opencaselaw.ch

E-1933/2021

E-1933/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus C._______/Aserbaidschan stammenden Beschwerdeführenden – eine Mutter (Beschwerdeführerin 2) und ihr Sohn (Beschwerdeführer 1) – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam am (…) Januar 2021 und reisten gleichentags mit einem am (…) Dezember 2020 beantragten Visum in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag um Asyl nach- suchten. Am 11. Januar 2021 wurden ihre Personalien durch das SEM auf- genommen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel in Österreich (gültig vom 20. Dezember 2017 bis zum 20. Dezember 2018), sein Militärbüchlein (Ausstellungsdatum […]) sowie mehrere Identitätsdo- kumente zu den Akten, darunter einen Reisepass (Ausstellungsdatum […]) sowie seine Identitätskarte (Ausstellungsdatum […]). Die Beschwerdefüh- rerin legte unter anderem ihren Reisepass (Ausstellungsdatum […]) sowie ihre Identitätskarte (Ausstellungsdatum […]) ins Recht. B. Am 7. Januar 2021 kam es in der Asylunterkunft zu einem Angriff auf den Beschwerdeführer, bei dem die Beschwerdeführerin sich einmischte und in der Folge gemäss Arztbericht des Spitals D._______ vom 7. Januar 2021 einen psychogenen Anfall bei psychischer Belastungssituation erlitt. C. C.a An der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 20. Januar 2021 gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, er habe für die Einreise in die Schweiz ein Visum zur Behandlung seiner medizinischen Probleme beantragt, jedoch bereits damals beabsichtigt, um Asyl nachzusuchen. Er leide an Psoriasis und Depressionen, weil er unter ständigem Stress stehe. Er benötige Asyl, weil er und seine Mutter im Herkunftsstaat verfolgt seien. Er habe vor sei- ner Ausreise einige Wochen in E._______ gelebt, zuvor aber stets in C._______. Dort habe er die Adresse wechseln müssen, weil er immer wie- der unterdrückt und angegriffen worden sei. Den Behörden sei aber die aktuelle Adresse bekannt gewesen. Ein ehemaliger Nachbar habe ihm er- zählt, dass seit ihrer Abreise nach ihnen gesucht worden sei. Sein Militär- büchlein habe er eingereicht, weil kurze Zeit vor seiner Ausreise seine Tauglichkeit zur Leistung des Militärdiensts abgeklärt worden sei. Obwohl er als untauglich erklärt worden sei, habe man ihm das Büchlein zunächst nicht ausgehändigt und ihn damit für Auslandsreisen gesperrt. Er habe un- gefähr sechs Monate darauf warten und sich immer wieder beim Kommis- sariat melden müssen.

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 3 Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er aufgrund seiner armeni- schen Wurzeln bereits seit seiner Kindheit unterdrückt und beschimpft wor- den sei. Er habe auch oft Schmiergeld bezahlen müssen. Viele Armenier würden in Aserbaidschan diskriminiert, sodass sie grundlos durch die Poli- zei vorgeladen, keine Arbeit bekommen und auch in der Gesellschaft be- nachteiligt würden. Zudem sei er seit dem Studium in E._______ sehr krank und die korrupten Behörden würden ihm keinen Schutz garantieren. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei schliesslich der am 28. Septem- ber 2020 wieder ausgebrochene Krieg zwischen Armenien und Aserbaid- schan gewesen. Sie hätten sich in C._______ aufgehalten, als die Stadt bombardiert worden sei. Am 15. Oktober 2020 seien sie zudem zu Hause von vier Polizisten aufgesucht und aufgefordert worden, sie auf den Posten zu begleiten. Als er sich habe weigern wollen, hätten sie Gewalt ange- wandt. Seine Mutter habe vor dem Polizeiposten warten müssen und er selber sei in einem Raum von zwei Sergeanten befragt worden. Sie hätten ihm sein Handy abgenommen und ihm vorgeworfen, er pflege Kontakte zu seinen Verwandten in Armenien. Nachdem er weiterhin alles abgestritten habe, sei er geschlagen und beschimpft worden. Schliesslich sei ihm an- geboten worden, dass er gegen ein Entgelt von 6000 US-Dollar entlassen werde; sollte er aber das Geld nicht innert drei Tagen beibringen, würde er zum Landesverräter erklärt. Nach der Entlassung sei er mit seiner Mutter in die Wohnung zurückgegangen und dann direkt zu ihren Verwandten nach E._______ gefahren. Am 26. November 2020 sei es zu einem Konflikt gekommen mit den Nachbarn ihrer Verwandten, die von diesen immerzu belästigt worden sei. Es sei sogar zu einer physischen Auseinanderset- zung gekommen, wobei die Mutter sich an der Schulter und er selber sich am Bein verletzt habe. Am 4. Dezember 2020 habe er schliesslich den Vi- sumsantrag gestellt. Weiter habe er Artikel verfasst sowie auf Facebook veröffentlicht und sei Anhänger der Opposition, weswegen er bedroht wor- den sei. C.b Die Beschwerdeführerin führte an ihrer Anhörung vom 20. Januar 2021 aus, sie habe überstürzt ausreisen müssen, weil ihr Wohnort bom- bardiert worden sei. Grund für das beantragte Visum sei die Psoriasis ihres Sohnes gewesen, eine stressbedingte Krankheit. Es sei wegen ihrer arme- nischen Wurzeln zu mehreren Vorfällen gekommen. Eine Klinik in der Schweiz habe sich dann bereit erklärt, ihn zu behandeln. Sie habe deshalb im Jahr 2020 über eine staatliche Organisation namens F._______ einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Nachdem sie vor ihrer Ausreise je- doch immer öfter belästigt worden seien und die Lage im gesamten Land unerträglich geworden sei, hätten sie sich schliesslich dazu entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Sie seien am 15. Oktober 2020 zunächst

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 4 nach E._______ zu Verwandten gereist, weil ihre Heimatstadt C._______ bombardiert worden sei. Es hätten aber bereits weitere Familien bei den Verwandten gewohnt, weshalb es kaum Platz für sie gehabt habe. Bereits zuvor hätten sie C._______ mehrmals für eine gewisse Zeit verlassen, weil sie verfolgt und belästigt worden seien. In E._______ seien sie dann von der Polizei verfolgt worden. Sie hätten seit jeher wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Nachteile erlebt und Konflikte mit den Nachbarn gehabt. Nach Kriegsausbruch habe sich die Lage verschlimmert. Im Oktober 2020 seien sie und ihr Sohn auf den Polizeiposten verbracht worden. Ihr Sohn sei geschlagen und zu Verwandten in Armenien befragt worden. Die Poli- zisten hätten ihn mit dem Versprechen gehen lassen, ihnen 6000 Dollar zu bezahlen. Ansonsten habe sie mit den heimatlichen Behörden keine Prob- leme gehabt. Sie habe Geschichte an der Universität von C._______ studiert und dank Vermittlung von Verwandten dort eine Arbeitsstelle als (…) in der (…)abteilung bekommen; sonst habe sie wegen ihrer ethnischen Zugehö- rigkeit keine Arbeitsstelle gefunden. Es sei finanziell schwierig gewesen in ihrem Heimatstaat; es gebe dort wenig Arbeit und viel Korruption. Ihre An- stellung an der Universität sei im Jahr 2000 ohne Begründung gekündigt worden. Eine Beschwerde gegen die Kündigung sei erfolglos geblieben. D. Am 25. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen, woraufhin gleichentags die zugewiesene Rechts- vertretung über die Beendigung ihrer Mandate informierte. E. E.a Bei seiner ergänzenden Anhörung vom 11. März 2021 berichtete der Beschwerdeführer wiederum über die Mitnahme durch vier Polizisten am

15. Oktober 2020 sowie die Misshandlungen und Bedrohungen durch diese. Sie hätten wissen wollen, wie er Informationen an seine Verwandten in Armenien übermittle. Er habe aber weder Kontakt zu seinen armeni- schen Verwandten noch habe er Informationen übermittelt. Er habe dies den Polizisten zu beweisen versucht; diese seien aber daran nicht interes- siert gewesen, sondern hätten Geld von ihm erpresst. Nach seiner Zustim- mung, das verlangte Geld innert drei Tagen zu beschaffen, sei er freigelas- sen worden, woraufhin er direkt seine Sachen gepackt und mit der Mutter nach E._______ gereist sei. Die Vorfälle in E._______ habe er nicht zur Anzeige gebracht, weil die Polizei ohnehin schon nach ihnen gesucht habe. Während des Studiums in Deutschland und Österreich habe er ungefähr im Jahr 2015 selber verfasste Artikel auf Facebook veröffentlicht, in

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 5 welchen er über die allgemeine Lage im Land sowie über die politische Lage und die Menschenrechtssituation wie auch über Minderheiten in Aserbaidschan geschrieben habe. Er sei deswegen im Jahr 2018 telefo- nisch bedroht worden. In der Folge habe er keine Artikel mehr veröffentlicht und sei im Sommer 2019 nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Er sei zwar nicht Mitglied einer Partei, zähle sich aber zu den Anhängern der Opposi- tion, weil er gegen die heutige Regierung sei. Er fürchte bei einer Rückkehr vor allem die Polizei und die Folgen des Stresses auf seine Gesundheit. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Fotografie zweier Po- lizisten vor seinem Haus ein, die deren Suche nach ihm und seiner Mutter belege. E.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 11. März 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr von zwei Ärzten mitgeteilt worden, dass sie wegen der anhaltenden Schmerzen in der Schulter und im Arm einen Rönt- gentermin brauche. Zum Ausreiseentscheid habe die Mitnahme durch Po- lizisten im Oktober 2020 geführt. Ihr Sohn sei zwei bis drei Stunden lang befragt und auch geschlagen worden. Sie habe keine Nachteile erlebt, ihr Sohn aber sei erpresst worden. Nach der Freilassung seien sie direkt nach E._______ gereist und hätten dann erfahren, dass nach ihnen gesucht worden sei. Der Konflikt bei den Verwandten in E._______ habe eigentlich die Cousine ihrer Mutter betroffen, die von russischsprachigen Personen besucht worden sei, was den Nachbarn missfallen habe. Während des ver- balen Konflikts mit den Nachbarn der Cousine der Mutter sei sie schliess- lich gestossen worden und über ein Rohr gestolpert, wobei sie sich die Schulterverletzung zugezogen habe; sie habe den Vorfall natürlich nicht bei der Polizei angezeigt. Vor Jahren habe der Mann, der ihr eine Arbeits- stelle besorgt habe, ihr Schutz im Austausch gegen Geschlechtsverkehr angeboten; sie habe abgelehnt, woraufhin er sie vergewaltigt habe. Im Jahr 2003 sei sie in der Wahlkommission für die Präsidentschaftswahl gewesen und habe erlebt, dass es keine fairen Wahlen gebe. Vor ungefähr zehn Jahre habe sie zudem eine Menschenrechtsorganisation unterstützt. Sie habe für einen Anwalt, der diese Organisation unentgeltlich unterstützt habe, Dokumente gesammelt. Er sei angefahren worden und liege seit ei- nem Jahr im Koma. Sie habe ausserdem heimlich eine Partei unterstützt. F. Am 16. März 2021 informierte die neue Rechtsvertretung über ihre Manda- tierung. G. Mit separaten Verfügungen vom 24. März 2021 (eröffnet je am Folgetag)

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 6 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord- nete ihre Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung nach Aserbaid- schan an. H. Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführenden mit zwei Ein- gaben vom 26. April 2021 – diejenige des Beschwerdeführers wurde von der heutigen Rechtsvertreterin verfasst – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung ihrer Flücht- lingseigenschaft; eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses; im Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde für diesen zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ersucht. I. Mit Zwischenverfügungen vom 4. Mai 2021 kündigte der Instruktionsrichter die koordinierte Behandlung der Verfahren der Beschwerdeführenden an, forderte sie zur Einreichung einer Bestätigung ihrer Mittellosigkeit auf und bot gleichzeitig dem SEM Gelegenheit Vernehmlassungen einzureichen. J. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Fürsor- gebestätigungen zu den Akten. K. In ihren Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 14. Mai 2021 hielt diese an ihren Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen fest. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügungen vom 18. Mai 2021 die Gesu- che des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die man- datierte Rechtsvertreterin als (seine) amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wurde ebenfalls gutgeheissen. Auf die Erhebung von Kosten- vorschüssen wurde verzichtet und die Vernehmlassungen des SEM wurde

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 7 den Beschwerdeführenden mit Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zugestellt. M. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Juni 2021 je eine Replik ein. Da- rin ersuchte die Beschwerdeführerin ebenfalls um Gewährung der amtli- chen Rechtsverbeiständung sowie um Einsetzung derselben Rechtsbei- ständin wie bei ihrem Sohn. N. Am 4. Oktober 2021 legten die Beschwerdeführenden Informationen zur Lage von Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan, am

11. März 2022 ein den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Attest sowie ein persönliches Schreiben und am 21. Juni 2023 einen Austritts- bericht der Psychiatrie G._______ vom 4. Oktober 2022 betreffend den Be- schwerdeführer ins Recht; im letzten Schreiben wurde um einen baldigen Abschluss der Verfahren ersucht. O. Der Instruktionsrichter informierte die Beschwerdeführenden am 27. Juni 2023 darüber, dass sich das Gericht darum bemühe, ihre Verfahren bald- möglichst zum Abschluss zu bringen.

Erwägungen (57 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-ge- nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 8 beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. April 2021 ersuchte die Beschwerde- führerin um koordinierte Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Sohnes. Die Verfahren E-1933/2021 und E-1938/2021 sind aus inhaltlichen und prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

E. 4 Beide Beschwerdeführenden gaben anlässlich ihrer Personalienaufnahme sowohl beim Geburtsort als auch bei der Ethnie «Aserbaidschan» an. An den Anhörungen führten sie sodann aus, sie hätten armenische Wurzeln und die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung dieses Vorbringens eine Bestätigung ihrer Ethnie ins Recht. Konkretisierungsfragen zu ihrer Ethnie wurden den Beschwerdeführenden keine gestellt. Aufgrund des ein- gereichten Beweismittels und der nachfolgenden Ausführungen ist zuguns- ten der Beschwerdeführenden von ihrer armenischen Ethnie auszugehen.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügungen im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 5.1.1 Die geltend gemachten Nachteile, welche zur Ausreise der Be- schwerdeführenden aus Aserbaidschan geführt hätten, hätten sich im Zuge des Konflikts zwischen Aserbaidschan und Armenien im Herbst 2020 zu- getragen und seien folglich nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen zu werten. Auch hätten sie diese Vorfälle nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht oder anderweitig um Schutz durch die hei- matlichen Behörden ersucht. Sie hätten sich sodann dieser Behelligungen mit einem Umzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Der Vor- fall vom 15. Oktober 2020 sei angesichts der angegebenen Aussagen der Polizisten ebenfalls als Folge der damaligen politischen Situation zu ver- stehen und Ziel offensichtlich die Erpressung von Geld gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ohnehin noch am gleichen Tag entlassen worden. Diese verwerflichen Handlungen seien nicht per se dem Staat anzulasten

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 9 und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erfolgt, son- dern aus rein monetärem Interesse. Es wäre für sie zumutbar gewesen, den Rechtsweg zu bestreiten oder in einen anderen Teil des Landes weg- zuziehen. Für diese Einschätzung und, dass die Beschwerdeführenden nicht behördlich gesucht würden, spreche auch die offensichtlich problem- lose legale sowie kontrollierte Ausreise Monate nach dem besagten Vorfall. Dies wiederum lasse auch darauf schliessen, dass keine staatlichen Mass- nahmen gegen sie ergriffen worden seien – auch nicht wegen ihrer oppo- sitionellen Ansichten.

E. 5.1.2 Bezüglich der durch den Beschwerdeführer verfassten und auf Face- book veröffentlichten Artikel ab dem Jahr 2015 würden aus dessen Schil- derungen keine Hinweise hervorgehen, wonach ihm deswegen seit seiner letzten Rückkehr in den Heimatstaat Konsequenzen erwachsen seien. Auch wenn er auf dem Landweg eingereist sei, könne davon ausgegangen werden, dass den Behörden seine Anwesenheit im Land bekannt gewesen sei. Er habe nämlich bei der Schilderung der Aufforderung zur medizini- schen Aushebung selber vorgetragen, die heimatlichen Behörden könnten im System immer erkennen, wenn eine Person aus dem Ausland zurück- gekehrt sei. Sodann spreche gegen ein Interesse der Behörden am Be- schwerdeführer, dass er einerseits anlässlich der Mitnahme vom 15. Okto- ber 2020 gerade nicht inhaftiert, sondern nach einigen Stunden freigelas- sen worden sei und er andererseits den Heimatstaat legal und kontrolliert vom Flughafen der Hauptstadt aus verlassen habe. Seinem Reisepass zu- folge sei er auch zuvor bereits über den Flughafen C._______ und E._______ gereist. Insgesamt sei auch wegen der ohnehin niederschwel- ligen Aktivitäten auf Facebook im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage auszugehen. Er sei seinen Angaben zufolge trotz seiner Einstellung gegen die Regierung nie Mitglied einer Oppositionspartei geworden und habe seine politische Einstellung neben den auf Facebook veröffentlichten Artikeln in keiner anderen Weise kundgetan. Dies sei somit flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich.

E. 5.1.3 Die bereits vor mehr als zehn Jahren aufgegebenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für eine Menschenrechtsorganisation sowie für die Wahlkommission hätten offensichtlich nicht zu ihrer Ausreise im Jahr 2021 geführt. Die ebenfalls vor vielen Jahren erlebten erzwungenen Annähe- rungsversuche sowie die erlittene Vergewaltigung seien zu bedauern, würden aber ebenfalls in keinem Zusammenhang zu ihrer Ausreise stehen. Sie habe jene Nachteile auch nicht bei der Polizei angezeigt. Insgesamt sei sie ihm Zeitpunkt der Ausreise folglich keiner flüchtlingsrechtlich rele- vante Gefährdungslage ausgesetzt gewesen.

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 10

E. 5.1.4 Die geschilderten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der ar- menischen Wurzeln seien ebenfalls bedauerlich, würden aber weite Teile der Bevölkerung Aserbaidschans mit armenischen Wurzeln in ähnlicher Weise treffen und es sei nicht von einer Unmöglichkeit zu sprechen, ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Die deswegen erlebten Nachteile der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 5.1.5 Auch dem Vollzug der Wegweisungen würden keine Gründe entge- genstehen. Sie hätten fast ihr ganzes Leben in C._______ verbracht, wo weiterhin Verwandte leben würden. Die letzten Monate vor ihrer Ausreise hätten sie sodann bei Verwandten in E._______ verbringen können, womit sie auch dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen wür- den. Die Beschwerdeführerin erhalte eine Altersrente und der Beschwer- deführer verfüge über eine fast abgeschlossene universitäre Ausbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen – der Beschwerdeführer leide an Psoriasis, Bluthoch- druck und schmerzenden Beingelenken sowie an Depressionen, die Be- schwerdeführerin unter psychischen Problemen – seien teilweise bereits im Heimatstaat behandelt worden, könnten aber in den vorhandenen staat- lichen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, wo medizinische Dienst- leistungen kostenfrei erhältlich seien, behandelt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hin- sicht zumutbar.

E. 5.2.1 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge zunächst aus, die Vorinstanz habe weder der relevanten Verfolgung oder seiner politischen Tätigkeit noch seinen körperlichen und psychischen Leiden gebührend Rechnung getragen und gehe von einer unzutreffenden Bedrohungslage für ethnische Armenier in Aserbaidschan aus. Es seien in diesem Zusammenhang die neu eingereichten Beweismit- tel zu berücksichtigen, welche die aktive Suche nach ihm durch die Polizei belege. Nachdem das SEM seine Vorbringen als glaubhaft eingestuft habe, sei festzustellen, dass er gezielt als Einzelperson – in über die durch- schnittliche Diskriminierungsintensität hinausgehender Weise – als ethni- scher Armenier verfolgt worden sei und keine landesinterne Fluchtalterna- tive existiere. Der Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien gelte of- fiziell zwar als beendet; es gebe aber stichhaltige Anhaltspunkte, dass die- ser jederzeit wieder aufflammen könne. Angesichts der aktiv gelebten eth- nischen Dauerdiskriminierung von in Aserbaidschan lebenden ethnischen Armeniern erscheine realitätsfremd, seine erlittenen Nachteile als zeitlich und faktisch an den möglicherweise nur vorübergehenden Waffenstillstand

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 11 sowie an die durch die Konfliktparteien erfolgte Erklärung gebunden zu be- trachten. Es sei sodann ausser Acht gelassen worden, dass er im Oktober 2020 von Polizisten mitgenommen und der Spionage verdächtigt worden sei. Aufgrund der aktuell nach wie vor fragilen Situation könne davon aus- gegangen werden, die aserbaidschanische Polizei erwarte weiterhin sol- che Spionageaktivitäten, womit er nach wie vor Gefahr laufe, verhaftet und misshandelt zu werden, insbesondere da es ihm nicht möglich sei das ver- langte Schmiergeld zu bezahlen. Angesichts dieser Vorfälle sei denn auch nachvollziehbar, dass er sich bei Übergriffen durch Dritte nicht an die Poli- zei gewandt habe. Seine vorübergehende Freilassung habe denn auch nur der Beschaffung von Schmiergeld gedient. Die eingereichte Fotografie be- stätige das weiterhin bestehende polizeiliche Interesse an ihm, nachdem aufgrund der Gesamtumstände – ein Polizist und eine Zivilperson hätten sich vor der Eigentumswohnung seiner Mutter aufgehalten, wo auch er wohnhaft gewesen sei – davon auszugehen sei, es sei um die Suche nach ihm gegangen. Auch die Textnachrichten seines Nachbarn würden dies be- stätigen. In Bezug auf eine landesinterne Fluchtalternative müsse festge- halten werden, dass er seit seiner Kindheit bereits fünfmal die Adresse habe wechseln müssen, womit dies ausser Betracht falle. Hinzukommend habe er seit der Drohung im Jahr 2018 zwar weniger Artikel auf Facebook veröffentlicht, dies aber bis heute nicht vollständig aufgegeben. So habe er am 22. März 2021 via Facebook die Misshandlung unabhängiger Blogger und Journalisten durch die aserbaidschanischen Behörden kritisiert. Insge- samt sei davon auszugehen, dass sein Profil weiterhin beobachtet werde und seine Facebook-Einträge zu konstruierten Anklagen sowie politischer Haft führen könnten. Er halte daran fest, nur anlässlich seiner letzten Aus- reise über den Flughafen E._______ ausgereist zu sein und hierzu einen Verwandten um Hilfe gebeten zu haben, der Leiter einer Abteilung des Zoll- diensts des Flughafens E._______ sei. Schliesslich bestätige der Drohan- ruf im Jahr 2018, dass er durch die aserbaidschanischen Behörden als Re- gimegegner und Oppositioneller wahrgenommen werde, selbst wenn er nicht Mitglied einer solchen Partei gewesen sei. Es werde auch als proble- matisch erachtet, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Schikanen und Benachteiligungen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 stütze. Es müsse eine neue Lagebeurteilung vorgenommen werden, weil sich die langjährige Konfliktsituation verschärft habe und die Lebensumstände für die armenische Bevölkerung unzumutbar geworden seien. Es könne auch nicht vom Nichtvorliegen eines unerträglichen psy- chischen Drucks ausgegangen werden, nur weil weite Teile der Bevölke- rung ähnlichen Benachteiligungen ausgesetzt seien. Die gegen ihn gerich- teten Massnahmen hätten sich gegen Leib, Leben und Freiheit gerichtet und gemeinsam mit der Gesamtdiskriminierungs-Situation zu einem

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 12 unerträglichen psychischen Druck geführt, sodass er eine stressbedingte Hautkrankheit entwickelt habe. Jedenfalls erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar. Seine Krankheit könne er aufgrund fehlender finanzieller Mittel selbst beim Vorhandensein medizini- scher Infrastruktur nicht angemessen behandeln lassen und er könne auch nicht auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zur Beschwerdebegründung an, sie sei seit jeher Diskriminierungen wegen ihrer Ethnie ausgesetzt gewesen, womit der Vorfall vom 15. Oktober 2020 die Zuspitzung der jahrelangen Behelligungen gewesen sei und nicht Ergebnis der aktuellen Auseinandersetzung. Dies alles sei in einem Gesamtkontext zu werten und ihre politischen Aktivitäten dürften nicht ignoriert werden, nur weil diese ei- nige Jahre in der Vergangenheit liegen würden. Nachdem das Regime seit- her unverändert geblieben sei, seien sowohl ihre Aktivitäten als auch ihre politische Einstellung entsprechend zu berücksichtigen. Sie habe auch in Kontakt gestanden mit dem Anwalt H._______, der nach einem Angriff auf ihn im Jahr (…). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Einfordern von Bestechungsgeld nicht nur auf die Korruptheit des aserbaidschani- schen Staates zurückzuführen, vielmehr gründe dies in der Diskriminierung und Schikanierung von armenischstämmigen Personen. Der Staat sei nicht in der Lage Minderheiten vor der Willkür Einzelner zu schützen. Damit sei sie Opfer gezielter Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Gründe geworden. Sodann drohe ihr aber auch als Mut- ter ihres verfolgten Sohnes wegen des gleichen Wohnsitzes sowie ihrer engen persönlichen Bindung Reflexverfolgung. Im Falle einer Rückkehr würden ihr zusätzliche Repressalien drohen, weil er der Spionage bezich- tigt worden sei und damit ein flüchtiger "Landesverräter" sei. Es erscheine sodann äusserst fragwürdig, dass sich die Vorinstanz für die Beurteilung ihrer Situation auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2014 stütze. Mit der erneuten kriegerischen Auseinandersetzung hätten sich die Konflikte zwischen den verschiedenen Ethnien nämlich weiter ver- schärft. Die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft hätte daher vor der ak- tuellen Situation erfolgen müssen. Insgesamt führe ihre Situation – die jah- relangen Alltagsdiskriminierungen, die erlebten Repressalien sowie die Verfolgung ihres Sohnes – zu einem nachvollziehbaren unerträglichen psy- chischen Druck. Hinzu komme, dass sei auch wegen ihrer armenischen Wurzeln Opfer sexueller Übergriffe geworden sei. Es seien ihr nämlich Karrierechancen, die ihr aufgrund ihres Ursprungs verweigert worden seien, im Gegenzug für sexuelle Handlungen versprochen worden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher zumindest als unzulässig. Sie

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 13 sei einem realen Risiko ausgesetzt, wiederum unmenschlicher Behand- lung ausgesetzt zu werden und der aserbaidschanische Staat sei erwiese- nermassen nicht in der Lage respektive willens, die armenische Minderheit davor zu schützen. Sie verfüge jedoch auch über kein tragfähiges wirt- schaftliches und familiäres Netz in Aserbaidschan. Im Jahr (…) habe sie ihren Lebenspartner verloren, womit ihr Sohn ihre Hauptbezugsperson ge- worden sei. Ihre weiteren Verwandten seien nicht in der Lage ihr Schutz zu bieten, zumal einige bereits in fortgeschrittenem Alter seien.

E. 5.3.1 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM in Bezug auf den Be- schwerdeführer auf den Standpunkt, die auf Facebook veröffentlichten Ar- tikel hätten während eineinhalb Jahren keinerlei Konsequenzen für ihn ge- habt, obwohl den aserbaidschanischen Behörden seine Rückkehr bekannt gewesen sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sein politisches Pro- fil, auch als Anhänger der Opposition, zu gering sei, um ins Visier der Be- hörden zu geraten. Seine Ausführungen zum Drohanruf durch einen Polizisten, der bereits viele Personen in der Stadt verleumdet habe, werfe Fragen auf. So wäre er kaum telefonisch vorgewarnt worden, hätten sie ihn tatsächlich als problematische Person erkannt. Hätte man ihn zudem ernst- haft der Spionage und des Landesverrates bezichtigt, hätten ihn die Poli- zisten anlässlich der Mitnahme vom 15. Oktober 2020 nicht gleichentags gehen lassen. Es sei folglich davon auszugehen, dass der aserbaidscha- nische Staat im Beschwerdeführer nicht ein "real risk" sehe. Die einge- reichten Beweismittel seien zum Beleg der polizeilichen Suche nach ihm nicht geeignet, weil es sich um Aussagen eines guten Freundes des Be- schwerdeführers handle und die zwischen ihnen geführten Textnachrichten ohne Weiteres hätten fingiert werden können. Es sei ohnehin fraglich, wes- halb die Polizei ihn am 12. Februar 2021 hätte suchen sollen, nachdem er C._______ bereits am 15. Oktober 2020 verlassen gehabt habe. Es sei tatsächlich nicht davon auszugehen, dass sich die ethnischen Konflikte in Aserbaidschan seit Herbst 2020 vollständig normalisiert hätten; der Be- schwerdeführer sei aber aufgrund seiner Tätigkeiten und oppositionellen Einstellung nicht exponierter – und damit mehr Repressalien ausgesetzt – als der restliche Teil der armenisch-stämmigen Bevölkerung. Er sei somit nicht gezielt und aufgrund von Art. 3 AsylG genannten Gründen verfolgt. Es sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einem sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk sowie von einer innerstaatlichen Fluchtalter- native in Aserbaidschan auszugehen. Er verfüge über eine solide Schulbil- dung, Arbeitserfahrung und Verwandte sowie Bekannte in Aserbaidschan, Russland und Deutschland. Zudem habe er gemäss den Visumsangaben angespartes Vermögen in der Höhe von 12'000 US-Dollar und

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 14 Hotelbuchungen in der Höhe von Fr. 3'400.– vorgenommen. Die Hauter- krankung Psoriasis sei eine Autoimmunerkrankung deren Heilung zwar nicht möglich sei, aber gut unter Kontrolle gebracht werden könne. Eine Rückkehr in den Heimatstaat sei folglich als zumutbar zu erachten.

E. 5.3.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt das SEM in der Vernehmlas- sung daran fest, dass ihre politischen Aktivitäten bereits viele Jahre zurück- liegen würden. So habe sie bereits im Jahr 2003 ihre Arbeit für die Wahl- kommission niedergelegt und die Arbeit für die Menschenrechtskommis- sion vor ungefähr zehn Jahren. Auch eine Gefährdung infolge des Angriffs auf den Anwalt H._______ könne ausgeschlossen werden, zumal die ver- antwortlichen Personen bis zu ihrer Ausreise kein effektives Interesse an ihrer Person gezeigt hätten. Von einem fehlenden Interesse an ihr sei auch deshalb auszugehen, weil am 15. Oktober 2020 nur ihr Sohn auf dem Po- lizeipost befragt worden sei und sie Aserbaidschan auf legalem und kon- trolliertem Weg verlassen habe. Die sexuellen Übergriffe im Jahr 2000 hät- ten nicht in direktem Zusammenhang zu ihrer Ausreise gestanden; es fehle am Kausalzusammenhang zu ihrer 21 Jahre später erfolgten Ausreise. Im Widerspruch zu ihrer ergänzenden Anhörung habe sie an der ersten Anhö- rung auch nur von versuchten Übergriffen gesprochen, und nicht von einer Vergewaltigung; dieses Vorbringen erscheine somit auch nachgeschoben. Eine Reflexverfolgung wegen ihres Sohnes sei zu verneinen, nachdem seine geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant seien und kein be- hördliches Interesse an ihrer Person bestanden habe, als sie noch in Aser- baidschan gewesen sei. Es sei tatsächlich nicht davon auszugehen, dass sich die ethnischen Konflikte in Aserbaidschan seit Herbst 2020 vollständig normalisiert hätten; der Beschwerdeführer sei aber aufgrund seiner politi- schen Tätigkeiten und oppositionellen Einstellung nicht exponierter (und damit mehr Repressalien ausgesetzt), als der restliche Teil der armenisch- stämmigen Bevölkerung. Trotz der Repressionen und Diskriminierungen sei die Beschwerdeführerin weder individuell noch gezielt verfolgt worden. Es sei aufgrund ihrer Angaben von einem sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk in sowie von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Aserbaid- schan auszugehen. Sie verfüge mit ihrer Mutter, ihrer Tante sowie ihren zwei Geschwistern über Verwandte in Aserbaidschan, wovon zumindest zwei unterstützungsfähig seien. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könne sie sich kostenfrei an staatliche Krankenhäuser und Pflegeeinrich- tungen wenden.

E. 5.4.1 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er wegen seiner politischen Meinungskundgebung auf Facebook einen Drohanruf

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 15 erhalten habe und deshalb bei einer Einreise über den Flughafen eine po- lizeiliche Festnahme zu befürchten habe. Zuvor sei er jeweils auf dem Landweg zurück nach C._______ gereist. Daneben seien gezielte Verfol- gungen auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit erfolgt. Die Vo- rinstanz habe zudem verharmlost, dass er vom aserbaidschanischen Staat als Gegner des Regimes und Oppositioneller wahrgenommen werde und deshalb konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es erstaune, dass das SEM erstmals in der Vernehmlassung Zweifel am Dro- hanruf durch die Polizei äussere; diese würden denn auch nicht überzeu- gen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er einer gezielten Verfol- gung ausgesetzt sei, wegen seiner ethnischen Abstammung und der dar- aus resultierenden Diskriminierungen, dem Spionagevorwurf, seiner Vita mit Auslandsausbildung und seinem regierungskritischen politischen En- gagement. Die polizeiliche Suche vom 12. Februar 2021 bestätige das wei- terhin bestehende Interesse an ihm. Hinsichtlich des sozialen Beziehungs- netzes sei zu ergänzen, dass seine Schwester an Hepatitis B leide und deswegen nicht arbeiten könne. Die Grossmutter und die Cousine der Mut- ter würden aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und sein Onkel wegen seiner Alkoholsucht nicht mehr arbeiten. Er könne folglich keine Unterstüt- zung von Verwandten erwarten. Er selber sei vor seiner Ausreise ebenfalls arbeitslos gewesen und werde aufgrund seiner Krankheit kein Arbeitsattest erhalten; somit sei davon auszugehen, er wäre in Aserbaidschan wieder arbeitslos. Bei der Angabe zu seinen Rücklagen habe es sich um Falsch- angaben gehandelt und das teure Hotel habe er lediglich für den Visums- antrag gebucht, in der Folge sofort wieder storniert. Er verfüge über kein Vermögen. Zudem sei er in ärztlicher und psychologischer Betreuung; ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. Es würden jedenfalls keine begünstigenden Faktoren vorliegen, welche den Wegweisungsvoll- zug zumutbar erscheinen lassen würden.

E. 5.4.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde in der Replik ergänzend festgehalten, dass ihre armenische Abstammung Grund für die jahrelangen Diskriminierungen und Repressalien sei und ihre politischen Aktivitäten nicht ignoriert werden dürften, weil sie deswegen exponierter sei als die übrige Bevölkerung. Zudem drohe ihr Reflexverfolgung wegen der Ver- folgung ihres Sohnes. Insgesamt sei sie deswegen einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan sei wegen des fehlenden tragfähigen wirtschaftlichen und sozialen Bezie- hungsnetzes nicht zumutbar. Es würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen und sei ausserdem gesundheitlich belastet; ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht.

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 16

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn dieser Be- stimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men- schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande- rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis- sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.5, je m.w.H.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 17 hängt im Übrigen nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittel- bare staatliche, sondern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; Entscheidungen und Mit- teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5–7.9. S. 193 ff.). Ein unerträglicher psychi- scher Druck im Sinn von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Die Lage in Aserbaidschan ist von einem zunehmend autoritären Re- gierungsstil und einer Verschlechterung der Menschenrechtslage und Pressefreiheit im Laufe der vergangenen Jahre geprägt. Regierungskriti- sche Politiker und Menschenrechtsaktivisten sehen sich grossen Einschränkungen gegenüber, sowohl durch restriktive Gesetze, die ihre Aktivität behindern, als auch durch zahlreiche Verhaftungen und Verurtei- lungen von oppositionellen Personen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6129/2020 vom 10. Juni 2022 E. 7.2 m.w.H.; AMNESTY INTERNATIONAL, Report 2022/23, The State of the World's Human Rights, Azerbaijan 2022; FREEDOM HOUSE, Nations in Transit 2021 und 2022 – Azerbaijan). Hinsicht- lich der Pressefreiheit berichtet Reporter ohne Grenzen, dass unabhängige Blogger und Journalisten anhaltend Schikanen, Schlägertrupps und Er- pressungen ausgesetzt seien. Wer sich diesem Druck nicht beuge, werde unter absurden Anschuldigungen zu Haftstrafen verurteilt (vgl. REPOR- TER OHNE GRENZEN, Aserbaidschan < https://www.reporter-ohne-gren- zen.de/aserbaidschan >, alle Internetquellen abgerufen am 6. November 2023).

E. 7.2.2 Gemäss dem Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassis- mus und Intoleranz vom 29. März 2023 bestehen in Aserbaidschan auf- grund des anhaltenden Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan weiterhin die gegen Armenien gerichteten Narrative, womit auch der öffent- liche anti-armenische Diskurs anhalte. Aserbaidschan bemühe sich aber um eine Normalisierung und beteilige sich an Aktivitäten gegen Diskrimi- nierung. So sei durch das Justizministerium im Jahr 2021 ein

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 18 Gesetzesentwurf ("On the Prevention and Elimination of Racial Discrimina- tion") vorbereitet worden. Auch die derzeitige Gesetzgebung sehe ein- schlägige Normen vor, die auf die Bekämpfung der Diskriminierung abzie- len und wirksame Rechtsbehelfe für Opfer vorsehen würden. In verschie- denen Gesetzen – beispielsweise im Arbeitsgesetz, in der Zivilprozessord- nung und der Strafprozessordnung – werde das Diskriminierungsverbot konkret umgesetzt. Ausserdem sehe das Strafgesetzbuch eine strafrecht- liche Verantwortung vor im Falle von Verletzungen des Rechts auf Gleich- heit. Es bestehe weiter die Möglichkeit, sich an die zuständige Ombuds- person zu wenden, deren Unabhängigkeit durch das Verfassungsrecht ga- rantiert werde (vgl. THE EUROPEAN COMMISSION AGAINST RACISM AND INTO- LERANCE [ECRI], ECRI Report On Azerbaijan vom 29. März 2023, < https://rm.coe.int/sixth-report-on-azerbaijan/1680ab9e35 >.

E. 7.2.3 Im September 2023 wurde der 30-jährige Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach beendet, nachdem Aserbaidschan die seit Monaten blockierte Region am 19. September 2023 mittels einer grossangelegten Militäroffensive erobert hatte und bereits am Folgetag ein Waffenstillstand beschlossen wurde. Berichten zufolge hätten seit der Er- oberung der Region Bergkarabach die ungefähr 120'000 Bewohner fast vollständig verlassen und es würden aktuell Verhandlungen zu einem Ent- wurf eines Friedensvertrags stattfinden (vgl. [deutsches] BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE, Briefing Notes, Gruppe 62 – Informations- zentrum Asyl und Migration, vom 9. Oktober 2023, abrufbar unter: < https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informations zentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw41-2023.pdf?__blob=publi- cationFile&v=7 >; ALJAZEERA, Armenien PM hopes for peace deal with Azerbaijan ‘in the coming month’, vom 26. Oktober 2023, abrufbar unter: < https://www. aljazeera.com/news/2023/10/26/armenian-pm-hopes-for- peace-deal-with-azerbaijan-in-the-coming-months >; FRANKFURTER RUND- SCHAU, Droht Russland der Rauswurf? Nächster Affront – Armenien ist Pu- tins Militärbasen leid, vom

26. Oktober 2023, abrufbar unter: < https://www.fr.de/politik/droht-russland-der-rauswurf-armenien-putins- bergkarabach-konflikt-as erbaidschan-92639222.html >).

E. 7.3 Nach Durchsicht der Verfahrensakten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an. Angesichts des langjährigen Konflikts zwi- schen Armenien und Aserbaidschan scheint nachvollziehbar, dass sich das Leben für in Aserbaidschan lebende ethnische Armenier nicht einfach dar- stellt. Insgesamt ist vorliegend aber keine von den aserbaidschanischen Behörden oder Dritten ausgehenden Verfolgung der Beschwerdeführen- den wegen ihrer Ethnie zu ersehen. Die in der Vergangenheit erlebten

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 19 Nachteile – insbesondere die durch die Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit ihrer Arbeit erlebten Schwierigkeiten und die den Beschwer- deführer betreffenden Vorfälle in seiner Schulzeit sowie während des Studiums – erreichen weder die erforderliche asylrelevante Intensität noch besteht ein Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise aus Aserbaidschan Anfang des Jahres 2021. Bei einer Gesamtbetrachtung ist auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen. Die erlebten Diskriminierungen gingen mehrheitlich von privaten Dritten aus, welche durch die Beschwerde- führenden aber nicht angezeigt wurden, sodass den aserbaidschanischen Behörden keine Schutzverweigerung vorgeworfen werden kann. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie versuchen, ihre Rechte einzu- fordern – sei es bei den Behörden oder bei der unabhängigen Ombudsper- son. Neben dem angeblichen Drohanruf eines Polizisten im Jahr 2018 und der Polizeikontrolle vom Oktober 2020 gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, keine Probleme mit den aserbaidschanischen Behörden ge- habt zu haben (vgl. N […], A16 ad F91 ff.; N […], A15 ad F79 ff.). Ihren Aussagen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sie systematischen Ein- griffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt gewesen wären, die ihnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätten. An dieser Einschätzung ändert auch die Hauterkrankung des Beschwerdeführers nichts, zumal es sich dabei um eine chronische und unheilbare, letztlich aber nicht lebens- bedrohliche Erkrankung der Haut handelt, deren Beschwerden mit Sham- poos und Cremes gelindert werden können.

E. 7.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wären im Zeitpunkt ihrer Ausreise relevanter Verfolgung ausgesetzt gewe- sen. Ihren Aussagen zufolge hatten die Facebook-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers einen Drohanruf zur Folge, woraufhin er solche Aktivi- täten unterlassen und seither in diesem Zusammenhang keine Nachteile mehr erlebt habe (vgl. N […] A25 ad F50 ff.). Es ist dem SEM beizupflich- ten, dass allein wegen des behaupteten Umstands, dass die Beschwerde- führenden – ohne aber je Mitglieder einer Partei gewesen zu sein – gegen die Regierung eingestellt seien noch nicht auf ein staatliches Verfolgungs- interesse geschlossen werden kann.

E. 7.5 Andererseits wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge- stellt, dass auch der Vorfall vom Oktober 2020 nicht als gezielte Verfolgungsmassnahme seitens der aserbaidschanischen Polizei zu quali- fizieren ist. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit der Forderung nach Schmiergeldleistung nach wenigen Stunden entlassen. Die polizeiliche Mit- nahme des Beschwerdeführers ist zudem offensichtlich im Zusammen-

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 20 hang der kriegerischen Auseinandersetzung Armeniens und Aserbaid- schans vom September 2020 zu sehen.

E. 7.6 Nachdem die Beschwerdeführenden sich Ende 2020 Reisepässe aus- stellen liessen, mit welchem sie am (…) Januar 2021 legal und kontrolliert über den Flughafen E._______ ausreisten, kann eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen werden. Die diesbezügliche Argumentation in der Be- schwerde des Beschwerdeführers, sie hätten zuvor einen Verwandten am Flughafen E._______ über die Ausreise informiert, erscheint nachgescho- ben, weil weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin dies an ihren beiden Anhörungen erwähnt hatten (vgl. N […], A25 ad F59; N […] A16 ad F69). Der Hinweis in der Beschwerde des Beschwerdeführers, sie seien am Flughafen nicht festgenommen worden, weil damit die Schmier- geldzahlung verunmöglicht worden wäre (vgl. dort S. 14) überzeugt offen- sichtlich nicht: Mit der Ausreise verunmöglichten die Beschwerdeführenden nicht nur die Schmiergeldzahlung, sondern auch den Zugriff der Polizisten. Das Verhalten der Polizei sowie die problemlose Ausreise der Beschwer- deführenden sprechen eindeutig gegen ihre Vermutung, der Beschwerde- führer sei wegen Spionageverdachts mitgenommen worden und es habe ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ich bestanden. An dieser Einschät- zung vermögen auch die neuen Entwicklungen rund um die Region Berg- karabach nichts zu ändern.

E. 7.7 Nachdem in Bezug auf den Beschwerdeführer ein staatliches Verfol- gungsinteresse verneint wurde, erweist sich auch die Furcht der Beschwer- deführerin vor einer Reflexverfolgung als unbegründet.

E. 7.8 Im Übrigen kann um Wiederholungen zu vermeiden auf die überzeu- gend begründeten vorinstanzlichen Verfügungen verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügungen je S. 5 ff.).

E. 7.9 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat sich in der an- gefochtenen Verfügung eingehend mit sämtlichen Vorbringen auseinan- dergesetzt. Der Umstand allein, dass sie zu einer anderen Einschätzung gelangt als die Beschwerdeführenden, stellt noch keine Verletzung der Be- gründungspflicht dar. Der Antrag auf Rückweisung ist demnach abzuwei- sen

E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte ferner inhaltlich das Vorliegen subjekti- ver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, weil er wegen der

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 21 erneuten Veröffentlichung von Facebook-Beiträgen seit seiner Ausreise aus Aserbaidschan im Falle einer Rückkehr dorthin Verfolgung seitens der aserbaidschanischen Behörden befürchten müsste.

E. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Ver- folgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 8.3 Die nach der Ausreise des Beschwerdeführers auf Facebook veröffent- lichten Beiträge, in welchen dieser die aserbaidschanischen Behörden kri- tisiere, erscheinen indessen schon aufgrund der beschränkten Reichweite seines Profils nicht geeignet, ihn als missliebigen Regierungsgegner er- scheinen zu lassen. Für die Annahme, er müsste deswegen mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen befürchten, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 res- pektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 22

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 23

E. 11.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen zu Recht aus, dass in Aserbaidschan weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situ- ation der allgemeinen Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Der langjährige Konflikt um die Region Bergkarabach konnte mit dem am

20. September 2023 erlangten Waffenstillstand sowie den Verhandlungen betreffend einen allfälligen Friedensvertrag (vgl. E. 7.2) beendet werden. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat der Beschwerdefüh- renden ist demnach als grundsätzlich zumutbar zu erachten.

E. 11.3.3 Aufgrund der Akten ist ferner nicht davon auszugehen, die Be- schwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, die den Vollzug der Weg- weisung unzumutbar machen würde.

E. 11.3.4 Die Beschwerdeführerin verbrachte ihr ganzes Leben mehrheitlich in C._______, wo sie über eine Eigentumswohnung verfügt, und bezieht

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 24 eine Altersrente. Der Beschwerdeführer wuchs ebenfalls in C._______ auf und verfügt mit dem praktisch abgeschlossenen Studium (vgl. A15 ad F26 ff.) über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, die er teilweise in E._______, teilweise im Ausland absolvierte und die er in naher Zukunft dürfte abschliessen können. Weiter verfügt er über berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Ausgehend von seinen Visumsangaben ist von einer guten finanziellen Reserve auszugehen; sein Hinweis in der Replik, wonach er durch Bestechung eines Bankbeamten zu einer entsprechen- den Bestätigung gekommen sei (vgl. Replik S. 6), ist als unglaubhaft zu bewerten. Die Beschwerdeführenden verfügen ihren Angaben zufolge über ein gutes tragfähiges soziales Netz (wie die Tochter bzw. Schwester, die Mutter bzw. Grossmutter sowie weitere Verwandte), welches ihnen bei der Rückkehr wieder wird Unterstützung bieten können. An dieser Einschät- zung vermögen die Hinweise in der Replik zur Unmöglichkeit der Unter- stützung durch die Verwandten nichts zu ändern, zumal sie gemäss ihren Aussagen bereits des Öfteren von Verwandten und Bekannten unterstützt worden sind.

E. 11.3.5 Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Be- schwerdeführenden ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdi- gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.).

E. 11.3.6 Den in Bezug auf den Beschwerdeführer eingereichten Arztberich- ten zufolge leidet dieser – teilweise offenbar psychisch bedingt – an einem seborrhoischen Ekzem und einem chronischen Handekzem. Er befand er sich vom 19. Mai 2022 bis zum 18. August 2022 in stationärer Behandlung im Ambulatorium G._______. Von dort wurde er an eine ambulant tätige Traumatherapeutin überwiesen. Es wurde ihm eine Posttraumatische Be- lastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnosti- ziert. Auch in diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zutreffend auf die Möglichkeit medizinischer Behandlung in Aserbaidschan hin. Gemäss

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 25 Erkenntnissen des Gerichts existieren in den grösseren Städten Aserbaid- schans, namentlich in Baku, Einrichtungen, die psychiatrische Behandlun- gen anbieten. Zudem wird aktuell mit Unterstützung der Europäischen Union (EU) sowie der World Health Organisation (WHO) in mehreren Re- gionen des Landes der Aufbau psychiatrischer Gesundheitsdienste unter- stützt und umgesetzt (vgl. UNITED NATIONS, Azerbaijan – EU and WHO sup- port the development of mental health services in 5 regions of Azerbaijan, vom 22. Mai 2023, abrufbar unter < https://azerbaijan.un.org/en/232652- eu-and-who-support-development-mental-health-servic es-5-regions-azer- baijan >; INTERNATIONAL ORGANIZATION FOR MIGRATION, Country Fact Sheet Aserbaidschan, 2017). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung allfälliger psychischer Probleme der Be- schwerdeführenden in Aserbaidschan gewährleistet wäre. Der Einwand, die Hauterkrankung sei nur oberflächlich behandelt worden, ist insoweit nicht stichhaltig als jedenfalls kein Grund zur Annahme einer lebensbedro- henden Situation besteht. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 75 der Asylver- ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 11.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführen- den die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 26 indessen mit Instruktionsverfügungen vom 18. Mai 2021 ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurden und keine Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidre- levant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzich- ten.

E. 13.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 wurde lic. iur Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Das in der Replik vom 2. Juni 2021 in Bezug auf die Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird ebenfalls gutgeheissen und die Rechtsvertreterin – mit Rückwirkung ab 2. Juni 2021

– als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Auf- wand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2.2 In der am 2. Juni 2021 eingereichten Kostennote wird ein Vertre- tungsaufwand von mehr als 28 Stunden ausgewiesen (18 Stunden für das Erarbeiten der Beschwerde des Beschwerdeführers und mehr als 10 Stun- den für die gemeinsame Replik), was den Umständen der beiden Verfah- ren nicht angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Komplexität der beiden Verfahren, der kurzen nach der Replik eingereichten Eingaben, der übrigen relevanten Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 9 ff. VGKE) und des in der Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2021 kommuni- zierten Stundenansatzes von Fr. 150.– erachtet das Bundesverwaltungs- gericht für beide Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3100.– (inkl. Auslagen) als angemessen. Dieser Betrag ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1933/2021

E-1938/2021 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Verfahren E-1933/2021 und E-1938/2021 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen. Lic. iur. Monika Böckle wird als amtliche Rechtsbeistän- din (auch) der Beschwerdeführerin eingesetzt.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird für die beiden Verfahren zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3100.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1933/2021 E-1938/2021 Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien

1. A._______, geboren am (...), (Verfahren E-1933/2021) und

2. B._______, geboren am (...), (Verfahren E-1938/2021) beide Aserbaidschan, beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 24. März 2021. Sachverhalt: A. Die aus C._______/Aserbaidschan stammenden Beschwerdeführenden - eine Mutter (Beschwerdeführerin 2) und ihr Sohn (Beschwerdeführer 1) - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam am (...) Januar 2021 und reisten gleichentags mit einem am (...) Dezember 2020 beantragten Visum in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten. Am 11. Januar 2021 wurden ihre Personalien durch das SEM aufgenommen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel in Österreich (gültig vom 20. Dezember 2017 bis zum 20. Dezember 2018), sein Militärbüchlein (Ausstellungsdatum [...]) sowie mehrere Identitätsdokumente zu den Akten, darunter einen Reisepass (Ausstellungsdatum [...]) sowie seine Identitätskarte (Ausstellungsdatum [...]). Die Beschwerdeführerin legte unter anderem ihren Reisepass (Ausstellungsdatum [...]) sowie ihre Identitätskarte (Ausstellungsdatum [...]) ins Recht. B. Am 7. Januar 2021 kam es in der Asylunterkunft zu einem Angriff auf den Beschwerdeführer, bei dem die Beschwerdeführerin sich einmischte und in der Folge gemäss Arztbericht des Spitals D._______ vom 7. Januar 2021 einen psychogenen Anfall bei psychischer Belastungssituation erlitt. C. C.a An der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 20. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe für die Einreise in die Schweiz ein Visum zur Behandlung seiner medizinischen Probleme beantragt, jedoch bereits damals beabsichtigt, um Asyl nachzusuchen. Er leide an Psoriasis und Depressionen, weil er unter ständigem Stress stehe. Er benötige Asyl, weil er und seine Mutter im Herkunftsstaat verfolgt seien. Er habe vor seiner Ausreise einige Wochen in E._______ gelebt, zuvor aber stets in C._______. Dort habe er die Adresse wechseln müssen, weil er immer wieder unterdrückt und angegriffen worden sei. Den Behörden sei aber die aktuelle Adresse bekannt gewesen. Ein ehemaliger Nachbar habe ihm erzählt, dass seit ihrer Abreise nach ihnen gesucht worden sei. Sein Militärbüchlein habe er eingereicht, weil kurze Zeit vor seiner Ausreise seine Tauglichkeit zur Leistung des Militärdiensts abgeklärt worden sei. Obwohl er als untauglich erklärt worden sei, habe man ihm das Büchlein zunächst nicht ausgehändigt und ihn damit für Auslandsreisen gesperrt. Er habe ungefähr sechs Monate darauf warten und sich immer wieder beim Kommissariat melden müssen. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er aufgrund seiner armenischen Wurzeln bereits seit seiner Kindheit unterdrückt und beschimpft worden sei. Er habe auch oft Schmiergeld bezahlen müssen. Viele Armenier würden in Aserbaidschan diskriminiert, sodass sie grundlos durch die Polizei vorgeladen, keine Arbeit bekommen und auch in der Gesellschaft benachteiligt würden. Zudem sei er seit dem Studium in E._______ sehr krank und die korrupten Behörden würden ihm keinen Schutz garantieren. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei schliesslich der am 28. September 2020 wieder ausgebrochene Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan gewesen. Sie hätten sich in C._______ aufgehalten, als die Stadt bombardiert worden sei. Am 15. Oktober 2020 seien sie zudem zu Hause von vier Polizisten aufgesucht und aufgefordert worden, sie auf den Posten zu begleiten. Als er sich habe weigern wollen, hätten sie Gewalt angewandt. Seine Mutter habe vor dem Polizeiposten warten müssen und er selber sei in einem Raum von zwei Sergeanten befragt worden. Sie hätten ihm sein Handy abgenommen und ihm vorgeworfen, er pflege Kontakte zu seinen Verwandten in Armenien. Nachdem er weiterhin alles abgestritten habe, sei er geschlagen und beschimpft worden. Schliesslich sei ihm angeboten worden, dass er gegen ein Entgelt von 6000 US-Dollar entlassen werde; sollte er aber das Geld nicht innert drei Tagen beibringen, würde er zum Landesverräter erklärt. Nach der Entlassung sei er mit seiner Mutter in die Wohnung zurückgegangen und dann direkt zu ihren Verwandten nach E._______ gefahren. Am 26. November 2020 sei es zu einem Konflikt gekommen mit den Nachbarn ihrer Verwandten, die von diesen immerzu belästigt worden sei. Es sei sogar zu einer physischen Auseinandersetzung gekommen, wobei die Mutter sich an der Schulter und er selber sich am Bein verletzt habe. Am 4. Dezember 2020 habe er schliesslich den Visumsantrag gestellt. Weiter habe er Artikel verfasst sowie auf Facebook veröffentlicht und sei Anhänger der Opposition, weswegen er bedroht worden sei. C.b Die Beschwerdeführerin führte an ihrer Anhörung vom 20. Januar 2021 aus, sie habe überstürzt ausreisen müssen, weil ihr Wohnort bombardiert worden sei. Grund für das beantragte Visum sei die Psoriasis ihres Sohnes gewesen, eine stressbedingte Krankheit. Es sei wegen ihrer armenischen Wurzeln zu mehreren Vorfällen gekommen. Eine Klinik in der Schweiz habe sich dann bereit erklärt, ihn zu behandeln. Sie habe deshalb im Jahr 2020 über eine staatliche Organisation namens F._______ einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Nachdem sie vor ihrer Ausreise jedoch immer öfter belästigt worden seien und die Lage im gesamten Land unerträglich geworden sei, hätten sie sich schliesslich dazu entschlossen, ein Asylgesuch einzureichen. Sie seien am 15. Oktober 2020 zunächst nach E._______ zu Verwandten gereist, weil ihre Heimatstadt C._______ bombardiert worden sei. Es hätten aber bereits weitere Familien bei den Verwandten gewohnt, weshalb es kaum Platz für sie gehabt habe. Bereits zuvor hätten sie C._______ mehrmals für eine gewisse Zeit verlassen, weil sie verfolgt und belästigt worden seien. In E._______ seien sie dann von der Polizei verfolgt worden. Sie hätten seit jeher wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Nachteile erlebt und Konflikte mit den Nachbarn gehabt. Nach Kriegsausbruch habe sich die Lage verschlimmert. Im Oktober 2020 seien sie und ihr Sohn auf den Polizeiposten verbracht worden. Ihr Sohn sei geschlagen und zu Verwandten in Armenien befragt worden. Die Polizisten hätten ihn mit dem Versprechen gehen lassen, ihnen 6000 Dollar zu bezahlen. Ansonsten habe sie mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt. Sie habe Geschichte an der Universität von C._______ studiert und dank Vermittlung von Verwandten dort eine Arbeitsstelle als (...) in der (...)abteilung bekommen; sonst habe sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit keine Arbeitsstelle gefunden. Es sei finanziell schwierig gewesen in ihrem Heimatstaat; es gebe dort wenig Arbeit und viel Korruption. Ihre Anstellung an der Universität sei im Jahr 2000 ohne Begründung gekündigt worden. Eine Beschwerde gegen die Kündigung sei erfolglos geblieben. D. Am 25. Januar 2021 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen, woraufhin gleichentags die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung ihrer Mandate informierte. E. E.a Bei seiner ergänzenden Anhörung vom 11. März 2021 berichtete der Beschwerdeführer wiederum über die Mitnahme durch vier Polizisten am 15. Oktober 2020 sowie die Misshandlungen und Bedrohungen durch diese. Sie hätten wissen wollen, wie er Informationen an seine Verwandten in Armenien übermittle. Er habe aber weder Kontakt zu seinen armenischen Verwandten noch habe er Informationen übermittelt. Er habe dies den Polizisten zu beweisen versucht; diese seien aber daran nicht interessiert gewesen, sondern hätten Geld von ihm erpresst. Nach seiner Zustimmung, das verlangte Geld innert drei Tagen zu beschaffen, sei er freigelassen worden, woraufhin er direkt seine Sachen gepackt und mit der Mutter nach E._______ gereist sei. Die Vorfälle in E._______ habe er nicht zur Anzeige gebracht, weil die Polizei ohnehin schon nach ihnen gesucht habe. Während des Studiums in Deutschland und Österreich habe er ungefähr im Jahr 2015 selber verfasste Artikel auf Facebook veröffentlicht, in welchen er über die allgemeine Lage im Land sowie über die politische Lage und die Menschenrechtssituation wie auch über Minderheiten in Aserbaidschan geschrieben habe. Er sei deswegen im Jahr 2018 telefonisch bedroht worden. In der Folge habe er keine Artikel mehr veröffentlicht und sei im Sommer 2019 nach Aserbaidschan zurückgekehrt. Er sei zwar nicht Mitglied einer Partei, zähle sich aber zu den Anhängern der Opposition, weil er gegen die heutige Regierung sei. Er fürchte bei einer Rückkehr vor allem die Polizei und die Folgen des Stresses auf seine Gesundheit. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Fotografie zweier Polizisten vor seinem Haus ein, die deren Suche nach ihm und seiner Mutter belege. E.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 11. März 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr von zwei Ärzten mitgeteilt worden, dass sie wegen der anhaltenden Schmerzen in der Schulter und im Arm einen Röntgentermin brauche. Zum Ausreiseentscheid habe die Mitnahme durch Polizisten im Oktober 2020 geführt. Ihr Sohn sei zwei bis drei Stunden lang befragt und auch geschlagen worden. Sie habe keine Nachteile erlebt, ihr Sohn aber sei erpresst worden. Nach der Freilassung seien sie direkt nach E._______ gereist und hätten dann erfahren, dass nach ihnen gesucht worden sei. Der Konflikt bei den Verwandten in E._______ habe eigentlich die Cousine ihrer Mutter betroffen, die von russischsprachigen Personen besucht worden sei, was den Nachbarn missfallen habe. Während des verbalen Konflikts mit den Nachbarn der Cousine der Mutter sei sie schliesslich gestossen worden und über ein Rohr gestolpert, wobei sie sich die Schulterverletzung zugezogen habe; sie habe den Vorfall natürlich nicht bei der Polizei angezeigt. Vor Jahren habe der Mann, der ihr eine Arbeitsstelle besorgt habe, ihr Schutz im Austausch gegen Geschlechtsverkehr angeboten; sie habe abgelehnt, woraufhin er sie vergewaltigt habe. Im Jahr 2003 sei sie in der Wahlkommission für die Präsidentschaftswahl gewesen und habe erlebt, dass es keine fairen Wahlen gebe. Vor ungefähr zehn Jahre habe sie zudem eine Menschenrechtsorganisation unterstützt. Sie habe für einen Anwalt, der diese Organisation unentgeltlich unterstützt habe, Dokumente gesammelt. Er sei angefahren worden und liege seit einem Jahr im Koma. Sie habe ausserdem heimlich eine Partei unterstützt. F. Am 16. März 2021 informierte die neue Rechtsvertretung über ihre Mandatierung. G. Mit separaten Verfügungen vom 24. März 2021 (eröffnet je am Folgetag) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan an. H. Gegen diese Verfügungen liessen die Beschwerdeführenden mit zwei Eingaben vom 26. April 2021 - diejenige des Beschwerdeführers wurde von der heutigen Rechtsvertreterin verfasst - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft; eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses; im Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde für diesen zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. I. Mit Zwischenverfügungen vom 4. Mai 2021 kündigte der Instruktionsrichter die koordinierte Behandlung der Verfahren der Beschwerdeführenden an, forderte sie zur Einreichung einer Bestätigung ihrer Mittellosigkeit auf und bot gleichzeitig dem SEM Gelegenheit Vernehmlassungen einzureichen. J. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Fürsorgebestätigungen zu den Akten. K. In ihren Vernehmlassungen der Vorinstanz vom 14. Mai 2021 hielt diese an ihren Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen fest. L. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügungen vom 18. Mai 2021 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die mandatierte Rechtsvertreterin als (seine) amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde ebenfalls gutgeheissen. Auf die Erhebung von Kosten-vorschüssen wurde verzichtet und die Vernehmlassungen des SEM wurde den Beschwerdeführenden mit Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zugestellt. M. Die Beschwerdeführenden reichten am 2. Juni 2021 je eine Replik ein. Darin ersuchte die Beschwerdeführerin ebenfalls um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Einsetzung derselben Rechtsbeiständin wie bei ihrem Sohn. N. Am 4. Oktober 2021 legten die Beschwerdeführenden Informationen zur Lage von Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan, am 11. März 2022 ein den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Attest sowie ein persönliches Schreiben und am 21. Juni 2023 einen Austritts-bericht der Psychiatrie G._______ vom 4. Oktober 2022 betreffend den Beschwerdeführer ins Recht; im letzten Schreiben wurde um einen baldigen Abschluss der Verfahren ersucht. O. Der Instruktionsrichter informierte die Beschwerdeführenden am 27. Juni 2023 darüber, dass sich das Gericht darum bemühe, ihre Verfahren baldmöglichst zum Abschluss zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-genommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In ihrer Beschwerdeeingabe vom 26. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um koordinierte Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Sohnes. Die Verfahren E-1933/2021 und E-1938/2021 sind aus inhaltlichen und prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

4. Beide Beschwerdeführenden gaben anlässlich ihrer Personalienaufnahme sowohl beim Geburtsort als auch bei der Ethnie «Aserbaidschan» an. An den Anhörungen führten sie sodann aus, sie hätten armenische Wurzeln und die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung dieses Vorbringens eine Bestätigung ihrer Ethnie ins Recht. Konkretisierungsfragen zu ihrer Ethnie wurden den Beschwerdeführenden keine gestellt. Aufgrund des eingereichten Beweismittels und der nachfolgenden Ausführungen ist zugunsten der Beschwerdeführenden von ihrer armenischen Ethnie auszugehen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügungen im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Die geltend gemachten Nachteile, welche zur Ausreise der Beschwerdeführenden aus Aserbaidschan geführt hätten, hätten sich im Zuge des Konflikts zwischen Aserbaidschan und Armenien im Herbst 2020 zugetragen und seien folglich nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu werten. Auch hätten sie diese Vorfälle nicht bei der Polizei zur Anzeige gebracht oder anderweitig um Schutz durch die heimatlichen Behörden ersucht. Sie hätten sich sodann dieser Behelligungen mit einem Umzug in einen anderen Landesteil entziehen können. Der Vorfall vom 15. Oktober 2020 sei angesichts der angegebenen Aussagen der Polizisten ebenfalls als Folge der damaligen politischen Situation zu verstehen und Ziel offensichtlich die Erpressung von Geld gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ohnehin noch am gleichen Tag entlassen worden. Diese verwerflichen Handlungen seien nicht per se dem Staat anzulasten und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen erfolgt, sondern aus rein monetärem Interesse. Es wäre für sie zumutbar gewesen, den Rechtsweg zu bestreiten oder in einen anderen Teil des Landes wegzuziehen. Für diese Einschätzung und, dass die Beschwerdeführenden nicht behördlich gesucht würden, spreche auch die offensichtlich problemlose legale sowie kontrollierte Ausreise Monate nach dem besagten Vorfall. Dies wiederum lasse auch darauf schliessen, dass keine staatlichen Mass-nahmen gegen sie ergriffen worden seien - auch nicht wegen ihrer oppositionellen Ansichten. 5.1.2 Bezüglich der durch den Beschwerdeführer verfassten und auf Facebook veröffentlichten Artikel ab dem Jahr 2015 würden aus dessen Schilderungen keine Hinweise hervorgehen, wonach ihm deswegen seit seiner letzten Rückkehr in den Heimatstaat Konsequenzen erwachsen seien. Auch wenn er auf dem Landweg eingereist sei, könne davon ausgegangen werden, dass den Behörden seine Anwesenheit im Land bekannt gewesen sei. Er habe nämlich bei der Schilderung der Aufforderung zur medizinischen Aushebung selber vorgetragen, die heimatlichen Behörden könnten im System immer erkennen, wenn eine Person aus dem Ausland zurückgekehrt sei. Sodann spreche gegen ein Interesse der Behörden am Beschwerdeführer, dass er einerseits anlässlich der Mitnahme vom 15. Oktober 2020 gerade nicht inhaftiert, sondern nach einigen Stunden freigelassen worden sei und er andererseits den Heimatstaat legal und kontrolliert vom Flughafen der Hauptstadt aus verlassen habe. Seinem Reisepass zufolge sei er auch zuvor bereits über den Flughafen C._______ und E._______ gereist. Insgesamt sei auch wegen der ohnehin niederschwelligen Aktivitäten auf Facebook im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage auszugehen. Er sei seinen Angaben zufolge trotz seiner Einstellung gegen die Regierung nie Mitglied einer Oppositionspartei geworden und habe seine politische Einstellung neben den auf Facebook veröffentlichten Artikeln in keiner anderen Weise kundgetan. Dies sei somit flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. 5.1.3 Die bereits vor mehr als zehn Jahren aufgegebenen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin für eine Menschenrechtsorganisation sowie für die Wahlkommission hätten offensichtlich nicht zu ihrer Ausreise im Jahr 2021 geführt. Die ebenfalls vor vielen Jahren erlebten erzwungenen Annäherungsversuche sowie die erlittene Vergewaltigung seien zu bedauern, würden aber ebenfalls in keinem Zusammenhang zu ihrer Ausreise stehen. Sie habe jene Nachteile auch nicht bei der Polizei angezeigt. Insgesamt sei sie ihm Zeitpunkt der Ausreise folglich keiner flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage ausgesetzt gewesen. 5.1.4 Die geschilderten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund der armenischen Wurzeln seien ebenfalls bedauerlich, würden aber weite Teile der Bevölkerung Aserbaidschans mit armenischen Wurzeln in ähnlicher Weise treffen und es sei nicht von einer Unmöglichkeit zu sprechen, ein menschenwürdiges Leben führen zu können. Die deswegen erlebten Nachteile der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.1.5 Auch dem Vollzug der Wegweisungen würden keine Gründe entgegenstehen. Sie hätten fast ihr ganzes Leben in C._______ verbracht, wo weiterhin Verwandte leben würden. Die letzten Monate vor ihrer Ausreise hätten sie sodann bei Verwandten in E._______ verbringen können, womit sie auch dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen würden. Die Beschwerdeführerin erhalte eine Altersrente und der Beschwerdeführer verfüge über eine fast abgeschlossene universitäre Ausbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen - der Beschwerdeführer leide an Psoriasis, Bluthochdruck und schmerzenden Beingelenken sowie an Depressionen, die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen - seien teilweise bereits im Heimatstaat behandelt worden, könnten aber in den vorhandenen staatlichen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, wo medizinische Dienstleistungen kostenfrei erhältlich seien, behandelt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 5.2 5.2.1 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge zunächst aus, die Vorinstanz habe weder der relevanten Verfolgung oder seiner politischen Tätigkeit noch seinen körperlichen und psychischen Leiden gebührend Rechnung getragen und gehe von einer unzutreffenden Bedrohungslage für ethnische Armenier in Aserbaidschan aus. Es seien in diesem Zusammenhang die neu eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, welche die aktive Suche nach ihm durch die Polizei belege. Nachdem das SEM seine Vorbringen als glaubhaft eingestuft habe, sei festzustellen, dass er gezielt als Einzelperson - in über die durchschnittliche Diskriminierungsintensität hinausgehender Weise - als ethnischer Armenier verfolgt worden sei und keine landesinterne Fluchtalternative existiere. Der Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien gelte offiziell zwar als beendet; es gebe aber stichhaltige Anhaltspunkte, dass dieser jederzeit wieder aufflammen könne. Angesichts der aktiv gelebten ethnischen Dauerdiskriminierung von in Aserbaidschan lebenden ethnischen Armeniern erscheine realitätsfremd, seine erlittenen Nachteile als zeitlich und faktisch an den möglicherweise nur vorübergehenden Waffenstillstand sowie an die durch die Konfliktparteien erfolgte Erklärung gebunden zu betrachten. Es sei sodann ausser Acht gelassen worden, dass er im Oktober 2020 von Polizisten mitgenommen und der Spionage verdächtigt worden sei. Aufgrund der aktuell nach wie vor fragilen Situation könne davon ausgegangen werden, die aserbaidschanische Polizei erwarte weiterhin solche Spionageaktivitäten, womit er nach wie vor Gefahr laufe, verhaftet und misshandelt zu werden, insbesondere da es ihm nicht möglich sei das verlangte Schmiergeld zu bezahlen. Angesichts dieser Vorfälle sei denn auch nachvollziehbar, dass er sich bei Übergriffen durch Dritte nicht an die Polizei gewandt habe. Seine vorübergehende Freilassung habe denn auch nur der Beschaffung von Schmiergeld gedient. Die eingereichte Fotografie bestätige das weiterhin bestehende polizeiliche Interesse an ihm, nachdem aufgrund der Gesamtumstände - ein Polizist und eine Zivilperson hätten sich vor der Eigentumswohnung seiner Mutter aufgehalten, wo auch er wohnhaft gewesen sei - davon auszugehen sei, es sei um die Suche nach ihm gegangen. Auch die Textnachrichten seines Nachbarn würden dies bestätigen. In Bezug auf eine landesinterne Fluchtalternative müsse festgehalten werden, dass er seit seiner Kindheit bereits fünfmal die Adresse habe wechseln müssen, womit dies ausser Betracht falle. Hinzukommend habe er seit der Drohung im Jahr 2018 zwar weniger Artikel auf Facebook veröffentlicht, dies aber bis heute nicht vollständig aufgegeben. So habe er am 22. März 2021 via Facebook die Misshandlung unabhängiger Blogger und Journalisten durch die aserbaidschanischen Behörden kritisiert. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sein Profil weiterhin beobachtet werde und seine Facebook-Einträge zu konstruierten Anklagen sowie politischer Haft führen könnten. Er halte daran fest, nur anlässlich seiner letzten Ausreise über den Flughafen E._______ ausgereist zu sein und hierzu einen Verwandten um Hilfe gebeten zu haben, der Leiter einer Abteilung des Zolldiensts des Flughafens E._______ sei. Schliesslich bestätige der Drohanruf im Jahr 2018, dass er durch die aserbaidschanischen Behörden als Regimegegner und Oppositioneller wahrgenommen werde, selbst wenn er nicht Mitglied einer solchen Partei gewesen sei. Es werde auch als problematisch erachtet, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Schikanen und Benachteiligungen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 stütze. Es müsse eine neue Lagebeurteilung vorgenommen werden, weil sich die langjährige Konfliktsituation verschärft habe und die Lebensumstände für die armenische Bevölkerung unzumutbar geworden seien. Es könne auch nicht vom Nichtvorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden, nur weil weite Teile der Bevölkerung ähnlichen Benachteiligungen ausgesetzt seien. Die gegen ihn gerichteten Massnahmen hätten sich gegen Leib, Leben und Freiheit gerichtet und gemeinsam mit der Gesamtdiskriminierungs-Situation zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt, sodass er eine stressbedingte Hautkrankheit entwickelt habe. Jedenfalls erweise sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar. Seine Krankheit könne er aufgrund fehlender finanzieller Mittel selbst beim Vorhandensein medizini-scher Infrastruktur nicht angemessen behandeln lassen und er könne auch nicht auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab zur Beschwerdebegründung an, sie sei seit jeher Diskriminierungen wegen ihrer Ethnie ausgesetzt gewesen, womit der Vorfall vom 15. Oktober 2020 die Zuspitzung der jahrelangen Behelligungen gewesen sei und nicht Ergebnis der aktuellen Auseinandersetzung. Dies alles sei in einem Gesamtkontext zu werten und ihre politischen Aktivitäten dürften nicht ignoriert werden, nur weil diese einige Jahre in der Vergangenheit liegen würden. Nachdem das Regime seither unverändert geblieben sei, seien sowohl ihre Aktivitäten als auch ihre politische Einstellung entsprechend zu berücksichtigen. Sie habe auch in Kontakt gestanden mit dem Anwalt H._______, der nach einem Angriff auf ihn im Jahr (...). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei das Einfordern von Bestechungsgeld nicht nur auf die Korruptheit des aserbaidschanischen Staates zurückzuführen, vielmehr gründe dies in der Diskriminierung und Schikanierung von armenischstämmigen Personen. Der Staat sei nicht in der Lage Minderheiten vor der Willkür Einzelner zu schützen. Damit sei sie Opfer gezielter Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Gründe geworden. Sodann drohe ihr aber auch als Mutter ihres verfolgten Sohnes wegen des gleichen Wohnsitzes sowie ihrer engen persönlichen Bindung Reflexverfolgung. Im Falle einer Rückkehr würden ihr zusätzliche Repressalien drohen, weil er der Spionage bezichtigt worden sei und damit ein flüchtiger "Landesverräter" sei. Es erscheine sodann äusserst fragwürdig, dass sich die Vorinstanz für die Beurteilung ihrer Situation auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2014 stütze. Mit der erneuten kriegerischen Auseinandersetzung hätten sich die Konflikte zwischen den verschiedenen Ethnien nämlich weiter verschärft. Die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft hätte daher vor der aktuellen Situation erfolgen müssen. Insgesamt führe ihre Situation - die jahrelangen Alltagsdiskriminierungen, die erlebten Repressalien sowie die Verfolgung ihres Sohnes - zu einem nachvollziehbaren unerträglichen psychischen Druck. Hinzu komme, dass sei auch wegen ihrer armenischen Wurzeln Opfer sexueller Übergriffe geworden sei. Es seien ihr nämlich Karrierechancen, die ihr aufgrund ihres Ursprungs verweigert worden seien, im Gegenzug für sexuelle Handlungen versprochen worden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher zumindest als unzulässig. Sie sei einem realen Risiko ausgesetzt, wiederum unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden und der aserbaidschanische Staat sei erwiesenermassen nicht in der Lage respektive willens, die armenische Minderheit davor zu schützen. Sie verfüge jedoch auch über kein tragfähiges wirtschaftliches und familiäres Netz in Aserbaidschan. Im Jahr (...) habe sie ihren Lebenspartner verloren, womit ihr Sohn ihre Hauptbezugsperson geworden sei. Ihre weiteren Verwandten seien nicht in der Lage ihr Schutz zu bieten, zumal einige bereits in fortgeschrittenem Alter seien. 5.3 5.3.1 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM in Bezug auf den Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die auf Facebook veröffentlichten Artikel hätten während eineinhalb Jahren keinerlei Konsequenzen für ihn gehabt, obwohl den aserbaidschanischen Behörden seine Rückkehr bekannt gewesen sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sein politisches Profil, auch als Anhänger der Opposition, zu gering sei, um ins Visier der Behörden zu geraten. Seine Ausführungen zum Drohanruf durch einen Polizisten, der bereits viele Personen in der Stadt verleumdet habe, werfe Fragen auf. So wäre er kaum telefonisch vorgewarnt worden, hätten sie ihn tatsächlich als problematische Person erkannt. Hätte man ihn zudem ernsthaft der Spionage und des Landesverrates bezichtigt, hätten ihn die Polizisten anlässlich der Mitnahme vom 15. Oktober 2020 nicht gleichentags gehen lassen. Es sei folglich davon auszugehen, dass der aserbaidschanische Staat im Beschwerdeführer nicht ein "real risk" sehe. Die eingereichten Beweismittel seien zum Beleg der polizeilichen Suche nach ihm nicht geeignet, weil es sich um Aussagen eines guten Freundes des Beschwerdeführers handle und die zwischen ihnen geführten Textnachrichten ohne Weiteres hätten fingiert werden können. Es sei ohnehin fraglich, weshalb die Polizei ihn am 12. Februar 2021 hätte suchen sollen, nachdem er C._______ bereits am 15. Oktober 2020 verlassen gehabt habe. Es sei tatsächlich nicht davon auszugehen, dass sich die ethnischen Konflikte in Aserbaidschan seit Herbst 2020 vollständig normalisiert hätten; der Beschwerdeführer sei aber aufgrund seiner Tätigkeiten und oppositionellen Einstellung nicht exponierter - und damit mehr Repressalien ausgesetzt - als der restliche Teil der armenisch-stämmigen Bevölkerung. Er sei somit nicht gezielt und aufgrund von Art. 3 AsylG genannten Gründen verfolgt. Es sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einem sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk sowie von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Aserbaidschan auszugehen. Er verfüge über eine solide Schulbildung, Arbeitserfahrung und Verwandte sowie Bekannte in Aserbaidschan, Russland und Deutschland. Zudem habe er gemäss den Visumsangaben angespartes Vermögen in der Höhe von 12'000 US-Dollar und Hotelbuchungen in der Höhe von Fr. 3'400.- vorgenommen. Die Hauterkrankung Psoriasis sei eine Autoimmunerkrankung deren Heilung zwar nicht möglich sei, aber gut unter Kontrolle gebracht werden könne. Eine Rückkehr in den Heimatstaat sei folglich als zumutbar zu erachten. 5.3.2 Bezüglich der Beschwerdeführerin hielt das SEM in der Vernehmlassung daran fest, dass ihre politischen Aktivitäten bereits viele Jahre zurückliegen würden. So habe sie bereits im Jahr 2003 ihre Arbeit für die Wahlkommission niedergelegt und die Arbeit für die Menschenrechtskommission vor ungefähr zehn Jahren. Auch eine Gefährdung infolge des Angriffs auf den Anwalt H._______ könne ausgeschlossen werden, zumal die verantwortlichen Personen bis zu ihrer Ausreise kein effektives Interesse an ihrer Person gezeigt hätten. Von einem fehlenden Interesse an ihr sei auch deshalb auszugehen, weil am 15. Oktober 2020 nur ihr Sohn auf dem Polizeipost befragt worden sei und sie Aserbaidschan auf legalem und kontrolliertem Weg verlassen habe. Die sexuellen Übergriffe im Jahr 2000 hätten nicht in direktem Zusammenhang zu ihrer Ausreise gestanden; es fehle am Kausalzusammenhang zu ihrer 21 Jahre später erfolgten Ausreise. Im Widerspruch zu ihrer ergänzenden Anhörung habe sie an der ersten Anhörung auch nur von versuchten Übergriffen gesprochen, und nicht von einer Vergewaltigung; dieses Vorbringen erscheine somit auch nachgeschoben. Eine Reflexverfolgung wegen ihres Sohnes sei zu verneinen, nachdem seine geltend gemachten Asylgründe nicht asylrelevant seien und kein behördliches Interesse an ihrer Person bestanden habe, als sie noch in Aserbaidschan gewesen sei. Es sei tatsächlich nicht davon auszugehen, dass sich die ethnischen Konflikte in Aserbaidschan seit Herbst 2020 vollständig normalisiert hätten; der Beschwerdeführer sei aber aufgrund seiner politischen Tätigkeiten und oppositionellen Einstellung nicht exponierter (und damit mehr Repressalien ausgesetzt), als der restliche Teil der armenisch-stämmigen Bevölkerung. Trotz der Repressionen und Diskriminierungen sei die Beschwerdeführerin weder individuell noch gezielt verfolgt worden. Es sei aufgrund ihrer Angaben von einem sozialen und wirtschaftlichen Netzwerk in sowie von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Aserbaidschan auszugehen. Sie verfüge mit ihrer Mutter, ihrer Tante sowie ihren zwei Geschwistern über Verwandte in Aserbaidschan, wovon zumindest zwei unterstützungsfähig seien. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könne sie sich kostenfrei an staatliche Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wenden. 5.4 5.4.1 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er wegen seiner politischen Meinungskundgebung auf Facebook einen Drohanruf erhalten habe und deshalb bei einer Einreise über den Flughafen eine polizeiliche Festnahme zu befürchten habe. Zuvor sei er jeweils auf dem Landweg zurück nach C._______ gereist. Daneben seien gezielte Verfolgungen auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit erfolgt. Die Vorinstanz habe zudem verharmlost, dass er vom aserbaidschanischen Staat als Gegner des Regimes und Oppositioneller wahrgenommen werde und deshalb konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Es erstaune, dass das SEM erstmals in der Vernehmlassung Zweifel am Drohanruf durch die Polizei äussere; diese würden denn auch nicht überzeugen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass er einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sei, wegen seiner ethnischen Abstammung und der daraus resultierenden Diskriminierungen, dem Spionagevorwurf, seiner Vita mit Auslandsausbildung und seinem regierungskritischen politischen Engagement. Die polizeiliche Suche vom 12. Februar 2021 bestätige das weiterhin bestehende Interesse an ihm. Hinsichtlich des sozialen Beziehungsnetzes sei zu ergänzen, dass seine Schwester an Hepatitis B leide und deswegen nicht arbeiten könne. Die Grossmutter und die Cousine der Mutter würden aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und sein Onkel wegen seiner Alkoholsucht nicht mehr arbeiten. Er könne folglich keine Unterstützung von Verwandten erwarten. Er selber sei vor seiner Ausreise ebenfalls arbeitslos gewesen und werde aufgrund seiner Krankheit kein Arbeitsattest erhalten; somit sei davon auszugehen, er wäre in Aserbaidschan wieder arbeitslos. Bei der Angabe zu seinen Rücklagen habe es sich um Falschangaben gehandelt und das teure Hotel habe er lediglich für den Visumsantrag gebucht, in der Folge sofort wieder storniert. Er verfüge über kein Vermögen. Zudem sei er in ärztlicher und psychologischer Betreuung; ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. Es würden jedenfalls keine begünstigenden Faktoren vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug zumutbar erscheinen lassen würden. 5.4.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde in der Replik ergänzend festgehalten, dass ihre armenische Abstammung Grund für die jahrelangen Diskriminierungen und Repressalien sei und ihre politischen Aktivitäten nicht ignoriert werden dürften, weil sie deswegen exponierter sei als die übrige Bevölkerung. Zudem drohe ihr Reflexverfolgung wegen der Ver-folgung ihres Sohnes. Insgesamt sei sie deswegen einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Eine Rückkehr nach Aserbaidschan sei wegen des fehlenden tragfähigen wirtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes nicht zumutbar. Es würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen und sei ausserdem gesundheitlich belastet; ein entsprechender Arztbericht werde nachgereicht. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.5, je m.w.H.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hängt im Übrigen nicht davon ab, wer Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann; damit ist nicht nur die unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch die private (bzw. nicht-staatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7.5-7.9. S. 193 ff.). Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinn von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Die Lage in Aserbaidschan ist von einem zunehmend autoritären Regierungsstil und einer Verschlechterung der Menschenrechtslage und Pressefreiheit im Laufe der vergangenen Jahre geprägt. Regierungskritische Politiker und Menschenrechtsaktivisten sehen sich grossen Einschränkungen gegenüber, sowohl durch restriktive Gesetze, die ihre Aktivität behindern, als auch durch zahlreiche Verhaftungen und Verurteilungen von oppositionellen Personen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6129/2020 vom 10. Juni 2022 E. 7.2 m.w.H.; Amnesty International, Report 2022/23, The State of the World's Human Rights, Azerbaijan 2022; Freedom House, Nations in Transit 2021 und 2022 - Azerbaijan). Hinsichtlich der Pressefreiheit berichtet Reporter ohne Grenzen, dass unabhängige Blogger und Journalisten anhaltend Schikanen, Schlägertrupps und Erpressungen ausgesetzt seien. Wer sich diesem Druck nicht beuge, werde unter absurden Anschuldigungen zu Haftstrafen verurteilt (vgl. Reporter ohne Grenzen, Aserbaidschan , alle Internetquellen abgerufen am 6. November 2023). 7.2.2 Gemäss dem Bericht der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz vom 29. März 2023 bestehen in Aserbaidschan aufgrund des anhaltenden Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan weiterhin die gegen Armenien gerichteten Narrative, womit auch der öffentliche anti-armenische Diskurs anhalte. Aserbaidschan bemühe sich aber um eine Normalisierung und beteilige sich an Aktivitäten gegen Diskriminierung. So sei durch das Justizministerium im Jahr 2021 ein Gesetzesentwurf ("On the Prevention and Elimination of Racial Discrimination") vorbereitet worden. Auch die derzeitige Gesetzgebung sehe einschlägige Normen vor, die auf die Bekämpfung der Diskriminierung abzielen und wirksame Rechtsbehelfe für Opfer vorsehen würden. In verschiedenen Gesetzen - beispielsweise im Arbeitsgesetz, in der Zivilprozessordnung und der Strafprozessordnung - werde das Diskriminierungsverbot konkret umgesetzt. Ausserdem sehe das Strafgesetzbuch eine strafrechtliche Verantwortung vor im Falle von Verletzungen des Rechts auf Gleichheit. Es bestehe weiter die Möglichkeit, sich an die zuständige Ombudsperson zu wenden, deren Unabhängigkeit durch das Verfassungsrecht garantiert werde (vgl. The European Commission against Racism and Intolerance [ECRI], ECRI Report On Azerbaijan vom 29. März 2023, . 7.2.3 Im September 2023 wurde der 30-jährige Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach beendet, nachdem Aserbaidschan die seit Monaten blockierte Region am 19. September 2023 mittels einer grossangelegten Militäroffensive erobert hatte und bereits am Folgetag ein Waffenstillstand beschlossen wurde. Berichten zufolge hätten seit der Eroberung der Region Bergkarabach die ungefähr 120'000 Bewohner fast vollständig verlassen und es würden aktuell Verhandlungen zu einem Entwurf eines Friedensvertrags stattfinden (vgl. [deutsches] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, vom 9. Oktober 2023, abrufbar unter: ; Aljazeera, Armenien PM hopes for peace deal with Azerbaijan 'in the coming month', vom 26. Oktober 2023, abrufbar unter: ; Frankfurter Rundschau, Droht Russland der Rauswurf? Nächster Affront - Armenien ist Putins Militärbasen leid, vom 26. Oktober 2023, abrufbar unter: ). 7.3 Nach Durchsicht der Verfahrensakten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an. Angesichts des langjährigen Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan scheint nachvollziehbar, dass sich das Leben für in Aserbaidschan lebende ethnische Armenier nicht einfach darstellt. Insgesamt ist vorliegend aber keine von den aserbaidschanischen Behörden oder Dritten ausgehenden Verfolgung der Beschwerdeführenden wegen ihrer Ethnie zu ersehen. Die in der Vergangenheit erlebten Nachteile - insbesondere die durch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Arbeit erlebten Schwierigkeiten und die den Beschwerdeführer betreffenden Vorfälle in seiner Schulzeit sowie während des Studiums - erreichen weder die erforderliche asylrelevante Intensität noch besteht ein Kausalzusammenhang zu ihrer Ausreise aus Aserbaidschan Anfang des Jahres 2021. Bei einer Gesamtbetrachtung ist auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen. Die erlebten Diskriminierungen gingen mehrheitlich von privaten Dritten aus, welche durch die Beschwerde-führenden aber nicht angezeigt wurden, sodass den aserbaidschanischen Behörden keine Schutzverweigerung vorgeworfen werden kann. Es wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie versuchen, ihre Rechte einzufordern - sei es bei den Behörden oder bei der unabhängigen Ombudsperson. Neben dem angeblichen Drohanruf eines Polizisten im Jahr 2018 und der Polizeikontrolle vom Oktober 2020 gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, keine Probleme mit den aserbaidschanischen Behörden gehabt zu haben (vgl. N [...], A16 ad F91 ff.; N [...], A15 ad F79 ff.). Ihren Aussagen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass sie systematischen Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt gewesen wären, die ihnen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätten. An dieser Einschätzung ändert auch die Hauterkrankung des Beschwerdeführers nichts, zumal es sich dabei um eine chronische und unheilbare, letztlich aber nicht lebensbedrohliche Erkrankung der Haut handelt, deren Beschwerden mit Shampoos und Cremes gelindert werden können. 7.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wären im Zeitpunkt ihrer Ausreise relevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Ihren Aussagen zufolge hatten die Facebook-Veröffentlichungen des Beschwerdeführers einen Drohanruf zur Folge, woraufhin er solche Aktivitäten unterlassen und seither in diesem Zusammenhang keine Nachteile mehr erlebt habe (vgl. N [...] A25 ad F50 ff.). Es ist dem SEM beizupflichten, dass allein wegen des behaupteten Umstands, dass die Beschwerdeführenden - ohne aber je Mitglieder einer Partei gewesen zu sein - gegen die Regierung eingestellt seien noch nicht auf ein staatliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden kann. 7.5 Andererseits wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass auch der Vorfall vom Oktober 2020 nicht als gezielte Verfolgungsmassnahme seitens der aserbaidschanischen Polizei zu qualifizieren ist. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit der Forderung nach Schmiergeldleistung nach wenigen Stunden entlassen. Die polizeiliche Mitnahme des Beschwerdeführers ist zudem offensichtlich im Zusammen-hang der kriegerischen Auseinandersetzung Armeniens und Aserbaidschans vom September 2020 zu sehen. 7.6 Nachdem die Beschwerdeführenden sich Ende 2020 Reisepässe ausstellen liessen, mit welchem sie am (...) Januar 2021 legal und kontrolliert über den Flughafen E._______ ausreisten, kann eine staatliche Verfolgung ausgeschlossen werden. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde des Beschwerdeführers, sie hätten zuvor einen Verwandten am Flughafen E._______ über die Ausreise informiert, erscheint nachgeschoben, weil weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin dies an ihren beiden Anhörungen erwähnt hatten (vgl. N [...], A25 ad F59; N [...] A16 ad F69). Der Hinweis in der Beschwerde des Beschwerdeführers, sie seien am Flughafen nicht festgenommen worden, weil damit die Schmiergeldzahlung verunmöglicht worden wäre (vgl. dort S. 14) überzeugt offensichtlich nicht: Mit der Ausreise verunmöglichten die Beschwerdeführenden nicht nur die Schmiergeldzahlung, sondern auch den Zugriff der Polizisten. Das Verhalten der Polizei sowie die problemlose Ausreise der Beschwerdeführenden sprechen eindeutig gegen ihre Vermutung, der Beschwerdeführer sei wegen Spionageverdachts mitgenommen worden und es habe ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ich bestanden. An dieser Einschätzung vermögen auch die neuen Entwicklungen rund um die Region Bergkarabach nichts zu ändern. 7.7 Nachdem in Bezug auf den Beschwerdeführer ein staatliches Verfolgungsinteresse verneint wurde, erweist sich auch die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Reflexverfolgung als unbegründet. 7.8 Im Übrigen kann um Wiederholungen zu vermeiden auf die überzeugend begründeten vorinstanzlichen Verfügungen verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügungen je S. 5 ff.). 7.9 Nach dem Gesagten besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Der Umstand allein, dass sie zu einer anderen Einschätzung gelangt als die Beschwerdeführenden, stellt noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der Antrag auf Rückweisung ist demnach abzuweisen 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte ferner inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, weil er wegen der erneuten Veröffentlichung von Facebook-Beiträgen seit seiner Ausreise aus Aserbaidschan im Falle einer Rückkehr dorthin Verfolgung seitens der aserbaidschanischen Behörden befürchten müsste. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus ihrem Heimat-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 8.3 Die nach der Ausreise des Beschwerdeführers auf Facebook veröffentlichten Beiträge, in welchen dieser die aserbaidschanischen Behörden kritisiere, erscheinen indessen schon aufgrund der beschränkten Reichweite seines Profils nicht geeignet, ihn als missliebigen Regierungsgegner erscheinen zu lassen. Für die Annahme, er müsste deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen befürchten, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen zu Recht aus, dass in Aserbaidschan weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Der langjährige Konflikt um die Region Bergkarabach konnte mit dem am 20. September 2023 erlangten Waffenstillstand sowie den Verhandlungen betreffend einen allfälligen Friedensvertrag (vgl. E. 7.2) beendet werden. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden ist demnach als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 11.3.3 Aufgrund der Akten ist ferner nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. 11.3.4 Die Beschwerdeführerin verbrachte ihr ganzes Leben mehrheitlich in C._______, wo sie über eine Eigentumswohnung verfügt, und bezieht eine Altersrente. Der Beschwerdeführer wuchs ebenfalls in C._______ auf und verfügt mit dem praktisch abgeschlossenen Studium (vgl. A15 ad F26 ff.) über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung, die er teilweise in E._______, teilweise im Ausland absolvierte und die er in naher Zukunft dürfte abschliessen können. Weiter verfügt er über berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen. Ausgehend von seinen Visumsangaben ist von einer guten finanziellen Reserve auszugehen; sein Hinweis in der Replik, wonach er durch Bestechung eines Bankbeamten zu einer entsprechenden Bestätigung gekommen sei (vgl. Replik S. 6), ist als unglaubhaft zu bewerten. Die Beschwerdeführenden verfügen ihren Angaben zufolge über ein gutes tragfähiges soziales Netz (wie die Tochter bzw. Schwester, die Mutter bzw. Grossmutter sowie weitere Verwandte), welches ihnen bei der Rückkehr wieder wird Unterstützung bieten können. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Replik zur Unmöglichkeit der Unterstützung durch die Verwandten nichts zu ändern, zumal sie gemäss ihren Aussagen bereits des Öfteren von Verwandten und Bekannten unterstützt worden sind. 11.3.5 Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden ist zu bemerken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 11.3.6 Den in Bezug auf den Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten zufolge leidet dieser - teilweise offenbar psychisch bedingt - an einem seborrhoischen Ekzem und einem chronischen Handekzem. Er befand er sich vom 19. Mai 2022 bis zum 18. August 2022 in stationärer Behandlung im Ambulatorium G._______. Von dort wurde er an eine ambulant tätige Traumatherapeutin überwiesen. Es wurde ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Auch in diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zutreffend auf die Möglichkeit medizinischer Behandlung in Aserbaidschan hin. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts existieren in den grösseren Städten Aserbaidschans, namentlich in Baku, Einrichtungen, die psychiatrische Behandlungen anbieten. Zudem wird aktuell mit Unterstützung der Europäischen Union (EU) sowie der World Health Organisation (WHO) in mehreren Regionen des Landes der Aufbau psychiatrischer Gesundheitsdienste unterstützt und umgesetzt (vgl. United Nations, Azerbaijan - EU and WHO support the development of mental health services in 5 regions of Azerbaijan, vom 22. Mai 2023, abrufbar unter ; International Organization for Migration, Country Fact Sheet Aserbaidschan, 2017). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung allfälliger psychischer Probleme der Beschwerdeführenden in Aserbaidschan gewährleistet wäre. Der Einwand, die Hauterkrankung sei nur oberflächlich behandelt worden, ist insoweit nicht stichhaltig als jedenfalls kein Grund zur Annahme einer lebensbedrohenden Situation besteht. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 11.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügungen vom 18. Mai 2021 ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurden und keine Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. 13.2 13.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 wurde lic. iur Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Das in der Replik vom 2. Juni 2021 in Bezug auf die Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird ebenfalls gutgeheissen und die Rechtsvertreterin - mit Rückwirkung ab 2. Juni 2021 - als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2.2 In der am 2. Juni 2021 eingereichten Kostennote wird ein Vertretungsaufwand von mehr als 28 Stunden ausgewiesen (18 Stunden für das Erarbeiten der Beschwerde des Beschwerdeführers und mehr als 10 Stunden für die gemeinsame Replik), was den Umständen der beiden Verfahren nicht angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der Komplexität der beiden Verfahren, der kurzen nach der Replik eingereichten Eingaben, der übrigen relevanten Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 9 ff. VGKE) und des in der Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2021 kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 150.- erachtet das Bundesverwaltungsgericht für beide Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 3100.- (inkl. Auslagen) als angemessen. Dieser Betrag ist der Rechtsbeiständin durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren E-1933/2021 und E-1938/2021 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen. Lic. iur. Monika Böckle wird als amtliche Rechtsbeiständin (auch) der Beschwerdeführerin eingesetzt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird für die beiden Verfahren zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3100.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: