ein Bildschirmfoto einer google-Suche mit den Stichworten «A._______» vom 14. Mai 2020;

- ein Bildschirmfoto einer google-Suche mit den Stichworten «G._______» vom 14. Mai 2020. H. Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dein Eingang der Beschwerde und die Führung des Beschwerdeverfahrens unter der Verfahrensnummer D-2521/2020. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver-beiständung gut. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. J. Mit Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten:

- einen DHL-Sendungsumschlag;

- ein aserbaidschanisches Dienstbüchlein («H rbi Bileti») im Original mitsamt deutscher Übersetzung;

- eine aserbaidschanische Identitätskarte im Original;

- eine Geburtsurkunde im Original;

- drei undatierte handschriftliche Schreiben des Vaters, der Mutter sowie des Bruders des Beschwerdeführers mitsamt deutschen Übersetzungen;

- ein Gerichtsurteil des Bezirksgerichts D._______ betreffend den Bruder des Beschwerdeführers vom 3. April 2019 im Original;

- ein Abschlusszeugnis der obligatorischen Schule im Original;

- ein Attest des Gymnasiums aus dem Jahr 2010 im Original;

- eine Ehrenurkunde mitsamt deutscher Übersetzung. K. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2020 lud die zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 hielt das SEM an der Verfügung vom 8. April 2020 fest und äusserte sich zu den Beschwerdevorbringen. M. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2020 räumte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Beweismittel ein. N. In seiner Replik vom 9. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest, machte ergänzende Vorbringen geltend und legte eine Vollmacht des rubrizierten Rechtsvertreters vom 31. Juli 2020, eine tabellarische Zusammenfassung von 44 (...)-Videos aus den Jahren 2019 und 2020 sowie ein Bildschirmfoto eines Gastauftritts im (...)-Kanal eines befreundeten Bloggers ins Recht. O. Mit Eingabe vom 17. November 2021 reichte der Beschwerdeführer das Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2021, einen Anzeigerapport vom 20. September 2021 und einen Nachtrag zum Anzeigerapport vom 26. Oktober 2021 zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 lud die zuständige Instruktionsrichterin das SEM zur erneuten Vernehmlassung ein. Q. Am 28. Januar 2022 hob das SEM - gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG - die Verfügung vom 8. April 2020 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. R. Mit Entscheid D-2521/2020 vom 2. Februar 2022 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. S. Mit Vollmacht vom 25. Februar 2022 zeigte Vadim Drostov, der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sein Mandat dem SEM gegenüber an. T. Mit Eingabe an das SEM vom 7. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Berner Zeitung «(...)» vom 15. Mai 2022 ein. U. Eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung vom 28. November 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5493/2022 vom 27. März 2023 ab. V. Am 11. April 2023 richtete der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe an das SEM. W. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer an, seinen aserbaidschanischen Pass einzureichen. X. Mit Eingabe vom 20. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass beim SEM ein. Y. Mit Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 54 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung an, verfügte jedoch aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme. Z. Z.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 4. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren; sub-eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK zu erteilen. Z.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Auszüge aus sozialen Medien aus den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2017 ein, die sich teilweise mit der Beweismitteleingabe im erstinstanzlichen Verfahren decken. Z.c In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. AA. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. BB. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ohnehin verfüge er über eine vorläufige Aufnahme. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. CC. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2024 (recte 2023) hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zur Beschwerde. DD. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2023 forderte die Instruktions-richterin den Beschwerdeführer auf, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. EE. Am 9. August 2023 richtete der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und legte nochmals seine Situation dar; er beklagte, mit dem F-Ausweis keine Arbeit zu finden. FF. In seiner Replik vom 21. August 2023 hielt der Beschwerdeführer mit ergänzenden Ausführungen an seinen Beschwerdeanträgen fest. GG. Mit Brief vom 11. September 2024 bat der Beschwerdeführer um rasche Behandlung seines Beschwerdeverfahrens. HH. Mit Verfügung vom 10. September 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, über seine finanzielle Situation Auskunft zu geben; es wurde ihm ein entsprechendes Formular übermittelt. II. Fristgerecht retournierte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular am 16. September 2025 (Poststempel). JJ. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 legte der Rechtsvertreter das Mandat nieder, zur Begründung berief er sich auf einen groben Vertrauensbruch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. KK. Der Beschwerdeführer ersuchte die Instruktionsrichterin mit E-Mail vom 5. Oktober 2025 um Auskunft über den Stand seines Beschwerdeverfahrens, er sei mit dem aktuellen Status in der Schweiz nicht zufrieden, dieser beeinträchtige seine persönliche und berufliche Situation. LL. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage des Beschwerdeführers. MM. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zu einem ihn betreffenden Auslieferungsverfahren (teils mit Übersetzungen ins Deutsche) sowie Ausdrucke aus den sozialen Medien zu den Akten und bekräftigte erneut, es sei ihm der Asylstatus zu gewähren. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbaidschan am (...) Februar 2025 ein Auslieferungsgesuch den Beschwerdeführer betreffend an das Bundesamt für Justiz gerichtet hat. Das Bundesamt für Justiz lehnte das Gesuch am (...) November 2025 unter Verweis auf das drohende Risiko einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 und 6 EMRK ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Einschränkung des in der nachfolgenden Erwägungung Gesagten - einzutreten. 1.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er wolle sich einbürgern lassen, und es sei diskriminierend, dass die Jahre, die er als Asylsuchender mit Ausweis N und als vorläufig aufgenommener Flüchtling mit Ausweis F nicht in gleichen Massen an die Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG, SR 141.9) anrechnen lassen könne, als wenn er über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Entscheid des SEM, ihn vom Asyl auszuschliessen (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) auf eine gesetzlich vorgesehene Bestimmung stützt (Art. 54 AsylG). Sodann ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, denn die diesbezügliche Zuständigkeit liegt bei den kantonalen Migrationsbehörden. Daran ändert der Umstand, dass der Asylstatus in der Schweiz mittels Erteilung einer Aufenthalts-, später gegebenenfalls Niederlassungsbewilligung geregelt wird, nichts. Auf das subeventualiter gestellte Begehren, dem Beschwerdeführer sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachflucht-gründe feststellte, beschränkt sich die nachfolgende Prüfung auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte sowie ob gegebenenfalls objektiven Nachfluchtgründe vorliegen und das SEM sein Asylgesuch demnach zu Unrecht abgewiesen hat.

3. Die Verfahrensakten D-2521/2020 und D-5493/2022 der vorangegangenen Verfahren werden von Amtes wegen beigezogen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund der Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise der Begründungspflicht. 4.2 4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 4.2.2 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer die Anordnung eines Gutachtens gemäss den Vorgaben des Istanbul-Protokolls beantragt, stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 4.3.1 Das Istanbul-Protokoll (vollständiger Titel: Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe, Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen 55/89 vom 4. Dezember 2000 [überarbeitete Version vom 29. Juni 2022]) beinhaltet allgemeingültige Standards zur Untersuchung und Dokumentation von Folter und weiteren Menschenrechtsverletzungen. Die Standards des Istanbul-Protokolls wurden durch diverse Sachverständige während eines dreijährigen Prozesses ausgearbeitet und von der UNO-Generalversammlung angenommen. Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, kann ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden. Den sachverhaltsabklärenden Behörden ist es somit auch möglich, zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bei umstrittenen Vorwürfen von Folter ein entsprechendes Gutachten gestützt auf die Standards des Istanbul-Protokolls einzuholen. Gegenwärtig existieren jedoch keine Weisungen, welche sich konkret auf den Beweiswert von Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll beziehen (vgl. Interpellation Glättli 17.3193, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173193, abgerufen am 04.09.225). Auch eine Pflicht zur Einholung eines nach den Standards des Istanbul-Protokoll verfassten Berichts lässt sich daraus nicht ableiten, zumal das Protokoll Empfehlungen niederlegt, welche keine rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung implizieren (vgl. Urteil des BVGer D-1939/2022, D-1947/2022 vom 21. September 2021 E. 7.3). 4.3.2 Das Gericht stellt somit fest, dass weder das SEM gehalten gewesen wäre noch das Bundesverwaltungsgericht gehalten ist, einen Bericht gemäss dem Istanbul-Protokoll zu erstellen. Namentlich war ein solcher zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht notwendig. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG die Möglichkeit gehabt hätte, einen ärztlichen Bericht betreffend sein Foltervorbringen zu Handen der Asylbehörden einzureichen. Dieser wäre vom SEM gemäss der von der (ehemaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission entwickelten Praxis zu privaten Gutachten zu würdigen gewesen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 5 E. 4f. aa.). 4.3.3 Die Aktenprüfung ergibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz oder das rechtliche Gehör (namentlich die Begründungspflicht) verletzt. Der Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beziehungsweise keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. E. 7.2.1 ff.). 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die die betreffende Person keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die vorgebrachte Ausbildung und Tätigkeit bei der aserbaidschanischen Marine erscheine vor dem Hintergrund des geltend gemachten politischen Engagements nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat keine Regimekritiker in den Staatsdienst aufnehmen würde, ausserdem seien seine diesbezüglichen Angaben substanzlos und unlogisch ausgefallen. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den geltend gemachten Drogenfund auf einem iranischen Schiff glaubhaft zu machen, mithin seien seine Schilderungen substanzlos, allgemein und widersprüchlich geblieben. So habe er anlässlich der BzP angegeben, es habe sich um zwanzig Kilogramm Heroin gehandelt, während er anlässlich der Anhörung erklärt habe, es seien einige Kilogramm verschiedener Substanzen gewesen, so genau könne er sich jedoch nicht erinnern. Ferner weise auch sein Vorbringen, er sei von den staatlichen Sicherheitsbehörden jeweils gezwungen worden, kritische Beiträge auf sozialen Medien zu löschen, nicht die zu erwartende Qualität auf. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte berufliche Tätigkeit, die angebliche Aufdeckung krimineller Machenschaften und seine vorgebrachten oppositionellen Tätigkeiten auf sozialen Medien glaubhaft zu machen. Zudem lege auch seine legale Ausreise auf dem Luftweg nahe, dass der aserbaidschanische Staat kein echtes Verfolgungsinteresse an ihm habe. Daran vermöchten auch seine Ausführungen, wonach er bei den Sicherheitskontrollen am Flughafen Hilfe von ehemaligen Mitarbeitern gehabt habe, nichts zu ändern. Es erscheine mithin unwahrscheinlich, dass gerade am Tag seiner Ausreise die ihm wohlwollenden Flughafenmitarbeitenden eingeteilt worden wären. Des Weiteren seien die eingereichten Beweismittel als untauglich zu werten. Die Fotos, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigten, dürften zwar belegen, dass er in diesem Bereich gearbeitet habe. Daraus lasse sich jedoch noch nicht auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen. Auch das Gerichtsschreiben seinen Bruder betreffend, in dem es in der Sache um ein «Verwaltungsunrecht» ginge, vermöge keine Verfolgung beziehungsweise Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Dasselbe gelte auch für die eingereichten Fotos anlässlich von Protesten in der Schweiz, diese seien im privaten Rahmen geblieben, es lasse sich aus diesen nicht herleiten, dass er deswegen verfolgt sein könnte. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Aufgrund seines öffentlichen und intensivierten exilpolitischen Engagements nach der Ausreise aus Aserbaidschan bestehe jedoch begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. In der Folge sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eine Asylgewährung sei jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 6.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seine Blogging-Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Aserbaidschan und die Umstände der Löschung seiner Beiträge auf sozialen Medien hinreichend detailliert dargelegt. So habe er anlässlich der Anhörung angegeben, dass er seit 2012 über soziale Medien Kritik am Aliyev-Regime verbreite sowie über Missstände wie Korruption und Bestechung berichte. Dies habe er mit den entsprechenden Auszügen aus sozialen Medien vom 10. Januar 2013, vom 2. Mai 2014 und vom 15. Mai 2015 sowie mit den mit der Beschwerde eingereichten Bildschirmfotos untermauert; es handle sich dabei um Beiträge, die von der aserbaidschanischen Polizei nicht gelöscht worden seien. Auch seien seine Schilderungen betreffend den Drogenfund und die damit verbundenen Behelligungen hinreichend substantiiert, weshalb es ihm gelungen sei, die entsprechenden Vorbringen glaubhaft zu machen. Zwar sei es zutreffend, dass er seine politischen Aktivitäten seit seiner Ausreise intensiviert fortgesetzt habe, dies sei jedoch für die Beurteilung der Vorfluchtgründe nicht ausschlaggebend, zumal er eine asylrelevante Vorverfolgung aufgrund seines politischen Engagements glaubhaft dargelegt habe. Des Weiteren lasse eine legale Ausreise mit eigenem Reisepass für sich genommen noch nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse seitens des Heimatstaates schliessen; eine solche Argumentation stehe im Wider-spruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem sei darauf zu verweisen, dass er glaubhaft dargelegt habe, aufgrund seiner früheren Tätigkeit beim Grenzschutz die Hilfe ehemaliger Mitarbeitenden beim Passieren der Sicherheitskontrollen in Anspruch habe nehmen zu können. Demnach seien das Bestehen asylrelevanter Vorfluchtgründe zu bejahen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten von der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK geschützt seien, weshalb er nicht aufgrund seines Verhaltens im Sinne von Art. 54 AsylG, sondern aufgrund der Ausübung eines Menschenrechts zum Flüchtling geworden sei. Somit handle es sich um eine objektive Nachflucht, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Sub-eventualiter sei ihm auch deshalb Asyl zu gewähren, weil die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewährung beziehungsweise ohne Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B eine Diskriminierung gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK darstelle. Flüchtlinge mit und ohne Asyl würden sich in einer ähnlichen Situation befinden, es bestünden jedoch keine objektiven und angemessenen Gründe für die Ungleichbehandlung; dies habe im Übrigen auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) festgestellt. Auch verstosse eine Ungleichbehandlung gegen Art. 6, 7 und 34 der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30); auch das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass einschränkende Bestimmungen nach Art. 6 FK nur dann zulässig seien, wenn sie auf alle Ausländer beziehungsweise Ausländerinnen anwendbar seien. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, die geltend gemachte Folter in Aserbaidschan könne dem Beschwerdeführer aufgrund der mangelnden Substanziiertheit der entsprechenden Schilderungen nicht geglaubt werden. In der Folge sei es daher auch nicht gehalten gewesen, eine psychologische Untersuchung anzuordnen. 6.4 Demgegenüber erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Replik, bei Hinweisen auf erlittene Folter bestehe eine Pflicht zur Anordnung gerichtsmedizinischer und psychiatrischer Atteste, die wiederum als Beweis für eine frühere Folter entgegenzunehmen seien. In ihrer Vernehmlassung lasse die Vorinstanz diese von internationalen Vertragsüberwachungs-organen etablierte Praxis ausser Acht. Folglich werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, eine entsprechende Untersuchung anzuordnen, damit die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen beurteilt werden könne. Ferner wiederholte er die bereits in der Beschwerde geltend gemachte Argumente betreffend die vorgebrachte Diskriminierung aufgrund der Unterscheidung zwischen vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sowie Flüchtlingen mit Asyl und verwies dabei auf das Urteil des EGMR B.F. und andere gegen die Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18 u. 3 weitere. 7. 7.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Personen lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2.1 Betreffend den vorgebrachten Dienst als (...) in der aserbaidschanischen Marine ist - entgegen der Vorinstanz - festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, diese glaubhaft zu machen. Die Einreichung seines Dienstbüchleins («H rbi Bileti») im Original, zusammen mit den Fotos, die ihn in Uniform zeigen, auf welcher ein Abzeichen der aserbaidschanischen Marine ersichtlich ist, dürfte dieses Vorbringen beweisen, zumal im eingereichten Dienstbüchlein auch sein Rang als (...) eingetragen ist. Allerdings geht aus dem Dienstbüchlein auch hervor, dass der Beschwerdeführer ordnungsmäss aus dem Dienst entlassen worden ist. 7.2.2 In Bezug auf den geltend gemachten Sachverhaltsaspekt des Drogenfunds stellt das Bundesverwaltungsgericht - gemeinsam mit der Vor-instanz - hingegen fest, dass die diesbezüglichen Schilderungen widersprüchlich und substanzlos ausgefallen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere hätte erwartet werden können, dass seine Angaben anlässlich der BzP zumindest in den Grundzügen mit denjenigen anlässlich der Anhörung übereinstimmen würden. Insbesondere seine Angabe, es habe sich um 20 Kilogramm Heroin (vgl. A6/14 7.01) beziehungsweise um «mehrere Kilogramm verschiedener Substanzen wie Haschisch und Kokain» (vgl. A18/23 F80 f.) gehandelt, stellen einen schwerwiegenden Wiederspruch dar. In der Folge sind auch seine geltend gemachten Behelligungen durch die aserbaidschanischen Behörden und die Mafia im Zusammenhang mit dem angeblichen Drogenfund als unglaubhaft zu erachten. Um Wiederholungen zu vermeiden ist im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 7.2.3 Mit Blick auf die eingereichten Beweismittel (vgl. etwa die Bildschirmfotos von (...)-Beiträgen vom 10. Januar 2013, vom 2. Mai 2014 und vom 15. Mai 2017) stellt das Gericht fest, dass erstellt erscheint, dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2017 in gewissem Masse oppositionspolitisch in den sozialen Medien betätigte. Allerdings erscheint - wie bereits von der Vorinstanz dargetan - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jeweils festgenommen, gefoltert und zur Löschung bestimmter Beiträge genötigt worden sei, zumal die entsprechenden Ausführungen - auch auf Nachfragen hin - überwiegend unsubstantiiert, detailarm und ausweichend ausgefallen sind (vgl. A18/23 F79, 88 ff. 97 f., 99). Auch in diesem Punkt ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, zumal nichts Substanzielles geltend gemacht wird. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sein politisches Engagement nach seiner Ausreise aus Aserbaidschan deutlich intensiviert zu haben (A18/23 F131). 7.2.4 Die Einschätzung, wonach sich die flüchtlingsrechtlich erheblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers erst nach dessen Ausreise ereignet haben, wird nicht zuletzt auch aus der eingereichten Übersetzung des Beschlusses der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Aserbeidschan über die Anklageerhebung gestützt. Aus diesem Dokument geht hervor, dass die Generalstaatsanwaltschaft den Beschwerdeführer anklagt, weil er nach seiner Ausreise aus Aserbeidschan am 1. September 2017 in die Tschechische Republik in H._______ gemeinsam mit anderen Personen geheime Treffen abgehalten hat, um eine gewaltsame Destabilisierung der Republik Aserbeidschan zu planen. Auch habe er an einer Demonstration in der Stadt F._______ nahe dem Büro der (...) teilgenommen und in öffentlichen Reden zum Sturz der Regierung und zur Revolution aufgerufen. Diese Reden seien auf Video aufgezeichnet worden und am 17. Februar 2019 auf dem (...)-Kanal «(...)» veröffentlicht worden; am 19. November 2022 sei das Video live übertragen und noch einem grösseren Personenkreis zugänglich gemacht worden. Offensichtlich wird der Beschwerdeführer also von den Strafverfolgungsbehörden seines Heimatstaats nur wegen Taten angeklagt, welche er erst nach seiner Ausreise aus Aserbeidschan begangen hat (vgl. Beschwerdeakt 18, Übersetzung der Anklageerhebung vom 15. Februar 2025). Auch aus den weiteren Strafakten geht nichts anderes hervor. 7.2.5 Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die vorgebrachten fingierten Strafverfahren in Aserbaidschan glaubhaft zu machen, zumal weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Hinweise ersichtlich sind, die auf das Bestehen solcher Verfahren hindeuten würden. Im Übrigen wird dies auf Beschwerdeebene auch nicht mehr vorgebracht. 7.2.6 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch die angebliche einmonatige Haft seines Bruders nicht glaubhaft gemacht wurde. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind lediglich vage sowie unbestimmt ausgefallen und dem eingereichten Gerichtsdokument vom 3. April 2019 kommt bloss geringer Beweiswert zu, zumal es über keine fälschungssicheren Merkmale verfügt. Im Übrigen lässt das Gerichtsdokument auch inhaltlich keine Schlüsse zu den Umständen und Gründen der angeblich gegen den Bruder des Beschwerdeführers angeordneten Haft zu. 7.3 Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer - im Hinblick auf die geltend gemachte Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise - lediglich gelungen ist, seine Tätigkeit als (...) für die aserbaidschanische Marine sowie eine niederschwellige politische Tätigkeit in der Form der Verbreitung von einigen Beiträgen auf sozialen Medien in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2017 glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S, BVGE 2008/4 E. 5.2). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1, BVGE 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.38). 8.2 Die Lage in Aserbaidschan ist von einem zunehmend autoritären Regierungsstil und einer Verschlechterung der Menschenrechtslage und Pressefreiheit im Laufe der vergangenen Jahre geprägt. Regierungskritische Politikerinnen, Politiker und Menschenrechtsaktivisten und -aktivistinnen sehen sich grossen Einschränkungen gegenüber, sowohl durch restriktive Gesetze, die ihre Aktivität behindern, als auch durch zahlreiche Verhaftungen und Verurteilungen von oppositionellen Personen; unabhängige Blogger und Journalistinnen sind anhaltend Schikanen, Schlägertrupps und Erpressungen ausgesetzt und läuft Gefahr unter fingierten Anschuldigungen zu Haftstrafen verurteilt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-1933/2021, E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 7.2.1 m.w.H.). 8.3 Mit Blick auf die materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise glaubhaft gemachten Sachverhaltselemente ist festzustellen, dass die lediglich niederschwelligen oppositionspolitischen Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2017 nicht hinreichend für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise aus seinem Heimatstaat gewesen sind. Nach Durchsicht der Akten ist demnach nicht vom Bestehen eines damaligen Verfolgungsinteresses des aserbaidschanischen Staats auszugehen. Diese Annahme wird auch durch die ins Recht gelegte Anklageerhebung der aserbeidschanischen Generalstaatsanwaltschaft belegt (vgl. E. 7.2.4). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine in Aserbaidschan angeblich erlittenen Behelligungen glaubhaft zu machen (vgl. E. 7.2.1 ff.), ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines lediglich niederschwelligen politischen Engagements in den Augen des Aliyev-Regimes als eine Gefahr für dessen Machtkonsolidierung hätte wahrgenommen werden sollen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er sei Mitglied der (...), zumal es sich dabei um eine legale politische Partei in Aserbaidschan handelt, und er im Übrigen auch keine erlittenen Nachteile beziehungsweise keine begründete Furcht vor solchen Nachteilen im Zusammenhang mit seiner Parteizugehörigkeit macht. 8.4 Nach dem Gesagten können somit die Fragen im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Aserbaidschan mit eigenem Pass offenbleiben. 9. 9.1 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, eine exilpolitische Betätigung stelle aufgrund der Ausübung des Rechts auf Meinungsäusserungsfreiheit nicht einen subjektiven, sondern einen objektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 142 V 402 E. 4.1). Der Wortlaut von Art. 54 AsylG sieht einen Asylausschluss für Flüchtlinge «wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise» vor. Es ist unmissverständlich, dass eine exilpolitische Betätigung, auch wenn diese im Rahmen der Wahrnehmung der Meinungsäusserungsfreiheit erfolgt, von Art. 54 AsylG erfasst wird, zumal für den Asylausschluss nach Art. 54 AsylG keine Missbrauchsabsicht erforderlich ist (vgl. BBl 1996 II 1, S. 73 und BBl 1990 II 573 Ziff. 21.01). 9.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren, weil die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewährung beziehungsweise ohne Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B eine Diskriminierung gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, die Flüchtlingskonvention unterscheide nicht zwischen Personen mit Flüchtlingsstatus mit Asyl und Personen mit Flüchtlingsstatus ohne Asyl. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts ist darin aber - entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers - kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot zu sehen: Da auch Personen mit Flüchtlingsstatus ohne Asyl in den Genuss der Mindeststandards der Flüchtlingskonvention kommen, und der aufenthaltsrechtliche Status in der Konvention nur insoweit geregelt ist, als sich die Vertragsstaaten verpflichten, Flüchtlingen die Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sie ausländischen Personen im Allgemeinen gewähren (Art. 7 Abs. 1 FK), ist in der Nichtgewährung von Asyl kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot oder das Rechtsgleichheitsgebot zu erkennen (vgl. BVGE 2017 VI/2 E. 5.4 und Urteil des BVGer D-2220/2020 4. Oktober 2022 E. 7.1; so auch bereits EMARK 1993 Nr. 8 E. 6.2). Das Gericht sieht vorliegend keinen Anlass für ein Abweichen von dieser Rechtsprechung. Auch als vorläufig aufgenommenem Flüchtling kann der Beschwerdeführer sich rechtmässig und dauerhaft in der Schweiz aufhalten, der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz ist unzulässig, da ihn das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt, Art. 5 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 FK. Nach fünf Jahren Aufenthalt ist die Erteilung einer B-Bewilligung durch die kantonalen Behörden auf Antrag hin vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AsylG). Es besteht die Möglichkeit, nach zehn Jahren mit B-Bewilligung die Niederlassung (C-Bewilligung) beim Kanton zu beantragen bei Fürsorgeunabhängigkeit und Integration; bei sehr guter Integration ist dies bereits nach fünf Jahren möglich (vgl. Art. 34 AIG; Art. 62 ff. AIG; Art.62 VZAE). Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer sich vor einer Ausweisung aus der Schweiz und einer Rückführung in sein Heimatland fürchtet, findet in den Akten keine rechtliche Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auf das Schreiben des Bundesamts für Justiz (BJ) vom (...) November 2025 zu verweisen: Das Bundesamt lehnte das Auslieferungsgesuch mit der Begründung ab, es bestehe für den Beschwerdeführer im Fall der Auslieferung nach Aserbeidschan ein ernstzunehmendes Risiko, dass er dort einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt werden könnte, insbesondere in Hinblick auf Art. 3 und 6 EMRK (vgl. Beschwerdeakt 18, Antwort BJ an den Ersten Generalstaatsanwalt Aserbeidschans). Eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Aserbeidschan würde die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verletzen. Genau aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführer auch als Flüchtling vorläufig aufgenommen. 9.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der vom SEM verfügte Asylausschluss gestützt auf Art. 54 AsylG nicht zu beanstanden ist, und auch keine objektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hatte und auch keine objektiven Nachfluchtgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Gewährung von Asyl abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11. Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft festgestellt hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung derzeit grundsätzlich nicht, zumal die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2023 gutgeheissen wurde, und auch nach Offenlegung der finanziellen Verhältnisse (vgl. Bst. JJ) weiterhin von einer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: