Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden und ihr Kind ersuchten am 3. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 5. Januar 2022 führte das Staatsekretariat für Migration (SEM) mit den Beschwerdeführenden die Personalienaufnahme durch. C. Am 6. Januar 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 28. Januar 2022 gab das SEM bekannt, dass das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet sei und ein nationales Asyl- und Wegweisungs- verfahren durchgeführt werde.
E. Am 8. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführenden folgende Beweis- mittel im Original zu den Akten reichen: - Parteiausweis der Azerbaijan Democratic Party (ADP) des Beschwerde- führers vom (…) 2016; - Gerichtsentscheid betreffend Übertretung nach Administrativ-Gesetz des Be- zirksgerichts E._______ (F._______) vom (…) 2019; - Gerichtsentscheid betreffend Übertretung nach Administrativ-Gesetz des Be- zirksgerichts G._______ (F._______) vom (…) 2020; - Schreiben der ADP betreffend Parteitätigkeit des Beschwerdeführers vom (…) 2021.
F. Am 14. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgrün- den angehört. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Anhörung zwei Beweismittel in Kopie ein: Einen ihn betreffenden Zeitungsbericht vom (…) 2022 ([…]) sowie ein Abwesenheitsurteil des (…)-Gerichts (F._______) vom (…) 2022.
D-4948/2023 Seite 3 G. Am 23. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichtags erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung die Niederlegung ihres Mandats. Am Folgetag wurden die Beschwerdefüh- renden dem Kanton D._______ zugewiesen. H. Ebenfalls am 23. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführenden – ge- mäss Aufforderung des SEM – das Abwesenheitsurteil vom (…) 2022 im Original einreichen. I. Am 14. März 2022 zeigte die (…) Rechtsberatungsstelle ihre Mandatsüber- nahme an. J. Am 12. Juli 2022 führe das SEM eine Dokumentenanalyse in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel durch. Am
14. Juli 2022 führte es Abklärungen mit der behördeninternen Abteilung Länderanalyse durch. K. Mit Schreiben vom 3. November 2022 forderte das SEM die Beschwerde- führenden zur Nachreichung der im Schreiben bezeichneten (Justiz-)Do- kumente im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsurteil vom (…) 2022 auf. Am 19. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden – innert zwei- mal verlängerter Frist – zwei Dokumente (insgesamt 9 Seiten) zu den Ak- ten. L. Am 3. Mai 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhö- rung zu seinen Asylgründen durchgeführt. M. M.a Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 gewährte das SEM den Beschwer- deführenden das rechtliche Gehör in Bezug auf die internen Abklärungen respektive die durchgeführte Dokumentenanalyse. Am 15. Juni 2023 ge- währte das SEM den Beschwerdeführenden antragsgemäss Aktenein- sicht.
D-4948/2023 Seite 4 M.b Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und ersuchten um eine Fristverlängerung von vier Wochen zwecks Einreichung weiterer (behördlicher) Beweismittel. M.c Am 24. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Organisation «Monitoring Centre for Political Prisoners» vom (…) 2023 zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 15. August 2023 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. O. Mit Eingabe vom 14. September 2023 erhoben die – durch ihre mit Voll- macht vom 1. September 2023 neu mandatierte Rechtsvertreterin handeln- den – Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer- de und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Wegweisung aufzuschieben und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter zu vorangegan- genem Rechtsbegehren (recte: subeventualiter) sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die unentgeltliche Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht Einsicht in die (vo- rinstanzlichen) Aktenstücke 48/4, 49/7 und 50/5. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsverbeiständung sowie um Einsicht in die bezeichneten vorinstanzlichen Aktenstücke ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.–. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson- dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge- blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden brachten in Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 eines Grundstü- ckes in einem (…)ort im (…) des Landes enteignet worden, wobei sie ge- gen diese Anordnung an verschiedenen Instanzen erfolglos Beschwerde erhoben hätten. Im Jahr (…) sei der Beschwerdeführer deshalb der Oppo- sitionspartei ADP beigetreten und in der Folge Chef einer Regionalsektion
D-4948/2023 Seite 7 geworden. Er habe an Protestaktionen teilgenommen und dabei Parolen skandiert. Im Jahr 2016 sei er in diesem Zusammenhang von der Polizei geschlagen worden, im Jahr 2017 sei er zusätzlich vorgeladen und einen Tag festgehalten worden und im Jahr 2018 sei er zur Polizeiabteilung ge- bracht und «auf üble Weise» geschlagen worden. Anlässlich der Proteste vom (…) 2019 sei er sodann (…) Tage in Gewahrsam genommen worden; dasselbe sei ihm im (…) 2020 widerfahren. Während dieser Haft habe man ihm das Angebot gemacht, seine Probleme zu lösen und ihn freizulassen, wenn er falsche Anschuldigungen gegen den Chef der «(…)» erheben würde, was er abgelehnt habe. Einen Monat später sei er freigelassen wor- den. Anfangs (…) 2021 habe man ihn zu Hause angerufen und zur Polizei- abteilung vorgeladen, wobei ihm der Grund der Vorladung nicht genannt und auf sein Insistieren auf eine schriftliche Vorladung nicht nachgegeben worden sei. Vorsichtshalber habe er deshalb in der Folge sein Zuhause verlassen und sich rund einen Monat lang im Ferienhaus seines Vaters im Nachbarsdorf versteckt. Nachdem er diese Situation nicht mehr ausgehal- ten habe, sei er anfangs (…) 2021 nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er erfahren, dass die Polizei zwei Mal vorbeigekommen sei und nach ihm gefragt habe. In der Folge habe er sein Verhalten angepasst und Vorsicht walten lassen sowie beschlossen, das Land zu verlassen. In der Nacht vom (…) auf den (…) 2021 sei die Familie mit einem Visum nach Ungarn geflo- gen. Nach ihrer Ausreise, im (…) 2022, habe die Polizei die Eltern des Be- schwerdeführers aufgesucht und seinen Vater unter Druck gesetzt. Am (…) 2022 sei gegen ihn zudem ein Abwesenheitsurteil wegen Verleumdung des Präsidenten sowie Aufrufs zur gewaltsamen Machtübernahme mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren erlassen worden. Die Beschwerdeführerin gab an, keine eigenen Asylgründe zu haben, son- dern aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein.
E. 5.2 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen seien insgesamt unglaubhaft, da die vom Beschwer- deführer geschilderten Verhaltensweisen nicht mit der angeblichen Verfol- gungssituation vereinbar seien. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er ab (…) 2021 befürchtet habe, von der Polizei aufgegriffen zu wer- den, sich aber trotzdem in der Folge über einen längeren Zeitraum weiter- hin zu Hause und im elterlichen Geschäftslokal aufgehalten respektive ver- steckt habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie entschieden habe, Ende (…) 2021 legal auf dem Luftweg auszureisen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zum während der Haft im (…) 2020 angetroffenen Beamten
D-4948/2023 Seite 8 gemacht. Schliesslich seien auch seine Aussagen in Bezug auf den poli- zeilichen Druck auf seinen Vater widersprüchlich ausgefallen. Das SEM führte weiter aus, auch die eingereichten Beweismittel vermöch- ten nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der Beweiswert aserbaid- schanischer Behördenschreiben sei bereits generell gering, da eine Viel- zahl solcher Schreiben illegal zum Verkauf angeboten werde. Das einge- reichte Abwesenheitsurteil weise zudem konkrete Fälschungsmerkmale auf. Namentlich seien einige Elemente unvollständig, andere unpräzis an- gegeben und das Dokument weiche insgesamt vom Erscheinungsbild her der dem SEM zugänglichen Dokumente der aserbaidschanischen Behör- den ab. Die übrigen eingereichten Beweismitteln verfügten sodann über keinen ausreichenden Beweiswert, zumal auch aserbaidschanische Parteidokumente illegal erworben werden könnten. Es sei zudem hervorzuheben, dass die Beschwerdeführenden in der Stel- lungnahme zum ihnen gewährten rechtlichen Gehör angegeben hätten, sie könnten sich nicht zur pauschalen Behauptung äussern, wonach aserbaid- schanische Behördenschreiben illegal gekauft werden könnten, jedoch um eine Fristerstreckung ersucht und erklärt hätten, sie würden sich bemühen, von den Behörden weitere Beweismittel zu erhalten. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 hätten sie ein Schreiben des «Monitoring Centre for Political Pri- soners» vom (…) 2023 eingereicht. Dabei handle es sich einerseits nicht um ein behördliches Dokument, andererseits gehe aus dem Schreiben her- vor, dass dieses auf Anfrage des Vaters des Beschwerdeführers verfasst worden sei. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführen- den bereits mit Schreiben vom 3. November 2022 aufgefordert worden seien, Kopien der Protokolle zu einer administrativen Übertretung sowie der Vorladungen und der Anklageschrift zum Abwesenheitsverfahren zu beschaffen. Trotz zweimaliger Fristerstreckung um jeweils einen Monat hätten die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2023 einzig Dokumente der vor mehr als zehn Jahren erfolgten Grundstücksenteignung nachge- reicht. Schliesslich überrasche auch, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wie das Abwesenheitsurteil in den Besitz seines Vaters gelangt sei und bloss mutmasste, es sei wohl per Post gekommen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Verfügung verwiesen.
E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegnet, die Vor- instanz hätte sich nur oberflächlich mit den eingereichten Beweismitteln
D-4948/2023 Seite 9 auseinandergesetzt und diese namentlich nicht übersetzt. Die Ausführun- gen zu den angeblichen Fälschungsmerkmalen seien oberflächlich und un- genau ausgefallen, sodass eine Stellungnahme dazu praktisch unmöglich (gewesen) sei, wobei es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handle, die auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden könne. Entgegen der Feststellungen der Vorinstanz könne das Verhalten des Beschwerde- führers zudem nicht pauschal als unlogisch bezeichnet werden. Ohnehin sei die Frage, weshalb sich der Beschwerdeführer im Geschäftslokal sei- ner Eltern versteckt habe und nicht anderswo, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht relevant, weshalb auf weitere diesbezüglich Ausfüh- rungen verzichtet werde. Es sei jedoch auf das Offensichtliche hinzuwei- sen: Nachdem die Polizei den Beschwerdeführer zweimal vergeblich zu Hause gesucht habe, hätte diese danach nachvollziehbarerweise von die- ser Strategie abgelassen. Zudem sei gut möglich, dass die Polizei von nächtlichen Besuchen absehe, weil Frauen nachts niemandem die Tür öff- nen würden und der Beschwerdeführer deshalb nachts zu Hause gerade sicher gewesen sei. In Bezug auf die legale Ausreise sei darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch nicht verurteilt gewesen sei und auch nie geltend gemacht habe, er sei aufgefordert wor- den, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Auch die von der Vo- rinstanz festgestellten Widersprüche seien nicht als solche zu werten. Na- mentlich seien die Aussagen in Bezug auf den fraglichen Beamten durch- aus miteinander vereinbar, ebenso jene in Bezug auf den auf den Vater ausgeübten Druck, zumal dieser möglicherweise seinen Sohn habe schüt- zen wollen und ihn deshalb nicht vollumfänglich aufgeklärt habe. Das eingereichte Abwesenheitsurteil bette sich sodann sehr gut in die Aus- führungen des Beschwerdeführers ein, wobei aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (weiterhin) keine Stellung zu den Fälschungsmerkmalen genommen werden könne. Zudem erhielten die Schilderungen der Beschwerdeführenden zahlreiche Realkennzeichen, namentlich in Bezug auf die einmonatige Haft des Beschwerdeführers im Jahr 2020 und dessen Verletzungen nach den Schlägen im Rahmen der Protestaktion im Jahr 2018. Schliesslich sei schon aufgrund der «nicht un- glaubhaften Vorgeschichte» die Flüchtlingseigenschaft gegeben, da es sich um «wiederholte Ereignisse» handle, die in der Zukunft mit sehr gros- ser Wahrscheinlichkeit wieder eintreten würden. Bei Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien die Beschwerdeführenden aufgrund der Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
D-4948/2023 Seite 10
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte.
E. 6.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserhebli- chen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.).
E. 6.4 Wie die Vorinstanz im rechtlichen Gehör vom 13. Juni 2023 zutreffend ausgeführt hat, kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Akteneinsicht be- schränkt werden, wenn namentlich wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone dieser entgegenstehen. Der wesentliche Inhalt solcher Akten muss den Parteien jedoch in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden (Art. 28 VwVG). Dieser Pflicht ist das SEM mit dem Schreiben vom 13. Juni 2023 nachgekommen. Vorliegend ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das SEM den Beschwerdeführenden – wie von die- sen in der Beschwerdeschrift beantragt – im Hinblick auf schützenswerte öffentliche Interessen nicht detailliert aufgeführt hat, anhand welcher ge- nauen Merkmale Zweifel an der Authentizität des eingereichten Abwesen- heitsurteils bestünden. Nachdem das SEM festgestellt hat, die eingereich- ten Beweismittel wiesen Fälschungsmerkmale auf (Abwesenheitsurteil) respektive es komme diesen kein relevanter Beweiswert zu (Parteiaus- weis), war die Vorinstanz nicht gehalten, sich trotzdem vertieft mit deren Inhalt auseinanderzusetzen, wie dies in der Beschwerde gerügt wird.
D-4948/2023 Seite 11 Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass das Abwesenheitsurteil – entgegen der Beschwerdevorbringen – in der Anhörung vom 3. Mai 2023 übersetzt wurde (vgl. SEM-Akte […]-60/21, F 110).
E. 6.5 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub- stitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG).
E. 7.2 Das Gericht schliesst sich vorab der vorinstanzlichen Analyse in Bezug auf die zweifelhafte Authentizität des Abwesenheitsurteils an. Dafür spricht neben den (Fälschungs-)Merkmalen des Dokuments auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert wurden, weitere behördliche Unterlagen einzureichen, diesen Aufforderungen trotz mehrerer Fristverlängerungen letztlich aber nie nach- gekommen sind respektive kontextfremde oder andere Dokumente vorleg- ten (vgl. oben E. 5.2). Zudem brachten die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 26. Januar 2023 (SEM-Akte […]-64/4) vor, sie würden ei- nen Rechtsanwalt mit der Sache betrauen, was offensichtlich ebenfalls nicht geschehen ist, wobei auch hierzu keine weitere Erklärung geliefert wurde. Weiter spricht gegen die Authentizität des Abwesenheitsurteils der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, nähere Anga- ben zur Zustellung des Dokuments zu machen. Er gab an, sein Vater habe es erhalten und mutmasste dabei, es sei mit der Post gekommen. Es ist einerseits bereits nicht naheliegend, weshalb das Abwesenheitsurteil ohne weitere Erklärungen dem Vater des Beschwerdeführers hätte zugestellt werden sollen. Andererseits scheint in diesem Kontext unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt für die Umstände des Er- lasses und des Erhalts des für ihn so wichtigen Dokuments zu interessiert zu haben scheint (SEM-Akte […], F 13 ff.).
E. 7.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, das Verhalten der Beschwerdeführen- den vor der Ausreise sei nicht mit der von ihnen dargestellten Verfolgungs- situation vereinbar und weist grundsätzlich zu Recht auf gewisse dies-
D-4948/2023 Seite 12 bezügliche Auffälligkeiten – auch im Hinblick auf das nicht authentische Abwesenheitsurteil – hin. Dennoch ergibt sich aus der vorinstanzlichen Ein- schätzung nicht eindeutig, ob die Vorinstanz namentlich die zwei Hausbe- suche der Polizei im (…) 2021 für glaubhaft hält oder nicht, da in der Ver- fügung teilweise die Analyse der Asylrelevanz mit der Glaubhaftigkeit ver- mischt wird, was zum Teil auch für die fünf Vorfälle der Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 gilt. Letztlich kann diese Frage offengelassen werden, da das Gericht die Vorbringen im Folgenden unter dem Aspekt der Asylre- levanz prüft (vgl. oben 7.1).
E. 7.4 Im Ergebnis kommt das Gericht zum Schluss, dass in den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine gezielt gegen den Beschwerdeführer ge- richtete asylrelevante Verfolgung zu erkennen ist. Vielmehr traten die Ver- haftungen respektive die behördlichen Aufgriffe in grossen zeitlichen Ab- ständen und jeweils im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen die Regierung auf. Dabei wurde jeweils eine Vielzahl von Personen festge- nommen (vgl. die Aussage des Beschwerdeführers zur Protestaktion vom […] 2020: «Es waren tausende von Menschen dort, die Strassen waren voll, es gab keinen Platz «um eine Nadel fallen zu lassen». […] rief ich meine Kollegen an und sie kamen auch dorthin. […] Ich habe mich der Menge angeschlossen und wir riefen Mottos aus.», SEM-Akte […]-60/21, F 39; «Und die […] Polizisten haben gemeinsam angefangen die Men- schen zu verhaften, die sie gerade erwischten. […] Von dort aus brachten sie mich in die Polizeiabteilung, dort, wo zirka 50 bis 100 Menschen wa- ren», SEM-Akte […]-60/21, F 47 respektive «70 oder 80 Festgenommene», SEM-Akte […]-38/17, F 51) und der Beschwerdeführer auch jeweils wieder freigelassen. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen diesen Vorfällen und ausserhalb dieser Protestaktionen Prob- leme mit den Behörden gehabt hätte. Die einzige Ausnahme scheint hier- bei die telefonische Vorladung vom (…) oder (…) 2021 sowie die zwei Hausbesuche der Polizei im gleichen Monat zu sein. Nachdem das einge- reichte Abwesenheitsurteil indessen nicht als authentisch erachtet werden kann, können diese Vorfälle – deren Hintergrund bis heute unklar ist und sich im Übrigen auch aus dem eingereichten Dokument nicht ergibt – nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht, dass er aufgrund seiner geltend gemachten Funktion als «Chef der regionalen Abteilung» der Partei ADP im Visier der Behörden gewesen wäre beziehungsweise diese ein asylrelevantes Risikoprofil begründen könnte (vgl. SEM-Akten […]-38/17, F 44, 60, 61 und […]-60/21, F 32, 33, 34).
D-4948/2023 Seite 13 Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass gemäss einem Länderreport des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Partei ADP «keine echte Oppositionspartei» sei, da sie sich «im Wesentlichen loyal zur Regierung» verhalte (Länderreport 23, Aserbaidschan, Das Parteiensystem, Stand 04/2020 S. 8, abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszent rum/Laenderreporte/2020/laenderreport-23-aserbaidschan.pdf [zuletzt be- sucht am 08.02.2024]). Dies bestätigt indessen, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden – bei Wahrunterstellung – einzig auf seine Teilnahme an den Protestaktionen und die dort skandierten Parolen respektive sein Verhalten in diesem Zusammenhang zurückzuführen sind. Diese Einschätzung wird schliesslich durch die Ausreisemodalitäten bestä- tigt: Bei einer legalen Ausreise mit dem Flugzeug mit vorgängiger Visums- beschaffung ist grundsätzlich eine asylrelevante staatliche Verfolgung zu verneinen (vgl. in Bezug auf Aserbaidschan das Urteil des BVGer E- 1933/2021 und E-1938/2021 [vereinigte Verfahren] vom 18. Dezember 2023 E. 7.6). Das Beschwerdevorbringen, wonach sich die problemlose Ausreise mit dem Umstand erklären liesse, dass zu jenem Zeitpunkt noch keine gerichtliche Verurteilung vorgelegen habe, ist unbehelflich. Es leuch- tet nicht ein, dass die aserbaidschanischen Behörden nur die Ausreise von verurteilten Personen verhindern würden, während Personen mit hängi- gem Strafverfahren problemlos ausreisen und sich damit der Strafverfol- gungen entziehen könnten, insbesondere, wenn sie schon längere Zeit im Visier der Behörden gewesen sind, wie dies der Beschwerdeführer angibt.
E. 7.5 Es bleibt das Vorliegen von allfälligen Nachfluchtgründen zu prüfen, nachdem der Beschwerdeführer am (…) 2022 in einem Beitrag auf dem Onlineportal (…) erwähnt wurde, in dem namentlich auch auf seine Aus- reise und Landesabwesenheit Bezug genommen wird. Nach den vorste- henden Erwägungen erscheint der Bericht grundsätzlich nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Auf eine weitere Überprüfung kann je- doch verzichtet werden, da der im eingereichten Dokument angegebene Link im Internet nicht aufrufbar ist (Stand 08.02.2024).
E. 7.6 Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdefüh- rerin und ihres Kindes, die keine eigenen Asylgründe geltend gemacht ha- ben, verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
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E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs- sig erscheinen.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut- bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her- kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 9.3.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der langjäh- rige Konflikt um die Region Bergkarabach konnte zudem mit dem am
20. September 2023 erlangten Waffenstillstand sowie den Verhandlungen betreffend einen allfälligen Friedensvertrag beendet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1933/2021 und E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 11.3.2). Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat der Beschwerdefüh- renden ist demnach als grundsätzlich zumutbar zu erachten.
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E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden haben angegeben, ihre finanzielle Lage sei sehr gut, sie besässen Land und ein Sommerhaus in einer (…) Gegend. Darüber hinaus sind sie bei guter Gesundheit und verfügen in Aserbaid- schan auch über ein familiäres Netz, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort nach einer rund zweijährigen Landesabwesenheit ohne Prob- leme wieder integrieren können (SEM-Akten […]-38/17, F 12, 14, 15, 20, 24, […]-37/9, F 6, 7, 8, 10, 11, 12, […]-60/21, F 5 ff.). Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführenden befindet sich seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Er hat den Grossteil seines bisherigen Lebens in Aserbaidschan verbracht und ist mit dem dortigen Kulturkreis bestens vertraut. Aus den Akten ist auch keine fortgeschrittene individuelle Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich. Demnach steht das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht ent- gegen.
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten so- wohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 9.4 Nachdem die Beschwerdeführenden in Besitz sowohl von gültigen Rei- sepässen als auch von gültigen Identitätsdokumenten sind, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen.
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]; SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4948/2023 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Aserbaidschan, alle vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. August 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihr Kind ersuchten am 3. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 5. Januar 2022 führte das Staatsekretariat für Migration (SEM) mit den Beschwerdeführenden die Personalienaufnahme durch. C. Am 6. Januar 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 28. Januar 2022 gab das SEM bekannt, dass das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet sei und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. E. Am 8. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel im Original zu den Akten reichen:
- Parteiausweis der Azerbaijan Democratic Party (ADP) des Beschwerde-führers vom (...) 2016;
- Gerichtsentscheid betreffend Übertretung nach Administrativ-Gesetz des Bezirksgerichts E._______ (F._______) vom (...) 2019;
- Gerichtsentscheid betreffend Übertretung nach Administrativ-Gesetz des Bezirksgerichts G._______ (F._______) vom (...) 2020;
- Schreiben der ADP betreffend Parteitätigkeit des Beschwerdeführers vom (...) 2021. F. Am 14. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Anhörung zwei Beweismittel in Kopie ein: Einen ihn betreffenden Zeitungsbericht vom (...) 2022 ([...]) sowie ein Abwesenheitsurteil des (...)-Gerichts (F._______) vom (...) 2022. G. Am 23. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichtags erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung die Niederlegung ihres Mandats. Am Folgetag wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zugewiesen. H. Ebenfalls am 23. Februar 2022 liessen die Beschwerdeführenden - gemäss Aufforderung des SEM - das Abwesenheitsurteil vom (...) 2022 im Original einreichen. I. Am 14. März 2022 zeigte die (...) Rechtsberatungsstelle ihre Mandatsübernahme an. J. Am 12. Juli 2022 führe das SEM eine Dokumentenanalyse in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel durch. Am 14. Juli 2022 führte es Abklärungen mit der behördeninternen Abteilung Länderanalyse durch. K. Mit Schreiben vom 3. November 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zur Nachreichung der im Schreiben bezeichneten (Justiz-)Dokumente im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsurteil vom (...) 2022 auf. Am 19. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden - innert zweimal verlängerter Frist - zwei Dokumente (insgesamt 9 Seiten) zu den Akten. L. Am 3. Mai 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung zu seinen Asylgründen durchgeführt. M. M.a Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör in Bezug auf die internen Abklärungen respektive die durchgeführte Dokumentenanalyse. Am 15. Juni 2023 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden antragsgemäss Akteneinsicht. M.b Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und ersuchten um eine Fristverlängerung von vier Wochen zwecks Einreichung weiterer (behördlicher) Beweismittel. M.c Am 24. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Organisation «Monitoring Centre for Political Prisoners» vom (...) 2023 zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 15. August 2023 wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. O. Mit Eingabe vom 14. September 2023 erhoben die - durch ihre mit Vollmacht vom 1. September 2023 neu mandatierte Rechtsvertreterin handelnden - Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Wegweisung aufzuschieben und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter zu vorangegangenem Rechtsbegehren (recte: subeventualiter) sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht Einsicht in die (vorinstanzlichen) Aktenstücke 48/4, 49/7 und 50/5. P. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Einsicht in die bezeichneten vorinstanzlichen Aktenstücke ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden brachten in Bezug auf ihre Asylgründe im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2011 eines Grundstückes in einem (...)ort im (...) des Landes enteignet worden, wobei sie gegen diese Anordnung an verschiedenen Instanzen erfolglos Beschwerde erhoben hätten. Im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer deshalb der Oppositionspartei ADP beigetreten und in der Folge Chef einer Regionalsektion geworden. Er habe an Protestaktionen teilgenommen und dabei Parolen skandiert. Im Jahr 2016 sei er in diesem Zusammenhang von der Polizei geschlagen worden, im Jahr 2017 sei er zusätzlich vorgeladen und einen Tag festgehalten worden und im Jahr 2018 sei er zur Polizeiabteilung gebracht und «auf üble Weise» geschlagen worden. Anlässlich der Proteste vom (...) 2019 sei er sodann (...) Tage in Gewahrsam genommen worden; dasselbe sei ihm im (...) 2020 widerfahren. Während dieser Haft habe man ihm das Angebot gemacht, seine Probleme zu lösen und ihn freizulassen, wenn er falsche Anschuldigungen gegen den Chef der «(...)» erheben würde, was er abgelehnt habe. Einen Monat später sei er freigelassen worden. Anfangs (...) 2021 habe man ihn zu Hause angerufen und zur Polizeiabteilung vorgeladen, wobei ihm der Grund der Vorladung nicht genannt und auf sein Insistieren auf eine schriftliche Vorladung nicht nachgegeben worden sei. Vorsichtshalber habe er deshalb in der Folge sein Zuhause verlassen und sich rund einen Monat lang im Ferienhaus seines Vaters im Nachbarsdorf versteckt. Nachdem er diese Situation nicht mehr ausgehalten habe, sei er anfangs (...) 2021 nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er erfahren, dass die Polizei zwei Mal vorbeigekommen sei und nach ihm gefragt habe. In der Folge habe er sein Verhalten angepasst und Vorsicht walten lassen sowie beschlossen, das Land zu verlassen. In der Nacht vom (...) auf den (...) 2021 sei die Familie mit einem Visum nach Ungarn geflogen. Nach ihrer Ausreise, im (...) 2022, habe die Polizei die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht und seinen Vater unter Druck gesetzt. Am (...) 2022 sei gegen ihn zudem ein Abwesenheitsurteil wegen Verleumdung des Präsidenten sowie Aufrufs zur gewaltsamen Machtübernahme mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren erlassen worden. Die Beschwerdeführerin gab an, keine eigenen Asylgründe zu haben, sondern aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. 5.2 Das SEM führt zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen seien insgesamt unglaubhaft, da die vom Beschwerdeführer geschilderten Verhaltensweisen nicht mit der angeblichen Verfolgungssituation vereinbar seien. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er ab (...) 2021 befürchtet habe, von der Polizei aufgegriffen zu werden, sich aber trotzdem in der Folge über einen längeren Zeitraum weiterhin zu Hause und im elterlichen Geschäftslokal aufgehalten respektive versteckt habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie entschieden habe, Ende (...) 2021 legal auf dem Luftweg auszureisen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben zum während der Haft im (...) 2020 angetroffenen Beamten gemacht. Schliesslich seien auch seine Aussagen in Bezug auf den polizeilichen Druck auf seinen Vater widersprüchlich ausgefallen. Das SEM führte weiter aus, auch die eingereichten Beweismittel vermöchten nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der Beweiswert aserbaidschanischer Behördenschreiben sei bereits generell gering, da eine Vielzahl solcher Schreiben illegal zum Verkauf angeboten werde. Das eingereichte Abwesenheitsurteil weise zudem konkrete Fälschungsmerkmale auf. Namentlich seien einige Elemente unvollständig, andere unpräzis angegeben und das Dokument weiche insgesamt vom Erscheinungsbild her der dem SEM zugänglichen Dokumente der aserbaidschanischen Behörden ab. Die übrigen eingereichten Beweismitteln verfügten sodann über keinen ausreichenden Beweiswert, zumal auch aserbaidschanische Parteidokumente illegal erworben werden könnten. Es sei zudem hervorzuheben, dass die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme zum ihnen gewährten rechtlichen Gehör angegeben hätten, sie könnten sich nicht zur pauschalen Behauptung äussern, wonach aserbaidschanische Behördenschreiben illegal gekauft werden könnten, jedoch um eine Fristerstreckung ersucht und erklärt hätten, sie würden sich bemühen, von den Behörden weitere Beweismittel zu erhalten. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 hätten sie ein Schreiben des «Monitoring Centre for Political Prisoners» vom (...) 2023 eingereicht. Dabei handle es sich einerseits nicht um ein behördliches Dokument, andererseits gehe aus dem Schreiben hervor, dass dieses auf Anfrage des Vaters des Beschwerdeführers verfasst worden sei. Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden bereits mit Schreiben vom 3. November 2022 aufgefordert worden seien, Kopien der Protokolle zu einer administrativen Übertretung sowie der Vorladungen und der Anklageschrift zum Abwesenheitsverfahren zu beschaffen. Trotz zweimaliger Fristerstreckung um jeweils einen Monat hätten die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2023 einzig Dokumente der vor mehr als zehn Jahren erfolgten Grundstücksenteignung nachgereicht. Schliesslich überrasche auch, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wie das Abwesenheitsurteil in den Besitz seines Vaters gelangt sei und bloss mutmasste, es sei wohl per Post gekommen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf die Verfügung verwiesen. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegnet, die Vor-instanz hätte sich nur oberflächlich mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese namentlich nicht übersetzt. Die Ausführungen zu den angeblichen Fälschungsmerkmalen seien oberflächlich und ungenau ausgefallen, sodass eine Stellungnahme dazu praktisch unmöglich (gewesen) sei, wobei es sich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs handle, die auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden könne. Entgegen der Feststellungen der Vorinstanz könne das Verhalten des Beschwerdeführers zudem nicht pauschal als unlogisch bezeichnet werden. Ohnehin sei die Frage, weshalb sich der Beschwerdeführer im Geschäftslokal seiner Eltern versteckt habe und nicht anderswo, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht relevant, weshalb auf weitere diesbezüglich Ausführungen verzichtet werde. Es sei jedoch auf das Offensichtliche hinzuweisen: Nachdem die Polizei den Beschwerdeführer zweimal vergeblich zu Hause gesucht habe, hätte diese danach nachvollziehbarerweise von dieser Strategie abgelassen. Zudem sei gut möglich, dass die Polizei von nächtlichen Besuchen absehe, weil Frauen nachts niemandem die Tür öffnen würden und der Beschwerdeführer deshalb nachts zu Hause gerade sicher gewesen sei. In Bezug auf die legale Ausreise sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt noch nicht verurteilt gewesen sei und auch nie geltend gemacht habe, er sei aufgefordert worden, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Auch die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche seien nicht als solche zu werten. Namentlich seien die Aussagen in Bezug auf den fraglichen Beamten durchaus miteinander vereinbar, ebenso jene in Bezug auf den auf den Vater ausgeübten Druck, zumal dieser möglicherweise seinen Sohn habe schützen wollen und ihn deshalb nicht vollumfänglich aufgeklärt habe. Das eingereichte Abwesenheitsurteil bette sich sodann sehr gut in die Ausführungen des Beschwerdeführers ein, wobei aufgrund der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (weiterhin) keine Stellung zu den Fälschungsmerkmalen genommen werden könne. Zudem erhielten die Schilderungen der Beschwerdeführenden zahlreiche Realkennzeichen, namentlich in Bezug auf die einmonatige Haft des Beschwerdeführers im Jahr 2020 und dessen Verletzungen nach den Schlägen im Rahmen der Protestaktion im Jahr 2018. Schliesslich sei schon aufgrund der «nicht unglaubhaften Vorgeschichte» die Flüchtlingseigenschaft gegeben, da es sich um «wiederholte Ereignisse» handle, die in der Zukunft mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit wieder eintreten würden. Bei Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien die Beschwerdeführenden aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 6.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Aus dem Akteneinsichtsrecht, welches ebenfalls auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör fusst, folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). 6.4 Wie die Vorinstanz im rechtlichen Gehör vom 13. Juni 2023 zutreffend ausgeführt hat, kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Akteneinsicht beschränkt werden, wenn namentlich wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone dieser entgegenstehen. Der wesentliche Inhalt solcher Akten muss den Parteien jedoch in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht werden (Art. 28 VwVG). Dieser Pflicht ist das SEM mit dem Schreiben vom 13. Juni 2023 nachgekommen. Vorliegend ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das SEM den Beschwerdeführenden - wie von diesen in der Beschwerdeschrift beantragt - im Hinblick auf schützenswerte öffentliche Interessen nicht detailliert aufgeführt hat, anhand welcher genauen Merkmale Zweifel an der Authentizität des eingereichten Abwesenheitsurteils bestünden. Nachdem das SEM festgestellt hat, die eingereichten Beweismittel wiesen Fälschungsmerkmale auf (Abwesenheitsurteil) respektive es komme diesen kein relevanter Beweiswert zu (Parteiausweis), war die Vorinstanz nicht gehalten, sich trotzdem vertieft mit deren Inhalt auseinanderzusetzen, wie dies in der Beschwerde gerügt wird. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass das Abwesenheitsurteil - entgegen der Beschwerdevorbringen - in der Anhörung vom 3. Mai 2023 übersetzt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-60/21, F 110). 6.5 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und es besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG). 7.2 Das Gericht schliesst sich vorab der vorinstanzlichen Analyse in Bezug auf die zweifelhafte Authentizität des Abwesenheitsurteils an. Dafür spricht neben den (Fälschungs-)Merkmalen des Dokuments auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach aufgefordert wurden, weitere behördliche Unterlagen einzureichen, diesen Aufforderungen trotz mehrerer Fristverlängerungen letztlich aber nie nachgekommen sind respektive kontextfremde oder andere Dokumente vorlegten (vgl. oben E. 5.2). Zudem brachten die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 26. Januar 2023 (SEM-Akte [...]-64/4) vor, sie würden einen Rechtsanwalt mit der Sache betrauen, was offensichtlich ebenfalls nicht geschehen ist, wobei auch hierzu keine weitere Erklärung geliefert wurde. Weiter spricht gegen die Authentizität des Abwesenheitsurteils der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, nähere Angaben zur Zustellung des Dokuments zu machen. Er gab an, sein Vater habe es erhalten und mutmasste dabei, es sei mit der Post gekommen. Es ist einerseits bereits nicht naheliegend, weshalb das Abwesenheitsurteil ohne weitere Erklärungen dem Vater des Beschwerdeführers hätte zugestellt werden sollen. Andererseits scheint in diesem Kontext unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt für die Umstände des Erlasses und des Erhalts des für ihn so wichtigen Dokuments zu interessiert zu haben scheint (SEM-Akte [...], F 13 ff.). 7.3 Die Vorinstanz führt weiter aus, das Verhalten der Beschwerdeführenden vor der Ausreise sei nicht mit der von ihnen dargestellten Verfolgungssituation vereinbar und weist grundsätzlich zu Recht auf gewisse diesbezügliche Auffälligkeiten - auch im Hinblick auf das nicht authentische Abwesenheitsurteil - hin. Dennoch ergibt sich aus der vorinstanzlichen Einschätzung nicht eindeutig, ob die Vorinstanz namentlich die zwei Hausbesuche der Polizei im (...) 2021 für glaubhaft hält oder nicht, da in der Verfügung teilweise die Analyse der Asylrelevanz mit der Glaubhaftigkeit vermischt wird, was zum Teil auch für die fünf Vorfälle der Jahre 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 gilt. Letztlich kann diese Frage offengelassen werden, da das Gericht die Vorbringen im Folgenden unter dem Aspekt der Asylrelevanz prüft (vgl. oben 7.1). 7.4 Im Ergebnis kommt das Gericht zum Schluss, dass in den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung zu erkennen ist. Vielmehr traten die Verhaftungen respektive die behördlichen Aufgriffe in grossen zeitlichen Abständen und jeweils im Zusammenhang mit Demonstrationen gegen die Regierung auf. Dabei wurde jeweils eine Vielzahl von Personen festgenommen (vgl. die Aussage des Beschwerdeführers zur Protestaktion vom [...] 2020: «Es waren tausende von Menschen dort, die Strassen waren voll, es gab keinen Platz «um eine Nadel fallen zu lassen». [...] rief ich meine Kollegen an und sie kamen auch dorthin. [...] Ich habe mich der Menge angeschlossen und wir riefen Mottos aus.», SEM-Akte [...]-60/21, F 39; «Und die [...] Polizisten haben gemeinsam angefangen die Menschen zu verhaften, die sie gerade erwischten. [...] Von dort aus brachten sie mich in die Polizeiabteilung, dort, wo zirka 50 bis 100 Menschen waren», SEM-Akte [...]-60/21, F 47 respektive «70 oder 80 Festgenommene», SEM-Akte [...]-38/17, F 51) und der Beschwerdeführer auch jeweils wieder freigelassen. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer zwischen diesen Vorfällen und ausserhalb dieser Protestaktionen Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Die einzige Ausnahme scheint hierbei die telefonische Vorladung vom (...) oder (...) 2021 sowie die zwei Hausbesuche der Polizei im gleichen Monat zu sein. Nachdem das eingereichte Abwesenheitsurteil indessen nicht als authentisch erachtet werden kann, können diese Vorfälle - deren Hintergrund bis heute unklar ist und sich im Übrigen auch aus dem eingereichten Dokument nicht ergibt - nicht zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht, dass er aufgrund seiner geltend gemachten Funktion als «Chef der regionalen Abteilung» der Partei ADP im Visier der Behörden gewesen wäre beziehungsweise diese ein asylrelevantes Risikoprofil begründen könnte (vgl. SEM-Akten [...]-38/17, F 44, 60, 61 und [...]-60/21, F 32, 33, 34). Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass gemäss einem Länderreport des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Partei ADP «keine echte Oppositionspartei» sei, da sie sich «im Wesentlichen loyal zur Regierung» verhalte (Länderreport 23, Aserbaidschan, Das Parteiensystem, Stand 04/2020 S. 8, abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-23-aserbaidschan.pdf [zuletzt be-sucht am 08.02.2024]). Dies bestätigt indessen, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit den Behörden - bei Wahrunterstellung - einzig auf seine Teilnahme an den Protestaktionen und die dort skandierten Parolen respektive sein Verhalten in diesem Zusammenhang zurückzuführen sind. Diese Einschätzung wird schliesslich durch die Ausreisemodalitäten bestätigt: Bei einer legalen Ausreise mit dem Flugzeug mit vorgängiger Visumsbeschaffung ist grundsätzlich eine asylrelevante staatliche Verfolgung zu verneinen (vgl. in Bezug auf Aserbaidschan das Urteil des BVGer E-1933/2021 und E-1938/2021 [vereinigte Verfahren] vom 18. Dezember 2023 E. 7.6). Das Beschwerdevorbringen, wonach sich die problemlose Ausreise mit dem Umstand erklären liesse, dass zu jenem Zeitpunkt noch keine gerichtliche Verurteilung vorgelegen habe, ist unbehelflich. Es leuchtet nicht ein, dass die aserbaidschanischen Behörden nur die Ausreise von verurteilten Personen verhindern würden, während Personen mit hängigem Strafverfahren problemlos ausreisen und sich damit der Strafverfolgungen entziehen könnten, insbesondere, wenn sie schon längere Zeit im Visier der Behörden gewesen sind, wie dies der Beschwerdeführer angibt. 7.5 Es bleibt das Vorliegen von allfälligen Nachfluchtgründen zu prüfen, nachdem der Beschwerdeführer am (...) 2022 in einem Beitrag auf dem Onlineportal (...) erwähnt wurde, in dem namentlich auch auf seine Ausreise und Landesabwesenheit Bezug genommen wird. Nach den vorstehenden Erwägungen erscheint der Bericht grundsätzlich nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Auf eine weitere Überprüfung kann jedoch verzichtet werden, da der im eingereichten Dokument angegebene Link im Internet nicht aufrufbar ist (Stand 08.02.2024). 7.6 Das SEM hat somit zu Recht das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, die keine eigenen Asylgründe geltend gemacht haben, verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.3.2 In Aserbaidschan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der langjährige Konflikt um die Region Bergkarabach konnte zudem mit dem am 20. September 2023 erlangten Waffenstillstand sowie den Verhandlungen betreffend einen allfälligen Friedensvertrag beendet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1933/2021 und E-1938/2021 vom 18. Dezember 2023 E. 11.3.2). Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden ist demnach als grundsätzlich zumutbar zu erachten. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden haben angegeben, ihre finanzielle Lage sei sehr gut, sie besässen Land und ein Sommerhaus in einer (...) Gegend. Darüber hinaus sind sie bei guter Gesundheit und verfügen in Aserbaidschan auch über ein familiäres Netz, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich dort nach einer rund zweijährigen Landesabwesenheit ohne Probleme wieder integrieren können (SEM-Akten [...]-38/17, F 12, 14, 15, 20, 24, [...]-37/9, F 6, 7, 8, 10, 11, 12, [...]-60/21, F 5 ff.). Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführenden befindet sich seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Er hat den Grossteil seines bisherigen Lebens in Aserbaidschan verbracht und ist mit dem dortigen Kulturkreis bestens vertraut. Aus den Akten ist auch keine fortgeschrittene individuelle Verwurzelung in der Schweiz ersichtlich. Demnach steht das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nachdem die Beschwerdeführenden in Besitz sowohl von gültigen Reisepässen als auch von gültigen Identitätsdokumenten sind, ist der Vollzug auch als möglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]; SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Giulia Marelli