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E-5129/2019

E-5129/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Mai 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört. Die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 11. Oktober 2016. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Somali - dem Ogaden-Clan angehörend - zu sein und aus B._______, Provinz C._______, zu stammen. Seit seinem 14. Lebensjahr sei er Sympathisant der Gruppierung «Ogaden National Liberation Front» (ONLF). Ausschlaggebend für sein Engagement sei die Entführung und Vergewaltigung seiner Schwester durch äthiopische Soldaten gewesen. Er habe zunächst sporadisch die ONLF mit kleinen Hilfstätigkeiten unterstützt. Zusammen mit seiner Mutter habe er eigene Ackerfelder bewirtschaftet und sei Besitzer eines Lagerraums für Lebensmittelvorräte gewesen, wobei er den Platz in diesem Lagerraum an andere Personen vermietet habe. Im Jahre 2012 habe er zum ersten Mal von insgesamt vier Malen für die ONLF Lebensmittel in seinem Lager deponiert. Im April 2014 sei er aufgrund des Vorwurfs, Mitglied der ONLF zu sein, von Soldaten festgenommen und während der Haft gefoltert worden. Nach zwei Monaten Haft sei er gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. Er sei sodann bei seinem Onkel untergekommen, der Beziehungen zu den Behörden unterhalten habe, wobei diese Art der Unterbringung vielmehr einem Hausarrest gleichgekommen sei. Nach einer gewissen Zeit sei ihm die Flucht aus dem Haus seines Onkels gelungen. Über Addis Abeba und den Sudan sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine äthiopische Identitätskarte und ein Schreiben der ONLF Europa zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. September 2019 - eröffnet am 6. September 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 2. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vernehmlassung des SEM vom 22. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 32 VwVG nicht nachgekommen sei, indem sie den ablehnenden Entscheid bloss mit zwei pauschalen Textbausteinen begründet habe. Dies entspreche keiner Einzelfallwürdigung. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsdarstellung, da die Vor-instanz während drei Jahren keinen Verfahrensschritt unternommen habe und in der Verfügung auf seine aktuelle Situation nicht eingegangen sei. So sei seine Mutter, wie er an der Bundesanhörung ausgeführt habe, wegen ihm verhaftet worden. Mittlerweile habe auch seine Schwester fliehen müssen. Indem das SEM lediglich pauschale Textbausteine verwendet habe, sei es seiner Pflicht, seine Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, nicht nachgekommen.

E. 4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan, da eine sachgerechte Anfechtung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich war. Eine unterschiedliche Würdigung gewisser Sachverhaltselemente, wie beispielsweise die Frage der politischen Lage in Äthiopien, ist hingegen Gegenstand der materiellen Prüfung. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, indem sie während drei Jahren keine Verfahrensschritte unternommen habe, wird weder konkret dargelegt noch ergibt es sich aus den Akten.

E. 4.3 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen einer Verfahrensverletzung kommt daher nicht in Betracht.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).

E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend geändert habe. So seien Gruppierungen, wie die ONLF, die zuvor der illegalen Opposition zugehörig erachtet worden sei, im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen worden. Die Regierung habe ausserdem die im Ausland ansässigen Oppositionellen dazu aufgefordert, zurückzukehren und am politischen Prozess Äthiopiens teilzunehmen. Zahlreiche Oppositionelle, darunter auch Mitglieder der ONLF, seien seither nach Äthiopien heimgekehrt. Entsprechend sei die Verfolgung, die der Beschwerdeführer im Jahre 2014 in seinem Heimatstaat erlebt habe, als abgeschlossen anzusehen. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen vermeintlicher oder realer Mitgliedschaft oder Unterstützung der ONLF mehr. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch als Sympathisant der ONLF gelte, hätte er bei einer Rückkehr aufgrund der Veränderung der politischen Landschaft in Ägypten keine Gefährdung zu befürchten.

E. 6.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Einschätzung der Lage in Äthiopien, dass seine Heimatregion besonders vom Konflikt zwischen der separatistischen ONLF und der äthiopischen Armee betroffen sei. Gemäss Bundesverwaltungsgericht und verschiedenen Lageberichten sei die Lage in Äthiopien weiterhin äusserst volatil, instabil und unklar. Die Machthaber in seiner ländlichen Heimatregion seien zudem nicht ersetzt worden und es liege auf der Hand, dass ein politischer Umbruch nicht von Beginn an auch in den ländlichen Gebieten des Landes wirke.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung zuzustimmen ist.

E. 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed sowohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Seither gab es zahlreiche Bestrebungen, die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzubinden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Gefangener, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Politiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Regierung gefolgt waren (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 7. November 2018, <https://www.reuters.com/article/us-ethiopia-democracy-insight-idUSKCN1NC0JD>, abgerufen am 23. März 2021). Von gewissen dieser Massnahmen profitierte auch die ONLF, die der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss mit Hilfsleistungen unterstützt habe. So wurde die ONLF beispielsweise von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 5. Juli 2018, <https://www.aljazeera.com/news/2018/7/5/ethiopia-removes-olf-onlf-and-ginbot-7-from-terror-list>), zahlreiche Gefangene wurden aus dem Zentralgefängnis Jijiga (sogenanntes Jail Ogaden) freigelassen (The Economist, Ethiopia's most repressive state is reforming, 3. Oktober 2019, <https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2019/10/03/ethiopias-most-repressive-state-is-reforming>) und die ONLF unterzeichnete im Oktober 2018 eine Friedensvereinbarung mit der äthiopischen Regierung (DW, Ethiopia signs peace deal with rebel group in oil-rich region, 22. Oktober 2018, https://www.dw.com/en/ethiopia-signs-peace-deal-with-rebel-group-in-oil-rich-region/a-45988021 , alle abgerufen am 23. März 2021). Im November und Dezember 2018 kehrten ausserdem ehemalige ONLF-Rebellen und Anführer in die Hauptstadt der Somali Region zurück (Le Monde, Des armes aux urnes, la transition délicate d'un des plus anciens groupes rebelles d'Ethiopie, 11.12.2019, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2019/12/11/des-armes-aux-urnes-latransition-delicate-d-un-des-plus-anciens-groupes-rebelles-d-ethiopie_6022494_3212.html , abgerufen am 23. März 2021). Die ONLF liess sich zudem als politische Partei registrieren und nimmt aktiv an der politischen Restrukturierung des Landes teil (Ali Juweria / The Awash Post, Change and continuity in Ethiopian politics: A spotlight on the Somali Region, 14.11.2020, https://www.awashpost.com/2020/11/14/change-and-continuity-in-ethiopian-politicsa-spotlight-on-the-somali-region/ ; Hagmann Tobias, Fast politics, slow justice: Ethiopia's Somali region two years after Abdi Iley, 11.09.2020, https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crpmemos/Hagmann-Two-years-after-Iley-final.pdf , abgerufen am 23. März 2021). Der politische Umschwung in der Region Somali zeigte sich ebenfalls durch die Absetzung des ehemaligen Präsidenten Abdi Mohamed Omar (auch bekannt als Abdi Iley) im August 2018, gegen den kurz darauf Anklage erhoben wurde. Mit dem neugewählten Regionalpräsidenten Mustafa Omer, der unter anderem die Liyu Police umstrukturierte (The Economist, a.a.O., abgerufen am 23. März 2021), kehrte eine bis zum heutigen Zeitpunkt andauernde relative Ruhe in die Region zurück (Ali Juweria / The Awash Post, a.a.O., abgerufen am 23. März 2021).

E. 7.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Lage in Äthiopien nach wie vor als fragil bezeichnet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum Schluss, dass die mangelnde Stabilität der aktuellen politischen Ordnung Äthiopiens sich nicht auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers auszuwirken vermag und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe - insbesondere seine Nähe zur ONLF und vor seiner Ausreise erlittenen Nachteile - zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Bejahung objektiv begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat führen. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die ONLF lediglich unterstützt hat und kein Mitglied der Organisation war. Angesichts der aktuellen politischen Lage in Äthiopien ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Nähe zur ONLF derzeit asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen sollte, nachdem selbst hochrangige Mitglieder der Bewegung zurückkehrt sind (s. oben, E. 6.2). Insgesamt liegen derzeit keine Hinweise auf systematische staatliche Repressalien gegen ONLF-Anhänger aufgrund ihrer politischen Ausrichtung vor, auch nicht im somalischen Regionalstaat (SEM, Focus Äthiopien: Der politische Umbruch 2018, 16. Januar 2019, S. 25, unter Verweis auf die Originalquelle in norwegischer Sprache: Landinfo, Etiopia: ONLF og reaksjoner fra myndighetene, 7. Dezember 2018, S. 2). An den Veränderungen, die in Äthiopien derzeit im Gange sind, lässt sich zwar das Bild eines Landes im politischen und gesellschaftlichen Wandel nachzeichnen; es ist aber keine objektive Furcht vor Verfolgung für den Beschwerdeführer erkennbar.

E. 7.4 Angesichts der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen kann vorliegend auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden.

E. 7.5 An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nichts. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Fotos ein, die ihn an Demonstrationen und Konferenzen in der Schweiz zeigen sollen, und macht damit sinngemäss geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden. Die eingereichten Fotos zeigen den Beschwerdeführer an zwei Kundgebungen im Jahre 2016 und an zwei Konferenzen in den Jahren 2017 und 2018. Angesichts der politischen Veränderungen in Äthiopien führt aber das politische Engagement des Beschwerdeführers - welches im Übrigen äusserst niederschwellig scheint und in der Beschwerde nicht näher konkretisiert wurde - nicht zu einem exilpolitischen Profil von Relevanz. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten mangelnden Asylrelevanz seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 9.2.3 Sie hat sodann zutreffend festgestellt, es ergäben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschlicher Behandlung vermag er nicht darzutun. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Dies gilt jedenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers.

E. 9.2.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, es lägen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten, was vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten wird.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Eine konkrete Gefährdung kann sich auch aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat ergeben, wenn der betroffenen Person deswegen die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen konstanten Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H. bestätigt durch Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.2). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident am 2. April 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ungelöste ethnische Konflikte teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen. Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) forderten bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten und Tausende Zivilisten sollen dadurch zur Flucht veranlasst worden sein. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1 m.w.H.).

E. 9.3.3 Was die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers betrifft, ist folgendes festzuhalten: Im Regionalstaat Somali wurde, wie bereits erläutert im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der damalige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police abgesetzt. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele erachtete dieser die Stärkung der Menschenrechte und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region. Zwar wird verschiedentlich über gewalttätige Auseinandersetzungen in den Grenzregionen der Somali-Region, insbesondere zu den äthiopischen Regionalstaaten Oromia und Afar berichtet. Dabei handelt es sich aber um vereinzelte Konflikte, die häufig regional begrenzt sind. Seit dem Machtwechsel im August 2018 gibt es nur noch wenige Berichte über Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften des Regionalstaats Somali mit solchen des Regionalstaats Oromia und Afar entlang der gemeinsamen Grenze (The New Humanitarian, Ethiopia's other conflicts, 23.11.2020, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2020/11/23/ethiopia-tigray-fuel-conflict-hotspotsethnic-politics , abgerufen am 23. März 2021). Es kann insgesamt jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung für die gesamte Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1 m.w.H. sowie Tobias Hagmann and Mustafe Mohamed Abdi, Conflict Research Programme Research Memo, Inter-ethnic violence in Ethiopia's Somali Regional State, 2017-2018, März 2020, https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crp-memos/Inter-ethnic-conflicts-SRS-Final-April-2020.pdf>; SEM, Notiz Äthiopien Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28. Februar 2020 m.w.H., <https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eth/ETH-lageentwicklung-somali-d.pdf>; alle abgerufen am 23. März 2021). Nach dem Gesagten spricht die allgemeine Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.3.4 Auch aus den individuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt durch bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4 und u.a. im Urteil des BVGer E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1). Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG hoch sind. Nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten rechtfertigen die Annahme einer konkreten Gefährdung, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.), schwierige Umstände also, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der zwar kaum über eine schulische Ausbildung verfügt, der aber in der Koranschule lesen und schreiben gelernt und zuletzt in seinem Heimatstaat in der Landwirtschaft gearbeitet hat (act. A18/33 F72 ff., F115 S. 12). Zudem ist anzunehmen, dass er - selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine seiner vier Schwestern ebenfalls ausgereist sein soll - in Äthiopien und in seinem Heimatdorf weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz (seine Ehefrau, seine Eltern, seine Geschwister und Onkel) verfügt (s. act. A18/33 F46 ff., F89 ff.). Insgesamt ist folglich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Familienangehörigen in seiner Herkunftsregion sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Ebenfalls ist seine Clan-Zugehörigkeit aufgrund der zuvor erläuterten Entwicklungen in der Somali Region nicht als Wegweisungshindernisgrund anzusehen. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Dass der Beschwerdeführer auf dem (...) Ohr seit dem Vorfall in seiner frühen Jugend fast nichts mehr hört (Beschwerde S. 4), lässt nicht darauf schliessen, er würde deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizinische Notlage geraten.

E. 9.3.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch seine individuelle Situation gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Sie ist für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 1. Oktober 2019 wird ein zeitlicher Aufwand von zehn Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- plus Mehrwertsteuer, mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 1'938.60 geltend gemacht. Der Ansatz scheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Unter Berücksichtigung, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel - wie in der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 angekündigt - von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'300.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5129/2019 Urteil vom 6. April 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch die amtliche Rechtsbeiständin MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Mai 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch angehört. Die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 11. Oktober 2016. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Somali - dem Ogaden-Clan angehörend - zu sein und aus B._______, Provinz C._______, zu stammen. Seit seinem 14. Lebensjahr sei er Sympathisant der Gruppierung «Ogaden National Liberation Front» (ONLF). Ausschlaggebend für sein Engagement sei die Entführung und Vergewaltigung seiner Schwester durch äthiopische Soldaten gewesen. Er habe zunächst sporadisch die ONLF mit kleinen Hilfstätigkeiten unterstützt. Zusammen mit seiner Mutter habe er eigene Ackerfelder bewirtschaftet und sei Besitzer eines Lagerraums für Lebensmittelvorräte gewesen, wobei er den Platz in diesem Lagerraum an andere Personen vermietet habe. Im Jahre 2012 habe er zum ersten Mal von insgesamt vier Malen für die ONLF Lebensmittel in seinem Lager deponiert. Im April 2014 sei er aufgrund des Vorwurfs, Mitglied der ONLF zu sein, von Soldaten festgenommen und während der Haft gefoltert worden. Nach zwei Monaten Haft sei er gegen eine Bürgschaft freigelassen worden. Er sei sodann bei seinem Onkel untergekommen, der Beziehungen zu den Behörden unterhalten habe, wobei diese Art der Unterbringung vielmehr einem Hausarrest gleichgekommen sei. Nach einer gewissen Zeit sei ihm die Flucht aus dem Haus seines Onkels gelungen. Über Addis Abeba und den Sudan sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine äthiopische Identitätskarte und ein Schreiben der ONLF Europa zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. September 2019 - eröffnet am 6. September 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 2. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vernehmlassung des SEM vom 22. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 32 VwVG nicht nachgekommen sei, indem sie den ablehnenden Entscheid bloss mit zwei pauschalen Textbausteinen begründet habe. Dies entspreche keiner Einzelfallwürdigung. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsdarstellung, da die Vor-instanz während drei Jahren keinen Verfahrensschritt unternommen habe und in der Verfügung auf seine aktuelle Situation nicht eingegangen sei. So sei seine Mutter, wie er an der Bundesanhörung ausgeführt habe, wegen ihm verhaftet worden. Mittlerweile habe auch seine Schwester fliehen müssen. Indem das SEM lediglich pauschale Textbausteine verwendet habe, sei es seiner Pflicht, seine Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, nicht nachgekommen. 4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen das SEM nicht dazu verpflichten, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan, da eine sachgerechte Anfechtung - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - möglich war. Eine unterschiedliche Würdigung gewisser Sachverhaltselemente, wie beispielsweise die Frage der politischen Lage in Äthiopien, ist hingegen Gegenstand der materiellen Prüfung. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben soll, indem sie während drei Jahren keine Verfahrensschritte unternommen habe, wird weder konkret dargelegt noch ergibt es sich aus den Akten. 4.3 Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wegen einer Verfahrensverletzung kommt daher nicht in Betracht. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend geändert habe. So seien Gruppierungen, wie die ONLF, die zuvor der illegalen Opposition zugehörig erachtet worden sei, im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen worden. Die Regierung habe ausserdem die im Ausland ansässigen Oppositionellen dazu aufgefordert, zurückzukehren und am politischen Prozess Äthiopiens teilzunehmen. Zahlreiche Oppositionelle, darunter auch Mitglieder der ONLF, seien seither nach Äthiopien heimgekehrt. Entsprechend sei die Verfolgung, die der Beschwerdeführer im Jahre 2014 in seinem Heimatstaat erlebt habe, als abgeschlossen anzusehen. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen vermeintlicher oder realer Mitgliedschaft oder Unterstützung der ONLF mehr. Selbst wenn der Beschwerdeführer noch als Sympathisant der ONLF gelte, hätte er bei einer Rückkehr aufgrund der Veränderung der politischen Landschaft in Ägypten keine Gefährdung zu befürchten. 6.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Einschätzung der Lage in Äthiopien, dass seine Heimatregion besonders vom Konflikt zwischen der separatistischen ONLF und der äthiopischen Armee betroffen sei. Gemäss Bundesverwaltungsgericht und verschiedenen Lageberichten sei die Lage in Äthiopien weiterhin äusserst volatil, instabil und unklar. Die Machthaber in seiner ländlichen Heimatregion seien zudem nicht ersetzt worden und es liege auf der Hand, dass ein politischer Umbruch nicht von Beginn an auch in den ländlichen Gebieten des Landes wirke. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der vorinstanzlichen Einschätzung zuzustimmen ist. 7.2 Die Lage in Äthiopien hat sich seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed sowohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Seither gab es zahlreiche Bestrebungen, die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzubinden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Gefangener, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Politiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Regierung gefolgt waren (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 7. November 2018, , abgerufen am 23. März 2021). Von gewissen dieser Massnahmen profitierte auch die ONLF, die der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss mit Hilfsleistungen unterstützt habe. So wurde die ONLF beispielsweise von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 5. Juli 2018, ), zahlreiche Gefangene wurden aus dem Zentralgefängnis Jijiga (sogenanntes Jail Ogaden) freigelassen (The Economist, Ethiopia's most repressive state is reforming, 3. Oktober 2019, ) und die ONLF unterzeichnete im Oktober 2018 eine Friedensvereinbarung mit der äthiopischen Regierung (DW, Ethiopia signs peace deal with rebel group in oil-rich region, 22. Oktober 2018, https://www.dw.com/en/ethiopia-signs-peace-deal-with-rebel-group-in-oil-rich-region/a-45988021 , alle abgerufen am 23. März 2021). Im November und Dezember 2018 kehrten ausserdem ehemalige ONLF-Rebellen und Anführer in die Hauptstadt der Somali Region zurück (Le Monde, Des armes aux urnes, la transition délicate d'un des plus anciens groupes rebelles d'Ethiopie, 11.12.2019, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2019/12/11/des-armes-aux-urnes-latransition-delicate-d-un-des-plus-anciens-groupes-rebelles-d-ethiopie_6022494_3212.html , abgerufen am 23. März 2021). Die ONLF liess sich zudem als politische Partei registrieren und nimmt aktiv an der politischen Restrukturierung des Landes teil (Ali Juweria / The Awash Post, Change and continuity in Ethiopian politics: A spotlight on the Somali Region, 14.11.2020, https://www.awashpost.com/2020/11/14/change-and-continuity-in-ethiopian-politicsa-spotlight-on-the-somali-region/ ; Hagmann Tobias, Fast politics, slow justice: Ethiopia's Somali region two years after Abdi Iley, 11.09.2020, https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crpmemos/Hagmann-Two-years-after-Iley-final.pdf , abgerufen am 23. März 2021). Der politische Umschwung in der Region Somali zeigte sich ebenfalls durch die Absetzung des ehemaligen Präsidenten Abdi Mohamed Omar (auch bekannt als Abdi Iley) im August 2018, gegen den kurz darauf Anklage erhoben wurde. Mit dem neugewählten Regionalpräsidenten Mustafa Omer, der unter anderem die Liyu Police umstrukturierte (The Economist, a.a.O., abgerufen am 23. März 2021), kehrte eine bis zum heutigen Zeitpunkt andauernde relative Ruhe in die Region zurück (Ali Juweria / The Awash Post, a.a.O., abgerufen am 23. März 2021). 7.3 Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Lage in Äthiopien nach wie vor als fragil bezeichnet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aber zum Schluss, dass die mangelnde Stabilität der aktuellen politischen Ordnung Äthiopiens sich nicht auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers auszuwirken vermag und die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe - insbesondere seine Nähe zur ONLF und vor seiner Ausreise erlittenen Nachteile - zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zur Bejahung objektiv begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat führen. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die ONLF lediglich unterstützt hat und kein Mitglied der Organisation war. Angesichts der aktuellen politischen Lage in Äthiopien ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Nähe zur ONLF derzeit asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen sollte, nachdem selbst hochrangige Mitglieder der Bewegung zurückkehrt sind (s. oben, E. 6.2). Insgesamt liegen derzeit keine Hinweise auf systematische staatliche Repressalien gegen ONLF-Anhänger aufgrund ihrer politischen Ausrichtung vor, auch nicht im somalischen Regionalstaat (SEM, Focus Äthiopien: Der politische Umbruch 2018, 16. Januar 2019, S. 25, unter Verweis auf die Originalquelle in norwegischer Sprache: Landinfo, Etiopia: ONLF og reaksjoner fra myndighetene, 7. Dezember 2018, S. 2). An den Veränderungen, die in Äthiopien derzeit im Gange sind, lässt sich zwar das Bild eines Landes im politischen und gesellschaftlichen Wandel nachzeichnen; es ist aber keine objektive Furcht vor Verfolgung für den Beschwerdeführer erkennbar. 7.4 Angesichts der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen kann vorliegend auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit verzichtet werden. 7.5 An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nichts. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Fotos ein, die ihn an Demonstrationen und Konferenzen in der Schweiz zeigen sollen, und macht damit sinngemäss geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, womit subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vorliegen würden. Die eingereichten Fotos zeigen den Beschwerdeführer an zwei Kundgebungen im Jahre 2016 und an zwei Konferenzen in den Jahren 2017 und 2018. Angesichts der politischen Veränderungen in Äthiopien führt aber das politische Engagement des Beschwerdeführers - welches im Übrigen äusserst niederschwellig scheint und in der Beschwerde nicht näher konkretisiert wurde - nicht zu einem exilpolitischen Profil von Relevanz. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten mangelnden Asylrelevanz seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 9.2.3 Sie hat sodann zutreffend festgestellt, es ergäben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschlicher Behandlung vermag er nicht darzutun. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Dies gilt jedenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. 9.2.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, es lägen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten, was vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten wird. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Eine konkrete Gefährdung kann sich auch aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat ergeben, wenn der betroffenen Person deswegen die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen konstanten Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H. bestätigt durch Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.2). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident am 2. April 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ungelöste ethnische Konflikte teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen. Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) forderten bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten und Tausende Zivilisten sollen dadurch zur Flucht veranlasst worden sein. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1 m.w.H.). 9.3.3 Was die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers betrifft, ist folgendes festzuhalten: Im Regionalstaat Somali wurde, wie bereits erläutert im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der damalige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police abgesetzt. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele erachtete dieser die Stärkung der Menschenrechte und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region. Zwar wird verschiedentlich über gewalttätige Auseinandersetzungen in den Grenzregionen der Somali-Region, insbesondere zu den äthiopischen Regionalstaaten Oromia und Afar berichtet. Dabei handelt es sich aber um vereinzelte Konflikte, die häufig regional begrenzt sind. Seit dem Machtwechsel im August 2018 gibt es nur noch wenige Berichte über Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften des Regionalstaats Somali mit solchen des Regionalstaats Oromia und Afar entlang der gemeinsamen Grenze (The New Humanitarian, Ethiopia's other conflicts, 23.11.2020, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2020/11/23/ethiopia-tigray-fuel-conflict-hotspotsethnic-politics , abgerufen am 23. März 2021). Es kann insgesamt jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung für die gesamte Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1 m.w.H. sowie Tobias Hagmann and Mustafe Mohamed Abdi, Conflict Research Programme Research Memo, Inter-ethnic violence in Ethiopia's Somali Regional State, 2017-2018, März 2020, https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crp-memos/Inter-ethnic-conflicts-SRS-Final-April-2020.pdf>; SEM, Notiz Äthiopien Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28. Februar 2020 m.w.H., ; alle abgerufen am 23. März 2021). Nach dem Gesagten spricht die allgemeine Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.3.4 Auch aus den individuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt durch bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4 und u.a. im Urteil des BVGer E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1). Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG hoch sind. Nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten rechtfertigen die Annahme einer konkreten Gefährdung, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.), schwierige Umstände also, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der zwar kaum über eine schulische Ausbildung verfügt, der aber in der Koranschule lesen und schreiben gelernt und zuletzt in seinem Heimatstaat in der Landwirtschaft gearbeitet hat (act. A18/33 F72 ff., F115 S. 12). Zudem ist anzunehmen, dass er - selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine seiner vier Schwestern ebenfalls ausgereist sein soll - in Äthiopien und in seinem Heimatdorf weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz (seine Ehefrau, seine Eltern, seine Geschwister und Onkel) verfügt (s. act. A18/33 F46 ff., F89 ff.). Insgesamt ist folglich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit Unterstützung seiner Familienangehörigen in seiner Herkunftsregion sowohl sozial als auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Ebenfalls ist seine Clan-Zugehörigkeit aufgrund der zuvor erläuterten Entwicklungen in der Somali Region nicht als Wegweisungshindernisgrund anzusehen. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Dass der Beschwerdeführer auf dem (...) Ohr seit dem Vorfall in seiner frühen Jugend fast nichts mehr hört (Beschwerde S. 4), lässt nicht darauf schliessen, er würde deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizinische Notlage geraten. 9.3.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch seine individuelle Situation gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurde jedoch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. aArt. 110a Abs. 1 i.V.m. aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Sie ist für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 1. Oktober 2019 wird ein zeitlicher Aufwand von zehn Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- plus Mehrwertsteuer, mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 1'938.60 geltend gemacht. Der Ansatz scheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Unter Berücksichtigung, dass bei unentgeltlicher Vertretung in der Regel - wie in der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 angekündigt - von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- für nicht-anwaltliche Vertreter auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'300.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: