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D-6623/2024

D-6623/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der fristgerecht einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6623/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6623/2024 Urteil vom 26. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Aserbaidschan, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. September 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - aserbaidschanische Staatsbürger - erstmals am 3. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-4948/2023 vom 16. Februar 2024 abwies, womit der Asylentscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden gut einen Monat später, am 28. März 2024, ein Mehrfachgesuch (im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31]) bei der Vorinstanz einreichten und erneut um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, dass die aserbaidschanischen Behörden immer noch nach dem Beschwerdeführer auf der Suche seien, dass gegen ihn ein neues Strafverfahren eingeleitet worden sei und eine langjährige Haftstrafe drohe, was eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstelle, dass weiter geltend gemacht wurde, dass das Kindeswohl des Sohnes sowie die allgemeine Menschenrechtslage in Aserbaidschan einem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen insbesondere einen Beschluss des Hauptpolizeiamts der Stadt D._______ über die Einleitung eines Strafverfahrens vom 7. März 2024, eine Bestätigung des Regionalgerichts der Stadt D._______ vom 7. Mai 2024, verschiedene Links zu Berichten, Artikeln und Videos zur Menschenrechtslage in Aserbaidschan sowie ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten reichten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. September 2024 - eröffnet am 20. September 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch vom 28. März 2024 ebenfalls ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund Aussichtslosigkeit abgewiesen wurden, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass das Abwesenheitsurteil vom 26. Januar 2022, auf welches sich die Bestätigung des Regionalgerichts der Stadt D._______ vom 7. Mai 2024 bezogen habe, bereits im Hauptasylverfahren eingereicht und berücksichtigt worden und zudem festgestellt worden sei, dass dieses Fälschungsmerkmale aufweise, dass es sich ferner beim Beschluss des Hauptpolizeiamts der Stadt D._______ vom 7. März 2024 lediglich um einen Beschluss zur Einleitung eines Strafverfahrens handle und in dieser Hinsicht, abgesehen vom Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers, keine weiteren Beweismittel eingereicht worden seien, dass der Vater des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 27. März 2024 lediglich bestätige, von der Polizei kontaktiert und über das Strafverfahren seines Sohnes informiert worden zu sein, und es sich somit dabei um ein Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert handle, dass es sich bei den eingereichten Links zu Berichten, Online-Artikeln und Videos um allgemeine Berichte zur Situation in Aserbaidschan handle, in welchen der Name des Beschwerdeführers nicht explizit erwähnt werde, weshalb der Beweiswert als relativ gering einzustufen sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (Datum Poststempel) auch gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltlichen Rechtspflege und eine Parteientschädigung beantragen, dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden gänzlich ignoriert habe, dass sich die ins Recht gelegten Beweismittel auf neue Strafverfahren beziehen und eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen würden, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen insbesondere eine Bestätigung über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei (ADP) sowie verschiedene Referenzschreiben zu den Akten reichten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurden (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. Dezember 2024 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht haben (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen sind, zumal sie nicht weiter begründet wurden, der Sachverhalt als genügend erstellt erscheint und auch im Übrigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass die im Rahmen des ersten Asylverfahrens hervorgebrachten Asylgründe sowohl von der Vorinstanz wie auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits als nicht asylrelevant beurteilt wurden, dass insbesondere festgestellt wurde, dass das als Beweismittel eingereichte Abwesenheitsurteil vom 26. Januar 2022 konkrete Fälschungs-merkmale aufweise, namentlich einige Elemente unvollständig und andere unpräzise angegeben worden seien, dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus trotz mehrfachen Aufforderungen und Fristverlängerungen nicht in der Lage waren, weitere behördliche Unterlagen zu diesem Verfahren einzureichen, respektive kontextfremde Dokumente vorlegten, dass die nun im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichte Bestätigung vom 7. Mai 2024 in diesem Zusammenhang vor diesem Hintergrund als von sehr geringem Beweiswert zu qualifizieren ist, zumal es die im ordentlichen Verfahren festgestellten Fälschungsmerkmale nicht aufzuwiegen vermag, dass sodann der Umstand, dass bereits in der Vergangenheit gefälschte Dokumente eingereicht worden sind, auch den Beweiswert des angeblichen Beschlusses vom 7. März 2024 wesentlich beeinträchtigt, dass denn auch nicht erkennbar ist, aufgrund von welchen Handlungen ein neues Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hätte eingeleitet werden sollen, dass es die Beschwerdeführenden auch hier unterlassen, ergänzende Dokumente einzureichen, dass es sich bei den Schreiben des Vaters sowie der Demokratischen Partei um Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert handelt, die die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bestätigen vermögen, dass sich das Gericht im Übrigen den korrekten Erwägungen der Vorinstanz anschliesst, dass folglich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM diesbezüglich insbesondere zu Recht festhielt, aufgrund der universitären Bildung und beruflichen Erfahrung sowie des familiären Beziehungsnetzes der Beschwerdeführenden sei der Vollzug der Wegweisung nach Aserbaidschan zumutbar und auch das Kindeswohl nicht dagegenspreche, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der fristgerecht einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: