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D-6129/2020

D-6129/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, ver- liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2018 auf dem Luftweg und gelangte nach B._______. Per (…) reiste er über Prag nach Deutschland und von dort aus weiter nach Zürich. Am 21. Okto- ber 2018 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) wurde er am

7. November 2018 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg so- wie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 22. Juli 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ (Region E._______) nahe der armenischen Grenze. Er habe ein Studium mit Spezialisierung in (…) absolviert und ab dem Jahr 2001 bis zur Ausreise in verschiedenen Positionen für die Firma (…) gearbeitet. Seit dem Jahr 2008 sei er Mitglied der Oppositionspartei (…) ([…]) und habe insbesondere regelmässig an Kundgebungen teilgenommen. Am

11. April 2018 sei er als Wahlbeobachter bei den Präsidentschaftswahlen eingesetzt worden und habe festgestellt, dass ein anderer Wahlbeobachter namens F._______ mehrere Wahlzettel in die Urne eingeworfen habe. Als er diesen zur Rede gestellt habe, sei es zu einer Auseinandersetzung ge- kommen. Die anderen Wahlbeobachter seien hinzugekommen, hätten ihm aber nicht geglaubt und ihn der Lüge bezichtigt. Daraufhin sei eine Polizei- patrouille vorbeigekommen und habe versucht, ihn festzunehmen. Die Po- lizisten hätten ihn dabei schwer geprügelt und mit den Füssen getreten. Erst nach der Intervention von Dorfbewohnern hätten sie von ihm abgelas- sen und sein Vater habe ihn ins nächste Spital bringen können. Als die Ärzte erfahren hätten, dass er als Wahlbeobachter von der Polizei ange- griffen worden sei, hätten sie sich geweigert, ihn zu behandeln. Er sei des- halb in ein Spital nach G._______ gebracht und dort sieben Tage lang sta- tionär behandelt worden. Der Vorfall habe ihn schockiert, weshalb er sich entschieden habe, diesen schriftlich der Menschenrechtsbeauftragen (Om- budsstelle) zu melden. Später habe er am (…) 2018 – dem (…) ([…]) – auf Aufforderung seiner Partei hin an einer Kundgebung der Opposition in G._______ teilgenommen. Als sie am Gebäude der (…) vorbeimarschiert seien, habe ein grosses Polizeiaufgebot die friedliche Demonstration auf- gelöst und zahlreiche Teilnehmer, darunter auch ihn, festgenommen. Be- reits am nächsten Tag habe ihn das Amtsgericht des Bezirks H._______

D-6129/2020 Seite 3 zu einer Arreststrafe von zehn Tagen verurteilt, welche er in einem Unter- suchungsgefängnis habe verbüssen müssen. Während dieser Zeit sei er immer wieder von Polizisten gefoltert worden. Als er nach Hause zurück- gekehrt sei, habe er einen Brief der Menschenrechtsbeauftragten vorge- funden, wonach seine Beschwerde bearbeitet werde. In diesem Zusam- menhang sei er von der Polizeibehörde der Stadt G._______ auf den (…) August 2018 vorgeladen worden. Der Beamte habe ihn höflich empfangen und ihm ein Blatt gegeben mit der Bitte, dieses zu unterschreiben. Er habe den Text gelesen und festgestellt, dass er darin gestehen sollte, dass er von der Opposition Geld erhalten habe, um eine Auseinandersetzung im Wahllokal zu verursachen. Zudem hätte er bestätigen sollen, dass das Ziel der Demonstration vom (…) 2018 gewesen sei, eine Massenunruhe anzu- stiften. Als er sich geweigert habe, das Dokument zu unterzeichnen, sei er geschlagen und beleidigt worden. Die Schläge hätten unter anderem eine alte Minenverletzung am Bein getroffen, weshalb er sehr starke Schmerzen verspürt habe. Die Beamten hätten zuerst angenommen, dass er simuliere. Als sie seine Verletzungen gesehen hätten, hätten sie ihn in Ruhe gelassen und er habe seine eigene Version der Ereignisse niederschreiben können. Zurück im Dorf habe er mehrmals Drohanrufe von unbekannten Nummern erhalten mit der Aufforderung, seine Vorwürfe zurückzuziehen. Schliesslich habe er im September 2018 erneut ein Schreiben von der Polizeibehörde der Stadt G._______ erhalten mit dem Inhalt, seine Anschuldigungen seien unzutreffend, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren wegen Falschaussa- gen eröffnet werde und er einem Ausreiseverbot unterstehe. Zu jener Zeit seien Oppositionelle ständig unrechtmässig der Geldwäscherei beschul- digt oder ihnen seien Drogen untergeschoben worden. Er habe daher stets befürchtet, dass ihm dies ebenfalls passieren könnte. Seine damals schwangere Ehefrau, welche beim (…) gearbeitet habe, sei zudem seinet- wegen entlassen worden. Diese ganzen Ereignisse hätten zur Trennung geführt und zwischenzeitlich seien sie geschieden. Über einen Arbeitskol- legen seiner Schwester sei er schliesslich mit Personen in Kontakt gekom- men, welche ihn gegen Zahlung einer Geldsumme ausser Landes ge- bracht hätten. Diese hätten insbesondere dafür gesorgt, dass die Ausrei- sesperre für einen Tag aufgehoben worden sei, so dass er das Land habe verlassen können. Nach seiner Ausreise sei ihm erneut eine Vorladung der Polizeibehörde der Stadt G._______ zugestellt worden. In der Schweiz habe er am (…) 2019 an einer Protestaktion in I._______ teilgenommen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: Identitätskarte im Original, Führerschein, Militärbüchlein, Be- rufsausweis, Universitätsdiplom, Flugticket von G._______ nach

D-6129/2020 Seite 4 B._______, mehrere medizinische Unterlagen aus der Schweiz, Links be- treffend die Lage in Aserbaidschan, Bestätigung der Ehescheidung, Partei- ausweis der (…), Bestätigung Spital G._______, Schreiben der Menschen- rechtsbeauftragten vom (…) 2018, Beschluss des Amtsgerichts des Be- zirks H._______ vom (…) 2018, zwei Vorladungen der Polizei G._______ vom (…) Juli 2018 respektive (…) Oktober 2018, Schreiben der Polizei G._______ vom (…) September, Übermittlungsbelege. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 – eröffnet am 2. November 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

2. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, sub- eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom

9. Dezember 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Ismet Bar- dakci, Fürsprecher, als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 zur Be- schwerde vom 2. Dezember 2020 vernehmen.

D-6129/2020 Seite 5 G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2021 reichte der Be- schwerdeführer diverse medizinische Berichte zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2021 eine Rep- lik ein. Dieser lagen eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses sowie eine Kopie seines Partei-Mitgliedsausweises bei. I. Mit Eingaben vom 20. Januar 2021 sowie 3. März 2021 reichte der Rechts- vertreter eine detaillierte Kostennote ein. J. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-6129/2020 Seite 6 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Probleme mit den hei- matlichen Behörden ab dem Frühjahr 2018 glaubhaft zu machen. Die Aus- sagen zu den Umständen, wie er als Wahlbeobachter eingesetzt worden sei, erwiesen sich als sehr knapp und allgemein gehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er als Wahlbeobachter hätte fungieren sollen, zumal er ein einfaches Parteimitglied ohne besondere Funktion ge- wesen sei. Eigenen Angaben zufolge sei er lediglich für einen Tag rekrutiert worden, was sehr erstaune. Es fehle zudem an konkreten Ausführungen dazu, weshalb anlässlich der Auseinandersetzung auf dem Wahlbüro nur

D-6129/2020 Seite 7 er und nicht auch sein Kontrahent festgenommen worden sei sowie warum sich alle anderen Wahlbeobachter auf die Seite seines Gegners gestellt hätten. Insgesamt sei daher nicht glaubhaft, dass er als Wahlbeobachter tätig gewesen sei. Demgegenüber sei es durchaus möglich, dass es an- lässlich dieser Wahlen zu einem Konflikt oder einem Handgemenge ge- kommen sei, aufgrund dessen er sich in Spitalpflege habe begeben müs- sen. Betreffend den Vorfall im (…) 2018 – sollte sich dieser wie von ihm geschildert zugetragen haben – sei festzuhalten, dass es rechtsstaatlich legitim sei, jemanden wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Kund- gebung zu bestrafen. Der Beschwerdeführer habe gemäss dem einge- reichten Gerichtsbeschluss eine Strafe von zehn Tagen Haft wegen Verstosses gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung erhalten. Es sollen dabei zahlreiche Kundgebungsteilnehmer verhaftet und entsprechend ih- res Tatbeitrags zu unterschiedlichen Strafen verurteilt worden sein, was die Rechtsstaatlichkeit der behördlichen Massnahmen bekräftige. Weiter stütze die Tatsache, dass er lediglich zu zehn Tagen Arrest verurteilt wor- den sei, die vorangehende Feststellung, dass er nicht als Wahlbeobachter eingesetzt worden sei, da er ansonsten sicherlich nicht eine derart geringe Strafe erhalten hätte. Sodann lasse sich weder aus dem Schreiben der Menschenrechtsbeauftragten noch jenem der Polizei von G._______ eine politisch motivierte Verfolgung ableiten. Selbst wenn es sich dabei um au- thentische Dokumente handle, gehe daraus lediglich vor, dass er eine Be- schwerde eingereicht habe, welcher nicht stattgegeben worden sei, wes- halb ein Verfahren wegen Falschaussage und Verleumdung eröffnet wor- den sei. Angesichts seiner Ausreise sei davon auszugehen, dass das Ver- fahren nicht habe abgeschlossen werden können. Die weiteren Beweismit- tel vermöchten ebenfalls nicht zu belegen, dass die geltend gemachten Probleme politisch motiviert gewesen seien. Ferner sei auf die weitverbrei- tete Korruption in Aserbaidschan hinzuweisen, aufgrund derer zahlreiche Dokumente gegen Bestechung erhältlich gemacht werden könnten. Zu- sammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner politischen Tätig- keiten Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es sei nicht davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner niederschwelligen politischen Aktivitäten für die oppositionelle (…) mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Dies gelte umso mehr, als er seit 2008 Parteimitglied sei und trotz der Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen keine grösseren Probleme mit den Behörden gehabt habe.

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E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz diverse Dokumente, darunter den Bericht des Spitals in G._______, das Schreiben der Menschenrechtsbeauftragten, das Urteil des Amtsgerichts des Bezirks H._______ sowie die Vorladungen der Polizei G._______ nicht übersetzt habe. Sie habe sich inhaltlich nicht mit den eingereichten Be- weismitteln auseinandergesetzt und diese keiner Prüfung unterzogen. Da- mit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es werde daher beantragt, die Unterlagen übersetzen zu lassen. Zudem erweise sich die Bemerkung der Vorinstanz, dass Korruption in Aserbaidschan weit ver- breitet sei und die Beweismittel gegen Bezahlung hätten erhältlich gemacht werden können, als willkürlich. In vielen Herkunftsländern von Asylsuchen- den sei Korruption ein grosses Problem, was indessen nicht dazu führen dürfe, dass sämtliche Beweismittel aus diesen Ländern pauschal unbe- rücksichtigt blieben. Vielmehr hätte das SEM die Dokumente einer Bot- schaftsabklärung unterziehen müssen. Sodann habe der Beschwerdefüh- rer seine Asylgründe auf mehreren Seiten detailliert geschildert und dabei zahlreiche Details erwähnt, die auf selbst erlebte Ereignisse schliessen las- sen würden. Die Behauptung des SEM, er habe nicht nachvollziehbar er- läutert, warum gerade er als Wahlbeobachter fungiert habe, sei irrelevant. In Aserbaidschan würden die Wahlurnen nicht nur von Leuten der Regie- rung beaufsichtigt. Vielmehr würden – um die Wahlen korrekt und fair er- scheinen zu lassen – auch Wahlbeobachter der Opposition zugelassen. Es sei nicht einzusehen, weshalb nicht der Beschwerdeführer in seiner Region als Wahlbeobachter hätte eingesetzt werden sollen. Im Übrigen habe er den Vorfall vom 11. April 2018 ausführlich und konkret geschildert. Die Aus- führungen der Vorinstanz dazu, weshalb nur er – und nicht auch der andere Wahlbeobachter – von der Polizei verhaftet worden sei, erwiesen sich als spekulativ. Überdies gehe sie fälschlicherweise davon aus, die Regierung und die Polizei hätten ein Interesse daran, Vorwürfen von Wahlbetrug nachzugehen. Es sei allgemein bekannt, dass in Aserbaidschan bei jeder Wahl Betrugsvorwürfe aufkämen. Weiter erstaune, dass die Vorinstanz eine zehntägige Haftstrafe als gering einstufe, zumal in einem demokrati- schen Staat solche Aktivitäten – die Teilnahme an einer Kundgebung – überhaupt nicht bestraft würden und er in Haft gefoltert worden sei. Er habe die Folterungen zur Anzeige gebracht, weshalb später gegen ihn ein Straf- verfahren eingeleitet worden sei. Dieses sei noch hängig und es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei der Wiedereinreise nach Aser- baidschan umgehend verhaftet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut gefoltert werde.

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E. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass anlässlich der Anhörung alle entscheidrelevanten Beweismittel sinngemäss übersetzt worden seien, wobei der Beschwerdeführer keine weiteren Anmerkungen dazu gemacht habe. Zudem könne die Frage der Authentizität der Beweis- mittel grundsätzlich offenbleiben, da diese nicht geeignet seien, die Asyl- vorbringen zu untermauern. Es werde nicht bestritten, dass sich der Be- schwerdeführer in Spitalpflege habe begeben müssen, dass er sich an die Menschenrechtsbeauftragte gewandt habe sowie polizeilich vorgeladen worden sei. Das SEM gehe auch davon aus, dass ein Gerichtsbeschluss wegen Verletzung der öffentlichen Ruhe und Ordnung ergangen und spä- ter ein Verfahren wegen Falschaussage sowie Verleumdung eingeleitet worden sei. Die angefochtene Verfügung setze sich durchaus mit den Be- weismitteln auseinander, das SEM habe aber andere Schlussfolgerungen als der Beschwerdeführer gezogen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen müsse angenommen werden, seine geltend gemachten Probleme mit den Behörden gingen auf rein gemeinrechtliche, kriminelle Taten zurück, da keine Hinweise auf eine politisch motivierte Verfolgung vorlägen. Die Vor- bringen seien daher asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 wurden verschiedene medizinische Berichte zu den Akten gereicht. Diesen lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund einer vor mehr als zwanzig Jahren erlittenen Mi- nenverletzung an starken Schmerzen am (…) litt. In diesem Zusammen- hang erfolgten gegen Ende des Jahres 2020 im (…) mehrere operative Eingriffe.

E. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz könne sich nicht damit begnügen, als Beweismittel eingereichte Dokumente während der Anhö- rung mündlich mit einigen wenigen Sätzen sinngemäss zu übersetzen, und in der Folge zum Schluss gelangen, die geltend gemachte Verfolgung sei nicht politisch motiviert gewesen. Es sei bekannt, dass in Aserbaidschan Grund- und Freiheitsrechte mit Füssen getreten würden. Politische Aktivis- ten sowie regimekritische Journalisten und Blogger würden mundtot ge- macht, friedliche Demonstrationen würden von der Polizei aufgelöst und alle führenden Medien stünden unter staatlicher Kontrolle. Es gebe Be- richte von menschenunwürdigen Verhältnissen, Folter und Misshandlun- gen in Gefängnissen sowie in Polizeigewahrsam. Die Regierung unter- lasse es in der Regel, Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen nach- zugehen und diese strafrechtlich zu ahnden. Die Behauptung der Vor- instanz, dass die Beweismittel nicht geeignet seien, eine politische Verfol-

D-6129/2020 Seite 10 gung zu belegen, sei unhaltbar. Diese stützten die Vorbringen des Be- schwerdeführers, welche vor dem Hintergrund der Situation in Aserbaid- schan – wo regierungskritische Personen mit konstruierten Anklagen ver- folgt würden – keineswegs abwegig seien. Es gebe zahlreiche Berichte von Regimekritikern, welche wegen fingierten Delikten verurteilt worden seien. Die Vorinstanz hätte die eingereichten Dokumente daher einer gründlichen Prüfung unterziehen müssen. Es sei erforderlich, dass die Dokumente voll- ständig und nicht nur sinngemäss übersetzt würden. Zudem sei der Partei- mitgliedsausweis nicht einmal im Beweismittelverzeichnis aufgeführt wor- den. Die Vorinstanz hätte auch die Frage der Authentizität der Dokumente nicht offenlassen dürfen mit der pauschalen Feststellung, die behördlichen Massnahmen seien rechtmässig getroffen worden. Es sei nicht in Betracht gezogen worden, dass diese aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers politisch motiviert sein könnten, obwohl das harte Vorgehen der aser- baidschanischen Behörden gegen Regimekritiker bekannt sei.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa- tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachauf- klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffe- nen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Weiter muss die Be- gründung des Entscheids die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbe- hörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts- unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und

D-6129/2020 Seite 11 darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. Zürich/St.Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachver- halt nicht genügend abgeklärt, indem sie die von ihm eingereichten fremd- sprachigen Beweismittel nicht vollständig übersetzt habe. Das SEM wies in der Vernehmlassung aber zutreffend darauf hin, dass die relevanten Do- kumente (A7, Beweismittel 12-17) anlässlich der Anhörung sinngemäss übersetzt wurden (vgl. A19, F13 und F92). Dabei ist zu beachten, dass diese Beweismittel – mit Ausnahme des Beschlusses des Amtsgerichts H._______ vom (…) 2018 – jeweils nur einige wenige Sätze umfassen. Auch wenn es sich nicht um eine wörtliche Übersetzung handelt, ist davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt der Beweismittel in der Anhörung übersetzt und in das Protokoll aufgenommen wurde. Zudem war der Be- schwerdeführer bei der Übersetzung anwesend und machte nicht geltend, diese sei unvollständig respektive zentrale Elemente seien darin nicht ent- halten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine genauere Übersetzung der Unterlagen erforderlich gewesen wäre. Die anlässlich der Anhörung vorgenommene Übersetzung erscheint ausreichend, um die Beweismittel angemessen zu würdigen.

E. 5.4 Auf Beschwerdeebene wird weiter eine – unter anderem auf die feh- lende Übersetzung zurückzuführende – mangelhafte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und damit zusammenhängend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sämtli- che Beweismittel auflistet (vgl. A20, Ziff. I/4.). Sie äussert sich zu diesen sowohl in der Verfügung (vgl. A20, Ziff. II/1. S. 5) als auch ergänzend in der Vernehmlassung (vgl. BVGer- Akten act. 4). Der Umstand, dass das SEM aus den Beweismitteln andere Schlussfolgerungen zieht als der Beschwer- deführer und diese insbesondere nicht für geeignet hält, eine politisch mo- tivierte Verfolgung nachzuweisen, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ma- teriellen Würdigung.

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E. 5.5 Zutreffend ist indessen die Feststellung in der Replik, dass der Partei- ausweis keinen Eingang ins Beweismittelverzeichnis gefunden hat. Dieser wurde lediglich zu den Akten genommen (vgl. A19, F37) und im Beweis- mittelcouvert (A7) abgelegt. Das SEM wäre gehalten gewesen, diesen ebenfalls mit einer Nummer zu versehen und im Beweismittelverzeichnis aufzuführen. Dem Beschwerdeführer ist aus diesem Versäumnis indessen kein Nachteil entstanden. Die Vorinstanz hat seine langjährige Mitglied- schaft bei der Partei (…) nicht in Zweifel gezogen und den Parteiausweis in der angefochtenen Verfügung in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. A20, Ziff. I/4. und II/2./a.). Es rechtfertigt sich daher nicht, die ange- fochtene Verfügung aufgrund dieses geringfügigen formellen Mangels auf- zuheben.

E. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen – mit Ausnahme der fehlerhaften Ablage des Parteiausweises – als unbegründet. Unter den vorliegenden Umständen besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

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E. 6.2 Der Beschwerdeführer gab im Zusammenhang mit seiner Einsetzung als Wahlbeobachter an, dass seine Partei die damaligen Präsidentschafts- wahlen boykottiert habe. Nach heftigen Protesten seitens der Partei habe die Regierung auch unabhängige Beobachter zugelassen. Dabei habe es sich indessen mehr um ein Ablenkungsmanöver gehandelt, um die Auf- merksamkeit von internationalen Wahlbeobachtern abzulenken und gegen aussen zu signalisieren, dass oppositionelle Wahlbeobachter zugelassen würden (vgl. A19, F39 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz er- scheint es dem Gericht plausibel, dass der Beschwerdeführer lediglich für einen einzigen Tag – den Wahltag als solchen – rekrutiert worden war (vgl. A19, F41). Zudem nahm er seit Jahren für seine Partei an politischen Aktivitäten teil, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass er von dieser auf lokaler Ebene als Wahlbeobachter eingesetzt wurde (vgl. A19, F38 und F42). Dabei erweist es sich als nicht ausschlaggebend, dass er in diesem Zusammenhang keine präziseren oder weitergehenden Angaben gemacht hat. Für den Einsatz als Wahlbeobachter dürfte es kaum erforderlich sein, dass ein bestimmter Rekrutierungsprozess durchlaufen werden muss. Zu- dem legte der Beschwerdeführer die Ereignisse vom 11. April 2018 aus- führlich dar, insbesondere wie er beobachtete, dass F._______ während der Pause heimlich das Mittagsbuffet verliess und zurück in den Raum mit den Urnen ging. Er sei diesem gefolgt und habe bemerkt, dass F._______ mehrere Wahlzettel eingeworfen habe. Auch die darauf folgenden Abläufe

– die Reaktion der anderen Anwesenden, das Eingreifen der Polizei, wie er von dieser zusammengeschlagen und schwer verletzt worden sei – sind von ihm detailliert geschildert worden (vgl. A19, F31 und F46 ff.). Dabei erscheint es nicht abwegig, dass er von den im Wahllokal anwesenden Personen als Unruhestifter wahrgenommen wurde, zumal er es war, der F._______ zur Rede stellte. Bei letzterem handelte es sich offenbar um eine Person aus dem Dorf, die als Leiter des (…) arbeitete und deren Vater ein gut vernetzter Vertreter der (…) war (vgl. A19, F45 f.). Entsprechend hätten die anderen Leute nicht glauben wollen, dass F._______ Wahlbe- trug begangen habe, und daher dem Beschwerdeführer die Schuld am Auf- ruhr gegeben (vgl. A19, F48). Als schliesslich jemand aus der Menschen- menge gesagt habe, die Polizei solle ihn aus dem Gebäude schaffen, sei er festgenommen worden (vgl. A19, F50). Dieser Ablauf des Geschehens erscheint nachvollziehbar und es kann vom Beschwerdeführer nicht erwar- tet werden, dass er genaue Ausführungen dazu macht, weshalb die Polizei nur ihn mitgenommen habe. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Vo- rinstanz davon ausgeht, dass der Vorfall für ihn weitere negative Folgen hätte haben sollen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass ihm Wahlbetrug oder ein konkretes Delikt vorgeworfen worden sei. Vielmehr

D-6129/2020 Seite 14 sei er für die Auseinandersetzung und die damit verbundene Unruhe im Wahllokal verantwortlich gemacht worden, weshalb es in erster Linie da- rum gegangen sei, ihn aus der Lokalität zu entfernen (vgl. A19, F48). Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsetzung des Beschwerdefüh- rers als Wahlbeobachter und die von ihm geltend gemachten Ereignisse anlässlich des Wahltages vom 11. April 2018 als glaubhaft anzusehen sind.

E. 6.3 Zu den Vorbringen rund um die Demonstration vom (…) 2018 hielt das SEM fest, es sei rechtsstaatlich legitim, jemanden wegen Verletzung der öffentlichen Ruhe und Ordnung respektive Teilnahme an einer unbewillig- ten Kundgebung zu bestrafen. Diese Sichtweise lässt indessen ausser Acht, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in Polizeigewahr- sam sowie während der Verbüssung einer Arreststrafe schwer verprügelt und über mehrere Tage hinweg gefoltert worden (vgl. A19, F31 S. 7 und F72 ff.). Selbst wenn eine Festnahme anlässlich einer nicht bewilligten Kundgebung an sich sowie eine Arreststrafe möglicherweise noch als legi- tim angesehen werden könnten, lassen die erlittenen Misshandlungen klar auf ein unrechtmässiges Vorgehen der aserbaidschanischen Behörden schliessen. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Teilnehmer von Demonstra- tionen – selbst wenn diese nicht bewilligt waren – von Polizisten verprügelt und während einer anschliessenden Haftstrafe Opfer von Folterungen wer- den. Von einem rechtsstaatlich legitimen Vorgehen kann dabei nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Poli- zeigewalt respektive Misshandlungen in Polizeigewahrsam in Aserbaid- schan gemäss verschiedenen Berichten verbreitet vorkommen (vgl. US Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Azerbaijan, 12.04.2022; Human Rights Watch [HRW], World Report 2022, Azerbaijan; Radio Free Europe/Radio Liberty, Azerbaijani Opposition Poli- tician "Beat Himself" in Police Custody, Prosecutor Says, 17.01.2022, www.rferl.org/a/yaqublu-police-beating-self-inflicted/31658233.html, abge- rufen am 9.5.2022; Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Report for Azerbajian, July 2020, Ziff. 3.3.4). Vor diesem Hintergrund erscheinen die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zu den in Haft sowie Polizeigewahrsam erlittenen Schlägen und Misshandlungen plausibel. In der angefochtenen Verfügung ging das SEM indessen weder auf diese Misshandlungen ein noch führte es aus, dass die betreffenden Schilderungen nicht glaubhaft seien. Angesichts der in sich stimmigen und detaillierten Angaben zu diesen Ereignissen sieht das Gericht keinen Grund, an den entsprechenden Vorbringen zu zweifeln. In diesem Zusam- menhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Argument des SEM, der Beschwerdeführer wäre "sicherlich" nicht zu einer Haftstrafe von lediglich

D-6129/2020 Seite 15 zehn Tagen verurteilt worden, wenn er tatsächlich als Wahlbeobachter ein- gesetzt worden wäre, als nicht überzeugend erweist. Einerseits stehen die Ereignisse vom Wahltag sowie jene anlässlich der Demonstration nicht in einem direkten Zusammenhang. Möglicherweise wurde der Vorfall auf der Wahlstation von den Behörden gar nicht registriert und hätte keine weiteren Konsequenzen gehabt, wenn der Beschwerdeführer sich nicht bei der Menschenrechtsbeauftragten über die erlittene Polizeigewalt beschwert hätte. Weshalb der Einsatz als Wahlbeobachter zu einer härteren Bestra- fung aufgrund der späteren Teilnahme an einer oppositionellen Kundge- bung hätte führen sollen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Zudem wird die Verurteilung zu einer zehntägigen Arreststrafe durch den eingereichten Be- schluss des Amtsgerichts H._______ gestützt. Nach dem Gesagten ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Kundgebung am (…) 2018 verhaftet, von der Polizei verprügelt und während der anschlies- senden Verbüssung einer zehntägigen Arreststrafe mehrmals misshandelt worden war. Ergänzend ist hinsichtlich der Institution der Menschenrechts- beauftragten (Commissioner for Human Rights of the Republic of Azerbai- jan) festzuhalten, dass deren Auftrag zwar grundsätzlich auch die Untersu- chung von Folter und Misshandlungen durch staatliche Behörden umfasst (vgl. European Network of National Human Rights Institutions [ENNHRI], Azerbaijan Ombudsman Institute, https://ennhri.org/our-members/azerbai- jan/, abgerufen am 09.05.22). In einem Bericht des Newsportals Eurasia- net wurden indessen kritisiert, dass die Menschenrechtsbeauftrage Vor- würfe von Polizeigewalt sowie unmenschlichen Haftbedingungen nicht nachgegangen ist und ihre Institution im Gegenteil bemüht war, diese zu verschleiern (vgl. Eurasianet, Azerbaijan: What Is the Ombudsperson's Role in Human Rights, 09.06.2016, https://eurasianet.org/azerbaijan-what- ombudspersons-role-human-rights, abgerufen am 09.05.2022). In einem Fall kam es gar zur Verhaftung einer Person, welche sich beim Büro der Menschenrechtsbeauftragten über die Haftbedingungen seines Bruders beschwert hatte (vgl. Caucasian Knot, Polad Aslanov's brother released after five days of arrest, 31.08.2021, www.eng.kavkaz-uzel.eu/artic- les/56605/, abgerufen am 09.05.2022). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der sich von sei- nem Gesuch an die Menschenrechtsbeauftragte Unterstützung und Ge- nugtuung erwartete, sich am Ende mit einer gegen ihn gerichteten Strafer- mittlung konfrontiert sah.

E. 6.4 Die Vorinstanz stellte sich weiter auf den Standpunkt, aus der geltend gemachten Einleitung eines Strafverfahrens wegen Falschaussage und Verleumdung gegenüber Staatsbeamten, welches immer noch hängig sei,

D-6129/2020 Seite 16 gehe keine politisch motivierte Verfolgung hervor. Wie bereits dargelegt wurde, erweist es sich indessen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz

– als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer als Wahlbeobachter tätig war, nach einer Auseinandersetzung auf der Wahlstation Opfer von Polizeigewalt wurde und diesen Vorfall der Menschenrechtsbeauftragten meldete. Weiter brachte er vor, dass er in diesem Zusammenhang von der Polizei der Stadt G._______ auf den (…) August 2018 für eine Einver- nahme vorgeladen worden sei. Er schilderte deren Ablauf und das Verhal- ten der Beamten – anfangs höflich, dann unvermittelt beleidigend und ge- walttätig, als er nicht kooperiert habe – ebenfalls substanziiert und wider- spruchsfrei. Bei diesem Vorfall wurde er ein weiteres Mal von Polizisten geschlagen und litt unter starken Schmerzen, da die Schläge eine alte Mi- nenverletzung trafen (vgl. A19, F31 S. 7 f.). Das SEM scheint implizit davon auszugehen, dass diese Einvernahme nicht stattgefunden habe, nachdem die Ereignisse anlässlich der Wahl im April 2018 nicht glaubhaft seien, oder dass dieses Sachverhaltselement mangels Hinweis auf eine politische Ver- folgung nicht asylrelevant sei. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, die Angaben zu dieser Einvernahme seien nicht glaubhaft. Zudem ist erneut mit Nachdruck fest- zuhalten, dass Schläge in Polizeigewahrsam nicht rechtmässig sind, selbst wenn ein Strafverfahren grundsätzlich aus rechtsstaatlich legitimen Grün- den eingeleitet wurde. Bei der Befragung am (…) August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Anschuldigungen gegenüber der Poli- zei zurückzunehmen und – wahrheitswidrig – anzugeben, er sei von der Opposition bezahlt worden, damit er am Wahltag eine Auseinandersetzung provoziere. Er habe sich jedoch geweigert, das betreffende Geständnis zu unterschreiben, und sei nach seiner Rückkehr ins Dorf mehrmals von un- bekannten Nummern aus telefonisch aufgefordert worden, seine Vorwürfe zurückzuziehen (vgl. A19, F33). Schliesslich habe er im September 2018 ein Schreiben erhalten, gemäss welchem seiner Beschwerde nicht stattge- geben worden sei und gegen ihn ein Verfahren wegen Falschaussagen und Verleumdung gegenüber Staatsbeamten eröffnet werde (vgl. A7, Be- weismittel 16 sowie Übersetzung in A19, F13). Dieser Ablauf des Gesche- hens erscheint nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer kohärent dargelegt. Es ist daher anzunehmen, dass gegen ihn in Aserbaidschan ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Aus der Vernehmlassung des SEM geht hervor, dass es ebenfalls von der Einleitung eines Strafverfahrens – wel- ches indessen auf gemeinrechtlichen, kriminellen Taten beruhe und keinen politischen Hintergrund habe – gegen den Beschwerdeführer ausgeht.

D-6129/2020 Seite 17

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Be- schwerdeführers als glaubhaft gemacht erweisen. Er schilderte ausführ- lich, detailliert und widerspruchsfrei die Ereignisse im Laufe des Jahres 2018, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten. Es ist somit davon auszu- gehen, dass er als Wahlbeobachter bei den Präsidentschaftswahlen tätig war und im Anschluss an eine Auseinandersetzung im Wahllokal von Poli- zisten so schwer verprügelt wurde, dass er sich in Spitalpflege begeben musste. Im (…) 2018 wurde er bei einer unbewilligten Demonstration in G._______ festgenommen und zu einer Arreststrafe von zehn Tagen ver- urteilt. Dabei wurde er erneut von Beamten geschlagen sowie in Haft mehr- mals misshandelt. Anlässlich einer Einvernahme durch die Polizei von G._______ im August 2018, welche aufgrund seiner Beschwerde an die Menschenrechtsbeauftragte hin erfolgte, wurde er wiederum von Polizisten geschlagen. Schliesslich wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Falschaussagen und Verleumdung gegenüber Staatsbeamten eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde er kurz nach der Ausreise von der Poli- zeibehörde G._______ vorgeladen (vgl. A7, Beweismittel 17 und Überset- zung in A19, F92).

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehba- rer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men- schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande- rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis- sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.5, je m.w.H.).

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E. 7.2 Die Lage in Aserbaidschan ist von einem zunehmend autoritären Re- gierungsstil und einer Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Pressefreiheit im Laufe der vergangenen Jahre geprägt. Der aktuelle Prä- sident wurde im Jahr 2003 in dieses Amt gewählt, welches zuvor von sei- nem Vater ausgeübt wurde. Sowohl in Bezug auf die letzten Präsident- schaftswahlen im Jahr 2018 als auch die jüngsten Parlamentswahlen 2020 gab es Berichte darüber, dass es zahlreiche Unregelmässigkeiten gegeben habe und Vorschriften missachtet worden seien (vgl. Organisation for Security and Cooperation in Europe [OSCE], Republic of Azerbaijan - Early Presidential Election, 11. April 2018: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, 12.04.2018; Freedom House, Nations in Transit 2021 – Azer- baijan, 28.04.2021). Friedliche Proteste werden in Aserbaidschan oft von der Polizei – teilweise gewaltsam – aufgelöst und die Teilnehmer müssen mit administrativen oder strafrechtlichen Konsequenzen rechnen (vgl. Am- nesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, 29.03.22; USDOS, 2021 Country Reports on Hu- man Rights Practices: Azerbaijan, 12.04.2022). Hinsichtlich der Pressefrei- heit berichtet Reporter ohne Grenzen, dass unabhängige Blogger und Journalisten anhaltend Schikanen, Schlägertrupps und Erpressungen aus- gesetzt seien. Wer sich diesem Druck nicht beuge, werde unter absurden Anschuldigungen zu Haftstrafen verurteilt (vgl. Reporter ohne Grenzen: Aserbaidschan, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aserbaidschan, ab- gerufen am 28.04.2022; siehe auch: Commissioner for Human Rights oft he Council of Europe, Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 july 2019, 11.12.2019, Ziff. 1.1.1). Generell sehen sich regierungskritische Politiker und Menschenrechtsaktivisten grossen Einschränkungen gegen- über, sowohl durch restriktive Gesetze, die ihre Aktivitäten behindern, als auch durch zahlreiche Verhaftungen und Verurteilungen von oppositionel- len Personen (vgl. HRW, Harassed, Imprisoned, Exiled, Azerbaijan’s Con- tinuing Crackdown on Government Critics, Lawyers, and Civil Society, 20.10.2016, https://www.hrw.org/report/2016/10/20/harassed-imprisoned- exiled/azerbaijans-continuing-crackdown-government-critics, abgerufen am 28.04.2022; Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, 29.03.22).

E. 7.3 In dieser repressiven Umgebung war der Beschwerdeführer seit vielen Jahren Mitglied der oppositionellen Partei (…), wobei er an Kundgebungen und Propagandaaktionen teilnahm (vgl. A19, F37 f. und A8, Ziff. 7.02). Sein politisches Profil ist zwar als relativ niederschwellig anzusehen. Dennoch scheint er in seiner Herkunftsregion als oppositionelle Person bekannt ge- wesen zu sein. Dies lässt sich insbesondere an den Ereignissen erkennen,

D-6129/2020 Seite 19 welche zur Entlassung seiner Ex-Ehefrau führten. Deren Vorgesetzter äus- serte sich offenbar abfällig über Regierungskritiker und führte als Beispiel den Beschwerdeführer an, welcher die Wahlen habe stören wollen (vgl. A8, Ziff. 7.01 und A19, F33). Weiter ist davon auszugehen, dass er spätestens seit der vom Amtsgericht H._______ verhängten Arreststrafe sowie der Be- schwerde an die Menschenrechtsbeauftragte und deren Fortgang bei den Behörden als regierungskritische respektive oppositionelle Person bekannt ist. Das – zu Unrecht – eingeleitete Strafverfahren wegen Falschaussagen und Verleumdung erweckt klar den Anschein, dass der Beschwerdeführer damit unter Druck gesetzt werden sollte. Wie oben dargelegt wurde, wird dieses Muster von den aserbaidschanischen Behörden immer wieder an- gewendet, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Angesichts des laufenden Strafverfahrens sowie der Vorladung vom (…) Oktober 2018, in welcher im Falle des Nichterscheinens mit Zwangsvorführung ge- droht wird (vgl. A19, F92), ist es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Aserbaidschan erneut festgenom- men würde. Zwar bleibt unklar, ob er in der Folge verurteilt würde und wel- che Strafe er gegebenenfalls erhielte. Die im Schreiben der Polizeibehörde G._______ vom (…) September 2018 erwähnten Artikel 147 (Verleum- dung) und 296 (Falsche Anschuldigung) des aserbaidschanischen Strafge- setzbuches sehen Höchststrafen von maximal sechs Monaten (Art. 147) respektive drei Jahren (Art. 296) Gefängnis vor; es können indessen auch lediglich Geldstrafen ausgesprochen werden (vgl. https://www.legislation- line.org/download/id/8304/file/Azerbaijan_CC_am2018_en.pdf, abgerufen am 29.04.2022). Massgebend erscheint jedoch, dass der Beschwerdefüh- rer in Aserbaidschan im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren erneut in Polizeigewahrsam kommen dürfte, sei es im Rahmen einer Einvernahme oder einer allfälligen Haftstrafe. Nachdem er vor der Ausreise bereits mehr- mals Opfer von Polizeigewalt geworden ist und sich deswegen auch in Spi- talpflege begeben musste, erscheint die von ihm geäusserte Furcht, erneut ernsthaften Nachteilen von Seiten der heimatlichen Behörden ausgesetzt zu werden, als begründet. Es muss angenommen werden, dass er in Aser- baidschan im Zusammenhang mit einem unrechtmässigen, aufgrund von politischen Motiven – mit dem Ziel, regierungskritische Äusserungen zu un- terdrücken – eingeleiteten Strafverfahrens in Polizeigewahrsam käme und dabei, wie bereits vor der Ausreise, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit er- neut Misshandlungen ausgesetzt würde.

E. 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG genügen und die Voraussetzungen von Art. 3

D-6129/2020 Seite 20 AsylG erfüllt sind. Es sind zudem keine Hinweise auf eine Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom

3. März 2021 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher er einen Aufwand von 12.8 Stunden à Fr. 250.– sowie Auslagen (für Porto und Ko- pien) in Höhe von Fr. 49.– zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte, ins- gesamt Fr. 3'499.17. Sowohl der zeitliche Aufwand als auch der Stunden- ansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erweisen sich als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten des SEM eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'499.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6129/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'499.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6129/2020 Urteil vom 10. Juni 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2018 auf dem Luftweg und gelangte nach B._______. Per (...) reiste er über Prag nach Deutschland und von dort aus weiter nach Zürich. Am 21. Oktober 2018 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) wurde er am 7. November 2018 zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 22. Juli 2020 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ (Region E._______) nahe der armenischen Grenze. Er habe ein Studium mit Spezialisierung in (...) absolviert und ab dem Jahr 2001 bis zur Ausreise in verschiedenen Positionen für die Firma (...) gearbeitet. Seit dem Jahr 2008 sei er Mitglied der Oppositionspartei (...) ([...]) und habe insbesondere regelmässig an Kundgebungen teilgenommen. Am 11. April 2018 sei er als Wahlbeobachter bei den Präsidentschaftswahlen eingesetzt worden und habe festgestellt, dass ein anderer Wahlbeobachter namens F._______ mehrere Wahlzettel in die Urne eingeworfen habe. Als er diesen zur Rede gestellt habe, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die anderen Wahlbeobachter seien hinzugekommen, hätten ihm aber nicht geglaubt und ihn der Lüge bezichtigt. Daraufhin sei eine Polizeipatrouille vorbeigekommen und habe versucht, ihn festzunehmen. Die Polizisten hätten ihn dabei schwer geprügelt und mit den Füssen getreten. Erst nach der Intervention von Dorfbewohnern hätten sie von ihm abgelassen und sein Vater habe ihn ins nächste Spital bringen können. Als die Ärzte erfahren hätten, dass er als Wahlbeobachter von der Polizei angegriffen worden sei, hätten sie sich geweigert, ihn zu behandeln. Er sei deshalb in ein Spital nach G._______ gebracht und dort sieben Tage lang stationär behandelt worden. Der Vorfall habe ihn schockiert, weshalb er sich entschieden habe, diesen schriftlich der Menschenrechtsbeauftragen (Ombudsstelle) zu melden. Später habe er am (...) 2018 - dem (...) ([...]) - auf Aufforderung seiner Partei hin an einer Kundgebung der Opposition in G._______ teilgenommen. Als sie am Gebäude der (...) vorbeimarschiert seien, habe ein grosses Polizeiaufgebot die friedliche Demonstration aufgelöst und zahlreiche Teilnehmer, darunter auch ihn, festgenommen. Bereits am nächsten Tag habe ihn das Amtsgericht des Bezirks H._______ zu einer Arreststrafe von zehn Tagen verurteilt, welche er in einem Untersuchungsgefängnis habe verbüssen müssen. Während dieser Zeit sei er immer wieder von Polizisten gefoltert worden. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, habe er einen Brief der Menschenrechtsbeauftragten vorgefunden, wonach seine Beschwerde bearbeitet werde. In diesem Zusammenhang sei er von der Polizeibehörde der Stadt G._______ auf den (...) August 2018 vorgeladen worden. Der Beamte habe ihn höflich empfangen und ihm ein Blatt gegeben mit der Bitte, dieses zu unterschreiben. Er habe den Text gelesen und festgestellt, dass er darin gestehen sollte, dass er von der Opposition Geld erhalten habe, um eine Auseinandersetzung im Wahllokal zu verursachen. Zudem hätte er bestätigen sollen, dass das Ziel der Demonstration vom (...) 2018 gewesen sei, eine Massenunruhe anzustiften. Als er sich geweigert habe, das Dokument zu unterzeichnen, sei er geschlagen und beleidigt worden. Die Schläge hätten unter anderem eine alte Minenverletzung am Bein getroffen, weshalb er sehr starke Schmerzen verspürt habe. Die Beamten hätten zuerst angenommen, dass er simuliere. Als sie seine Verletzungen gesehen hätten, hätten sie ihn in Ruhe gelassen und er habe seine eigene Version der Ereignisse niederschreiben können. Zurück im Dorf habe er mehrmals Drohanrufe von unbekannten Nummern erhalten mit der Aufforderung, seine Vorwürfe zurückzuziehen. Schliesslich habe er im September 2018 erneut ein Schreiben von der Polizeibehörde der Stadt G._______ erhalten mit dem Inhalt, seine Anschuldigungen seien unzutreffend, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren wegen Falschaussagen eröffnet werde und er einem Ausreiseverbot unterstehe. Zu jener Zeit seien Oppositionelle ständig unrechtmässig der Geldwäscherei beschuldigt oder ihnen seien Drogen untergeschoben worden. Er habe daher stets befürchtet, dass ihm dies ebenfalls passieren könnte. Seine damals schwangere Ehefrau, welche beim (...) gearbeitet habe, sei zudem seinetwegen entlassen worden. Diese ganzen Ereignisse hätten zur Trennung geführt und zwischenzeitlich seien sie geschieden. Über einen Arbeitskollegen seiner Schwester sei er schliesslich mit Personen in Kontakt gekommen, welche ihn gegen Zahlung einer Geldsumme ausser Landes gebracht hätten. Diese hätten insbesondere dafür gesorgt, dass die Ausreisesperre für einen Tag aufgehoben worden sei, so dass er das Land habe verlassen können. Nach seiner Ausreise sei ihm erneut eine Vorladung der Polizeibehörde der Stadt G._______ zugestellt worden. In der Schweiz habe er am (...) 2019 an einer Protestaktion in I._______ teilgenommen. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: Identitätskarte im Original, Führerschein, Militärbüchlein, Berufsausweis, Universitätsdiplom, Flugticket von G._______ nach B._______, mehrere medizinische Unterlagen aus der Schweiz, Links betreffend die Lage in Aserbaidschan, Bestätigung der Ehescheidung, Parteiausweis der (...), Bestätigung Spital G._______, Schreiben der Menschenrechtsbeauftragten vom (...) 2018, Beschluss des Amtsgerichts des Bezirks H._______ vom (...) 2018, zwei Vorladungen der Polizei G._______ vom (...) Juli 2018 respektive (...) Oktober 2018, Schreiben der Polizei G._______ vom (...) September, Übermittlungsbelege. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 - eröffnet am 2. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 zur Beschwerde vom 2. Dezember 2020 vernehmen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Berichte zu den Akten. H. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. Januar 2021 eine Replik ein. Dieser lagen eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses sowie eine Kopie seines Partei-Mitgliedsausweises bei. I. Mit Eingaben vom 20. Januar 2021 sowie 3. März 2021 reichte der Rechtsvertreter eine detaillierte Kostennote ein. J. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Probleme mit den heimatlichen Behörden ab dem Frühjahr 2018 glaubhaft zu machen. Die Aussagen zu den Umständen, wie er als Wahlbeobachter eingesetzt worden sei, erwiesen sich als sehr knapp und allgemein gehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade er als Wahlbeobachter hätte fungieren sollen, zumal er ein einfaches Parteimitglied ohne besondere Funktion gewesen sei. Eigenen Angaben zufolge sei er lediglich für einen Tag rekrutiert worden, was sehr erstaune. Es fehle zudem an konkreten Ausführungen dazu, weshalb anlässlich der Auseinandersetzung auf dem Wahlbüro nur er und nicht auch sein Kontrahent festgenommen worden sei sowie warum sich alle anderen Wahlbeobachter auf die Seite seines Gegners gestellt hätten. Insgesamt sei daher nicht glaubhaft, dass er als Wahlbeobachter tätig gewesen sei. Demgegenüber sei es durchaus möglich, dass es anlässlich dieser Wahlen zu einem Konflikt oder einem Handgemenge gekommen sei, aufgrund dessen er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Betreffend den Vorfall im (...) 2018 - sollte sich dieser wie von ihm geschildert zugetragen haben - sei festzuhalten, dass es rechtsstaatlich legitim sei, jemanden wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung zu bestrafen. Der Beschwerdeführer habe gemäss dem eingereichten Gerichtsbeschluss eine Strafe von zehn Tagen Haft wegen Verstosses gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung erhalten. Es sollen dabei zahlreiche Kundgebungsteilnehmer verhaftet und entsprechend ihres Tatbeitrags zu unterschiedlichen Strafen verurteilt worden sein, was die Rechtsstaatlichkeit der behördlichen Massnahmen bekräftige. Weiter stütze die Tatsache, dass er lediglich zu zehn Tagen Arrest verurteilt worden sei, die vorangehende Feststellung, dass er nicht als Wahlbeobachter eingesetzt worden sei, da er ansonsten sicherlich nicht eine derart geringe Strafe erhalten hätte. Sodann lasse sich weder aus dem Schreiben der Menschenrechtsbeauftragten noch jenem der Polizei von G._______ eine politisch motivierte Verfolgung ableiten. Selbst wenn es sich dabei um authentische Dokumente handle, gehe daraus lediglich vor, dass er eine Beschwerde eingereicht habe, welcher nicht stattgegeben worden sei, weshalb ein Verfahren wegen Falschaussage und Verleumdung eröffnet worden sei. Angesichts seiner Ausreise sei davon auszugehen, dass das Verfahren nicht habe abgeschlossen werden können. Die weiteren Beweismittel vermöchten ebenfalls nicht zu belegen, dass die geltend gemachten Probleme politisch motiviert gewesen seien. Ferner sei auf die weitverbreitete Korruption in Aserbaidschan hinzuweisen, aufgrund derer zahlreiche Dokumente gegen Bestechung erhältlich gemacht werden könnten. Zusammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner politischen Tätigkeiten Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr aufgrund seiner niederschwelligen politischen Aktivitäten für die oppositionelle (...) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Dies gelte umso mehr, als er seit 2008 Parteimitglied sei und trotz der Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen keine grösseren Probleme mit den Behörden gehabt habe. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz diverse Dokumente, darunter den Bericht des Spitals in G._______, das Schreiben der Menschenrechtsbeauftragten, das Urteil des Amtsgerichts des Bezirks H._______ sowie die Vorladungen der Polizei G._______ nicht übersetzt habe. Sie habe sich inhaltlich nicht mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und diese keiner Prüfung unterzogen. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt nicht abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es werde daher beantragt, die Unterlagen übersetzen zu lassen. Zudem erweise sich die Bemerkung der Vorinstanz, dass Korruption in Aserbaidschan weit verbreitet sei und die Beweismittel gegen Bezahlung hätten erhältlich gemacht werden können, als willkürlich. In vielen Herkunftsländern von Asylsuchenden sei Korruption ein grosses Problem, was indessen nicht dazu führen dürfe, dass sämtliche Beweismittel aus diesen Ländern pauschal unberücksichtigt blieben. Vielmehr hätte das SEM die Dokumente einer Botschaftsabklärung unterziehen müssen. Sodann habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe auf mehreren Seiten detailliert geschildert und dabei zahlreiche Details erwähnt, die auf selbst erlebte Ereignisse schliessen lassen würden. Die Behauptung des SEM, er habe nicht nachvollziehbar erläutert, warum gerade er als Wahlbeobachter fungiert habe, sei irrelevant. In Aserbaidschan würden die Wahlurnen nicht nur von Leuten der Regierung beaufsichtigt. Vielmehr würden - um die Wahlen korrekt und fair erscheinen zu lassen - auch Wahlbeobachter der Opposition zugelassen. Es sei nicht einzusehen, weshalb nicht der Beschwerdeführer in seiner Region als Wahlbeobachter hätte eingesetzt werden sollen. Im Übrigen habe er den Vorfall vom 11. April 2018 ausführlich und konkret geschildert. Die Ausführungen der Vorinstanz dazu, weshalb nur er - und nicht auch der andere Wahlbeobachter - von der Polizei verhaftet worden sei, erwiesen sich als spekulativ. Überdies gehe sie fälschlicherweise davon aus, die Regierung und die Polizei hätten ein Interesse daran, Vorwürfen von Wahlbetrug nachzugehen. Es sei allgemein bekannt, dass in Aserbaidschan bei jeder Wahl Betrugsvorwürfe aufkämen. Weiter erstaune, dass die Vorinstanz eine zehntägige Haftstrafe als gering einstufe, zumal in einem demokratischen Staat solche Aktivitäten - die Teilnahme an einer Kundgebung - überhaupt nicht bestraft würden und er in Haft gefoltert worden sei. Er habe die Folterungen zur Anzeige gebracht, weshalb später gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dieses sei noch hängig und es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei der Wiedereinreise nach Aserbaidschan umgehend verhaftet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut gefoltert werde. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass anlässlich der Anhörung alle entscheidrelevanten Beweismittel sinngemäss übersetzt worden seien, wobei der Beschwerdeführer keine weiteren Anmerkungen dazu gemacht habe. Zudem könne die Frage der Authentizität der Beweismittel grundsätzlich offenbleiben, da diese nicht geeignet seien, die Asylvorbringen zu untermauern. Es werde nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer in Spitalpflege habe begeben müssen, dass er sich an die Menschenrechtsbeauftragte gewandt habe sowie polizeilich vorgeladen worden sei. Das SEM gehe auch davon aus, dass ein Gerichtsbeschluss wegen Verletzung der öffentlichen Ruhe und Ordnung ergangen und später ein Verfahren wegen Falschaussage sowie Verleumdung eingeleitet worden sei. Die angefochtene Verfügung setze sich durchaus mit den Beweismitteln auseinander, das SEM habe aber andere Schlussfolgerungen als der Beschwerdeführer gezogen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen müsse angenommen werden, seine geltend gemachten Probleme mit den Behörden gingen auf rein gemeinrechtliche, kriminelle Taten zurück, da keine Hinweise auf eine politisch motivierte Verfolgung vorlägen. Die Vorbringen seien daher asylrechtlich nicht relevant. 4.4 Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 wurden verschiedene medizinische Berichte zu den Akten gereicht. Diesen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vor mehr als zwanzig Jahren erlittenen Minenverletzung an starken Schmerzen am (...) litt. In diesem Zusammenhang erfolgten gegen Ende des Jahres 2020 im (...) mehrere operative Eingriffe. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz könne sich nicht damit begnügen, als Beweismittel eingereichte Dokumente während der Anhörung mündlich mit einigen wenigen Sätzen sinngemäss zu übersetzen, und in der Folge zum Schluss gelangen, die geltend gemachte Verfolgung sei nicht politisch motiviert gewesen. Es sei bekannt, dass in Aserbaidschan Grund- und Freiheitsrechte mit Füssen getreten würden. Politische Aktivisten sowie regimekritische Journalisten und Blogger würden mundtot gemacht, friedliche Demonstrationen würden von der Polizei aufgelöst und alle führenden Medien stünden unter staatlicher Kontrolle. Es gebe Berichte von menschenunwürdigen Verhältnissen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sowie in Polizeigewahrsam. Die Regierung unterlasse es in der Regel, Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen nachzugehen und diese strafrechtlich zu ahnden. Die Behauptung der Vorinstanz, dass die Beweismittel nicht geeignet seien, eine politische Verfolgung zu belegen, sei unhaltbar. Diese stützten die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche vor dem Hintergrund der Situation in Aserbaidschan - wo regierungskritische Personen mit konstruierten Anklagen verfolgt würden - keineswegs abwegig seien. Es gebe zahlreiche Berichte von Regimekritikern, welche wegen fingierten Delikten verurteilt worden seien. Die Vorinstanz hätte die eingereichten Dokumente daher einer gründlichen Prüfung unterziehen müssen. Es sei erforderlich, dass die Dokumente vollständig und nicht nur sinngemäss übersetzt würden. Zudem sei der Parteimitgliedsausweis nicht einmal im Beweismittelverzeichnis aufgeführt worden. Die Vorinstanz hätte auch die Frage der Authentizität der Dokumente nicht offenlassen dürfen mit der pauschalen Feststellung, die behördlichen Massnahmen seien rechtmässig getroffen worden. Es sei nicht in Betracht gezogen worden, dass diese aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers politisch motiviert sein könnten, obwohl das harte Vorgehen der aserbaidschanischen Behörden gegen Regimekritiker bekannt sei. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Weiter muss die Begründung des Entscheids die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. Zürich/St.Gallen 2019, Rz. 29 zu Art. 49). 5.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, indem sie die von ihm eingereichten fremdsprachigen Beweismittel nicht vollständig übersetzt habe. Das SEM wies in der Vernehmlassung aber zutreffend darauf hin, dass die relevanten Dokumente (A7, Beweismittel 12-17) anlässlich der Anhörung sinngemäss übersetzt wurden (vgl. A19, F13 und F92). Dabei ist zu beachten, dass diese Beweismittel - mit Ausnahme des Beschlusses des Amtsgerichts H._______ vom (...) 2018 - jeweils nur einige wenige Sätze umfassen. Auch wenn es sich nicht um eine wörtliche Übersetzung handelt, ist davon auszugehen, dass der wesentliche Inhalt der Beweismittel in der Anhörung übersetzt und in das Protokoll aufgenommen wurde. Zudem war der Beschwerdeführer bei der Übersetzung anwesend und machte nicht geltend, diese sei unvollständig respektive zentrale Elemente seien darin nicht enthalten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine genauere Übersetzung der Unterlagen erforderlich gewesen wäre. Die anlässlich der Anhörung vorgenommene Übersetzung erscheint ausreichend, um die Beweismittel angemessen zu würdigen. 5.4 Auf Beschwerdeebene wird weiter eine - unter anderem auf die fehlende Übersetzung zurückzuführende - mangelhafte Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und damit zusammenhängend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sämtliche Beweismittel auflistet (vgl. A20, Ziff. I/4.). Sie äussert sich zu diesen sowohl in der Verfügung (vgl. A20, Ziff. II/1. S. 5) als auch ergänzend in der Vernehmlassung (vgl. BVGer- Akten act. 4). Der Umstand, dass das SEM aus den Beweismitteln andere Schlussfolgerungen zieht als der Beschwerdeführer und diese insbesondere nicht für geeignet hält, eine politisch motivierte Verfolgung nachzuweisen, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Würdigung. 5.5 Zutreffend ist indessen die Feststellung in der Replik, dass der Parteiausweis keinen Eingang ins Beweismittelverzeichnis gefunden hat. Dieser wurde lediglich zu den Akten genommen (vgl. A19, F37) und im Beweismittelcouvert (A7) abgelegt. Das SEM wäre gehalten gewesen, diesen ebenfalls mit einer Nummer zu versehen und im Beweismittelverzeichnis aufzuführen. Dem Beschwerdeführer ist aus diesem Versäumnis indessen kein Nachteil entstanden. Die Vorinstanz hat seine langjährige Mitgliedschaft bei der Partei (...) nicht in Zweifel gezogen und den Parteiausweis in der angefochtenen Verfügung in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. A20, Ziff. I/4. und II/2./a.). Es rechtfertigt sich daher nicht, die angefochtene Verfügung aufgrund dieses geringfügigen formellen Mangels aufzuheben. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen - mit Ausnahme der fehlerhaften Ablage des Parteiausweises - als unbegründet. Unter den vorliegenden Umständen besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer gab im Zusammenhang mit seiner Einsetzung als Wahlbeobachter an, dass seine Partei die damaligen Präsidentschaftswahlen boykottiert habe. Nach heftigen Protesten seitens der Partei habe die Regierung auch unabhängige Beobachter zugelassen. Dabei habe es sich indessen mehr um ein Ablenkungsmanöver gehandelt, um die Aufmerksamkeit von internationalen Wahlbeobachtern abzulenken und gegen aussen zu signalisieren, dass oppositionelle Wahlbeobachter zugelassen würden (vgl. A19, F39 ff.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint es dem Gericht plausibel, dass der Beschwerdeführer lediglich für einen einzigen Tag - den Wahltag als solchen - rekrutiert worden war (vgl. A19, F41). Zudem nahm er seit Jahren für seine Partei an politischen Aktivitäten teil, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass er von dieser auf lokaler Ebene als Wahlbeobachter eingesetzt wurde (vgl. A19, F38 und F42). Dabei erweist es sich als nicht ausschlaggebend, dass er in diesem Zusammenhang keine präziseren oder weitergehenden Angaben gemacht hat. Für den Einsatz als Wahlbeobachter dürfte es kaum erforderlich sein, dass ein bestimmter Rekrutierungsprozess durchlaufen werden muss. Zudem legte der Beschwerdeführer die Ereignisse vom 11. April 2018 ausführlich dar, insbesondere wie er beobachtete, dass F._______ während der Pause heimlich das Mittagsbuffet verliess und zurück in den Raum mit den Urnen ging. Er sei diesem gefolgt und habe bemerkt, dass F._______ mehrere Wahlzettel eingeworfen habe. Auch die darauf folgenden Abläufe - die Reaktion der anderen Anwesenden, das Eingreifen der Polizei, wie er von dieser zusammengeschlagen und schwer verletzt worden sei - sind von ihm detailliert geschildert worden (vgl. A19, F31 und F46 ff.). Dabei erscheint es nicht abwegig, dass er von den im Wahllokal anwesenden Personen als Unruhestifter wahrgenommen wurde, zumal er es war, der F._______ zur Rede stellte. Bei letzterem handelte es sich offenbar um eine Person aus dem Dorf, die als Leiter des (...) arbeitete und deren Vater ein gut vernetzter Vertreter der (...) war (vgl. A19, F45 f.). Entsprechend hätten die anderen Leute nicht glauben wollen, dass F._______ Wahlbetrug begangen habe, und daher dem Beschwerdeführer die Schuld am Aufruhr gegeben (vgl. A19, F48). Als schliesslich jemand aus der Menschenmenge gesagt habe, die Polizei solle ihn aus dem Gebäude schaffen, sei er festgenommen worden (vgl. A19, F50). Dieser Ablauf des Geschehens erscheint nachvollziehbar und es kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er genaue Ausführungen dazu macht, weshalb die Polizei nur ihn mitgenommen habe. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Vorfall für ihn weitere negative Folgen hätte haben sollen. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass ihm Wahlbetrug oder ein konkretes Delikt vorgeworfen worden sei. Vielmehr sei er für die Auseinandersetzung und die damit verbundene Unruhe im Wahllokal verantwortlich gemacht worden, weshalb es in erster Linie darum gegangen sei, ihn aus der Lokalität zu entfernen (vgl. A19, F48). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsetzung des Beschwerdeführers als Wahlbeobachter und die von ihm geltend gemachten Ereignisse anlässlich des Wahltages vom 11. April 2018 als glaubhaft anzusehen sind. 6.3 Zu den Vorbringen rund um die Demonstration vom (...) 2018 hielt das SEM fest, es sei rechtsstaatlich legitim, jemanden wegen Verletzung der öffentlichen Ruhe und Ordnung respektive Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung zu bestrafen. Diese Sichtweise lässt indessen ausser Acht, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in Polizeigewahrsam sowie während der Verbüssung einer Arreststrafe schwer verprügelt und über mehrere Tage hinweg gefoltert worden (vgl. A19, F31 S. 7 und F72 ff.). Selbst wenn eine Festnahme anlässlich einer nicht bewilligten Kundgebung an sich sowie eine Arreststrafe möglicherweise noch als legitim angesehen werden könnten, lassen die erlittenen Misshandlungen klar auf ein unrechtmässiges Vorgehen der aserbaidschanischen Behörden schliessen. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass Teilnehmer von Demonstrationen - selbst wenn diese nicht bewilligt waren - von Polizisten verprügelt und während einer anschliessenden Haftstrafe Opfer von Folterungen werden. Von einem rechtsstaatlich legitimen Vorgehen kann dabei nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Polizeigewalt respektive Misshandlungen in Polizeigewahrsam in Aserbaidschan gemäss verschiedenen Berichten verbreitet vorkommen (vgl. US Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Azerbaijan, 12.04.2022; Human Rights Watch [HRW], World Report 2022, Azerbaijan; Radio Free Europe/Radio Liberty, Azerbaijani Opposition Politician "Beat Himself" in Police Custody, Prosecutor Says, 17.01.2022, www.rferl.org/a/yaqublu-police-beating-self-inflicted/31658233.html, abgerufen am 9.5.2022; Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Report for Azerbajian, July 2020, Ziff. 3.3.4). Vor diesem Hintergrund erscheinen die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zu den in Haft sowie Polizeigewahrsam erlittenen Schlägen und Misshandlungen plausibel. In der angefochtenen Verfügung ging das SEM indessen weder auf diese Misshandlungen ein noch führte es aus, dass die betreffenden Schilderungen nicht glaubhaft seien. Angesichts der in sich stimmigen und detaillierten Angaben zu diesen Ereignissen sieht das Gericht keinen Grund, an den entsprechenden Vorbringen zu zweifeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich das Argument des SEM, der Beschwerdeführer wäre "sicherlich" nicht zu einer Haftstrafe von lediglich zehn Tagen verurteilt worden, wenn er tatsächlich als Wahlbeobachter eingesetzt worden wäre, als nicht überzeugend erweist. Einerseits stehen die Ereignisse vom Wahltag sowie jene anlässlich der Demonstration nicht in einem direkten Zusammenhang. Möglicherweise wurde der Vorfall auf der Wahlstation von den Behörden gar nicht registriert und hätte keine weiteren Konsequenzen gehabt, wenn der Beschwerdeführer sich nicht bei der Menschenrechtsbeauftragten über die erlittene Polizeigewalt beschwert hätte. Weshalb der Einsatz als Wahlbeobachter zu einer härteren Bestrafung aufgrund der späteren Teilnahme an einer oppositionellen Kundgebung hätte führen sollen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Zudem wird die Verurteilung zu einer zehntägigen Arreststrafe durch den eingereichten Beschluss des Amtsgerichts H._______ gestützt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Kundgebung am (...) 2018 verhaftet, von der Polizei verprügelt und während der anschliessenden Verbüssung einer zehntägigen Arreststrafe mehrmals misshandelt worden war. Ergänzend ist hinsichtlich der Institution der Menschenrechtsbeauftragten (Commissioner for Human Rights of the Republic of Azerbaijan) festzuhalten, dass deren Auftrag zwar grundsätzlich auch die Untersuchung von Folter und Misshandlungen durch staatliche Behörden umfasst (vgl. European Network of National Human Rights Institutions [ENNHRI], Azerbaijan Ombudsman Institute, https://ennhri.org/our-members/azerbaijan/, abgerufen am 09.05.22). In einem Bericht des Newsportals Eurasianet wurden indessen kritisiert, dass die Menschenrechtsbeauftrage Vorwürfe von Polizeigewalt sowie unmenschlichen Haftbedingungen nicht nachgegangen ist und ihre Institution im Gegenteil bemüht war, diese zu verschleiern (vgl. Eurasianet, Azerbaijan: What Is the Ombudsperson's Role in Human Rights, 09.06.2016, https://eurasianet.org/azerbaijan-what-ombudspersons-role-human-rights, abgerufen am 09.05.2022). In einem Fall kam es gar zur Verhaftung einer Person, welche sich beim Büro der Menschenrechtsbeauftragten über die Haftbedingungen seines Bruders beschwert hatte (vgl. Caucasian Knot, Polad Aslanov's brother released after five days of arrest, 31.08.2021, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56605/, abgerufen am 09.05.2022). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der sich von seinem Gesuch an die Menschenrechtsbeauftragte Unterstützung und Genugtuung erwartete, sich am Ende mit einer gegen ihn gerichteten Strafermittlung konfrontiert sah. 6.4 Die Vorinstanz stellte sich weiter auf den Standpunkt, aus der geltend gemachten Einleitung eines Strafverfahrens wegen Falschaussage und Verleumdung gegenüber Staatsbeamten, welches immer noch hängig sei, gehe keine politisch motivierte Verfolgung hervor. Wie bereits dargelegt wurde, erweist es sich indessen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer als Wahlbeobachter tätig war, nach einer Auseinandersetzung auf der Wahlstation Opfer von Polizeigewalt wurde und diesen Vorfall der Menschenrechtsbeauftragten meldete. Weiter brachte er vor, dass er in diesem Zusammenhang von der Polizei der Stadt G._______ auf den (...) August 2018 für eine Einvernahme vorgeladen worden sei. Er schilderte deren Ablauf und das Verhalten der Beamten - anfangs höflich, dann unvermittelt beleidigend und gewalttätig, als er nicht kooperiert habe - ebenfalls substanziiert und widerspruchsfrei. Bei diesem Vorfall wurde er ein weiteres Mal von Polizisten geschlagen und litt unter starken Schmerzen, da die Schläge eine alte Minenverletzung trafen (vgl. A19, F31 S. 7 f.). Das SEM scheint implizit davon auszugehen, dass diese Einvernahme nicht stattgefunden habe, nachdem die Ereignisse anlässlich der Wahl im April 2018 nicht glaubhaft seien, oder dass dieses Sachverhaltselement mangels Hinweis auf eine politische Verfolgung nicht asylrelevant sei. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte für die Annahme gibt, die Angaben zu dieser Einvernahme seien nicht glaubhaft. Zudem ist erneut mit Nachdruck festzuhalten, dass Schläge in Polizeigewahrsam nicht rechtmässig sind, selbst wenn ein Strafverfahren grundsätzlich aus rechtsstaatlich legitimen Gründen eingeleitet wurde. Bei der Befragung am (...) August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Anschuldigungen gegenüber der Polizei zurückzunehmen und - wahrheitswidrig - anzugeben, er sei von der Opposition bezahlt worden, damit er am Wahltag eine Auseinandersetzung provoziere. Er habe sich jedoch geweigert, das betreffende Geständnis zu unterschreiben, und sei nach seiner Rückkehr ins Dorf mehrmals von unbekannten Nummern aus telefonisch aufgefordert worden, seine Vorwürfe zurückzuziehen (vgl. A19, F33). Schliesslich habe er im September 2018 ein Schreiben erhalten, gemäss welchem seiner Beschwerde nicht stattgegeben worden sei und gegen ihn ein Verfahren wegen Falschaussagen und Verleumdung gegenüber Staatsbeamten eröffnet werde (vgl. A7, Beweismittel 16 sowie Übersetzung in A19, F13). Dieser Ablauf des Geschehens erscheint nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer kohärent dargelegt. Es ist daher anzunehmen, dass gegen ihn in Aserbaidschan ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Aus der Vernehmlassung des SEM geht hervor, dass es ebenfalls von der Einleitung eines Strafverfahrens - welches indessen auf gemeinrechtlichen, kriminellen Taten beruhe und keinen politischen Hintergrund habe - gegen den Beschwerdeführer ausgeht. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft gemacht erweisen. Er schilderte ausführlich, detailliert und widerspruchsfrei die Ereignisse im Laufe des Jahres 2018, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten. Es ist somit davon auszugehen, dass er als Wahlbeobachter bei den Präsidentschaftswahlen tätig war und im Anschluss an eine Auseinandersetzung im Wahllokal von Polizisten so schwer verprügelt wurde, dass er sich in Spitalpflege begeben musste. Im (...) 2018 wurde er bei einer unbewilligten Demonstration in G._______ festgenommen und zu einer Arreststrafe von zehn Tagen verurteilt. Dabei wurde er erneut von Beamten geschlagen sowie in Haft mehrmals misshandelt. Anlässlich einer Einvernahme durch die Polizei von G._______ im August 2018, welche aufgrund seiner Beschwerde an die Menschenrechtsbeauftragte hin erfolgte, wurde er wiederum von Polizisten geschlagen. Schliesslich wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Falschaussagen und Verleumdung gegenüber Staatsbeamten eingeleitet. In diesem Zusammenhang wurde er kurz nach der Ausreise von der Polizeibehörde G._______ vorgeladen (vgl. A7, Beweismittel 17 und Übersetzung in A19, F92). 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.5, je m.w.H.). 7.2 Die Lage in Aserbaidschan ist von einem zunehmend autoritären Regierungsstil und einer Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Pressefreiheit im Laufe der vergangenen Jahre geprägt. Der aktuelle Präsident wurde im Jahr 2003 in dieses Amt gewählt, welches zuvor von seinem Vater ausgeübt wurde. Sowohl in Bezug auf die letzten Präsidentschaftswahlen im Jahr 2018 als auch die jüngsten Parlamentswahlen 2020 gab es Berichte darüber, dass es zahlreiche Unregelmässigkeiten gegeben habe und Vorschriften missachtet worden seien (vgl. Organisation for Security and Cooperation in Europe [OSCE], Republic of Azerbaijan - Early Presidential Election, 11. April 2018: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, 12.04.2018; Freedom House, Nations in Transit 2021 - Azerbaijan, 28.04.2021). Friedliche Proteste werden in Aserbaidschan oft von der Polizei - teilweise gewaltsam - aufgelöst und die Teilnehmer müssen mit administrativen oder strafrechtlichen Konsequenzen rechnen (vgl. Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, 29.03.22; USDOS, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Azerbaijan, 12.04.2022). Hinsichtlich der Pressefreiheit berichtet Reporter ohne Grenzen, dass unabhängige Blogger und Journalisten anhaltend Schikanen, Schlägertrupps und Erpressungen ausgesetzt seien. Wer sich diesem Druck nicht beuge, werde unter absurden Anschuldigungen zu Haftstrafen verurteilt (vgl. Reporter ohne Grenzen: Aserbaidschan, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aserbaidschan, abgerufen am 28.04.2022; siehe auch: Commissioner for Human Rights oft he Council of Europe, Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 july 2019, 11.12.2019, Ziff. 1.1.1). Generell sehen sich regierungskritische Politiker und Menschenrechtsaktivisten grossen Einschränkungen gegenüber, sowohl durch restriktive Gesetze, die ihre Aktivitäten behindern, als auch durch zahlreiche Verhaftungen und Verurteilungen von oppositionellen Personen (vgl. HRW, Harassed, Imprisoned, Exiled, Azerbaijan's Continuing Crackdown on Government Critics, Lawyers, and Civil Society, 20.10.2016, https://www.hrw.org/report/2016/10/20/harassed-imprisoned-exiled/azerbaijans-continuing-crackdown-government-critics, abgerufen am 28.04.2022; Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Azerbaijan 2021, 29.03.22). 7.3 In dieser repressiven Umgebung war der Beschwerdeführer seit vielen Jahren Mitglied der oppositionellen Partei (...), wobei er an Kundgebungen und Propagandaaktionen teilnahm (vgl. A19, F37 f. und A8, Ziff. 7.02). Sein politisches Profil ist zwar als relativ niederschwellig anzusehen. Dennoch scheint er in seiner Herkunftsregion als oppositionelle Person bekannt gewesen zu sein. Dies lässt sich insbesondere an den Ereignissen erkennen, welche zur Entlassung seiner Ex-Ehefrau führten. Deren Vorgesetzter äusserte sich offenbar abfällig über Regierungskritiker und führte als Beispiel den Beschwerdeführer an, welcher die Wahlen habe stören wollen (vgl. A8, Ziff. 7.01 und A19, F33). Weiter ist davon auszugehen, dass er spätestens seit der vom Amtsgericht H._______ verhängten Arreststrafe sowie der Beschwerde an die Menschenrechtsbeauftragte und deren Fortgang bei den Behörden als regierungskritische respektive oppositionelle Person bekannt ist. Das - zu Unrecht - eingeleitete Strafverfahren wegen Falschaussagen und Verleumdung erweckt klar den Anschein, dass der Beschwerdeführer damit unter Druck gesetzt werden sollte. Wie oben dargelegt wurde, wird dieses Muster von den aserbaidschanischen Behörden immer wieder angewendet, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Angesichts des laufenden Strafverfahrens sowie der Vorladung vom (...) Oktober 2018, in welcher im Falle des Nichterscheinens mit Zwangsvorführung gedroht wird (vgl. A19, F92), ist es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Aserbaidschan erneut festgenommen würde. Zwar bleibt unklar, ob er in der Folge verurteilt würde und welche Strafe er gegebenenfalls erhielte. Die im Schreiben der Polizeibehörde G._______ vom (...) September 2018 erwähnten Artikel 147 (Verleumdung) und 296 (Falsche Anschuldigung) des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches sehen Höchststrafen von maximal sechs Monaten (Art. 147) respektive drei Jahren (Art. 296) Gefängnis vor; es können indessen auch lediglich Geldstrafen ausgesprochen werden (vgl. https://www.legislationline.org/download/id/8304/file/Azerbaijan_CC_am2018_en.pdf, abgerufen am 29.04.2022). Massgebend erscheint jedoch, dass der Beschwerdeführer in Aserbaidschan im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren erneut in Polizeigewahrsam kommen dürfte, sei es im Rahmen einer Einvernahme oder einer allfälligen Haftstrafe. Nachdem er vor der Ausreise bereits mehrmals Opfer von Polizeigewalt geworden ist und sich deswegen auch in Spitalpflege begeben musste, erscheint die von ihm geäusserte Furcht, erneut ernsthaften Nachteilen von Seiten der heimatlichen Behörden ausgesetzt zu werden, als begründet. Es muss angenommen werden, dass er in Aserbaidschan im Zusammenhang mit einem unrechtmässigen, aufgrund von politischen Motiven - mit dem Ziel, regierungskritische Äusserungen zu unterdrücken - eingeleiteten Strafverfahrens in Polizeigewahrsam käme und dabei, wie bereits vor der Ausreise, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erneut Misshandlungen ausgesetzt würde. 7.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG genügen und die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt sind. Es sind zudem keine Hinweise auf eine Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 3. März 2021 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher er einen Aufwand von 12.8 Stunden à Fr. 250.- sowie Auslagen (für Porto und Kopien) in Höhe von Fr. 49.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend machte, insgesamt Fr. 3'499.17. Sowohl der zeitliche Aufwand als auch der Stundenansatz (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erweisen sich als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist daher zulasten des SEM eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'499.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'499.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: